{"id":2738,"date":"2005-08-11T17:00:51","date_gmt":"2005-08-11T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2738"},"modified":"2016-04-26T10:03:52","modified_gmt":"2016-04-26T10:03:52","slug":"4b-o-28604-deko-leuchtstab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2738","title":{"rendered":"4b O 286\/04 &#8211; Deko-Leuchtstab"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0411<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 286\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 8.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 100.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 7.10.2003 eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 21 xxx; vormals stand das Schutzrecht ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Christopher Sheldon zu. Das Klagegebrauchsmuster, das eine innere Priorit\u00e4t vom 24.2.2001 in Anspruch nimmt, wurde am 22.8.2002 im Patentblatt bekannt gemacht. Es betrifft einen Leuchtstab, wobei die geltenden Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 13 folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLeuchtstab (1) mit einem elektronischen Vorschaltger\u00e4t (2) und einer Leuchtstoffr\u00f6hre (3),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass der Leuchtstab (1) mit Informationstr\u00e4gern (10) versehen ist, mittels denen die Lichtabstrahlung seiner Leuchtstoffr\u00f6hre (3) modifizierbar ist, und dass die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (8) des Leuchtstabes (1) mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (9) des elektronischen Vorschaltger\u00e4tes (2) fluchtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLeuchtstab (1) nach Anspruch 1, bei dem die Informationstr\u00e4ger (10) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che (8) des Leuchtstabes (1) angeordnet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLeuchtstab (1) nach Anspruch 2, bei dem die Informationstr\u00e4ger (10) durch eine auf die Au\u00dfenseite (8) des Leuchtstabes (1) aufgedruckte Bedruckung gebildet sind.<\/p>\n<p>13.<br \/>\nLeuchtstab (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 12, der in einem Fu\u00df (12) gehaltert ist, der eine horizontale Bodenplatte (13) und eine von einer Seitenkante (14) der Bodenplatte (13) schr\u00e4g aufw\u00e4rts sich erstreckende Halteplatte (15) aufweist, in der eine Ausnehmung (16) ausgebildet ist, durch die der Leuchtstab (1) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Deko-Leuchtst\u00e4be sowie zugeh\u00f6rige St\u00e4nder, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten (der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 4 entnommenen) Abbildung ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die besagten Vorrichtungen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 13 Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Leuchtst\u00e4be mit einem elektronischen Vorschaltger\u00e4t und einer Leuchtstoffr\u00f6hre<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Leuchtstab mit Informationstr\u00e4gern versehen ist, mittels denen die Lichtabstrahlung seiner Leuchtstoffr\u00f6hre modifizierbar ist, und die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che des Leuchtstabes mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che des elektronischen Vorschaltger\u00e4tes fluchtet,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Informationstr\u00e4ger auf der Au\u00dfenfl\u00e4che des Leuchtstabes angeordnet sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Informationstr\u00e4ger durch eine auf die Au\u00dfenseite des Leuchtstabes aufgedruckte Bedruckung gebildet sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Leuchtstab in einem Fu\u00df gehaltert ist, der eine horizontale Bodenplatte und eine von einer Seitenkante der Bodenplatte schr\u00e4g aufw\u00e4rts sich erstreckende Halteplatte aufweist, in der eine Ausnehmung gebildet ist, durch die der Leuchtstab gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.9.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 22.9.2002 bis 6.10.2003 begangenen Handlungen ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Christopher Sheldon sowie durch die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 7.10.2003 begangenen Handlungen ihr (der Kl\u00e4gerin) entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung und ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster im Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.7.2005 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz gegen\u00fcber der Beklagten nicht zustehen. Zwar machen die angegriffenen Deko-Leuchtst\u00e4be nebst Halter wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 13 Gebrauch. In dem der Klage zugrunde gelegten Umfang erweist sich das Klagegebrauchsmuster jedoch angesichts des vorbekannten Standes der Technik als nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinen Schutzanspr\u00fcchen 1, 2 und 3 einen insbesondere f\u00fcr Dekorationszwecke einsetzbaren Leuchtstab sowie mit seinem Schutzanspruch 13 einen derartigen Leuchtstab mit zugeh\u00f6riger Halterung. Die geltenden Anspr\u00fcche sehen im Einzelnen die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Der Leuchtstab (1) besitzt<\/p>\n<p>(a) eine Leuchtstoffr\u00f6hre (3) und<\/p>\n<p>(b) ein elektronisches Vorschaltger\u00e4t (2).<\/p>\n<p>(2) Die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (8) des Leuchtstabes (1) fluchtet mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (9) des elektronischen Vorschaltger\u00e4tes (2).<\/p>\n<p>(3) Der Leuchtstab (1) ist mit Informationstr\u00e4gern (10) versehen.<\/p>\n<p>(4) Mittels der Informationstr\u00e4ger (10) ist die Lichtabstrahlung der Leuchtstoffr\u00f6hre (3) modifizierbar.<\/p>\n<p>&#8211; Schutzanspruch 1 \u2013<\/p>\n<p>(5) Die Informationstr\u00e4ger (10) sind auf der Au\u00dfenfl\u00e4che (8) des Leuchtstabes (1) angeordnet.<\/p>\n<p>&#8211; Schutzanspruch 2 \u2013<\/p>\n<p>(6) Die Informationstr\u00e4ger (10) sind durch eine auf die Au\u00dfenseite (8) des Leuchtstabes (1) aufgedruckte Bedruckung gebildet.<\/p>\n<p>&#8211; Schutzanspruch 3 \u2013<\/p>\n<p>(7) Der Leuchtstab (1) ist in einem Fu\u00df (12) gehaltert.<\/p>\n<p>(8) Der Fu\u00df (12) weist<\/p>\n<p>(a) eine horizontale Bodenplatte (13) und<\/p>\n<p>(b) eine Halteplatte (15) auf, die sich von einer Seitenkante (14) der Bodenplatte (15) schr\u00e4g aufw\u00e4rts erstreckt.<\/p>\n<p>(9) In der Halteplatte (15) ist eine Ausnehmung (16) ausgebildet, durch die der Leuchtstab (1) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>&#8211; Schutzanspruch 13 \u2013<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che des Leuchtstabes mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che des elektronischen Vorschaltger\u00e4tes fluchtet, wird ein optisch ansprechendes, kantenfreies Aussehen des Leuchtstabes geschaffen. Die auf dem Leuchtstab anzubringenden Informationstr\u00e4ger erlauben es desweiteren, den Leuchtstab mit zum Beispiel einem Werbeaufdruck oder dergleichen zu versehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zu Unrecht bestreitet die Beklagte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 13 Gebrauch macht. Schutzanspruch 1 l\u00e4sst es \u2013 wie sich aus dem Beschreibungstext (Seite 2, Zeilen 10 bis 13) ergibt \u2013 zu, dass die Leuchtstoffr\u00f6hre mit einem transparenten Au\u00dfenrohr versehen wird. In gleicher Weise kann auch das Vorschaltger\u00e4t in einem Geh\u00e4use untergebracht sein. Ist solches der Fall, haben beide \u2013 Au\u00dfenrohr und Geh\u00e4use \u2013 miteinander zu fluchten, damit der beabsichtigte kantenfreie \u00dcbergang zwischen Leuchtstoffr\u00f6hre einerseits und elektronischem Vorschaltger\u00e4t andererseits gew\u00e4hrleistet ist (Seite 3, Zeilen 22 bis 29). F\u00fcr den angestrebten Erfindungserfolg ist es ohne jeden Belang, ob das die Leuchtstoffr\u00f6hre umgebende Au\u00dfenrohr und das Geh\u00e4use f\u00fcr das elektronische Vorschaltger\u00e4t jeweils separate Bauteile sind. Der Fachmann erkennt vielmehr unschwer, dass er das Au\u00dfenrohr ebensogut zur Aufnahme des Vorschaltger\u00e4tes heranziehen kann. Eine derartige Variante bietet erkennbar sogar den Vorteil, dass auf einfache Weise eine \u00fcbergangslose (fluchtende) Anordnung von Leuchtstoffk\u00f6rper und Vorschaltger\u00e4t erreicht wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Verbietungsrechte stehen der Kl\u00e4gerin in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwohl nicht zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im Umfang der Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 13 nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWas zun\u00e4chst die Anspr\u00fcche 1, 2 und 3 betrifft, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten au\u00dferhalb der Neuheitsschonfrist am 2.5.2000 ein Angebot zur Lieferung von Deko-Leuchtst\u00e4ben unterbreitet hat, wobei das Angebotsschreiben jedenfalls die Seiten 1 bis 5 der Anlage B 2 umfasst hat. Die Unterlage zeigt einen Deko-Leuchtstab, der fotografisch abgebildet ist und zu dem im Begleittext \u00fcberdies angegeben wird:<\/p>\n<p>\u201eMit integrierter Technik, kein externes Vorschaltger\u00e4t!\u201c<br \/>\n\u201eTr\u00e4germaterial: Acrylglasrohr.\u201c<\/p>\n<p>Zusammen mit der bildlichen Darstellung entnimmt der Fachmann dem, dass<\/p>\n<p>&#8211; der Leuchtstab ein Acrylglasrohr als Tr\u00e4ger besitzt, welches nicht nur den eigentlichen Leuchtstoffk\u00f6rper (ohne den ein Leuchtstab nicht vorliegen w\u00fcrde), sondern auch das integrierte Vorschaltger\u00e4t aufnimmt,<\/p>\n<p>&#8211; weswegen \u2013 wie auch die Abbildung best\u00e4tigt \u2013 Leuchtstoffr\u00f6hre und Vorschaltger\u00e4t an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang, bedingt durch das beide umgebende Acrylglasrohr, fluchten.<\/p>\n<p>Die Merkmale (1) und (2) von Schutzanspruch 1 sind damit aus dem Stand der Technik vorbekannt.<\/p>\n<p>Gleicherma\u00dfen bekannt war es im Stand der Technik, Leuchtstoffr\u00f6hren mit einem Werbe- oder Zieraufdruck zu versehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits auf das US-Patent 6 149 285 und andererseits auf das Gebrauchsmuster 297 18 403. Aus beiden Schriften geht hervor, dass der den Zier- oder Werbeaufdruck ergebende Farbauftrag auf einem Tr\u00e4germaterial aufgebracht werden kann, das die Leuchtstoffr\u00f6hre umschlie\u00dft (vgl. zum US-Patent die Figuren 4 und 5 und zum Gebrauchsmuster Schutzanspruch 6).<\/p>\n<p>Um mithin zu der Merkmalskombination zu gelangen, wie sie Gegenstand von Schutzanspruch 1 mit den sich aus den Anspr\u00fcchen 2 und 3 ergebenden Konkretisierungen ist, brauchte der Durchschnittsfachmann lediglich den aus dem eigenen Angebot der Kl\u00e4gerin an die Beklagte bekannten Leuchtstab mit der US-PS 6 149 285 oder dem Gebrauchsmuster 297 18 403 zu kombinieren. Darin kann nichts Erfinderisches gesehen werden. Selbstverst\u00e4ndlich lag es auch f\u00fcr einen neuartigen Leuchtstab, bei dem das Vorschaltger\u00e4t integriert ist, auf der Hand, dass ein Werbeaufdruck und ein Zieraufdruck vorteilhaft sein k\u00f6nnen. Es war deshalb eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass auch ein derartiger Leuchtstab mit einem Werbeaufdruck versehen werden kann, wie er f\u00fcr die bis dahin gebr\u00e4uchlichen Leuchtstoffr\u00f6hren nebst externem Vorschaltger\u00e4t bereits vorgeschlagen war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit Schutzanspruch 13 eine besondere Halterung f\u00fcr einen Leuchtstab beschreibt, war auch dieser als solcher im vorbekannten Stand der Technik gel\u00e4ufig. Wie die Vernehmung des Zeugen Dietz ergeben hat, sind Z-f\u00f6rmige Halter, wie sie den Anweisungen von Schutzanspruch 13 entsprechen, bereits seit 1998 von der Sweet-Light GmbH in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben worden. F\u00fcr die Kammer besteht keinerlei Anlass, an der Zuverl\u00e4ssigkeit der von dem Zeugen gemachten Angaben zu zweifeln. War aber auch der Halter als solcher bekannt, kann keinerlei erfinderische Leistung darin gesehen werden, den neuartigen Leuchtstab mit einem eben solchen Halter zu versehen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0411 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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