{"id":2745,"date":"2005-01-20T17:00:52","date_gmt":"2005-01-20T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2745"},"modified":"2016-04-26T10:06:59","modified_gmt":"2016-04-26T10:06:59","slug":"4b-o-30003-schlagwortartige-benennung-einer-technischen-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2745","title":{"rendered":"4b O 300\/03 &#8211; Schlagwortartige Benennung einer technischen Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0414<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 300\/03<\/p>\n<p><!--more-->Das Vers\u00e4umnisurteil vom 31. August 2004 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und die Erstellung und zur Verf\u00fcgung Stellung von Lizenzgeb\u00fchrenabrechnungen (1. Stufe), Versicherung der Angaben an Eides Statt (2. Stufe) sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Lizenzgeb\u00fchrenbetrages (3. Stufe).<\/p>\n<p>Am 19. August 1984 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag. In dem nach Darstellung des Kl\u00e4gers ma\u00dfgeblichen Vertragsexemplar gem\u00e4\u00df Anlage K 4 hei\u00dft es auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>Der Lizenzgeber (sic.: Kl\u00e4ger) ist Inhaber und Verf\u00fcgungsberechtigter \u00fcber die nachstehend aufgef\u00fchrten Patente und\/oder Patentanmeldungen:<\/p>\n<p>1. \u201eWalze f\u00fcr die Druckbehandlung von Warenbahnen, insbesondere f\u00fcr ein Quetschwerk zum gleichm\u00e4\u00dfigen Entw\u00e4ssern von textilen Stoffbahnen\u201c, Patentanmeldung Nr. P 33 37 XXX.5 &#8230;<\/p>\n<p>2. \u201eVorrichtung zum kontinuierlichen Auftragen einer Kleinstmenge an Fl\u00fcssigkeit auf eine Materialbahn\u201c Patent Nr. 313 77 xx &#8230;..<\/p>\n<p>Artikel 1<\/p>\n<p>\u00a7 1 Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Erfindungen, die in den Patenten (Anmeldungen), die in den einleitenden Bestimmungen erw\u00e4hnt sind, beschrieben sind und auf das, was sich zwangsl\u00e4ufig daraus ergibt. Zu den lizenzpflichtigen Produkten z\u00e4hlen solche Produkte, in denen die Erfindungen funktionsnotwendiger, selbst\u00e4ndiger Bestandteil der Einheit ist. &#8230;.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Es handelt sich um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz. &#8230;.<\/p>\n<p>Artikel 4<\/p>\n<p>Der Lizenznehmer verpflichtet sich, folgende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen:<\/p>\n<p>zu Patentanmeldung und Patent<br \/>\n6 % vom Umsatz<\/p>\n<p>Als Umsatz gilt das den Abnehmern f\u00fcr Lieferungen ab Werk ohne Verpackung in Rechnung gestellte Entgelt f\u00fcr die aufgrund der Lizenz verkauften Gegenst\u00e4nde. &#8230;.<\/p>\n<p>Im Anschluss an den Lizenzvertrag wurden Erg\u00e4nzungsvereinbarungen getroffen, u.a. die aus Anlage K 7 ersichtliche Vereinbarung vom 1. Juni 2000, in der ausgef\u00fchrt ist, dass mit R\u00fccksicht auf die ver\u00e4nderte Patent- bzw. Anmeldungslage als \u201eAnspruchsgrundlage\u201c f\u00fcr die Lizenzvereinbarung vom 19. August 1984 die \u201eOffenlegungsschrift DE 3431 894 A1\u201c, das \u201eGebrauchsmuster G 93 19 240.1\u201c und die \u201eUrkunde Eur. Patentamt-Nr.: 0667410\u201c gelten sollen.<\/p>\n<p>Mit Vers\u00e4umnisurteil vom 31. August 2004 ist die Klage (vgl. zu den Klageantr\u00e4gen GA 3\/4) auf Antrag der Beklagten abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich der (rechtzeitig) erhobene Einspruch des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 31. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihm \u00fcber die Ums\u00e4tze, die sie unter Nutzung seiner Erfindung mit der Bezeichnung \u201eWalze f\u00fcr die Druckbehandlung von Warenbahnen, insbesondere f\u00fcr ein Quetschwerk zum gleichm\u00e4\u00dfigen Entw\u00e4ssern von textilen Stoffbahnen\u201c im Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2004 erzielt hat, Rechnung zu legen;<\/p>\n<p>2. Lizenzabrechnungen f\u00fcr die unter 1. genannten Ums\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe des Art. 6 des Lizenzvertrages vom 19. August 1984 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2000 zu erstellen und ihm nach Ma\u00dfgabe des Art. 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages vom 19. August 1984 zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>3. die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft nach den Antr\u00e4gen zu 1. und 2. vor Gericht an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>4. an ihn einen Betrag zu zahlen, dessen H\u00f6he nach Erf\u00fcllung der Klageantr\u00e4ge zu 1. bis 3. beziffert werden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 31. August 2004 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 31. August 2004 ist aufrechtzuerhalten, da die aufgrund der Einspruchsverhandlung zu treffende Entscheidung mit der bereits durch Vers\u00e4umnisurteil ausgesprochenen Entscheidung \u00fcbereinstimmt (\u00a7 343 ZPO).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des auf der ersten Stufe abzuhandelnden Klageantrags auf Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge m\u00fcssen in \u00dcbereinstimmung mit der vorgenannten Vorschrift so hinreichend bestimmt sein, dass sie einen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt haben. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil muss m\u00f6glich sein, ohne dass eine inhaltliche Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (vgl. nur Z\u00f6ller, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 253 RdNr. 13). Der erhobene Anspruch muss so konkret bezeichnet sein, dass Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht in Frage stehen, wobei es zul\u00e4ssig ist, die Klagebegr\u00fcndung zur Auslegung des Antragsinhalts heranzuziehen. Nicht anders als bei einem Unterlassungsantrag sind dabei an einen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag \u00fcber bestimmte Handlungen und T\u00e4tigkeiten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Inhalt und Umfang der begehrten Auskunft und Rechnungslegung m\u00fcssen f\u00fcr den Schuldner eindeutig feststehen (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 22. Aufl., \u00a7 253 RdNr. 11).<\/p>\n<p>Auch auf den ihm im fr\u00fchen ersten Termin und im Einspruchsverhandlungstermin gegebenen Hinweis, dass der auf der ersten Stufe erhobene Rechnungslegungsantrag unbestimmt ist, hat der Kl\u00e4ger keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt. Anstatt wie in der Klageschrift noch v\u00f6llig pauschal auf Artikel des Lizenzvertrages zu verweisen, beantragt er nunmehr unter 1., ihm Rechnung \u00fcber die Ums\u00e4tze zu geben, die die Beklagte unter Nutzung der lediglich ihrem Titel nach bezeichneten Erfindung des Kl\u00e4gers get\u00e4tigt haben soll. Die nur titelm\u00e4\u00dfige, schlagwortartige Benennung der technischen Vorrichtung, \u00fcber deren Ums\u00e4tze Auskunft gegeben werden soll, ist nicht hinreichend, um f\u00fcr ein Vollstreckungsverfahren Reichweite und Gegenstand der Auskunftspflicht feststellen zu k\u00f6nnen. Vorliegend ist es nicht einmal m\u00f6glich, den Auskunftsgegenstand anhand der Klagebegr\u00fcndung zu benennen, da der Kl\u00e4ger trotz der ihm im fr\u00fchen ersten Termin gemachten Auflage diejenigen Schutzschriften, auf die er sich zur Konkretisierung des Auskunftsgegenstandes beziehen will, nicht vorgelegt hat. Im \u00dcbrigen w\u00e4re vorliegend aber auch dies zur Konkretisierung des Auskunftsgegenstandes nicht hinreichend, weil der Kl\u00e4ger geltend macht (GA 55), Vertragsgegenstand sei nicht die Lizenzierung von Patenten, sondern die Lizenzierung der den Patenten zugrunde liegenden Erfindung. Dann muss der Kl\u00e4ger zur Bestimmung dieser aber auch eindeutig und unmissverst\u00e4ndlich in den Klageantrag aufnehmen, durch welche Merkmale sich der auskunftspflichtige Erfindungsgegenstand auszeichnen soll. Denn der (urspr\u00fcngliche) Gegenstand der Erfindung kann sich von demjenigen, was sp\u00e4ter zum Schutzgegenstand eines Patents wird, unterscheiden. Soll entsprechend der Darstellung des Kl\u00e4gers die \u201eErfindung\u201c in dem im Lizenzvertrag genannten Schutzrecht nur ihre Auspr\u00e4gung finden und in der Sache offenbar einen \u00fcber den Schutzgegenstand hinausgehenden grundlegenden und abstrakten Charakter haben, muss sich eben dies dann aber auch unmissverst\u00e4ndlich aus dem Auskunftsantrag ergeben.<\/p>\n<p>Mit der Unzul\u00e4ssigkeit der auf ersten Stufe erhobenen Auskunfts- und Abrechnungsantr\u00e4ge ist die gesamte Stufenklage abweisungsreif.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 52.500 EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0414 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 300\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2745"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2745\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2746,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2745\/revisions\/2746"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}