{"id":2730,"date":"2005-09-08T17:00:39","date_gmt":"2005-09-08T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2730"},"modified":"2016-04-26T09:58:51","modified_gmt":"2016-04-26T09:58:51","slug":"4b-o-26704-autositzheizung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2730","title":{"rendered":"4b O 267\/04 &#8211; Autositzheizung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0407<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4b O 267\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 62.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 548 xxx, das ein Fl\u00e4chenheizelement sowie ein Verfahren zu seiner Herstellung betrifft. Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Erteilung am 4.06.1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fl\u00e4chenheizelement, insbesondere f\u00fcr Sitzheizungen im Kfz-Bereich, bestehend aus im wesentlichen parallel angeordneten Heizdr\u00e4hten, die an ihren Enden und\/oder Umlenkstellen mit Stromzuf\u00fchrungs-leitern elektrisch verbunden sind und die in ein \u00fcberwiegend textiles Grundmaterial eingebettet sind, wobei die Heizleiter (1) sinusf\u00f6rmig \u00fcber ein gewirktes Grundmaterial verlaufen und zumindest an den Maxima der Amplituden in das textile Grundmaterial eingebunden sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass als Heizleiter (1) ein Filament aus Kohlefasern verwendet wird, wobei die Kohlefasern im Teilschuss oder im Kurzschuss in das Grundmaterial eingewirkt sind, und dass die Stromzuf\u00fchrungsleiter als Kontaktleiter (4) an den sich gegen\u00fcberliegenden Rapportkanten (5) rechtwinklig zur Sinusachse angeordnet sind und jeder Heizleiter (1) mit jedem Kontaktleiter (4) elektrisch leitend verbunden ist, wobei die Heizleiter aus Kohlefasern die Kontaktleiter in H\u00f6he der Rapportkante (5) im rechten Winkel kreuzen und durch die dar\u00fcberliegenden Maschen gegen die Kontaktleiter (4) angepresst werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene \u2013 einzige \u2013 Patentzeichnung verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Autositzheizungen, die \u00fcber Fl\u00e4chenheizelemente verf\u00fcgen. Als Anlagen K 9 und B 1 haben die Parteien zwei unterschiedlich gestaltete Heizelemente zur Akte gereicht, die nach der Auffassung der Kl\u00e4gerin wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00e4chenheizelemente, insbesondere f\u00fcr Sitzheizungen im Kfz-Bereich, bestehend aus im wesentlichen parallel angeordneten Heizdr\u00e4hten, die an ihren Enden und\/oder Umlenkstellen mit Stromzuf\u00fchrungsleitern elektrisch verbunden sind und die in ein \u00fcberwiegend textiles Grundmaterial eingebettet sind, wobei die Heizleiter sinusf\u00f6rmig \u00fcber ein gewirktes Grundmaterial verlaufen und zumindest an den Maxima der Amplituden in das textile Grundmaterial eingebunden sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen als Heizleiter ein Filament aus Kohlefasern verwendet wird, wobei die Kohlefasern im Teilschuss oder im Kurzschuss in das Grundmaterial eingewirkt sind, und bei denen die Stromzuf\u00fchrungsleiter als Kontaktleiter an den sich gegen\u00fcberliegenden Rapportkanten rechtwinklig zur Sinusachse angeordnet sind und jeder Heizleiter mit jedem Kontaktleiter elektrisch leitend verbunden ist, wobei die Heizleiter aus Kohlefasern die Kontaktleiter in H\u00f6he der Rapportkante im rechten Winkel kreuzen und durch die dar\u00fcberliegenden Maschen gegen die Kontaktleiter angepresst werden;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden mag,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Fl\u00e4chenheizelementen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell- und Lieferscheine sowie Rechnungen vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Fl\u00e4chenheizelemente zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von ihr (der Kl\u00e4gerin) zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung in mehrfacher Hinsicht. Bei den angegriffenen Fl\u00e4chenheizelementen seien die Heizdr\u00e4hte weder \u201eim wesentlichen parallel\u201c angeordnet noch in ein \u201egewirktes\u201c Grundmaterial \u201eeingebettet\u201c und erst recht nicht \u201eim Teilschuss oder Kurzschuss eingewirkt\u201c. Die Heizleiter verliefen ebenso wenig \u201esinusf\u00f6rmig\u201c und \u201ekreuzten die Kontaktleiter\u201c auch nicht \u201eim rechten Winkel\u201c. Schlie\u00dflich seien die Stromzuf\u00fchrungsleiter auch nicht \u201erechtwinklig zur Sinusachse\u201c angeordnet. Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung und beruft sich hilfsweise darauf, dass die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils zu ihrer kurzfristigen Insolvenz f\u00fchren werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffenen Fl\u00e4chenheizelemente keinen &#8211; allein geltend gemachten \u2013 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Fl\u00e4chenheizelement, das insbesondere f\u00fcr Kfz-Sitzheizungen Verwendung findet.<\/p>\n<p>Um zu erreichen, dass das Heizelement bei Zug- und Knickbeanspruchungen mechanisch belastbar und an den Kontaktstellen zwischen Heizleiter und Stromzuf\u00fchrungsleiter korrosionsstabil ist, wobei gleichzeitig eine erh\u00f6hte Sicherheit gegen Ver\u00e4nderungen des elektrischen Widerstandes in der Kontaktfl\u00e4che zwischen Heizleiter und Stromzuf\u00fchrungsleiter gegeben ist, sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Das Fl\u00e4chenheizelement besteht aus<\/p>\n<p>(a) im wesentlichen parallel angeordneten Heizdr\u00e4hten (Heizleitern, 1),<\/p>\n<p>(b) einem gewirkten, \u00fcberwiegend textilen Grundmaterial (2) und<\/p>\n<p>(c) Stromzuf\u00fchrungsleitern (4).<\/p>\n<p>(2) Als Heizleiter (1) wird ein Filament aus Kohlefasern verwendet.<\/p>\n<p>(3) Die Heizleiter (1)<\/p>\n<p>(a) verlaufen sinusf\u00f6rmig \u00fcber das gewirkte Grundmaterial (2),<\/p>\n<p>(b) sind in das textile Grundmaterial (2) eingebettet und<\/p>\n<p>(c) zumindest an den Maxima der Amplituden in das textile Grundmaterial (2) eingebunden.<\/p>\n<p>(4) Die Kohlefasern (der Heizleiter) sind im Teilschuss oder im Kurzschuss in das Grundmaterial (2) eingewirkt.<\/p>\n<p>(5) An ihren Enden und\/oder Umlenkungen sind die Heizdr\u00e4hte (1) mit Stromzuf\u00fchrungsleitern (4) elektrisch verbunden.<\/p>\n<p>(6) Die Stromzuf\u00fchrungsleiter sind als Kontaktleiter (4)<\/p>\n<p>(a) an den sich gegen\u00fcberliegenden Rapportkanten (5)<\/p>\n<p>(b) rechtwinklig zur Sinusachse angeordnet.<\/p>\n<p>(7) Jeder Heizleiter (1) ist mit jedem Kontaktleiter (4) elektrisch leitend verbunden.<\/p>\n<p>(8) Die Heizleiter (1)<\/p>\n<p>(a) kreuzen die Kontaktleiter (4) in H\u00f6he der Rapportkante (5) im rechten Winkel,<\/p>\n<p>(b) werden durch die dar\u00fcber liegenden Maschen gegen die Kontaktleiter (4) angepresst.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, es habe sich gezeigt, dass ein Heizleiter aus Kohlefasern derart durch die Maschen des Grundgewirkes gef\u00fchrt werden k\u00f6nne, dass er eine konstante Ber\u00fchrungsfl\u00e4che mit den Kontaktleitern bilde und sogar bei erh\u00f6hter mechanischer Belastung gegen die Kontaktleiter durch ein Zusammenziehen der Maschen angepresst werde. F\u00fcr die \u00fcberraschende Wirkung sei nicht allein die erh\u00f6hte Zugfestigkeit des Kohlefadens selbst verantwortlich. Es habe vielmehr erst f\u00fcr eine besondere Einbindung des Kohlefasermaterials in das Grundgewebe gesorgt werden m\u00fcssen, um die bekannten Eigenschaften des Kohlefasermaterials (wie erh\u00f6hte Zugfestigkeit und verbesserte Korrosionsbest\u00e4ndigkeit) im Verbund mit einem Fl\u00e4chenheizelement zu nutzen. Mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00e4chenheizelement sei es erstmalig gelungen, Kohlefasern als Teil des Grundmaterials in dieses einzuwirken, so dass ein vollst\u00e4ndig neuer Materialaufbau entstehe. Dadurch, dass die Heizleiter aus Kohlefasern die Kontaktleiter im rechten Winkel kreuzten und gegen die dar\u00fcberliegenden Maschen gegen die Kontaktleiter angepresst w\u00fcrden, entstehe ein homogenes Heizelement mit besonders hoher Flexibilit\u00e4t, das auch unter mechanischen Belastungen einen stets gleichbleibenden Widerstandbeiwert aufweise.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einem \u201egewirkten\u201c Grundmaterial, \u201e\u00fcber das\u201c die Heizleiter \u201everlaufen\u201c. Au\u00dferdem \u201ekreuzen die Heizleiter die Kontaktleiter\u201c nicht \u201eim rechten Winkel\u201c.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents sieht vor, dass die Heizleiter \u201e\u00fcber\u201c das \u201egewirkte Grundmaterial\u201c verlaufen (Merkmale 1b, 3a). \u201eGewirke\u201c bezeichnet dabei ein textiles Fl\u00e4chengebilde, das aus einem oder mehreren Fadensystemen durch Maschinenbildung hergestellt ist, d.h. seine Entstehung dem Ineinandergreifen von Fadenschleifen verdankt (DIN 62050, Teil 2, Ziffern 2, 3.1, Anlage K 10). Da die Heizleiter \u201e\u00fcber\u201c das gewirkte Grundmaterial verlegt sein sollen, fordert das Klagepatent, dass ohne die Heizleiter ein Gewirke existiert, in welches die Heizleiter im Teil- oder Kurzschuss eingewirkt werden k\u00f6nnen. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein \u201eGewirke\u201c nicht erst durch die Heizleiter entstehen darf.<\/p>\n<p>Exakt dieser sich bereits aus der Anspruchsformulierung erschlie\u00dfenden Auffassung ist auch die fachkundige Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 28.10.2003 \u2013 in Auseinandersetzung mit den nachfolgend eingeblendeten Figuren 11 und 12 der US-Patentschrift 34 72 269 gewesen (Seite 5 zu 4.):<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df Anspruch 1 verlaufen die Heizleiter \u00fcber das gewirkte Grundmaterial und sind in dem textilen Grundmaterial eingebunden.<\/p>\n<p>Gesetzt den Fall, dass die Heizleiter nicht \u00fcber das gewirkte Grundmaterial verliefen, w\u00e4re das gewirkte Grundmaterial immer noch vorhanden. Die Tatsache, dass die Heizleiter durch Einbetten, Einbinden und Einwirken eine enge Bindung mit dem gewirkten Grundmaterial aufweisen, \u00e4ndert daran nichts. Folglich sind die Heizleiter gem\u00e4\u00df Anspruch 1 nicht ein Teil des (an sich) gewirkten Grundmaterials, sondern in diesem eingebettet, eingebunden bzw. eingewirkt, und verlaufen somit unabh\u00e4ngig vom gewirkten Grundmaterial.<\/p>\n<p>Dagegen, gem\u00e4\u00df Figuren 11 und 12 (der US-PS 34 72 289), sind die Heizleiter ein integraler Bestandteil des gewirkten Grundmaterials, welches ohne diese Heizleiter auseinanderfiele und somit nicht best\u00fcnde.\u201c<\/p>\n<p>In Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass das Grundmaterial ein Vlies ist, d.h. ein textiles Fl\u00e4chengebilde, das durch (chemische, mechanische oder thermische) Verfestigung direkt aus (kurzen) Fasern gebildet ist. Selbst wenn der die Heizleiter fixierende \u201eN\u00e4hfaden\u201c mit in Betracht gezogen wird, ergibt sich \u2013 bei der gebotenen Au\u00dferachtlassung der Heizleiter \u2013 kein Gewirke. Die \u201eN\u00e4hf\u00e4den\u201c sind n\u00e4mlich nicht miteinander verschlungen, bilden also untereinander kein Gewirke. Die Fasern des Flie\u00dfes hingegen stellen keine F\u00e4den dar. Sie schaffen deshalb zusammen mit den N\u00e4hf\u00e4den ebenfalls kein ineinanderh\u00e4ngendes Fadensystem.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (8a) verlangt, dass \u201edie Heizleiter die Kontaktleiter im rechten Winkel kreuzen\u201c. Da \u2013 entsprechend dem Merkmal (7) \u2013 jeder Heizleiter mit jedem Kontaktleiter verbunden sein soll, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres, dass die Anforderungen des Merkmals (8) f\u00fcr jeden Heizleiter und jeden Kontaktleiter gelten, dass das Klagepatent also verlangt, dass jeder Heizleiter s\u00e4mtliche Kontaktleiter im rechten Winkel kreuzt. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Klagepatentschrift besagt \u2013 entgegen der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 11.08.2005 ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 nichts anderes. Ausweislich des Bezugszeichens (1) ist als die Kontaktleiter kreuzende Endabschnitt des Heizleiters n\u00e4mlich dasjenige Teil anzusehen, welches etwa parallel zur Rapportkante (5) verl\u00e4uft. In Bezug auf diesen Heizleiterabschnitt ist f\u00fcr jeden der drei dargestellten Kontaktleiter das Erfordernis erf\u00fcllt, dass er von dem Heizleiter im rechten Winkel gekreuzt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist das betreffende Merkmal (8a) offensichtlich nicht erf\u00fcllt, weil es eine Vielzahl von Kreuzungspunkten zwischen Heizleitern und Kontaktleitern gibt, die keinen rechten Winkel bilden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0407 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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