{"id":2767,"date":"2005-08-25T17:00:36","date_gmt":"2005-08-25T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2767"},"modified":"2016-04-26T10:24:25","modified_gmt":"2016-04-26T10:24:25","slug":"4b-o-42504-karussell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2767","title":{"rendered":"4b O 425\/04 &#8211; Karussell"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0424<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 425\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen bei den Beklagten zu 1. und 3. an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Karussell mit<\/p>\n<p>&#8211; einer S\u00e4ule, die an mindestens einem St\u00fctzarm derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um eine horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<br \/>\n&#8211; einer drehbar nahe einem Ende der S\u00e4ule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung;<br \/>\n&#8211; einem an dem anderen Ende der S\u00e4ule befestigten Gegengewicht;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse und<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der S\u00e4ule,<\/p>\n<p>bei dem die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken versehen ist, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Beklagten zu 1. und 2.:<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie Beklagten zu 3. und 4.:<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Beklagte zu 5.:<br \/>\nzu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Dezember 2003 jeweils von ihnen begangen wurden, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur die Beklagten zu 1. und 2.);<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (nur die Beklagten zu 1. bis 4.);<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 8. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. c) bezeichneten, seit dem 8. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu 72 % und die Beklagte zu 5. zu 8 %. Die \u00fcbrigen Gerichtskosten und die sonstigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin fallen dieser zur Last. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 20 %.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Million Euro und f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nVon dem auf 1.000.000 EUR festgesetzten Streitwert entf\u00e4llt auf die Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 1. bis 4. ein Teilbetrag von 900.000 EUR und auf die Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 5. ein Teilbetrag von 100.000 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 8.12.2003 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 500 xxx (Klagepatent), welches unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benennt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 21.02.1991 am 8.12.1992 von der A Holding S.A. angemeldet. Seine Anmeldung wurde am 26.8.1992 offengelegt und die Bekanntgabe der Erteilung erfolgte unter dem 13.6.1993. Die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (DE 692 00 xxx) wurde am 21.10.1993 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent wurde am 29.4.2005 von der Beklagten zu 1) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Karussell. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage L 2 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKarussell mit<\/p>\n<p>&#8211; einer S\u00e4ule (5), die an mindestens einem St\u00fctzarm derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um eine horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<br \/>\n&#8211; einer drehbar nahe einem Ende der S\u00e4ule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung (5 a), 6);<br \/>\n&#8211; einem an dem anderen Ende der S\u00e4ule befestigten Gegengewicht (13);<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (4) zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse; und<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der S\u00e4ule;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken (12) versehen ist, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt Karussells und Fahrgesch\u00e4fte her. Der Vertrieb der von der Beklagten zu 1. hergestellten Fahrgesch\u00e4fte erfolgt \u00fcber die Beklagte zu 3., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4. ist. Die Beklagte zu 5. ist Betreiberin eines von der Beklagten zu 1. hergestellten Fahrgesch\u00e4ftes, welches unter der Bezeichnung \u201eB\u201c auf Jahrm\u00e4rkten und Volksfesten in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt wird. Ein weiteres von der Beklagten zu 1. hergestelltes Fahrgesch\u00e4ft gleicher Bauart befindet sich unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in Gro\u00dfbritannien in dem Vergn\u00fcgungspark D.<\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung dieser Fahrgesch\u00e4fte ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Pressedarstellungen und den dortigen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage L 9 und L 20, die nachfolgend in Kopie wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu verurteilen, wobei sie die Unterlassung s\u00e4mtlicher Begehungsformen hinsichtlich aller f\u00fcnf Beklagten beantragt und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung auch der Beklagten zu 5. hinsichtlich des ingesamt bei ihr entstandenen Schadens begehrt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten durch Herstellung und Vertrieb des Fahrgesch\u00e4fts \u201eC\u201c, bzw. \u201eB\u201c bereits in zwei F\u00e4llen durch Verk\u00e4ufe an die Beklagte zu 5) und die D Ltd. die unter I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5. bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche befugt sei. Im \u00fcbrigen stellen die Beklagten eine Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede, da die von ihnen gew\u00e4hlte Anordnung der Passagiersitze nicht der gelenkigen Anordnung der Passagiersitzeinrichtungen im funktionalen Sinne des Klagepatents entspreche. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da der Fachmann vor dem Hintergrund der in dem Klagepatent gew\u00fcrdigten Patentschriften ohne erfinderisches Zutun zu dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Gegenstand habe gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen daher hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszu-setzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 abgesehen von dem Antrag auf Feststellung, dass bereits zwei Verletzungshandlungen begangen worden sind \u2013 zul\u00e4ssig. Sie hat auch in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Die von der Beklagten zu 1. hergestellten Fahrgesch\u00e4fte machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weswegen die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Klage erweist sich allerdings in dem Umfange als unbegr\u00fcndet, als die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der verschiedenen Begehungsformen keine Unterscheidung zwischen den f\u00fcnf Beklagten getroffen hat und eine insgesamt gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten festgestellt wissen will. Ein Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Karussell.<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik (NL 8 500 983, Anlage L 3) waren bereits Karussells bekannt, die \u00fcber eine S\u00e4ule mit einer Passagiergondel an deren einem Ende und einem Gegengewicht an dem entgegengesetzten Ende verf\u00fcgten und bei dem die S\u00e4ule an einem Tragarm befestigt und um 360\u00b0 drehbar war. Die Passagiergondel war ihrerseits ebenfalls um eine zentrale Achse um 360 \u00b0 drehbar. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anlage L 3 veranschaulicht den Gegenstand dieses Standes der Technik.<\/p>\n<p>Daneben w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift ein weiteres Fahrgesch\u00e4ft, an dem Fahrgastgondeln am Umfang eines Drehgestells gelenkig angeordnet sind. Durch die Rotation des Drehgestells bewirkt die Zentrifugalkraft, dass die Gondeln sich aus einer vertikalen Position (in Ruhestellung) in eine zunehmend horizontale Position begeben, so dass die Fahrg\u00e4ste, die zun\u00e4chst mit dem R\u00fccken zum Zentrum des Drehgestells stehen, nunmehr in eine liegende Position gelangen, bei der sich der Blick in den Himmel wendet. Weiter verf\u00fcgt dieses Fahrgesch\u00e4ft \u00fcber einen Schwenkarm, der das Drehgestell aus einer horizontalen Ausgangsposition um 90 \u00b0 in eine vertikale Stellung verschwenkt. Auch hier verdeutlicht Figur 1 der Offenlegungsschrift DE 35 38 398 (Anlage L 5) die Ausgestaltung dieses Karussells:<\/p>\n<p>Vor dem erl\u00e4uterten Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die Attraktivit\u00e4t solcher Fahrgesch\u00e4fte auf einfache Weise betr\u00e4chtlich zu steigern.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Karussell mit<\/p>\n<p>1. einer S\u00e4ule (5),<\/p>\n<p>1.1 die an mindestens einem St\u00fctzarm (1) derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<\/p>\n<p>1.2 an der S\u00e4ule ist nahe einem Ende eine Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) vorgesehen;<\/p>\n<p>1.2.1 die um die Mittelachse der S\u00e4ule (5) drehbar ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>1.2.2 die mit einer Anzahl von B\u00e4nken (12) versehen ist,<\/p>\n<p>1.2.2.1 die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind;<\/p>\n<p>1.3 an der S\u00e4ule ist an dem anderen Ende ein Gegengewicht (13) befestigt;<\/p>\n<p>2. eine Einrichtung (4) zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse und<\/p>\n<p>3. eine Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) um die Mittelachse der S\u00e4ule (5).<\/p>\n<p>Die Resultierende aus 1) der durch die Rotation der S\u00e4ule verursachten Zentrifugalkraft, 2) der durch die Rotation der Passagiersitzeinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und 3) der Schwerkraft bewegt die B\u00e4nke in sich allm\u00e4hlich \u00e4ndernde, mehr oder weniger liegende Positionen, mit dem Ergebnis, dass auf den B\u00e4nken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert, da sie ausweislich eines Registerauszugs vom 25.7.2005 als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents eingetragen ist, \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG. Der von der Beklagten zu 5. hiergegen erhobene Einwand, dass das Register des Europ\u00e4ischen Patentamtes nach wie vor die A Holding als Inhaberin ausweist, greift nicht durch. Wie von der Kl\u00e4gerin zutreffend geltend gemacht, wird die Rolle beim Europ\u00e4ischen Patentamt nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. dem Abschluss eines etwaigen Einspruchsverfahrens gef\u00fchrt (Regel 61 in Verbindung mit Regel 20 EP\u00dc-AO). Danach eintretende \u00c4nderungen werden ausschlie\u00dflich in den nationalen Registern der Benennungsstaaten gef\u00fchrt, weswegen nach bestandskr\u00e4ftiger Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents die Aussagekraft des bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrten Registers nur noch eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Auch aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nicht in ihre Bilanz eingestellt hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie nicht Inhaberin ist. In der vorgelegten Bilanz ist schon keine Einzelaufstellung der einzelnen Verm\u00f6genswerte enthalten, so dass die Behauptung der Beklagten zu 5. sich hiermit ohnehin nicht belegen lie\u00dfe. Eine etwaige Falschbilanzierung k\u00f6nnte zudem nicht den behaupteten Rechts\u00fcbergang widerlegen, so dass auch dieses Bestreiten nicht erheblich ist.<\/p>\n<p>Allein die formale Position des eingetragenen Inhabers befugt die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der weiteren aus dem Klagepatent resultierenden Anspr\u00fcche. Die Rechtsinhaberschaft wird durch die Eintragung im Patentregister widerlegbar vermutet (Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 139 RN 20). Dass die Rechte an dem Patent nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind, wird von den Beklagten nicht substantiiert behauptet. Die Rolleneintragung ist nicht erheblich in Zweifel gezogen worden, so dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum seit ihrer Eintragung die aus \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB resultierenden Anspr\u00fcche geltend machen kann, mithin seit dem 8.12.2003.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Fahrgesch\u00e4fte \u201eB\u201c der Beklagten zu 5.) bzw. \u201eC\u201c (in D) mit Ausnahme des Merkmals 1.2.2.1 s\u00e4mtlichen Vorgaben des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen, steht zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu 1. bis 4. zu Recht au\u00dfer Streit. Die Beklagte zu 5. hat eine Verletzung des Klagepatents nicht in Abrede gestellt, sie hat sich auch nicht den hierauf bezogenen Vortrag der \u00fcbrigen Beklagten zu eigen gemacht, so dass insoweit die Verletzung als unstreitig anzusehen ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. bis 4. wird auch Merkmal 1.2.2.1 wortsinngem\u00e4\u00df benutzt.<\/p>\n<p>Das besagte Merkmal verlangt, dass die B\u00e4nke der Passagiersitzeinrichtung (die um die Mittelachse der S\u00e4ule drehbar sind) \u201egelenkig\u201c aufgeh\u00e4ngt sind. Nach dem Wortlaut des Anspruchs, der au\u00dferordentlich weit gefasst ist, gen\u00fcgt die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieser Anforderung des Klagepatents, weil die Sitzgondeln unbestreitbar gelenkig \u2013 und nicht starr \u2013 befestigt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. bis 4. machen zwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass die Schutzbereichsbestimmung sich nicht \u2013 philologisch &#8211; an dem genauen Wortlaut zu orientieren hat, sondern dass vielmehr auf den Sinngehalt des Anspruchswortlauts abzustellen ist. Nach Artikel 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents in diesem Sinne durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Ma\u00dfgebend ist also der Offenbarungsgehalt der gesamten Patentschrift einschlie\u00dflich des Beschreibungstextes, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen insoweit geltend, dass der Fachmann vor dem Hintergrund des gew\u00fcrdigten Standes der Technik das fragliche Merkmal der gelenkigen Aufh\u00e4ngung so verstehe, dass ausschlie\u00dflich eine Aufh\u00e4ngung gemeint sein k\u00f6nne, bei der eine Drehung der B\u00e4nke um eine zur Rotation der Passagiereinrichtung tangentiale Achse zugelassen werde.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung der Beklagten kann indessen nicht gefolgt werden. Das Klagepatent f\u00fchrt in seiner Beschreibung aus, dass zum Zweck der Attraktivit\u00e4tssteigerung die Passagiereinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken versehen ist, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind (Anlage L 2, Seite 2, zweiter und dritter Absatz). Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass die Resultierende 1) der durch die Rotation der S\u00e4ule verursachten Zentrifugalkraft, 2) der durch die Rotation der Passagiereinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und 3) der Schwerkraft die B\u00e4nke in sich allm\u00e4hlich \u00e4ndernde, mehr oder weniger liegende Positionen bewegt, mit dem Ergebnis, dass auf den B\u00e4nken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten k\u00f6nnen. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungspassage den Hnweis, dass die drei auftretenden Kr\u00e4fte eine zus\u00e4tzliche Bewegungskomponente erm\u00f6glichen. Welchen Beitrag die einzelnen Kr\u00e4fte hierbei zu leisten imstande sind, wird von der Klagepatentschrift \u2013 bewusst \u2013 offen gehalten. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der Sitzb\u00e4nke in das Belieben des Fachmannes gestellt wird, konsequent, denn je nach dem, welche Position man vorsieht, f\u00e4llt das Kr\u00e4ftespiel unterschiedlich aus. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Erreichung des Zieles, die Attraktivit\u00e4t der bekannten Fahrgesch\u00e4fte zu steigern, ist nicht die Schaffung einer zus\u00e4tzlich wirkenden Kraft auf die Passagiere, sondern die stark variierende Wahrnehmung der Umwelt w\u00e4hrend der Fahrt. Auch wenn die Passagiersitzeinrichtung nicht am Umfang der Dreheinrichtung angeordnet ist, sondern vielmehr in radialer Richtung derselben, kommt es durch die auftretenden Kr\u00e4fte (Zentrifugalkraft der rotierenden S\u00e4ule, Zentrifugalkraft der rotierenden Sitzeinrichtung und Schwerkraft der Passagiere) zu einer durch die gelenkige Anbringung erm\u00f6glichten Kippbewegung, die denselben Effekt bringt, den das Klagepatent erzielen will, n\u00e4mlich dass der Fahrgast die Umgebung aus variierenden Positionen beobachten kann. Dies l\u00e4sst sich anhand des zur Akte gereichten Lichtbildes L 18 augenscheinlich feststellen. Es ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht alle drei genannten Kraftkomponenten wirken. Selbstverst\u00e4ndlich treten bedingt durch die beiden unterschiedlichen Rotationen um verschiedene Achsen zwei unterschiedlich gerichtete Zentrifugalkr\u00e4fte auf, die beide einen Beitrag zur Bewegung der Sitzb\u00e4nke (bzw. Einzelsitze) leisten. Daneben wirkt auch die Schwerkraft der Passagiere und der Sitzeinrichtung, so dass auch hier eine variierende Position eingenommen wird. Diese Variation wird gerade durch eine unterschiedliche Komponentengr\u00f6\u00dfe bedingt, so dass es bereits in der Natur der Sache liegt, dass einzelne Kraftkomponenten durch die \u00dcberlagerung der anderen Kr\u00e4fte aufgehoben werden. Entscheidend ist, dass das Klagepatent nicht verlangt, dass jede einzelne der drei benannten Kraftkomponenten f\u00fcr sich eine Bewegung der Passagiersitzeinrichtungen bewirkt. Es ist im Gegenteil ausdr\u00fccklich davon die Rede, dass die \u201eResultierende\u201c diese Wirkung hervorruft. Die \u201eResultierende\u201c ist aber nichts anderes als die Summe der drei sich \u00fcberlagernden Kr\u00e4fte. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass alle drei benannten und vorhandenen Kraftkomponenten einen Beitrag zu dieser Summe leisten. Die Erfindung nach dem Klagepatent bietet \u2013 in Abgrenzung zum bekannten und gew\u00fcrdigten Stand der Technik \u2013 durch die gelenkige Aufh\u00e4ngung der Passagiersitzeinrichtungen nur eine M\u00f6glichkeit, dass diese Resultierende eine zus\u00e4tzliche Bewegung der Passagiere erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da nach alledem die Beklagten zu 1. bis 5. das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 PatG. Zu unterscheiden ist hier jedoch hinsichtlich der Begehungsformen, da nur die Beklagte zu 1. die fraglichen Fahrgesch\u00e4fte herstellt, so dass diese Handlungsalternative nur f\u00fcr sie und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2., auszuurteilen war. Die Beklagte zu 5. stellt weder her noch vertreibt sie Karussells der angegriffenen Art. Sie verwendet ein solches lediglich zu gewerblichen Zwecken, weswegen auch nur insoweit eine Unterlassungsverpflichtung in Betracht kommt, da f\u00fcr die anderen Handlungsalternativen bzgl. der Beklagten zu 5. keine Begehungsgefahr erkennbar ist.<\/p>\n<p>Da die Beklagten zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum seit dem 8.12.2003 (Eintragung in das Patentregister) auch zum Ersatz des dieser entstandenen Schadens verpflichtet. Hierbei war jedoch entgegen dem Antrag der Kl\u00e4gerin nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 5. bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher Handlungsalternativen mit den \u00fcbrigen Beklagten zu erkennen, da die Beklagte zu 5. an den verletzenden Handlungen der weiteren Beklagten keinerlei Anteil hat.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Beklagten sind dar\u00fcber hinaus im Rahmen der jeweiligen Handlungsalternativen verpflichtet, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den obigen Zeitraum die begehrten Ausk\u00fcnfte zu erteilen, damit diese in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann hingegen nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die Beklagten durch Herstellung, Vertrieb und Nutzung der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits zwei Verletzungshandlungen begangen haben. Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen muss f\u00fcr einen solchen Feststellungsantrag zus\u00e4tzlich ein besonderes Feststellungsinteresse vorhanden sein. Der Kl\u00e4ger muss ein besonderes Interesse daran haben, dass der Bestand oder das Fehlen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses alsbald durch ein Gericht festgestellt wird. Hierzu ist seitens der Kl\u00e4gerin nichts Substanzielles dargetan. Die Beklagten bestreiten die beiden Handlungen (Verkauf an die Beklagte zu 5. und an den britischen Vergn\u00fcgungspark) nicht. Es kann der Kl\u00e4gerin ohne weiteres zugemutet werden, die H\u00f6he eines etwaigen Schadenersatzanspruches nach erteilter Auskunft zu beziffern. Der gesonderten gerichtlichen Feststellung, dass die beiden vertriebenen Fahrgesch\u00e4fte, anhand deren konkreter Ausgestaltung die Verletzung gerichtlich gepr\u00fcft wurde, das Klagepatent verletzen, bedarf es nicht, da eine solche Feststellung der Kl\u00e4gerin keine Vorteile gegen\u00fcber dem, was sich schon aus der allgemeinen Schadenersatzfeststellung ergibt, bietet. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re vorliegend ein solcher Antrag auch unbegr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin eigene Schadensersatzanspr\u00fcche erst seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister (8.12.2003) geltend machen kann. Aus dem vorgelegten Prospektmaterial ergibt sich aber, dass die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen bereits vor diesem Zeitpunkt begangen wurden. Insofern kann schon nicht nachvollzogen werden, dass die Kl\u00e4gerin aus diesen Handlungen eigene Ersatzanspr\u00fcche geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG verlangen. Der Anspruch ist wie der Anspruch aus \u00a7 1004 BGB auf Beseitigung der St\u00f6rung gerichtet. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der die Rechtsverletzung verursachende Zustand des Erzeugnisses auf andere, weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann. Die Vernichtung ist in einem solchen Fall nicht zur Beseitigung der St\u00f6rung erforderlich. Vorliegend ist es offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so umgebaut werden k\u00f6nnen, dass ihre patentverletzende Eigenschaft beseitigt ist, n\u00e4mlich z.B. dadurch, dass die Sitzeinrichtungen nicht mehr gelenkig verbunden sind, sondern starr befestigt werden. In Anbetracht des Investitionsvolumens f\u00fcr ein solches Fahrgesch\u00e4ft, das &#8211; wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert \u2013 bei ca. 1 Million Euro liegt, w\u00e4re eine Verpflichtung der Beklagten, diese Fahrgesch\u00e4fte zu vernichten, ersichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Eine Aussetzung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Bei Beachtung dieser Grunds\u00e4tze kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass eine Vernichtung des Klagepatents in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich ist. Dem Einwand der Beklagten, die blo\u00dfe Merkmalsangabe \u201egelenkig aufgeh\u00e4ngt\u201c ohne eine Bestimmung der Gelenkachs-Lage sei unbestimmt und gebe keine ausreichend klare und vollst\u00e4ndige Lehre zu technischem Handeln, greift nicht durch. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Offenbarung sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen insgesamt, nicht alleine die in den Patentanspr\u00fcchen. Zu den insoweit zu ber\u00fccksichtigenden Unterlagen geh\u00f6ren auch die Zeichnungen. F\u00fcr eine Patentierbarkeit der offenbarten Lehre ist es ausreichend, wenn dem Fachmann nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten von der Patentschrift unmittelbar gezeigt wird. Im vorliegenden Fall kann der Fachmann aus der Figur 1 des Klagepatents die konkrete gelenkige Aufh\u00e4ngung der dort dargestellten Passagiersitzeinrichtung entnehmen, wie sie m\u00f6glich und zielf\u00fchrend ist. Dies ist f\u00fcr die Offenbarung einer ausf\u00fchrbaren Lehre aber ausreichend, mehr wird nicht verlangt, so dass das Klagepatent insoweit zu Recht erteilt wurde.<\/p>\n<p>Auch der Einwand fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit rechtfertigt in dem vorliegenden Verletzungsrechtsstreit keine Aussetzung. Die Beklagte zu 1. begr\u00fcndet ihren Einwand im Nichtigkeitsverfahren damit, dass sich dem Fachmann des Priorit\u00e4tstages in naheliegender Weise die technische Lehre des Klagepatents aus einer Zusammenschau der beiden Patente nach den Anlagen L 3 und L 5 erschlossen habe. Nach den soeben wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen kann die Beklagte zu 1. mit dieser Argumentation keine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits erlangen, da allein in der Tatsache, dass der sachkundige Pr\u00fcfer in Kenntnis dieser beiden Entgegenhaltungen das Klagepatent erteilt hat, eine sachkundige Entscheidung zugunsten der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu sehen ist. Hinzu kommt vorliegend, dass die Begr\u00fcndung der Beklagten zu 1. in dem Nichtigkeitsverfahren nicht durchgreift, da sie den Offenbarungsgehalt des Klagepatents alleine auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt. Wie oben unter II. ausgef\u00fchrt, sind aber auch solche Varianten von dem Schutzbereich des Klagepatents erfasst, bei denen die Schwenkachsen der Passagiereinrichtung nicht tangential verlaufen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote zu Lasten der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet sich im wesentlichen aus der Zur\u00fcckweisung des von ihr geltend gemachten Vernichtungsanspruchs, dem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0424 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 425\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2767","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2767"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2768,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2767\/revisions\/2768"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2767"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2767"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2767"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}