{"id":2743,"date":"2005-06-22T17:00:43","date_gmt":"2005-06-22T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2743"},"modified":"2016-04-26T10:05:43","modified_gmt":"2016-04-26T10:05:43","slug":"4b-o-29903-kunststoff-spritzgiessmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2743","title":{"rendered":"4b O 299\/03 &#8211; Kunststoff-Spritzgie\u00dfmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0413<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2005, Az. 4b O 299\/03<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 18.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 28. April 1987 angemeldeten und unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 289 xxx, das am 22. April 1988 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. Mai 1992.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft ein Verfahren zum Spritzgie\u00dfen und damit hergestellte Gie\u00dflinge. Im vorliegenden Rechtsstreit interessiert vor allem Patentanspruch 1, der in englischer Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eA method of producing resin mouldings comprising introducing molten synthetic thermoplastic resin (19) into a mould cavity (13), introducing pressurised gas into the resin, and allowing the resin moulding to cool and harden the mould cavity whilst maintaining the gas under pressure, the mould cavity being designed to manufacture mouldings with unevenly distributed thick walled sections connected to at least one gate (4; 44) for the introduction of the pressurised gas,<\/p>\n<p>c h a r a c t e r i z e d i n t h a t<\/p>\n<p>the mould cavity (13) is completely filled with the resin, in that subsequent to the filling and whilst the resin cools and tends to shrink within the mould cavity, the pressurised gas is introduced into the resin within the mould cavity, the gas flowing only within the resin forming the thick walled sections (3) and immediately adjacent areas of the moulding, the gas entering the thick-walled sections and thereby taking up the shrinkage in the resin and forming gas filled sections within the resin, and in that the gas within the gas filled sections (3) is maintained under pressure during the cooling stage of the moulding cycle until the moulding can itself sustain the form dictated by the mould surface.\u201e<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff, bei dem geschmolzener thermoplastischer Kunststoff (19) in einen Formhohlraum (13) eingebracht, Gas unter Druck in den Kunststoff eingef\u00fchrt und das Kunststoffformteil im Hohlraum abk\u00fchlen und aush\u00e4rten gelassen wird, w\u00e4hrend das Gas unter Druck gehalten wird, wobei der Hohlraum zum Herstellen von Formteilen mit ungleichm\u00e4\u00dfig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf (4, 44) zum Zuf\u00fchren des unter Druck stehenden Gases verbunden sind, gestaltet ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Formhohlraum (13) vollst\u00e4ndig mit Kunststoff gef\u00fcllt wird, dass nach dem F\u00fcllen und w\u00e4hrend der Kunststoff abk\u00fchlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraums aufweist, das unter Druck stehende Gas in den Kunststoff, der sich innerhalb des Formhohlraums befindet, eingebracht wird, wobei das Gas nur innerhalb des die dickwandigen Bereiche (3) ausbildenden Kunststoffes und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Formteils flie\u00dft, wobei das Gas in die dickwandigen Bereiche eindringt und dadurch das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt und gasgef\u00fcllte Bereiche innerhalb des Kunststoffes ausformt, und da\u00df das Gas innerhalb der gasgef\u00fcllten Bereiche (3) w\u00e4hrend des Abk\u00fchlstadiums des Pre\u00dfvorganges unter Druck gehalten wird bis das Formteil selbst\u00e4ndig die Form, die durch die Formhohlraumoberfl\u00e4che vorgegeben ist, beibehalten kann.\u201e<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen die Erfindung anhand einer Spritzgie\u00dfmaschine, mit der das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Spritzgie\u00dfen durchgef\u00fchrt werden kann (Figur 1 der Klagepatentschrift) bzw. durch Schnitt-Darstellung eines mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Spritzgussteils (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit Lizenzvertrag vom 21. Oktober 1991 der A GmbH eine pers\u00f6nliche, nicht \u00fcbertragbare und nicht belastbare Lizenz an dem Klagepatent erteilt (Anlage K 4). Der Vertrag berechtigt die Lizenznehmerin, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einzusetzen und es potenziellen K\u00e4ufern von Spritzgie\u00dfmaschinen vorzuf\u00fchren. Die Lizenznehmerin ihrerseits hat die vertragliche Pflicht \u00fcbernommen, ihren Kunden hinsichtlich jeder verkauften Vorrichtung zu empfehlen, von der Kl\u00e4gerin eine Lizenz zu erwerben, sowie jeden Kunden darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Vorrichtungen der Lizenznehmerin keine Lizenz zur Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens beinhaltet.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Spritzgie\u00dfmaschinen zur Herstellung von Formgussteilen aus Kunststoff, u.a. Maschinen der Baureihen X1 und X2, die f\u00fcr eine Gasinjektion nach dem sogenannten \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e vorgesehen sind. Das besagte Verfahren ist dem Prinzip nach Gegenstand des deutschen Patents 39 13 xxx (Anlage K 8), dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist. In der Vergangenheit hat die Beklagte das \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e mehrfach (z.B. auf Messen und dergleichen) angewendet und vorgef\u00fchrt; sie vergibt ferner Lizenzen zu dessen Nutzung (Anlage K 7, Seite 20 erster Absatz).<\/p>\n<p>Nach dem \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e, wie es die Beklagte praktiziert, wird das Formwerkzeug f\u00fcr den zu erzeugenden Kunststoffartikel zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig mit Kunststoffschmelze gef\u00fcllt und solange unter Nachdruck gehalten, bis die an den Formwerkzeugw\u00e4nden anliegende Kunststoffschmelze zu einem hinreichend stabilen selbsttragenden Kunststoffk\u00f6rper erstarrt ist. Die noch schmelzfl\u00fcssige Seele des Kunststoffk\u00f6rpers wird anschlie\u00dfend mittels eines unter Druck stehenden Gases in neben dem Formhohlraum angeordnete und mit diesem verbundene absperrbare Nebenkavit\u00e4ten ausgetrieben (Anlage K 7, Seite 20 zweiter Absatz). Von der Beklagten selbst wird das \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e anhand nachstehender Abbildungen wie folgt beschrieben (Anlage K 7, Seite 15):<\/p>\n<p>Das Funktionsprinzip: Zun\u00e4chst wird die Kavit\u00e4t komplett mit Schmelze gef\u00fcllt, um Umschaltmarkierungen auf der Oberfl\u00e4che zu vermeiden.<br \/>\nNach einer Schmelzenachdruckphase zur Kompensation der Schwindung in d\u00fcnnwandigen Formteilbereichen erfolgt die Gasinjektion. Mit ihrem Start wird die noch plastische Seele im Bauteilinnern in den Schneckenvorraum zur\u00fcckgedr\u00e4ngt. Es folgt die Gasnachdruckphase, um die Schwindung des Materials auszugleichen und die abschlie\u00dfende Gasdruckentlastung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e der Beklagten in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift und der Beklagten demzufolge eine (durch Lizenzvergabe und eigene Verfahrensanwendung begangene) unmittelbare sowie eine (durch Angebot und Vertrieb von Spritzgie\u00dfmaschinen begangene) mittelbare Patentverletzung zur Last f\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin sieht insoweit vordringlich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung als gegeben an. Auf den mit der A GmbH abgeschlossenen Lizenzvertrag k\u00f6nne sich die Beklagte \u2013 so meint die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht berufen. Am 19. August 1996 sei die Lizenznehmerin auf die B Verwaltungsgesellschaft mbH verschmolzen worden. Eine Einzelrechts\u00fcbertragung sei nur mit ihrer \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Zustimmung m\u00f6glich, woran es vorliegend mit Blick auf die Beklagte fehle. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte vorliegend aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>aa) ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff, bei dem geschmolzener thermoplastischer Kunststoff in einen Formhohlraum eingebracht, Gas unter Druck in den Kunststoff eingef\u00fchrt und das Kunststoffformteil im Hohlraum abk\u00fchlen und aush\u00e4rten gelassen wird, w\u00e4hrend das Gas unter Druck gehalten wird, wobei der Hohlraum zum Herstellen von Formteilen mit ungleichm\u00e4\u00dfig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf zum Zuf\u00fchren des unter Druck stehenden Gases verbunden sind, gestaltet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem der Formhohlraum vollst\u00e4ndig mit Kunststoff gef\u00fcllt wird, nach dem F\u00fcllen und w\u00e4hrend der Kunststoff abk\u00fchlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraums aufweist das unter Druck stehende Gas in den Kunststoff, der sich innerhalb des Formhohlraums befindet, eingebracht wird, wobei das Gas nur innerhalb des die dickwandigen Bereiche ausbildenden Kunststoffes und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Formteils flie\u00dft, das Gas in die dickwandigen Bereiche eindringt und dadurch das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt und gasgef\u00fcllte Bereiche innerhalb des Kunststoffes ausformt, und das Gas innerhalb der gasgef\u00fcllten Bereiche w\u00e4hrend des Abk\u00fchlstadiums des Pre\u00dfvorganges unter Druck gehalten wird bis das Formteil selbst\u00e4ndig die Form, die durch die Formhohlraumoberfl\u00e4che vorgegeben ist, beibehalten kann;<\/p>\n<p>bb) eine Spritzgie\u00dfmaschine zur Durchf\u00fchrung des unter aa) bezeichneten Verfahrens anzubieten oder zu liefern, ohne<\/p>\n<p>\uf0a7 im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Spritzgie\u00dfmaschinen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 289 xxx nicht f\u00fcr das unter aa) bezeichnete Verfahren verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>\uf0a7 im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung \u2013 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs \u2013 an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 20.000 EUR zu unterlassen, die Spritzgie\u00dfmaschinen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 289 xxx f\u00fcr das unter aa) bezeichnete Verfahren zu verwenden;<\/p>\n<p>b) ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter a) bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Art und des Umfangs eigener Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>bb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen-, zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>dd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen-, zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>ee) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>ff) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.a) bezeichneten, seit dem 13. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass das \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e unter den Schutzumfang des Klagepatents f\u00e4llt. Sie ist im \u00dcbrigen der Meinung, aufgrund des Lizenzvertrages vom 21. Oktober 1991, in den sie kraft Einzelrechtsnachfolge mit zumindest stillschweigender Billigung der Kl\u00e4gerin einger\u00fcckt sei, zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen berechtigt zu sein. Jedenfalls werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche nicht zu, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das von der Beklagten angewandte und f\u00fcr ihre Spritzgie\u00dfmaschinen empfohlene \u201eY III \u2013 Verfahren\u201e von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Spritzgie\u00dfverfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff.<\/p>\n<p>Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren bekannt, um Formteile aus Kunststoffen mittels Spritzgie\u00dfen herzustellen. Ein grunds\u00e4tzliches Problem bei der Verwendung herk\u00f6mmlicher Spritzgie\u00dfverfahren besteht ausweislich der Patentschrift darin, dass ein durch Erhitzen verfl\u00fcssigtes thermoplastisches Material \u2013 d.h. ein geschmolzener Kunststoff \u2013 nach dem Einbringen in den die Negativform f\u00fcr den herzustellenden Gie\u00dfling bildenden Formhohlraum abk\u00fchlt und demzufolge einer Volumenkontraktion unterliegt. Der thermische Volumenschwund bewirkt, dass das Formteil im abgek\u00fchlten und erh\u00e4rteten Zustand nicht exakt der Oberfl\u00e4che des Formhohlraums entspricht, sondern insbesondere dort Ein \u2013 bzw. Auskr\u00fcmmungen in der Oberfl\u00e4che zeigt, wo das Formteil Rippen- oder Vorsprungabschnitte aufweist. Diese Ein \u2013 bzw. Auskr\u00fcmmungen sind darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass Bereiche des Formteils mit mehr Material einer gr\u00f6\u00dferen Volumenkontraktion unterliegen als solche Bereiche, die durch weniger Kunststoff ausgebildet worden sind.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind bereits Vorschl\u00e4ge unterbreitet worden, um dem thermischen Schrumpfungsprozess entgegenzuwirken. Nach der Klagepatentschrift ist es beispielsweise bekannt, eine Menge geschmolzenen Kunststoffes in den Formhohlraum einzuspritzen, die f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige F\u00fcllung nicht ausreichend ist, und anschlie\u00dfend Druckgas oder Druckgas und geschmolzenen Kunststoff gemeinsam zuzuf\u00fchren, um den Formhohlraum zu f\u00fcllen. Ferner ist es bekannt, geschmolzenen Kunststoff und Gas von Anfang an gleichzeitig in den Formhohlraum str\u00f6men zu lassen (GB 2 139 548, Anlage B 1). Jedoch besteht bei all diesen Verfahren die Gefahr, dass das Gas an die Kunststoffoberfl\u00e4che durchdringt und den Formling damit unbrauchbar macht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es das Anliegen des Klagepatents, ein Spritzgie\u00dfverfahren \u2013 insbesondere ein solches unter Einbringen von Gas in den Formhohlraum \u2013 so zu verbessern, dass mit ihm leichte Geh\u00e4use mit einer gef\u00e4lligen \u00e4u\u00dferen Erscheinung ohne nennenswerte Einkr\u00fcmmung und mit einer hohen Formgenauigkeit ohne nennenswerte \u00e4u\u00dfere Kr\u00fcmmung hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoff vor, das folgende Verfahrtensschritte umfasst:<\/p>\n<p>(1) Ein Formhohlraum (13) ist gestaltet zum Herstellen von Formteilen mit ungleichm\u00e4\u00dfig verteilten, dickwandigen Bereichen, die mit mindestens einem Einlauf (4, 44) zum Zuf\u00fchren eines unter Druck stehenden Gases verbunden sind.<\/p>\n<p>(2) In den Formhohlraum (13) wird geschmolzener thermoplastischer Kunststoff (19) eingebracht, und zwar dergestalt, dass der Formhohlraum (13) vollst\u00e4ndig mit Kunststoff (19) gef\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>(3) In den Kunststoff (19), der sich innerhalb des Formhohlraumes (13) befindet, wird unter Druck stehendes Gas eingebracht.<\/p>\n<p>(4) Das Gas wird eingebracht nach dem F\u00fcllen (des Kunststoffs in den Formhohlraum) und w\u00e4hrend der Kunststoff (19) im Formhohlraum (13) abk\u00fchlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraumes (13) aufweist.<\/p>\n<p>(5) Das Gas flie\u00dft nur innerhalb des Kunststoffes (19), der die dickwandigen Bereiche (3) ausbildet, und den unmittelbar angrenzenden Zonen des Kunststoffformteils.<\/p>\n<p>(6) Das Gas dringt in die dickwandigen Bereiche (3) ein und hebt dadurch das Schrumpfen des Kunststoffs (19) auf und formt gasgef\u00fcllte Bereiche innerhalb des Kunststoffs (19).<\/p>\n<p>(7) Das Gas innerhalb der gasgef\u00fcllten Bereiche (3) wird w\u00e4hrend des Abk\u00fchlstadiums des Pressvorganges unter Druck gelassen, bis das Formteil selbst\u00e4ndig die Form, die durch die Formhohlraumoberfl\u00e4che vorgegeben ist, beibehalten kann.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass die Lehre des Klagepatents voraussetzt, dass das Gas alsbald, nachdem die Kunststoffschmelze in den Formhohlraum eingebracht ist, in den Kunststoff eingeblasen wird:<\/p>\n<p>Bereits der Anspruchswortlaut l\u00e4sst an diesem Verst\u00e4ndnis keinen ernstlichen Zweifel. Namentlich das Merkmal (4) befasst sich n\u00e4her mit dem Zeitpunkt, zu dem das Gas in den Kunststoff eingef\u00fchrt werden soll. Es schreibt &#8211; zun\u00e4chst &#8211; vor, dass das Einblasen des Gases \u201enach dem F\u00fcllen des Kunststoffes in den Formhohlraum\u201e geschieht. Mit dieser Angabe wird eine erste Festlegung vorgenommen, die den aus der Sicht des Klagepatents fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt f\u00fcr eine Gasbeaufschlagung des Kunststoffes umschreibt. Diesem Teil des Merkmals (4) wird auch dann noch Rechnung getragen, wenn zwischen dem Einbringen der Kunststoffschmelze und dem Gaseintritt l\u00e4ngere Zeit vergeht. Anders verh\u00e4lt es sich mit der &#8211; zweiten &#8211; Festlegung f\u00fcr den Gaseintritt in den Kunststoff, die im Merkmal (4) niedergelegt ist und die dahin geht, dass das Einbringen des Gases in die dickwandigen Bereiche des Formlings erfolgt, \u201ew\u00e4hrend der Kunststoff im Formhohlraum abk\u00fchlt und Schrumpfneigung innerhalb des Formhohlraumes aufweist\u201e. Aus dem die Erfindung erl\u00e4uternden Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Seite 5 unten) entnimmt der Fachmann, dass die Abk\u00fchlung der Kunststoffschmelze (an den Oberfl\u00e4chen des Formhohlraumes) und dadurch bedingt die Schrumpfungsneigung augenblicklich nach dem Einf\u00fcllen der Schmelze in den Formhohlraum einsetzt. AaO hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Form weist einen Formhohlraum auf, der mit Harz durch Einspritzen von geschmolzenem Kunstharz in den Formhohlraum gef\u00fcllt wird. Das sich innerhalb des Formhohlraumes befindende Harz beginnt sofort abzuk\u00fchlen und zu schrumpfen. W\u00e4hrend des Abk\u00fchlens und Schrumpfens des Harzes wird unter Druck stehendes Gas in den Formhohlraum vom Einlassbereich eingebracht.\u201e<\/p>\n<p>Wenn Merkmal (4) bei dieser Sachlage verlangt, dass das Gas \u201ew\u00e4hrend\u201e des Abk\u00fchlens und Schrumpfens des Kunststoffes zum Einsatz gebracht wird, so kann dies \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 nicht dahin aufgefasst werden, dass das Gas irgendwann w\u00e4hrend des &#8211; sich insbesondere in den dickwandigen Bereichen des Formlings \u00fcber eine gewisse Zeitspanne erstreckenden &#8211; Abk\u00fchl- und Schrumpfungsprozesses in den Kunststoff eingef\u00fchrt wird. Eine solche \u2013 rein sprachlich-philologisch vielleicht denkbare \u2013 Deutung verbietet sich im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents ersichtlich deshalb, weil f\u00fcr die erhaltenen Spritzgu\u00dfteile eine Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t gefordert wird, die nur dann erzielt werden kann, wenn der Kunststoff nach dem Bef\u00fcllen des Hohlraumes \u00fcber den gesamten Abk\u00fchlvorgang hinweg in Anlage an der Oberfl\u00e4che des Formhohlraumes gehalten wird. Es ist eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit und liegt f\u00fcr den Fachmann unmittelbar auf der Hand, dass brauchbare Spritzgu\u00dfteile demgegen\u00fcber nicht erhalten werden, wenn zu Beginn des sich an das Bef\u00fcllen des Formwerkzeuges anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlens keine Vorsorge f\u00fcr eine hinreichende Anlage getroffen ist. In einem solchen Fall w\u00fcrde n\u00e4mlich das der Oberfl\u00e4che des Formhohlraumes benachbarte Kunststoffmaterial infolge der von au\u00dfen nach innen einsetzenden Abk\u00fchlung zwangsl\u00e4ufig unter Verringerung seines Volumens erstarren, und die daraus resultierenden Oberfl\u00e4chendefizite k\u00f6nnten nachtr\u00e4glich nicht mehr dadurch korrigiert werden, dass zu einer sp\u00e4teren Zeit das im \u00e4u\u00dferen Bereich der dickwandigen Abschnitte nicht mehr verformbare (weil bereits erstarrte) Kunststoffmaterial druckbeaufschlagt wird. Zum Erhalt einwandfreier Spritzgu\u00dfteile ist es deswegen von elementarer Bedeutung, dass das Kunststoffmaterial vom Beginn des Abk\u00fchl- und Schrumpfungsprozesses an in Anlage an der die Gestalt des Formlings vorgebende Oberfl\u00e4che des Formhohlk\u00f6rpers bleibt. Da der Formhohlraum erfindungsgem\u00e4\u00df nicht mit einem \u00dcberschuss an Kunststoffschmelze beschickt wird, sondern \u2013 im Gegenteil \u2013 vorgesehen ist, dass der Formhohlraum (lediglich) vollst\u00e4ndig mit Kunststoff gef\u00fcllt wird (Merkmal 2), kann der sich in den dickwandigen Bereichen als erstes auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che einstellende Schrumpfungseffekt nicht durch einen von der Kunststoffschmelze selbst ausgehenden Druck unterbunden werden. Es muss vielmehr \u2013 ein anderes Mittel kommt nicht in Betracht &#8211; das in den Kunststoff einzubringende und unter Druck stehende Gas sein (Merkmal 3), welches erfindungsgem\u00e4\u00df Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass der Kunststoff zuverl\u00e4ssig in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formhohlraumes gehalten wird. Soweit Merkmal (4) vor diesem Hintergrund fordert, dass das Gas in den Kunststoff eingebracht wird, \u201ew\u00e4hrend der Kunststoff im Formhohlraum abk\u00fchlt und Schrumpfungsneigung aufweist\u201e, gibt dies dem Fachmann die eindeutige Anweisung, die Gaseinbringung von dem Moment an vorzusehen, in dem nach dem F\u00fcllen des Kunststoffs in den Formhohlraum die Abk\u00fchlung und Schrumpfungsneigung, deretwegen Vorkehrungen zu treffen sind, auftritt. Die Gaseinbringung hat dementsprechend zu beginnen, sobald das Einf\u00fchren der Kunststoffschmelze in den Formhohlraum beendet ist &#8211; womit eine von dem Kunststoff als solchen ausgehende Druckbeaufschlagung zum Erliegen kommt und an seiner Stelle eine andere Druckquelle (sic.: das in den Kunststoff einzubringende Gas) wirksam werden muss. Allein unter der erw\u00e4hnten zeitlichen Pr\u00e4misse kann sich auch der im Merkmal (6) vorausgesetzte Effekt einstellen, dass n\u00e4mlich das Gas als Folge seines Eindringens in die dickwandigen Bereiche des Formlings das Schrumpfen des Kunststoffes aufhebt.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines Durchschnittsfachmannes eine Einbringung des Druckgases unmittelbar im Anschluss an die Bef\u00fcllung des Formhohlraumes mit Kunststoff lehrt, findet einen nachhaltigen Beleg auch in der W\u00fcrdigung, die das Klagepatent in der das \u201eY III \u2013 Verfahren\u201e betreffenden deutschen Patentschrift 39 13 xxx der Beklagten erfahren hat. In Spalte 3 Zeilen 47 bis 57 ist das EP 0 289 xxx als vorbekannter Stand der Technik wie folgt abgehandelt:<\/p>\n<p>\u201eUm diese Schwierigkeiten zumindest teilweise zu \u00fcberwinden, wurde in der Druckschrift EP 0 289 xxx A2 vorgeschlagen, im Falle der Erzeugung von Kunststoffhohlk\u00f6rpern mit unterschiedlichen Querschnitten den Formhohlraum zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig mit plastifiziertem Kunststoffmaterial zu f\u00fcllen und unmittelbar nach dieser F\u00fcllung den erforderlichen Nachdruck zur Kompensation der beim Abk\u00fchlen des Kunststoffmaterials zwangsl\u00e4ufig auftretenden Schwindung mittels eines in das Innere des Kunststoffmaterials eingeblasenen druckbeaufschlagten Gases zu erzeugen.\u201e<\/p>\n<p>In dem gleichen Sinne hat das Bundespatentgericht in seiner Einspruchsbeschwerdeentscheidung vom 9. Dezember 1994 (8 W (pat) 20\/93) zu dem deutschen Patent 39 13 109 den Unterschied zum Gegenstand des Klagepatents darin gesehen, dass erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W\u00e4nden des Formhohlraumes Druckgas zum Austreiben der noch schmelzfl\u00fcssigen Seele des Kunststoffk\u00f6rpers eingesetzt wird (Seite 11 unten).<\/p>\n<p>\u00dcber welche Dauer die Gaseinbringung aufrecht zu erhalten ist, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut des Klagepatents gleichfalls mit hinreichender Klarheit entnehmen. Merkmal (7) ordnet an, dass der Gasdruck w\u00e4hrend des Abk\u00fchlvorganges solange fortzudauern hat, bis das Kunststoffmaterial in einem solchen Ma\u00dfe erstarrt ist, dass das herzustellende Formteil selbst\u00e4ndig (d.h. ohne unterst\u00fctzenden Gasdruck) die durch die Hohlraumoberfl\u00e4che vorgegebene Form beibehalten kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der \u2013 unter I. erl\u00e4uterten &#8211; technischen Lehre des Klagepatents macht das streitbefangene \u201eY III \u2013 Verfahren&#8220; der Beklagten keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Nach den von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7, K 8) zeichnet sich das streitbefangene \u201eY III &#8211; Verfahren\u201e \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der Einlassung der Beklagten &#8211; dadurch aus,<\/p>\n<p>\uf0a7 dass der Formhohlraum zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig mit Kunststoffschmelze gef\u00fcllt wird,<\/p>\n<p>\uf0a7 dass im Anschluss daran zur Kompensation der abk\u00fchlungsbedingten Schwindung des Kunststoffmaterials weitere Schmelze in den Formhohlraum nachgedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>\uf0a7 und zwar so lange, bis die an den Formhohlraumw\u00e4nden anliegende Kunststoffschmelze zu einem hinreichend stabilen, selbsttragenden Kunststoffk\u00f6rper erstarrt ist,<\/p>\n<p>\uf0a7 und dass erst danach der Kunststoff mit einem Druckgas beaufschlagt wird, um in den dickwandigen Bereichen die dort noch schmelzfl\u00fcssige Seele auszutreiben und einem Materialschwund weiter entgegen zu wirken.<\/p>\n<p>Unter derartigen Umst\u00e4nden fehlt es an einer Verwirklichung der Merkmale (4), (6) und (7).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal (4) sieht \u2013 wie dargelegt \u2013 vor, dass sogleich nach dem Beschicken des Formhohlraumes mit Kunststoff Druckgas eingeblasen wird, um den abk\u00fchlungsbedingt einsetzenden Schwund des Kunststoffmaterials auszugleichen. Bei dem streitbefangenen \u201eY III \u2013 Verfahren\u201e wird zwar Druckgas eingesetzt, allerdings zu einem von der technischen Lehre des Klagepatents abweichenden Zeitpunkt, weil die sich zu Beginn der Abk\u00fchlung einstellende Schrumpfung des Kunststoffvolumens nicht durch Gas, sondern durch ein Nachdr\u00fccken \u00fcbersch\u00fcssiger Kunststoffschmelze unterbunden wird. Es ist aufgrund dessen \u2013 entgegen der Anweisung des Merkmals (6) \u2013 auch nicht das Gas, welches im Bereich der dickwandigen Abschnitte des Formlings das Schrumpfen aufhebt, sondern nachgedr\u00fccktes Kunststoffmaterial und Druckgas. Schlie\u00dflich h\u00e4lt die Gasbeaufschlagung nicht \u2013 wie im Merkmal (7) gelehrt \u2013 an, bis das Formteil selbst\u00e4ndig die durch die Hohlraumoberfl\u00e4che vorgegebene Form beibehalten kann. Vielmehr wird mit der Einbringung des Druckgases erst begonnen, wenn der Formling zu einem hinreichend stabilen, selbsttragenden Kunststoffk\u00f6rper erstarrt ist.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 hat die Kl\u00e4gerin dem entgegen gehalten, es sei nach dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Beispiel 1 bevorzugt, zwischen dem Bef\u00fcllen des Formhohlraumes und dem Beginn der Druckgasbeaufschlagung einen Zeitraum von 2 Sekunden vergehen zu lassen, und hiervon ausgehend geltend gemacht, dass das angegriffene Verfahren dem Wortsinn des Patentanspruchs 1 entspreche. Diese Argumentation verf\u00e4ngt aus einem doppelten Grund nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob die das Beispiel 1 betreffenden Darlegungen der Klagepatentschrift (Seite 13) \u00fcberhaupt in dem von der Kl\u00e4gerin verfochtenen Sinne verstanden werden k\u00f6nnen. AaO hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDas plastifizierte Polycarbonatharz wurde in den Formhohlraum durch den Einlass (4) mit einem Einspritzdruck von 28 kg pro m2 eingespritzt, um den Formhohlraum zu f\u00fcllen. Nach zwei Sekunden wurde unter Druck stehendes Stickstoffgas durch den gleichen Einspritzeinlass (4) mit 30 kg pro Square-Meter eingespritzt.\u201e<\/p>\n<p>Der zitierte Beschreibungstext kann ebensogut \u2013 und sogar naheliegender &#8211; dahin aufgefasst werden, dass sich die Zeitangabe von zwei Sekunden auf den Beginn des Bef\u00fcllvorganges bezieht, so dass die Aussage getroffen wird, dass das vollst\u00e4ndige F\u00fcllen des Formhohlraumes mit Kunststoff innerhalb einer Zeit abgeschlossen war, die es erlaubt, zwei Sekunden nach dem Start des F\u00fcllvorganges mit dem Einf\u00fchren des Druckgases zu beginnen. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht zum einen die Tatsache, dass das F\u00fcllen des Hohlraumes mit Kunststoff nach der eigenen Einlassung der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe des zu fertigenden Formteils \u2013 typischerweise binnen zwei bis zehn Sekunden geschieht, so dass die Erw\u00e4hnung von zwei Sekunden im Beschreibungstext als durchaus praxisrelevante F\u00fcllzeit erscheint. Zum anderen ist g\u00e4nzlich unklar, welchen Sinn es machen sollte, bei einer \u00fcberdies bevorzugten Verfahrensf\u00fchrung, wie sie das Beispiel 1 beschreibt, mit der Druckbeaufschlagung nach dem vollst\u00e4ndigen Bef\u00fcllen des Formhohlraumes \u2013 ohne erkennbaren Grund &#8211; zwei Sekunden abzuwarten. Letztlich kann alles dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn n\u00e4mlich angenommen wird, dass sich die besagten zwei Sekunden auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Hohlraumbef\u00fcllung und dem Beginn der Druckbeaufschlagung beziehen, fehlt es vorliegend an einem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass bei dem von der Beklagten praktizierten Verfahren in eben dieser Weise verfahren wird. Im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 hat die Kl\u00e4gerin zwar vorgetragen, dass beim \u201eY III \u2013 Verfahren\u201e vom vollst\u00e4ndigen Bef\u00fcllen des Formhohlraumes bis zum Einf\u00fchren des Druckgases nicht mehr als zwei Sekunden vergehen. Auf Nachfrage hat die Kl\u00e4gerin jedoch einger\u00e4umt, dass es sich insoweit um blo\u00dfe Vermutungen ihres auf dem betroffenen technischen Gebiet erfahrenen Managing Direktors handelt. Auf welche \u00dcberlegungen sich die Vermutung st\u00fctzt, hat die Kl\u00e4gerin nicht erl\u00e4utert. In ihr kann deswegen auch keine Tatsachenbehauptung gesehen werden, mit der die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast zum Verletzungstatbestand ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich bestritten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb eine Verfahrensf\u00fchrung wie die angegriffene dieselben erfindungswesentlichen Wirkungen hervorbringt, wie sie einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Vorgehensweise eigen sind, kann f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits auf sich beruhen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann auf der Grundlage seines Fachwissens im Priorit\u00e4tszeitpunkt (28.04.1987) und bei Orientierung an der im Patentanspruch 1 des Klagepatents offenbarten technischen Lehre zu der Erkenntnis gelangen kann, dass eine Abwandlung, wie sie bei dem angegriffenen Verfahren verwirklicht ist, im Sinne der Erfindung gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten. Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich gen\u00fcgt demgem\u00e4\u00df nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, WRP 2002, 558, 559 \u2013 Schneidmesser I, m.w.N.). Hieran fehlt es im Entscheidungsfall.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 h\u00e4lt den Fachmann in den Merkmalen (2), (4), (6) und (7) ausdr\u00fccklich dazu an, als Druckmittel ausschlie\u00dflich Gas zu verwenden, und zwar in der Weise, dass das Gas in die dickwandigen Bereiche des Formlings eingef\u00fchrt wird. In der Klagepatentschrift (Seite 5 erster Absatz) wird zudem die aus dem Stand der Technik gel\u00e4ufige M\u00f6glichkeit er\u00f6rtert, den notwendigen Oberfl\u00e4chenkontakt mit der Innenwand des Formhohlraumes durch die unter entsprechendem Druck eingebrachte Kunststoffschmelze herbeizuf\u00fchren. AaO hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEin Verfahren, bei dem versucht wird, diese Art des Kr\u00fcmmens zu vermeiden, besteht darin, einen hohen Einspritzdruck des geschmolzenen Kunststoffes w\u00e4hrend des Gie\u00dfens beizubehalten. Jedoch ist dieses \u201eVermeidungsverfahren\u201e nicht befriedigend, da z.B. das K\u00fchlen der Einlassbereiche oder der d\u00fcnnen W\u00e4nde in der N\u00e4he der Einlassbereiche schneller stattfindet als bei den anderen Fl\u00e4chen und somit die Druckwirkung auf die gew\u00fcnschten Bereiche nicht entsprechend erreicht wird. Herk\u00f6mmliches Spritzgie\u00dfen erh\u00f6ht ferner das nach au\u00dfen Kr\u00fcmmen des Formteils, da selbst wenn der Kunststoffeinspritzdruck um den Einlass herum hoch ist, die Druckwirkung in Relation zum Abstand vom Einlass abnimmt und dies Unterschiede bei der volumetrischen Schrumpfung proportional zu Unterschieden bei der Druckwirkung verursacht.\u201e<\/p>\n<p>Gerade der zuletzt genannte Gesichtspunkt einer in ihrem Ausma\u00df ungewissen Druckentfaltung in einlassfernen Bereichen des Formhohlraumes muss den Fachmann davon abhalten, die sich mit dem Einf\u00fcllen des Kunststoffes in die Spritzgussform augenblicklich einstellende Materialschrumpfung auch nur \u00fcber einen Teil ihres zeitlichen Verlaufs durch Aufrechterhalten des Einpressdrucks auf die Kunststoffschmelze zu unterbinden. Nach den Belehrungen, die er durch die Klagepatentschrift erh\u00e4lt, w\u00fcrde der Fachmann n\u00e4mlich durch eine dahingehende Ma\u00dfnahme Gefahr laufen, dass in den dem Einlass abgewandten Abschnitten des Formhohlraumes kein ausreichender Druck aufgebaut wird, der sicherstellt, dass das Kunststoffmaterial w\u00e4hrend des Beginns der Abk\u00fchlung zuverl\u00e4ssig an der Oberfl\u00e4che des Hohlraumes anliegt und somit in der gew\u00fcnschten Form und Position auf seiner Au\u00dfenseite erstarrt. Dieses Risiko ist ersichtlich nicht hinnehmbar, weil sich bei einer unzureichenden Druckentfaltung in den Peripheriebereichen als Folge der mit der Abk\u00fchlung einhergehenden Schrumpfung des Kunststoffmaterials Oberfl\u00e4chenm\u00e4ngel einstellen w\u00fcrden, die im nachhinein nicht mehr beseitigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dagegen, dass die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise sich in naheliegender Weise aus der Klagepatentschrift erschlie\u00dft, spricht im \u00dcbrigen auch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 1994, in der es auf den Seiten 12 f. hei\u00dft:<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren nach EP 0 289 xxx A2 bleibt &#8230; die gesamte Schmelzmasse w\u00e4hrend des Erstarrens im Formhohlraum. Der Fachmann &#8230; entnimmt dieser Druckschrift, dass er durch das Vollf\u00fcllen des Formhohlraumes mit fl\u00fcssiger Schmelze und das darauffolgende Einbringen von Druckgas in das Innere des Kunststoffhohlk\u00f6rpers w\u00e4hrend des Erstarrens ein Produkt mit hervorragendem Aussehen und ohne \u00c4nderungen der Formhaltigkeit der Oberfl\u00e4che gegen\u00fcber der Form erhalten kann (&#8230;). Um davon ausgehend zum Patentgegenstand (sic.: der DE 39 13 xxx) zu gelangen, m\u00fcsste der Fachmann das Gas erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den W\u00e4nden des Formhohlraumes einbringen, und damit die noch schmelzfl\u00fcssige Seele des Kunststoffk\u00f6rpers in eine Nebenkavit\u00e4t austreiben. Er m\u00fcsste also erkennen, dass sich das Gas nicht nur dazu eignet, beim Schrumpfen sich ausbildende Hohlr\u00e4ume zu formen und zu bilden, sondern auch dazu, einen Teil der Schmelze aus dem Formhohlraum wieder auszutreiben. Eine solche Vorgehensweise mit Gas als die Schmelze austreibendes Medium ist aber im Stand der Technik ohne Vorbild.\u201e<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nichts vorgetragen, was an der Richtigkeit dieser Darlegungen, die sich die Kammer zu eigen macht, zweifeln lie\u00dfe. Unbehelflich ist insbesondere der Hinweis darauf, dass die Beklagte das deutsche Patent 39 13 xxx in einem derzeit anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren (4 Ni 25\/03) selbst nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidige und das parallele europ\u00e4ische Patent 0 393 xxx lediglich mit einer gegen\u00fcber dem Anspruch 1 des Patents 39 13 1xx beschr\u00e4nkten Fassung zur (bestandskr\u00e4ftigen) Erteilung gef\u00fchrt habe. Beide Sachverhalte k\u00f6nnten als Indiz gegen das Naheliegen der sich aus dem erteilten Anspruch 1 des deutschen Patents 39 13 xxx ergebenden Abwandlung nur dann gelten, wenn die Beschr\u00e4nkung ihren Grund gerade in der durch das Klagepatent offenbarten Lehre finden w\u00fcrde. Derartiges behauptet die Kl\u00e4gerin indessen selbst nicht und erschlie\u00dft sich auch nicht aus dem im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 \u00fcberreichten Schriftsatz der Beklagten vom 23. Dezember 2004. Dessen Inhalt legt \u2013 im Gegenteil \u2013 die Annahme nahe, dass die Beschr\u00e4nkung im Nichtigkeitsverfahren nicht wegen des Klagepatents, sondern wegen eines anderweitigen Standes der Technik (FR 1 145 441 und JP 50-74660) erfolgt ist. \u00c4hnliches gilt bez\u00fcglich des parallelen europ\u00e4ischen Patents 0 393 xxx, auf dessen Deckblatt \u2013 \u00fcber die im Erteilungsverfahren des DE 39 13 xxx ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltungen hinaus \u2013 weiterer Stand der Technik (EP 0 321 xxx, EP 0 424 xxx) verzeichnet ist, der Anlass zu der eingeschr\u00e4nkten Anspruchsfassung gegeben haben kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0413 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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