{"id":275,"date":"2007-02-07T17:00:58","date_gmt":"2007-02-07T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=275"},"modified":"2016-04-18T15:08:37","modified_gmt":"2016-04-18T15:08:37","slug":"9-o-321605-notablauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=275","title":{"rendered":"9 O 3216\/05 &#8211; Notablauf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 597<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 7. Februar 2007, Az. 9 O 3216\/05 (450)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Notablaufvorrichtung f\u00fcr eine mit Wasserabl\u00e4ufen entw\u00e4sserte Fl\u00e4che, insbesondere Flachdach, mit einer Ablauf\u00f6ffnung, mit einer die H\u00f6he eines Wasseranstaugrenzwertes zu der Fl\u00e4che bestimmenden Anstaueinrichtung mit einem mit der Ablauf\u00f6ffnung in Verbindung stehenden vertikalen Ablaufrohr<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu benutzen oder f\u00fcr die genannten Zwecke einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Anstaueinrichtung die Ablauf\u00f6ffnung ringf\u00f6rmig umgibt und ein Beh\u00e4lterteil mit einem oberen Deckelwandabschnitt mit Abstand \u00fcber dem oberen Rand der Anstaueinrichtung angeordnet ist und mit einem schr\u00e4g nach au\u00dfen abfallenden Seitenwandabschnitt unter die H\u00f6he des oberen Randes der Anstaueinrichtung ragt und mit Abstand von der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che endet, um so eine spaltf\u00f6rmige Einlauf\u00f6ffnung f\u00fcr auf der Fl\u00e4che angestautes Wasser zu bilden, wobei der Seitenwandabschnitt oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung mit dem Deckelwandabschnitt durch das angestaute Wasser einen luftdicht abgeschlossenen Raum bildet.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie unter Ziffer 1. bezeichnete Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl und Art der gem\u00e4\u00df Ziffer 1. hergestellten Notablaufvorrichtungen, der Anzahl der vertriebenen Notablaufvorrichtungen unter Angabe der Auslieferungsdaten, der Abnehmer, der Gestehungspreise und der Abgabepreise sowie des damit erzielten Gewinns unter Ausschluss des Abzugs der Gemeinkosten, es sei denn diese k\u00f6nnen unmittelbar dem Verletzungsgegenstand zugeordnet werden, sowie \u00fcber die im Zusammenhang mit den Notablaufvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. get\u00e4tigten Werbeaufwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschlie\u00dflich der Pr\u00e4sentation im Internet.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 1. M\u00e4rz 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>5. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>6. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000,&#8211; \u20ac und hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus einer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Dachentw\u00e4sserungssystemen f\u00fcr Flachd\u00e4cher.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin ist Inhaber des am &#8230;angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patentes &#8230; (Klagepatent), welches eine Notablaufvorrichtung betrifft. Auf die Patentschrift (Anlage K 1) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>Notablaufvorrichtung f\u00fcr eine mit Wasserabl\u00e4ufen entw\u00e4sserte Fl\u00e4che (1), insbesondere Flachdach mit einer Ablauf\u00f6ffnung (6), mit einer die H\u00f6he eines Wasseranstaugrenzwertes (H) zu der Fl\u00e4che (1) bestimmenden Anstaueinrichtung (7) und mit einem mit der Ablauf\u00f6ffnung (6) in Verbindung stehenden vertikalen Ablaufrohr (2), dadurch gekennzeichnet, dass in Str\u00f6mungsrichtung der Ablauf\u00f6ffnung (6) ein Beh\u00e4lter (8) vorgeschaltet ist, der eine Seitenwand (9) aufweist, die bis zu einer H\u00f6he, die kleiner als die H\u00f6he der Seitenwandung (9) ist, wenigstens eine Einlauf\u00f6ffnung (15) aufweist und oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung (15) mit einer Deckelwandung (10) durch des angestaute Wasser einen luftdicht abgeschlossenen Raum bildet.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patent wird mit seinem deutschen Anteil unter dem Aktenzeichen &#8230; des Deutschen Patent- und Markenamtes gef\u00fchrt (Anlage K3).<br \/>\nNachfolgend wird die Figur 1 der Patentschrift wiedergegeben:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Das Patent steht in Kraft. Ein Nichtigkeitsverfahren (Nichtigkeitsklage vom 08.02.2006, Anlage B 4) ist anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist weiter Inhaber des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten Deutschen Gebrauchsmusters &#8230;, welches einen Notablauf betrifft. Auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 2) wird Bezug genommen.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Gebrauchsmusters entspricht \u2013 mit Ausnahme des Weglassens der Formulierung &#8230; \u201edurch das angestaute Wasser\u201c&#8230; am Ende des Anspruchs dem Anspruch 1 des Klagepatents. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Ein L\u00f6schungsverfahren ist anh\u00e4ngig (L\u00f6schungsantrag vom 08.02.2006, Anlage B 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin beider Schutzrechte.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt u. a. Dachentw\u00e4sserungssysteme; insbesondere das System \u201eG.\u201c. Zu diesem System geh\u00f6rt auch ein Notablauf, der wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird im \u00dcbrigen Bezug genommen auf den im Original eingereichten Notablauf der Beklagten sowie den Ausdruck des Interntauftritts der Beklagten (Anlage K 6), die Montageanleitung (Anlage K 7), die Schnittzeichnung (Anlage K 9) und den Prospekt (Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass der von der Beklagten vertriebene Notablauf ihr Patent und ihr Gebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df \u2013 jedenfalls aber \u00e4quivalent verletze.<br \/>\nDie Schutzrechte seien rechtsbest\u00e4ndig. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nachdem sie den urspr\u00fcnglich dem Wortlaut des Patentanspruchs folgenden Antrag 1 der Verletzungsform angepasst hat &#8211; :<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise die Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngigen L\u00f6schungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Schutzrechtsverletzung. Sie beruft sich weiter auf den Formsteineinwand. Dar\u00fcber hinaus sei das Verletzungsverfahren auszusetzen, da die Schutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig seien und in den anh\u00e4ngigen Verfahren vernichtet werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.11.2006 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Es liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents vor. Eine Aussetzung war abzulehnen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist sachlich zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 27 GebrMG und \u00a7 12 der Zust\u00e4ndigkeitsVO zust\u00e4ndig. Die Beklagte bietet ihren Notablauf \u2013 zumindest \u00fcber das Internet \u2013 auch in Niedersachsen an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Notablaufvorrichtung f\u00fcr eine mit Wasserabl\u00e4ufen zu entw\u00e4ssernde Fl\u00e4che \u2013 insbesondere Flachd\u00e4cher. Solche versiegelten und im wesentlich ebenen Fl\u00e4chen, auf denen sich etwa Regenwasser ansammeln kann, werden mit \u00fcblichen Wasserabl\u00e4ufen entw\u00e4ssert. Die Abf\u00fchrleistung der Wasserabl\u00e4ufe wird dabei so dimensioniert, dass eine gewisse Anstauh\u00f6he des Wassers nicht \u00fcberschritten werden soll. Durch St\u00f6rung \u2013 insbesondere Verstopfung \u2013 in diesen Dachentw\u00e4sserungssystemen besteht die Gefahr, dass die berechnete Wasseranstauh\u00f6he \u00fcberschritten wird. Dies beeintr\u00e4chtigt nicht nur die Begehbarkeit der Fl\u00e4che, sondern kann insbesondere bei Flachd\u00e4chern zu erheblichen statischen Problemen f\u00fchren.<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist es daher bekannt, insbesondere zur Vermeidung statischer Probleme, Notablaufvorrichtungen vorzusehen, die im normalen Betrieb der Entw\u00e4sserung der Fl\u00e4che unbenutzt bleiben und deren Funktion nur dann einsetzt, wenn ein Wasseranstaugrenzwert \u00fcberschritten wird. Demgem\u00e4\u00df sind diese Notablaufvorrichtungen neben den \u00fcblichen Schmutzfangsieben mit einer Anstaueinrichtung kombiniert, die einen Wasseranstaugrenzwert auf dieser Fl\u00e4che vorgibt. Diese Notablaufvorrichtung ist so zu dimensionieren, dass nach Erreichen des Wasseranstaugrenzwertes keine wesentliche zus\u00e4tzliche Anstauh\u00f6he mehr entsteht. Die Notablaufvorrichtung muss daher m\u00f6glichst schlagartig eine hohe Ablaufleistung bereit stellen. Dieses Problem konnte nach dem Stand der Technik durch entsprechend gro\u00df dimensionierte Ablauf\u00f6ffnungen und Ablaufrohre erzielt werden. Aus konstruktiven und architektonischen Gr\u00fcnden ist eine solche \u00dcberdimensionierung aber nicht erw\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, eine Notablaufvorrichtung so auszubilden, dass eine schlagartig einsetzende hohe Entw\u00e4sserungsleistung mit relativ geringen Durchmessern f\u00fcr die Ablauf\u00f6ffnung und das vertikale Ablaufrohr erzielt wird.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Notablaufvorrichtung beruht auf dem Effekt, dass beim \u00dcberschreiten des Wasseranstaugrenzwertes die Einlauf\u00f6ffnung in der Seitenwandung des Beh\u00e4lters durch das angestaute Wasser luftdicht verschlossen ist. Bei Bef\u00fcllung des vertikalen Ablaufrohrs bildet sich in dem Beh\u00e4lter oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung ein Unterdruck aus, der ein Absaugen des Wassers von der Fl\u00e4che bewirkt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00f6st die Aufgabe mit dem Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Ablauf\u00f6ffnung<\/p>\n<p>2. Anstaueinrichtung<br \/>\n2.1 bestimmt die H\u00f6he eines Wasseranstaugrenzwertes zu der Fl\u00e4che<\/p>\n<p>3. vertikales Ablaufrohr<br \/>\n3.1 steht mit der Ablauf\u00f6ffnung in Verbindung<\/p>\n<p>4. Beh\u00e4lter<br \/>\n4.1 in Str\u00f6mungsrichtung der Ablaufvorrichtung vorgeschaltet<br \/>\n4.2 Seitenwandung<br \/>\n4.2.1 weist wenigstens eine Einlauf\u00f6ffnung auf<br \/>\n4.4.1.1 bis zu einer H\u00f6he, die kleiner als die H\u00f6he der Seitenwandung ist<br \/>\n4.2.2 bildet oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung mit einer Deckelwandung einen durch das angestaute Wasser luftdicht abgeschlossenen Raum.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Verletzungsform verletzt unstreitig die Merkmale 1 bis 3.1.<br \/>\nBei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt handelt es sich um eine Notablaufvorrichtung f\u00fcr eine mit Wasserabl\u00e4ufen zu entw\u00e4ssernde Fl\u00e4che, insbesondere ein Flachdach. Es ist eine Ablauf\u00f6ffnung sowie eine Anstauvorrichtung vorhanden, die die H\u00f6he des Wasseranstaugrenzwertes zu der Fl\u00e4che bestimmt. Mit der Ablauf\u00f6ffnung ist ein vertikales Ablaufrohr verbunden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs sind auch die Merkmale 4. und 4.1 wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<br \/>\nDer Ablaufvorrichtung ist ein Beh\u00e4lter in Str\u00f6mungsrichtung vorgeschaltet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht<br \/>\nBei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt hier folgendes:<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Beh\u00e4lter wird von der Beschreibung der Patentschrift als dreidimensionales Gebilde mit einer zylindrischen Seitenwandung, einer luftdicht angeschlossenen Deckelwandung sowie einem das (Ablauf-)Rohrst\u00fcck ringf\u00f6rmig umgebenden Boden beschrieben (Spalte 4, Zeile 41 ff.). Die Seitenwandung weist dabei eine Einlauf\u00f6ffnung auf, die sich gebildet durch die Schlitze bis zum Boden erstreckt (Spalte 4, Zeile 56 ff.). Entsprechend formuliert der Patentanspruch: \u201e&#8230; der eine Seitenwandung aufweist, die bis zur H\u00f6he &#8230;, wenigstens eine Einlauf\u00f6ffnung aufweist.\u201c Die vorgesehene Einlauf\u00f6ffnung ist mithin im Sinne des Patentes Teil der Seitenwandung und damit gleichzeitig \u2013 wiederum im Sinne des Patentes &#8211; Teil des Beh\u00e4lters. Daraus folgt nach dem Verst\u00e4ndnis der Patentschrift, dass der Beh\u00e4lter den gesamten Bereich von der Deckelwandung bis zum Boden umfasst. Es ist nach der Patentschrift nicht Aufgabe des Beh\u00e4lters im Sinne eines geschlossenen Gef\u00e4\u00dfes etwas aufzunehmen. Er soll vielmehr nach dem Anspruch mit einem bestimmten Teil einen luftdicht abgeschlossenen Raum bilden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Verletzungsform ist ein solcher Beh\u00e4lter vorhanden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer spielt f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage der bei der Verletzungsform vorhandene Laubfangkorb (&#8230; = \u00fcber die Notablaufvorrichtung gesetzter Ring mit vertikalen Schlitzen und einem mit Schlitzen versehenen Deckel) keine Rolle. Der Schutz vor Verschmutzung durch Gitter ist aus dem Stand der Technik bekannt und nicht Gegenstand der Erfindung. Dies findet sich folgerichtig auch nicht im Anspruch wieder. Lediglich in der Beschreibung ist erw\u00e4hnt, dass man der Einlauf\u00f6ffnung zweckm\u00e4\u00dfigerweise gleichzeitig die Funktion eines Einlaufgitters zum Schutz gegen Kies und Laub durch Ausbildung mit einer Vielzahl von Schlitzen geben kann (Spalte 2, Zeile 51).<\/p>\n<p>Einen Beh\u00e4lter im Sinne des Patentes weist die angegriffene Anstauvorrichtung vielmehr wie folgt auf:<\/p>\n<p>Der auf der Anstauvorrichtung sitzende \u201eSombrero\u201c (\u201eHut\u201c, \u201eSuppenteller\u201c) stellt \u2013 u.a. auch (vgl. nachfolgend) \u2013 mit seinen im wesentlichen horizontal verlaufenden Teilen die Deckelwandung im Sinne des Patentes dar.<\/p>\n<p>Die Anstauvorrichtung weist auch einen das Ablaufrohrst\u00fcck ringf\u00f6rmig umfassenden Boden auf.<\/p>\n<p>Die Seitenwand wird zum Teil durch die im wesentlichen vertikal abfallenden W\u00e4nde des \u201eSombreros\u201c, die luftdicht an die Deckenwandung anschlie\u00dfen, sowie \u2013 im Sinne des Patentes (s.o.) &#8211; durch die \u2013 eine \u2013 ringf\u00f6rmig umlaufende Einlauf\u00f6ffnung gebildet.<\/p>\n<p>Dieser Beh\u00e4lter ist in Str\u00f6mungsrichtung der Ablaufvorrichtung vorgeschaltet.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDamit sind gleichzeitig auch die Merkmale 4.2, 4.2.1, und 4.2.1.1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Angriffsform weist eine Seitenwandung im Sinne des Patentes auf.<\/p>\n<p>Die Seitenwandung weist wenigstens eine, n\u00e4mlich genau eine \u2013 ringf\u00f6rmige \u2013 Einlauf\u00f6ffnung auf. Weder die Form der Einlauf\u00f6ffnung, noch die Form oder Neigung der Seitenw\u00e4nde ist durch die Merkmale des Patents vorgegeben (vgl. auch Urteil der Kammer vom 10.10.2001 \u2013 9 O 1849\/01 betreffend ein Parallelpatent der Kl\u00e4gerin und einen ebenfalls hutf\u00f6rmigen Beh\u00e4lter).<br \/>\nDem zust\u00e4ndigen Fachmann ist bekannt (Spalte 2, Zeile 29), dass die Erfindung auf dem wesentlichen Effekt beruht, dass bei \u00dcberschreiten des Wasseranstaugrenzwertes die Einlauf\u00f6ffnung in der Seitenwandung des Beh\u00e4lters durch das angestaute Wasser luftdicht verschlossen ist und \u00fcber den Unterdruck die Ablaufleistung erh\u00f6ht wird. Insofern ist es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des zust\u00e4ndigen Fachmann naheliegend, dass zur Erzielung dieses gew\u00fcnschten Effektes die konkrete Form der \u00d6ffnung eine untergeordnete Rolle spielt. Weiter ist ihm klar, dass im Hinblick auf eine m\u00f6glichst gro\u00dfe abzutransportierende Wassermenge ein m\u00f6glichst gro\u00dfer \u00d6ffnungsquerschnitt zu w\u00e4hlen ist (so ausdr\u00fccklich Spalte 2, Zeile 47), zumal die \u00d6ffnungsh\u00f6he aufgrund des Erfordernisses eines luftdichten Abschlusses nicht beliebig gro\u00df gew\u00e4hlt werden kann.<br \/>\nIn Spalte 4 Zeile 56 ist beschrieben, dass die Seitenwandung eine Einlauf\u00f6ffnung aufweist, die in der Figur 1 durch eine Vielzahl von vertikalen Schlitzen gebildet wird. Die Patentschrift lehrt weiter (Spalte 2, Zeile 47 ff.), dass sich die Einlauf\u00f6ffnung zur Erreichung eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Einlaufquerschnittes zweckm\u00e4\u00dfigerweise bis zum unteren Rand der Seitenwandung \u2013 d.h. bis zum Boden \u2013 erstrecken soll.<br \/>\nDie in der Figur 1 erkennbaren vertikalen Schlitze (Bezugszeichen 16) sind nur eine besondere Ausformung dieser Einlauf\u00f6ffnung (Bezugszeichen 15), die aus der als zweckm\u00e4\u00dfig erkannten gleichzeitigen Kombination mit einem Laubfanggitter herr\u00fchrt. Es ist aber f\u00fcr den Erfindungsgedanken unerheblich, ob die Einlauf\u00f6ffnung einen Teil der Seitenwand vollst\u00e4ndig ersetzt oder ob noch einzelne Verbindungsstege zum Boden vorhanden sind.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Verletzungsform unterhalb des \u201eSombreros\u201c eine bis zum Boden reichende, ringf\u00f6rmig umlaufende Einlauf\u00f6ffnung auf, die Teil der Seitenwand ist.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he dieser Einlauf\u00f6ffnung ist kleiner als die H\u00f6he der (Gesamt-)Seitenwandung, da oberhalb des Bereichs der Einlauf\u00f6ffnung noch der (u.a. auch) eine Seitenwandung im Sinne des Patentes bildende \u201eSombrero\u201c liegt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer kann es daher offen bleiben, ob man die unmittelbar auf dem Anstaurohr sitzenden Abstandhalter als quasi nach innen ger\u00fcckte Seitenw\u00e4nde ansprechen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Merkmal 4.2.2 ist verletzt.<br \/>\nDer Beh\u00e4lter der angegriffenen Verletzungsform bildet oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung mit einer Deckelwandung ein durch das angestaute Wasser luftdicht abgeschlossenen Raum.<br \/>\nSoweit das Wasser \u2013 bedingt durch die Anstauvorrichtung \u2013 \u00fcber das Niveau des unteren massiven Randes des \u201eHutes\u201c steigt und so die Einlauf\u00f6ffnung der Seitenwand komplett abschlie\u00dft, bildet der Rest des Beh\u00e4lters mit der massiven Seitenwand und der luftdicht daran angeschlossenen Deckelwandung einen luftdicht abgeschlossenen Raum.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten lehrt das Patent nicht, dass in dem Deckelteil ein mit Luft gef\u00fcllter Raum im Sinne einer wasserfreien \u201eBlase\u201c vorhanden bleiben muss. Entsprechendes findet sich nicht im Anspruch. Die Beschreibung erw\u00e4hnt nur bei Erl\u00e4uterung der Figur 1 in Spalte 5, Zeile 11 einen \u201eabgeschlossenen Luftraum\u201c. Aber auch dort geht es allein um einen luftdicht abgeschlossenen Raum, der ein Nachstr\u00f6men von Luft verhindern soll, wenn der Wasseranstaugrenzwert \u00fcberschritten ist. Dies ist Voraussetzung des Unterdrucks und der damit erzeugten Sogwirkung (Patent Spalte 2, Zeile 20). Es spielt daher f\u00fcr die Verletzungsfrage keine Rolle, ob der \u201eHut\u201c der Beklagten str\u00f6mungstechnisch so optimiert ist, dass \u201enach dem Anspringen\u201c kein Luftraum (mehr) besteht.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon befindet sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu dem Zeitpunkt, in dem das Wasser bereits den Rand der Krempe erreicht und luftdicht abschlie\u00dft, aber noch nicht die Anstauh\u00f6he erreicht hat, ebenfalls noch ein ringf\u00f6rmiges Luftpolster.<\/p>\n<p>Das Problem der Ger\u00e4uschminderung wird von der Patentschrift (Spalte 6, Zeile 6) nur in Zusammenhang mit einer besonders gestalteten Ausf\u00fchrungsform angesprochen. Es ist nicht Gegenstand der Erfindung. Auch daraus l\u00e4sst sich somit nichts f\u00fcr das Erfordernis eines Luftpolsters herleiten.<\/p>\n<p>Der luftdicht abgeschlossene Raum setzt auch nicht voraus, dass das Ablaufrohr vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt ist. Bereits aus dem Wortlauf des Patentspruchs wird deutlich, dass sich das Erfordernis des luftdichten Abschlusses auf den Bereich oberhalb der Einlauf\u00f6ffnung bezieht. Dies wird auch in der Beschreibung ausgef\u00fchrt (Spalte 2, Zeile 20 ff.). Bei \u00dcberschreiten des Wasseranstauwertes hat der steigende Wasserpegel die Einlauf\u00f6ffnung luftdicht verschlossen. Durch die Bef\u00fcllung des vertikalen Ablaufrohres bildet sich dann der Unterdruck aus. Diese Funktionsbeschreibung sowie die Wortwahl \u201eBef\u00fcllung\u201c und \u201eanspringen\u201c machen deutlich, dass sich der Unterdruck erst aufbaut. In Spalte 3, Zeile 10 wird erl\u00e4utert, wie die Bef\u00fcllung des Ablaufrohres durch eine trichterf\u00f6rmige Einlauf\u00f6ffnung unterst\u00fctzt werden kann. Auch dies belegt, dass sich das Ablaufrohr erfindungsgem\u00e4\u00df erst im Laufe des Entw\u00e4sserungsprozesses f\u00fcllt.<br \/>\nEs kann daher offen bleiben, ob die Anlage B 7 die Zust\u00e4nde in dem Ablaufrohr der Beklagten in allen Phasen zutreffend wiedergibt, so dass bei vollst\u00e4ndiger F\u00fcllung des Ablaufrohres auch immer der \u201eHut\u201c vollst\u00e4ndig mit Wasser gef\u00fcllt w\u00e4re.<br \/>\nEs liegt ein Sachpatent vor. Die Sogwirkung als solche steht im Hintergrund der Konstruktion, ist aber nicht Gegenstand des Anspruchs.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa nach Auffassung der Kammer eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung vorliegt, bedarf es keiner Pr\u00fcfung, ob eine \u2013 nach Auffassung der Kammer sonst naheliegende -\u00e4quivalente Patentverletzung gegeben ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa bereits eine Verletzung des Patents vorliegt, bedarf das Gebrauchsmuster keiner besonderen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Schadensersatzfeststellungsanspruch hat seine Grundlage in \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch folgt aus \u00a7 140 b PatG sowie als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Die in Klagantrag und Urteilsformel grunds\u00e4tzlich nicht erforderliche zeitliche Beschr\u00e4nkung (Benkard, PatG, 10. A. \u00a7 139, Rn. 88a) war hier gem. \u00a7 308 ZPO aufzunehmen. Klarstellend ist in der Tenorierung der Zusatz aufgenommen worden, dass der Ausschluss des Abzugs der Gemeinkosten sich nicht auf die Gemeinkosten erstreckt, die dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdnr.89).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung der Hauptsache hat die Kammer hier in Orientierung an den Jahresumsatz der Beklagten mit dem Verletzungsprodukt festgesetzt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO war zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEs handelt sich bei einem Patent um ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Dieses ist auch bereits von den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Erteilungsbeh\u00f6rden gepr\u00fcft worden. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit \u00fcber eine Patentverletzung nur dann in Betracht, wenn ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf einige Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<br \/>\nDie erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Schutzrechtes wird regelm\u00e4\u00dfig nur zu bejahen sein, wenn neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik geltend gemacht wird. Der Einwand fehlender Erfindungsh\u00f6he f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Aussetzung, da diese wertende Entscheidung den Erteilungsbeh\u00f6rden vorbehalten ist (Mes, PatG, 2. A. \u00a7 139, Rn. 206; Benkard, PatG, 10. A. \u00a7 139, Rn. 107; Busse, PatG, 6. A. \u00a7 140, Rn. 7;<br \/>\nEntgegenhaltungen, die bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens der Erteilungsbeh\u00f6rde waren, rechtfertigen grunds\u00e4tzlich keine Aussetzung (Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 257; Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 5. A., Kap. 15, Rn. 225 Pitz, Patentverletzungsverfahren, Rn. 55).<\/p>\n<p>Unter Beschr\u00e4nkung auf die von der Beklagten selbst als besonders relevant gehaltenen Entgegenhaltungen gilt ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hier folgendes:<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht die Entgegenhaltung D 19 zu Unrecht als neuheitssch\u00e4dlich an. F\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung (\u00a7 3 Abs. 1 PatG) ist eine Einzelvergleich der Erfindung mit jeder Entgegenhaltung vorzunehmen. Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine Vorwegnahme vor (Mes, a.a.O. \u00a7 3, Rn. 8 m.w.Nachw.). D 19 betrifft einen Schwimmbadablauf. Aufgabe ist es, die Strudelbildung zu verhindern. Die Einlauf\u00f6ffnung befindet sich im Deckel.<\/p>\n<p>Auch die Entgegenhaltung D 20 ist nicht neuheitssch\u00e4dlich. Bei D 20 geht es um einen Kontrollschacht f\u00fcr Be- oder Entw\u00e4sserung von Dachbegr\u00fcnungsanlagen, der unterschiedlichen H\u00f6hen angepasst werden kann. Es handelt sich nicht um eine Notablaufvorrichtung. Der Unterdruck und die Sogwirkung sind nicht erw\u00e4hnt. Der Beh\u00e4lter ist demgem\u00e4ss auch nicht luftdicht ausgebildet, sondern besteht erfindungsgem\u00e4\u00df aus \u00fcbereinandergestapelten Ringen und einem aufliegenden Deckel.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D 21 steht der Neuheit ebenfalls nicht entgegen. Gegenstand der Erfindung ist eine Absaugvorrichtung, die eine Pumpe ersetzen soll. Es handelt sich nicht um eine Notablaufvorrichtung, die selbst\u00e4ndig anspringt. Der Absaugvorgang ist erst m\u00f6glich, wenn die Absaugvorrichtung vor dem eigentlichen Einsatz mit Wasser gef\u00fcllt wird um eine durchgehende Fl\u00fcssigkeitss\u00e4ule zu erzeugen.<\/p>\n<p>Auch die Entgegenhaltung D 22 (Bodenablauf mit Glocke und Auffangbeh\u00e4lter) f\u00fchrt nicht wegen Neuheitssch\u00e4dlichkeit zur Aussetzung. Es handelt sich nicht um eine Not- ablaufeinrichtung. Aufgabe der Erfindung ist es, im Waschwasser vorhandene Fremdk\u00f6rper aufzufangen. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wasseranstaugrenze ist nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen sind von vornherein nicht geeignet, eine Aussetzung zu begr\u00fcnden. Sie sind zum Teil Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens gewesen und im \u00fcbrigen weist keine einzige alle Merkmale des Patents auf, insbesondere fehlt regelm\u00e4\u00dfig der luftdicht abgeschlossene Raum.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer Streitwert war auf 250.000,&#8211; \u20ac festzusetzen. Die Kammer hat sich auch dabei an dem Streitwert orientiert, der bereits in einem vorangegangenen Verfahren f\u00fcr ein vergleichbares Patent der Kl\u00e4gerin angenommen worden ist (9 O 1849\/01). Eine h\u00f6here Festsetzung auf den von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen \u2013 und von der Beklagten nicht beanstandeten &#8211; Wert von 300.000,&#8211; \u20ac ist nicht gerechtfertigt. Zwar gibt die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift gem. \u00a7 61 GKG und der Umstand, dass der Streitwert von der Beklagtenseite nicht beanstandet worden ist, einen ersten Anhaltspunkt. Zur Bemessung des Streitwertes, den das Gericht gem. \u00a7 51 GKG i.V.m. \u00a7 3 ZPO nach billigen Ermessen festzusetzen hat, bedarf es der Angabe tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte durch die Parteien (Benkard, PatG, 10.Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 166). Die Kl\u00e4gerin hat trotz der ausdr\u00fccklichen Nachfrage der Kammer weder in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch schrifts\u00e4tzlich Angaben \u2013 auch nur ungef\u00e4hrer Art \u2013 zu ihren eigenen Ums\u00e4tzen gemacht. Die Beklagte hat ihren j\u00e4hrlichen Umsatz mit dem Verletzungsprodukt auf \u201elediglich\u201c &#8230;,&#8211; \u20ac beziffert. Auch die von der Kl\u00e4gerin jetzt vorgelegten Prospekte der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Festsetzung. Diese Prospekte betreffen die Dachentw\u00e4sserungssysteme der Beklagten als solche, nicht aber den hier angegriffenen Notablauf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 597 Landgericht Braunschweig Urteil vom 7. 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