{"id":2728,"date":"2005-08-11T17:00:28","date_gmt":"2005-08-11T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2728"},"modified":"2016-04-26T09:57:35","modified_gmt":"2016-04-26T09:57:35","slug":"4b-o-25904-rammpuffer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2728","title":{"rendered":"4b O 259\/04 &#8211; Rammpuffer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0406<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 259\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des am 17.08.2000 angemeldeten deutschen Patents 100 40 xxx (Klagepatent), dessen Erteilung am 14.08.2002 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eRammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen mit den folgenden Bestandteilen:<br \/>\na) einem ersten, im Querschnitt C-profilf\u00f6rmigen vertikal erstreckten Teil (4) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist;<br \/>\nb) einem zweiten, im Querschnitt hutprofilf\u00f6rmigen, vertikal erstreckten Teil (5) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenflansche (11) im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet sind und dessen Stege (13) sich aus dem ersten Teil (4) heraus erstrecken, wobei das hutprofilf\u00f6rmige Teil (5) in Richtung der Stege (13) bewegbar ist;<br \/>\nund<br \/>\nc) einem innerhalb des ersten und zweiten Teiles (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem D\u00e4mpfungsmaterial, insbesondere Gummi.\u201c<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus eingetragener Inhaber des am 1.08.2001 angemeldeten und am 16.09.2004 eingetragenen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster), welches aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 01 11 8xxx.x abgezweigt wurde und das die innere Priorit\u00e4t des Klagepatents in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des neben dem Klagepatent geltend gemachten Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eRammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen mit den folgenden Bestandteilen:<br \/>\na) einem ersten, im Querschnitt C-profilf\u00f6rmigen Teil (4) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl;<br \/>\nb) einem zweiten hutprofilf\u00f6rmigen Teil (5) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenflansche (11) im ersten Teil (4) benachbart und relativ beweglich zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet sind und dessen Stege (13) sich aus dem ersten Teil (4) heraus erstrecken;<br \/>\nund<br \/>\nc) einem innerhalb des ersten und zweiten Teiles (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem D\u00e4mpfungsmaterial, insbesondere Gummi.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 aus beiden Schutzrechten veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte, die fr\u00fcher Rammpuffer nach dem Klagepatent von dem Kl\u00e4ger bezogen hat, stellt her, benutzt und vertreibt Rammpuffer, deren konkrete Ausgestaltung sich aus der nachfolgend in Ablichtung wiedergebenen Figur 1 des deutschen Patents 103 58 xxx, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist und welches am 5.12.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 4.05.2005 ver\u00f6ffentlicht wurde, ergibt (Anlage CBH 8, Seite 6):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagte verwirkliche mit diesem Rammpuffer die technische Lehre der Klageschutzrechte in \u00e4quivalenter Weise. Er nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche die folgenden Bestandteile besitzen:<\/p>\n<p>a) ein erstes profilf\u00f6rmiges, vertikal erstrecktes Teil aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist;<\/p>\n<p>b) ein zweites profilf\u00f6rmiges, vertikal erstrecktes Teil aus hartem, sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, dessen Seitenabschnitte benachbart zu den Seitenabschnitten des ersten Teils angeordnet sind, wobei sich die Seitenabschnitte des ersten und zweiten Teils nach Art einer Schwalbenschwanzf\u00fchrung umklammern und das zweite Teil in Richtung der Seitenabschnitte des ersten Teils bewegbar ist;<br \/>\nund<\/p>\n<p>c) einen innerhalb des ersten und zweiten Teiles angeordneten Kern aus elastisch verformbarem D\u00e4mpfungsmaterial, insbesondere Gummi;<\/p>\n<p>insbesondere, wenn das zweite profilf\u00f6rmige Teil eine sich \u00fcber das erste profilf\u00f6rmige Teil erstreckende Deckplatte aufweist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das erste profilf\u00f6rmige Teil mit Befestigungsmitteln versehen ist,<\/p>\n<p>2. ihm (dem Kl\u00e4ger) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter I. 1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 14.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.09.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Die von ihr aufgefundene L\u00f6sung f\u00fcr die Ausgestaltung eines Rammpuffers beruhe auf einem eigenen erfinderischen Schritt, was seine Best\u00e4tigung darin finde, dass sie hierf\u00fcr ein Patent erhalten habe. In diesem werde der Rammpuffer des Kl\u00e4gers ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt. Der Fachmann k\u00f6nne den Anspruchswortlauten der Klageschutzrechte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, die &#8211; in naheliegender Weise &#8211; zu einer solchen abweichenden Konstruktion f\u00fchren w\u00fcrden, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die von der Beklagten hergestellten, vertriebenen und benutzten Rammpuffer verwirklichen die technische Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Rammpuffer zur Anbringung an Verladerampen,<br \/>\n\u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen.<\/p>\n<p>Bei der Beladung oder Entladung von Lkw an Laderampen besteht das Problem, dass der entsprechende Lkw m\u00f6glichst nahe an die Kante der Verladerampe heranfahren muss, ohne diese zu ber\u00fchren. Dies st\u00f6\u00dft in der Praxis auf Schwierigkeiten, da die Fahrer infolge einer fehlerhaften Absch\u00e4tzung der Entfernung ihre Lkw r\u00fcckw\u00e4rts gegen die Verladerampe fahren, was zu Besch\u00e4digungen an der Bausubstanz f\u00fchren kann. Um solche Besch\u00e4digungen zu vermeiden, ist es in dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannt gewesen, starre Puffer aus Holz oder Gummi an der Verladerampe zu befestigen. Diese L\u00f6sungen haben sich aber als unvorteilhaft erwiesen, da sie zum einen nur geringe Kr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen und zum anderen schnell besch\u00e4digt sind. Weiterhin sind Pufferelemente bekannt gewesen, bei denen Sto\u00dfd\u00e4mpfer oder federnde Elemente zur Absorption der Sto\u00dfkr\u00e4fte verwendet werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass diese Anordnungen keine Niveauanpassung an das Verladefahrzeug erm\u00f6glichen. Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, einen Rammpuffer zu schaffen, der bei einfacher Ausgestaltung und kosteng\u00fcnstiger Herstellung einen besonders sicheren Schutz gegen auftretende Kr\u00e4fte bietet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen mit folgenden Bestandteilen:<\/p>\n<p>2. Ein erstes, im Querschnitt C-profilf\u00f6rmiges, vertikal erstrecktes Teil (4) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl, das am unteren Ende geschlossen ist.<\/p>\n<p>3. Ein zweites im Querschnitt hutprofilf\u00f6rmiges, vertikal erstrecktes Teil (5) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl,<\/p>\n<p>a) die Seitenflansche (11) des zweiten Teils (5) sind im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet;<\/p>\n<p>b) die Stege (13) des zweiten Teils (5) erstrecken sich aus dem ersten Teil (4) heraus;<\/p>\n<p>c) das hutf\u00f6rmige Teil (5) ist in Richtung der Stege (13) bewegbar.<\/p>\n<p>4. Einen innerhalb des ersten und zweiten Teils (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem D\u00e4mpfungsmaterial.<\/p>\n<p>Mit einer Rampe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Art wird durch die Umh\u00fcllung mit einem harten sto\u00dffesten Material verhindert, dass das die Sto\u00dfkr\u00e4fte absorbierende D\u00e4mpfungsmaterial durch die heranfahrenden Lkw besch\u00e4digt wird. Hierdurch wird eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Lebensdauer erreicht, als beispielsweise Rampen aus Gummi oder anderem elastischem Material sie haben. Die konkrete Ausgestaltung der beiden (Au\u00dfen-) Teile verhindert, dass es bei dem Ein- und Ausfahren des Puffers zu Verkantungen kommen kann, da das hutf\u00f6rmige Profil von dem C- f\u00f6rmigen Profil umgriffen und gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster befasst sich mit dem gleichen Gegenstand wie das Klagepatent. Unter Zugrundelegung derselben Aufgabenstellung sieht das Klagegebrauchsmuster zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in seinem Schutzanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Rammpuffer (1) zur Anbringung an Verladerampen, \u00dcberladebr\u00fccken und dergleichen mit folgenden Bestandteilen:<\/p>\n<p>2. Ein erstes C-profilf\u00f6rmiges Teil (4) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl.<\/p>\n<p>3. Ein zweites hutprofilf\u00f6rmiges Teil (5) aus hartem sto\u00dffestem Material, insbesondere Stahl,<\/p>\n<p>a) die Seitenflansche (11) des zweiten Teils (5) sind im ersten Teil (4) benachbart zu dessen Seitenflanschen (10) angeordnet;<\/p>\n<p>b) die Stege (13) des zweiten Teils (5) erstrecken sich aus dem ersten Teil (4) heraus;<\/p>\n<p>c) die Seitenflansche (11) des hutf\u00f6rmigen Teils (5) sind relativ beweglich zu den Seitenflanschen (10) des ersten Teils (4).<\/p>\n<p>4. Einen innerhalb des ersten und zweiten Teils (4, 5) angeordneten Kern (6, 14) aus elastisch verformbarem D\u00e4mpfungsmaterial, insbesondere Gummi.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt in seiner Beschreibung der Erfindung in Abschnitt (0012) aus, dass vorstehend eine Ausf\u00fchrungsform beschrieben wurde,<br \/>\n\u201ebei der das C-profilf\u00f6rmige erste Teil station\u00e4r angeordnet wird, w\u00e4hrend das zweite hutprofilf\u00f6rmige Teil hierzu beweglich ist. Die Sto\u00dfbelastung wird dabei vom zweiten Teil aufgenommen. Nat\u00fcrlich liegt auch die umgekehrte L\u00f6sung vollst\u00e4ndig im Rahmen der Erfindung, dass n\u00e4mlich das hutprofilf\u00f6rmig ausgebildete zweite Teil station\u00e4r angebracht wird, w\u00e4hrend das C-profilf\u00f6rmige erste Teil hierzu beweglich ist und die zu d\u00e4mpfende Sto\u00dfbelastung aufnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Erteilung des Klagepatents mag auch vor dem Hintergrund des im vorliegenden Rechtsstreit eingef\u00fchrten weiteren Standes der Technik davon ausgegangen werden, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist. Unbestritten hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass die oben zitierte Erg\u00e4nzung hinsichtlich der Reihenfolge der Anordnung der beiden Teile bereits in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen des Klagepatents enthalten war, so dass von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Schutzbereichs nicht ausgegangen werden kann, was auch von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Es kann gerade auch im Hinblick auf die beiden Entgegenhaltungen CBH 1 (US-Patent 5, 658, 633) und CBH 3 (europ\u00e4isches Patent 0 88 986),die beide Sto\u00dffangvorrichtungen zum Gegenstand haben, nicht festgestellt werden, dass diese zum Stand der Technik geh\u00f6renden Schutzrechte -jedes f\u00fcr sich genommen- s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart. Es fehlt beiden Entgegenhaltungen bereits augenscheinlich an der konkreten Ausgestaltung der beiden aus sto\u00dffestem Material gefertigten Teile sowie deren Anordnung zueinander. Dass und wie der Fachmann auf der Basis dieser Entgegenhaltungen ohne eigenen erfinderischen Schritt zu der Ausgestaltung des Klagegebrauchsmusters gelangen konnte, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ein solches naheliegendes Auffinden der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung einer eigenen erfinderischen Leistung, die zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt haben soll, auch nicht erkennbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Unterschied zwischen dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster besteht darin, dass das Klagepatent vorsieht, dass das C-profilf\u00f6rmige Teil an der Verladebr\u00fccke oder dergleichen befestigt wird, weswegen Merkmal (3.C) verlangt, dass das hutf\u00f6rmige Teil in Richtung (d.h. l\u00e4ngs) der Stege bewegbar ist. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch die Beschreibung des Klagepatents (Spalte 2, Zeilen 2 bis 8), in der es hei\u00dft, dass eines der Au\u00dfenteile, n\u00e4mlich das \u201eim Querschnitt C-profilf\u00f6rmig ausgebildete, vertikal erstreckte Teil, (&#8230;) bei Inbetriebnahme des Rammpuffers an der Laderampe, der \u00dcberladebr\u00fccke etc. montiert (wird). Das andere Au\u00dfenteil, n\u00e4mlich das im Querschnitt hutprofilf\u00f6rmige, vertikal erstreckte Teil, ist relativ zu dem fest angebrachten Teil beweglich.\u201c<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber w\u00e4hlt das Klagegebrauchsmuster in seinem Merkmal 3 C eine andere Formulierung, nach der die Seitenflansche des hutf\u00f6rmigen Teils relativ beweglich zu den beiden Flanschen des ersten Teils sind. Weiterhin l\u00e4\u00dft das Klagegebrauchsmuster mit R\u00fccksicht auf den oben zitierten Beschreibungstext gleicherma\u00dfen eine umgekehrte Anordnung zu, bei der der hutf\u00f6rmige Teil station\u00e4r an der Verladerampe angebracht und der C-profilf\u00f6rmige Teil beweglich ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die soeben dargestellte Abweichung der beiden Klageschutzrechte macht f\u00fcr die Frage der Schutzrechtsverletzung keinen Unterschied. Auch unter Zugrundelegung der &#8211; weiteren &#8211; Fassung des Klagegebrauchsmusters kann eine Verletzung der technischen Lehre der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrung nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung kommt &#8211; wie auch der Kl\u00e4ger einr\u00e4umt &#8211; nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Wird das feststehende Bauteil als erstes Teil des Rammpuffers angesehen, so fehlt diesem bereits die C-profilartige Form und es weist auch keine Seitenflansche auf. Das zweite (bewegliche) Teil ist weder hutf\u00f6rmig, noch besitzt es Seitenflansche und es weist auch keine Stege auf, die sich \u201eaus\u201c dem ersten Teil des Rammpuffers erstrecken.<br \/>\nWird umgekehrt, &#8211; wie es das Klagegebrauchsmuster zul\u00e4sst &#8211; das bewegliche Bauteil als erstes Teil des Puffers betrachtet, so mag dieser Ausgestaltung zwar noch eine C-Profilform zugeschrieben werden k\u00f6nnen, aber auch hier fehlt es an dem Vorhandensein von Seitenflanschen. Eben so wenig verf\u00fcgt das feststehende zweite Teil des Rammpuffers \u00fcber Seitenflansche, und schlie\u00dflich existieren auch keine Stege des station\u00e4ren ersten Teils, die sich \u201eaus\u201c dem ersten beweglichen Bauteil erstrecken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich vorliegend aber auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmale der Klageschutzrechte nicht feststellen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage der Gleichwirkung, die zu Gunsten des Kl\u00e4gers angenommen werden kann, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Durchschnittsfachmann des Priorit\u00e4tstages (17.08.2000), wenn er sich an der in den Anspr\u00fcchen der Klageschutzrechte umschriebenen Erfindung orientiert, naheliegend zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebenen Abwandlung gelangen konnte. Da Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns die Patentanspr\u00fcche sind, kann nicht argumentiert werden, die Erfindung lehre einen Rammpuffer, bei dem zwei starre Bauteile relativ zueinander verschoben werden, wobei die Bewegungsd\u00e4mpfung \u00fcber ein zwischen den beiden Bauteilen angeordnetes nachgiebiges D\u00e4mpfungselement bewerkstelligt wird. Einen derart allgemeinen Inhalt haben die Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte nicht. Im Gegenteil legen sie sich auf eine ganz bestimmte Konstruktionsanordnung fest, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass sowohl das erste wie das zweite Teil des Puffers mit &#8211; einander benachbarten &#8211; Seitenflanschen ausgestaltet sind, wobei die benachbarten Seitenflansche relativ zueinander beweglich sind. Die betreffenden Anweisungen der Anspr\u00fcche sind keinesfalls zuf\u00e4llig und beliebig. Der Fachmann erkennt beim Studium der Beschreibungstexte vielmehr, dass sie mit Bedacht vorgesehen sind und innerhalb der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte \u201eeinen besonderen sicheren Schutz gegen auftreffende Kr\u00e4fte zu bieten\u201c (Spalte 2, Zeilen 60 bis 61 (Anlage K 1)); Spalte 1 Abs. 0004), eine spezielle Funktion zu erf\u00fcllen haben. In der allgemeinen Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 36 bis 53; Anlage K 11, Spalte 2\/3 Abs. 008) hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eIm montierten Normalzustand des erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Rammpuffers liegen die Seitenflansche des im Querschnitt hutprofilf\u00f6rmigen, vertikal erstreckten zweiten Teiles innen an den Seitenflanschen des im Querschnitt C-profilf\u00f6rmigen, vertikal erstreckten ersten Teiles an. Das innen vorgesehene D\u00e4mpfungskissen f\u00fcllt dabei im wesentlichen den gesamten Raum innerhalb des ersten und zweiten Teiles aus. Wird das hutprofilf\u00f6rmige zweite Teil durch Aufbringung einer Sto\u00dfbelastung auf dessen Basisflansch in das C-profilf\u00f6rmige erste Teil hineinbewegt, bewegen sich die Seitenflansche des zweiten Teiles von den Seitenflanschen des ersten Teiles weg. Die Seitenflansche des zweiten Teiles sowie dessen Basisflansch treffen dabei auf das D\u00e4mpfungskissen (Kern), das auf diese Weise zusammen gepresst wird und dadurch die Einw\u00e4rtsbewegung des zweiten Teils verz\u00f6gert und zum Stillstand bringt. Auf diese Weise wird die aufgebrachte kinetische Energie vernichtet.\u201c<\/p>\n<p>Nach der dem Fachmann gegebenen allgemeinen Erl\u00e4uterung der Erfindung tragen mithin die Seitenflansche, weil sie neben dem Basisflansch einen weiteren Kontaktbereich mit dem D\u00e4mpfungsmaterial zur Verf\u00fcgung stellen, zur angestrebten Sto\u00dfd\u00e4mpfung bei.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, wie der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zu der Auffassung gelangen k\u00f6nnte, dass er auf die Seitenflansche, ohne den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gef\u00e4hrden, verzichten k\u00f6nnte. Entgegen der von dem Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung erkennt der Fachmann offenkundig, dass Aufgabe der Seitenflansche des zweiten Teiles ist, zus\u00e4tzlichen Druck auf das D\u00e4mpfungskissen auszu\u00fcben. Die konkrete Ausgestaltung der beiden Teile bezweckt gerade nicht den im Termin geltend gemachten Sinn, dass diese Teile gegen ein Auseinanderfallen gesichert werden m\u00fcssen, wenn sie in einem Zustand sind, in dem kein Druck durch ein heranfahrendes Fahrzeug auf sie ausge\u00fcbt wird. Der in der Aufgabenstellung angesprochene sichere Schutz bezieht sich ausdr\u00fccklich auf einen sicheren Schutz der Verladerampe gegen auftreffende Kr\u00e4fte und gerade nicht einen sicheren Schutz gegen das Auseinanderfallen der beiden sto\u00dffesten Rammpufferteile.<\/p>\n<p>Der Fachmann gelangt insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens, dass der Kl\u00e4ger mit dem Ausdruck aus dem Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau, Dubbel, 1953, 11. Auflage, Seite 653 als Anlage K 10 pr\u00e4sentiert hat, zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die dortige Textstelle bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen Flachf\u00fchrungen und Schwalbenschwanzf\u00fchrungen, die dort als geeignete F\u00fchrungsmittel f\u00fcr Schlitten bezeichnet sind, die sich auf einer vorgeschriebenen Bahn bewegen sollen. Die Rammpuffer nach den Klageschutzrechten werden im Gegensatz zu den im Dubbel beschriebenen F\u00fchrungen aber gerade nicht entlang den Seitenflanschen gef\u00fchrt, sondern erhalten eine F\u00fchrung in Richtung der Stege, die ein Verkanten der beiden Teile w\u00e4hrend des Zusammendr\u00fcckens des Rammpuffers verhindern sollen.<br \/>\nGerade diese F\u00fchrungsm\u00f6glichkeit wird aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weitgehend aufgegeben. In den F\u00e4llen, in denen die Rammpuffer der Beklagten durch Krafteinwirkung zusammengedr\u00fcckt werden, wird die seitliche F\u00fchrung nahezu vollst\u00e4ndig aufgegeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht f\u00fcr die vorstehend dargelegte Auffassung der Kammer der Umstand, dass die Beklagte f\u00fcr exakt die Konstruktion, gegen die der Kl\u00e4ger sich wendet, ein eigenes Patent erteilt bekommen hat. Die dortige technische Lehre befasst sich auch nicht mit einer \u2013einer Patentverletzung nicht entgegenstehenden- Weiterentwicklung eines nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmals. Das Patent der Beklagten stellt vielmehr vor dem ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten Hintergrund des Klagepatents eine andere Konstruktion eines Rammpuffers vor, die \u2013was sich aus dem Umstand der Erteilung ergibt- sachkundig vom Deutschen Patent- und Markenamt als erfinderische Leistung bewertet wurde. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob \u2013wie der Kl\u00e4ger meint- die Beklagte in der Beschriebung ihrer Patentanmeldung der technischen Lehre des Klagepatents Nachteile in unzutreffender Weise zugeschrieben hat, denn der Pr\u00fcfer des Patent- und Markenamtes ist in seiner Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Entwicklung einen erfinderischen Schritt darstellt, nicht an die Bewertung des Anmelders gebunden sondern frei.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0406 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 259\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2728","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2728","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2728"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2728\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2729,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2728\/revisions\/2729"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2728"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2728"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2728"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}