{"id":2755,"date":"2005-10-20T17:00:03","date_gmt":"2005-10-20T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2755"},"modified":"2016-04-26T10:15:02","modified_gmt":"2016-04-26T10:15:02","slug":"4b-o-35904-kuenstliche-hueftknochengelenke-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2755","title":{"rendered":"4b O 359\/04 &#8211; K\u00fcnstliche H\u00fcftknochengelenke II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0419<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 359\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>endoprothetische H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteile in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, wobei eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che (203; 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind, wobei die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 0 091 xxx seit dem 12.11.1983 bis zum 06.04.2003 angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, bei denen<\/p>\n<p>die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tasse verbindbar sind und die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile zwischen nicht weniger als zw\u00f6lf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nund zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorbezeichneten und in der Zeit vom 12.11.1983 bis zum 30.08.1986 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend bezeichnete, seit dem 30.08.1986 bis zum 06.04.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird oder der Kl\u00e4gerin den durch diese Handlung erzielten Gewinn gem\u00e4\u00df II. 5. herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und der Beklagten zu 1\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentes 0 091 xxx (Klagepatent, Anlage L 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 2) eingetragen. Das Klagepatent betrifft einen endoprothetischen H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil. Nach dem Ablauf der Schutzdauer am 6. April 2003 nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch. Das Klagepatent wurde zun\u00e4chst der A (A) erteilt. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin am 6. Januar 1992 s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, Rechte und Verpflichtungen auf die B (B) aufgrund der Vorschriften eines als \u201eB Act 1991\u201c (Anlage L 14.1) \u00fcberschriebenen Vertrages \u00fcbertragen worden seien. Diese B B sei am 31. M\u00e4rz 1992 als \u201ePrivate Limited Company\u201c unter dem Namen B Limited eingetragen worden und habe am 27. Mai 1998 ihren Namen in C International Limited ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 6. April 1983 unter Inanspruchnahme einer britischen Unionspriorit\u00e4t vom 7. April 1982 eingereicht und am 12. Oktober 1983 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 30. Juli 1986 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Nach Eingabe vom 13. Februar 1996 durch die Patentinhaberin beschr\u00e4nkte das Deutsche Patent- und Markenamt (vormals Deutsches Patentamt) mit Beschluss vom 14. M\u00e4rz 1996 das Klagepatent durch Zusammenfassung der bisherigen Patentanspr\u00fcche 1. und 4. (Anlage L 4). In einem von dritter Seite gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren wurde das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 22.05.2003 im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 5 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die Nichtigkeitskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 16. September 2005 die Nichtigkeitsklage zur\u00fcckgezogen.<\/p>\n<p>Die in der erteilten Fassung und in diesem Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 4, 6 und 7 lauten wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nEndoprothetischer H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil in Form einer Gesamt-Tasse, mit einem \u00e4u\u00dferen Teil, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist und einem inneren Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl innerer Teile (200; 400; 600) vorgesehen wird, die individuell ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil (100; 300; 500) in gleicher Weise verbindbar sind, jedoch jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che (203, 403; 603) ausbilden, die eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBestandteil nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die inneren Teile (200; 400; 600) einen Bereich von Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBestandteil nach irgend einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile (100, 200; 300, 400; 500, 600) auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tassen verbindbar sind.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nBestandteil nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile (100, 200; 300, 400) zwischen nicht weniger als zw\u00f6lf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind, auf einstellbare Weise miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. September 2005 gegen das Klagepatent eine eigene Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen im Vollschnitt bzw. im Querschnitt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines acetabularen Tassenbestandteils.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents H\u00fcftgelenkpfannen hergestellt, die sie in einem Prospekt mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c (Anlage L 12) beworben hat. Nachstehend wiedergegeben sind die grafischen Darstellungen der in diesem Prospekt beschriebenen H\u00fcftgelenkpfannen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst die Ansicht vertreten, dass alle drei vorbezeichneten Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln verletzen. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass sie ihren Angriff nur noch gegen die H\u00fcftgelenkpfannen des \u201eV-Typs\u201c aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent von der Beklagten angestrengte Nichtigkeitsverfahrens auszusezten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet zun\u00e4chst die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie macht geltend, dass nicht dargetan worden sei, dass die Kl\u00e4gerin auch materiell berechtigte Inhaberin an dem Klagepatent geworden sei, da es an entsprechendem Vortrag zu einer wirksamen \u00dcbertragung des Klagepatentes fehle.<\/p>\n<p>Weiterhin stellt sie eine Verletzung des Klagepatents auch durch die alleine noch angegriffene Ausf\u00fchrungsform des \u201eV-Typs\u201c in Abrede. Bei diesen H\u00fcftgelenkpfannen w\u00fcrden nur verschiedene Innenteile mit zwei verschiedenen Neigungen zur Verf\u00fcgung gestellt. Solche k\u00f6nnten bereits keinen Bereich an verschiedenen Neigungen umschreiben. Weiterhin fehle es an der Verwirklichung desjenigen Merkmals, welches verlangt, dass eine Vielzahl verschiedener Innenteile bereit gestellt w\u00fcrden, da unter einer solchen Vielzahl eine \u201egro\u00dfe Anzahl\u201c zu verstehen sei. Der Fachmann verstehe unter einer solchen gro\u00dfen Anzahl jedenfalls mehr als lediglich zwei Teile.<\/p>\n<p>Hilfsweise beruft sie sich auf eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage. Die Vernichtung des Klagepatentes sei \u00fcberwiegend wahrscheinlich, da dieses weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu der Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur insoweit begr\u00fcndet, als die Kl\u00e4gerin sich gegen die Herstellung und den Vertrieb der H\u00fcftgelenkpfannen des \u201eV-Typs\u201c wendet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadenersatz sowie Entsch\u00e4digung aktivlegitimiert. Ausweislich des von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Registerauszuges vom 11.04.2005 wurde am 23.11.1993 die B Ltd. als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Dass es sich bei dieser B Ltd. und der Kl\u00e4gerin um ein und dieselbe Rechtsperson handelt, hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde vom 27. Mai 1998, mit der diese Namens\u00e4nderung best\u00e4tigt wird (vgl. Anlage L 16), nachgewiesen. Gegen die somit erfolgte blo\u00dfe Namens\u00e4nderung hat die Beklagte auch keine weiteren Einwendungen erhoben. Dies hat zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin allein aufgrund dieser formalen Position der eingetragenen Inhaberin befugt ist, die aus dem Klagepatent folgenden Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Legitimationsfunktion ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG. Die Rolleneintragung bewirkt, dass ausschlie\u00dflich der neu eingetragene Inhaber befugt und berechtigt ist, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im Klagewege geltend zu machen (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl. \u00a7 20 RN 14, 32, 34). Ob die Kl\u00e4gerin in materiell &#8211; rechtlicher Hinsicht Inhaberin des Klagepatents geworden ist, was von der Beklagten in Abrede gestellt wird, kann dahinstehen. Die materiell \u2013 rechtliche Inhaberschaft ist f\u00fcr die Legitimation zur Wahrnehmung der Rechte an und aus dem Schutzrecht ohne Bedeutung (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl.930 RN 95). Die mit dem Rolleneintrag einhergehende Legitimationswirkung hat zur Folge, dass allein der eingetragene Inhaber auch im Verletzungsprozess als legitimiert gilt, die aus \u00a7 139 PatG folgenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese umfassen neben den auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspr\u00fcche des Patentinhabers auch die Geltendmachung der hieraus folgenden Schadenersatzanspr\u00fcche. F\u00fcr die Frage der Aktivlegitimation ist nicht entscheidungserheblich, ob die Kl\u00e4gerin den Ersatz eines nur in ihrer Person entstandenen Schadens verlangen kann.<\/p>\n<p>Vorliegend kann die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den Zeitpunkt vor der Umschreibung die geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche und die darauf zur\u00fcckbezogenen Rechnungslegungsanspr\u00fcche geltend machen. Soweit vor der Umschreibung die urspr\u00fcnglich eingetragene \u201eA\u201c auch materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents gewesen sein sollte, ist der Nachweis einer formell wirksamen \u00dcbertragung des Klagepatentes f\u00fcr die Frage der \u00dcbertragung bereits entstandener Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nicht relevant. Solche Schadenersatz- bzw. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche entstehen jeweils im Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Sind solche Anspr\u00fcche aber bereits wirksam entstanden, so k\u00f6nnen sie auch ohne die Beachtung besonderer weiterer Formvorschriften \u00fcbertragen werden. Dass die \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, Rechte und Verpflichtungen (Property, Rights and Liabilities) von der A auf die B B vom 06.01.1992 soweit es sich um Schadenersatzforderungen handelt nicht formwirksam gewesen sei, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und solches ist auch nicht offenkundig erkennbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft endoprothetische, k\u00fcnstliche Knochengelenke, die einen Bestandteil einer Gesamt-Tasse bilden, durch die das Acetabulum (= Oberschenkelgelenkpfanne im H\u00fcftgelenk) ersetzt wird.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik sind acetabulare Tassenbestandteile bekannt, bei denen die Schwierigkeit besteht, den Bestandteil in der Pelvis (= Becken) akkurat zu positionieren. Die Positionierung wird dadurch behindert, dass der Gelenkbestandteil eine vorgegebene Gesamtgeometrie besitzen muss, w\u00e4hrend die Form der Pelvis bei den einzelnen Patienten verschieden ist, so dass jeweils eine individuelle Anpassung erforderlich ist. Die nach dem Stand der Technik bekannten Befestigungstechniken, bei denen schnell h\u00e4rtender Acrylatzement verwendet wird, lassen wenig Spielraum f\u00fcr eine sp\u00e4tere Korrektur, nachdem der Bestandteil im Knochen befestigt wurde. Denn der Bestandteil wird mit einer einzigen Bewegung in die H\u00fcftaush\u00f6hlung eingef\u00fchrt, damit sich der Zement gleichm\u00e4\u00dfig zwischen dem Bestandteil und dem Knochen verteilen kann. Danach wird der Bestandteil festgehalten, damit keine Dreh- oder Querbewegung m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend die Aush\u00e4rtung des Zements erfolgt. Die erste Positionierung ist daher endg\u00fcltig und erfordert von dem Operateur dementsprechend Geschicklichkeit und Sorgfalt, da Ungenauigkeiten zu einem Teileverschlei\u00df und\/oder einem Verrutschen der Teile f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Nach der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik angef\u00fchrten DE-U 77 104 212 ist ein Bestandteil in Form einer Gesamt-Tasse mit einem \u00e4u\u00dferen Teil vorgesehen, das zur Befestigung im Knochen bestimmt ist und einem inneren Teil, welches mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbindbar ist und eine konkave Gelenkfl\u00e4che bildet. Dabei ist der innere Teil austauschbar, um dem Verschlei\u00df Rechnung zu tragen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Ausgestaltung ein geschicktes und sorgf\u00e4ltiges Arbeiten voraussetzt, da auch hier die Schwierigkeit besteht, die inneren und \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4chen des Bestandteils optimal zu positionieren, was jeweils durch die Anforderungen an die Befestigung und Gelenkverbindung beschr\u00e4nkt ist. Da diese Anforderungen von Patient zu Patient sehr stark variieren, wird das Erreichen beider Optima durch einen Kompromiss ersetzt, bei dem ein Teil einer vorgegebenen allgemeinen Geometrie verwendet wird.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung sucht nun dieses technische Problem (die Aufgabe) zu l\u00f6sen. Hiervon ausgehend schl\u00e4gt das Klagepatent im ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 eine Ausgestaltung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Endoprothetischer H\u00fcftgelenkpfannen-Bestandteil<\/p>\n<p>1.1 Der Bestandteil hat die Form einer Gesamt-Tasse<\/p>\n<p>1.2 Die Tasse weist ein \u00e4u\u00dferes Teil auf, das zur Befestigung im Knochen angepasst ist, sowie<\/p>\n<p>1.3 ein inneres Teil, das mit dem \u00e4u\u00dferen verbindbar ist;<br \/>\n1.4 das innere Teil bildet eine konkav gew\u00f6lbte Gelenkfl\u00e4che aus,<\/p>\n<p>1.5 wobei eine Vielzahl innerer Teile vorgesehen wird,<\/p>\n<p>(i) die inneren Teile sind individuell ausgew\u00e4hlt<\/p>\n<p>(ii) und sind mit dem \u00e4u\u00dferen Teil in gleicher Weise verbindbar;<\/p>\n<p>1.6 die inneren Teile bilden jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che aus,<\/p>\n<p>(i) die inneren Teile besitzen eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil, wenn sie damit verbunden sind;<\/p>\n<p>2. Die inneren Teile erm\u00f6glichen einen Bereich von Gelenkfl\u00e4chenstellungen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>In dem von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Kombinationen der Anspr\u00fcche 6 und 5 mit dem Anspruch 1 in der beschr\u00e4nkten Fassung des Deutschen Patentamtes sieht die technische Lehre das Vorliegen der weiteren Merkmale vor:<\/p>\n<p>3. Die \u00e4u\u00dferen und inneren Teile sind auf dreh- und einstellbare Weise miteinander relativ zum Mund der Tassenform verbindbar,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>4. zwischen nicht weniger als zw\u00f6lf unterschiedlichen Stellungen gegenseitiger Drehung, die einheitlich um sie verteilt sind.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Merkmale 1.6 (i), 2, 3 und 4 bilden den Kern der Erfindung. Der Operateur hat nicht nur, wie im Stand der Technik bekannt, pro Schale ein einziges Einsatzteil mit einer bestimmten Geometrie zur Verf\u00fcgung, sondern mehrere Inneneins\u00e4tze, von denen jeder einen anderen Neigungswinkel aufweist und durch Verdrehen mit dem optimalen Drehwinkel zum \u00e4u\u00dferen Teil und zum Oberschenkelknochen eingesetzt werden kann. Da erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr jedes der Innenteile mindestens zw\u00f6lf unterschiedliche und einheitlich (d.h. gleichm\u00e4\u00dfig) \u00fcber den Umfang verteilte Drehstellungen vorgesehen sind, gibt es keinen Drehbereich, der keine m\u00f6gliche Stellung bietet. Das erm\u00f6glicht es dem Chirurgen, in einem ersten Schritt die \u00e4u\u00dfere Schale so im Beckenknochen zu positionieren, dass eine optimale Verankerung gew\u00e4hrleistet ist, w\u00e4hrend die Abstimmung auf die weiteren Gegebenheiten erst in einem zweiten Schritt erfolgt, in dem n\u00e4mlich durch Probieren dasjenige innere Teil ausgew\u00e4hlt wird, das zum \u00e4u\u00dferen Teil den g\u00fcnstigsten Neigungswinkel aufweist, der in der richtigen Drehwinkelstellung der Ausrichtung zum Femur und zum femuralen Gelenkkopf der Prothese am besten entspricht, so dass Bewegungssicherheit gegeben ist und Luxationen m\u00f6glichst verhindert werden (vgl. Anlage L 2, Seite 2, Zeilen 2 &#8211; 6, Zeilen 11 &#8211; 17, Seite 4, Zeilen 9 &#8211; 11 und Zeile 25 &#8211; Seite 5, Zeile 5). Das erm\u00f6glicht es dem Chirurgen insbesondere in Notf\u00e4llen, in denen die individuellen anatomischen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Patienten vor der Operation nicht in allen Einzelheiten bekannt sind, noch w\u00e4hrend der Operation den vorgefundenen unerwarteten anatomischen Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Kinematik des k\u00fcnstlichen H\u00fcftgelenkes entsprechend einstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gervertreters im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.09.2005 ist es als unstreitig zu betrachten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den Typenbezeichnungen X1 und X2 von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Insoweit war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verwirklicht die von der Beklagten hergestellte H\u00fcftgelenkpfanne des \u201eV-Typs\u201c gem\u00e4\u00df ihrer konkreten Ausgestaltung in Anlage L 12 (Bl. B-40) die Merkmale des Klagepatents im geltend gemachten Umfang wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wird von der Beklagten in Abrede gestellt, dass von diesen H\u00fcftgelenkpfannen die Merkmale 1.6 und 2 verwirklicht werden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Beide Merkmale stehen zueinander in einem funktionalen Verh\u00e4ltnis. Merkmal 1.6 sieht vor, dass die inneren Teile jeweils eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che ausbilden. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 (i) besitzen die inneren Teile eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil, wenn sie damit verbunden sind. Merkmal 2 bestimmt, dass die inneren Teile einen Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glichen, die sich in der Neigung ver\u00e4ndern. Der Fachmann versteht diese Merkmale dahingehend, dass nur solche inneren Teile zum Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatentes geh\u00f6ren, deren konkave Gelenkfl\u00e4che zu einer Neigung gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Teil f\u00fchrt.<br \/>\nAus dem Wortlaut des Merkmals 1.6 in Verbindung mit der Funktionsangabe in Merkmal 2 ergibt sich bereits, dass f\u00fcr die Bestimmung einer Neigung nur die konkaven Gelenkfl\u00e4chen von Relevanz sind. Denn dort ist von \u201ekonkav ausgebildeten Gelenkfl\u00e4chen\u201c die Rede. Der Fachmann wird bei Heranziehung des Standes der Technik und der Beschreibung in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt. Im Stand der Technik waren bereits zweiteilig ausgebildete endoprothetische H\u00fcftgelenke bekannt. Bei diesen bestand jedoch die Schwierigkeit, die inneren und \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4chen des inneren Bestandteils bei der Operation optimal an die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Patienten anzupassen. Zur Behebung dieser vorbekannten Schwierigkeit sieht Merkmal 1.6 vor, dass die inneren Teile (die eine konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che aufweisen) eine entsprechend unterschiedliche vorbestimmte Stellung relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil besitzen, wenn sie damit verbunden werden. Merkmal 2 legt einen Parameter f\u00fcr die unterschiedliche vorbestimmte Stellung der Gelenkfl\u00e4che des inneren Teils fest.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird auch durch die Vorteilsangaben in der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Anlage L 2, Seite 2, Zeilen 14 ff.) best\u00e4tigt. Dort ist ausgef\u00fchrt, dass nach Befestigung des \u00e4u\u00dferen Teils separat am Knochen, ein geeignetes inneres Teil von dem Chirurgen ausgew\u00e4hlt und mit dem \u00e4u\u00dferen Teil verbunden werden kann, \u201eum die konkav ausgebildete Fl\u00e4che in die Position zu bringen, die hinsichtlich des Zwecks der Gelenkverbindung als am besten betrachtet wird\u201c. Es kommt demnach allein auf die Positionierung der konkav ausgebildeten Fl\u00e4che des inneren Teils in unterschiedlichen Neigungswinkeln relativ zum \u00e4u\u00dferen Teil an. Weitere nicht konkav ausgebildete Fl\u00e4chen werden weder in Anspruch 1 des Klagepatentes noch in der Beschreibung als f\u00fcr die Bestimmung der Neigungsvariationen relevante Gelenkfl\u00e4che erw\u00e4hnt. Der Fachmann erkennt daher, dass f\u00fcr die Verwirklichung des Erfindungsgegenstandes nur die komplement\u00e4ren Fl\u00e4chen von Relevanz sind, d.h. die Fl\u00e4chen, die sich gegenseitig erg\u00e4nzen, was bei Vorhandensein einer nicht konkaven Fl\u00e4che mit einer Kugelfl\u00e4che nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise findet der Fachmann weiterhin best\u00e4tigt durch die Beschreibung der in den Figuren 2 a &#8211; c zeichnerisch dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen. So wird ausgef\u00fchrt, dass sich der zweite Variationsfaktor auf die Neigung der Fl\u00e4che 203 relativ zur Achse 106 bezieht und dass es normalerweise f\u00fcnf verschiedene Winkel von 0\u00b0 bis maximal 20\u00b0 gibt. Dabei verdeutlicht gerade Figur 2 b, dass f\u00fcr die Bestimmung der Neigung allein die konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che relevant ist und nicht etwa die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen des inneren Teils, die sich daran anschlie\u00dfen. Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass sich aus der Klagepatentschrift ergebe, dass f\u00fcr die Bestimmung der Neigung nicht &#8211; konkave Gelenkfl\u00e4chen heranzuziehen seien, da ausgef\u00fchrt werde, dass die verbleibenden Fl\u00e4chen des inneren Teils eine im wesentlichen halbkugelf\u00f6rmige Innenfl\u00e4che 203 und eine Randfl\u00e4che 204 umfasse, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Denn das Klagepatent will dabei ersichtlich darauf hinweisen, dass eine exakte halbkugelf\u00f6rmige Ausgestaltung der Innenfl\u00e4che nicht notwendig ist. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass f\u00fcr die Herstellung einer geneigten Innenfl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zu dem \u00e4u\u00dferen Teil lediglich die konkav ausgebildete Gelenkfl\u00e4che ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auslegung sind nicht die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungen j\u00fcngeren Datums zur sogenannten \u201eMikrotrennung\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ist der Stand der Technik und das Wissen des Fachmannes zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen (Anlagen L 19 &#8211; L 22) datieren alle aus den Jahren 2002 bis 2004. Solche wissenschaftlichen Erkenntnisse haben aber bei der Bestimmung dessen, was der Fachmann der Patentschrift im Priorit\u00e4tszeitpunkt entnimmt, au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>Der vorstehenden Auslegung folgend ist f\u00fcr die H\u00fcftgelenkpfanne des \u201eV-Typs\u201c festzustellen, dass die in den nachfolgend erneut verkleinert wiedergegebenen Abbildungen dargestellten Anti-Luxations-Schultern<\/p>\n<p>f\u00fcr die Bestimmung der Neigung au\u00dfer Betracht zu bleiben haben. Wird lediglich die konkav gekr\u00fcmmte Gelenkfl\u00e4che betrachtet, so ergibt sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, dass drei verschiedene Innenteile mit insgesamt zwei unterschiedlichen Neigungen bereitgestellt werden.<br \/>\nDas Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Neigungen gen\u00fcgt dem Erfordernis, dass ein Bereich an Gelenkfl\u00e4chenstellungen erm\u00f6glicht wird, wie dies von Merkmal 2 gefordert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff des \u201eBereiches\u201c erfordert, dass sich innerhalb der (zwei) Grenzen eines Bereiches weitere Elemente befinden m\u00fcssen, wie dies die Beklagte geltend macht. Insofern ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1.6 (i) und 2 gegeben.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei den verschiedenen Innenteilen mit zwei unterschiedlichen Neigungen auch um eine Vielzahl innerer Teile gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht hierzu geltend, dass der Begriff Vielzahl nach dem allgemeinen Wortverst\u00e4ndnis eine sehr gro\u00dfe Anzahl bedeutet. Dies halte den Fachmann davon ab, lediglich zwei verschiedene Innenteile bereits als eine Vielzahl zu verstehen. Demgegen\u00fcber stellt die Kl\u00e4gerin auf die &#8211; vorliegend ma\u00dfgebliche &#8211; englische Fassung des Wortlauts ab, nachdem es sich um eine \u201eplurality\u201c an inneren Teilen handeln muss. F\u00fcr die Frage der Auslegung beider Begriffe (Vielzahl und plurality) besteht allerdings kein feststellbarer Unterschied. Beide bezeichnen eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl, eine Mehrheit. Da es an einer konkreten Zahl im Anspruchswortlaut fehlt, ist diese Angabe in eine Relation zu setzen. Aus dem Stand der Technik waren bereits zweiteilige tassenf\u00f6rmige Bestandteile bekannt. Dort diente die M\u00f6glichkeit das innere Teil auszutauschen dazu, dem Verschlei\u00df des Innenteils Rechnung zu tragen. Somit konnte auch mit dem Austausch des inneren Teils nur eine vorgegebene Geometrie der Gesamttasse erzielt werden. Im Verh\u00e4ltnis dazu nennt die Klagepatentschrift in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcnf verschiedene Neigungsstellungen (Anl. L 2, S. 4 Z.6), demnach kann zwischen f\u00fcnf inneren Teilen ausgew\u00e4hlt werden, wenn je Neigungsstellung ein inneres Teil zur Verf\u00fcgung steht. Diese Offenbarung, dass bereits f\u00fcnf verschiedene Teile auch eine Vielzahl im Sinne des Klagepatents darstellen sollen, h\u00e4lt den Fachmann gerade davon ab, dem von der Beklagten reklamierten Verst\u00e4ndnis des Wortes Vielzahl zu folgen, da die Zahl f\u00fcnf noch keine sehr gro\u00dfe Anzahl darstellt. Der Fachmann entnimmt dem vielmehr, dass der Begriff Vielzahl nur dahingehend zu verstehen ist, dass eben eine Mehrzahl, d.h. \u00fcberhaupt eine Variationsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden muss. Dies ist aber bei nur zwei verschiedenen Neigungsm\u00f6glichkeiten bereits der Fall. Denn mit der M\u00f6glichkeit nur zwei verschiedene Neigungen verwenden zu k\u00f6nnen, ist schon eine Optimierung der Gelenkfl\u00e4chenstellung im Hinblick auf die Gelenkverbindung entsprechend der Aufgabenstellung des Klagepatentes erlaubt. Solches wird von der Beklagten selber hervorgehoben, wenn sie in ihrem Katalog gem\u00e4\u00df Anlage B 16 auf Seite 19 darauf hinweist, dass<\/p>\n<p>\u201edie g\u00fcnstigste Winkelstellung zur Luxationssicherung f\u00fcr den Bewegungsablauf gegen\u00fcber der Femurprothese erfolgt durch die Wahl des Poly\u00e4thyleneinsatzes und dessen Rotationsstellung.\u201c<\/p>\n<p>Dass die weiteren Merkmale des Klagepatents im geltend gemachten Umfang von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Typ V verwirklicht werden, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und bedarf daher vorliegend keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht auf ein ihr zustehendes Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG berufen. Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t aus der Anmeldungsschrift GB 82 10 272 (Anlage B 17) vom 07.04.1982 zu Recht in Anspruch. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung dieser Frage ist, dass in der Priorit\u00e4tsanmeldung als Ganzes der Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens entnommen werden kann. Der Fachmann entnimmt dem Priorit\u00e4tsdokument in dessen Figuren 1 a &#8211; c, dass eine Verstellbarkeit in zw\u00f6lf Winkeleinstellungen gegeben ist. Es l\u00e4sst sich ohne weiteres erkennen, dass der Umfang des inneren Teils in zw\u00f6lf gleich gro\u00dfe Abschnitte unterteilt ist. Hierbei handelt es sich um die Fl\u00e4chen 22, mit Hilfe derer das innere Teil in dem \u00e4u\u00dferen Teil befestigt wird. Auch in allen weiteren Figuren, die Variationen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen zeigen, gibt es diese Konstante. Es werden in keinem Fall mehr als zw\u00f6lf Positionen gezeigt, in denen das innere Teil in dem \u00e4u\u00dferen Teil festgelegt werden kann. Der Fachmann entnimmt dem, dass die wenigstens zw\u00f6lffache Verstellbarkeit dazu f\u00fchrt, dass eine optimale H\u00fcftgeometrie erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die von ihr behaupteten Vorbenutzungshandlungen tats\u00e4chlich get\u00e4tigt hat, da s\u00e4mtliche behaupteten Handlungen nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt liegen und somit ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erhobenen Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung greifen vorliegend nicht durch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die Verwirkung von Patentanspr\u00fcchen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 323, 327 &#8211; Temperaturw\u00e4chter) grunds\u00e4tzlich restriktiv zu behandeln ist, sind von der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass Letzterer sein Recht nicht mehr geltend machen werde und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment). Beide Momente sind nicht voneinander unabh\u00e4ngig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Beklagte hat bereits zu dem Zeitmoment nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den m\u00f6glichen Beginn eines solchen Zeitablaufes ist es, dass der Gl\u00e4ubiger eines solchen Anspruchs (die Kl\u00e4gerin) Kenntnis von Verletzungshandlungen hat. Dass eine solche positive Kenntnis der Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die Beklagte tats\u00e4chlich gegeben ist, ist von der Beklagten aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Umstand alleine, dass die Parteien im Bereich von Kniegelenkprothesen miteinander gearbeitet haben, ist kein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin auch positive Kenntnis von dem weiteren Sortiment der Beklagten hatte und insbesondere sich dar\u00fcber Kenntnis verschafft hatte, ob von der Beklagten hergestellte H\u00fcftgelenkpfannen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Vielmehr h\u00e4tte aufgrund der vorgetragenen Anfragen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte Anlass bestanden, die Kl\u00e4gerin von der konkreten Ausgestaltung in Kenntnis zu setzen, wenn sie, die Beklagte, denn im Nachhinein hieraus irgend welche Rechte herleiten will. Weiterhin ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, dass sie sich tats\u00e4chlich darauf eingerichtet hat, von der Kl\u00e4gerin wegen der Patentverletzungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Verj\u00e4hrung der gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche ist f\u00fcr den Zeitraum ab 2001 bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen des \u00a7 141 Satz 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB nicht gegeben. F\u00fcr vor dem Jahr 2001 liegende Verletzungshandlungen ist aber ebenfalls auf eine positive Kenntnis der Verletzungshandlungen durch die Schutzrechtsinhaberin abzustellen. Dass eine solche positive Kenntnis bei der Kl\u00e4gerin vorhanden gewesen ist, ist aber den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgend von der Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das von ihr erhobene Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent kommt vorliegend nicht in Betracht. Es ist nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass das Klagepatent jedenfalls in dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Umfang keinen Rechtsbestand haben wird.<\/p>\n<p>In dem Umfang, in dem die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent gegen die Beklagte vorgeht, hat das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (Anlage L 5) die Patentf\u00e4higkeit positiv festgestellt. Zwar ist infolge der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage durch die dortige Nichtigkeitskl\u00e4gerin dieses Urteil wirkungslos geworden. Es liegt aber in den zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Entscheidungsgr\u00fcnden ein sachverst\u00e4ndiges Votum dahingehend vor, dass der Rechtsbestand gesichert scheint. Soweit die Beklagte ihr Aussetzungsbegehren mit dem weiteren, nunmehr entgegenhaltenen Stand der Technik nach der DE 2950536 begr\u00fcnden will, ist zu beachten, dass diese Entgegenhaltung bereits in dem gegen die vorzitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren Gegenstand des seitens des Bundesgerichtshofs eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens gewesen ist. Der Sachverst\u00e4ndige, Professor Dr. Ing. Udo D, hat in seinem technischen Gutachten (Anlage B 22) ausgef\u00fchrt, dass in dieser Offenlegungsschrift eine zweiteilige Gelenkpfanne beschrieben wird, bei der der \u00e4u\u00dfere Teil mit dem Beckenknochen verschraubt wird. Das innere Teil weist eine exzentrisch angeordnete Gelenkfl\u00e4che auf. Der innere Teil kann bez\u00fcglich der Achse der kegelf\u00f6rmigen Aufnahmefl\u00e4che in Schritten von 30\u00b0 verdreht eingebaut werden. Insgesamt sind damit zw\u00f6lf verschiedene relative Winkelstellungen m\u00f6glich. Damit erlaubt eine Konstruktion nach dieser Offenbarungsschrift dem Chirurgen in einem weitreichenden Bereich Korrekturen durch Rotation des inneren Teils, der eine exzentrische Gelenkfl\u00e4chenanordnung aufweist, relativ zum \u00e4u\u00dferen vorzunehmen (Anlage B 22, Blatt 6 (6)). Der Fachmann entnimmt dieser Entgegenhaltung aber nicht, dass auch Gelenkfl\u00e4chen mit unterschiedlichen Neigungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Von daher ist von einer neuheitsch\u00e4dlichen Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents durch diese Entgegenhaltung nicht auszugehen. Der Fachmann h\u00e4tte also, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen, mehrere der dem Klagepatent entgegengehaltenen Druckschriften miteinander kombinieren m\u00fcssen. Welche Veranlassung er gehabt h\u00e4tte, zwei oder mehrere dieser Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren, um ohne erfinderische Zutun zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen, hat die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass eine solche Kombination mehrerer Druckschriften f\u00fcr den Fachmann im Zeitpunkt der Priorit\u00e4t \u201enaheliegend\u201c gewesen sein soll, erscheint nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise und ist ohne weiteres nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. In Ermangelung n\u00e4herer Angaben zu der Bedeutung der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Kammer davon ausgegangen, dass jede der drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen gleichwertigen Angriff auf die patentrechtlichen Schutzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin darstellten, weswegen das Unterliegen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen X1 und X2 gleich zu bewerten war.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0419 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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