{"id":2741,"date":"2005-09-26T17:00:56","date_gmt":"2005-09-26T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2741"},"modified":"2016-04-26T10:04:40","modified_gmt":"2016-04-26T10:04:40","slug":"4b-o-28704-schneidwerkzeuge-fuer-endoskopische-geraete-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2741","title":{"rendered":"4b O 287\/04 &#8211; Schneidwerkzeuge f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0412<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4b O 287\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fcckes einf\u00fchrbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fcckes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung ferner die Nabe eines chirurgischen Instrumentes aufweist und mit einem \u00e4u\u00dferen Element versehen ist, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes erstreckt, und die Vorrichtung ein inneres Element besitzt, welches an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element rotierbar ist, und mit einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9.04.2000 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter 1. bezeichnete Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Bestell-, Lieferscheine sowie Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr selbst durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.05.2004 begangenen Handlungen und der der A Inc., in M, Tennessee, USA, durch die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 9.04.2000 bis 24.05.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 25.05.2004 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 866 xxx, dessen Erteilung am 14.01.2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist, sowie des parallelen Gebrauchsmusters 296 23 xxx, das am 9.03.2000 bekannt gemacht wurde. Beide Schutzrechte nehmen Unionspriorit\u00e4ten vom 31.10.1995 und 10.04.1996 in Anspruch und betreffen ein chirurgisches Handinstrument. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 13 der Klageschutzrechte haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fcckes (100) einf\u00fchrbar ist, und eine Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fcckes (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (\u00a7 325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.<\/p>\n<p>13. Nabe (320) eines chirurgischen Instrumentes (300), die die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aufweist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element (370), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (370) erstreckt, einem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar ist, und eine Antriebswelle (350), die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der Klageschutzrechte anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 das chirurgische Handst\u00fcck,<\/p>\n<p>Figur 6a das in das Handst\u00fcck einzuf\u00fchrende chirurgische Instrument,<\/p>\n<p>und die Figuren 6b und 6c den Nabenbereich und die Einrasteinrichtung des chirurgischen Instrumentes zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), zu deren gesetzlichen Vertretern der Beklagte zu 2) geh\u00f6rt, stellt her und vertreibt chirurgische Schneidwerkzeuge, wie sie aus der nachfolgenden \u00dcbersicht (Anlage K 8, Bl. 3) ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die konstruktiven Einzelheiten dieser Shaverblades erschlie\u00dfen sich aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Anlage K 9, Bl. 2 und 3; und Anlage B 1).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde werden mit und ohne Magneten hergestellt und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass beide Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Vorliegend nimmt sie die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patent- und Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie sich f\u00fcr die aus Benutzungshandlungen vor dem 25.05.2004 resultierenden Anspr\u00fcche auf eine Abtretungserkl\u00e4rung der Patentinhaberin \u2013 A Inc., in M ,Tennessee, USA &#8211; vom 16.08.2005 (Anlage K 18) beruft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Einspruchsentscheidung auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung unter Hinweis darauf, dass die angegriffenen Schneidwerkzeuge wegen der Spiralfeder nicht \u00fcber ein \u201efederndes Element\u201c verf\u00fcgten, \u201edas einen einseitig befestigten Arm umfasse\u201c. Dar\u00fcber hinaus &#8211; so meinen die Beklagten &#8211; sei die geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 auch nicht schutzf\u00e4hig. Ihr fehle angesichts des vorbekannten Standes der Technik, wie er sich aus dem US-Patent 4 705 038 (= EP 0 189 807) und der US-Patentschrift 3 072 938 ergebe, an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die angegriffenen chirurgischen Schneidwerkzeuge verletzen die Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df. Da die geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 schutzf\u00e4hig ist, insbesondere auf einem erfinderischen Schritt beruht, sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein chirurgisches System, das zum Beispiel f\u00fcr Arthroskopieeingriffe verwendet wird und aus einem chirurgischen Handst\u00fcck (vgl. Figur 1) und verschiedenen chirurgischen Ger\u00e4ten (vgl. Figur 6a) besteht, wobei die chirurgischen Ger\u00e4te l\u00f6sbar mit dem Handst\u00fcck verbunden werden, um je nach Bedarfsfall das geeignete Ger\u00e4t zum Einsatz bringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Klageschutzrechte ist es, das Manipulieren von chirurgischen Handst\u00fccken und darin befindlichen Instrumenten so leicht und problemfrei wie m\u00f6glich zu gestalten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 der Klageschutzrechte f\u00fcr das chirurgische Instrument folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fcckes (100) einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung weist eine Einrasteinrichtung (310) auf.<\/p>\n<p>(a) Die Einrasteinrichtung (310) besitzt<\/p>\n<p>(aa) ein federndes Element (315) und<br \/>\n(bb) ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325).<\/p>\n<p>(b) Das federnde Element (315)<\/p>\n<p>(aa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden,<br \/>\n(bb) weist eine Einrastklinken-Struktur (330) auf und<br \/>\n(cc) umfasst einen einseitig befestigten Arm (315).<\/p>\n<p>(c) Die Einratklinken-Struktur (330) ist so ausgebildet, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fcckes (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist.<\/p>\n<p>(d) Das manipulierbare Freigabeteil (325) ist an dem einseitig befestigten Arm (315) des federnden Elements (315) angebracht.<\/p>\n<p>(3) Die Vorrichtung weist die Nabe (320) eines chirurgischen Instruments (300) auf.<\/p>\n<p>(a) Die Nabe (320) ist versehen mit<\/p>\n<p>(aa) einem \u00e4u\u00dferen Element (370)<br \/>\n(bb) einem inneren Element (375) und<br \/>\n(cc) einer Antriebswelle (350).<\/p>\n<p>(b) Das \u00e4u\u00dfere Element (370)<\/p>\n<p>(aa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden.<br \/>\n(bb) erstreckt sich vom K\u00f6rper zu einer gewebeaufnehmenden \u00d6ffnung am distalen ende des \u00e4u\u00dferen Elements (375).<\/p>\n<p>(c) das innere Element (375)<\/p>\n<p>(aa) weist an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden auf,<br \/>\n(bb) ist innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elements (370) angeordnet und<br \/>\n(cc) gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar.<\/p>\n<p>(d) Die Antriebswelle (350) ist mit dem inneren Element (375) &#8211; zwecks Rotierenden des inneren Elements (375) &#8211; verbunden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen chirurgischen Schneidwerkzeuge der Beklagten machen von der vorstehenden Merkmalskombination wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist dies weitestgehend unstreitig und bedarf deshalb nur im Hinblick auf das Merkmal (2b cc) n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass das besagte Merkmal, wonach das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst, voraussetzt, dass der Arm als solcher eine Elastizit\u00e4t aufweist, die ihn &#8211; ohne jede weitere Hilfsmittel &#8211; zu einem federnden Bauteil macht. Hieran fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, weil der Einrastb\u00fcgel mit einer Spiralfeder zusammenwirke, die f\u00fcr die federnde Auf- und Abw\u00e4rtsbewegung des Einrastb\u00fcgels verantwortlich sei.<\/p>\n<p>Dieser Interpretation ist zu widersprechen. Bereits der Anspruchswortlaut verlangt lediglich, dass ein einseitig befestigter Arm vorhanden ist, der als federndes Element wirkt. Auf welche Weise dem &#8211; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unbestreitbar vorhandenen &#8211; Arm die federnde Wirkung vermittelt wird, \u00fcberlassen die Klageschutzrechte dem freien Belieben des Fachmanns. Eine L\u00f6sung, bei der die Federwirkung des einseitig befestigten Arms auf der Materialauswahl beruht, unterf\u00e4llt deshalb ebenso dem Anspruchswortlaut wie eine Konstruktion, bei der die R\u00fcckstellung des Armes durch eine gesonderte Feder unterst\u00fctzt wird. Folgerichtig stellt auch der Beschreibungstext die zuletzt genannte Variante als erfindungsgem\u00e4\u00df heraus. Mit Bezug auf Figur 11a der Klageschutzrechte hei\u00dft es auf den Seiten 27\/28 der Klagegebrauchsmusterschrift:<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df den Figuren 11 a und 11 b kann der Einrast-Mechanismus auch mit einem federbeaufschlagten Schieber (1100) versehen sein, der in einer Einziehung (1105) in der Nabe (1110) des chirurgischen Instrumentes angeordnet ist. Eine Feder (1115) k\u00f6nnte als getrenntes Teil ausgebildet oder mit dem Schieber (1100) geformt sein.\u201c<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die sich aus den Anspr\u00fcchen 1 und 13 ergebende Merkmalskombination beruht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDen n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bildet die US-Patentschrift 4 705 038 (= EP 0 189 807) aus dem Jahr 1986.<\/p>\n<p>Die Schrift offenbart &#8211; wie die nachfolgende Figur 1 der Entgegenhaltung verdeutlicht &#8211;<\/p>\n<p>ein chirurgisches System, bestehend aus einem Handst\u00fcck (10) mit Aufnahmebohrung, verschiedenen chirurgischen Ger\u00e4ten (12, 14, 16) und zugeh\u00f6rigen rotierenden Spitzen (25 &#8211; 31). Wenngleich zu jedem chirurgischen Ger\u00e4t (12, 14, 16) bevorzugt mehrere rotierbare Spitzen (25 &#8211; 31) vorgesehen sind, belehrt die Schrift den Fachmann doch ausdr\u00fccklich dar\u00fcber, dass er anstelle jeweils eines chirurgischen Ger\u00e4tes (12, 14, 16) mit jeweils mehreren auswechselbaren Spitzen (25 &#8211; 27; 28 &#8211; 29; 30 &#8211; 31) auch eine Anordnung vorsehen kann, bei der jedem chirurgischen Ger\u00e4t (12, 14, 16) fest eine bestimmte rotierende Spitze zugeordnet ist, d.h. die eine rotierbare Spitze mit dem chirurgischen Ger\u00e4t zu einer integralen Baueinheit zusammengefasst wird (Anspruch 16; S. 13 Zeilen 17 &#8211; 19).<\/p>\n<p>Eine derartige Ausf\u00fchrungsform zeigt bereits die Merkmale (1) und (3) der Klageschutzrechte:<\/p>\n<p>&#8211; Der aus den chirurgischen Ger\u00e4ten (12, 14, 16) und einer rotierenden Spitze (25-27; 28-29; 30-31) zusammengesetzte Gegenstand bildet eine Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (22) eines chirurgischen Handst\u00fccks (10) einf\u00fchrbar ist (Merkmal 1).<\/p>\n<p>&#8211; Das chirurgische Ger\u00e4t (z.B. 12,25) weist die Nabe eines chirurgischen Instrumentes nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe (3) auf:<\/p>\n<p>Innerhalb der Baueinheit aus chirurgischem Ger\u00e4t (z.B. 12) und Spitze (z.B. 25) stellt die Spitze (25) das rotierende Vorrichtungsteil dar. Es handelt sich damit, weil es von dem chirurgischen Ger\u00e4t (z.B. 12) aufgenommen wird, um ein inneres Element, welches an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, innerhalb eines \u00e4u\u00dferen Elementes (n\u00e4mlich dem chirurgischen Ger\u00e4t 12) angeordnet und gegen\u00fcber diesem \u00e4u\u00dferen Element (12) rotierbar ist. Umgekehrt bildet das chirurgische Ger\u00e4t (12) ein \u00e4u\u00dferes Element, das mit dem Instrument dem K\u00f6rper verbunden ist und sich zu einer gewebeaufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elements (12) erstreckt. Damit die Spitze (25) innerhalb des chirurgischen Ger\u00e4tes (12) rotieren kann, muss eine Antriebswelle vorhanden sein, die mit der Spitze (25) verbunden ist. Aus der geschilderten Anordnung folgt sogleich, dass die aus rotierender Spitze (25) und chirurgischem Ger\u00e4t (12) gebildete Einheit als Nabe wirkt, n\u00e4mlich als zentrales Teil, das die Bewegung der Spitze \u00fcber ein Lager erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe (2), die sich mit der Verrastung des chirurgischen Instrumentes im Handst\u00fcck befasst, ist demgegen\u00fcber nur zu geringen Teilen offenbart. Zwar kennt auch die EP 0 189 807 eine verrastende Verbindung; zu ihr ist auf Seite 6 Zeile 26 bis Seite 7 Zeile 1 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eMan wende das gew\u00fcnschte chirurgische Ger\u00e4t, zum Beispiel das Shaver-Cutter-Ger\u00e4t 12, f\u00fchre das Handst\u00fcck 10 und das Ger\u00e4t 12 zusammen, wobei das Handst\u00fcck so zu orientieren ist, dass sein Teilschlitz 60 zu sehen ist. Das Ger\u00e4t 12 wird so ausgerichtet, dass sein Teil 62 sichtbar ist. Das Ger\u00e4t ist so in das Handst\u00fcck einzuf\u00fchren, dass sich der Keil in den Schlitz f\u00fcgt. So weit hineindr\u00fccken, bis ein Klicken zu h\u00f6ren ist. Soll ein chirurgisches Ger\u00e4t entfernt werden, so ist der Keil nach unten zu dr\u00fccken und das Ger\u00e4t gleichzeitig aus dem Handst\u00fcck zu ziehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Figuren 3 und 4a verdeutlichen diese Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Ausweislich dieser Offenbarungsstellen ist das Rastelement ein am chirurgischen Ger\u00e4t (z.B. 12, 25) angeformter Keil (62) vorgesehen, der mit einem Keilschlitz (60) am Handst\u00fcck (10) in der Weise zusammenwirkt, dass der Keil in den Keilschlitz einklicken und aus dem Keilschlitz herausbewegt werden kann. Damit solches m\u00f6glich ist, muss entweder der Keil oder das den Keilschlitz umgebende Material elastisch sein, d.h. federnd verformt werden k\u00f6nnen. Von beiden grunds\u00e4tzlich denkbaren Varianten offenbart die Schrift dem Fachmann konkret die zuerst genannte, weil f\u00fcr den Fall des L\u00f6sens von Ger\u00e4t und Handst\u00fcck vorgesehen ist, dass der Keil (der somit federnd sein muss) nach unten gedr\u00fcckt werden soll.<\/p>\n<p>Das in das Handst\u00fcck einzusetzende chirurgische Ger\u00e4t (z.B. 12, 25) weist somit eine Einrasteinrichtung mit einem federnden Element (in Gestalt des Keils 62) auf, das mit dem Instrumentenk\u00f6rper verbunden und so ausgestaltet ist, dass es mit einer Fl\u00e4che des Handst\u00fccks innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist.<\/p>\n<p>Der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen ist hingegen,<\/p>\n<p>&#8211; dass das federnde Element als \u201eEinrastklinken-Struktur\u201c ausgebildet ist, die einen \u201eeinseitig befestigten Arm\u201c umfasst;<\/p>\n<p>&#8211; ein \u201edurch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil\u201c, welches \u201ean dem einseitig befestigten Arm des federnden Elementes angebracht ist\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin vom 25.08.20005 geltend gemacht haben, in dem herunterdr\u00fcckbaren Keil (62) als solchem sei ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Freigabeteil zu sehen, ist dem zu widersprechen. Das Freigabeteil hat erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe, den Verriegelungsmechanismus im Sinne einer Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeit freizugeben bzw. zu sperren, um eine unbeabsichtigte Bedienung der Verriegelung zu verhindern. Die federnde Rastnase des mit dem Keilschlitz (60) zusammenwirkenden Keils (62) kann solches offensichtlich nicht leisten.<\/p>\n<p>Zu Unrecht sind die Beklagten auch der Auffassung, dass sich die vorstehend genannten Merkmale dem Fachmann naheliegend insbesondere aus der im Jahre 1963 ver\u00f6ffentlichten US-Patentschrift 3 072 938 erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgenden Abbildungen dieser Schrift (Figuren 2, 3 und 5) erkennen lassen,<\/p>\n<p>handelt es sich um eine elektrisch betriebene Zahnb\u00fcrste. Es ist bereits \u00e4u\u00dferst fraglich, ob die entgegengehaltene Druckschrift nicht so weit vom Erfindungsgegenstand entfernt ist, dass ein Fachmann sie von vornherein nicht in seine \u00dcberlegungen zur Verbesserung eines chirurgischen Instrumentes einbeziehen wird. Selbst wenn der Fachmann die US-Patentschrift 3 072 938 jedoch zur Kenntnis nimmt, kann er sich von ihr angesichts des gegebenen Offenbarungsgehaltes keine brauchbaren Anregungen zur L\u00f6sung des den Klageschutzrechten zugrundeliegenden Problems erwarten. Der Erfindung geht es um eine sichere Verrastung des chirurgischen Instrumentes im Handst\u00fcck, weswegen die Einrasteinrichtung mit einem besonderen Freigabeteil versehen ist, das vom Benutzer eigens zu bet\u00e4tigen ist, um die Verrastung l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Die US-Patentschrift 3 072 938 betrifft demgegen\u00fcber eine Zahnb\u00fcrste, deren Anliegen genau gegenteilig ist, n\u00e4mlich dahin geht, die Verrastungseinrichtung so auszubilden, dass die Verrastung auf besonders leichte Weise aufgehoben wird, n\u00e4mlich immer dann, wenn das Ende des B\u00fcrstenstiels von der Hand irgendwie umfasst wird. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klageschutzrechte das federnde Rastelement ebenso wie das \u00e4u\u00dfere Nabenelement als mit dem Instrumentenk\u00f6rper verbundenes Teil vorsehen, was bedeutet, dass der Rastarm an einem station\u00e4ren, im Betrieb nicht bewegten Teil angeordnet ist. Im v\u00f6lligen Gegensatz dazu ist das federnde Rastelement der Entgegenhaltung Teil der bewegten Anordnung. All dies spricht dagegen, dass der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung in naheliegender Weise zu der Merkmalskombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 der Klageschutzrechte h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen. Eine weitere St\u00fctze findet dies in der Tatsache, dass die Entgegenhaltungen aus den Jahren 1963 und 1986 datieren und es bis zur Anmeldung des Gegenstandes der Klageschutzrechte beinahe weitere 10 Jahre (bis 1995) gedauert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAlle weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter entfernt und k\u00f6nnen deshalb der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung ebenfalls nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten von den Klageschutzrechten widerrechtlich Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG) und, da ihnen ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt, au\u00dferdem zum Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG) verpflichtet. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), was auch die Vorlage von Belegen einschlie\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 28.04.2005 &#8211; I &#8211; 2 O 110\/03 &#8211; Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ergibt sich bei allem f\u00fcr die Zeit seit dem 25.05.2004 aus ihrer Stellung als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an den Klageschutzrechten, f\u00fcr die Zeit davor aus der Abtretungserkl\u00e4rung vom 16.08.2005.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aus den unter III. dargelegten Gr\u00fcnden steht nicht zu erwarten, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren widerrufen oder in einem Umfang beschr\u00e4nkt werden wird, dass die geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 keinen Bestand mehr hat. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits kommt deswegen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0412 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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