{"id":273,"date":"2007-03-28T17:00:08","date_gmt":"2007-03-28T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=273"},"modified":"2016-04-18T15:07:46","modified_gmt":"2016-04-18T15:07:46","slug":"9-o-283206-409-dossiereinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=273","title":{"rendered":"9 O 2832\/06 (409) &#8211; Dossiereinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 596<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2007, Az. 9 O 2832\/06 (409)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Den Beklagten wird untersagt<\/p>\n<p>Dosiervorrichtungen f\u00fcr das dosierte Entladen einer Sch\u00fcttgutmasse, insbesondere von Topfblumenerde, aus einem Vorratsbeh\u00e4lter, die zumindest zwei parallele gegen\u00fcberliegende W\u00e4nde umfassen und die zwischen den entsprechenden \u00e4u\u00dferen Enden dieser W\u00e4nde mit einer Einlass\u00f6ffnung beziehungsweise einer Auslass\u00f6ffnung zur Aufnahme dieser Masse zwischen diesen W\u00e4nden und der Einlass- und Auslass\u00f6ffnung versehen sind, und in denen sich ein Wagen entlang der oberen Seite der besagten W\u00e4nde verschieben l\u00e4sst,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an dem Wagen zumindest ein Greiferarm an einem Ende drehbar um eine sich quer zu den W\u00e4nden ausstreckende Drehachse aufgeh\u00e4ngt ist und dieser Greiferarm an dem anderen Ende mit einem Greiferelement versehen ist, wobei das Greiferelement in senkrechter Richtung wahlweise kontrollierbar oder frei verschiebbar ist, und der Wagen \u00fcber einen Abstand verschiebbar ist und der Greiferarm eine solche L\u00e4nge hat, dass das Greiferelement \u00fcber die volle L\u00e4nge des von den W\u00e4nden begrenzten Raumes verschiebbar ist,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 1]<br \/>\ninsbesondere wenn<\/p>\n<p>1. der zumindest eine Greiferarm eine feste L\u00e4nge hat, die bei jeder Stellung des Wagens gr\u00f6\u00dfer als der Abstand von der Drehachse zur Bodenfl\u00e4che zwischen den W\u00e4nden ist,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 2]<\/p>\n<p>2. und\/oder der Wagen mit Hilfe von Antriebsmitteln \u00fcber sich entlang den W\u00e4nden waagerecht ausstreckende, parallele F\u00fchrungen verschiebbar ist,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 4]<\/p>\n<p>3. und\/oder auf dem Wagen ein Elektromotor zum Verschieben des Wagens und zum nach Bedarf Senken oder Heben des Greiferelements angebracht ist,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 5]<\/p>\n<p>4. und\/oder die Bodenfl\u00e4che zwischen den W\u00e4nden an zumindest einem von der Auslass\u00f6ffnung begrenzten Teil davon eine in der Richtung von der Einlass\u00f6ffnung zur Auslass\u00f6ffnung schr\u00e4ge Steigung hat,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 8]<\/p>\n<p>5. und\/oder das Greiferelement ein Schieber umfasst, der in einem bestimmten Winkel zu dem zumindest einen Greiferarm angebracht ist,<\/p>\n<p>[Klagepatent, Anspruch 10]<\/p>\n<p>6. und\/oder der bestimmte Winkel mit Hilfe von Einstellungsmitteln einstellbar ist,<br \/>\n[Klagepatent, Anspruch 11]<\/p>\n<p>7. und\/oder der Schieber einer Reihe zur Bodenfl\u00e4che gerichtete, zahnf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge umfasst.<br \/>\n[Klagepatent, Anspruch 12]<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Gebot Ziffer I. wird der Beklagten Ordnungshaft von bis 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac angedroht, an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft. Ordnungshaft bezgl. der Beklagten zu 1) ist zu vollziehen an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 25. November 2002 vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und zeiten,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit 25. November 2002 entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,&#8211; \u20ac und hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Streitwert: &#8230;<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten aus einer Patentverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des am 12.05.98 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents &#8230;. Das Patent betrifft eine Dosiervorrichtung f\u00fcr Blumenerde.<br \/>\nDer Hinweis auf die Patenterteilung wurde am &#8230; bekannt gemacht. Der deutsche Teil wird beim DPMA unter DE &#8230; gef\u00fchrt. Das Patent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche und der weiteren Einzelheiten der Patentschrift wird auf diese Bezug genommen (EP Anlage K 1; \u00dcbersetzung Anlage K 2; Auszug aus dem nationalen Register, Anlage K 4; Merkmalsanalyse K 5).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) betreibt in &#8230; einen gro\u00dfen Pflanzenzucht-\/Gartenbaubetrieb. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Beklagte zu 2) ist au\u00dferdem Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterer Gartenbaubetriebe in D. und N.<br \/>\nIn dem Betrieb in &#8230; steht eine gro\u00dfe Abf\u00fcllanlage f\u00fcr Blumenerde. Es handelt sich um ein rechteckiges Geb\u00e4ude mit drei gro\u00dfen Rolltoren. Hinter jedem Rolltor befinden sich je zwei durch Betonw\u00e4nde getrennte Topferdebunker. Jeder dieser insgesamt sechs Bunker ist mit einer elektrisch betriebenen Dossiereinrichtung mit Schieber versehen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten wird auf die Fotos (Anlage K 8) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Es gab in den Niederlanden ein Verfahren gegen die Untennehmensgruppe des Beklagten wegen einer Patentverletzung durch diese(&#8230;). Das Gericht hat dort seine Zust\u00e4ndigkeit verneint, da die Patentverletzung von der deutschen Gesellschaft (der Bekl. zu 1) ) begangen worden sei. Auf das Urteil (Anlage K 10) wird Bezug genommen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet,<br \/>\neine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung des Anspruchs 1 und verschiedener Unteranspr\u00fcche. Eine Ersch\u00f6pfung liege nicht vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nach Anpassung ihrer Antr\u00e4ge jetzt:<\/p>\n<p>Wie erkannt<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten,<br \/>\nsie h\u00e4tten zwei Ger\u00e4te (Heto-Toplader) schon im Jahre 2000 vor der Ver\u00f6ffentlichung des Patents mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erworben. Sie seinen von einem Unternehmen, dass mit dem Kl\u00e4ger zusammengearbeitet habe (wohl jetzige Lizenznehmerin) an zwei andere Betriebe der Unternehmensgruppe des Beklagten zu 2) geliefert worden. Dort seien sie aufgebaut und benutzt worden. 2006 seien sie dann bei der Beklagten zu 1) aufgebaut worden. Diese Anlagen seien patentfrei.<br \/>\nEs handle sich in &#8230; auch nur um drei Anlagen die aus je zwei Teilanlagen bestehen w\u00fcrden. Diese w\u00fcrden nie gleichzeitig benutzt, sondern alternativ.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.02.07 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 9 Satz 1 Ziffer 1, \u00a7 139 Absatz 1 PatG i.V.m. Art. 63 EP\u00dc zu. Es ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Beklagten zugestanden worden, dass die sechs Dosiervorrichtungen (Fotos Anlage K 8) von den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Der Beklagte zu 2) hat dazu zus\u00e4tzlich erkl\u00e4rt, dass man mangels Kenntnis des Patentschutzes die Vorrichtungen durch eigene Leute nachgebaut habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB und ist ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht auf Ersch\u00f6pfung (vgl. allg. Mes, PatG, 2. A. \u00a7 9, Rn. 53 ff) berufen.<\/p>\n<p>Selbst bei einem Nachbau von nur drei Anlagen w\u00e4ren die Anspr\u00fcche aus der Patenverletzung gegeben, da sich die Ersch\u00f6pfung immer nur auf die konkrete einzelne Vorrichtung beziehen kann (Benkard, PatG 10. A. \u00a7 9, Rn- 16). Es w\u00e4ren dann mindestens drei Anlagen patentverletzend nachgebaut worden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) ohnehin keine Ersch\u00f6pfung m\u00f6glich. Nach seinen Angaben in der m\u00fcndlichen Verhandlung sind die Anlagen in &#8230; und teilweise in &#8230; demontiert worden. Die Sachen seien dann eingelagert worden, da man solche Teile ja immer noch mal gebrachen k\u00f6nne. Aus diesem \u201eHaufen\u201c seien dann mit zugekauften Teilen sp\u00e4ter die Anlagen in &#8230; errichtet worden. Von der Ersch\u00f6pfung umfasst sind Pflege und Ausbesserung der Vorrichtung. Es ist dagegen nicht zul\u00e4ssig, aus gebrauchten, nicht mehr funktionsf\u00e4higen Gegenst\u00e4nden, die vom Patentinhaber oder von seinem Lizenznehmer in Verkehr gebracht worden sind, erhalten gebliebenen Teile zu entnehmen und wieder zu einem funktionsf\u00e4higen Gegenstand zusammenzubauen (Benkard, a.a.O. Rn. 24 m.w.Nachw.).<\/p>\n<p>Daher kann es offen bleiben, ob die H. , die zwei bzw. drei Anlagen an die Beklagten geliefert hat, zu damaligen Zeitpunkt noch berechtigte Lizenznehmerin war.<br \/>\nDies w\u00fcrde ohnehin nur eine von sechs Anlagen betreffen. F\u00fcr die Lieferung von zwei Anlagen nach &#8230; fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. Vorgelegt wurde die Rechnung (Anlage B 1) f\u00fcr eine Anlage. Die andere sei \u2013 trotz der noch bestehenden kaufm\u00e4nnischen Aufbewahrungsfristen \u2013 nicht auffindbar. F\u00fcr die nach &#8230; gelieferte Anlage liegt zwar eine Rechnung vor. Diese Anlage ist aber nach den Aussagen des Beklagten zu 2), die er unter Bezugnahme auf die Fotos gem. der Anlage K 11 gemacht hat, jedenfalls in den wesentlichen patentgem\u00e4\u00dfen Teilen noch in &#8230; vorhanden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht auf eine Vorbenutzung gem. \u00a7 12 PatG berufen.<br \/>\nDie Erfindung m\u00fcsste bereits zur Zeit der Anmeldung (1998) in Benutzung genommen worden sein. Tats\u00e4chlich ist nach dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Rechnungen (2000) der Erwerb aber erst sp\u00e4ter erfolgt.<\/p>\n<p>Das Vorbenutzungsrecht ist nach dem Gesetz au\u00dferdem auf den eigenen Betrieb beschr\u00e4nkt. Es kann nur mit dem Betrieb \u00fcbertragen werden. Eine isolierte \u00dcbertragung innerhalb des Konzerns ist nicht zul\u00e4ssig (Benkard, a.a.O., \u00a7 12, Rn. 25).<\/p>\n<p>4<br \/>\nDer Feststellungsausspruch f\u00fcr die Schadensersatzpflicht beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagten haben sich zumindest fahrl\u00e4ssig nicht um die Schutzrechtslage gek\u00fcmmert.<br \/>\nDer Anspruch besteht jedenfalls f\u00fcr die geltend gemachte Zeit (1 Monat zzgl. Wochenende nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 23.10.02.).<\/p>\n<p>5<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hat seine Grundlage in \u00a7 140b PatG sowie als Annex zu dem festgestellten Schadensersatzanspruch.<br \/>\nDer Anspruch besteht jedenfalls f\u00fcr die geltend gemachte Zeit (1 Monat zzgl. Wochenende nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am &#8230;).<\/p>\n<p>Ein ordnungsgem\u00e4\u00dfe vollst\u00e4ndige Auskunft \/ Rechnungslegung ist bisher nicht erteilt, so dass der Anspruch ohne Einschr\u00e4nkungen zu gew\u00e4hren war.<\/p>\n<p>Der Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt war nicht zu gew\u00e4hren.<br \/>\nEs handelt sich um eine Ausnahme deren Voraussetzungen der Schuldner darlegen und beweisen muss (Benkard, a.a.O. \u00a7 139, Rn. 89c). Die Beklagten sind dazu jeden substantiierten Vortrag schuldig geblieben. Es fehlt auch an der unmittelbaren Wettbewerbsituation zwischen den Parteien, die ein berechtigtes Interesse der Beklagten nahe legen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>6<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a PatG<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung waren die unmittelbar bevorstehende Pflanzsaison sowie der Vernichtungsanspruch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Streitwert war gem. \u00a7 51 GKG festzusetzen. Dabei waren die wirtschaftliche Bedeutung des Schutzrechtes, die noch gegebene Laufzeit sowie der Umstand des Nachbaues von sechs Anlagen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 596 Landgericht Braunschweig Urteil vom 28. 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