{"id":2751,"date":"2005-09-08T17:00:38","date_gmt":"2005-09-08T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2751"},"modified":"2016-04-26T10:10:21","modified_gmt":"2016-04-26T10:10:21","slug":"4b-o-32904-grabenverbau-einheit-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2751","title":{"rendered":"4b O 329\/04 &#8211; Grabenverbau-Einheit II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0417<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4b O 329\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Grabenverbau-Einheiten mit einander gegen\u00fcberliegend ange-ordneten, hohl gestalteten, innere St\u00fctzstege aufweisenden W\u00e4nden, die von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich jede der W\u00e4nde aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten Teilw\u00e4nden aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die L\u00e4ngskanten der W\u00e4nde auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U Profil und einem von diesem ausgehenden L-f\u00f6rmig gestalten Fu\u00df zusammensetzt, dessen grabenwandseitiger L-Schenkel in Verbindung mit dem L-Steg und dem parallel zum L-Schenkel verlaufenden U-Steg die Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt, wobei sich von dem L-Steg in von der Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenf\u00f6rmige Stege freiliegend grabenwandseitig erstrecken und die eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappenden parallel in Erstreckungsrichtung des L-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typen-bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeich-nenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzu-teilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 238 xxx (Klagepatent, Anlagen K 1), dessen Anmeldung am 30. September 1987 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 2. Mai 1990 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbaueinheit. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2001 (Anlage K 2) hat Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebene eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten:<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 3 der Klagepatentschrift) zeigt eine der Verbindungsstellen zwischen Strebe und Wand einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Grabenverbaueinheit.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Grabenverbaueinheiten, von der die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 9 Lichtbildabbildungen vorgelegt hat und die in dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten Prospekt der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung KAV angeboten werden. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Anlage K 10), die von der Kl\u00e4gerin vorgelegt und mit Bezugszeichen versehen wurde, zeigt eine Verbindungsstelle zwischen Strebe und Wand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie Rechnungslegung jedoch ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber eine gegen das Klagepatent zu erhebende Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend: Es sei nicht ersichtlich, dass die W\u00e4nde der angegriffenen Grabenverbaueinheit aus mehreren Teilw\u00e4nden zusammen-gesetzt seien. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe die Schuh-Leiste aus zwei U-Profilen, welche zueinander um 90\u00b0 versetzt seien und einen gemeinsamen Schenkel bes\u00e4\u00dfen. Ein T-f\u00f6rmig gestalteter Fu\u00df sei nicht vorhanden. Das erste U-Profil verf\u00fcge lediglich \u00fcber eine Hammerkopfverbindung zum Zusammenf\u00fcgen von zwei Bauelementen. Diese aus dem Stand der Technik bekannten F\u00fchrungen k\u00f6nnten nicht als T-Schenkel qualifiziert werden. Insbesondere erstrecke sich kein T-Schenkel in von der Teilwand abgewandter Richtung grabenwandseitig, was voraussetze, dass der T-Schenkel an der Grabenwand anliege. Auch fehle es an einer freifliegenden Erstreckung. Ein T-Steg, zu dessen Erstreckungsrichtung parallel die U-Schenkel (a, b) des Profils (17) verliefen, sei nicht vorhanden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergebe sich naheliegend aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Rechtsstreit sei daher bis zum Abschluss eines entsprechenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts verlangt, war die Klage abzuweisen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbaueinheit mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere St\u00fctzstege aufweisenden W\u00e4nden, die von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zun\u00e4chst auf die aus der EP-A 0 111 289 (Anlage K 5) vorbekannte Grabenverbaueinheit und kritisiert daran, dass der Angriff der Streben an den F\u00fchrungsst\u00fctzen und nicht an den Schuh-Leisten erfolgt. An der aus der DE-OS 2 202 567 (Anlage K 6) vorbekannten Grabenverbaueinheit bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift das verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Eigengewicht und den erheblichen Fertigungsaufwand. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 74 23 423 und der FR-PS 24 88 300 bekannten Abst\u00fctzungen sieht die Klagepatentschrift ebenfalls als unzureichend an.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Grabenverbaueinheit so auszugestalten, dass neben einem geringen Eigengewicht ohne Minderung der Stabilit\u00e4t eine g\u00fcnstige Krafteinleitung f\u00fcr die Streben gegeben ist bei leichter Montage der Grabenverbaueinheit. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht (der eingeschr\u00e4nkte) Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Grabenverbau-Einheit (E) mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten W\u00e4nden (W).<\/p>\n<p>2. Die W\u00e4nde (W)<\/p>\n<p>2.1. sind hohl gestaltet,<br \/>\n2.2. weisen innere St\u00fctzstege (3) auf,<br \/>\n2.3. sind von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben (1) gegen-einander abgest\u00fctzt<br \/>\n2.4. und tauchen im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten (11) ein;<\/p>\n<p>3. jede der W\u00e4nde (W) besteht aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten Teilw\u00e4nden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil;<\/p>\n<p>4. die L\u00e4ngskanten der Teilw\u00e4nde (2) bilden auf der einen Seite eine Nut (5) und auf der anderen Seite eine Feder (6) aus;<\/p>\n<p>5. die Schuh-Leiste (11) setzt sich aus einem U Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalten Fu\u00df zusammen;<\/p>\n<p>6. der eine grabenwandseitige T-Schenkel (12) des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes formt in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden U-Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante;<\/p>\n<p>7. der andere T-Schenkel (13) des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes erstreckt sich in von einer Teilwand abgewandter Richtung freifliegend grabenwandseitig;<\/p>\n<p>8. die U-Schenkel (a, b) des U-Profils (17)<\/p>\n<p>8.1. \u00fcberlappenden eine Teilwandfl\u00e4che,<br \/>\n8.2. verlaufen parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14)<br \/>\n8.3. und bilden vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse (Y-Y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.<\/p>\n<p>Durch die Schuh-Leisten, so das Klagepatent, erf\u00e4hrt jede aus Aluminium gefertigte Teilwand im Bereich ihrer Querkante eine erhebliche Stabilisierung, so dass bei geringem Gewicht eine gegen\u00fcber bekannten L\u00f6sungen vergleichbare Stabilit\u00e4t vorliegt. Die Schuh-Leiste weist eine solche Querschnittsprofilierung auf, dass durch sie die Vertiefung bzw. die Aufnahmekammer zum Eintritt der Teilwand-Querkante gegeben ist. Die vom U-Steg ausgehenden U-Schenkel formen die Flansche, an welchen die Streben angreifen. Weil die Teilwand durch den U-Steg \u00fcberlappt wird, werden die von den Streben ausgehenden Kr\u00e4fte in die Teilwand selbst geleitet, und zwar dadurch, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Neben der Stabilisierung der Schuh-Leiste erf\u00fcllt der andere, von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel die Aufgabe einer Abstandsfunktion zu einer benachbarten Teilwand, so dass stets gen\u00fcgend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt. Es ist also nicht erforderlich, gesonderte F\u00fchrungsst\u00fctzen einzupassen und in diese die Teilw\u00e4nde einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie W\u00e4nde der angegriffenen Grabenverbaueinheit bestehen im Sinne von Merkmal 3 aus mehreren Teilw\u00e4nden. Dass dies nicht (deutlich) aus den Lichtbildabbildungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich sein soll, stellt von Seiten der Beklagten kein beachtliches Bestreiten dar, da die Beklagten den angegriffenen Gegenstand vertreiben und dieser damit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist. Da Merkmal 3 somit unabh\u00e4ngig von den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 01.08.2005 (GA 62\/63) verwirklicht ist, war der Kl\u00e4gerin schon deshalb auf diesen Schriftsatz die beantragte Schriftsatzfrist nicht einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Schuhleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform setzt sich nicht nur aus einem U-Profil (17; vgl. Anlage K 10) zusammen, sondern verf\u00fcgt \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 im Sinne von Merkmal 5 auch \u00fcber einen davon ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df. Dass sich der T-Steg (14) nicht unter geradliniger Verl\u00e4ngerung in den U-Schenkel (c) fortsetzt, sondern das U-Profil (17) nach innen zur Teilwand hin versetzt angeordnet ist, ist unsch\u00e4dlich, da es sich bei dieser Ausgestaltung lediglich um eine nach Unteranspruch 2 bevorzugte Variante handelt, die eine abweichende Gestaltung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht &#8211; nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die vom T-Steg (14) ausgehenden Schenkel (12) und (13) stellen T-Schenkel dar und bilden im Wortsinn von Merkmal 5 einen T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df. Der Begriff \u201dT-f\u00f6rmig\u201d besagt zun\u00e4chst nicht mehr, als dass der Fu\u00df entsprechend dem Buchstaben T geformt sein soll. Ein T zeichnet sich dadurch aus, dass auf einem vertikalen Schenkel\/Steg ein horizontaler Schenkel aufliegt (gro\u00dfes T) oder diesen durchkreuzt (kleines t). Bei der Beurteilung des Schutzbereichs ist jedoch nicht bei dieser philologischen Betrachtung stehen zu bleiben, sondern ma\u00dfgeblich auf den dem Fachmann durch die T-f\u00f6rmige Ausgestaltung vermittelten technischen Sinn abzustellen. Zu ber\u00fccksichtigen ist insoweit, dass schon Patentanspruch 1 sich von der gew\u00f6hnlichen philologischen Betrachtung trennt, wenn dort der horizontale T-Schenkel in zwei T-Schenkel aufgeteilt wird (Merkmale 6 und 7). Ist die Trennung aber schon im Patentanspruch vorgegeben, wird der Fachmann jeden der beiden T-Schenkel einzeln entsprechend seiner technischen Funktion betrachten und ihn dementsprechend wie bei einem gro\u00dfen oder kleinen T\/t anordnen. Danach f\u00e4llt es noch unter den Wortsinn von Merkmal 5, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht &#8211; der zur Teilwand (2) gerichtete T-Schenkel (12) entsprechend einem gro\u00dfen T am Ende des T-Stegs (14) angeordnet ist und der von der Teilwand weg gerichtete Steg (13) entsprechend einem kleinen t unterhalb dieses Endes angesetzt ist.<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 59-64) hat der von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel (13) die Funktion eines Abstandhalters, der den Verbleib von gen\u00fcgend Raum zur n\u00e4chsten benachbarten Teilwand garantiert. Diese Funktion wird \u2013 wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist \u2013 auch erzielt, wenn der T-Schenkel (13) entsprechend einem kleinen t unterhalb des Endes des T-Stegs (14) angesetzt wird. Dass der T-Schenkel (13) mit dem spiegelbildlichen Schenkel (13\u2018) eine Hammerkopfverbindung bildet, \u00e4ndert nichts daran, dass der Schenkel zugleich auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstandsfunktion erf\u00fcllt. Soweit in der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 5 bis 7) \u201dden T-Schenkeln\u201d &#8211; also auch dem T-Schenkel (13) \u2013 au\u00dferdem bzw. daneben (vgl. Sp. 1 Z. 59) die Funktion zugewiesen wird, Druckbelastungen aufzunehmen bzw. zu \u00fcbertragen, ist dies lediglich auf die nach Unteranspruch 2 bevorzugte Variante bezogen, bei der der T-Steg (14) sich unter geradliniger Verl\u00e4ngerung in den U-Schenkel fortsetzt. Patentanspruch 1 ist \u2013 wie es in den Urteilen der Kammern gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 S. 14 f. und K 13 S. 21 bereits ausgef\u00fchrt ist \u2013 jedoch auf eine derartige bevorzugte Gestaltung nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 unter Verweis auf das Fehlen eines T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes im Sinne von Merkmal 5 in Abrede stellen, kann dem aus den unter 2. dargestellten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden. Ferner steht entgegen der Ansicht der Beklagten au\u00dfer Frage, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der T-Schenkel (13) gem\u00e4\u00df Merkmal 7 in von der Teilwand abgewandter Richtung freifliegend und nicht eingeschlossen erstreckt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, im Sinne von Merkmal 7 sei der T-Schenkel nur dann grabenwandseitig angeordnet, wenn er an der Grabenwand anliegt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Grabenwandseitig bedeutet sowohl vom Wortsinn als auch der technischen Funktion des T-Schenkels (13) her nicht mehr, als dass die in Merkmal 7 hervorgehobene Erstreckungsrichtung entlang der Grabenwandseite und nicht von dieser weg erfolgt. Denn nur dann handelt es ich um einen T-Schenkel (13), der einen Abstand zu angrenzenden Grabenverbaueinheiten herstellen kann. Den T-Schenkel (13) an der Grabenwand anliegen zu lassen, um auch in diesem Bereich unmittelbar ein (partielles) Nachrutschen von Erdreich oder Sand zu vermeiden, ist demgegen\u00fcber kein Anliegen, welches der Fachmann der technischen Lehre des Klagepatents als erfindungswesentlich entnehmen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 8.2 von den Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt, da es sich bei dem aus Anlage K 10 ersichtlichen Steg (14) \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 um einen T-Steg im Sinne der Erfindung handelt und die U-Schenkel (a, b) des Profils (17) parallel dazu verlaufen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht sind, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents somit wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, kann die Kl\u00e4gerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergebe sich naheliegend aus dem Stand der Technik. Der sog. Formsteineinwand kommt nur im Falle ein \u00e4quivalenten Patentverletzung zur Anwendung, da er sich anderenfalls zum Patenterteilungsakt in Widerspruch setzen w\u00fcrde, an den die Verletzungsgerichte gebunden sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz sowie gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 a Abs. 1 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb eine berechtigtes Interesse daran, dass die Schadens-ersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten allerdings \u2013 auch von Amts wegen \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Lediglich insoweit erweist sich die Klage als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Sitzung vom 11. August 2005 die angek\u00fcndigte Nichtigkeitsklage noch nicht anh\u00e4ngig gemacht worden ist. Eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO setzt die Anh\u00e4ngigkeit des vorgreiflichen Verfahrens jedoch zwingend voraus.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0417 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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