{"id":2747,"date":"2005-09-08T17:00:58","date_gmt":"2005-09-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2747"},"modified":"2016-04-26T10:08:33","modified_gmt":"2016-04-26T10:08:33","slug":"4b-o-30704-tintenbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2747","title":{"rendered":"4b O 307\/04 &#8211; Tintenbeh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0415<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4b O 307\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 17.000 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 605 xxx, das &#8211; unter Inanspruchnahme verschiedener japanischer Priorit\u00e4ten vom 22.05.1984 &#8211; am 9.10.1984 angemeldet und dessen Erteilung am 14.03.2001 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent, welches ein Verfahren zum Impr\u00e4gnieren eines Tintenabsorbers in einem Tintenbeh\u00e4lter betrifft, ist am 9.10.2004 infolge Ablaufs der maximalen Schutzdauer erloschen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Tr\u00e4nken eines tintenaufnehmenden Mittels in einem Tintenbeh\u00e4lter, der ein Luftloch aufweist, umfassend:<\/p>\n<p>Bereitstellen eines Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rpers (40) und eines Deckels (50), um denselben zu verschlie\u00dfen, wobei der Tintenbeh\u00e4lter einen Innenraum aufweist, der durch die Innenwandfl\u00e4chen des Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rpers und den Deckel begrenzt wird,<\/p>\n<p>Anordnen des tintenaufnehmenden Mittels in dem Innenraum des Beh\u00e4lters und Schlie\u00dfen des Deckels,<\/p>\n<p>so dass zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und mindestens einer Innenwandfl\u00e4che des Tintenbeh\u00e4lters ein Freiraum gebildet wird, wobei das tintenaufnehmende Mittel einen Abstand von mindestens einer Innenwandfl\u00e4che aufweist, und so dass das Luftloch mit dem Freiraum in Verbindung steht,<\/p>\n<p>Erzeugen eines Drucks, der niedriger ist als der atmosph\u00e4rische Druck in dem Tintenbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>und daraufhin Tr\u00e4nken des tintenaufnehmenden Mittels mit der Tinte bei einem Druck, der niedriger ist als der atmosph\u00e4rische Druck.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 5 und 7 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Nach den Behauptungen der Kl\u00e4gerinnen ist die Kl\u00e4gerin zu 2) ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>Einen gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt in erster Instanz zur\u00fcckgewiesen. \u00dcber die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden ist noch nicht entschieden. Die Beklagte zu 1) hat ferner gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben; eine Entscheidung in diesem Verfahren steht ebenfalls noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) &#8211; deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4) ist und deren vormalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagte zu 2) und 3) waren &#8211; vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen, die zu den Druckern der Kl\u00e4gerin zu 1) kompatibel sind. Gegen sie richtet sich der Klageangriff, wobei insgesamt vier Patronentypen streitgegenst\u00e4ndlich sind, und zwar:<\/p>\n<p>S e r i e I:<\/p>\n<p>S e r i e II\/1:<\/p>\n<p>Bestellnummer Typ f\u00fcr A-Drucker farbig\/schwarz Verletzungsform<br \/>\n330802 962 B Photo f VF 10<br \/>\n332851 969 B Photo xxx s VF 16<\/p>\n<p>S e r i e III:<\/p>\n<p>S e r i e II\/2:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, dass die angegriffenen Patronen wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents haben die Kl\u00e4gerinnem den Unterlassungsantrag und den Vernichtungsanspruch f\u00fcr nach dem 9.10.2004 in das Eigentum oder den Besitz der Beklagten gelangten Erzeugnisse f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der Antragsfassung wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerinnen vom 4.07.2005 (GA II 404 \u2013 409) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens bzw. des gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Patronen der Serie I seien ohnehin nach Erteilung des Klagepatents nicht mehr vertrieben worden. In jedem Fall werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahren, sp\u00e4testens aber im Nichtigkietsverfahren, als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nicht zu. Die angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter der Serien II\/1, II\/2 und III machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Dass die Beklagten Patronen der Serie I nach Erteilung bzw. Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents angeboten und vertrieben haben, ist nicht dargetan. Ebensowenig ist ein Sachverhalt vorgetragen, der auf eine Erstbegehungsgefahr schlie\u00dfen lie\u00dfe. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) scheitert das Klagebegehren \u00fcberdies daran, dass weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 2) und 3) nach Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents noch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gewesen sind oder sonst Benutzungshandlungen vorgenommen haben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem es gelingt, dem tintenaufnehmenden Mittel eine stabile und geeignete Menge Tinte zuzuf\u00fchren, wobei die zugef\u00fchrte Tinte in geringerem Ma\u00dfe als bisher durch \u00c4nderungen der Umgebungsbedingungen (wie Temperaturschwankungen) beeinflusst wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Tr\u00e4nken eines tintenaufnehmenden Mittels in einem Tintenbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>(2) Der Tintenbeh\u00e4lter weist ein Luftloch auf.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren umfasst folgende Schritte:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rpers (40) und eines Deckels (50), um denselben zu verschlie\u00dfen, wobei der Tintenbeh\u00e4lter einen Innenraum aufweist, der durch die Innenwandfl\u00e4chen des Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rpers und den Deckel begrenzt wird.<\/p>\n<p>(b) Anordnen des tintenaufnehmenden Mittels in dem Innenraum des Beh\u00e4lters und Schlie\u00dfen des Deckels,<\/p>\n<p>(c) so dass zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und mindestens einer Innenwandfl\u00e4che des Tintenbeh\u00e4lters ein Freiraum gebildet wird, wobei das tintenaufnehmende Mittel einen Abstand von mindestens einer Innenwandfl\u00e4che aufweist, und so dass das Luftloch mit dem Freiraum in Verbindung steht.<\/p>\n<p>(d) Erzeugen eines Drucks, der niedriger ist als der atmosph\u00e4rische Druck in dem Tintenbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>(e) Daraufhin Tr\u00e4nken des tintenaufnehmenden Mittels mit der Tinte bei einem Druck, der niedriger ist als der atmosph\u00e4rische Druck.<\/p>\n<p>Mit der vorstehenden Merkmalskombination setzt das Klagepatent als Ausgangspunkt f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren einen in bestimmter Weise ausgestalteten Tintenbeh\u00e4lter voraus. F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits ist insoweit vor allem wesentlich,<\/p>\n<p>\uf0a7 dass der Tintenbeh\u00e4lter (der sich seinerseits aus dem Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rper und einem Deckel zusammensetzt) ein Luftloch besitzt, und<\/p>\n<p>\uf0a7 dass das tintenaufnehmende Mittel in spezieller Weise in dem (durch die Innenwandfl\u00e4chen des Beh\u00e4lterk\u00f6rpers und den Deckel begrenzten) Innenraum des Tintenbeh\u00e4lters plaziert wird, n\u00e4mlich dergestalt,<\/p>\n<p>&#8211; dass das tintenaufnehmende Mittel einen Abstand von mindestens einer Innenwandfl\u00e4che des Beh\u00e4lters einh\u00e4lt, so dass zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und der beabstandeten Innenwandfl\u00e4che ein Freiraum ausgebildet wird,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Anordnung weiter so zu treffen ist, dass dieser Freiraum mit dem Luftloch des Tintenbeh\u00e4lters in Verbindung steht.<\/p>\n<p>Was mit diesen Vorgaben im Sinne der Aufgabenstellung bewirkt werden soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand des Beschreibungstextes, wie er sich aus den Abs\u00e4tzen 0017, 0031, 0047 und 0048 ergibt:<\/p>\n<p>[0017]<br \/>\nWie in Figur 7 schematisch dargestellt wird, weist der Tintenbeh\u00e4lter (140) h\u00e4ufig darin eingeschlossene Luftblasen oder -schichten auf. Wenn unter derartigen Umst\u00e4nden die Umgebungstemperatur ansteigt oder der atmosph\u00e4rische Druck gesenkt wird, wird eine Luftschicht (143), welche direkt mit dem Luftloch (142) kommuniziert, expandiert und aus dem Luftloch (142) abgegeben, wie durch Pfeile (A) angezeigt wird, ohne die zum Tr\u00e4nken verwendete Tinte mit jeglichem Druck zu beaufschlagen, wohingegen eine Blase (144) aus zur G\u00e4nze eingeschlossener Luft expandiert wird, wie durch die Pfeile (B) angezeigt wird, und somit die umliegende Tinte bewegt. Nach Eintreffen einer derartigen Luftblase (144) an dem Tintenzufuhranschluss (142) kann das resultierende unerw\u00fcnschte Ausstr\u00f6men von Tinte bewirken, dass ein Blatt von Druckpapier durch einen Tintenfleck verschmiert wird oder erm\u00f6glichen, dass Tinte in den Druckerkopfmechanismus gelangt und eine Fehlfunktion von letzterem herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>[0031]<br \/>\nDer Raum oder das hohle Innere, welcher(s) durch die untere Wand (40a), die seitliche Wand (40c), die Abteilung (48) und den Deckel (50) des Tankk\u00f6rpers (2) definiert wird, nimmt darin die beiden por\u00f6sen Elemente (61, 62) als doppelte Lagen auf, welche nur mit der erhabenen Oberfl\u00e4che (44) der unteren Wand (40a), den senkrechten Rippen (47) der seitlichen Wand (40c), der Abteilung (48) und den Rippen (51) des Deckels (50) in Kontakt gehalten werden. Somit befindet sich zwischen dem por\u00f6sen Element (61) und der inneren Wandoberfl\u00e4che (50a) des Beh\u00e4lterdeckels (50) ein Raum (50b) und dieser Raum (50b) kommuniziert mit dem Luftloch (42).<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>[0047]<br \/>\n&#8230;<br \/>\nDie mit Tinte getr\u00e4nkten Elemente (61, 62) sind demnach von einer Luftschicht umgeben, welche \u00fcber das Luftloch (42) mit der Umgebungsluft kommuniziert. Da das Tr\u00e4nken mit Tinte unter niedrigem Druck erfolgt, findet sich in den mit Tinte getr\u00e4nkten Elementen (61, 62) im Wesentlichen keine von der Tinte umschlossene Luftschicht oder -blase. Daher wird jedwede Expansion von Luft im Beh\u00e4lter (2), welche durch einen Anstieg der Temperatur oder eine Reduktion des atmosph\u00e4rischen Drucks bewirkt wird, durch das Luftloch (42) abgelassen, so dass der Druck im Beh\u00e4lter (2) auf atmosph\u00e4rischen Druck eingestellt wird und Tinte nicht aus dem Tintenbeh\u00e4lter (2) hinausdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>[0048]<br \/>\nDer Tintenbeh\u00e4lter (2) ist daher gegen ein Ausstr\u00f6men von Tinte infolge von Schwankungen der Temperatur und des atmosph\u00e4rischen Drucks gesch\u00fctzt und ist imstande, Tinte stabil zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der im Beh\u00e4lterinnenraum vorgesehene und mit dem Luftloch des Beh\u00e4lters kommunizierende Freiraum zielt hiernach auf Luftblasen ab, die sich trotz der Bef\u00fcllung des tintenaufnehmenden Mittels bei niedrigem Druck im tintenaufnehmenden Mittel bilden k\u00f6nnen. Das Klagepatent will verhindern, dass eine temperatur- oder druckabh\u00e4ngige Expansion solcher Luftblasen dazu f\u00fchrt, dass Tinte unkontrolliert aus dem tintenaufnehmenden Mittel verdr\u00e4ngt wird. Namentlich f\u00fcr im Randbereich des tintenaufnehmenden Mittels vorhandene Lufteinschl\u00fcsse schafft der im Beh\u00e4lterinneren zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und mindestens einer Innenwandfl\u00e4che des Beh\u00e4lters vorgesehene Freiraum, der an das Luftloch angeschlossen ist, die M\u00f6glichkeit, dass bei einer z.B. temperaturbedingten Expansion des Lufteinschlusses die Luftblase \u00fcber den unter Atmosph\u00e4rendruck stehenden Freiraum und das damit in Verbindung stehende Luftloch des Tintenbeh\u00e4lters entl\u00fcftet wird und somit keine Tinte aus dem tintenaufnehmenden Mittel verdr\u00e4ngen kann.<\/p>\n<p>Da das Luftloch erfindungsgem\u00e4\u00df die Funktion hat, den Freiraum zwischen dem tintenaufnehmenden Mittel und einer Beh\u00e4lterinnenwandfl\u00e4che an die \u00e4u\u00dfere Atmosph\u00e4re (d.h. die Umgebung au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters) anzuschlie\u00dfen, muss sich das Luftloch, um solches leisten zu k\u00f6nnen, durch den gesamten Beh\u00e4lterdeckel erstrecken, d.h. auf der Au\u00dfenseite der Beh\u00e4lterwand beginnen und sich bis zur Innenfl\u00e4che der Beh\u00e4lterwand (jenseits welcher der Freiraum beginnt) fortsetzen. Daraus folgt zugleich, dass der Freiraum im Beh\u00e4lterinneren nicht durch das Luftloch oder einen Teil desselben gebildet werden kann. Hohlr\u00e4ume, die sich innerhalb einer Beh\u00e4lterwand befinden, sind deswegen dem Luftloch zuzurechnen und stellen keinen Freiraum zwischen tintenaufnehmendem Mittel und Beh\u00e4lterinnenwandfl\u00e4che dar.<\/p>\n<p>Zu Unrecht haben die Kl\u00e4gerinnen dem im Verhandlungstermin vom 2.08.2005 den Beschreibungstext im Absatz 0030 entgegen gehalten. Die aaO erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsform zeichnet sich \u2013 wie die nachstehend nochmals eingeblendeten Figuren 2 und 5 verdeutlichen \u2013<\/p>\n<p>durch eine vordere Wand (40b) und eine dahinter liegende, abteilende Wand (48) aus. Die Kl\u00e4gerinnen meinen nun, dass das Luftloch ausschlie\u00dflich durch die Durchbrechung in der \u00e4u\u00dferen Wand (40b) gebildet werde, weswegen der von der Wand (40b) und der Ab-Teilung (48) eingefasste Kanal dem Innenraum zuzurechnen sei und mithin einen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eFreiraum\u201c darstelle. Gegen diese Betrachtung spricht bereits der Umstand, dass das f\u00fcr das Luftloch vorgesehene Bezugszeichen (42) in Figur 2 nicht auf die \u00d6ffnung in der \u00e4u\u00dferen Wand (40b) gerichtet ist, sondern \u2013 im Gegenteil &#8211; auf den Kanal zwischen der \u00e4u\u00dferen und der abteilenden Wand zeigt. Abgesehen davon gehen die Erw\u00e4gungen der Kl\u00e4gerinnen an der Tatsache vorbei, dass nach der Lehre des Klagepatents das tintenaufnehmende Mittel einen Abstand von der Beh\u00e4lterinnenwand haben soll. Sinn dieser Anweisung ist es ersichtlich, die Bildung einer atmosph\u00e4rischen Luftschicht an der Au\u00dfenseite des tintenaufnehmenden Mittels zu erm\u00f6glichen, die gew\u00e4hrleistet, dass expandierende Luftblasen zerst\u00f6rt werden. Dieser vom Klagepatent angestrebte Effekt kann sich nicht einstellen, wenn das tintenaufnehmende Mittel direkt an den Beh\u00e4lterinnenw\u00e4nden, seien es nun \u00e4u\u00dfere oder (bei doppelwandiger Ausf\u00fchrung) innere, anliegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der technischen Lehre des Klagepatents machen die streitbefangenen Tintenbeh\u00e4lter der Serien II\/1, II\/2 und III keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals (3c).<\/p>\n<p>1. S e r i e III:<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man dies, ist den Beklagten in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass die kreisf\u00f6rmige Durchtritts\u00f6ffnung und der sich daran anschlie\u00dfende, teils m\u00e4anderf\u00f6rmige Kanal im Kunststoffteil des Beh\u00e4lterdeckels als Luftloch anzusehen sind. Nur der Kanal und die Durchtrittsbohrung zusammen schaffen n\u00e4mlich eine Durchbrechung durch das Material der oberen Beh\u00e4lterwand, die geeignet ist, die Atmosph\u00e4re au\u00dferhalb des Tintenbeh\u00e4lters an den Beh\u00e4lterinnenraum und einen etwaigen Freiraum anzuschlie\u00dfen, der zwischen der Innenfl\u00e4che des Beh\u00e4lterdeckels und der Oberseite des tintenaufnehmenden Mittels gebildet ist. Da die Durchtrittsbohrung somit einen Teil des Luftlochs darstellt und deswegen nicht der geforderte \u201eFreiraum\u201c im Beh\u00e4lterinneren sein kann, und jenseits der Durchtrittsbohrung das tintenaufnehmende Mittel unstreitig fest gegen die Innenfl\u00e4che des Beh\u00e4lterdeckels anliegt, stehen die Beklagten mit Recht auf dem Standpunkt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein (mit Luft gef\u00fcllter) Freiraum zwischen der Unterseite des Beh\u00e4lterdeckels und der Oberseite des tintenaufnehmenden Mittels nicht existiert. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents kommt somit nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung liegen gleichfalls nicht vor. Es fehlt bereits daran, dass die angegriffenen Tintenbeh\u00e4lter nicht dasjenige leisten, was die Merkmalskombination des Klagepatents bewirken soll. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt eine Entl\u00fcftung von im tintenaufnehmenden Mittel enthaltenen Lufteinschl\u00fcssen, wenn \u00fcberhaupt, nur im Bereich der Durchgangsbohrung in Betracht. Auf sie kann indessen f\u00fcr die rechtliche Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es sich um das &#8211; von dem patentgem\u00e4\u00df geforderten Freiraum zu unterscheidende &#8211; Luftloch des Beh\u00e4lters handelt. Nachdem die Klagepatentschrift es dem Belieben des Fachmanns \u00fcberl\u00e4sst, das Luftloch in irgendeiner Wand des Tintenbeh\u00e4lters anzuordnen &#8211; und mithin auch eine Positionierung im Beh\u00e4lterdeckel gestattet -, und dennoch (d.h. auch bei einer derartigen Ausf\u00fchrungsvariante) einen zwischen der Innenfl\u00e4che des Beh\u00e4lterdeckels und der Oberseite des tintenaufnehmenden Elements ausgebildeten Luftraum fordert, kann in der das Luftloch ausbildenden \u00d6ffnung nicht der patentgem\u00e4\u00dfe \u201eFreiraum\u201c gesehen werden.<\/p>\n<p>2. S e r i e II\/1:<\/p>\n<p>Im Ergebnis keine andere Beurteilung gilt f\u00fcr die Tintenpatronen der Serie II\/1. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob mit R\u00fccksicht auf die Einbuchtung im tintenaufnehmenden Mittel im Bereich des Luftlochs von einem patentgem\u00e4\u00dfen Freiraum gesprochen werden kann. Da das tintenaufnehmende Mittel direkt an der Duchtrittsbohrung des Beh\u00e4lterdeckels anliegt, kann in jedem Fall keine Rede davon sein, dass ein etwaiger Freiraum mit dem Luftloch in Verbindung steht. Dementsprechend k\u00f6nnen sich auch nicht die vom Klagepatent bei sich \u00e4ndernden Umgebungsbedingungen anvisierten Wirkungen einstellen, wie sie oben erl\u00e4utert worden sind.<\/p>\n<p>3. S e r i e II\/2:<\/p>\n<p>Die Patronen der Serie II\/2 stellen gleichfalls keine Patentverletzung dar. Insoweit mag zugunsten der Kl\u00e4gerinnen unterstellt werden, dass infolge der im Bereich des Luftloches vorhandenen Einbuchtung im tintenaufnehmenden Mittel ein Abstand zwischen der Innenwand des Beh\u00e4lters und der Oberseite des tintenaufnehmenden Mittels existiert, der als Freiraum angesehen werden kann. Ein solcher Befund ist indessen unzureichend, weil das Klagepatent fordert, dass der den Freiraum schaffende Abstand des tintenaufnehmenden Mittels in Bezug auf mindestens eine (vollst\u00e4ndige) Innenwandfl\u00e4che des Tintenbeh\u00e4lters vorhanden sein muss, wovon vorliegend ersichtlich keine Rede sein kann. Dass ein Abstand von einer gesamten Innenwandfl\u00e4che eingehalten werden soll, legt dem Fachmann bereits die Anspruchsformulierung nahe. Sie gibt n\u00e4mlich vor, dass der Tintenbeh\u00e4lter einerseits aus dem Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rper und andererseits aus dem Deckel besteht, weshalb bei der \u00fcblichen quaderf\u00f6rmigen Ausgestaltung insgesamt sechs Innenwandfl\u00e4chen des Tintenbeh\u00e4lters existieren, wobei eine durch die Innenseite des Deckels und f\u00fcnf durch die Innenseiten der W\u00e4nde des Tintenbeh\u00e4lterk\u00f6rpers gebildet werden. Wenn es im Anschluss an diese Festlegung hei\u00dft, dass das in dem Tintenbeh\u00e4lter untergebrachte tintenaufnehmende Mittel von mindestens einer Innenwandfl\u00e4che beabstandet ist, so bedeutet dies bei unbefangener Betrachtung, dass das tintenaufnehmende Mittel maximal von sechs Innenwandfl\u00e4chen einen Abstand einhalten kann, dass ein Abstand mindestens jedoch von einer (der sechs) Innenwandfl\u00e4chen vorhanden sein muss. Dass das Klagepatent exakt in diesem Sinne zu verstehen ist \u2013 und nicht dahin, dass es ausreicht, wenn das tintenaufnehmende Mittel nur von irgendeiner Teilfl\u00e4che einer Innenwand beabstandet ist -, wird dem Fachmann unmittelbar verst\u00e4ndlich, wenn er sich die dem Klagepatent zugrunde liegende Funktionsweise vergegenw\u00e4rtigt. Da es um die Entl\u00fcftung von Lufteinschl\u00fcssen im tintenaufnehmenden Mittel geht und diese Lufteinschl\u00fcsse im gesamten Randbereich des tintenaufnehmenden Mittels auftreten k\u00f6nnen, bedeutet es eine schon erhebliche Einschr\u00e4nkung des angestrebten Erfolges, wenn das tintenaufnehmende Mittel an f\u00fcnf Innenwandfl\u00e4chen des Beh\u00e4lters direkt anliegt und zu nur einer Innenwandfl\u00e4che einen Abstand einnimmt. W\u00fcrde es dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgen, dass ein Abstand auch im Bereich dieser einen Innenwandfl\u00e4che nur partiell gegeben ist, m\u00fcsste eine Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00df beurteilt werden, bei der das tintenaufnehmende Mittel \u00fcber nur einen vernachl\u00e4ssigbar kleinen Bereich seiner Oberfl\u00e4che von einer Innenwandfl\u00e4che beabstandet ist, obwohl bei einer solchen Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg (einer Entl\u00fcftung von umgebungsbedingt expandierenden Lufteinschl\u00fcssen) praktisch nicht mehr eintreten kann. Ein derartiges \u2013 von den Kl\u00e4gerinnen verfochtenes &#8211; Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist funktionswidrig und kann deswegen nicht zutreffend sein.<\/p>\n<p>4. S e r i e I:<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche wegen der Serie I scheiden aus, weil die Kl\u00e4gerinnen nicht substantiiert vorgetragen haben, dass es nach der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents am 14.03.2001 zu irgendwelchen Angebots- oder Vertriebshandlungen der Beklagten gekommen ist. Nachdem die Beklagten dies ausdr\u00fccklich unter Hinweis darauf bestritten haben, dass die Serie I im Jahre 1998 zugunsten der Serie II aufgegeben worden sei, w\u00e4re es Sache der darlegungspflichtigen Kl\u00e4gerinnen gewesen, dem unter konkreter Benennung von Verletzungshandlungen nach dem 14.03.2001 entgegen zu treten. An entsprechendem Sachvortrag fehlt es vorliegend. Mit Schriftsatz vom 14.07.2004 (GA II 268) haben die Kl\u00e4gerinnen selbst vorgetragen, dass \u201ebei Testk\u00e4ufen nach Erteilung des Klagepatents Ausf\u00fchrungsformen der Serie I \u201enicht mehr &#8230; ermittelt werden konnten\u201c. Eine Lebenserfahrung daf\u00fcr, dass auch Jahre nach der behaupteten Umstellung noch Exemplare der vorigen Serie gehandelt werden, gibt es nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht passivlegitimiert. Es ist nicht vorgetragen, dass sie zu einer Zeit nach der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents noch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) waren. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) haben die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 29.09.1998 (GA I 104) vielmehr selbst dargelegt, dass dieser bereits am 9.04.1998 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen worden sei. Ebensowenig ist etwas daf\u00fcr ersichtlich, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) au\u00dferhalb ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, insbesondere nach dem 14.03.2001, mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintenpatronen befasst haben. Es fehlt damit an einer in der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) liegenden Verletzungshandlung; irgendein Sachverhalt, der eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnte, ist von den Kl\u00e4gerinnen gleichfalls nicht dargelegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerinnen auf Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist ist nicht gerechtfertigt. Der gegnerische Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2005 ist \u2013 wie der Kl\u00e4gervertreter im Verhandlungstermin vom 2.08.2005 einger\u00e4umt hat &#8211; innerhalb der Wochenfrist des \u00a7 132 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Er k\u00f6nnte deswegen nur dann einen Schriftsatznachlass gebieten, wenn den Kl\u00e4gerinnen eine Stellungnahme zu dem darin enthaltenen neuen tats\u00e4chlichen Vorbringen bis zum Verhandlungstermin nicht m\u00f6glich oder zumutbar gewesen w\u00e4re. Das ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass sich eine ausl\u00e4ndische Partei, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstreit f\u00fchrt, auf die hier geltenden Verfahrensvorschriften einstellen muss, wozu es auch geh\u00f6rt, dass zu einem Verteidigungsvorbringen kurzfristig, jedenfalls innerhalb der Fristen des \u00a7 132 ZPO, Stellung bezogen werden kann, wiederholt der Schriftsatz vom 22.07.2005 weitgehend bereits in den vorhergehenden Schrifts\u00e4tzen vorgebrachte Verteidigungsmittel. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es Sache der Kl\u00e4gerinnen gewesen, konkret darzutun, inwiefern der Schriftsatz vom 22.07.2005 neue Tatsachen enth\u00e4lt und weshalb ihnen hierzu eine Erwiderung bis zum 2.08.2005 unm\u00f6glich war. An entsprechenden Ausf\u00fchrungen fehlt es vorliegend.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0415 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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