{"id":2765,"date":"2005-02-22T17:00:39","date_gmt":"2005-02-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2765"},"modified":"2016-04-26T10:23:30","modified_gmt":"2016-04-26T10:23:30","slug":"4b-o-40704-extrusionsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2765","title":{"rendered":"4b O 407\/04 &#8211; Extrusionsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0423<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 407\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22.10.2004 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Antragsgegnerinnen vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 12.000,&#8211; EUR abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 879 xxx, das eine \u00f6sterreichische Priorit\u00e4t vom 30.01.1996 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 24.10.2001 bekanntgemacht worden ist. Das Verf\u00fcgungspatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, betrifft eine Extrusionsanlage mit Formgebungseinrichtung. Die im vorliegenden Verfahren interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Extrusionsanlage (1) mit einer Formgebungseinrichtung (3), die zumindest eine einem Extrusionswerkzeug (8) in Extrusionsrichtung (7) nachgeordnete Kalibriervorrichtung (9) aus mehreren in Extrusionsrichtung (7) hintereinander angeordneten Kalibrierwerkzeugen (24, 31, 32, 33) mit Formfl\u00e4chen (71 bis 78) zum Anlegen eines hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstandes (6) aufweist, wobei die Kalibriervorrichtung (9) und\/oder die Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) mit K\u00fchlkan\u00e4len zum Durchfluss eines Temperiermittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) zwischen ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen (26, 87, 88) Vakuum-Schlitze begrenzen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug (8) und dem in Extrusionsrichtung (7) unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug (24) ausgebildeten Vakuum-Schlitz und\/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug (24) und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug (31, 32, 33) zur Ausbildung eines den hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstand (6) im Bereich seiner \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen (48) aufnehmenden Hohlraums (38 bis 41) als Distanzelement (28, 30, 36, 37) eine die Stirnkanten der Formfl\u00e4chen (71 bis 78) gegen\u00fcber dem Umgebungsdruck abschlie\u00dfende, r\u00e4umlich verformbare Dichtungsvorrichtung angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Extrusionsanlage nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass zumindest einer der den hindurchflie\u00dfenden Gegenstand (6) umschlie\u00dfende Hohlr\u00e4ume (38 bis 41) auf einen gegen\u00fcber dem Umgebungsdruck abgesenkten Unterdruck evakuiert ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen vertreiben Kalibriervorrichtungen f\u00fcr Extrusionsanlagen, die nach Auffassung der Antragstellerin wortsinngem\u00e4\u00df mindestens mittelbar das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs st\u00fctzt sich die Antragsgegnerin zun\u00e4chst auf den als Anlage Ast 8 \u00fcberreichten Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 2). Ferner verweist sie auf die Messepr\u00e4senz der Antragsgegnerinnen bei der Kunststoffmesse, bei der die aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage Ast 15) ersichtlichen Kalibrierwerkzeuge ausgestellt worden sind.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Messe ist von den Antragsgegnerinnen ein Werbevideo verteilt worden, dem die \u2013 nachstehend ebenfalls eingeblendeten \u2013 Abbildungen gem\u00e4\u00df den Anlagen Ast 16 und Ast 17 entnommen sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat sich die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 3.02.2005 darauf berufen, dass die Antragsgegnerin zu 2) an eine Firma Aluplast in Ettlingen bzw. M\u00fcnster die aus den nachfolgenden Lichtbildern ersichtlichen Kalibriervorrichtungen geliefert habe.<\/p>\n<p>Die aus einem Teil der Fotografien ersichtlichen Dichtungen zwischen den einzelnen Kalibrierwerkzeugen seien in der aus der nachstehenden Prinzipskizze ersichtlichen Weise montiert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu untersagen,<\/p>\n<p>1. Extrusionsanlagen mit einer Formgebungseinrichtung, die zumindest eine Kalibriervorrichtung aufweist, wobei die Kalibriervorrichtung einem Extrusionswerkzeug in Extrusionsrichtung nachgeordnet ist und aus mehreren Kalibrierwerkzeugen besteht, die in Extrusionsrichtung hintereinander angeordnet sind, und wobei die Kalibriervorrichtungen Formfl\u00e4chen zum Anlegen eines hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstandes aufweisen, und wobei die Kalibriervorrichtung und\/oder die Kalibrierwerkzeuge mit K\u00fchlkan\u00e4len zum Durchfluss eines Temperaturmittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge zwischen ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen Vakuum-Schlitze begrenzen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem in Extrusionsrichtung unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug ausgebildeten Vakuum-Schlitz und\/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug zur Ausbildung eines den hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstand im Bereich seiner \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen aufnehmenden Hohlraumes als Distanzelement eine die Stirnkanten der Formfl\u00e4chen gegen\u00fcber dem Umgebungsdruck abschlie\u00dfende Dichtungsvorrichtung angeordnet ist und die Dichtungsvorrichtung r\u00e4umlich verformbar ist;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, Formgebungseinrichtungen, die zumindest eine Kalibriervorrichtung aufweisen, wobei die Kalibriervorrichtung einem Extrusionswerkzeug in Extrusionsrichtung nachgeordnet ist und aus mehreren Kalibrierwerkzeugen besteht, die in Extrusionsrichtung hintereinander angeordnet sind, und wobei die Kalibriervorrichtung Formfl\u00e4chen zum Anlegen eines hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstandes aufweist, und wobei die Kalibriervorrichtung und\/oder die Kalibrierwerkzeuge mit K\u00fchlkan\u00e4len zum Durchflu\u00df eines Temperaturmittels versehen sind, und wobei benachbarte Kalibrierwerkzeuge zwischen ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen Vakuum-Schlitze begrenzen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Extrusionsanlagen anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen in einem zwischen dem Extrusionswerkzeug und dem in Extrusionsrichtung unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug ausgebildeten Vakuum-Schlitz und\/oder in mindestens dem Vakuum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug zur Ausbildung eines den hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstand im Bereich seiner \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen aufnehmenden Hohlraumes als Distanzelement eine die Stirnkanten der Formfl\u00e4chen gegen\u00fcber dem Umgebungsdruck abschlie\u00dfende Dichtungsvorrichtung angeordnet ist und die Dichtungsvorrichtung r\u00e4umlich verformbar ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcck-<br \/>\nzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, das Verf\u00fcgungspatent \u2013 unmittelbar oder mittelbar \u2013 benutzt zu haben. Abgesehen davon, dass bei den angegriffenen Vorrichtungen zwischen den Stirnfl\u00e4chen benachbarter Kalibrierwerkzeuge keine Vakuum-Schlitze vorhanden seien und nirgends eine vollst\u00e4ndige Extrusionsanlage gezeigt sei, gebe es keine r\u00e4umlich verformbare Dichtung, die als Distanzelement wirke. Erst recht lieferten die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Abbildungen keinen Beleg daf\u00fcr, dass Dichtungen dort vorhanden seien, wo sie der kennzeichnende Teil von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents fordere, n\u00e4mlich zwischen der Extrusionsvorrichtung und dem ersten Kalibrierwerkzeug bzw. zwischen den ersten beiden Kalibrierwerkzeugen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Antragsgegnerinnen in der Bundesrepublik Deutschland Extrusionsanlagen bzw. Kalibriervorrichtungen angeboten haben, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen, oder dass zumindest die ernsthafte Gefahr einer erstmaligen Begehungshandlung besteht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Extrusionsanlage, die zur Herstellung von stranggepressten Hohlprofilen aus thermoplastischem Kunststoff verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist eine derartige Anlage bereits aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 39 746 bekannt, deren Figur 1 nachstehend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Wie die Darstellung verdeutlicht, ist \u2013 in Extrusionsrichtung (d.h. von rechts nach links) betrachtet \u2013 hinter dem Extrusionswerkzeug bzw. Spritzkopf (2) der Kunststoffstrangpresse eine Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) mit einer darin integrierten K\u00fchlung angeordnet. Im Anschluss an die Vakuum-Kalibriervorrichtung (3) befindet sich ein Unterdruckkalibriertank (5), der von einem K\u00fchlmittel (4) durchflossen wird. Die Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) ist so ausgelegt, dass in ihr lediglich die Au\u00dfenhaut und gegebenenfalls vorhandene \u00e4u\u00dfere Profilpartien sowie Feinkonturen des zu kalibrierenden Kunststoffhohlprofils in ihrer endg\u00fcltigen Form ausgebildet werden. Die noch im Profil enthaltene Restw\u00e4rme wird anschlie\u00dfend durch das K\u00fchlmittel (4) im Unterdruck-Kalibriertank (5) abgef\u00fchrt. In der Vakuum-Kalibriereinrichtung (3) sind einzelne Kalibrierblenden (7) im Abstand hintereinander angeordnet und in einem gemeinsamen Unterdruckgeh\u00e4use (9) plaziert, in welches ein zentraler Vakuum-Anschluss (8) einm\u00fcndet. Auf diese Weise bilden sich zwischen den einzelnen Kalibrierblenden (7) Hohlr\u00e4ume in Form von Vakuum-Schlitzen aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Konstruktion, dass nicht in allen Anwendungsf\u00e4llen eine einwandfreie Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t des extrudierten Gegenstandes und eine hohe Standzeit der Vorrichtung erzielt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik wendet sich die Verf\u00fcgungspatentschrift deshalb der aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 10 657 vorbekannten Formgebungseinrichtung zu. Wie die nachfolgend eingeblendete Zeichnung erkennen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>ist im Anschluss an ein Extrusionswerkzeug (1) eine \u2013 in Extrusionsrichtung (10) \u2013 nachgeordnete Kalibriervorrichtung (3) vorgesehen. Die Kalibriervorrichtung (3) besteht dabei aus einem einzigen Kalibrierwerkzeug, das k\u00fchlbar ausgestaltet sein kann. Die Kalibriervorrichtung (3) weist Formfl\u00e4chen zum Anlegen eines hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstandes (Kunststoffhohlprofils) auf. Zwischen dem Extrusionswerkzeug (1) und der Kalibriervorrichtung (3) ist eine Unterdruckkammer (7) vorgesehen, deren Inneres \u00fcber einen Stutzen (8) mit einer Unterdruckeinheit in Verbindung steht.<\/p>\n<p>Auch insoweit bem\u00e4ngelt die Verf\u00fcgungspatentschrift die unzureichende Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der hergestellten Extrudate sowie die Standzeit der Formgebungseinrichtung.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es deswegen sein, auch bei hohen Durchsatzleistungen eine einwandfreie und gleichbleibende Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der extrudierten Profile zu erreichen, ohne dass eine Erh\u00f6hung des maschinentechnischen Aufwandes notwendig ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Extrusionsanlage (1) mit<\/p>\n<p>(a) einem Extrusionswerkzeug (8) und<\/p>\n<p>(b) einer Formgebungseinrichtung (3).<\/p>\n<p>(2) Die Formgebungseinrichtung (3) weist zumindest eine Kalibriervorrichtung (9) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Kalibriervorrichtung (9)<\/p>\n<p>(a) ist dem Extrusionswerkzeug (8) in Extrusionsrichtung (7) nachgeordnet und<\/p>\n<p>(b) besteht aus mehreren Kalibrierwerkzeugen (24).<\/p>\n<p>(4) Die Kalibrierwerkzeuge (24) sind in Extrusionsrichtung (7) hintereinander angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Die Kalibriervorrichtungen (9) weisen Formfl\u00e4chen (71 bis 78) zum Anlegen eines hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstandes (6) auf.<\/p>\n<p>(6) Die Kalibriervorrichtung (9) und\/oder die Kalibrierwerkzeuge (24) sind mit K\u00fchlkan\u00e4len (49) zum Durchfluss eines Temperaturmittels (50) versehen.<\/p>\n<p>(7) Benachbarte Kalibrierwerkzeuge (24, 31, 32, 33) begrenzen zwischen ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen (26, 87, 88) Vakuum-Schlitze (110).<\/p>\n<p>(8) Zur Ausbildung eines Hohlraums (38 bis 41) ist als Distanzelement (28, 30, 36, 37) eine Dichtungsvorrichtung angeordnet.<\/p>\n<p>(9) Die Dichtungsvorrichtung<\/p>\n<p>(a) befindet sich<\/p>\n<p>\uf0a7 in einem Vakuum-Schlitz, der zwischen dem Extrusionswerkzeug (8) und dem in Extrusionsrichtung (7) unmittelbar nachfolgenden ersten Kalibrierwerkzeug (24) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\uf0a7 in mindestens dem Vakkum-Schlitz zwischen dem ersten Kalibrierwerkzeug (24) und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug (31, 32, 33),<\/p>\n<p>(b) schlie\u00dft die Stirnkanten der Formfl\u00e4chen (71 bis 78) gegen\u00fcber dem Umgebungsdruck ab und<\/p>\n<p>( c) ist r\u00e4umlich verformbar.<\/p>\n<p>(10) Der Hohlraum (38 bis 41) nimmt den hindurchzuf\u00fchrenden Gegenstand (6) im Bereich seiner \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (48) auf.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass sich eine h\u00f6here Ma\u00dfgenauigkeit bei dem zu extrudierenden Profil einstelle, weil das Extrudat nach dem Austritt aus der D\u00fcsenlippe des Extrusionswerkzeuges nicht mehr den Umgebungsbedingungen ausgesetzt sei. Durch den unmittelbaren \u00dcbertritt von der Extrusionsvorrichtung in die Kalibrierwerkzeuge werde auch ein Einsinken der \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4chen durch innerhalb des Profils angeordnete Stege vermieden, weil der \u00e4u\u00dfere Luftdruck an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che nicht direkt wirksam werden k\u00f6nne. Gleichzeitig werde die Standzeit zwischen den einzelnen Reinigungsvorg\u00e4ngen erheblich erh\u00f6ht, weil Verschmutzungen im Eintrittsbereich der Kalibrierwerkzeuge durch die Entfernung \u00fcbersch\u00fcssigen Gleitmittels verhindert und Verschmutzungen in den Formfl\u00e4chen der einzelnen Kalibrierwerkzeuge vermieden w\u00fcrden. Schlie\u00dflich sei eine universelle Anpassung der als Vakuum-Schlitze dienenden Hohlr\u00e4ume in einfacher Weise durch manuelle Verstellung einzelner Kalibrierwerkzeuge m\u00f6glich. Da die Dichtungen r\u00e4umlich verformbar seien, k\u00f6nne auch auf Distanz\u00e4nderungen reagiert werden, die sich durch temperaturbedingte W\u00e4rmedehnungen des Materials der Kalibrierwerkzeuge einstellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Sachvortrag der Antragstellerin erlaubt nicht die Feststellung, dass die Antragsgegnerinnen in der Bundesrepublik Deutschland eine patentverletzende Vorrichtung angeboten oder vertrieben haben oder zumindest eine diesbez\u00fcgliche Erstbegehungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSowohl der Internetauszug der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage Ast 8) als auch das auf der Fachmesse angefertigte Lichtbild (Anlage Ast 15) zeigen mehrere hintereinander angeordnete Kalibrierwerkzeuge, die zwischen sich keine Dichtung aufweisen. Mit Blick auf den beworbenen bzw. anl\u00e4sslich der Messe pr\u00e4sentierten Gegenstand fehlt es deswegen an den kennzeichnenden Merkmalen (8) bis (10).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass der Betrachter die fehlende Dichtung gedanklich erg\u00e4nzt und die Vorrichtung auf diese Weise zu einem Erzeugnis mit s\u00e4mtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents vervollst\u00e4ndigt, fehlen stichhaltige Anhaltspunkte. Angebotsunterlagen, wie sie vorliegend in Rede stehen, d\u00fcrfen nicht ohne weiteres im Hinblick auf ein bestimmtes Patent interpretiert werden (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 296 \u2013 Mehrlagendichtung). Es bed\u00fcrfte deshalb konkreter Tatsachen daf\u00fcr, dass und warum der fachkundige, aber unbefangene Betrachter zu der Auffassung gelangen sollte, ihm werde eine Formgebungseinrichtung angeboten, die \u2013 obwohl bei dem pr\u00e4sentierten Gegenstand nicht vorhanden \u2013 zwischen den einzelnen Kalibrierwerkzeugen eine r\u00e4umlich verformbare Dichtung als Distanzelement besitzt. Solche \u00dcberlegungen m\u00f6gen in Betracht kommen, wenn sich das Verf\u00fcgungspatent in dem betreffenden Fachgebiet als der ma\u00dfgebliche Stand der Technik durchgesetzt haben sollte. Schon hierf\u00fcr fehlt jeglicher Sachvortrag. Ebensowenig ist ersichtlich, dass in unmittelbarer N\u00e4he der Kalibrierwerkzeuge Dichtungselemente ausgestellt worden sind, und zwar in einer solchen Art und Weise, dass der Betrachter zu der Auffassung gelangen konnte, bei ihnen handele es sich um Vorrichtungsteile, die bei geschlossenem Kalibrierwerkzeug zwischen den einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen benachbarter Ger\u00e4te anzuordnen sind. Es ist schlie\u00dflich auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass beispielsweise die Halterung f\u00fcr das eine Ende der Dichtung so ausgebildet und f\u00fcr den Betrachter unmittelbar erkennbar gewesen ist, dass aufgrund dessen Veranlassung zu der Annahme bestanden hat, zwischen den benachbarten Kalibrierwerkzeugen seien jeweils umlaufende Dichtungen vorgesehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Antragstellerin f\u00fcr ihren Verletzungsvorwurf auf das w\u00e4hrend der Kunststoffmesse verteilte Werbevideo bezieht, hat die Antragstellerin \u2013 ohne das Video als solches vorzulegen oder im Verhandlungstermin insoweit vorzuf\u00fchren \u2013 lediglich zwei Standfotos als Anlagen Ast 16 und Ast 17 \u00fcberreicht. Es ist bereits unklar, f\u00fcr welche Dauer die aus den Lichtbildern erkennbaren Szenen f\u00fcr den Betrachter \u00fcberhaupt wahrnehmbar sind. Mit R\u00fccksicht darauf stellt es bereits eine Spekulation zum Nachteil der Antragsgegnerinnen dar, anzunehmen, die betreffenden Szenen seien f\u00fcr eine solche Dauer im Bild, dass der unbefangene Betrachter aus ihnen brauchbare Erkenntnisse \u00fcber die konstruktive Ausgestaltung der gezeigten Vorrichtung h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Selbst wenn dieses Bedenken jedoch zur\u00fcckgestellt wird, l\u00e4sst das Werbevideo auch aus anderen Gr\u00fcnden keine Vorrichtung erkennen, die s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents aufweist. Das Verf\u00fcgungsschutzrecht verlangt in seinem Merkmal (9a), dass eine r\u00e4umlich verformbare Dichtung am Beginn der Formgebungseinrichtung vorgesehen wird, n\u00e4mlich entweder zwischen der Extrusionsvorrichtung und dem ersten Kalibrierwerkzeug oder zwischen dem ersten und mindestens einem weiteren Kalibrierwerkzeug. Weder aus dem Standfoto gem\u00e4\u00df Anlage Ast 16 noch aus demjenigen gem\u00e4\u00df Anlage Ast 17 ist ein Extrusionswerkzeug ersichtlich. Die auf den Lichtbildern erkennbaren Dichtungen zwischen benachbarten Kalibrierwerkzeugen k\u00f6nnen deshalb rechtlich nur dann relevant sein, wenn es sich bei dem aus Anlage Ast 17 im Vordergrund rechts bzw. bei dem aus Anlage Ast 16 als erstes bzw. viertes Kalibrierwerkzeug erkennbaren Vorrichtungsteil um das in Extrusionsrichtung gesehen erste Kalibrierwerkzeug handeln w\u00fcrde. Eine dahingehende Feststellung l\u00e4sst sich indessen nicht mit der gebotenen Sicherheit treffen. Weder auf dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage Ast 16 noch auf dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage Ast 17 ist ein Extrusionswerkzeug zu erkennen, welches eine zuverl\u00e4ssige Aussage dar\u00fcber zulie\u00dfe, dass das \u2013 in Extrusionsrichtung \u2013 nachfolgende Kalibrierwerkzeug das \u201eerste\u201e im Sinne der Erfindung ist. Mit Blick auf Anlage Ast 17 erscheint es sogar bereits aus Platzgr\u00fcnden ausgeschlossen, dass sich rechts des im Vordergrund ersichtlichen Kalibrierwerkzeuges ein Extrusionskopf anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Was das Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage Ast 16 betrifft, so ist ebenfalls nicht mit der gebotenen Zuverl\u00e4ssigkeit zu beurteilen, ob die gesamte Kalibriervorrichtung lediglich aus den dort gezeigten vier Einzelwerkzeugen besteht. Zumindest denkbar w\u00e4re es, dass lediglich vier der insgesamt f\u00fcnf oder mehr Kalibrierwerkzeuge auf dem Boden abgestellt sind, um \u2013 wie aus dem Foto ersichtlich \u2013 irgendwelche Montagearbeiten vorzunehmen. Es beruht deshalb letztlich auf Spekulation, wenn die Antragstellerin geltend macht, das vordere (bzw. hintere) Kalibrierwerkzeug sei das erste im Anschlu\u00df an den Spritzkopf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus genau denselben Gr\u00fcnden scheitert der Verletzungsvorwurf, soweit die Antragstellerin sich auf angebliche Lieferungen der Antragsgegnerin zu 2) an die Firma Aluplast bezieht und hierzu auf ein Lichtbild verweist, welches \u2013 auf einem Holztisch oder dergleichen \u2013 mehrere nicht vollst\u00e4ndig angeschlossene Kalibrierwerkzeuge zeigt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine andere Betrachtung hat zwar f\u00fcr das zweite, zu dem Liefervorgang \u201eAluplast\u201e pr\u00e4sentierte Lichtbild zu gelten, welches neben zwei Kalibrierwerkzeugen au\u00dferdem den rechts davon befindlichen Spritzkopf wiedergibt. Letztlich verbietet sich aber auch insoweit die Annahme einer Patentverletzung, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen der beiden benachbarten Kalibrierwerkzeuge zwischen sich \u201eVakuum-Schlitze\u201e begrenzen. Wie sich aus dem Unteranspruch 2 ergibt, fordert das Verf\u00fcgungspatent mit dem Merkmal (7) zwar nicht, dass der Bereich zwischen den benachbarten Kalibrierwerkzeugen selbst an eine Unterdruckleitung angeschlossen ist und damit unmittelbar evakuiert wird. Es gen\u00fcgt deshalb \u2013 ist andererseits aber auch erforderlich -, dass sich im \u00dcbergangsbereich zwischen zwei benachbarten Kalibrierwerkzeugen ein Vakuum aufgrund des in den beteiligten Kalibrierwerkzeugen selbst herrschenden Unterdrucks einstellt. Ob solches der Fall ist, h\u00e4ngt beispielsweise von der Gr\u00f6\u00dfe und Positionierung der im Inneren der Kalibrierwerkzeuge angeordneten Vakuumkan\u00e4le sowie davon ab, mit welchem Unterdruck in den Kalibrierwerkzeugen gearbeitet wird. Die Antragsgegnerinnen haben im Verhandlungstermin vom 3.02.2005 \u2013 ausgehend von der vorstehend erl\u00e4uterten, seitens der Antragsgegnerinnen hilfsweise einger\u00e4umten Patentauslegung &#8211; ausdr\u00fccklich bestritten, dass zwischen den benachbarten Kalibrierwerkzeugen Vakkum-Schlitze vorhanden seien. Diesen Sachvortrag hat die Antragstellerin nicht widerlegt. Weder ist etwas \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe des Unterdrucks in den Kalibrierwerkzeugen noch dazu bekannt, wie die Vakuumkan\u00e4le im Inneren der Kalibrierwerkzeuge beschaffen sind. Insoweit hilft auch die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 15 nicht weiter, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Liefervorgang \u201eAluplast\u201e exakt dieselbe Vorrichtung zugrunde gelegen hat, wie sie auf der \u201eK 2004\u201e pr\u00e4sentiert worden ist. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Umstand, dass die gelieferte Vorrichtung \u00fcber andere Anschl\u00fcsse verf\u00fcgt als die aus Anlage Ast 15 ersichtliche.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0423 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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