{"id":2736,"date":"2005-08-25T17:00:45","date_gmt":"2005-08-25T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2736"},"modified":"2016-06-08T09:04:32","modified_gmt":"2016-06-08T09:04:32","slug":"4b-o-27804-tuerinnenverstaerkung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2736","title":{"rendered":"4b O 278\/04 &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0410<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 278\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5467\">2 U 113\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird \u2013unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens\u2013 verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Fahrzeugt\u00fcren mit integraler T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr eine definierte \u00dcbertragung von Lasten von der A- auf die B-S\u00e4ule und mit T\u00fcrblechen, die wenigstens ein Au\u00dfenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein T\u00fcrabschlussblech aufweisen, welches im wesentlichen senkrecht zu Au\u00dfen- und Innenblechen verl\u00e4uft und wobei die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als l\u00e4ngliches Profil ausgebildet und mit wenigstens einem topff\u00f6rmigen Abschnitt versehen ist,<\/p>\n<p>in Spanien, China, Mexiko, Ru\u00dfland und den USA sowie in ihren in- und ausl\u00e4ndischen Produktions- und\/oder Vertriebsst\u00e4tten, in denen Schutzrechte und\/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder auch Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenst\u00e4nde Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,<\/p>\n<p>bei denen ein topff\u00f6rmiger Abschnitt im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen T\u00fcrabschnitts angeordnet ist und die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung in ihrer L\u00e4ngsrichtung etwa in H\u00f6he des Fensterausschnitts auf das T\u00fcrscharnier weist,<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise f\u00fcr Lieferungen der konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen an Dritte,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien und Schweden,<br \/>\nd) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>e) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst\u00e4tten des A-Konzerns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte, die zun\u00e4chst in der Rechtsform einer AG firmierte, wegen der Benutzung einer Diensterfindung im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Verg\u00fctung geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur und war vom 1. August 1990 bis zum 31. Mai 2002 bei der Beklagten u.a. als Komponenteningenieur in der Abteilung \u201eKarosserieentwicklung, T\u00fcren und Klappen\u201c t\u00e4tig. Ihm oblag es, die von der Vorentwicklung vorgegebenen Konzepte auf das jeweilige Fahrzeugentwicklungsprogramm zu \u00fcbertragen. Im Jahre 1997 geh\u00f6rte zum Aufgabenbereich des Kl\u00e4gers die \u00dcbertragung des T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungskonzeptes des \u201eA Modell x\u201c auf den f\u00fcr die Serienfertigung vorzubereitenden \u201eA Modell y\u201c. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung machte der Kl\u00e4ger in dem Betrieb der Beklagten eine Erfindung betreffend eine Fahrzeugt\u00fcr mit einem integralen T\u00fcrverst\u00e4rkungssystem, die er der Beklagten mit Erfindungsmeldung vom 20. Juni 1997 schriftlich meldete. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.06.1997 die Erfindung des Kl\u00e4gers schriftlich in Anspruch genommen. Am 6.11.1997 wurde die Erfindung durch die Beklagte unter Benennung des Kl\u00e4gers als Erfinder zum Deutschen Patentamt f\u00fcr die Erteilung eines Patents angemeldet. Am 22.10.1998 wurde die Erfindung beim Europ\u00e4ischen Patentamt mit den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien und Schweden angemeldet. Die Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes wurde am 11.09.2002 ver\u00f6ffentlicht. Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeugt\u00fcr mit integraler T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr eine definierte \u00dcbertragung von Lasten von der A- auf die B-S\u00e4ule und mit T\u00fcrblechen, die wenigstens ein Au\u00dfenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein T\u00fcrabschlussblech aufweisen, welches im Wesentlichen zu Au\u00dfen- und Innenblech verl\u00e4uft, wobei die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als l\u00e4ngliches Profil (1) ausgebildet und mit wenigstens einem topff\u00f6rmigen Abschnitt (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein topff\u00f6rmiger Abschnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehenen vorderen T\u00fcrabschnitts angeordnet ist und die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung mit ihrer L\u00e4ngsrichtung etwa in H\u00f6he ihres Fensterausschnitts auf das T\u00fcrscharnier weist.\u201c (EP 0 927 xxx, Anl. K 7)<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.10.1998 hat die Beklagte die Diensterfindung dem Kl\u00e4ger f\u00fcr alle anderen Staaten, die nicht in dem von ihr angemeldeten europ\u00e4ischen Patent genannt worden waren, freigegeben, sich zugleich aber eine eigene Nutzung in diesen Staaten vorbehalten.<\/p>\n<p>Am 6.11.1998 reichte der Kl\u00e4ger selbst \u00fcber eine PCT-Anmeldung (BO 99\/24278, Anl. K 8) parallele Schutzrechtsanmeldungen mit den Bestimmungsstaaten China, Mexiko, Ru\u00dfland, USA sowie \u201eeurop\u00e4isches Patent\u201c ein. Die Nationalisierung der PCT-Anmeldung f\u00fchrte zur Erteilung entsprechender Patente, wobei das europ\u00e4ische Patent f\u00fcr den Benennungsstaat Spanien gew\u00e4hrt wurde. Seit dem 10.08.1998 bis September 2004 nutzte die Beklagte die Erfindung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Herstellung von Fahrzeugt\u00fcren des Modells \u201eA-Modell y\u201c in ihrem Werk in X. Weiterhin wurden bis Ende 2004 streitgegenst\u00e4ndliche T\u00fcren in Y hergestellt. Die Produktion solcher Fahrzeugt\u00fcren durch Unternehmen, die zum weltweit agierenden A-Konzern geh\u00f6ren, dauert in den USA, Mexiko und Ru\u00dfland weiter an.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, dass streitgegenst\u00e4ndliche T\u00fcren des A-Konzerns auch in Argentinien und China hergestellt w\u00fcrden. Die bislang von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte, die diese gem\u00e4\u00df Anlage CBH 1 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, seien unzureichend, da sie zum einen keinerlei Angaben \u00fcber die Produktion in den USA, Mexiko und Ru\u00dfland enthielten und auch nicht der vollst\u00e4ndige Zeitraum abgedeckt sei. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte lediglich die Teilepreise f\u00fcr die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als solche mitgeteilt. Nach richtiger Ansicht sei die zutreffende Bezugsgr\u00f6\u00dfe jedoch die gesamte Rohbaut\u00fcre, in der die fraglichen T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen eingebaut w\u00fcrden. Da er beabsichtige, f\u00fcr die ihm zustehende angemessene Erfinderverg\u00fctung auf die Grunds\u00e4tze der Lizenzanalogie zur\u00fcckzugreifen, schulde die Beklagte auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber die von ihr erzielten Gewinne. Diese seien f\u00fcr die Feststellung des Wertes der Erfindung erforderlich. Schlie\u00dflich k\u00f6nne er auch die Benennung der Abnehmer der Beklagten in dem von ihm begehrten Umfang verlangen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Auskunfterteilung zu verurteilen, wobei er Angaben zu I.c) auch f\u00fcr die L\u00e4nder begehrt, in denen er Schutzrechte angemeldet \/ erhalten hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte nach erfolgter Rechnungslegung wie vorstehend zu I. zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen vorstehend unter Ziffer I. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres auf die im Vorjahresbenutzungszeitraum angefallene Verg\u00fctung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen wie vorstehend Ziffer I. in den L\u00e4ndern zu zahlen, in denen der Kl\u00e4ger Inhaber darauf bestehender Schutzrechte und\/oder Schutzrechtsanmeldungen ist (USA Mexiko, Spanien, Ru\u00dfland, China), zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres auf die im Vorjahresbenutzungszeitraum angefallene Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise beantragt sie,<br \/>\nvon der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. ihr, der Beklagten, gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<br \/>\nSie macht geltend: Eine Produktion der streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen finde in China nicht statt. Die Herstellung in X beinhalte den EU-weiten Ersatzteilmarkt. Im A-Konzern w\u00fcrden \u00fcblicherweise &#8211; und so auch bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung &#8211; alle Patente in einem Pool gehalten. Dies erfolge durch die Firma A in den USA. Von dort w\u00fcrden die jeweiligen Erfindungen an die einzelnen Unternehmen r\u00fccklizenziert. Dies ergebe sich auch aus der von ihr angemeldeten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 927 xxx, in der die A als Patentinhaberin angef\u00fchrt sei. Hieraus folge, dass sie, die Beklagte, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die fragliche Erfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Ausland freigegeben habe, bereits nicht mehr materiell berechtigte Inhaberin der Erfindung gewesen sei. Dies sei ihr allerdings erst im Laufe der Vorbereitungen f\u00fcr das vorliegende Gerichtsverfahren aufgefallen, weswegen sie nunmehr die Freigabeerkl\u00e4rung anfechte.<\/p>\n<p>Die bisher von ihr enthaltenen Angaben bez\u00f6gen sich zutreffend alleine auf die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, da der Kl\u00e4ger weitergehende Angaben hinsichtlich der ganzen Rohbaut\u00fcre nicht verlangen k\u00f6nne. Es sei jeweils auf die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit abzustellen, dies sei die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung. Diese werde separat hergestellt und aus der Produktion an die konzernangeh\u00f6rigen A-Werke ausgeliefert. Dort erst erfolge die Montage in die Rohbaut\u00fcren. Insoweit sei die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung alleine auch marktf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne dar\u00fcber hinaus keine Angaben zu den erzielten Gewinnen und den Gestehungskosten verlangen, da solche Angaben \u00fcblicherweise im Rahmen von gedachten Lizenzverhandlungen zwischen Lizenzvertragsparteien nicht vereinbart w\u00fcrden. Zudem w\u00e4re ihr, der Beklagten, eine Ermittlung des Gewinns durch die T\u00fcrinnenverkleidung unzumutbar. Schlie\u00dflich st\u00fcnden einer solchen Mitteilung auch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat sich im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vertragsstrafebew\u00e4hrt dazu verpflichtet, \u00fcber die ihm mitgeteilten Daten Stillschweigen zu bewahren und diese ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Berechnung der ihm zustehenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu verwenden. Wegen des Wortlauts der Erkl\u00e4rung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, Bl. 193, 194 d.A. verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der &#8211; im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO allein zur Entscheidung gestellte &#8211; Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 9, 12, 14 ArbEG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat der Beklagten \u2013seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die im fraglichen Zeitraum noch als A Werke AG firmierte-, am 20.6.1997 eine Erfindung gemeldet, die eine T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr die vorderen T\u00fcren des A Modell y zum Gegenstand hat und die nach Inanspruchnahme zur Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 0 927 xxx(Anl. K 7, Klagepatent) gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr Fahrzeugt\u00fcren. Diese dient der erh\u00f6hten Sicherheit der Fahrg\u00e4ste. Sie soll sowohl bei frontalem wie seitlichem Zusammensto\u00df eine Verformung der T\u00fcre verhindern. Insbesondere mu\u00df daf\u00fcr gesorgt werden, dass die T\u00fcr auch nach einem Unfall noch vorschriftsm\u00e4\u00dfig ge\u00f6ffnet werden kann. Gleichzeitig darf die T\u00fcr nicht so steif gestaltet werden, dass bei dem tr\u00e4gheitsbedingten Aufprall des Fahrgastes gegen die T\u00fcrinnenseite die zul\u00e4ssigen Lasten und Verformungswege \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, die genannten, an sich gegenl\u00e4ufigen Zielrichtungen in optimaler Weise zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Fahrzeugt\u00fcr mit<\/p>\n<p>2. integraler T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr eine definierte \u00dcbertragung von Lasten von der A-S\u00e4ule auf die B-S\u00e4ule,<\/p>\n<p>3. T\u00fcrblechen, wenigstens aufweisend<\/p>\n<p>a) ein Au\u00dfenblech<\/p>\n<p>b) ein Innenblech<\/p>\n<p>c) ein T\u00fcrabschlussblech.<\/p>\n<p>4. Das T\u00fcrabschlussblech verl\u00e4uft im Wesentlichen senkrecht zum Au\u00dfen- und Innenblech.<\/p>\n<p>5. Die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung ist<\/p>\n<p>a) als l\u00e4ngliches Profil ausgebildet, und<\/p>\n<p>b) mit wenigstens einem topff\u00f6rmigen Abschnitt versehen.<\/p>\n<p>6. Ein topff\u00f6rmiger Abschnitt ist im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen T\u00fcrabschnitts angeordnet.<\/p>\n<p>7. Die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung weist mit ihrer L\u00e4ngsrichtung etwa in H\u00f6he des Fensterausschnitts auf das T\u00fcrscharnier.<\/p>\n<p>Mit einer Fahrzeugt\u00fcr, die \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe T\u00fcrverst\u00e4rkung verf\u00fcgt, wird infolge der horizontalen Anordnung, die sich von den Scharnieren bis hin zum T\u00fcrschlossbereich erstreckt, erreicht, dass eine definierte \u00dcbertragung von Lasten von der A-S\u00e4ule auf die B-S\u00e4ule erfolgt. Dies erm\u00f6glicht es, dass die T\u00fcr auch nach einem Frontalzusammensto\u00df noch ohne Werkzeug ge\u00f6ffnet werden kann. Durch die hierdurch gebildete Diagonalversteifung des T\u00fcrkastens kann das Innenblech im Bereich der Rippen des Fahrgastes relativ weich gestaltet werden, was das Verletzungsrisiko reduziert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann -entgegen der Ansicht der Beklagten- die von ihm begehrten Ausk\u00fcnfte erhalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte (bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, die AG, nachfolgend nur noch: Beklagte) hat die Diensterfindung des Kl\u00e4gers unter dem 24.6.1997 schriftlich in Anspruch genommen (vgl. Anl. K 4). Diese Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung erfolgte unbeschr\u00e4nkt. Ein Jahr sp\u00e4ter hat die Beklagte dann mitgeteilt, dass sie die Erfindung als europ\u00e4isches Patent mit Benennung der Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Schweden und Italien anmelden wolle, hinsichtlich aller anderen Staaten werde die Erfindung freigegeben (vgl. Anl. K 6). Der Kl\u00e4ger kann daher zur Feststellung der ihm f\u00fcr die wirksam in Anspruch genommene Erfindung zustehenden Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbEG die Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die benannten Staaten verlangen. Die Beklagte hat hinsichtlich dieser Staaten bislang nur Positivausk\u00fcnfte f\u00fcr Deutschland erteilt und auch dies bislang nicht in hinreichendem Ma\u00dfe (vgl. unten). Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte jedoch weiter zum Zwecke der Auskunftserteilung vorgetragen, dass der A Modell y nur in Deutschland, Spanien, USA, Mexiko und Ru\u00dfland produziert wird. Diese Negativauskunft bezieht sich demnach auch auf den in Anspruch genommenen Teil der Diensterfindung, so dass hinsichtlich der weiteren L\u00e4nder, f\u00fcr welche die Erfindung in Anspruch genommen wurde (Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Schweden und Italien), keine weiteren Ausk\u00fcnfte begehrt werden k\u00f6nnen. Der Auskunftsanspruch ist aber nicht bereits insoweit durch die Teilauskunft erloschen, da der Kl\u00e4ger sich auf Teilleistungen nicht einlassen mu\u00df, \u00a7 266 BGB. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten bez\u00fcglich der Lizenznehmer gemachten Ausk\u00fcnfte, die sich nur auf Lizenzvergaben an au\u00dfenstehende Dritte beziehen, nicht aber auf konzernangeh\u00f6rige Unternehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Erfindung f\u00fcr alle anderen nicht benannten Staaten freigegeben hat, kann der Kl\u00e4ger Ausk\u00fcnfte zur Bezifferung seines ihm aus \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG resultierenden Verg\u00fctungsanspruches begehren. W\u00e4re die Freigabeerkl\u00e4rung \u2013wie von der Beklagten geltend gemacht- unwirksam gewesen oder wirksam angefochten, so w\u00e4ren die ausgeurteilten Ausk\u00fcnfte dem Kl\u00e4ger in gleicher Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 9<br \/>\nArbEG geschuldet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie oben bereits angef\u00fchrt, ist festzuhalten, dass die Beklagte jedenfalls noch nicht die vollst\u00e4ndigen Ausk\u00fcnfte erteilt hat, da sich die bisherigen Ausk\u00fcnfte alleine auf Deutschland und Spanien beziehen.<br \/>\nDie entsprechenden Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Mexiko, USA und Ru\u00dfland fehlen g\u00e4nzlich. Ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeugt\u00fcren tats\u00e4chlich auch in China und Argentinien hergestellt werden, ist zwischen den Parteien streitig, was aber f\u00fcr die Frage der Verpflichtung zur Auskunfterteilung ohne Belang ist, da die Beklagte ihre diesbez\u00fcglichen Angaben nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie bisherigen Ausk\u00fcnfte sind aber auch aus weiteren Gr\u00fcnden nicht vollst\u00e4ndig erteilt worden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat die Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Deutschland und Spanien bislang nur hinsichtlich der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen als solche erteilt. Hieraus ergeben sich \u2013verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig- geringe Materialkosten einerseits und Umsatzerl\u00f6se andererseits. Der Kl\u00e4ger ist demgegen\u00fcber der Ansicht, dass zutreffender Weise die gesamte Rohbaut\u00fcre als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Zwar hat auch die Schiedsstelle in ihrem Zwischenbescheid vom 12.9.2003 (vgl. Anl. K 12, S. 5 f) lediglich auf die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen abgestellt; es ist aber nicht auszuschlie\u00dfen, sondern mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, dass die gesamte Rohbaut\u00fcre eine m\u00f6gliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe in einem fiktiven Lizenzvertrag f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sein k\u00f6nnte. Diese M\u00f6glichkeit ist aber in der ersten Stufe auf Auskunfterteilung bereits ausreichend, um eine Rechnungslegungspflicht zu begr\u00fcnden. Dies jedenfalls, solange die in Rede stehende Bezugsgr\u00f6\u00dfe nicht v\u00f6llig fernliegend ist, sondern ernsthaft in Betracht kommt. Die streitgegenst\u00e4ndliche T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als solche war, wie die Beklagte zutreffend einwendet, zwar bereits bekannt. Im Erteilungsverfahren hat dies dazu gef\u00fchrt, dass der zun\u00e4chst geltend gemachte Anspruch (der ausschlie\u00dflich die Form der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung zum Gegenstand hatte) abge\u00e4ndert werden musste, da eine solche T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung bereits im Stand der Technik bekannt war. Es war ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, wie diese bereits bekannte T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung in der T\u00fcr angeordnet wurde, um die als Aufgabe der Erfindung herausgestellten Ziele zu verwirklichen, n\u00e4mlich die Lastaufnahme zwischen A- und B-S\u00e4ule und ein relativ weiches Innenblech zu erm\u00f6glichen, um den Fahrgast beim Aufprall auf die T\u00fcre weitestgehend zu sch\u00fctzen. Diese konstruktive Ma\u00dfnahme bezieht sich aber auf die gesamte T\u00fcr als solche (d.h. die Rohbaut\u00fcre ohne weitere Anbauteile wie Schl\u00f6sser, Fenster, Verkleidungen etc.). Daher kann auch diese gesamte Rohbaut\u00fcre, die ein konstruktives Gesamtkonzept hinsichtlich der geAerten Steifigkeit darstellt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein. Das gilt um so mehr, als &#8211; jedenfalls im Ersatzteilgesch\u00e4ft &#8211; die gesamte Rohbaut\u00fcr und nicht nur die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung Gegenstand des Handelsverkehrs sind, was es ebenfalls rechtfertigt, den mit ihr erzielten Umsatz f\u00fcr die Lizenzberechnung heranzuziehen. Da zu der gesamten Rohbaut\u00fcre keinerlei Angaben gemacht wurden, sind die bisher erteilten Ausk\u00fcnfte unzureichend.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin ist dem Kl\u00e4ger darin zuzustimmen, dass er Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer verlangen kann, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handelt, die f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz von Bedeutung sind. Die \u2013von dem Kl\u00e4ger im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung konkretisierten- Angaben zu den Abnehmern ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger, um die Rechnungslegungsangaben der Beklagten \u2013mindestens stichprobenweise\u2013 kontrollieren zu k\u00f6nnen. Ebenfalls zur Ermittlung der angemessenen Lizenz bedarf es der Auskunft hinsichtlich der erteilten Lizenzen durch die Beklagte bzw. die Patentinhaberin. Die Auskunft der Beklagten, dass au\u00dferhalb des Konzerns keine Lizenzen erteilt worden seien, gen\u00fcgt nicht, da auch konzerninterne Lizenzen mitgeteilt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch die von ihm geAerten Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen (Antrag I.c). Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung \u201eCopolyester II\u201c (GRUR 1998, 689) muss der Arbeitgeber auch diese Angaben mitteilen. Dass der Beklagten solche Ausk\u00fcnfte nicht zumutbar sind, da dies einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand bedeute und dem Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen w\u00fcrden, ist von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Etwaigen Geheimhaltungsinteressen ist zudem durch die strafbewehrte Verschwiegenheitsverpflichtung des Kl\u00e4gers in ausreichendem Ma\u00dfe Rechnung getragen. Bei den somit geschuldeten Gewinnangaben ist allerdings zu unterscheiden zwischen den in Anspruch genommenen Benennungsstaaten und den USA, in denen der Kl\u00e4ger nach der erfolgten Freigabe selber Schutzrechte angemeldet und erteilt hat.<\/p>\n<p>Die gesteigerte Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers bei der Verg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG findet ihre Grundlage in Treu und Glauben in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus ab, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5,6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss. Im Falle der Inanspruchnahme korrespondiert hiermit die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (\u00a7 12 ArbEG). Die Rechnungslegung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer insoweit die Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ob die festgesetzte Verg\u00fctung im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und seinen eigenen Verg\u00fctungsinteressen darstellt. Hierzu muss ihm die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, den konkreten betrieblichen Nutzen der Diensterfindung festzustellen, wozu er die Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Anders ist dies aber in den Benennungsstaaten, in denen der Kl\u00e4ger selber eigene Schutzrechte f\u00fcr die n\u00e4mliche Erfindung erhalten hat. Dort steht es dem Kl\u00e4ger wie jedem freien Erfinder offen, den Marktwert seiner Erfindung festzustellen und angemessene Lizenzs\u00e4tze zu ermitteln. Auf Informationen \u00fcber den konkreten betrieblichen Nutzen der Arbeitgeberin (respektive konzernangeh\u00f6riger Schwesterunternehmen) ist der Arbeitnehmer daher nicht angewiesen, so dass er diesen Anspruch nicht durchsetzen kann.<br \/>\nSoweit die Parteien in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen umfangreich zu den Fragen eines zutreffenden Anteilsfaktors und eines festzusetzenden Lizenzsatzes vorgetragen haben, ist hier\u00fcber in dem derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu entscheiden, da dies der zweiten Stufe \u2013nach erteilter Auskunft- vorzubehalten ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da nichts dazu vorgetragen wurde, dass nach der abgegebenen Verschwiegenheitsverpflichtung des Kl\u00e4gers die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,&#8211; EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0410 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 25. 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