{"id":2763,"date":"2005-02-22T17:00:32","date_gmt":"2005-02-22T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2763"},"modified":"2016-04-26T10:22:32","modified_gmt":"2016-04-26T10:22:32","slug":"4b-o-39903-stahlschutz-leitwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2763","title":{"rendered":"4b O 399\/03 &#8211; Stahlschutz-Leitwand"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0422<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 399\/03<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleitung von 7.500,&#8211; EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 3) gegen Sicherheitsleistung von 3.300,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 100.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 7.09.1989 angemeldeten deutschen Patents 39 29 xxx, dessen Erteilung am 10.11.1994 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine Leiteinrichtung, die aus l\u00f6sbar zusammensetzbaren Einzelteilen besteht. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLeiteinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge, bestehend aus l\u00f6sbar zusammensetzbaren, aus mit auf den Boden, ein Fundament (49) oder dergleichen aufsetzbaren Pfosten (2, 3, 51) versehenen Einzelteilen (1) aus Stahl, welche jeweils einen ann\u00e4hernd mindestens teilweise hut- oder glockenf\u00f6rmig ausgebildeten Querschnitt aufweisen, wobei die Pfosten (2, 3, 51) jeweils mit einer Bodenplatte (14, 15) versehen sind und aus einer schottwandartig ausgebildeten Platte (6, 7) mit einer sich zu ihrem Oberrand hin verj\u00fcngenden Breite und senkrecht dazu verlaufenden Stegen (11, 12, 13, 50) bestehen, welche sich \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Einrichtung erstrecken und an denen mindestens eine Seitenwand (4, 4`; 52, 53) der letzteren befestigt ist, und wobei mindestens an einem Steg (11, 12, 13, 50) des Pfostens (2, 3, 51) im Bodenbereich eine zur Fahrbahn weisende, ann\u00e4hernd dreieckige St\u00fctzplatte (20, 21) vorgesehen ist, an welcher der untere Abschnitt (5,5\u2019) der bis zum Boden reichenden Seitenwand (4, 4\u2019, 52, 53) befestigt ist.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin haben sich die Beklagten zu 1) und 3) jeweils an einer Ausschreibung des Landesbetriebes f\u00fcr das Gewerk \u201eAbsturzsicherung Fahrtrichtung Frankfurt, Ortslage beteiligt. Gegenstand der Ausschreibung war die nachfolgend eingeblendete Stahlschutz-Leitwand (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die besagte Leitwand sei in ihren konstruktiven Details im Wesentlichen aus der Fotobildserie gem\u00e4\u00df Anlage K 5 ersichtlich, von der nachfolgend die Bilder 1 und 2 wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Eine \u00fcbereinstimmende Leiteinrichtung &#8211; so behauptet die Kl\u00e4gerin &#8211; haben die Beklagte zu 1) und deren deutscher Repr\u00e4sentant, die Beklagten zu 2), unter dem 5.03.2003 (Anlage K 8) au\u00dferdem der A GmbH &amp; Co. KG in M angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Angebotshandlungen der Beklagten ein das Klagepatent \u00fcberwiegend wortsinngem\u00e4\u00df und im \u00fcbrigen \u00e4quivalent verletzendes Verhalten darstellen. Vorliegend nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen<\/p>\n<p>Leiteinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder an den genannten Handlungen mitzuwirken,<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; die Leiteinrichtung besteht aus l\u00f6sbar zusammensetzbaren Einzelteilen aus Stahl;<\/p>\n<p>&#8211; die Einzelteile sind mit auf dem Boden, ein Fundament oder dergleichen aufsetzbaren Pfosten versehen;<\/p>\n<p>&#8211; die Einzelteile weisen jeweils einen ann\u00e4hernd mindestens teilweise hut- oder glockenf\u00f6rmig ausgebildeten Querschnitt auf,<\/p>\n<p>&#8211; die Pfosten sind jeweils mit einer Bodenplatte versehen,<\/p>\n<p>&#8211; die Pfosten bestehen aus schottwandartig ausgebildeten Platten,<\/p>\n<p>&#8211; die Platten weisen eine zu ihrem Oberrand hin sich verj\u00fcngende Breite auf,<\/p>\n<p>&#8211; die Pfosten weisen senkrecht zur Platte verlaufende Stege auf;<\/p>\n<p>&#8211; die Platten der Pfosten erstrecken sich \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Einrichtung,<\/p>\n<p>&#8211; an den Platten der Pfosten ist mindestens eine Seitenwand mittels einer Schwei\u00dfnaht befestigt;<\/p>\n<p>&#8211; an dem der Stra\u00dfe zugewandten Steg des Pfostens ist im Bodenbereich eine dreieckige St\u00fctzplatte angeordnet,<\/p>\n<p>&#8211; an der St\u00fctzplatte ist der untere Abschnitt der bis zum Boden reichenden Seitenwand durch eine Schwei\u00dfnaht befestigt,<\/p>\n<p>&#8211; die Seitenw\u00e4nde weisen auf der Innenseite waagerecht verlaufende, an ihnen festgeschwei\u00dfte Rippen auf;<\/p>\n<p>2. ihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, Leiteinrichtungen der unter 1. bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, nach Deutschland eingef\u00fchrt (die Beklagte zu 1) und\/oder gebraucht haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der eingef\u00fchrten, ausgelieferten oder bei ihnen bestellten Leiteinrichtungen, deren Teile sowie unter Angabe der einzelnen Bestellungen, Lieferungen, Best\u00e4nde, Gestehungspreise und Abgabepreise in jeweils geordneten Aufstellungen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass der Gegenstand des Ausschreibungsangebotes aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 5 ersichtlich sei. Selbst wenn solches unterstellt werde, verwirkliche die dort ersichtliche Leitwand nicht die Merkmale des Klagepatents. Die Ausschreibungsunterlagen als solche erg\u00e4ben erst Recht nicht die Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Vorbringen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche unschl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p>Zu Gunsten der Kl\u00e4gerin kann unterstellt werden, dass die Beklagten Stahlschutz-Leitw\u00e4nde angeboten haben, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den als Anlage K 5 \u00fcberreichten Lichtbildern ergibt. Selbst wenn der Angebotsgegenstand &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin behauptet &#8211; ausgestaltet war, l\u00e4\u00dft sich nicht die Feststellung treffen, dass mit ihm von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Leiteinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist eine derartige Einrichtung bereits aus dem Gebrauchsmuster 1 870 841 bekannt. Wie die nachfolgende Abbildung (Figur 1) verdeutlicht, sind plattenf\u00f6rmige Rahmen vorgesehen, die aus vertikalen dreieckf\u00f6rmigen Stahlblechst\u00fctzen mit konkav gekr\u00fcmmten symmetrischen Seiten bestehen, welche mittels Schrauben die entsprechend geformten Seitenwandabschnitte halten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass die aus einem ann\u00e4hernd dreieckf\u00f6rmigen Rahmen bestehenden Stahlblechst\u00fctzen f\u00fcr schwere Auffahrunf\u00e4lle ungeeignet seien, weil die Stahlblechst\u00fctzen durchknicken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine weitere Leiteinrichtung ist ausweislich der Klagepatentschrift aus der DE-OS 30 36 227 bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Zu ihr f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, es seien Pfosten vorhanden, die innerhalb der Leiteinrichtung angeordnet seien. Die Pfosten st\u00fcnden allerdings nicht auf dem Boden auf; vielmehr seien separate Stahlb\u00fcgel vorgesehen, die ein Gleiten der Vorrichtung auf dem Boden zulie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorer\u00f6rterten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Leiteinrichtung zu schaffen, die einerseits eine schmale Bauweise erlaubt, andererseits jedoch sehr robust ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Die Leiteinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge besteht aus l\u00f6sbar zusammensetzbaren Einzelteilen (1) aus Stahl.<\/p>\n<p>(2) Die Einzelteile (1)<\/p>\n<p>(a) weisen jeweils einen ann\u00e4hernd mindestens teilweise hut- oder glockenf\u00f6rmig ausgebildeten Querschnitt auf und<\/p>\n<p>(b) sind mit Pfosten (2, 3, 51) versehen, die auf den Boden, ein Fundament (40) oder dergleichen aufsetzbar sind.<\/p>\n<p>(3) Die Pfosten (2, 3, 51)<\/p>\n<p>(a) sind jeweils mit einer Bodenplatte 14, 15) versehen und<\/p>\n<p>(b) bestehen<\/p>\n<p>&#8211; aus einer schottwandartig ausgebildeten Platte (6, 7), deren Breite sich zu ihrem Oberrand hin verj\u00fcngt,<\/p>\n<p>&#8211; und senkrecht zu der Platte 6, 7) verlaufenden Stegen (11, 12, 13, 50).<\/p>\n<p>(4) Die Stege (11, 12, 13, 50) erstrecken sich \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Einrichtung (7).<\/p>\n<p>(5) An den Stegen (11, 12, 13, 50) ist mindestens eine Seitenwand (4, 4\u2019, 52, 53) der Einrichtung befestigt.<\/p>\n<p>(6) Mindestens an einem Steg (11, 12, 13, 50) des Pfostens (2, 3, 51) ist im Bodenbereich eine zur Fahrbahn weisende, ann\u00e4hernd dreieckige St\u00fctzplatte (20, 21) vorgesehen.<\/p>\n<p>(7) An der St\u00fctzplatte (20, 21) ist der untere Abschnitt (5, 5\u2019) der bis zum Boden reichenden Seitenwand (4, 4\u2019, 52, 53) befestigt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Stahlschutz-Leitw\u00e4nde der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal (4):<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df besteht jeder Pfosten eines Einzelteils der Leiteinrichtung aus<\/p>\n<p>&#8211; einer schottwandartigen Platte (6, 7) und<br \/>\n&#8211; senkrecht zu der Platte verlaufenden Stegen (11, 12, 13, 50).<\/p>\n<p>Jeder Pfosten soll also &#8211; wie der verwendete Plural unmissverst\u00e4ndlich deutlich macht &#8211; nicht nur \u00fcber einen, sondern \u00fcber zwei Stege verf\u00fcgen. Zu diesen &#8211; beiden &#8211; Stegen ist konkretisierend im Patentanspruch 1 gefordert, dass sie sich \u201e\u00fcber die Gesamth\u00f6he der Leiteinrichtung zu erstrecken\u201e haben. Die besagte Ma\u00dfangabe bezieht sich nicht auf die schottwandartige Platte, sondern &#8211; wie bereits der Anspruchswortlaut ergibt &#8211; auf die senkrecht mit der Platte verbundenen Stege. Das Wort \u201ewelche\u201e in Spalte 4 Zeile 10 der Klagepatentschrift nimmt n\u00e4mlich auf die unmittelbar vorher erw\u00e4hnten (mehreren) Stege Bezug, was sich auch darin manifestiert, dass die Stege diejenigen Bauteile sind, die in der Mehrzahl vorkommen, w\u00e4hrend ein R\u00fcckbezug der Formulierung \u201ewelche sich \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Einrichtung erstrecken\u201e auf die schottwandartige Platte bereits daran scheitert, dass diese nach der Anspruchsformulierung lediglich in der Einzahl vorhanden ist. Dass sich die Stege &#8211; und nicht die Platte &#8211; \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Leiteinrichtung erstrecken sollen, verdeutlicht \u00fcberdies der anschlie\u00dfende Anspruchstext \u201e&#8230; und an denen mindestens eine Seitenwand &#8230; befestigt ist\u201e. Patentgem\u00e4\u00df soll die Seitenwand an dem Steg &#8211; und nicht an der Platte &#8211; befestigt werden, woraus folgt, dass sich auch die vorausgehende Forderung einer Erstreckung \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Einrichtung auf eben die Stege &#8211; und nicht die Platte &#8211; beziehen muss.<\/p>\n<p>Das genannte Verst\u00e4ndnis macht f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch technisch Sinn. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung einer schottwandartigen Platte mit an den Plattenenden senkrecht dazu angeordneten Stegen wird ein Doppel-T-f\u00f6rmiges Pfostenprofil erhalten, welches au\u00dferordentlich stabil und deshalb in der Lage ist, auch schweren Aufprallunf\u00e4llen Stand zu halten. Ein derartiges Pfostenprofil steht &#8211; anders als die aus dem Gebrauchsmuster 1 870 841 vorbekannten Stahlblechst\u00fctzen &#8211; nicht mehr in der Gefahr, bei schweren Aufprallunf\u00e4llen durchzuknicken. Der mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pfostenprofil erhaltene Aufprallschutz muss dabei &#8211; wie der Fachmann erkennt &#8211; auch und besonders im oberen Bereich des Pfostens gegeben sein, weil gerade dort ein Fahrzeugkontakt stattfinden wird. Der Durchschnittsfachmann versteht deshalb, dass es zur Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile, n\u00e4mlich zum Erhalt eines Pfostenprofils, welches gegen\u00fcber einem Aufprall au\u00dferordentlich robust ist, notwendig ist, beide Stege \u00fcber die Gesamth\u00f6he der Leiteinrichtung vorzusehen. Exakt in diesem Sinne hat auch die Kl\u00e4gerin in ihrer Replik vom 30.08.2004 (Seite 5, GA 121) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eRichtig ist, dass die an den Pfosten vorgesehenen Stege die Kr\u00e4fte aufnehmen, die bei einem Aufprall auf die Pfosten einwirken. W\u00e4ren solche Stege nicht vorhanden, so w\u00fcrde die Schottwand einknicken.\u201e<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Stahl-Schutz-Leitwand, wie sie aus Anlage K 5 ersichtlich ist, sind \u00fcber die gesamte H\u00f6he der Leiteinrichtung sich erstreckende Stege nicht vorhanden. Auf der zur Fahrbahn gewandten Seite der schottwandartigen Platte ist vielmehr allenfalls im unteren Bereich ein steg-artiges Bauteil vorgesehen. Dieses macht lediglich \u00bc der Gesamth\u00f6he der Leiteinrichtung aus und entspricht damit zweifellos nicht dem technisch verstandenen Wortsinn von Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin deswegen auf eine \u00e4quivalente Benutzung beruft, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Fehl geht der Hinweis der Kl\u00e4gerin, auf den oberen Steg zur Befestigung der Seitenwand zum Beispiel mittels Schraubbolzen k\u00f6nne &#8211; f\u00fcr den Fachmann erkennbar und deshalb naheliegend &#8211; verzichtet werden, wenn die Seitenwand &#8211; wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei &#8211; unmittelbar mit dem Pfosten verschwei\u00dft werde. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin geht am eigentlichen technischen Sachverhalt vorbei. Den sich anspruchsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Gesamth\u00f6he erstreckenden Stegen kommt weniger eine Befestigungsaufgabe f\u00fcr die Seitenwand zu. Erst recht kann &#8211; nachdem sich Patentanspruch 1 hierzu in keiner Weise verh\u00e4lt &#8211; nicht argumentiert werden, die Formulierung des Patentanspruchs 1 ber\u00fccksichtige eine Verschraubung der Seitenwand mit dem Pfosten. Vielmehr und entscheidend kommt den sich \u00fcber die Gesamth\u00f6he erstreckenden Stegen eine stabilisierende Funktion zu, die wesentlich daf\u00fcr ist, dass &#8211; im Sinne der Aufgabenstellung des Klagepatents &#8211; eine Leiteinrichtung erhalten wird, die sehr robust ist und auch schweren Aufprallunf\u00e4llen Stand h\u00e4lt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist deswegen f\u00fcr den Pfosten selbst ein Doppel-T-Profil (bestehend aus der schottwandartigen Platte und den beiden endseitig angeordneten Stegen) vorgesehen. Durch diese Anordnung wird eine Pfostenkonstruktion erhalten, die derjenigen aus dem Stand der Technik, welche bei schweren Aufprallunf\u00e4llen durchknicken konnte, \u00fcberlegen ist. Da erfindungsgem\u00e4\u00df auf das Doppel-T-Profil des Pfostens &#8211; zus\u00e4tzlich &#8211; die Seitenwand angebracht wird (sei es verschraubt, sei es verschwei\u00dft oder in sonstiger Weise), kann nicht argumentiert werden, die Seitenwand selbst ersetze im Bereich der Schottwand, mit der sie verschwei\u00dft sei, den Steg. Technisch betrachtet verh\u00e4lt es sich im Gegenteil so, dass \u00fcber etwa \u00be der Gesamth\u00f6he der Leiteinrichtung ein Steg ersatzlos fehlt. Es existiert deshalb offensichtlich kein Austauschmittel, welches dasjenige zu leisten vermag, was der &#8211; fehlende &#8211; Steg erfindungsgem\u00e4\u00df zu leisten hat. Die sich hieraus zwangsl\u00e4ufig ergebenden Defizite bei der Stabilit\u00e4t k\u00f6nnen auch nicht als vernachl\u00e4ssigenswert abgetan werden. Denn gerade im oberen Bereich der Seitenwand wird ein etwaiger Aufprall stattfinden, weswegen gerade dort auch die den Pfosten zu einem Doppel-T-Profil erg\u00e4nzenden Stabilisierungsstege erforderlich sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0422 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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