{"id":2759,"date":"2005-11-17T17:00:42","date_gmt":"2005-11-17T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2759"},"modified":"2016-06-08T09:16:33","modified_gmt":"2016-06-08T09:16:33","slug":"4b-o-39604-wickeltraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2759","title":{"rendered":"4b O 396\/04 &#8211; Wickeltr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0421<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 396\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5492\">2 U 136\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wickeltr\u00e4ger zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem K\u00f6rper, dessen Au\u00dfenfl\u00e4che eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund mit einer Fadenreservenut und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme f\u00fcr den Bund,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Wickeltr\u00e4ger an dem die Aufnahme aufweisenden Ende einen Zusatzbund aufweist, der radial zur Aufnahme nach innen versetzt in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes entspricht, wobei der Zusatzbund axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme oder dar\u00fcber hinaus reicht;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>\uf0a7 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>\uf0a7 der Beklagte zu 3) nur f\u00fcr solche Benutzungshandlungen zur Rechnungslegung verpflichtet ist, die bis zum 12.04.2005 begangen worden sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) auf Handlungen beschr\u00e4nkt, die bis zum 12.04.2005 begangen worden sind und der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Schadenersatzverpflichtung gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) haftet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 300.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist jedenfalls seit dem 14.10.2004 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 623 xxx, das einen Wickeltr\u00e4ger betrifft. Das Klagepatent, das u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt und dessen Erteilung am 3.07.1996 ver\u00f6ffentlicht worden ist, beruht auf einer Anmeldung vom 16.01.1993, mit der eine Priorit\u00e4t vom 25.01.1992 in Anspruch genommen worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eWickeltr\u00e4ger (1, 21) zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem K\u00f6rper (9), dessen Au\u00dfenfl\u00e4che eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che (7) bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund (4) mit einer Fadenreservenut (6) und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme (2) f\u00fcr den Bund (4),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) aufweist, der radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes (4) entspricht, wobei der Zusatzbund (3) axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder dar\u00fcber hinaus reicht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) war aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 6.07.2004 vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter und ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 1.10.2004 endg\u00fcltiger Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH &amp; Co. KG. Die Beklagte zu 2), hinsichtlich der die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, ist die Komplement\u00e4rin der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte zu 3) war in der Zeit vom 6.10.2001 bis 12.04.2005 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat w\u00e4hrend ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit Wickeltr\u00e4ger hergestellt und vertrieben, wie sie aus dem als Anlage K 8 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck ersichtlich sind. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die besagten Wickeltr\u00e4ger wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit Vertrag vom 27.10.2004 hat der Beklagte zu 1) die gesamten Assets der Gemeinschuldnerin ver\u00e4u\u00dfert. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin haben zum Ver\u00e4u\u00dferungsgegenstand auch im Warenvorrat noch vorhandene Wickeltr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie diesbez\u00fcgliche Herstellungsformen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Den von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Vernichtungsanspruch (betreffend die patentverletzenden Wickeltr\u00e4ger sowie die ausschlie\u00dflich zu deren Herstellung bestimmten Formwerkzeuge) haben die Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt, nachdem der Beklagte zu 1) geltend gemacht hat, infolge des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ftes nicht mehr im Besitz der genannten Gegenst\u00e4nde zu sein. Ihren urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Zeit seit dem 3.08.1996 geltend gemachten Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch hat die Kl\u00e4gerin auf die Zeit seit dem 14.10.2004 und hinsichtlich des Beklagten zu 3) zus\u00e4tzlich auf die Zeit bis zu seiner Abl\u00f6sung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) (12.04.2005) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten festgestellt werden soll, und ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) ihnen einen umfassenden, auch die nicht gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dfenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<br \/>\nb) den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\nc) ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist im Verhandlungstermin vom 11.10.2005 trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung anwaltlich nicht vertreten gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit R\u00fccksicht darauf,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) durch Vers\u00e4umnisurteil zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen sich im Wesentlichen damit, dass eine Begehungsgefahr nicht bestehe und sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist weitestgehend begr\u00fcndet. Aufgrund der S\u00e4umnis der Beklagten zu 2) ist ihr im zuerkannten Umfang gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) durch Vers\u00e4umnisurteil und gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 3) durch streitiges Urteil zu entsprechen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Aufgrund der S\u00e4umnis der Beklagten zu 2) ist der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin als unstreitig zu behandeln, dass die Beklagte zu 2) patentverletzende Wickeltr\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat. Aufgrund der vorgekommenen Verletzungsf\u00e4lle ist die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin, die nach ihrem Vorbringen jedenfalls seit dem 14.10.2004 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent und insofern aktivlegitimiert ist, zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Aus dem &#8211; gerichtsbekannten &#8211; Umstand, dass die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 2) mangels Masse abgelehnt worden ist, l\u00e4sst sich zwar schlie\u00dfen, dass die Beklagte zu 2) derzeit nicht mehr werbend auftritt. Die durch die begangenen Verletzungshandlungen begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr wird hierdurch jedoch nicht ausger\u00e4umt. Sie k\u00f6nnte vielmehr allein durch eine ausreichend vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beseitigt werden, welche die Beklagte zu 2) jedoch nicht abgegeben hat. Da die Beklagte zu 2) an den Patentverletzungshandlungen ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden trifft, haftet sie der Kl\u00e4gerin ferner auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 2) zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte zu 2) im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Dabei war der Beklagten zu 2) &#8211; von Amts wegen &#8211; hinsichtlich ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aufgrund derselben rechtlichen Erw\u00e4gungen ist die Klage auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin selbst hat dessen Rechnungslegungs- und Schadenersatzverpflichtung zutreffend auf die Zeit seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung bei der Beklagten zu 2) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist schlie\u00dflich auch der Beklagte zu 1). Unstreitig hat er den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, der patentverletzende Wickeltr\u00e4ger und zugeh\u00f6rige Herstellungsformen umfa\u00dft hat, mit Vertrag vom 27.10.2004 ver\u00e4u\u00dfert. Der Beklagte zu 1) hat damit patentverletzende Vorrichtungen angeboten und vertrieben. Nachdem der Beklagte zu 1) dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.10.2005 nicht widersprochen hat, ist ferner davon auszugehen, dass der Erwerber ein im Inland ans\u00e4ssiges Unternehmen ist. Durch die \u00dcbergabe der Herstellungsformen hat der Beklagte zu 1) mithin einen Beitrag geleistet, der es dem Erwerber erm\u00f6glicht, patentverletzende Vorrichtungen herzustellen. Dies rechtfertigt es, den Urteilsausspruch auch auf eben diese Handlungsform zu erstrecken. Nachdem auch der Beklagte zu 1) keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat, besteht auch ihm gegen\u00fcber aufgrund der Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr. Die \u00fcbrigen Klageanspr\u00fcche ergeben sich aus den unter I. dargelegten Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (\u00a7 148 ZPO). Die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 201 826 ist in der Patentschrift eingehend gew\u00fcrdigt und von der sachkundigen Erteilungsbeh\u00f6rde als nicht patenthindernd beurteilt worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie neu entgegengehaltene PCT-Anmeldung WO 80\/02 832 l\u00e4sst die Vernichtung des Klagepatents ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit erwarten.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung des Klagepatents ist es, einen Wickeltr\u00e4ger mit Fadenreserve so auszugestalten, dass er mit anderen Wickeltr\u00e4gern (insbesondere zum Zwecke des F\u00e4rbens) axial \u00fcbereinandergestapelt werden kann, ohne dass die Gefahr einer Fadenbesch\u00e4digung besteht. Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>(1) Der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) besitzt einen rotationssymmetrischen K\u00f6rper (9).<\/p>\n<p>(2) Die Au\u00dfenfl\u00e4che des K\u00f6rpers (9) bildet eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che (7).<\/p>\n<p>(3) Der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) besitzt an einem Ende einen axial vorstehenden Bund (4) mit einer Fadenreservenut (6).<\/p>\n<p>(4) Der Wickeltr\u00e4ger besitzt ferner eine am anderen Ende befindliche Aufnahme (2) f\u00fcr den Bund (4).<\/p>\n<p>(5) Der Wickeltr\u00e4ger weist an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) auf.<\/p>\n<p>(6) Der Zusatzbund (3) ist radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt.<\/p>\n<p>(7) Der Zusatzbund (3) entspricht in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessung den Innenabmessungen des am \u00e4u\u00dferen Ende befindlichen Bundes (4).<\/p>\n<p>(8) Der Zusatzbund (3) reicht axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>Aus der PCT-Anmeldung WO 80\/02 832 ist \u2013 wie deren nachfolgend eingeblendete Figur 1 verdeutlicht und die Kl\u00e4gerin auch einr\u00e4umt &#8211; ein Wickeltr\u00e4ger mit den Merkmalen (1) bis (2), (4) bis (8) bekannt.<\/p>\n<p>Aus der nachstehenden Darstellung (Anlage N 4c)<\/p>\n<p>ergibt sich, wie der offenbarte Wickeltr\u00e4ger mit anderen axial \u00fcbereinandergestapelt wird.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung weder beschrieben noch gezeigt ist eine Fadenreservenut. Die Beklagten zu 1) und 3) meinen nun, dass es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nahegelegen habe, sich die Frage zu stellen, ob die &#8211; alle sonstigen Merkmale des Klagepatents aufweisende &#8211; Vorrichtung nicht ebenfalls mit einer vielfach gebr\u00e4uchlichen Fadenreserve ausgestattet werden kann. Der Fachmann sei hierbei durch die gattungsbildende europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 201 826 unmittelbar angeleitet worden, eine solche Fadenreservenut am Ende des axial vorstehenden Bundes (4) vorzusehen.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen sind nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Mit Recht hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 11.10.2005 darauf hingewiesen, dass es das Anliegen der PCT-Anmeldung WO 80\/02832 ist, den Wickeltr\u00e4ger so auszugestalten, dass das F\u00e4rbemittel, welches unter hohem Druck sowohl von innen nach au\u00dfen als auch von au\u00dfen nach innen durch die Wickeltr\u00e4ger gef\u00fchrt wird, nicht zwischen zwei aneinandergrenzenden Spulen hindurchtreten kann und damit wirkungslos bleibt. Bei dem vorbekannten Wickeltr\u00e4ger ist die Anordnung an den beiden Enden des Wickeltr\u00e4gers, die sp\u00e4ter die Verbindung schaffen, deshalb so getroffen, dass sich eine wirkungsvolle Abdichtung zwischen den zusammengesteckten Spulen ergibt. In dem das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Beschreibungstext ist insofern ausgef\u00fchrt, dass der axial vorstehende Bund (4) so in den Aufnahmebereich (6, 7) gesteckt ist, dass sich zwischen den zwei Zylinderoberfl\u00e4chen (4, 6) eine Dichtung ergibt, so dass die F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit nicht zwischen die Spulen eindringen kann. Aufgrund dieser ausdr\u00fccklich vorgesehenen und im Mittelpunkt der Offenbarung stehenden Dichtungswirkung ist es mehr als fraglich, ob der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zu der \u00dcberlegung finden kann, eben diese Dichtungsanordnung zu beseitigen zu dem Zweck, auf dem Ende des axial vorstehenden Bundes (4) eine Fadenreservenut vorzusehen, die verlangt, dass die korrespondierende Aufnahme\u00f6ffnung so erweitert wird, dass der Faden ohne Klemmung und Besch\u00e4digungsgefahr herausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 91a, 269 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin obsiegt, weil der Beklagte zu 1) im Besitz patentverletzender Wickeltr\u00e4ger und ausschlie\u00dflich zu ihrer Herstellung vorgesehener Formen war (\u00a7 140 a PatG).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zu 1) und 3) ist unbegr\u00fcndet. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass eine Vollstreckung den Beklagten zu 1) und 3) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0421 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 396\/04 Rechtsmittelinstanz: 2 U 136\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2759","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2759","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2759"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2759\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5496,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2759\/revisions\/5496"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2759"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2759"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2759"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}