{"id":2732,"date":"2005-02-26T17:00:58","date_gmt":"2005-02-26T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2732"},"modified":"2016-04-26T09:59:47","modified_gmt":"2016-04-26T09:59:47","slug":"4b-o-26804-wellnessgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2732","title":{"rendered":"4b O 268\/04 &#8211; Wellnessger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0408<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 268\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wellnessger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material sind, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde mit einem Griff und Gewichten und\/oder an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes angeordneten als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen, wobei die Schutzvorrichtungen und\/oder die Gewichte austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte und den Griff bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei Rechnungslegungsangaben f\u00fcr die Zeit vom 15. Oktober 2003 bis zum 17. April 2004 nicht geschuldet sind und wobei von der Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. April 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Januar 2003 bis zum 14. Oktober 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 170.000,&#8211; EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 27 xxx (Klagepatent, Anlage K 4), dessen Anmeldung am 19. Dezember 2002 offengelegt und dessen Erteilung am 18. M\u00e4rz 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde u.a. von der Beklagten zu 1) Einspruch erhoben. Mit Vertrag vom 15. Oktober 2003 (Anlage K 1) vergab die Kl\u00e4gerin am Gegenstand des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an die A GmbH. Das Klagepatent betrifft ein Wellnessger\u00e4t. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wellnessger\u00e4t aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde (1) mit einem Griff (2) und Gewichten (4) und\/oder an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes (1) angeordneten als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen (3), wobei die Schutzvorrichtung (3) und\/oder die Gewichte (4) austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte (4) und den Griff (2) bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c Wellnessger\u00e4te. In den Anwendungshinweisen der Beklagten (Anlage B 1) hei\u00dft es auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>Der XY besteht aus einem GFK-Stab, 2 Endst\u00fccken und einem Griff aus Naturkautschuk. Die Endst\u00fccke sind fest fixiert und auf keinen Fall austauschbar. Eine Entfernung der Endst\u00fccke zieht ein Erl\u00f6schen der Garantie mit sich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Muster der streitgegenst\u00e4ndlichen St\u00e4be zur Akte gereicht, u.a. als Anlage K 26 zwei St\u00e4be, von denen der rote Stab unstreitig von der Beklagten zu 1) stammt und bei dem die stabendseitigen Gewichte (Endst\u00fccke) nicht nur auf den Stab mittels einer Sackbohrung aufgesteckt, sondern auch verklebt sind. Hinsichtlich des als Anlage K 25 vorgelegten, von der Beklagten zu 1) ebenfalls nach Patenterteilung hergestellten und vertriebenen Stabs besteht zwischen den Parteien Streit, ob bei diesem die Endgewichte (zus\u00e4tzlich) verklebt sind. Vor Patenterteilung und nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch danach hat die Beklagte zu 1) (auch) Ausf\u00fchrungsformen ohne zus\u00e4tzliche Verklebung der Endgewichte hergestellt und vertrieben. Die Beklagten haben als Anlage B 10 ein Muster eines Stabes mit verklebten Endgewichten zur Akte gereicht sowie zu Anschauungszwecken als Anlage B 11 einen Stab, bei dem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung eines der Endgewichte verklebt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Die von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen Flexibar-St\u00e4be machten unabh\u00e4ngig davon, ob die Endgewichte zus\u00e4tzlich verklebt sind oder nicht, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Da die Beklagte zu 1) sich in einer von ihr vor dem Landgericht M\u00fcnchen I angestrengten negativen Feststellungsklage ber\u00fchmt habe, Endgewichte derart mit den Stabenden zu verkleben, dass sie nicht mehr zerst\u00f6rungsfrei gel\u00f6st werden k\u00f6nnten, bestehe f\u00fcr eine derartige Ausf\u00fchrungsvariante zumindest eine einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch rechtfertigende Erstbegehungsgefahr. Eine solche Variante unterfalle ebenfalls dem Wortsinn von Patentanspruch 1, stelle zumindest aber eine Verletzungsform dar, die von der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt; jedoch mit dem weitergehenden Unterlassungsbegehren, mit dem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde verklebte Schutzvorrichtungen und\/oder Gewichte nicht herzustellen und zu vertreiben, bei denen die Schutzvorrichtungen und\/oder Gewichte nicht zerst\u00f6rungsfrei gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Ferner verlangt die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung von beiden Beklagten und dies auch f\u00fcr den Zeitraum nach Vergabe der aus Anlage K 1 ersichtlichen ausschlie\u00dflichen Lizenz vom 15. Oktober 2003. Schlie\u00dflich begehrt sie Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts. Wegen der Einzelheiten der Antragsfassung wird auf Blatt 2 bis 4 der Gerichtsakte Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Seit Erteilung des Klagepatents seien von der Beklagten zu 1) nur St\u00e4be mit endseitig verklebten Gewichten hergestellt und vertrieben worden. Bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Austauschbarkeit der Endgewichte gegeben. Da die Beklagte zu 1) keine Ersatzgewichte anbiete und auf die feste Fixierung der Endgewichte und ihre fehlende Austauschbarkeit hinweise, k\u00f6nne sinnvollerweise nicht davon gesprochen werden, diese k\u00f6nnten ausgetauscht werden. Die Verklebung stehe einer Austauschbarkeit ebenfalls entgegen. Zwar k\u00f6nnten die Endgewichte gewaltsam entfernt werden, jedoch sei der hierf\u00fcr erforderliche Kraftaufwand so gro\u00df, dass dies der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Stabs nicht entsprechen k\u00f6nne. Die sichtbare Klebenase w\u00fcrde den Benutzer ebenfalls abhalten, die Endst\u00fccke abzuziehen. L\u00f6sten sich Gummireste der Gewichte beim gewaltsamen Abziehen ab, reiche die Spannkraft des Gummis nicht aus, um die Endgewichte so fest zu fixieren, dass sie bei einer weiteren Beanspruchung des Stabs nicht abfallen w\u00fcrden. L\u00f6sten sich keine Gummireste ab, bestehe zumindest die Gefahr eines solchen Abfallens. Bei einer nicht zerst\u00f6rungsfrei l\u00f6sbaren Verklebung der Endgewichte, komme eine \u00e4quivalente Patentverletzung nicht in Betracht. Die Antragsfassung der Kl\u00e4gerin sei mit Aufnahme der in Patentanspruch 1 enthaltenen \u201eund\/oder\u201c Formulierung zu weit.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen &#8211; so meinen die Beklagten &#8211; werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die Beklagten &#8211; auch nach Patenterteilung &#8211; Fitness-St\u00e4be hergestellt und vertrieben haben, die von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit sich die Kl\u00e4gerin gegen Herstellung und Vertrieb von St\u00e4ben wendet, bei denen die Endgewichte nicht zerst\u00f6rungsfrei gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, soweit sie Entsch\u00e4digung von der Beklagten zu 2) und seit Vergabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz an die A GmbH verlangt und soweit sie Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts begehrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Wellnessger\u00e4t aus elastischem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde.<\/p>\n<p>Derartige kinetische Therapieger\u00e4te sind der Klagepatentschrift zufolge vorbekannt gewesen und dienen der therapeutischen Behandlung von Verspannungen und zur Auflockerung von verspannten Muskelpartien. Ferner werden sie bei neuromuskul\u00e4ren Beeintr\u00e4chtigungen und Sch\u00e4den eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist auf das aus der DE-OS 199 56 957 (Anlage K 5) vorbekannte stabf\u00f6rmige Therapieger\u00e4t aus Federstahl und kritisiert daran das hohe Eigengewicht des Ger\u00e4ts, die Verletzungsgefahr bei seiner Verwendung und den durch die Genauigkeitsanforderungen und das hochwertige Material bedingten Kostenaufwand. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 200 01 973 (Anlage K 6) vorbekannte Aerobicstange aus Fiberglas ist nach den Darlegungen der Klagepatentschrift aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Schwingungen und der vorgesehenen Verwendung als Expander nicht zur Behandlung neuromuskul\u00e4rer Beeintr\u00e4chtigungen und Sch\u00e4den geeignet. Auch hier ist das Verletzungsrisiko bedeutend. Schlie\u00dflich nimmt die Klagepatentschrift auf ein aus der WO 90 04436 (Anlage K 7) vorbekanntes isokinetisches Oszillationsger\u00e4t Bezug, welches einen im Querschnitt rechteckigen Grundk\u00f6rper aufweist, in dessen Zentrum ein Griff befestigt ist und an dem Gewichte angebracht werden k\u00f6nnen. Die jeweiligen Enden des Grundk\u00f6rpers k\u00f6nnen infolge einer teleskopischen Anordnung verstellt werden. Sowohl durch die Teleskopiereinrichtung als auch durch die Befestigung des Griffs an dem Grundk\u00f6rper ergibt sich der Klagepatentschrift zufolge eine Schwingungscharakteristik, die zur Beeinflussung des neuromuskul\u00e4ren Bereichs nicht problemlos von jedermann nutzbar ist. Die Konstruktion ist materialaufwendig, kompliziert in der Herstellung und besitzt ein relativ hohes Gewicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe, ein sicheres Ger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die M\u00f6glichkeit bietet, im Wellness-, Aerobic-, Sport- und Freizeitbereich gefahrlos eingesetzt werden zu k\u00f6nnen. Insbesondere soll die Benutzung von jedermann f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von \u00dcbungen zur Kr\u00e4ftigung der Muskulatur im neuromuskul\u00e4ren Bereich ohne Anleitung eines Therapeuten m\u00f6glich sein. Das Ger\u00e4t soll sich durch ein relativ geringes Gewicht und einen unkomplizierten Aufbau auszeichnen und mit geringem Kostenaufwand herstellbar sein. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>Wellness-Ger\u00e4t<\/p>\n<p>1. aus elastischem, insbesondere zu Schwingungen anregbarem Material,<\/p>\n<p>2. im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebilde (1),<\/p>\n<p>3. mit einem Griff (2) und<\/p>\n<p>4. Gewichten (4) und\/oder Schutzeinrichtungen (3),<\/p>\n<p>4.1 wobei die Schutzeinrichtungen (3) als Gewichte ausgebildet sind<\/p>\n<p>4.2 und an den in L\u00e4ngsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenf\u00f6rmigen Gebildes (1) angeordnet sind,<\/p>\n<p>5. wobei die Schutzvorrichtung (3) und\/oder die Gewichte (4) austauschbar ausgebildet sind und das die Gewichte (4) und den Griff (2) bildende Material ausreichende Spannkraft besitzt, um diese axial zu fixieren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift k\u00f6nnen die Schutzvorrichtungen unterschiedliche Gewichte aufweisen. Dadurch l\u00e4sst sich das Schwingungsverhalten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wellnessger\u00e4ts variieren, so dass je nach Bedarf eine Erh\u00f6hung oder Verringerung der Intensit\u00e4t der \u00dcbungen m\u00f6glich ist (Abs. 0020).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat &#8211; auch nach Erteilung des Klagepatents &#8211; Fitness-St\u00e4be hergestellt und vertrieben, die von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln machen jedoch diejenigen von der Kl\u00e4gerin angegriffenen St\u00e4be Gebrauch, deren Endgewichte derart verklebt sind, dass sie nicht zerst\u00f6rungsfrei vom Stab gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u2013 mit Recht \u2013 lediglich dar\u00fcber, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die stabendseitigen Schutzvorrichtungen (Endgewichte) austauschbar ausgebildet sind (vgl. Merkmal 5).<\/p>\n<p>Austauschbar ist ein Bauteil, wenn es ohne Besch\u00e4digung der Gesamtvorrichtung, dessen Bestandteil es ist, entfernt und durch ein Austauschteil ersetzt werden kann. Dieses Kriterium ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzweifelhaft erf\u00fcllt, da der Stab im Falle der Entfernung der Gewichte \u2013 seien diese mit Kleber verbunden oder auch nicht \u2013 unbesch\u00e4digt bleibt und auf ihn jedenfalls prinzipiell ein anderes Gewicht aufgeschoben werden kann.<\/p>\n<p>Ob Austauschbarkeit weiter voraussetzt, dass auch das auszutauschende Bauteil nicht besch\u00e4digt werden darf bzw. wiederverwendbar sein muss, l\u00e4sst sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist nach dem mit der Austauschbarkeit verbunden Erfindungszweck zu beurteilen. Im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Abs. 0020) wird der Austauschbarkeit der Vorteil zugewiesen, das Gewicht der Schutzvorrichtungen variieren zu k\u00f6nnen, um das Schwingungsverhalten des Stabes und die Intensit\u00e4t der Trainingsbelastung bei seiner Benutzung zu ver\u00e4ndern. Einen anderen Sinn &#8211; welchen auch? &#8211; kann die Austauschbarkeit vern\u00fcnftigerweise nicht haben, da die Endgewichte ersichtlich keinem Verschlei\u00df unterliegen, der einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch notwendig machen w\u00fcrde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Austauschbarkeit bildet demgem\u00e4\u00df die (noch) dem Gegenstand von Patentanspruch 1 zuzuschreibende Grundlage f\u00fcr die (nur) bevorzugte Erfindungsvariante, unterschiedlich schwere Gewichte f\u00fcr ein und denselben Stab (tats\u00e4chlich) vorzusehen (vgl. Unteranspruch 2 sowie Abs. 0029, vorletzter Satz der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon steht f\u00fcr den Fachmann au\u00dfer Zweifel, dass die Endgewichte\/Schutzvorrichtungen nach dem Austausch wiederverwendbar sein m\u00fcssen, d.h. infolge des Austauschs nicht in einer Weise besch\u00e4digt werden d\u00fcrfen, dass sie selbst nicht mehr als Austauschmittel eingesetzt und mit dem Stab in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zur erneuten Verwendung verbunden werden k\u00f6nnen. Bei den Schutzvorrichtungen handelt es sich nicht um Verschlei\u00df- oder sonstige (kosteng\u00fcnstige) Wegwerfartikel. Vielmehr soll die Variation zwischen verschiedenen Gewichten erm\u00f6glicht werden. Je nach Bedarf soll der Benutzer auf die mit dem Stab verwendbaren Gewichte zur\u00fcckgreifen und diese austauschen k\u00f6nnen, was einschlie\u00dft, dass die Gewichte als Teil der Gesamtvorrichtung mehrfach verwendbar sein m\u00fcssen. Anderenfalls k\u00e4me der Austauschbarkeit in der Anwendung, n\u00e4mlich der in der Klagepatentschrift hervorgehobenen, den individuellen Benutzerbed\u00fcrfnissen angepassten flexiblen Ver\u00e4nderbarkeit der Trainingsintensit\u00e4t und des Schwingungsverhaltens, praktisch betrachtet keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Inwieweit die Gr\u00f6\u00dfe der Kr\u00e4fte bzw. Anstrengungen, die zum Entfernen und Aufstecken der Schutzeinrichtungen\/Gewichte aufgewandt werden m\u00fcssen, einer Austauschbarkeit entgegenstehen kann, ist ebenfalls danach zu beurteilen, was die technische Lehre des Klagepatents mit der Austauschbarkeit bezweckt. Danach muss die Verbindung der Schutzvorrichtungen mit dem Stab in einer Weise l\u00f6sbar sein, dass der (durchschnittliche) Benutzer in die Lage versetzt wird, ihm zur Verf\u00fcgung stehende Gewichte (unterschiedlicher Schwere) mit dem Stab benutzen und untereinander austauschen zu k\u00f6nnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Austausch leichtg\u00e4ngig oder komfortabel sein muss und solche Verbindungen nicht unter das Klagepatent fallen, die dem Benutzer einige M\u00fche und Anstrengung beim Austausch abverlangen. Gem\u00e4\u00df dem Klagepatent ist zur Befestigung der Schutzeinrichtungen, die als Gewichte ausgebildet sind (Merkmal 4.1) und daher entsprechend den in der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die zus\u00e4tzlichen Gewichte (4), eine Spannkraft erforderlich, die so gro\u00df sein muss, dass sich die Schutzeinrichtungen beim Gebrauch nicht l\u00f6sen. Da sie stabendseitig befestigt sind, befinden sie sich am Punkt der gr\u00f6\u00dften Schwingungsamplitude und sind in besonderem Ma\u00dfe der (Flieh-)Krafteinwirkung ausgesetzt. Die (reib- bzw. spannschl\u00fcssige) Verbindung muss daher schon nach dem Gegenstand der Erfindung zwangsl\u00e4ufig einen bedeutenden Widerstand gegen ein (fliehkraftbedingtes oder manuelles) Abziehen der Schutzreinrichtung bereitstellen. Diese axiale Fixierungskraft vor einem Austausch \u00fcberwinden zu m\u00fcssen, kann der Austauschbarkeit von vornherein nicht entgegenstehen, da ihr Vorhandensein der Erfindung, so wie sie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen offenbart wird, immanent ist.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon gilt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Bezug auf die Verletzungsfrage das Folgende:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 26 vorgelegte rote Fitness-Stab, der \u00fcber verklebte Endgewichte verf\u00fcgt und von dem die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, dass es sich um ein nach Erteilung des Klagepatents hergestelltes und vertriebenes Exemplar handelt, verf\u00fcgt im Sinne des Patentanspruchs 1 \u00fcber austauschbar ausgebildete Schutzvorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Endgewichte (Schutzvorrichtungen) lassen sich trotz der Klebeverbindung von Hand entfernen, und zwar am einfachsten und &#8211; auch f\u00fcr den durchschnittlichen Anwender &#8211; naheliegender Weise durch ein vom Stabende weggerichtetes Abdrehen. In umgekehrter Weise lassen sich die Endgewichte wieder auf die Stabenden aufschieben. Auch wenn beim erstmaligen Abziehen bzw. Abdrehen in kleinen Teilbereichen Materialpartikel der Schutzeinrichtung auf dem Stab anhaften bleiben, sind die Endgewichte wieder verwendbar. Wie der Augenschein zeigt, lassen sich die Endgewichte auch ohne Klebewirkung der zerst\u00f6rten Klebeverbindung weiterhin derart fest und dicht auf den Stab aufschieben bzw. aufdrehen, dass die Endgewichte auch bei intensiver Handhabung des Stabes nicht &#8211; auch nicht in geringem Umfang &#8211; von den Stabenden gleiten. Ist dem aber so, besitzen die Schutzeinrichtungen die vom Klagepatent vorausgesetzte Spannkraft zur axialen Fixierung an den Stabenden auch ohne den Einsatz von Klebstoff. Da sich die Klebeverbindung l\u00f6sen l\u00e4sst, ohne die Wiederverwendbarkeit der Endgewichte aufzuheben, stellt die Verwendung von Kleber eine patentrechtlich irrelevante zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme dar. Dass sich die Anwender wegen der Klebeverbindung und dem Hinweis der Beklagten, die Schutzeinrichtungen nicht auszutauschen (Anlage B 1), m\u00f6glicherweise abgehalten gesehen werden, die Endgewichte tats\u00e4chlich auszutauschen, ist unerheblich, da f\u00fcr die Verwirklichung von Patentanspruch 1 bereits die objektive M\u00f6glichkeit ausreicht, die Endgewichte austauschen zu k\u00f6nnen. Aus dem gleichen Grund spielt es keine Rolle, dass die Beklagten zu ihren St\u00e4ben keine Austauschgewichte anbieten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Kr\u00e4fte bzw. Anstrengungen, die man unternehmen muss, um die Endgewichte &#8211; auch noch im verklebten Zustand &#8211; abziehen bzw. abdrehen zu k\u00f6nnen, nicht dergestalt, dass sie eine Austauschbarkeit durch den Anwender in praktischer Hinsicht ausschlie\u00dfen. Es ist zwar bis zu einem gewissen Grad m\u00fchsam, zeitaufwendig und bedarf einer nicht ganz unerheblichen Kraftanstrengung, um den zwischen Stabende und Schutzeinrichtung wirkenden Spann- und Reibwiderstand zu \u00fcberwinden. Dies nimmt &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die Erfindung nach dem Klagepatent jedoch in Kauf, da dieser Widerstand f\u00fcr eine sichere axiale Fixierung der Schutzvorrichtungen notwendig ist, und steht der Patentverletzung daher nicht entgegen. Die nur schwach ausgef\u00fchrte Klebeverbindung hindert &#8211; wie der Augenschein belegt &#8211; das Abziehen bzw. Abdrehen nicht in einer erheblich dar\u00fcber hinaus gehenden Weise, die als relevant angesehen werden kann. Dass am Stab und der Verbindung der Endgewichte nachtr\u00e4glich Manipulationen vorgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntsprechend dem unter 1. Ausgef\u00fchrten verwirklichen die angegriffenen St\u00e4be ohne (zus\u00e4tzliche) Klebeverbindung zwischen den Stabenden und den Schutzeinrichtungen erst Recht die technische Lehre von Patentanspruch 1. Sie liegen noch n\u00e4her am Klagepatent, so dass sich die Rechtsfolgen der Patentverletzung ohne weiteres auch auf diese Ausf\u00fchrungsvariante beziehen, ohne dass es im Hinblick auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung zuvor tatrichterlicher Feststellungen dazu bedarf, ob die Beklagte zu 1) die Variante ohne Klebeverbindung auch noch nach Patenterteilung hergestellt und vertrieben hat. Im \u00dcbrigen verf\u00fcgt das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 25 vorgelegte Muster, welches unstreitig nach Erteilung des Klagepatents hergestellt und vertrieben wurde, dem Augenschein nach \u00fcber keine zus\u00e4tzliche Klebeverbindung der Endgewichte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu I.1.b) (GA 3) \u00fcber die unter 1. abgehandelte Ausf\u00fchrungsform hinausgehend St\u00e4be angreift, deren Endgewichte derart fest verklebt sind, dass sie nicht bzw. nicht zerst\u00f6rungsfrei, d.h. ohne eine die Wiederverwendung ausschlie\u00dfende Besch\u00e4digung der Endgewichte gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Hierzu m\u00f6gen die von den Beklagten als Anlagen B 10 und B 11 zur Akte gereichten Musterexemplare geh\u00f6ren, bei welchen sich die verklebten Endgewichte von einem durchschnittlichen Anwender augenscheinlich nicht l\u00f6sen lassen.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, unterf\u00e4llt eine Variante nicht dem Wortsinn von Patentanspruch 1, bei der die Endgewichte nicht in dem Sinne austauschbar sind, dass die benutzten Gewichte wieder verwendet werden k\u00f6nnen. Bereits mangels objektiver Gleichwirkung macht eine derartige L\u00f6sung von der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stab handelt es sich um ein Trainingsger\u00e4t und damit um einen nach handhabungstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Gegenstand. Wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist und er Abs. 0020 der Klagepatentschrift entnehmen kann, besteht der Vorteil der Austauschbarkeit der Gewichte darin, die Belastungsintensit\u00e4t des verwendeten Stabs und sein Schwingungsverhalten ver\u00e4ndern und entsprechend den jeweiligen Bed\u00fcrfnissen des Benutzers anpassen zu k\u00f6nnen. Dieser Vorteil wird bei der gebotenen anwendungstechnischen Betrachtung praktisch aufgegeben, wenn die auszutauschenden Schutzvorrichtungen so besch\u00e4digt werden, dass sie nicht wiederverwendet werden k\u00f6nnen, und damit gerade nicht mehr zum Zwecke der Ver\u00e4nderung der Trainingsintensit\u00e4t und des Schwingungsverhaltens benutzbar sind. Da es sich bei den Schutzvorrichtungen bzw. Endgewichten nicht um Verschlei\u00dfteile oder billige Wegwerfartikel handelt, muss der Fachmann davon ausgehen, dass der Verwender in solch einem Fall von einer Entfernung der Gewichte &#8211; sofern ihm dies \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist &#8211; schon aus objektiven Gr\u00fcnden Abstand nehmen wird, und sie praktisch als nicht austauschbar ansehen. Da die in Merkmal 5 vorgegebene Austauschbarkeit der Gewichte als solche mit der Schwingungscharakteristik des Stabes nichts zu tun hat, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch aus dem Beibehalten dieser Charakteristik im Falle des Verklebens der Endgewichte keine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Klagepatents herleiten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAufgrund des unter II.1. u. 2. zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Patentanspruch 1 festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als (urspr\u00fcnglich) eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert. Die Vergabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz an die A GmbH steht dem nicht entgegen, da die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Lizenzvertrages (Anlage K 1) neben der Mindestlizenzgeb\u00fchr durch eine (stille) Beteiligung an der GmbH entlohnt wird und deshalb ein anzuerkennendes eigenes wirtschaftliches Interesse am Klagepatent auch nach der Lizenzvergabe behalten hat.<\/p>\n<p>Die \u00dcbernahme des Wortlauts von Patentanspruch 1 in den Unterlassungstenor zu Kennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Hinblick auf die Verwendung der \u201cund\/oder\u201c Formulierungen f\u00fcr Schutzeinrichtungen und Gewichte zu beanstanden. Zwischen einem (endseitig) aufgesteckten Gewicht und einer als Gewicht ausgebildeten Schutzeinrichtung besteht patentrechtlich kein Unterschied. Wie der Fachmann Abs. 0031 der Klagepatentschrift entnimmt, ist ein Unterschied zwischen als Gewichten ausgebildeten Schutzkappen und Gewichten lediglich darin zu sehen, dass \u201cbei der Ausf\u00fchrung als Gewicht 4 eine durchgehende Bohrung vorgesehen ist, w\u00e4hrend bei der Ausf\u00fchrung als Schutzkappe die Bohrung bevorzugt nicht als Durchgangsbohrung ausgebildet ist\u201c (vgl. auch Unteranspr\u00fcche 3 u. 4). Wenn sich Schutzkappe und Gewichte jedoch nur hierdurch unterscheiden, liegt f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, dass ein Gewicht ohne weiteres die Stelle der Schutzkappe einnehmen kann, da es aufgrund seiner Durchgangsbohrung an s\u00e4mtlichen Stellen des Stabes und damit auch an seinen Endbereichen in \u00dcbernahme der Funktion einer Schutzeinrichtung aufgezogen werden kann. Da das Fehlen einer Durchgangsbohrung zudem nur eine bevorzugte Eigenschaft der Schutzkappe ist, was im Umkehrschluss hei\u00dft, dass Schutzkappen mit Durchgangsbohrungen auch erfindungsgem\u00e4\u00df sind, besteht in diesem Fall zwischen Gewicht und als Gewicht ausgebildeter Schutzeinrichtung \u00fcberhaupt kein Unterschied mehr, so dass auch von daher nicht zu beanstanden ist, die beiden f\u00fcr die Verwendung als Schutzkappe gleichwertigen Bauteile in ein Alternativverh\u00e4ltnis zu stellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt es nur eine bevorzugte Variante dar, zu den Schutzeinrichtungen zus\u00e4tzlich Gewichte vorzusehen. Insoweit ist der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin nicht anders als ein nur \u201cinsbesondere\u201c geltend gemachtes Merkmal zu behandeln, welches die Reichweite des Unterlassungstenors nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Entsch\u00e4digungsanspruch folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Er steht der Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen die Beklagte zu 1) und nur f\u00fcr die Zeit vor Vergabe der ausschlie\u00dflichen Lizenz (15. Oktober 2003) zu. Denn zum einen besteht der Entsch\u00e4digungsanspruch immer nur gegen\u00fcber dem Benutzer und nicht auch gegen\u00fcber dessen Vertretungsorgan (z.B. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), welches den Gegenstand der Patentanmeldung selbst nicht benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1989, 411, 413 &#8211; Offenend-Spinnmaschine); zum anderen ist vorliegend mit Abschluss des Lizenzvertrages (vgl. \u00a7 22) das Benutzungsrecht und damit auch der hiervon nicht abtrennbare Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Benutzungshandlungen auf die A GmbH \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den zur Kl\u00e4gerin und deren ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehenden Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 auch von Amts wegen \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass in den Merkmalen 4 und 5 von Patentanspruch 1 Gewichte und Schutzeinrichtungen nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ nebeneinander gestellt werden, beinhaltet keine unzul\u00e4ssige Erweiterung in Vergleich zum Offenbarungsgehalt der Offenlegungsschrift der Patentanmeldung (Anlage B 5). Absatz 0031 der Offenlegungsschrift stimmt mit dem bereits oben unter III.1. abgehandelten Absatz gleicher Ziffer der Klagepatentschrift \u00fcberein. Wie dargelegt wurde, besteht danach aus Sicht des Fachmanns zwischen Gewicht und als Gewicht ausgebildeter Schutzeinrichtung in patentrechtlicher Hinsicht kein Unterschied, da es sich um f\u00fcr die Verwendung als Schutzeinrichtung gleichwertige Bauteile handelt. Diese in ein Alternativverh\u00e4ltnis zu stellen, kann den Schutzbereich von vornherein nicht erweitern und zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1 im Einspruchsverfahren zur Begr\u00fcndung der Schutzunf\u00e4higkeit herangezogene Entgegenhaltung D 1 (= K 5) ist im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und im Klagepatent ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt worden (Abs. 0005\/0006), was schon f\u00fcr sich einen Widerruf des Klagepatents nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen l\u00e4sst. Im \u00dcbrigen zeigt die Entgegenhaltung auch keinen Griff sowie Schutzeinrichtungen oder Gewichte oder legt solche offenkundig nahe, die aus Material gebildet sind, welches im Sinne von Merkmal 5 schon von sich aus eine ausreichende Spannkraft besitzt, um axial fixierend zu wirken. D 1 offenbart vielmehr eine von der Spannkraft des Materials unabh\u00e4ngige Fixierung mittels Feststellschrauben oder einer Gewindeverbindung (Sp. 1 Z. 44 ff).<\/p>\n<p>Ferner erscheint es nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, wenn die Beklagte zu 1 aus der Kombination von D 1 mit D 2 oder D 3 (= K 6) die fehlende Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden will. Es handelt sich jeweils um spezielle L\u00f6sungen, von denen nicht ersichtlich ist, weshalb der Fachmann in Unkenntnis der Erfindung Anlass haben sollte, einzelne Elemente auf den aus D 1 bekannten Fitne\u00dfstab zu \u00fcbertragen. D 2 betrifft zudem nicht einmal einen schwingenden Stab. D 3 wurde im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und wird in der Patentbeschreibung (Abs. 0009) gew\u00fcrdigt. Die Entgegenhaltung offenbart auch nicht in offenkundiger Weise einen Griff und Gewichte, die allein aufgrund der Spannkraft des Materials axial fixierbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht S. 11 Z. 33 bis S. 12 Z. 7 der Druckschrift. Der Beschreibungsstelle l\u00e4sst sich nicht in eindeutiger Weise entnehmen, dass die in Fig. 8 der Druckschrift dargestellten Gewichte 74 allein aufgrund der Spannkraft ihres Materials axial so fixierbar sind, dass sie als Schutzeinrichtungen oder Endgewichte verwendet werden k\u00f6nnen. Dies zeigt sich schon darin, dass die Gewichte 74 in Fig. 8 gerade nicht als Schutzvorrichtungen bzw. Endgewichte vorgesehen sind, die das Stabende abschlie\u00dfen und sich daher am Punkt der gr\u00f6\u00dften Schwingungsamplitude befinden. Schlie\u00dflich haben die Beklagten die englischsprachigen Druckschriften D 2 und D 3 entgegen der Auflage der Kammer im fr\u00fchen ersten Termin vom 31. August 2004 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, was schon allein rechtfertigen w\u00fcrde, die Druckschriften im Rahmen der Beurteilung des Aussetzungsantrags unber\u00fccksichtigt zu lassen. Gleiches gilt f\u00fcr die erst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 vorgelegte US-PS 1 254 974 (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Der von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 20. Januar 2005 als Anlage B 8 \u00fcberreichte Fitne\u00dfstab \u201eY\u201c rechtfertigt ebenfalls keine Aussetzung des Rechtsstreits. Dies schon deshalb nicht, weil der nach dem Vorbringen der Beklagten offenkundig vorbenutzte Gegenstand bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, also dem Zeitpunkt, der f\u00fcr die Prognose der Erfolgsaussichten des Einspruchs ma\u00dfgeblich ist, in das Einspruchsverfahren noch nicht eingef\u00fchrt worden war. Im \u00dcbrigen kann dem Muster auch nicht entnommen werden, dass der Griff allein aufgrund materialbedingter Spannkraft auf dem Stab gehalten wird. Vielmehr zeigt das aufgeschnittene Muster eine gro\u00dffl\u00e4chige Klebeverbindung. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich der Griff aufgrund einer spannkraftbedingten Verbindung mit dem Stab nach dem Aufschneiden zusammengezogen hat. Ferner weisen die endseitigen Kappen ein nicht unbedeutendes Materialspiel in Verh\u00e4ltnis zu den Stangenenden auf und lassen gleichfalls nicht offenkundig erkennen, dass sie allein infolge einer dem Material innewohnenden Spannkraft auf den Enden halten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da der Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar 2005 kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen enth\u00e4lt, welches im Rahmen der Entscheidung zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen ist, konnte die von der Kl\u00e4gerin beantragte Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist unterbleiben. Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 2005 ist versp\u00e4tet (\u00a7 296a ZPO), da den Beklagten kein Schriftsatznachlass einger\u00e4umt worden ist, und rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0408 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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