{"id":2757,"date":"2005-11-17T17:00:22","date_gmt":"2005-11-17T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2757"},"modified":"2016-06-09T10:44:36","modified_gmt":"2016-06-09T10:44:36","slug":"4b-o-36604-fugenband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2757","title":{"rendered":"4b O 366\/04 &#8211; Fugenband"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0420<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 366\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>kaltverlegbare Fugenb\u00e4nder zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der hergestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer e) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 30.01.1999 zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 03.10.1997 &#8211; 29.01.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 792 xxx (Klagepatent; Anlage K 1), dessen Anmeldung am 03.09.1997 und dessen Erteilung am 30. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, die unter dem Az. 4 Ni 34\/05 (EU) gef\u00fchrt wird und \u00fcber die das BPatG noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein kalt verarbeitbares Fugenband und war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA). Das EPA hat den Hauptanspruch mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen aufrechterhalten. Der Patentanspruch hat nach der Einspruchsentscheidung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Kaltverlegbares Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 2. bis 7. beziehen sich auf Ausf\u00fchrungsbeispiele hinsichtlich der Dicke der Kleberschicht und verschiedener Zusammensetzungen des Klebers.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Fugenband, das sie als &#8222;XY&#8220; bezeichnet und von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage B&amp;B 9 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. In der zugeh\u00f6rigen Produktinformation (Stand 03\/98), die die Kl\u00e4gerin als Anlage B&amp;B 8 zur Akte gereicht hat, beschreibt die Beklagte das angegriffene Produkt als &#8222;Schmelzbares Bitumen-Fugenband mit Montagehilfe auf Basis Bitumen&#8220; und f\u00fchrt unter &#8222;Eigenschaften&#8220; u.a. aus:<br \/>\n&#8222;Das Fugenband ist mit einer speziellen Bitumenklebeschicht als Montagehilfe versehen. Dadurch kann die Erw\u00e4rmung des Fugenbandes mittels Flamme sowie der Einsatz von Voranstrich entfallen.&#8220;<br \/>\nUnter &#8222;Verarbeitung&#8220; hei\u00dft es auszugsweise:<br \/>\n&#8222;Das Fugenband wird nach der Entnahme aus dem Karton mit der Trennpapierseite nach oben entlang der Kante ausgelegt. Anschlie\u00dfend wird das Trennpapier entfernt und das Fugenband z.B. unter Verwendung eines Spachtels mit der Klebeseite an die Flanke gedr\u00fcckt. Durch die Klebeschicht haftet das Fugenband vollfl\u00e4chig an der Flanke. Der feste Verbund wird durch den Mischguteinbau erzeugt.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Fugenband der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen, hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren,<br \/>\n2. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 792 xxx erhobene Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe nicht aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, weil sie &#8211; wie unstreitig ist &#8211; zu 25-30% mineralische F\u00fcllstoffe aufweise. Bitumen mit mineralischen F\u00fcllstoffen werde aber als Asphalt oder Mischgut bezeichnet, wie auch das Klagepatent in Absatz [0001] zwischen Asphalt und Bitumen unterscheide. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zudem keine gesonderte Kleberschicht auf, sondern sei vielmehr mit einer &#8222;Schmelzbeschichtung&#8220; versehen.<\/p>\n<p>Abgesehen vom fehlenden Benutzungstatbestand werde sich das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Mit der Herstellung und dem Vertrieb des angegriffenen &#8222;XY&#8220; macht die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein kalt verlegbares Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau, bestehend aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen, das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge werden Fugenb\u00e4nder im Stra\u00dfenbau zur Herstellung von N\u00e4hten (Verbindung von Mischgut mit vergleichbaren Eigenschaften) und Anschl\u00fcssen (Verbindung von Mischgut mit unterschiedlichen Eigenschaften) verwendet. Aufgrund der Beanspruchungen aus Verkehr und Klima sind die Anforderungen an die N\u00e4hte sehr hoch, wobei diese wasserdicht sein sollen und es gelte, mehr Bitumen als bisher an die Flanke zu bringen. Insbesondere bei Anschl\u00fcssen m\u00fcsse es das Ziel sein, eine H\u00f6chstmenge an Bitumen zu plazieren. Dieses Problem sei bisher dadurch gel\u00f6st worden, dass vor dem Einbringen der neuen Asphaltdeckschicht die Flanke der alten Asphaltdeckschicht mit einer bitumenhaltigen Grundierung gestrichen wurde und anschlie\u00dfend ein vorgefertigtes Bitumenfugenband an die Flanke angelegt wurde, wobei dieses zum Bewirken einer Haftung zuvor mit einer Propanflamme angew\u00e4rmt und danach angedr\u00fcckt worden sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Problemstellung stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent heraus, ein Fugenband und ein Verfahren zu schaffen, das eine kalte Verlegung, d.h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme, erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies wird durch ein Fugenband mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erreicht, das den Vorteil hat, dass beim Verlegen an der Nahtflanke auf die Anwendung einer Propanflamme verzichtet werden kann, da bereits durch das Andr\u00fccken des Fugenbandes an die Nahtflanke die erforderliche Haftung erzielt wird. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden L\u00f6sungsmerkmale:<\/p>\n<p>1. Fugenband zur Verwendung im Stra\u00dfenbau.<\/p>\n<p>2. Das Fugenband ist kalt verlegbar.<\/p>\n<p>3. Das Fugenband besteht aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen.<\/p>\n<p>4. Das Fugenband ist auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unstreitig macht das &#8222;X&#8220; der Beklagten von den Merkmalen 1 und 2 Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen im Wortsinne des Merkmals 3 des Klagepatents. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu 70-74 Gewichts-% aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen und zu 25-30 Gewichts-% aus mineralischen F\u00fcllstoffen.<\/p>\n<p>Aus dem reinen Wortlaut des Anspruchs ist das von der Beklagten vorgetragene Verst\u00e4ndnis, das Fugenband solle ausschlie\u00dflich aus Stra\u00dfenbaubitumen zusammengesetzt sein, zwar keineswegs ausgeschlossen. Das Adjektiv \u201abestehend aus&#8216; wird vielfach auch in dem Sinn gebraucht, der beschriebene Gegenstand sei ausschlie\u00dflich aus dem bezeichneten Stoff hergestellt, dieser bilde den einzigen Bestandteil. Dieses Verst\u00e4ndnis mag auch bei blo\u00dfem Lesen des Patentanspruches 1 naheliegen. Im Sinne dieses Verst\u00e4ndnisses kommt hinzu, dass die Klagepatentschrift in Absatz [0001] zwischen Bitumen und Asphalt unterscheidet und der Leser daraus schlie\u00dfen mag, dass diese Unterscheidung im folgenden Text des Klagepatents fortgelte, und Bestandteil des Fugenbandes eben Bitumen und gerade nicht Asphalt sein soll. Anerkannterma\u00dfen ist jedoch bei dem gew\u00e4hlten Wortlaut nicht stehenzubleiben; vielmehr bildet die Patentschrift ihr eigenes Lexikon und ist aus sich heraus auszulegen. Weichen die von der Patentschrift benutzten Begriffe vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, so ist nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen sind demnach so zu deuten, wie der angesprochene Fachmann sie nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (BGH GRUR 2001, 232 &#8211; Brieflocher)<\/p>\n<p>Die Auslegung f\u00fchrt \u2013 wie nachfolgend dargelegt wird \u2013 zu dem Ergebnis, dass die technische Lehre des Patents kein Stra\u00dfenbaubitumen im engen Sinne der DIN 1995 Teil 1 bzw. DIN 55946 verlangt und das Band selbst weitere Bestandteile, insbesondere mineralische F\u00fcllstoffe, enthalten kann. Dabei ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die Patentschrift den Begriff &#8222;Stra\u00dfenbaubitumen&#8220; nicht n\u00e4her definiert und sich auch nicht zur stofflichen Zusammensetzung des Fugenbandes verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Aufgabe, deren L\u00f6sung die technische Lehre des Patents anbietet, ist in der Klagepatentschrift korrespondierend mit dem objektiv der Klagepatentschrift zu entnehmenden Erfindungsziel zutreffend dahingehend beschrieben, dass ein Fugenband und ein Verfahren geschaffen werden soll, das eine kalte Verlegung, d.h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme, erm\u00f6glicht. Dabei stellt die Klagepatentschrift &#8211; abgesehen vom Anspruch 1 &#8211; an keiner Stelle bestimmte Anforderungen an die stoffliche Beschaffenheit des Fugenbandes. Der angesprochene Fachmann wird sich daher diesbez\u00fcglich nach dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals richten (BGH GRUR 1999, 909 [911]).<\/p>\n<p>In der Beschreibung wird in Absatz [0001] allgemein von Fugenb\u00e4ndern gesprochen und deren Verwendung im Stra\u00dfenbau geschildert. Bei der Darstellung des Standes der Technik in Absatz [0003] ist davon die Rede, bisher sei die Flanke der bestehenden Asphaltdeckschicht mit einer bitumenhaltigen Grundierung vorgestrichen und anschlie\u00dfend ein vorgefertigtes Bitumenfugenband an die Flanke angelegt und angedr\u00fcckt worden, nachdem dieses zuvor mit einer Propanflamme angew\u00e4rmt worden sei. Dieser Vorgang soll bei einer der technischen Lehre des Klagepatents entsprechenden Ausf\u00fchrung durch die gesonderte Kleberschicht ersetzt werden; hingegen wird nicht ge\u00e4u\u00dfert, dass die Zusammensetzung der hinl\u00e4nglich bekannten Fugenb\u00e4nder daf\u00fcr ge\u00e4ndert werden soll oder muss und diese insbesondere keine mineralischen F\u00fcllstoffe enthalten sollen oder d\u00fcrfen. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, dass Fugenb\u00e4nder, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, wegen der erforderlichen Formstabilit\u00e4t auf F\u00fcllstoffe angewiesen sind. Unbestritten ist aber geblieben, dass die auf dem Markt \u00fcblicherweise erh\u00e4ltlichen Fugenb\u00e4nder, von denen die Kl\u00e4gerin drei\u00dfig untersucht hat, s\u00e4mtlich mineralische F\u00fcllstoffe in unterschiedlichen Anteilen enthalten. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass ein reines Bitumenband teuer ist und die optimale Zusammensetzung eine Abstimmung verschiedener Parameter erfordert, wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat. Zudem verwendet auch die Beklagte in ihrem Patent EP 1 023 xxx allgemein den Begriff &#8222;Bitumen-Fugenband&#8220; f\u00fcr im wesentlichen aus Bitumen bestehende Bandprofile, die, wie sich dort aus Absatz [0002] ergibt, auch mineralische F\u00fcllstoffe enthalten k\u00f6nnen. Dies belegt den Sprachgebrauch des praktisch arbeitenden Fachmanns, der sich offensichtlich nicht an der Nomenklatur der DIN-Vorschriften orientiert, sondern als Bitumen-Fugenband auch solche Materialien bezeichnet hat, die neben einem Bitumenanteil auch andere Zus\u00e4tze beinhalten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Beschaffenheit geht der angesprochene Fachmann bei verst\u00e4ndigem Lesen der Patentschrift daher davon aus, dass es sich bei dem Fugenband um ein bekanntes, markt\u00fcbliches Fugenband handeln soll, das sich davon lediglich durch die gesonderte Kleberschicht unterscheidet. Dass diese Kleberschicht gerade eine Beschaffenheit des Fugenbandes aus polymerverg\u00fctetem Stra\u00dfenbaubitumen erfordert und mineralische Bestandteile ausschlie\u00dft, wird weder in der Klagepatentschrift beschrieben, noch tr\u00e4gt die Beklagte dies vor.<\/p>\n<p>In Absatz [0002] der Beschreibung wird zwar gefordert, dass es gelte, mehr Bitumen als bisher an die Anbindungsflanke zu bringen bzw. eine H\u00f6chstmenge an Bitumen bei Anschl\u00fcssen zu plazieren. Diese Beschreibung bezieht sich aber auf die Zeit vor Bekanntwerden der Fugenb\u00e4nder. Dies ergibt sich aus Absatz [0003], der damit eingeleitet wird, dieses Problem (einer H\u00f6chstmenge an Bitumen im Nahtbereich) sei bisher durch den im folgenden beschriebenen Stand der Technik gel\u00f6st worden, der darin bestand, dass ein Bitumenanstrich zur Grundierung auf die Flanke aufgetragen und danach ein Bitumen-Fugenband aufgebracht wurde. Auch im weiteren zieht die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich keine Schl\u00fcsse im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fugenbandes, noch ist eine Erh\u00f6hung des Bitumenanteils im Fugenband Aufgabe des Patents. Wie bereits ausgef\u00fchrt, lehrt das Klagepatent vielmehr eine besondere, n\u00e4mlich die kalte Verlegung eines Fugenbandes. Dies ergibt sich auch aus der im folgenden Absatz beschriebenen Problemstellung, wonach bei der bisher bekannten Verlegung mithilfe einer Flamme sehr sorgf\u00e4ltig gearbeitet werden m\u00fcsse, um L\u00fccken zu vermeiden. Dieses Problem soll durch die vom Klagepatent angebotene L\u00f6sung in Form der Methode der Verlegung reduziert werden, nicht aber durch eine \u00c4nderung des Gegenstandes der Verlegung. Insofern kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon gesprochen werden, die Beif\u00fcgung mineralischer F\u00fcllstoffe schade der zu erzielenden H\u00f6chstmenge an Bitumen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Patentschrift im Absatz [0004] als Entgegenhaltung das Gebrauchsmuster DE-U-9313030.9 (Anlage B&amp;B 4), das ebenfalls ein Bitumenband lehrt, das einen Anteil von mineralischem Material (Schiefer- oder Kalksteinmehl) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, das &#8222;XY&#8220; mache auch deshalb nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, weil mehr als 50% des Bitumenanteils nicht polymerverg\u00fctet seien, sondern es sich vielmehr um Oxidbitumen handele, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Polymerverg\u00fctet bedeutet lediglich, dass dem Bitumen Polymere zugesetzt werden. Die Begriffe Stra\u00dfenbaubitumen, Oxidbitumen und Polymerverg\u00fctung stehen dabei nicht in einem Ausschlussverh\u00e4ltnis zueinander, sondern bezeichnen unterschiedliche Aspekte, n\u00e4mlich die Verwendung, das Herstellungsverfahren und die Zuf\u00fcgung von Additiven. Die Behauptung der Beklagten vertretenen Auffassung, eine Polymerverg\u00fctung sei nur bei einem Verzicht auf mineralische F\u00fcllstoffe sinnvoll, weil letztere die durch die Polymerverg\u00fctung erreichten Effekte wieder zunichte machten, ist g\u00e4nzlich pauschal und wird bereits durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und deren vorteilhafte Wirkungen widerlegt.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch &#8222;auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden&#8220;. Das &#8222;XY&#8220; enth\u00e4lt eine Kleberschicht in Form der von der Beklagten sogenannten Schmelzbeschichtung, die das genannte Merkmal des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>a) Die Kleberschicht stellt eine Verletzung des Klagepatents dar, da sie dem Anbringen des Fugenbandes an der Flanke des bereits verlegten Altmaterials dient. Entsprechend dem vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnis von der Aufgabe, die die technische Lehre des Klagepatents l\u00f6st, bezweckt die gesonderte Kleberschicht die Anhaftung des Fugenbandes an der Nahtflanke. Entgegen der Auffassung der Beklagten dient diese nicht dazu, die innige (endg\u00fcltige) Verbindung des Fugenbandes mit der Nahtflanke herzustellen, sondern (lediglich) zur Montage vor dem Einbringen des hei\u00dfen Mischgutes. Die Klagepatentschrift spricht in Absatz [0007] (S.2, Z. 47) davon, mit dem Kleber eine Haftung zwischen Fugenband und Nahtflanke zu erreichen. Darauf bezogen ist sodann in Z. 48 von den gestellten Anforderungen an die Haftung und Dichtigkeit die Rede, welche sich auf die bisherige Verfahrensweise beziehen. F\u00fcr die Annahme der Beklagten, die endg\u00fcltige Verbindung werde bereits durch das Andr\u00fccken der Kleberschicht erreicht, besteht kein Raum. Wie bereits ausgef\u00fchrt, liegt der technischen Lehre die Aufgabe zugrunde, die kalte Verlegung eines Fugenbandes, d.h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme, zu erm\u00f6glichen. Das nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents erforderliche Erw\u00e4rmen des Fugenbandes mithilfe einer Propanflamme dient aber nicht dem Herstellen der endg\u00fcltigen Verbindung in der Naht oder dem Anschluss. Zutreffend und unbestritten stellt die Kl\u00e4gerin dar, dass dies nur der erste von zwei Arbeitsschritten ist, dem noch das Einbringen des Mischgutes folgt. Das Anbringen oder Anheften verfolgt den Zweck, das Fugenband bis zum Einbringen des Mischgutes an der vorgesehenen Stelle zu halten. Erst die vom Mischgut ausgehende Hitze f\u00fchrt dann zum Verschmelzen und damit zur endg\u00fcltigen Verbindung. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft mithin nur den erstgenannten Arbeitsschritt; dies erschlie\u00dft sich abschlie\u00dfend auch aus dem letzten Absatz der Beschreibung, in dem ausdr\u00fccklich noch einmal erw\u00e4hnt wird, dass ein Anw\u00e4rmen mit einer Propangasflamme zur Erzeugung der Haftung zwischen Nahtflanke und Fugenband vollst\u00e4ndig entf\u00e4llt. Von der endg\u00fcltigen Verbindung ist in dem Zusammenhang keine Rede.<\/p>\n<p>Bereits aus der Produktinformation der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich, dass diese eine Kleberschicht aufweist, welche eben diesem Zweck dient. Die Beklagte spricht darin selbst von einer &#8222;Montagehilfe&#8220;. Die Beschreibung unter &#8222;Eigenschaften&#8220;, nach der aufgrund der speziellen Bitumenklebeschicht als Montagehilfe die Erw\u00e4rmung des Fugenbandes mittels Flamme sowie der Einsatz von Voranstrich entfallen kann, beschreibt dabei bemerkenswert genau die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Standes der Technik in Absatz [0003] der Klagepatentschrift wird zudem dargestellt, dass die Temperatur des Mischgutes der neu einzubringenden Deckschicht, welches unmittelbar an das verlegte Fugenband herangebracht werde, nicht ausreiche, um M\u00e4ngel bei der Verlegung des Fugenbandes auszugleichen. Daraus ist zu entnehmen, dass das Einbringen des Mischgutes sorgf\u00e4ltige Vorarbeiten nicht zu ersetzen vermag, nicht aber, dass diese Vorarbeiten schon die endg\u00fcltige Verbindung herbeif\u00fchren. Entsprechend gilt dies unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents auch f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform, die dessen technische Lehre nutzt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, der Mechanismus der von ihr verwandten Schmelzbeschichtung sei nicht derjenige eines Klebers, zumal eine gesonderte Zwischenschicht ein Anschmelzen verhindere, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Auch die auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgetragene Schicht hat die Funktion eines Klebers, sie bezweckt n\u00e4mlich das Anhaften (oder Ankleben) des Fugenbandes an der Flanke bis zur Verschmelzung. Inwiefern das Vorhandensein des Klebers das Verschmelzen, also die Verbindung von Bitumen mit Bitumen, st\u00f6ren soll, legt die Beklagte nicht dar. Dies ist auch angesichts dessen, dass sie das aus ihrer Sicht von der technischen Lehre des Klagepatents in wesentlicher Hinsicht abweichende Prinzip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jener f\u00fcr \u00fcberlegen h\u00e4lt und insbesondere die Verwendung von SBS\/SIS-Blockcopolymeren aufgrund deren langkettiger Molek\u00fclstruktur f\u00fcr nachteilig h\u00e4lt, nicht nachvollziehbar. Unstreitig enth\u00e4lt das &#8222;XY&#8220; in der Kleberschicht ebenfalls etwa 30-35 % SBS.<\/p>\n<p>b) Der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Anspruches 1 des Klagepatents steht auch nicht entgegen, dass die Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Bitumen basiert. Zu der Zusammensetzung des Klebers \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift nicht im Sinne einer (allein vom Anspruch umfa\u00dften) zwingend erforderlichen Zusammensetzung des Klebers oder einer bestimmten Gruppe von Klebern. Das Klagepatent beschreibt bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, die sich in den Unteranspr\u00fcchen 3-6 widerspiegeln, ohne darin die Verwendung von Bitumen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich ist die einzige Anforderung, dass es sich um eine \u201egesonderte\u201c Kleberschicht handelt. Die Bitumenmasse des Fugenbandes darf also &#8211; \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Klebrigkeit hinaus &#8211; nicht schon aus sich heraus in dem Ma\u00dfe (selbst)klebend sein, dass sie die erforderlichen, von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Anforderungen an Haftung und Dichtigkeit erf\u00fcllt. Dies verbietet aber nicht die Verwendung von Bitumen in der Kleberschicht, solange es sich jedenfalls um eine gesonderte Schicht handelt. Die Beklagte f\u00fchrt in der Klageschrift im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent (dort S. 9) selbst aus, dass die Lehre des Streitpatents nicht auf bestimmte Klebematerialien beschr\u00e4nkt ist, sondern sich auf alle &#8222;selbstklebenden&#8220; Klebematerialien bezieht. Dass es sich um eine gesonderte Kleberschicht handelt, ergibt sich bereits aus der Produktinformation der Beklagten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten folgt aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (\u00a7 148 ZPO). Die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine Vernichtung des Klagepatents in Bezug auf den Patentanspruch 1 erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt dem Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren im wesentlichen die Patentschriften DE 19 65 092 (Anlage F-K7) und DE 22 25 358 (Anlage F-K6) als neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Gegen einen Erfolg dieser Argumentation spricht bereits, dass diese Schriften als Entgegenhaltungen im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sind und dort lediglich zu einer geringf\u00fcgigen \u00c4nderung des Anspruchswortlauts gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Die als Anlage F-K6 vorgelegte Patentschrift DE 22 25 358, die ein bogen- oder bahnf\u00f6rmiges Abdichtungsmaterial beschreibt, ist im Einspruchsverfahren nachvollziehbar dahingehend gew\u00fcrdigt worden, dass sie keine Fugenb\u00e4nder beschreibt und der Fachmann keine Veranlassung hat, Schriften \u00fcber bogen- oder bahnf\u00f6rmige Abdichtungsmaterialien heranzuziehen. Aufgrund der weiteren genannten technischen Unterschiede hat die Einspruchsabteilung des EPA entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein den ge\u00e4nderten Verwendungszweck als die Neuheit des Klagepatents gegen\u00fcber der Anlage F-K6 (Entgegenhaltung D12 im Einspruchsverfahren) begr\u00fcndend angesehen.<\/p>\n<p>Soweit dem Klagepatent die Gebrauchsmusterschrift 93 13 030 entgegengehalten wird, ist diese als Entgegenhaltung in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrt und war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens, hinsichtlich der die Abhandlung &#8222;Vibrationsabsorbierende bitumenhaltige Auskleidung mit Klebstoffschicht&#8220; von Shulyak et al. (Anlage F-K3) gilt dies jedenfalls insoweit, als im Erteilungsverfahren ein Abstract der Abhandlung entgegengehalten wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte setzt in der W\u00fcrdigung der letztgenannten Schrift lediglich ihre Wertung an die Stelle der sachkundigen \u00c4u\u00dferungen im Erteilungsverfahren in Bezug auf die Eignung des beschriebenen Materials. Die Klagepatentschrift setzt sich in Absatz [0005] eingehend mit den jeweiligen sich aus der unterschiedlichen Verwendung ergebenden Anforderungen an die Materialien auseinander. Die Beklagte vermag dagegen nicht schl\u00fcssig darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden die dort getroffene Bewertung, das Material sei zur Verwendung im Stra\u00dfenbau nicht geeignet, nicht zutreffend sein soll. Sie beschr\u00e4nkt sich darauf, Gemeinsamkeiten herauszustellen, ohne aber Argumente zu nennen, die in Bezug auf die Unterschiede nahelegen, dass eine falsche Bewertung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 93 13 030 (Anlage B&amp;B 4) nennt zwar die dem Klagepatent eigene Aufgabe; die zur L\u00f6sung vorgeschlagene Mischung ist nach Absatz [0004] der Klagepatentschrift aber sachkundig als offensichtlich nicht klebef\u00e4hig gew\u00fcrdigt worden. Mit diesen Feststellungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander; insbesondere legt sie die Eigenschaften der beanspruchten Mischungen nicht n\u00e4her dar.<\/p>\n<p>Die DDR-Patentschrift 258 259 schlie\u00dflich betrifft eine Abdichtung von Dehnungsfugen und ist damit ersichtlich nicht vergleichbar mit im Stra\u00dfenbau verwendbaren Fugenb\u00e4ndern.<\/p>\n<p>In der vorzunehmenden Abw\u00e4gung mag danach ein Erfolg des Nichtigkeitsverfahrens gegebenenfalls m\u00f6glich sein, dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine Aussetzung jedoch nicht. Der Annahme einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges steht entgegen, dass aufgrund der Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen im Erteilungsverfahren bzw. dem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren ein Nichtigkeitsgrund nicht offensichtlich gegeben ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0420 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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