{"id":2753,"date":"2005-02-03T17:00:25","date_gmt":"2005-02-03T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2753"},"modified":"2016-04-26T10:13:56","modified_gmt":"2016-04-26T10:13:56","slug":"4b-o-33903-stanzstempel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2753","title":{"rendered":"4b O 339\/03 &#8211; Stanzstempel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0418<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Februar 2005, Az. 4b O 339\/03<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Stanzstempel f\u00fcr eine Stanzvorrichtung mit einem Geh\u00e4use, einem axial in diesem aufgenommenen Stanzstempeltreiber, einer F\u00fchrungsbuchse, die mit dem Geh\u00e4use derart l\u00f6sbar zu verbinden ist, dass sie relativ zu diesem drehbar ist, einem Stanzstempel, der drehstarr in der F\u00fchrungsbuchse sitzt und mit dem Stanzstempeltreiber verbunden ist, Federmitteln, die den Stanzstempeltreiber axial von der F\u00fchrungsbuchse weg vorbelasten, und Indexiermitteln zum Positionieren in Drehrichtung relativ zum Geh\u00e4use<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Indexiermittel federvorbelastete Mittel an der F\u00fchrungsbuchse und \/ oder dem Geh\u00e4use aufweisen, die w\u00e4hrend des normalen Betriebes der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung am jeweils anderen der beiden Elemente eingreifen und das Geh\u00e4use und die F\u00fchrungsbuchse relativ zueinander drehfest halten, aber zur Einstellung der Gesamtl\u00e4nge von Stanzstempel, Stanzstempeltreiber und gegebenenfalls Geh\u00e4use ausr\u00fcckbar sind, so dass die F\u00fchrungsbuchse und das Geh\u00e4use relativ zueinander drehbar sind,<\/p>\n<p>ohne die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Stanzstempel ohne die Zustimmung der A Inc. als eingetragener Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 09 xxx nicht in Stanzvorrichtungen in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 02.02.1997<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Stanzstempel, unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der St\u00fcckzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Stanzstempel;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nRechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen, seit dem 02.02.1997 begangenen, Handlungen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe von Herstellungsmengen, Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung von<\/p>\n<p>&#8211; Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften von Abnehmern,<\/p>\n<p>&#8211; der Gestehungskosten unter Angabe einzelner Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der betriebenen Werbung unter Angabe der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>&#8211; dies alles aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren und Bundesl\u00e4ndern,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der A Inc., aus den seit dem 2.02.1997 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und der Beklagten zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; EUR; die Beklagte kann hinsichtlich ihrer Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; EUR vollstrecken.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Lizenznehmerin an dem deutschen Gebrauchsmuster 296 09 xxx (Anlage HHW 1, Klagegebrauchsmuster) zu sein, welches unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 12.04.1996 am 31.05.1996 auf den Namen \u201eA\u201e angemeldet und dessen Eintragung vom 14.11.1996 am 2.01.1997 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Stanzvorrichtung, insbesondere den Aufbau einer solchen Stanzvorrichtung, deren Stanzstempel in der L\u00e4nge verstellbar ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Stanzvorrichtung mit einem Geh\u00e4use (34), einem axial in diesem aufgenommen Stanzstempeltreiber (22), einer F\u00fchrungsbuchse (12), die mit dem Geh\u00e4use (34) derart l\u00f6sbar zu verbinden ist, dass sie relativ zu diesem drehbar ist, einem Stanzstempel (10), der drehstarr in der F\u00fchrungsbuchse (12) sitzt und mit dem Stanzstempeltreiber (22) verbunden ist, Federmitteln (32), die den Stanzstempeltreiber (22) axial von der F\u00fchrungsbuchse (12) weg vorbelasten, und Indexiermitteln (24) zum Positionieren der F\u00fchrungsbuchse (12) in Drehrichtung relativ zu dem Geh\u00e4use (34), wobei die Indexiermittel federvorbelastete Mittel (64) an der F\u00fchrungsbuchse (12) und\/oder dem Geh\u00e4use (34) aufweisen, die w\u00e4hrend des normalen Betriebes der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung (66) am jeweils anderen der beiden Elemente eingreifen und das Geh\u00e4use (34) und die F\u00fchrungsbuchse (12) relativ zueinander drehfest halten, aber zur Einstellung der Gesamtl\u00e4nge von Stanzstempel, Stanzstempeltreiber und gegebenenfalls Geh\u00e4use ausr\u00fcckbar sind, so dass die F\u00fchrungsbuchse (12) und das Geh\u00e4use (34) relativ zueinander drehbar sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Abbildung nach Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Stanzstempel f\u00fcr Stanzvorrichtungen, welche sie ausweislich der von der Kl\u00e4gerin als Anlage HHW 8 zur Gerichtsakte gereichten Preisliste auch f\u00fcr das B anbietet. Bei diesem System handelt es sich um der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechende Stanzvorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei (einfache) Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Die insoweit abgegebenen Erkl\u00e4rungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin seien von Herrn Dean A. C abgegeben worden, der Pr\u00e4sident und Chief Executive Officer der Klagegebrauchsmusterinhaberin und insoweit auch zur Abgabe bindender Willenserkl\u00e4rungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin befugt sei.<\/p>\n<p>Bei der urspr\u00fcnglichen Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt der Firma \u201eD\u201e habe es sich lediglich um ein versehentliches Weglassen des die Rechtsform der Gesellschaft bezeichnenden Zusatzes \u201eInc.\u201e gehandelt. Bei der Inhaberin des Klagegebrauchsmusters habe es sich stets um die selbe Rechtsperson gehandelt. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei f\u00fcr den alleinigen Vertrieb der -von der Klagegebrauchsmusterinhaberin hergestellten- Stanzvorrichtungen in Deutschland zust\u00e4ndig. Die Klagegebrauchsmusterinhaberin habe sie bevollm\u00e4chtigt, die aus dem Klageschutzrecht stammenden Anspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dar\u00fcber hinaus habe die Klagegebrauchsmusterinhaberin ihr, der Kl\u00e4gerin, auch s\u00e4mtliche Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempeln handele es sich um wesentliche Elemente der Erfindung des Klagegebrauchsmuster. Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzf\u00e4hig, da der von der Beklagten entgegen gehaltene Stand der Technik dem Fachmann die L\u00f6sung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters nicht nahe lege. Sie nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, jedoch ohne den an die Angebots-empf\u00e4nger und Abnehmer gerichteten Warnhinweis und mit dem zus\u00e4tzlichen Antrag, die Beklagte zur Vernichtung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<\/p>\n<p>und weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Die Kl\u00e4gerin sei zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche nicht befugt. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Kl\u00e4gerin behauptete Lizenz wirksam mit der Klagegebrauchsmusterinhaberin vereinbart worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A Inc., um die Klagegebrauchsmusterinhaberin handele.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster k\u00f6nne keinen Rechtsbestand haben, da die im ma\u00dfgeblichen Stand der Technik offenbarten Stanzvorrichtungen dem Fachmann die technische Lehre des Klagebrauchsmusters nahe gelegt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Bei den von ihr hergestellten und vertriebenen Stanzstempeln handele es sich nicht um ein wesentliches Element der Erfindung. Vielmehr realisiere sich die Erfindung in der relativen Verdrehbarkeit der F\u00fchrungsbuchse zu dem Geh\u00e4use. Jedenfalls aber stellten diese Stanzstempel Verschlei\u00dfgegenst\u00e4nde dar, die von den Abnehmern der Stanzvorrichtungen nach dem Klagegebrauchsmuster auch von Dritten und nicht lediglich von der Klagegebrauchsmusterinhaberin oder deren Lizenznehmern geliefert werden d\u00fcrften. Schlie\u00dflich seien die von ihr, der Beklagten, hergestellten Stanzstempel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsart auch in Stanzvorrichtungen anderer Unternehmen einsetzbar, die von der Lehre des Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten im zuerkannten Umfang Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadenersatz verlangen, da die Beklagte durch Vertrieb und Herstellung der angegriffenen Stanzstempel das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt. Dem Klagebegehren ist lediglich insoweit nicht zu entsprechen, als die Kl\u00e4gerin ein Schlechthin-Verbot beantragt und Vernichtung begehrt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit den Anlagen H&amp;P 17 \u2013 19 auf den Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin vom 29.07.2004 nachgewiesen, dass die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster bei dem Deutschen Patent- und Markenamt entrichtet wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht mithin in Kraft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich die Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin als einfacher Lizenznehmerin nach den Grunds\u00e4tzen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft. Die Kl\u00e4gerin hat mit der Anlage H&amp;P 21 eine Erkl\u00e4rung vom 7. Oktober 2004 vorgelegt, die von Herrn Dean A. C sowie dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichnet ist. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass sich der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Klagegebrauchsmusterinhaberin geschlossene Lizenzvertrag aus dem Jahre 1996, wie er als Anlage H&amp;P 20 zur Gerichtsakte gereicht wurde, auch auf das Klagegebrauchsmuster bezieht.<\/p>\n<p>Herr C hat mit dem Namenszusatz \u201eX\u201e unterschrieben. Aus dieser Bezeichnung, die die Funktion des Herrn C bei der Klagegebrauchsmusterinhaberin wiedergeben soll, folgt, dass Herr C berechtigt ist, f\u00fcr die A Inc. rechtsverbindliche Erkl\u00e4rungen abzugeben. Die Kl\u00e4gerin hat die Vertretungsbefugnis des Herrn C unter Bezugnahme auf die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 \u00fcberreichten Unterlagen n\u00e4her substantiiert. Bei diesen Unterlagen befand sich auch eine in englischer Sprache abgefasste Urkunde, die die Firmierung der Klagegebrauchsmusterinhaberin als A Inc. best\u00e4tigt und gleichzeitig die Vertretungsbefugnis des Herrn C statuiert. Weiterhin wurde eine sogenannte \u201eSecretaricle Declaration\u201e aus dem Jahre 1995 vorgelegt, die \u00f6ffentlich beglaubigt wurde und aus der hervorgeht, dass Herr C die behaupteten Funktionen und die sich daraus ergebenden Vertretungsbefugnisse f\u00fcr die Klagegebrauchsmusterinhaberin inne hat. Eine gleichlautende Erkl\u00e4rung mit Datum vom 9. Dezember 2004 hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls am 14.12.2004 im Original vorgelegt. Diese Urkunde ist lediglich privat errichtet und kann daher keinen Vollbeweis f\u00fcr die behauptete Rechtsstellung des Herrn C erbringen. Es ist aber durch Vorlage der entsprechenden Urkunden von der Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen worden, dass Herr C seit Gr\u00fcndung der Klagegebrauchsmusterinhaberin, die urspr\u00fcnglich als E firmierte, f\u00fcr diese Gesellschaft als Chief Executive Officer vertretungsbefugt gewesen ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses substantiierten Vortrages ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Sie h\u00e4tte vielmehr konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorbringen m\u00fcssen, wieso der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zutreffend sein soll. Auch der Vortrag der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2005 ist nicht geeignet, den Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten. Es ist dort auch lediglich vorgetragen worden, dass die vorgelegte Privaturkunde vom 9.12.2004 nicht geeignet ist, nach den Beweisregeln des Staates Minnesota (USA) den vollen Beweis zu erbringen. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls sind \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt worden, die die Rechtsstellung des Herrn C f\u00fcr die Klagegebrauchsmusterinhaberin im Jahr 1995 belegen. Dass Herr C seinerzeit diese Funktion innehatte, wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Es wird von ihr aber auch nicht geltend gemacht, dass es bei der Klagegebrauchsmusterinhaberin einen Wechsel in den Vertretungsverh\u00e4ltnissen gegeben habe. Solches vorzutragen w\u00e4re die Beklagte aber im Hinblick auf den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen. In Ermangelung dessen ist ihr Bestreiten der Vertretungsbefugnis unerheblich.<\/p>\n<p>Die A Inc. ist auch die rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Zwar ist in der Klagegebrauchsmusterschrift als Inhaber eine \u201eA\u201e mit Sitz in USA eingetragen. Die Inhaberschaft ist aber auf die A Inc. umgeschrieben worden, wie die Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer Umschreibungsbest\u00e4tigung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9.06.1999 nachgewiesen hat. Durch das ebenfalls vorgelegte Schreiben des amerikanischen Patentanwalts der Klagegebrauchsmusterinhaberin an die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 1.01.1999 hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der urspr\u00fcnglich eingetragenen A um die selbe Rechtsperson handelt wie die Muttergesellschaft und zwischenzeitlich eingetragene A Inc., da aus diesem Schreiben erkennbar ist, dass es sich bei dem Weglassen des die Rechtsform der Gesellschaft wiedergebenden K\u00fcrzels \u201eInc.\u201e lediglich um ein Versehen der Vertreter der Klagegebrauchsmusterinhaberin gehandelt hat. Ein Rechts\u00fcbergang ist insoweit nicht erfolgt. Auch diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin, mit dem sie ihre sie treffende Darlegungslast ausreichend substantiiert hat, ist die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten.<\/p>\n<p>Demnach konnte die A Inc. als Schutzrechtsinhaberin an dem Klagegebrauchsmuster die Beklagte als Prozessstandschafterin zur klageweisen Geltendmachung ihrer Rechte erm\u00e4chtigen. Diese Erm\u00e4chtigung ist von der Kl\u00e4gerin in Form der Anlage HHW 4 nachgewiesen worden. Die Kl\u00e4gerin hat das f\u00fcr eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft erforderliche eigene Interesse an der Durchsetzung des f\u00fcr sie fremden Unterlassungsanspruchs. Denn die Verletzungshandlungen der Beklagten schm\u00e4lern auch den Umsatz der Kl\u00e4gerin mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen, weshalb deren Unterbindung im gesch\u00e4ftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Anspr\u00fcche hat die Klagegebrauchsmusterinhaberin der Kl\u00e4gerin diese wirksam mit schriftlicher Erkl\u00e4rung vom 9. Dezember 2004 abgetreten. Die Kl\u00e4gerin hat diese Abtretung am 13.12.2004 angenommen. Dies ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Original \u00fcberreichten Anlage H&amp;P 24. Soweit in dieser Abtretungserkl\u00e4rung nur von den aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters resultierenden Schadenersatzanspr\u00fcchen die Rede ist, ist hierin jedenfalls konkludent auch die Abtretung derjenigen Anspr\u00fcche enthalten, die f\u00fcr die Bezifferung des Schadenersatzanspruches erforderlich sind. Daher kann die Kl\u00e4gerin ebenfalls die von ihr begehrte Auskunft und Rechnungslegung verlangen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Stanzvorrichtung, insbesondere den Aufbau einer solchen Stanzvorrichtung, deren Stanzstempel in der L\u00e4nge verstellbar ist. Solche Stanzvorrichtungen, die in Stanzmaschinen eingesetzt werden, um Stanzarbeiten an beispielsweise Blechen auszuf\u00fchren, sind im Stand der Technik bekannt. Sie verf\u00fcgen gew\u00f6hnlich (in der Richtung von der Stanzmaschine hin zu dem zu bearbeitenden Werkst\u00fcck) \u00fcber einen Stanzstempelkopf und einen Stanzstempeltreiber, der mit einem Stanzstempel dergestalt verbunden ist, dass w\u00e4hrend eines Stanzhubes eine relative Verdrehung zwischen Stanzstempeltreiber und Stanzstempel verhindert wird. Zwischen dem Stanzstempelkopf und einer F\u00fchrungsbuchse, die den Stanzstempel aufnimmt, ist eine axialverschiebliche, vorgespannte Druckr\u00fcckstellfeder angeordnet, die den Stanzstempeltreiber und den Stanzstempel nach dem Stanzhub in ihre Ausgangsstellung zur\u00fcckf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Da die Stanzstempel infolge Verschlei\u00dfes nachgeschliffen werden m\u00fcssen bzw. verschiedene Werkst\u00fcckst\u00e4rken unterschiedliche Einstellungen erfordern, ist es im Stand der Technik ebenfalls bekannt gewesen, die Stanzvorrichtungen axial l\u00e4ngenverstellbar herzustellen. Nach der einleitenden Beschreibung des Klagegebrauchsmuster besteht jedoch ein Bedarf, den Aufbau solcher Stanzvorrichtungen zur Vereinfachung des Einstellens der Stanzstempel zu verbessern.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, eine Stanzvorrichtung zu schaffen, deren ineinandergreifende Hauptteile im Aufbau so verbessert sind, dass die L\u00e4ngeneinstellung des Stanzstempels vereinfacht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Stanzvorrichtung<br \/>\na) mit einem Geh\u00e4use (34)<\/p>\n<p>aa) in dem ein Stanzstempeltreiber (22) axial aufgenommen ist,<\/p>\n<p>b) mit einer F\u00fchrungsbuchse (12),<\/p>\n<p>aa) die mit dem Geh\u00e4use (34) derart l\u00f6sbar verbunden ist,<\/p>\n<p>bb) dass sie relativ zu diesem drehbar ist,<\/p>\n<p>c) mit einem Stanzstempel (10),<\/p>\n<p>aa) der drehstarr in der F\u00fchrungsbuchse (12) sitzt<\/p>\n<p>bb) und mit dem Stanzstempeltreiber (22) verbunden ist,<\/p>\n<p>d) mit Federmitteln (32),<\/p>\n<p>aa) die den Stanzstempeltreiber (22) axial von der F\u00fchrungsbuchse (12) weg vorbelasten,<\/p>\n<p>c) und Indexiermitteln (24)<\/p>\n<p>aa) zum Positionieren der F\u00fchrungsbuchse (12)<\/p>\n<p>bb) in Drehrichtung zum Geh\u00e4use (34).<\/p>\n<p>2. Die Indexiermittel (24) weisen federvorbelastete Mittel (64)<\/p>\n<p>a) an der F\u00fchrungsbuchse (12)<\/p>\n<p>b) und\/oder an dem Geh\u00e4use (34) auf;<\/p>\n<p>c) die federvorbelasteten Mittel (60) greifen w\u00e4hrend des Betriebs der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung (66) am jeweils anderen der beiden Elemente ein<\/p>\n<p>d) und halten das Geh\u00e4use (34) und die F\u00fchrungsbuchse (12) relativ zueinander drehfest,<\/p>\n<p>e) die federvorbelasteten Mittel (66) sind zur Einstellung der Gesamtl\u00e4nge von Stanzstempel (10), Stanzstempeltreiber (12) und Geh\u00e4use (34) ausr\u00fcckbar,<\/p>\n<p>f) so dass die F\u00fchrungsbuchse (12) und das Geh\u00e4use (34) relativ zueinander drehbar sind.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift (Seite 2, 2. Absatz) f\u00fchrt zu der Funktion und Wirkungsweise einer derartigen Stanzvorrichtung aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Indexiermittel, nachstehend auch als Schaltmittel bezeichnet, bilden w\u00e4hrend des Betriebes eine drehstarre Verbindung zwischen Geh\u00e4use und F\u00fchrungsbuchse, sind vom Benutzer jedoch leicht zu entriegeln. Nach dem Entriegeln l\u00e4sst sich das Geh\u00e4use relativ zur F\u00fchrungsbuchse drehen, wodurch die L\u00e4ngenverstellung des Stanzstempels bewerkstelligt wird.\u201e<\/p>\n<p>Mit einer Stanzvorrichtung nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es mithin m\u00f6glich, die L\u00e4ngeneinstellung zu ver\u00e4ndern, ohne dass hierf\u00fcr ein Auseinandernehmen der Vorrichtung in ihre einzelnen Bestandteile erforderlich w\u00e4re. Die relative Drehstarrheit zwischen Stanzstempel und Stanzstempeltreiber, die w\u00e4hrend des Stanzhubes erforderlich ist, wird durch die federvorbelasteten Mittel gem\u00e4\u00df Merkmal 2 gew\u00e4hrleistet. Diese sind aber schwach genug ausgestaltet, um ein relatives Drehen dieser Teile durch einfaches manuelles Greifen eines Teils und Verdrehen in Bezug auf das andere zu gestatten (Seite 2, letzter Absatz).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Es erf\u00fcllt die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Technik neu. Die von Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre beruht \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte begr\u00fcndet ihre Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster keinen Rechtsbestand haben k\u00f6nne, mit der vorver\u00f6ffentlichten Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 2, aus der sp\u00e4ter das europ\u00e4ische Patent 0 646 xxx (in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 b) hervorgegangen ist.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung befasst sich \u2013 wie das Klagegebrauchsmuster \u2013 mit einem Stanzwerkzeug, insbesondere mit einer Abstreifvorrichtung und einem Stanzzusammenbau, der die n\u00e4mliche Abstreifvorrichtung verwendet. Nach der einleitenden Beschreibung dieser Patentschrift, die sich im wesentlichen mit der Beschreibung des Standes der Technik und den dort auftretenden Nachteilen befasst, stellt sich diese Entgegenhaltung die Aufgabe, einen haltbaren Stanzzusammenbau zu schaffen, an welchen und von welchem die Abstreifvorrichtung leicht montiert werden kann und bei dem au\u00dferdem die Zusammenbaul\u00e4nge des Stanzzusammenbaus leicht wieder eingestellt werden kann (vgl. Anlage B 2 b), Seite 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht die Entgegenhaltung im kennzeichnenden Teil ihres Anspruchs 1 (soweit hier von Interesse, ohne Bezugzeichen) vor:<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) wobei die Abstreifvorrichtung und die Stanzf\u00fchrung mit Hilfe von Einrichtungen verstellbar zusammen gebaut sind, um die Zusammenbaul\u00e4nge des Stanzzusammenbaus fein zu verstellen, wenn der Stanzzusammenbau zum Schleifen der Schnittkante des Stanzk\u00f6rpers auseinander gebaut ist, wobei diese Verstelleinrichtung der Zusammenbaul\u00e4nge umfasst: wenigstens einen Passstift, der fest in einen Flansch der Stanzf\u00fchrung eingesetzt ist und verstellbar im Eingriff mit einem aus mehreren Pass\u00f6ffnungen ausgew\u00e4hlten Pass\u00f6ffnung steht, die im unteren Ende und entlang des Umfangs des Zylinderabschlusses ausgebildet sind, wobei die Zusammenbaul\u00e4nge des Stanzzusammenbaus durch eine axiale Gewindeeingriffsbewegung zwischen Stanzk\u00f6rper und dem Stanzk\u00f6rperbefestigungsbereich des Kolbens verstellt wird.\u201e<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Gegenstandes dieser Erfindung dient die nachfolgend wiedergegebene Abbildung der Figur 2 dieser Entgegenhaltung:<\/p>\n<p>In dem Beschreibungstext wird die L\u00e4ngsverstellung wie folgt beschrieben. (vgl. Anlage B 2 b, Seite 12, 3. Absatz):<\/p>\n<p>\u201eIm Stanzzusammenbau (1) der vorliegenden Erfindung um die axiale L\u00e4nge (Zusammenbaul\u00e4nge) des Stanzzusammenbaus (1) durch Rotieren des Kolbens (9) relativ zum Stanzk\u00f6rper (19) fein verstellt werden; d.h., indem der Au\u00dfengewindebereich (23) des Stanzk\u00f6rperbefestigungsbereichs (21) des Kolbens (9) in dem Innengewindebereich (61) des Standschaftsbereiches (53) des Stanzk\u00f6rpers (19) verstellbar geschraubt wird. Detaillierter wird zuerst die Abstreifvorrichtung (3) und der Stanzk\u00f6rper (19) von oben weg von der Stanzf\u00fchrung (33) bewegt, um die Passstifte (41) aus den Pass\u00f6ffnungen (43) zu l\u00f6sen, und dann wird der Kolben (9) relativ zum Stanzk\u00f6rper (19) rotiert, um eine geeignete Zusammenbaul\u00e4nge durch die zusammenpassenden Gewinde (23) und (61) zu bestimmen, bevor die Passstifte (41) in die Pass\u00f6ffnungen (43) eingesetzt werden. Mit anderen Worten kann die axiale L\u00e4nge des Stanzzusammenbaus (1) durch Bestimmung der Winkellage des Kolbens (9) relativ zum Stanzk\u00f6rper (19) fein verstellt werden.\u201e<\/p>\n<p>Hiermit verfolgt die Entgegenhaltung aber gerade einen anderen Weg als das Klagegebrauchsmuster, welches eine L\u00e4ngenverstellbarkeit im zusammengebauten Zustand erm\u00f6glicht. Hierzu werden die Passstifte durch solche federvorbelasteten Mittel ersetzt, die ausreichend dimensioniert sind, um eine Rotation zwischen Geh\u00e4use und F\u00fchrungsbuchse zu vermeiden (und damit zwischen Stanzstempel und \u2013treiber), andererseits aber hinreichend leicht durch Verdrehen von au\u00dfen eine Verstellung zulassen, dergestalt, dass die Mittel in die \u2013 federaufnehmenden \u2013 Aussparungen eingedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen und somit eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4ngeneinstellung in definierten Intervallen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Der Schritt von starren Passstiften, die zur Verstellung der L\u00e4nge ein Auseinandernehmen der Stanzvorrichtung erfordern, hin zu federbelasteten Mitteln, die ein Verstellen im zusammengebauten Zustand erlauben, ist dem Fachmann nicht durch die vorstehende Entgegenhaltung nahegelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Fachmann kommt auch nicht durch eine Kombination dieser Schrift mit der weiteren Entgegenhaltung US 1 834 xxx (Anlage B 3) ohne erfinderisches Zutun zu der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass in dieser Entgegenhaltung ebenfalls federvorbelastete Mittel vorgesehen sind, die zwischen dem Stanzstempel und dem Stanzstempeltreiber angebracht sind und in entsprechende Aussparung auf dem entgegengesetzten St\u00fcck eingreifen. Auch ist dort (vgl. Anlage B 3, S. 2, linke Spalten Zeilen 50 bis 61) beschrieben, dass diese Mittel (Kugel) ein Verdrehen des Stanzstempels im Arbeitsvorgang verhindern, andererseits aber ein Verdrehen von Hand zulassen. Gleichwohl kann dies nicht dazu f\u00fchren, dass der Fachmann hierdurch bereits \u2013 ohne erfinderische Anstrengung \u2013 zu der L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters kommt. Es ist zum einen bereits nicht ersichtlich, wieso der Fachmann, der sich der L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters gestellt sieht, eine Veranlassung dazu haben sollte, gerade diese Entgegenhaltung heranzuziehen. Denn sie befasst sich nicht mit dem Problem der L\u00e4ngenverstellung. Es ist aufgrund dessen schon nicht ersichtlich, dass sich der Fachmann aus dieser Schrift eine Anregung f\u00fcr die L\u00f6sung seines Problems versprechen wird. Hinzu kommt, dass dem hier in Rede stehenden Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Stanzmaschinen, die durch die Anlage B 3 offenbarte M\u00f6glichkeit einer manuell \u00fcberwindbaren Arretierung selbstverst\u00e4ndlich gel\u00e4ufig ist. Hierzu bedurfte es nicht einmal dieser Entgegenhaltung. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass der Fachmann gerade hierdurch eine Anleitung daf\u00fcr erh\u00e4lt, diese Indexiermittel f\u00fcr eine vorher bestimmte, definierte L\u00e4ngenverstellung einer Stanzvorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster zu verwenden, die auch ganz anderen Kr\u00e4ften ausgesetzt sein d\u00fcrfte als die in der Entgegenhaltung B 3 gezeigte Stanzmaschine, die f\u00fcr die manuelle Herstellung von Schuhen und damit f\u00fcr die Bearbeitung von Leder Verwendung findet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass beide Entgegenhaltungen in dem Erteilungsverfahren f\u00fcr das dem Klagegebrauchsmuster parallele US-Patent 5 839 xxx (vgl. Anlage HHW 3) eingef\u00fchrt waren, so dass \u2013entgegen der Ansicht der Beklagten- insoweit durchaus eine sachkundige Stellungnahme der amerikanischen Patentbeh\u00f6rde im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit in Abgrenzung zu den beiden Entgegenhaltungen vorliegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiterhin hat die von der Beklagten zur Begr\u00fcndung der mangelnden Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters herangezogene europ\u00e4ische Patentschrift 0 532 xxx, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage H&amp;P 16 zur Gerichtsakte gereicht wurde, eine Stanzvorrichtung zum Gegenstand. Die Kl\u00e4gerin selber macht geltend, dass die dort gezeigte Vorrichtung nur f\u00fcr eine andere Station einer Stanzmaschine dargestellt sei, weswegen die beiden, Stanzstempel und Stanzstempeltreiber verbindenden Gebinde, die auch f\u00fcr die L\u00e4ngenverstellbarkeit verantwortlich sind, entgegengesetzt vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Wie bei dem Klagegebrauchsmuster erm\u00f6glicht eine Stanzvorrichtung nach der technischen Lehre dieser Patentschrift eine L\u00e4ngsverstellung des Stanzstempels, ohne die gesamte Vorrichtung auseinander bauen zu m\u00fcssen. Zu diesem Zweck kann das Gewinde zwischen Stanzstempel und \u2013treiber gegeneinander verdreht werden. Um im Betrieb eine L\u00e4ngenverstellung des Stanzstempels zu verhindern, sind Mittel vorgesehen, die durch eine Verrastung in entsprechende Einraststellen am Gewinde des Standstempeltreibers eine relative Verdrehbarkeit verhindern. F\u00fcr die L\u00e4ngeneinstellung selber ist jedoch eine von dem Klagegebrauchsmuster abweichende L\u00f6sung gefunden worden. In Spalte 7, Zeile 9 ff. ist die L\u00e4ngenverstellbarkeit beschrieben. Danach kann die L\u00e4ngenverstellung nur bei abgenommener F\u00fchrungsbuchse erfolgen. Denn es ist dort beschrieben, dass zum Sch\u00e4rfen des Stanzstempels zun\u00e4chst die F\u00fchrungsbuchse abgenommen werden muss. Danach kann dann der Stanzstempel relativ zu dem Stanzstempeltreiber verdreht werden. Der Gewindeeingriff beider Bauteile verursacht und erm\u00f6glicht hierdurch eine L\u00e4ngenverstellung. Die Arretiermittel (nach der dort beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrung eine C-f\u00f6rmige Klammer (30)) k\u00f6nnen bei dem Verdrehen des Stanzstempels aus der Arretierposition \u2013 also eingerastet &#8211; herausgedreht werden und schnappen sodann in die n\u00e4chste Arretierung ein. Hierdurch ist es m\u00f6glich, die L\u00e4nge in vordefiniertem Abstand zu verstellen, indem man einfach die Zahl der beim Einrasten verursachten \u201eKlicks\u201e mitz\u00e4hlt. Die Verhinderung einer relativen Rotation zwischen der F\u00fchrungsbuchse und dem Geh\u00e4use erfolgt durch einen O-Ring, der in dem Geh\u00e4use vorgesehen ist und der in eine entsprechende Vertiefung an der F\u00fchrungsbuchse eingreift (Spalte 4, Zeilen 45 bis 57). Wird die F\u00fchrungsbuchse im vollst\u00e4ndig zusammen gebauten Zustand verdreht, so hat dies keine Auswirkung auf die L\u00e4ngenverstellung. Hierzu muss zun\u00e4chst die F\u00fchrungsbuchse nach unten abgezogen werden. Somit stellt auch diese Entgegenhaltung keinen neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik dar. Es wird von der Beklagten nicht erl\u00e4utert und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie der Fachmann die Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 und die Stanzvorrichtung nach Anlage H&amp;P 16 miteinander kombinieren soll, um zu der L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters zu gelangen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempel verletzen das Klagegebrauchsmuster mittelbar, \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Bei dem von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempel handelt es sich um ein Mittel, welches ein wesentliches Element der Erfindung darstellt. Ein Mittel in diesem Sinne bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 -Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es dem gegen\u00fcber im allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder mit welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammen wirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH a.a.0.). Danach handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unzweifelhaft um ein wesentliches Element der Erfindung, da der Stanzstempel Eingang in die Fassung des Schutzanspruchs 1 gefunden hat. Des weiteren ist er auch so ausgef\u00fchrt, dass er drehstarr in der F\u00fchrungsbuchse sitzen kann und \u00fcber ein entsprechendes korrespondierendes Gewinde mit dem Stanzstempeltreiber verbunden ist, wodurch die L\u00e4ngeneinstellung bewirkt wird.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung sind vorliegend zu bejahen. Insbesondere ist das subjektive Tatbestandsmerkmal vorliegend gegeben, dass das Mittel von dem Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant (die Beklagte) wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die gesch\u00fctzte Erfindung benutzt zu werden. Dass dem vorliegend so ist, folgt bereits daraus, dass die Beklagte in ihrem Prospekt ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass die (Stanz-) Stempel f\u00fcr das System der Kl\u00e4gerin (bzw. deren Muttergesellschaft, der Klagegebrauchsmusterinhaberin) geeignet sind (vgl. Anlage HHW 8).<\/p>\n<p>V. 1.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung greift vorliegend nicht durch. Als allgemeine Rechtsregel, die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet, besagt der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz einger\u00e4umte ausschlie\u00dfliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden. Hat der Schutzrechtsinhaber ein gesch\u00fctztes Erzeugnis in den Verkehr gebracht, unterliegt jedes weitere in den Verkehr bringen, Anbieten und Gebrauchen dieses Erzeugnisses nicht mehr seinem Verbietungsrecht.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Beklagten haben zuvor von der Schutzrechtsinhaberin oder der Kl\u00e4gerin Stanzvorrichtungen nach dem Klagegebrauchsmuster erworben und ersetzen die dort vorhandenen Stanzstempel durch solche der Beklagten. Zwar sind die Rechte der Schutzrechtsinhaberin durch den Erwerb der Stanzvorrichtungen ersch\u00f6pft, so dass deren Abnehmer befugt sind, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen. Mit dem Austausch des Stanzstempels \u00fcberschreiten die Abnehmer aber die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs und stellen erneut das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamterzeugnis her.<\/p>\n<p>Zu dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt zwar auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- und Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder \u00e4hnliches beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer solchen Wiederherstellung kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH a.a.0.). F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssiger) Reparatur und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist danach ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in Verkehr gebrachten konkreten gesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen.<\/p>\n<p>Dabei kommt es ebenfalls darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung wiederspiegeln. Verk\u00f6rpert gerade der ausgetauschte Teil wesentliche Elemente der Erfindung, so kann auch im Falle des Austausches bei dessen Verschlei\u00df eine Neuherstellung liegen. Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen h\u00e4tte. Insoweit kann hier auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Erfindungswesentlichkeit verwiesen werden. Der Stanzstempel ist gerade f\u00fcr die L\u00e4ngenverstellbarkeit wesentlich, so dass durch den Einsatz eines neuen Stanzstempels eine neue, die Vorteile der gesch\u00fctzten Erfindung aufweisende Stanzvorrichtung entsteht. Diese in den Verkehr zu bringen, ist der Schutzrechtsinhaberin und den von ihr Autorisierten vorbehalten.<\/p>\n<p>Zudem handelt es sich, anders als die Beklagte meint, bei den von ihr vertriebenen Stanzstempeln nicht um ein Verschlei\u00dfteil. Die Kl\u00e4gerin hat konkret vorgetragen (vgl. Bl. 67 und 102 GA), dass die Stanzstempel eine hohe Lebensdauer haben und praktisch nur dann ausgetauscht werden, wenn ein neuer Kundenauftrag andere Abmessungen erforderlich macht. Dem hat die Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Werden aber die Stanzvorrichtungen ohne vorherigen entsprechenden Verschlei\u00df des Stanzstempels dergestalt neu eingerichtet, dass sie zur Bearbeitung eines neuen Kundenauftrages tauglich sind, kann von einem Ersatz eines Verschlei\u00dfteiles nicht mehr die Rede sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch aus dem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift \u201eBlech\u201e aus M\u00e4rz 1996 kann keine Berechtigung der Abnehmer der Kl\u00e4gerin hergeleitet werden, die Stanzstempelvorrichtungen mit Stanzstempeln der Beklagten zu best\u00fccken.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, die nur einfache Lizenznehmerin an dem Klagegebrauchsmuster ist, nicht die Rechtsmacht hat, auf Verbietungsrechte der Klagegebrauchsmusterinhaberin zu verzichten. Zudem handelt es sich bei den zitierten Aussagen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin erkennbar um werbende Aussagen, die herausstellen, dass die Abnehmer der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Bezugs der Stanzstempel frei sind. Hierin ist aber keine rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rung zu sehen, die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an die Allgemeinheit abgegeben hat, um allen potentiellen Kunden die verbindliche Erlaubnis zu erteilen, die Schutzrechte der Kl\u00e4gerin bzw. deren Muttergesellschaft auch mit Gegenst\u00e4nden Dritter (Konkurrenzunternehmen) anzuwenden. Der weitere Vortrag betreffend die von der Kl\u00e4gerin ihren Abnehmern gemachten Zusagen, dass die Kunden frei seien bei der Entscheidung, welchen Stanzstempel sie in den Stanzvorrichtungen der Kl\u00e4gerin verwenden wollen, ist g\u00e4nzlich unsubstantiiert. Eine diesbez\u00fcgliche Beweisaufnahme w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen Ausforschung der beiden benannten Zeugen f\u00fchren.<\/p>\n<p>VI. 1.<br \/>\nDie Beklagte ist, da sie das Klagegebrauchsmuster verletzt, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11 Abs. 2, 24 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin kann jedoch nicht das von ihr beantragte Schlechthin-Verbot verlangen, da die Beklagte vorgetragen hat, dass die von ihr hergestellten Stanzstempel auch in anderen Stanzvorrichtungen eingesetzt werden k\u00f6nnen, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. F\u00fcr die Entscheidung dieser Frage ist alleine das Schutzrecht ma\u00dfgeblich, auf das die Klageanspr\u00fcche gest\u00fctzt werden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die hier in Rede stehenden Stanzstempel auch in solchen Stanzvorrichtungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin eingesetzt werden k\u00f6nnen, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Hierzu ist es lediglich erforderlich einen auf dem Markt verf\u00fcgbaren Adapter zu erwerben und zu verwenden.<\/p>\n<p>Eine weitere Einsatzm\u00f6glichkeit gibt es beispielsweise f\u00fcr Stanzvorrichtungen der italienischen Firma F. Deren Stanzvorrichtungen sind zwar ihrerseits durch ein Patent gesch\u00fctzt; ob hieraus resultierende Verbietungsrechte ausge\u00fcbt werden, liegt alleine in der Entscheidung der Firma F. Die hiesige Kl\u00e4gerin, deren Muttergesellschaft auch die Inhaberin des Klagegebrauchsmuster ist, kann jedenfalls nicht ohne entsprechende Bevollm\u00e4chtigung Rechte eines Dritten gegen die Beklagte geltend machen. Dass die Firma F der Kl\u00e4gerin eine solche Vollmacht erteilen wollte ist aber von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Urkunde, mit der die Firma F der Kl\u00e4gerin lediglich \u201ebest\u00e4tigt\u201e, dass sie \u2013die Firma F- gegen die Beklagte vorgehen wolle, wenn ein patentverletzendes Verhalten der Beklagten bekannt werde. Ist es der Beklagten jedoch m\u00f6glich, die Stanzstempel auch au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters zu vertreiben, so kommt das von der Kl\u00e4gerin beantragte Schlechthinverbot nicht in Betracht. In solchen F\u00e4llen ist es ausreichend, wenn der Beklagten aufgegeben wird, ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung dieser Stanzstempel in Vorrichtungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin nicht gestattet ist. Dass weitere Hinweise oder etwa das Verlangen eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich w\u00e4ren, ist von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht und vorliegend auch nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die angesprochenen Kreise nicht bereits aufgrund eines deutlichen Hinweises der Beklagten von einer klagegebrauchsmusterverletzenden Anwendung der Stanzstempel absehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ergibt sich aus \u00a7 24 b GebrMG.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ergibt sich der Rechnungslegungsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist ohne ihr Verschulden nicht in der Lage, den der Klagegebrauchsmusterinhaberin entstandenen Schaden zu beziffern. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf war der Beklagten auf ihren hilfsweise gestellten Antrag hin der aus dem Tenor ersichtliche Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger)<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagegebrauchsmusterrecht der Klagegebrauchsmusterinhaberin jedenfalls fahrl\u00e4ssig verletzt, ist sie zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens gem\u00e4\u00df \u00a7 11 GebrMG verpflichtet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Anspruch auf Vernichtung steht der Kl\u00e4gerin nicht zu, nachdem die Beklagte lediglich einer eingeschr\u00e4nkten Unterlassungspflicht unterliegt (vgl. Busse, PatG, 6. Auflage, \u00a7 140 a PatG Rn. 14; Schulte, PatG, 7. Auflage, \u00a7 140 a PatG, Rn. 10).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie nicht dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung der Kl\u00e4gerin aus dem Urteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0418 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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