{"id":2734,"date":"2005-02-22T17:00:51","date_gmt":"2005-02-22T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2734"},"modified":"2016-04-26T10:01:39","modified_gmt":"2016-04-26T10:01:39","slug":"4b-o-26904-wellnessgeraet-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2734","title":{"rendered":"4b O 269\/04 &#8211; Wellnessger\u00e4t II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0409<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 269\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wellnessger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material sind, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde mit einem Griff und Gewichten und\/oder an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes angeordneten als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen, wobei die Schutzvorrichtungen und\/oder die Gewichte austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte und den Griff bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Oktober 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. April 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Oktober 2003 bis zum 17. April 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211;EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. Oktober 2003 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz (Anlage K 1) an dem Gegenstand des deutschen Patents 101 27 xxx (Klagepatent, Anlage K 3), dessen Anmeldung am 19. Dezember 2002 offengelegt und dessen Erteilung am 18. M\u00e4rz 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde u.a. von der Beklagten zu 1) Einspruch erhoben. Das Klagepatent trifft ein Wellnessger\u00e4t. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wellnessger\u00e4t aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde (1) mit einem Griff (2) und Gewichten (4) und\/oder an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes (1) angeordneten als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen (3), wobei die Schutzvorrichtung (3) und\/oder die Gewichte (4) austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte (4) und den Griff (2) bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung \u201eX\u201c ein Wellnessger\u00e4t. In der Internetwerbung (Anlage K 8 S. 2) der Beklagten zu 1) hei\u00dft es auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>X besteht aus einem Fiberglasstab mit zwei Endgewichten und einem Griffst\u00fcck. Die beiden Endgewichte und der mittig angebrachte Griff besteht aus einem hautfreundlichen Synthesekautschuk und liegen durch die ergonomische Ausf\u00fchrung sehr gut in der Hand. Durch verschieden starke Durchmesser des Fiberglasstabes erreicht der X unterschiedlich starke Schwingungsverhalten, was zu den Variationen Standard und Fortgeschrittene f\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 10 ein Muster eines Stabes der Beklagten zu 1) zur Akte gereicht. Bei diesem sind die stabendseitigen Endgewichte nicht nur auf dem Stab mittels einer Sackbohrung aufgesteckt, sondern auch verklebt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten ein weiteres Muster ihres Stabes zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Der von der Beklagten zu 1) vertriebene X-Stab mache unabh\u00e4ngig davon, dass die Endgewichte zus\u00e4tzlich verklebt sind, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie jedoch weitergehend Rechnungslegung und Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit seit dem 19. Januar 2003 verlangt und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche auch gegen den Beklagten zu 2) geltend macht. Ferner begehrt sie Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent erhobenen Einspruchs auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Austauschbarkeit von endseitigen Schutzeinrichtungen nicht gegeben, da die Endgewichte an den Stabenden fest verklebt seien. Allein die Spannkraft sei &#8211; schon aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden &#8211; nicht ausreichend, um eine hinreichend feste Verbindung herzustellen. Entferne man die Endgewichte gewaltsam unter erheblichem, nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfem Kraftaufwand, verblieben Material und Kleber\u00fcckst\u00e4nde in einem Umfang, der ausschlie\u00dfe, die Endgewichte unter Herbeif\u00fchrung einer sicheren Steckverbindung wieder auf die Stabenden aufstecken zu k\u00f6nnen. Ersatzgewichte &#8211; die von der Beklagten zu 1) auch gar nicht angeboten w\u00fcrden &#8211; lie\u00dfen sich ohne Bearbeitung der Stange nicht aufstecken. Die Antragsfassung der Kl\u00e4gerin sei mit Aufnahme der in Patentanspruch 1 enthaltenen \u201eund\/oder\u201c Formulierung zu weit, da auch Ausf\u00fchrungsvarianten erfasst w\u00fcrden, die von der Beklagten zu 1) nicht vertrieben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen &#8211; so meinen die Beklagten &#8211; werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die Beklagten Wellnessger\u00e4te vertrieben haben, die von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich, soweit die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung von der Beklagten zu 2) und vor Abschluss des Lizenzvertrages vom 15. Oktober 2003 verlangt und soweit sie Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts begehrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Wellnessger\u00e4t aus elastischem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde.<\/p>\n<p>Derartige kinetische Therapieger\u00e4te sind der Klagepatentschrift zufolge vorbekannt gewesen und dienen der therapeutischen Behandlung von Verspannungen und zur Auflockerung von verspannten Muskelpartien. Ferner werden sie bei neuromuskul\u00e4ren Beeintr\u00e4chtigungen und Sch\u00e4den eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist auf das aus der DE-OS 199 56 957 (Anlage K 5) vorbekannte stabf\u00f6rmige Therapieger\u00e4t aus Federstahl und kritisiert daran das hohe Eigengewicht des Ger\u00e4ts, die Verletzungsgefahr bei seiner Verwendung und den durch die Genauigkeitsanforderungen und das hochwertige Material bedingten Kostenaufwand. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 200 01 973 (Anlage K 6) vorbekannte Aerobicstange aus Fiberglas ist nach den Darlegungen der Klagepatentschrift aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Schwingungen und der vorgesehenen Verwendung als Expander nicht zur Behandlung neuromuskul\u00e4rer Beeintr\u00e4chtigungen und Sch\u00e4den geeignet. Auch hier ist das Verletzungsrisiko bedeutend. Schlie\u00dflich nimmt die Klagepatentschrift auf ein aus der WO 90 04436 (Anlage K 7) vorbekanntes isokinetisches Oszillationsger\u00e4t Bezug, welches einen im Querschnitt rechteckigen Grundk\u00f6rper aufweist, in dessen Zentrum ein Griff befestigt ist und an dem Gewichte angebracht werden k\u00f6nnen. Die jeweiligen Enden des Grundk\u00f6rpers k\u00f6nnen infolge einer teleskopischen Anordnung verstellt werden. Sowohl durch die Teleskopiereinrichtung als auch durch die Befestigung des Griffs an dem Grundk\u00f6rper ergibt sich der Klagepatentschrift zufolge eine Schwingungscharakteristik, die zur Beeinflussung des neuromuskul\u00e4ren Bereichs nicht problemlos von jedermann nutzbar ist. Die Konstruktion ist materialaufwendig, kompliziert in der Herstellung und besitzt ein relativ hohes Gewicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe, ein sicheres Ger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die M\u00f6glichkeit bietet, im Wellness-, Aerobic-, Sport- und Freizeitbereich gefahrlos eingesetzt werden zu k\u00f6nnen. Insbesondere soll die Benutzung von jedermann f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von \u00dcbungen zur Kr\u00e4ftigung der Muskulatur im neuromuskul\u00e4ren Bereich ohne Anleitung eines Therapeuten m\u00f6glich sein. Das Ger\u00e4t soll sich durch ein relativ geringes Gewicht und einen unkomplizierten Aufbau auszeichnen und mit geringem Kostenaufwand herstellbar sein. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Wellness-Ger\u00e4t<\/p>\n<p>1. aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material,<\/p>\n<p>2. im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde (1),<\/p>\n<p>3. mit einem Griff (2) und<\/p>\n<p>4. Gewichten (4) und\/oder Schutzeinrichtungen (3),<\/p>\n<p>4.1 wobei die Schutzeinrichtungen (3) als Gewichte ausgebildet sind<\/p>\n<p>4.2 und an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes (1) angeordnet sind,<\/p>\n<p>5. wobei die Schutzvorrichtung (3) und\/oder die Gewichte (4) austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte (4) und den Griff (2) bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift k\u00f6nnen die Schutzvorrichtungen unterschiedliche Gewichte aufweisen. Dadurch l\u00e4sst sich das Schwingungsverhalten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wellnessger\u00e4ts variieren, so dass je nach Bedarf eine Erh\u00f6hung oder Verringerung der Intensit\u00e4t der \u00dcbungen m\u00f6glich ist (Abs. 0020).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben X-St\u00e4be vertrieben, die von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Die Parteien streiten \u2013 mit Recht \u2013 lediglich dar\u00fcber, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die stabendseitigen Schutzvorrichtungen (Endgewichte) austauschbar ausgebildet sind (vgl. Merkmal 5).<\/p>\n<p>Austauschbar ist ein Bauteil, wenn es ohne Besch\u00e4digung der Gesamtvorrichtung, dessen Bestandteil es ist, entfernt und durch ein Austauschteil ersetzt werden kann. Dieses Kriterium ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt, da der Stab im Falle der Entfernung der Gewichte als solches unbesch\u00e4digt bleibt und auf ihn jedenfalls prinzipiell ein anderes Gewicht aufgeschoben werden kann.<\/p>\n<p>Ob Austauschbarkeit weiter voraussetzt, dass auch das auszutauschende Bauteil nicht besch\u00e4digt werden darf bzw. wiederverwendbar sein muss, l\u00e4sst sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist nach dem mit der Austauschbarkeit verbunden Erfindungszweck zu beurteilen. Im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Abs. 0020) wird der Austauschbarkeit der Vorteil zugewiesen, das Gewicht der Schutzvorrichtungen variieren zu k\u00f6nnen, um das Schwingungsverhalten des Stabes und die Intensit\u00e4t der Trainingsbelastung bei seiner Benutzung zu ver\u00e4ndern. Einen anderen Sinn &#8211; welchen auch? &#8211; kann die Austauschbarkeit vern\u00fcnftigerweise nicht haben, da die Endgewichte ersichtlich keinem Verschlei\u00df unterliegen, der einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch notwendig machen w\u00fcrde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Austauschbarkeit bildet demgem\u00e4\u00df die (noch) dem Gegenstand von Patentanspruch 1 zuzuschreibende Grundlage f\u00fcr die (nur) bevorzugte Erfindungsvariante, unterschiedlich schwere Gewichte f\u00fcr ein und denselben Stab (tats\u00e4chlich) vorzusehen (vgl. Unteranspruch 2 sowie Abs. 0029, vorletzter Satz der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass die Endgewichte\/Schutzvorrichtungen nach dem Austausch wiederverwendbar sein m\u00fcssen, d.h. infolge des Austauschs nicht in einer Weise besch\u00e4digt werden d\u00fcrfen, dass sie selbst nicht mehr als Austauschmittel eingesetzt und mit dem Stab in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zur erneuten Verwendung verbunden werden k\u00f6nnen. Bei den Schutzvorrichtungen handelt es sich nicht um Verschlei\u00df- oder sonstige (kosteng\u00fcnstige) Wegwerfartikel. Vielmehr soll die Variation zwischen verschiedenen Gewichten erm\u00f6glicht werden. Je nach Bedarf soll der Benutzer auf die mit dem Stab verwendbaren Gewichte zur\u00fcckgreifen und diese austauschen k\u00f6nnen, was einschlie\u00dft, dass die Gewichte als Teil der Gesamtvorrichtung mehrfach verwendbar sein m\u00fcssen. Anderenfalls k\u00e4me der Austauschbarkeit in der Anwendung, n\u00e4mlich der in der Klagepatentschrift hervorgehobenen, den individuellen Benutzerbed\u00fcrfnissen angepassten flexiblen Ver\u00e4nderbarkeit der Trainingsintensit\u00e4t und des Schwingungsverhaltens, praktisch betrachtet keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Inwieweit die Gr\u00f6\u00dfe der Kr\u00e4fte bzw. Anstrengungen, die zum Entfernen und Aufstecken der Schutzeinrichtungen\/Gewichte aufgewandt werden m\u00fcssen, einer Austauschbarkeit entgegenstehen kann, ist ebenfalls danach zu beurteilen, was die technische Lehre des Klagepatents mit der Austauschbarkeit bezweckt. Danach muss die Verbindung der Schutzvorrichtungen mit dem Stab in einer Weise l\u00f6sbar sein, dass der (durchschnittliche) Benutzer in die Lage versetzt wird, ihm zur Verf\u00fcgung stehende Gewichte (unterschiedlicher Schwere) mit dem Stab benutzen und untereinander austauschen zu k\u00f6nnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Austausch leichtg\u00e4ngig oder komfortabel sein muss und solche Verbindungen nicht unter das Klagepatent fallen, die dem Benutzer einige M\u00fche und Anstrengung beim Austausch abverlangen. Gem\u00e4\u00df dem Klagepatent ist zur Befestigung der Schutzeinrichtungen, die als Gewichte ausgebildet sind (Merkmal 4.1) und daher entsprechend den in der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die zus\u00e4tzlichen Gewichte (4), eine Spannkraft erforderlich, die so gro\u00df sein muss, dass sich die Schutzeinrichtungen beim Gebrauch nicht l\u00f6sen. Da sie stabendseitig befestigt sind, befinden sie sich am Punkt der gr\u00f6\u00dften Schwingungsamplitude und sind in besonderem Ma\u00dfe der (Flieh-)Krafteinwirkung ausgesetzt. Die (reib- bzw. spannschl\u00fcssige) Verbindung muss daher schon nach dem Gegenstand der Erfindung zwangsl\u00e4ufig einen bedeutenden Widerstand gegen ein (fliehkraftbedingtes oder manuelles) Abziehen der Schutzreinrichtung bereitstellen. Diese axiale Fixierungskraft vor einem Austausch \u00fcberwinden zu m\u00fcssen, kann der Austauschbarkeit von vornherein nicht entgegenstehen, da ihr Vorhandensein der Erfindung, so wie sie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen offenbart wird, immanent ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem als Anlage K 10 vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches unstreitig ein von der Beklagten zu 1) vertriebener Gegenstand ist, ist im Entscheidungsfall eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Austauschbarkeit vorhanden:<\/p>\n<p>Die Schutzeinrichtungen lassen sich trotz der Klebeverbindung von Hand entfernen, und zwar am einfachsten und in &#8211; auch f\u00fcr den durchschnittlichen Anwender &#8211; naheliegender Weise durch ein vom Stabende weg gerichtetes Abdrehen. In umgekehrter Weise lassen sich die Schutzeinrichtungen wieder auf die Stabenden aufschieben. Auch wenn beim erstmaligen Abziehen bzw. Abdrehen in kleinen Teilbereichen Materialpartikel der Schutzeinrichtung auf dem Stab anhaften bleiben, sind die Schutzeinrichtungen wiederverwendbar. Wie der Augenschein zeigt, lassen sich die Schutzeinrichtungen auch ohne Klebewirkung der zerst\u00f6rten Klebeverbindung weiterhin derart fest und dicht auf den Stab aufschieben bzw. -drehen, dass die Schutzeinrichtungen auch bei intensiver Handhabung des Stabes nicht &#8211; auch nicht in geringem Umfang &#8211; von den Stabenden gleiten. Ist dem aber so, besitzen die Schutzeinrichtungen die vom Klagepatent vorausgesetzte Spannkraft zur axialen Fixierung an den Stabenden auch ohne den Einsatz von Klebstoff. Da sich die Klebeverbindung l\u00f6sen l\u00e4sst, ohne die Wiederverwendbarkeit der Schutzreinrichtungen aufzuheben, stellt die Verwendung von Kleber eine patentrechtlich irrelevante zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme dar. Dass sich die Anwender wegen der Klebeverbindung ggf. abgehalten sehen werden, die Schutzeinrichtungen tats\u00e4chlich auszutauschen, ist unerheblich, da f\u00fcr die Verwirklichung von Patentanspruch 1 bereits die objektive M\u00f6glichkeit ausreicht, die Schutzeinrichtungen austauschen zu k\u00f6nnen. Aus dem gleichen Grund spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagten zu ihren St\u00e4ben keine Austauschgewichte anbieten.<\/p>\n<p>Ferner sind die Kr\u00e4fte bzw. Anstrengungen, die man unternehmen muss, um die Schutzeinrichtungen &#8211; auch noch im verklebten Zustand &#8211; abziehen bzw. abdrehen zu k\u00f6nnen, nicht dergestalt, dass sie eine Austauschbarkeit durch den Anwender in praktischer Hinsicht ausschlie\u00dfen. Es ist zwar bis zu einem gewissen Grade m\u00fchsam, zeitaufwendig und bedarf einer nicht ganz unerheblichen Kraftanstrengung, um den zwischen Stabende und Schutzeinrichtung wirkenden Spann- und Reibwiderstand zu \u00fcberwinden. Dies nimmt &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die Erfindung nach dem Klagepatent jedoch in Kauf, da dieser Widerstand f\u00fcr eine sichere axiale Fixierung der Schutzeinrichtungen notwendig ist, und steht der Patentverletzung daher nicht entgegen. Die Klebeverbindung hindert \u2013 wie der Augenschein belegt \u2013 das Abziehen bzw. \u2013drehen nicht in einer erheblich dar\u00fcber hinaus gehenden Weise, die als relevant angesehen werden k\u00f6nnte. Dass an dem als Anlage K 10 vorgelegten Musterstab und der Verbindung der Endgewichte nachtr\u00e4glich Manipulationen vorgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in genereller Hinsicht in Frage stellen, ob ohne Klebeverbindung und bei mehrfach durchgef\u00fchrtem Austausch der Gewichte ein den sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht werdender Halt der Gewichte beim Gebrauch des Fitne\u00dfstabes gew\u00e4hrleistet werden kann, kann dies einer Patentverletzung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich um eine Problematik handelt, die sich zwangsl\u00e4ufig aus der technischen Lehre des Klagepatents ergeben w\u00fcrde, dieser gleichsam immanent w\u00e4re und deshalb aus Sicht des Fachmanns vom Klagepatent (stillschweigend) in Kauf genommen w\u00fcrde. Eine andere Betrachtung h\u00e4tte die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass das Klagepatent praktisch betrachtet keinen Schutzbereich aufwiese.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin, die insoweit als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert ist, im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die \u00dcbernahme des Wortlauts von Patentanspruch 1 in den Unterlassungstenor zu Kennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Hinblick auf die Verwendung der \u201cund\/oder\u201c Formulierungen f\u00fcr Schutzeinrichtungen und Gewichte zu beanstanden. Zwischen einem (endseitig) aufgesteckten Gewicht und einer als Gewicht ausgebildeten Schutzeinrichtung besteht patentrechtlich kein Unterschied. Wie der Fachmann Abs. 0031 der Klagepatentschrift entnimmt, ist ein Unterschied zwischen als Gewichten ausgebildeten Schutzkappen und Gewichten lediglich darin zu sehen, dass \u201cbei der Ausf\u00fchrung als Gewicht 4 eine durchgehende Bohrung vorgesehen ist, w\u00e4hrend bei der Ausf\u00fchrung als Schutzkappe die Bohrung bevorzugt nicht als Durchgangsbohrung ausgebildet ist\u201c (vgl. auch Unteranspr\u00fcche 3 u. 4). Wenn sich Schutzkappe und Gewichte jedoch nur hierdurch unterscheiden, liegt f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, dass ein Gewicht ohne weiteres die Stelle der Schutzkappe einnehmen kann, da es aufgrund seiner Durchgangsbohrung an s\u00e4mtlichen Stellen des Stabes und damit auch an seinen Endbereichen in \u00dcbernahme der Funktion einer Schutzeinrichtung aufgezogen werden kann. Da das Fehlen einer Durchgangsbohrung zudem nur eine bevorzugte Eigenschaft der Schutzkappe ist, was im Umkehrschluss hei\u00dft, dass Schutzkappen mit Durchgangsbohrungen auch erfindungsgem\u00e4\u00df sind, besteht in diesem Fall zwischen Gewicht und als Gewicht ausgebildeter Schutzeinrichtung \u00fcberhaupt kein Unterschied mehr, so dass auch von daher nicht zu beanstanden ist, die beiden f\u00fcr die Verwendung als Schutzkappe gleichwertigen Bauteile in ein Alternativverh\u00e4ltnis zu stellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt es nur eine bevorzugte Variante dar, zu den Schutzeinrichtungen zus\u00e4tzlich Gewichte vorzusehen. Insoweit ist der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin nicht anders als ein nur \u201cinsbesondere\u201c geltend gemachtes Merkmal zu behandeln, welches die Reichweite des Unterlassungstenors nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Entsch\u00e4digungsanspruch folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Dieser steht der Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen die Beklagte zu 1) und nur f\u00fcr die Zeit ab Vergabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz (15. Oktober 2003; vgl. auch \u00a7 22 des Lizenzvertrages) zu. Der Entsch\u00e4digungsanspruch besteht stets nur gegen\u00fcber dem Benutzer, nicht aber auch gegen\u00fcber dessen Vertretungsorgan (z.B. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), welches den Gegenstand der Patentanmeldung selbst nicht benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1989, 411, 413 &#8211; 0ffenend-Spinnmaschine). Vor Geltung der ausschlie\u00dflichen Lizenz stehen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nur der Patentinhaberin zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzhaftung zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den zur Kl\u00e4gerin in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehenden Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf allerdings &#8211; auch von Amts wegen &#8211; ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass bei dem von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster eines X-Stabes die Endgewichte derart fest verklebt oder sonst in einer Weise zus\u00e4tzlich befestigt sind, dass sie sich nicht unter vertretbarem Kraftaufwand abdrehen bzw. abziehen lassen und ggf. nicht zerst\u00f6rungsfrei entfernen lassen, ist f\u00fcr den Rechtsfolgenausspruch unerheblich, da insoweit bereits ausreicht, dass die Beklagte zu 1) (auch) X-St\u00e4be entsprechend dem patentverletzenden Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 10 vertrieben hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass in den Merkmalen 4 und 5 von Patentanspruch 1 Gewichte und Schutzeinrichtungen nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ nebeneinander gestellt werden, beinhaltet keine unzul\u00e4ssige Erweiterung in Vergleich zum Offenbarungsgehalt der Offenlegungsschrift der Patentanmeldung. Absatz 0031 der Offenlegungsschrift stimmt mit dem bereits oben unter III.1. abgehandelten Absatz gleicher Ziffer der Klagepatentschrift \u00fcberein. Wie dargelegt wurde, besteht danach aus Sicht des Fachmanns zwischen Gewicht und als Gewicht ausgebildeter Schutzeinrichtung in patentrechtlicher Hinsicht kein Unterschied, da es sich um f\u00fcr die Verwendung als Schutzeinrichtung gleichwertige Bauteile handelt. Diese in ein Alternativverh\u00e4ltnis zu stellen, kann den Schutzbereich von vornherein nicht erweitern.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ferner auch nicht daraus eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, dass nach Patentanspruch 1 Schutzeinrichtungen und Gewichte austauschbar sind, ohne dass die austauschbaren Schutzvorrichtungen entsprechend Unteranspruch 11 und Sp. 3 Z. 9-12 der Offenlegungsschrift zugleich unterschiedliche Gewichte aufweisen m\u00fcssen. Wie der Fachmann Sp. 5 Z. 4-10 der Offenlegungsschrift (Abs. 0029) entnimmt, ist auch die isolierte Austauschbarkeit offenbart, da die Verwendung unterschiedlicher Gewichte dort nur als besonders bevorzugt bezeichnet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas von der Beklagten zu 1 im Einspruchsverfahren zur Begr\u00fcndung der Schutzunf\u00e4higkeit herangezogene Gebrauchsmuster DE 299 20 792 (Teil des Anlagenkonvoluts B 1) entspricht der im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und im Klagepatent (Abs. 0005\/0006) ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten DE-OS 199 56 957 (Anlage K 4), was schon f\u00fcr sich einen Widerruf des Klagepatents nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen l\u00e4sst. Im \u00dcbrigen zeigt die Entgegenhaltung auch keinen Griff sowie Schutzeinrichtungen oder Gewichte oder legt solche offenkundig nahe, die aus Material gebildet sind, welches im Sinne von Merkmal 5 schon von sich aus eine ausreichende Spannkraft besitzt, um axial fixierend zu wirken. Das Gebrauchsmuster DE 299 20 792 offenbart vielmehr eine von der Spannkraft des Materials unabh\u00e4ngige Fixierung mittels Feststellschrauben oder einer Gewindeverbindung (vgl. S. 2\/3 der Gebrauchsmusterschrift bzw. Sp. 1 Z. 44 ff der DE-OS 199 56 957).<\/p>\n<p>Ferner erscheint es nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, wenn die Beklagte zu 1) aus der Kombination des Gebrauchsmusters DE 299 20 792 mit dem US-Patent 5 147 262 (Anlage B 5) die fehlende Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden will. Beide Druckschriften stellen spezielle L\u00f6sungen f\u00fcr einen Fitne\u00dfstab vor, von denen nicht ersichtlich ist, weshalb der Fachmann in Unkenntnis der Erfindung Anlass haben sollte, einzelne Elemente auf den jeweils anderen Stab zu \u00fcbertragen. Der Gegenstand der US-Schrift entspricht dem Gegenstand der WO 90\/04436 (Anlage K 6), welche im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und in der Patentbeschreibung (Abs. 0009) gew\u00fcrdigt worden ist. Die Entgegenhaltung offenbart auch nicht in offenkundiger Weise einen Griff und Gewichte, die allein aufgrund der Spannkraft des Materials axial fixierbar sind. Soweit die Beklagte zu 1) &#8211; unter Bezugnahme auf den Bescheid (Anlage B 7) des Pr\u00fcfers im europ\u00e4ischen Patentanmeldungsverfahren zu EP 1 266 676 (Anlage B 6) &#8211; auf Sp. 6 Z. 56-62 des US-Schrift verweist, l\u00e4sst sich auch dieser Beschreibungsstelle nicht in eindeutiger Weise entnehmen, dass die in Fig. 8 der Druckschrift dargestellten Gewichte 74 allein aufgrund der Spannkraft ihres Materials axial so fixierbar sind, dass sie als Schutzeinrichtungen oder Endgewichte verwendet werden k\u00f6nnen. Dies zeigt sich schon darin, dass die Gewichte 74 in Fig. 8 gerade nicht als Schutzvorrichtungen bzw. Endgewichte vorgesehen sind, die das Stabende abschlie\u00dfen und sich daher am Punkt der gr\u00f6\u00dften Schwingungsamplitude befinden. Schlie\u00dflich haben die Beklagten die englischsprachige US-Schrift entgegen der Auflage der Kammer im fr\u00fchen ersten Termin vom 31. August 2004 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, was schon f\u00fcr sich rechtfertigen w\u00fcrde, die Druckschrift im Rahmen der Beurteilung des Aussetzungsantrags unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur Sicherheitsleistung und vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0409 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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