{"id":2726,"date":"2005-12-13T17:00:35","date_gmt":"2005-12-13T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2726"},"modified":"2016-04-26T09:56:23","modified_gmt":"2016-04-26T09:56:23","slug":"4b-o-24005-winterweizensorten-iii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2726","title":{"rendered":"4b O 240\/05 &#8211; Winterweizensorten III (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0405<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Dezember 2005, Az. 4b O 240\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 653,25 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002 aus einem Betrag in H\u00f6he von 233,28 \u20ac und seit dem 21.8.2004 aus einem Betrag in H\u00f6he von 419,97 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200,00 \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicherr H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 653,25 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht f\u00fcr verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzechten die diesen zustehenden Auskunfts-, Zahlungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem von Landwirten durchgef\u00fchrten Nachbau von gesch\u00fctzten Pflanzensorten geltend.<\/p>\n<p>Zu ihren Gesellschaftern geh\u00f6ren die A GmbH (nachf.: A) und die. B &amp; Co. (nachf.: B). Die SW C GmbH (nachf.: SW C) ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenz\u00fcchter, der seinerseits Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>In den Jahren 1997 bis 2000 bestanden f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eX1\u201c zugunsten der A, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eX2\u201c zugunsten der SW C und f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eX3\u201c zugunsten der B Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG bzw. der GemSortV.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt und Inhaber der Z Gutsverwaltung. Er hat in den Vegetationsperioden 1997\/98, 1998\/99 und 1999\/00 bei der Firma D Landhandel Saatgut aufbereiten lassen. Die jeweiligen Mengen wurden der Kl\u00e4gerin durch die aufbereitende Firma mitgeteilt. Nach diesen Mitteilungen wurden f\u00fcr die Vegetationsperiode 1997\/98 4.800 kg Weizen der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c, f\u00fcr die Vegetationsperiode 1998\/99 3.600 kg \u201eX1\u201c, 1.800 kg \u201eX2\u201c und 1.250 kg \u201eX3\u201c sowie f\u00fcr die Vegetationsperiode 1999\/2000 2.500 kg \u201eX1\u201c aufbereitet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe die ihr von dem Aufbereiter mitgeteilten Weizensorten f\u00fcr den Nachbau verwendet. Die auf den entsprechenden Belegen handschriftlich hinzugef\u00fcgten Sortenbezeichnungen seien von der Aufbereiterfirma zutreffend notiert worden. Unter der Anschrift XY seien j\u00e4hrlich Auskunftsersuchen an den Beklagten gesandt worden, auf die keine Reaktionen erfolgt seien. Nach der Mitteilung des Aufbereiters seien dem Beklagten die als Anlagenkonvolut K 3 zur Akte gereichten Auskunftsersuchen unter dem 4.6.2002 und 14.10.2003 zugesandt worden, in denen der Beklagte darauf hingewiesen worden sei, dass ihr die dort bezeichneten (und oben dargestellten) Mengen an Nachbaussatgut benannt worden seien. Nachdem der Beklagte auch auf diese Schreiben, die ihm allesamt zugegangen seien, nicht reagiert habe, seien ihm in der Folge die als Anlagenkonvolut K 2 zur Akte gereichten Rechnungen \u00fcbersandt worden.<br \/>\nDas aufbereitete Saatgut k\u00f6nne aufgrund der Beize des Getreides nur f\u00fcr den Nachbau verwendet werden. Eine andere Verwendung scheide aus, und etwaig nicht verwendetes Getreide m\u00fcsse entsorgt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, wie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er bestreitet, von der Kl\u00e4gerin irgendwelche Auskunftersuchen erhalten zu haben. Zudem k\u00f6nne die jeweilige handschriftliche Sortenangabe auf den Lieferscheinen des Aufbereiters nicht nachvollzogen werden. Er, der Beklagte, sei nicht in der Lage das Saatgut zu bestimmen. Das von ihm verwendete Saatgut habe er sp\u00e4testens 1996 erworben. Zu dieser Zeit sei in dem Kaufpreis bereits die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Nachbau enthalten gewesen, weswegen es ihm freigestanden habe, dieses in den Folgejahren immer wieder auf-bereiten zu lassen. Schlie\u00dflich k\u00f6nne aufbereitetes Saatgut nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Nachbau verwendet werden.<\/p>\n<p>Etwaig bestehende Anspr\u00fcche der Sortenschutzinhaber seien jedenfalls verj\u00e4hrt<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten Schadenersatz in H\u00f6he von 653,25 \u20ac wegen verhehlten Nachbaus der f\u00fcr ihre Gesellschafterinnen A GmbH und B sowie f\u00fcr die SW C in den Wirtschaftsjahren 1997\/1998, 1998\/1999, 1999\/2000 sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Winterweizensorten mit den Bezeichnungen \u201eX2\u201c, \u201eX1\u201c und \u201eX3\u201c gem. Art. 94 Abs. 2 GemSortV verlangen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Nachbau betrieben. Er hat Ernteerzeugnisse von unter Sortenschutz fallenden Getreidesorten wiederaufbereiten lassen, um diese als Saatgut f\u00fcr Vermehrungszwecke in seinem eigenen Betrieb zu verwenden. Dies wird von ihm nicht hinreichend in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte anf\u00fchrt, was \u2013entgegen dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin- mit aufbereitetem Saatgut geschehen kann, ist dies nicht als Bestreiten der Tatsache anzusehen, dass er das von ihm \u2013unbestritten- aufbereitete Saatgut f\u00fcr den Nachbau verwendet hat. Dass er dieses aufbereitete Getreide nicht zur Aussaat gebracht oder stattdessen zur Wildf\u00fctterung verwendet hat, wird von ihm nicht behauptet. Er weist insoweit nur auf andere \u2013denkbare- Verwendungsm\u00f6glichkeiten hin.<\/p>\n<p>Das Recht, Nachbau zu betreiben, steht grunds\u00e4tzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. Jedoch sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV hierf\u00fcr eine Ausnahme f\u00fcr Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift jedoch nur solange ein, wie der Landwirt seinen in dem Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Absatz 3, sechster Spiegelstrich des Art. 14 GemSortV sieht hierbei f\u00fcr Landwirte, die Nachbau betreiben, die Verpflichtung vor, den Sortenschutzinhabern auf Antrag relevante Informationen mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht diese Verpflichtung aber nur dann, wenn der Sortenschutzinhaber sein Auskunftsbegehren mit Anhaltspunkten f\u00fcr einen Nachbau gesch\u00fctzter Sorten durch den Landwirt versieht.<br \/>\nDiese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat mit den als Anlagenkonvolut K 3 \u00fcberreichten Schreiben vom 4.6.2002 und 14.10.2003 darauf hingewiesen, dass ihr die dort n\u00e4her angegebenen Sorten und Mengen an Nachbausaatgut benannt worden seien, die f\u00fcr den Beklagten im jeweils zur Rede stehenden Wirtschaftsjahr aufbereitet wurden.<\/p>\n<p>Es ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beklagten diese Auskunftsersuchen auch zugegangen sind. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Schreiben von ihr zur Post aufgegeben wurden. Die Frage, welche Betriebsnummern auf diesen Schreiben angef\u00fchrt waren, ist f\u00fcr die Entscheidung ohne Belang, da f\u00fcr die postalische Versendung alleine die Adressierung ma\u00dfgeblich ist.<br \/>\nAusweislich der zur Akte gereichten Kopien der Auskunftsersuchen sind diese jeweils nicht an den Beklagten pers\u00f6nlich adressiert worden, sondern an die \u201eXY\u201c, deren Inhaber der Beklagte ist. Dass diese Schreiben in seinem Betrieb eingegangen sind, wird von dem Beklagten nicht hinreichend bestritten. In seinem Schriftsatz vom 25.11.2005 hat er vortragen lassen, dass gegebenenfalls diese Schreiben an seinen Sohn, Herrn Michael H gelangt seien, der \u2013 da dieser selber keinen Nachbau betrieben habe- diese auch nicht an die Kl\u00e4gerin habe zur\u00fcckreichen m\u00fcssen. Mit diesem Tatsachenvortrag ist es jedoch nicht als bestritten anzusehen, dass die Schreiben in die Gutsverwaltung und somit in den Herrschaftsbereich des Beklagten gelangt sind. Als Inhaber dieser Verwaltung hat der Beklagte die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, dass ihn angehende Schreiben auch an ihn gelangen und nicht von Dritten \u2013wie hier seinem Sohn- zur\u00fcckgehalten bzw. nicht bearbeitet werden. Somit ist von einem Zugang auszugehen.<\/p>\n<p>Gleichwohl hat der Beklagte die geschuldeten Ausk\u00fcnfte nicht erteilt. Soweit er die in den Mitteilungen des Aufbereiters angef\u00fchrten Sortenangaben bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Aufbereiterfirma der Saatgutaufzeichnungsverordnung entsprechend die Sortenbezeichnungen zutreffend aufgezeichnet hat. Es h\u00e4tte dem Beklagten bei diesem Tatsachenvortrag oblegen, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df vorzutragen (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO), welche Sorten er statt dessen bei der Aufbereitung abgeliefert habe und welche Bezeichnungen dem Aufbereiter mitgeteilt worden sind. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beklagte als Landwirt nicht wei\u00df, welche Fruchtsorten er auf seinem Boden ausbringt. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass er f\u00fcr einen sp\u00e4teren Absatz der Ernte wissen mu\u00df, was er an seine Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Hat der Beklagte somit die Bedingungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV nicht erf\u00fcllt, ist er dem jeweiligen Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet; Art. 94 Abs.2 GemSortV. Dieser besteht darin, dass er f\u00fcr den betriebenen Nachbau nicht die Lizenzgeb\u00fchr erhalten hat, die er h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin errechnet sich unter Zugrundelegung der in dem Anlagenkonvolut K 2 angegebenen Mengen und Z-Lizenzgeb\u00fchren eine Gesamtforderung in H\u00f6he von 653,25 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, er habe ohne Auskunfts- bzw. Kostenpflicht Nachbau betreiben d\u00fcrfen, da er das in Rede stehende Getreide bereits 1996 erworben habe, steht vorliegend einer Schadenersatzverpflichtung nicht entgegen. Nach Art. 116 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich GemSortV ist f\u00fcr eine Ausnahme der Zahlungsverpflichtung des Landwirtes gem. Art. 14 GemSortV Voraussetzung, dass die gesch\u00fctzte Sorte bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurde. In Kraft getreten ist die Verordnung jedoch am 2.9.1994 (vgl. Art. 118 GemSortV), so dass ein Erwerb des gesch\u00fctzten Getreides im Jahr 1996 den Beklagten nicht von seinen Verpflichtungen befreien kann.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verj\u00e4hrt. Nach Art. 96 Gem SortV verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Verletzung eines Sortenschutzrechtes innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Da die Kl\u00e4gerin vorliegend Schadenersatzanspr\u00fcche wegen verhehlten Nachbaus geltend macht, ist Voraussetzung f\u00fcr den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist die positive Kenntnis der den Schadenersatz begr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale. Hierzu geh\u00f6rt, wie oben ausgef\u00fchrt, dass der Nachbau betreibende Landwirt auf ein qualifiziertes Auskunftsersuchen hin keine Ausk\u00fcnfte erteilt. Die entsprechenden Auskunftersuchen stammen aus den Jahren 2002 bzw. 2003. Fr\u00fchestens nach Ablauf der dort gesetzten Fristen konnte die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden sollten. Der die Verj\u00e4hrung unterbrechende Mahnbescheid wurde am 29.12.2004 erlassen, also in unverj\u00e4hrter Zeit.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 288 BGB, da der Beklagte sich mit der Klageforderung seit den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten in Verzug befand.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0405 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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