{"id":2724,"date":"2005-12-01T17:00:21","date_gmt":"2005-12-01T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2724"},"modified":"2016-06-08T09:48:13","modified_gmt":"2016-06-08T09:48:13","slug":"4b-o-23905-niederspannungs-leistungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2724","title":{"rendered":"4b O 239\/05 &#8211; Niederspannungs-Leistungsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0404<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 239\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5545\">2 U 4\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung<br \/>\nin H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 560 xxx (Klagepatent; Anlage C K 1, \u00dcbersetzung Anlage C K 2), dessen Erteilung am 04. September 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 693 04 xxx gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen; die Patentrolle ist umgeschrieben.<\/p>\n<p>Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte mit Klageschrift vom 01.07.2005 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Schutzschalter mit Verz\u00f6gerung am Bewegungsende der Kontaktbr\u00fcckenabsto\u00dfung.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch des in franz\u00f6sischer Sprache abgefa\u00dften Klagepatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage C K2) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isoliertstoffgeh\u00e4use, der eine Drehkontaktbr\u00fccke (13), ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte (11, 12) Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte (11, 12), die so ausgef\u00fchrt sind, dass sie, die Kontaktbr\u00fccke (13) in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfende, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlu\u00dfstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle (20) mit einer quer verlaufenden Aussparung (21) zur spielbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle (20) hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke (13) sowie mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle (20) und der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordneten Zugfedern (22, 23) umfasst, die dazu dienen, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke (13) auf die feststehenden Kontakte (11, 12) ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke (13) unter Einwirkung der genannten elektro-dynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen, wobei die genannten Federn (22, 23) symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse (37) der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordnet sind und jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke (13) gelagertes Ende (38, 38\u2019) aufweisen,<br \/>\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<br \/>\ndass ein entgegengesetztes Ende (41, 41\u2019) der genannten Federn (22, 23) auf einer gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe (43) der Schaltwelle (20) angeordneten Stange (42, 42\u2019) gelagert ist und dass die genannte Kontaktbr\u00fccke (13) ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse 37 angeordneten Steuerkurven (44, 44\u2019) aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke (13) mit einer der Stangen (42, 42\u2019) zusammenwirken, um die Bewegung der Kontakbr\u00fccke (13) abzubremsen.<\/p>\n<p>Eine der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform ist in Fig. 1 der Klagepatentschrift wie nachfolgend abgebildet dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungsschalter, die sie als \u201eXY\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagen C K6 ein l\u00e4ngs aufgeschnittenes Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, als Anlage C K7 Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und als Anlage C K10 eine Kontaktbr\u00fccke aus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht. Die nachfolgende, aus Anlage C K7 entnommene Abbildung zeigt ein l\u00e4ngs aufgeschnittenes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer ebenfalls l\u00e4ngs aufgeschnittenen Schaltwelle.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten machten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die umfassen eine Drehkontaktbr\u00fccke, ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte, Stromzuf\u00fchrungsleiter zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte, die so ausgef\u00fchrt sind, dass sie die Kontaktbr\u00fccke in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfende, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle mit einer quer verlaufenden Aussparung zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke sowie ein Paar von jeweils zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke angeordneten Kniehebelgelenken, zwischen denen eine Zugfeder vorgesehen ist, welche Anordnung dazu dient, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke auf die feststehenden Kontakte ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen, wobei die Kniehebelgelenke symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke angeordnet sind und jeweils einen an der Kontaktbr\u00fccke gelagerten Hebel und einen an der Schaltwelle gelagerten Hebel aufweisen und wobei das Gelenk zwischen den beiden Hebeln jeweils durch eine gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe der Schaltwelle angeordnete Stange gebildet wird und wobei die Zugfeder mit ihren beiden Enden an den Stangen gelagert ist, bei denen die genannte Kontaktbr\u00fccke ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse angeordneten Steuerkurven aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke abzubremsen,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndie genannte Stange in der in der Schaltwelle ausgebildeten genannten Rastkerbe begrenzt verschiebbar gelagert ist, wobei die genannte Rastkerbe ann\u00e4hernd entlang der Wirklinie der zugeordneten Feder verl\u00e4uft und sich die beiden in der Schaltwelle ausgebildeten Rastkerben diametral gegen\u00fcberliegen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Profil der Steuerkurve eine Verschiebung der Stange in der Rastkerbe sowie eine der Schwenkbewegung der Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Absto\u00dfungsstellung entsprechende, kontinuierliche Spannung der Zugfeder mit einer Speicherung der Energie in der Feder bewirkt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Profil der Steuerkurve so ausgelegt ist, dass eine die Verkupplung der Kontaktbr\u00fccke in der Absto\u00dfungsstelle bewirkende Kraft erzeugt wird, insbesondere wenn die Schaltwelle drehbar gelagert ist sowie durch einen Ausschaltmechanismus des Leistungsschalters bet\u00e4tigt wird und der \u00d6ffnungshub der Kontaktbr\u00fccke so begrenzt ist, dass die Drehung der Schaltwelle w\u00e4hrend der Ausschaltbewegung ein Abheben der Stange von der zugeordneten Steuerkurve bewirkt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nsich die Wirklinie der Feder w\u00e4hrend der Schwenkbewegung der Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Absto\u00dfungsstellung verschiebt, dabei den Hebelarm verk\u00fcrzt und so das von der Feder auf die Kontaktbr\u00fccke ausge\u00fcbte R\u00fcckstell-Kraftmoment verringert;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.10.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise beantragt sie,<br \/>\n\u2022 den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 560 xxx erhobene Nichtigkeitsklage,<br \/>\n\u2022 ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren vertritt die Beklagte ferner die Auffassung, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so da\u00df eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie unter Hinweis auf ihre Erwiderung im Nichtigkeitsverfahren dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use und mit einer am Ende des Absto\u00dfungshubs abgebremsten Kontaktbr\u00fccke.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge \u00f6ffnet die Kontaktbr\u00fccke eines strombegrenzenden Leistungsschalters bei Auftreten eines Kurzschlu\u00dfstroms mit hoher Geschwindigkeit. Sobald kein Strom mehr flie\u00dft, versucht die Kontaktbr\u00fccke, in die Einschaltstellung zur\u00fcckzukehren, wobei die von den Federn auf die Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Einschaltstellung ausge\u00fcbte R\u00fcckstellkraft durch den R\u00fcckprall der Kontaktbr\u00fccke am Endlagenanschlag des Absto\u00dfungshubs noch verst\u00e4rkt wird. Diese Effekte k\u00f6nnen vor der Best\u00e4tigung der Abschaltung durch den Ausl\u00f6semechanismus bzw. vor dem Ansprechen eines nachgeschalteten Leistungsschalters das Wiedereinschalten der Kontakte bewirken.<\/p>\n<p>Ein bekannter Leistungsschalter weist eine Verrastung auf, die den abgesto\u00dfenen Kontakt in der Ausschaltstellung zur\u00fcckh\u00e4lt, um ein ungewolltes Wiedereinschalten der Kontakte zu verhindern. Die Klagepatentschrift stellt dabei heraus, da\u00df diese Anordnung zus\u00e4tzliche Teile zur Verrastung und zur erneuten Freigabe des Kontakts erfordert.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung bezeichnet die Klagepatentschrift die Schaffung einer einfachen Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung f\u00fcr die bewegliche Kontaktbr\u00fccke zu erm\u00f6glichen, die keinerlei zus\u00e4tzliche Teile erfordert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt die Klagepatentschrift einen Leistungsschalter wie in Anspruch 1 beschrieben vor. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden L\u00f6sungsmerkmale:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit<br \/>\n1.1 einem Isolierstoffgeh\u00e4use 10,<br \/>\n1.2 einer Drehkontaktbr\u00fccke 13,<br \/>\n1.3 einem mit der genannten Kontaktbr\u00fccke 13 zusammenwirkendem Paar<br \/>\nfeststehender Kontakte 11, 12<br \/>\n1.4 Stromzuf\u00fchrungsleitern 24, 25 zur Einspeisung der genannten fest-<br \/>\nstehenden Kontakte 11, 12,<br \/>\n1.5 und einer Schaltwelle 20:<br \/>\n2. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter 24, 25 sind so ausgef\u00fchrt, dass sie, wenn sie<br \/>\nvon einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, elektrodynamische<br \/>\nKr\u00e4fte erzeugen, die die Kontaktbr\u00fccke 13 in Richtung einer Absto\u00df-<br \/>\nAusschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfen.<br \/>\n3. Die Schaltwelle 20 weist eine quer verlaufende Aussparung auf zur Spiel<br \/>\nbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle 20 hervorstehenden<br \/>\nKontaktbr\u00fccke 13.<br \/>\n4. Die Schaltwelle 20 weist mindestens ein Paar von zwischen der Schalt-<br \/>\nwelle 20 und der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordneten Zugfedern 22, 23, auf.<br \/>\n4.1 Die Zugfedern 22, 23 dienen dazu,(a) in der Einschaltstellung des<br \/>\nLeistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke 13 auf die feststehenden<br \/>\nKontakte 11, 12 ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten, und (b) gleich-<br \/>\nzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke 13 unter Einwirkung der genannten<br \/>\nelektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu er-<br \/>\nm\u00f6glichen.<br \/>\n4.2 Die Zugfedern 22, 23 sind symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse<br \/>\n37 der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordnet.<br \/>\n4.3 Die Zugfedern 22, 23 weisen jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke 13 ge-<br \/>\nlagertes Ende auf.<br \/>\n4.4 Das entgegengesetzte Ende der Zugfedern 22, 23 ist auf einer in einer<br \/>\nRastkerbe 43, 43\u2019 der Schaltwelle 20 gleitend verschiebbar angeordneten<br \/>\nStange 42, 42\u2019 gelagert.<br \/>\n5. Die Kontaktbr\u00fccke 13 weist ein Paar symmetrisch zur genannten Achse 37<br \/>\nangeordneter Steuerkurven 44, 44\u2019 auf,<br \/>\n5. 1 die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungs-<br \/>\nhubs der Kontaktbr\u00fccke 13 mit einer der Stangen 42, 42\u2019 zusammenwirken,<br \/>\num die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke 13 abzubremsen.<\/p>\n<p>Die Kontaktbr\u00fccke schl\u00e4gt bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung am Ende des Absto\u00dfungshubs gegen das Lagerelement einer Feder, das kontinuierlich verschoben wird. Dadurch wird die aufgenommene Energie in der entsprechenden Feder gespeichert abgebremst und der Sto\u00df auf den Endlagenanschlag begrenzt oder aufgehoben. Die durch das Aufliegen der Stangen des Lagerelements auf der Steuerkurve erzeugte Reibkraft bewirkt eine weitere Aufnahme der Energie der Kontaktbr\u00fccke. Bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrung ist die Steuerkurve so ausgebildet, da\u00df die Stangen des Lagerelements eine Verriegelung der Kontaktbr\u00fccke in der Ausschaltstellung bewirkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Leistungsschalter machen von der technischen Leere des Klagepatents &#8211; was die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt &#8211; keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie sind jedoch auch unter \u00c4quivalenz-Gesichtspunkten nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass sich die Leistungsschalter der Beklagten dadurch auszeichnen, dass deren Kontaktbr\u00fccke mit der Schaltwelle \u00fcber eine Konstruktion in Wirkverbindung steht, die eine einzige Feder und ein Paar von Kniehebelgelenken umfa\u00dft. Darin liegt keine \u00e4quivalente Abwandlung der Merkmalsgruppe 4 des Klagepatents, wonach mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke, symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse angeordneten Zugfedern vorhanden sein soll, die mit ihrem einen Ende an der Kontaktbr\u00fccke und mit ihrem anderen Ende an einer Stange, die in einer Rastkerbe der Schaltwelle gleitend verschiebbar angeordnet ist, angreifen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Artikel 69 Abs. 1 EP\u00dc ist ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Eine von den Patentanspr\u00fcchen abweichende Ausf\u00fchrung &#8211; wie sie im Streitfall vorliegt &#8211; stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der Anspr\u00fcche der unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BGH GRUR 2002, 511 [512] &#8211; Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] &#8211; Custodiol II). Die Annahme von \u00c4quivalenz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 511 [512]; 2004, 413 [415] &#8211; Gefl\u00fcgelk\u00f6rperhalterung), insbesondere voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertigen L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDerartiges l\u00e4sst sich f\u00fcr die zur Beurteilung stehenden Leistungsschalter der Beklagten nicht feststellen. F\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag (13.03.1992) ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht naheliegend erkennbar, jedenfalls aber ist sie der technischen Lehre des Klagepatents nicht gleichwertig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer angesprochene Durchschnittsfachmann wird bei aufmerksamer Lekt\u00fcre des Klagepatents von einem etwaig am Anfang seiner \u00dcberlegung stehenden Gedanken, das Federnpaar gegen eine Feder auszutauschen, weggef\u00fchrt. Ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents erkennt der Fachmann, dass ein Paar von Federn Verwendung findet und symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse (der Kontaktbr\u00fccke) angebracht werden soll (Seite 1; Seite 3, 2. Absatz; Seite 6 der \u00dcbersetzung). Er entnimmt der Klagepatentschrift weiter, dass die (zweifach) symmetrische Anordnung in Bezug auf die L\u00e4ngsebene einerseits und die Drehachse andererseits eine ideale Positionierung der Kontaktbr\u00fccke in jeder Lage erm\u00f6glicht und hat daher keinen Anlass, nach einer M\u00f6glichkeit zu suchen, auf eine der beiden Federn zu verzichten. Da das Merkmal durch den Begriff des Paares die Zahlenangabe \u201e2\u201c enth\u00e4lt, betrachtet der Fachmann ein Abgehen davon besonders kritisch, zumal der Patentanspruch \u201emindestens\u201c ein Paar (= 2) Zugfedern verlangt. Er erkennt zudem unschwer, dass es bei der Montage nur einer Feder an dem f\u00fcr die Konstruktion erforderlichen Gleichgewicht fehlt, welches er dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten EP 0 314 540 als Sinn der Doppelfederkonstruktion entnehmen kann (vgl. Anlage B 1, Seite 7, 1. Absatz, letzter Satz; Aktenzeichen des deutschen Teils: DE 38 84 557). Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang, dass die in dem Patentanspruch enthaltene Zahlenangabe im Zusammenhang steht mit der Wirkung, die durch das Anbringen mindestens eines Paares von Zugfedern erreicht werden soll. Da die Zahlenangabe gegen\u00fcber anderen Beschreibungen wesentlich eindeutiger ist und sie zudem hier als Mindestangabe enthalten ist, sieht der Fachmann davon ab, von dieser Anweisung abzugehen. Die Anweisung, mindestens ein Paar von Zugfedern zu verwenden, ist derart starr, dass eine Abweichung nach unten nicht erfa\u00dft ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift bez\u00fcglich der Federwirkung weiter, dass ein Ende der Feder auf einer Stange gelagert sein soll, die in einer zur Schaltwelle gleitend verschiebbaren Rastkerbe angeordnet ist, w\u00e4hrend das andere Ende an der Kontaktbr\u00fccke gelagert sein soll. Der Fachmann erkennt unschwer, dass diese Konstruktion erforderlich ist, damit die Federn einerseits auf die Kontaktbr\u00fccke wirken, um diese im Einschaltzustand gegen die Kontakte der Anschlussklemmen zu pressen, und andererseits im Absto\u00dfungshub beim Zur\u00fcckschnellen der Kontaktbr\u00fccke Energie aufnehmen und die Kontaktbr\u00fccke abbremsen sollen. Auch diese Erkenntnis h\u00e4lt ihn davon ab, das Paar von Zugfedern durch eine einzelne Feder zu ersetzen, da bei dieser Konstruktion es nicht m\u00f6glich ist, die Feder sowohl an der Stange als auch an der Kontaktbr\u00fccke zu lagern; denn Voraussetzung f\u00fcr einen gleichm\u00e4\u00dfigen Druck auf die Kontaktbr\u00fccke ist es auch, dass die Feder auf beide Fl\u00fcgel der Kontaktbr\u00fccke wirkt.<\/p>\n<p>L\u00e4sst sich der Fachmann aufgrund dieser \u00dcberlegungen gleichwohl nicht abhalten, die Pr\u00e4misse, eine Feder zu verwenden, weiter zu verfolgen, wird er jedenfalls aber durch die zur Herbeif\u00fchrung einer Gleichwirkung erforderlichen weiteren Ma\u00dfnahmen davon abgebracht, die Verwendung von einer Feder als naheliegend und gleichwertig zu w\u00e4hlen. Sofern er erkennt, dass es zur technischen Gleichwirkung erforderlich ist, die patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung weiter dahingehend zu ver\u00e4ndern, dass diese eine Feder nicht parallel zur Drehachse, sondern durch diese verl\u00e4uft, h\u00e4lt ihn der Umstand, dass dadurch das auf die Kontaktbr\u00fccke wirkende Drehmoment auf Null sinkt, von einem solchen Vorgehen ab. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wird der Fachmann auch nicht in einem ersten Schritt die Feder an den Stangen anlagern und diese Stangen direkt an die Kontaktbr\u00fccke positionieren, so dass sie in jeder Stellung permanent Druck auf die Kontaktbr\u00fccke aus\u00fcben, wie in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.<\/p>\n<p>Denn der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift und insbesondere den Patentanspr\u00fcchen, dass die Stangen ausdr\u00fccklich und funktionsm\u00e4\u00dfig sinnvoll nicht in jeder Position der Kontaktbr\u00fccke wirken sollen. Vielmehr sollen sie erst am Ende des Absto\u00dfungshubs Energie aus der Drehung der Kontaktbr\u00fccke aufnehmen und durch die auftretende Reibkraft ein Zur\u00fcckschnellen verhindern. Dem steht es diametral entgegen, die Kontaktbr\u00fccke in jeder Stellung und \u00fcber die gesamte Drehbewegung hinweg mit Reibkraft zu beaufschlagen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zur Verbindung der Kontaktbr\u00fccke mit der Stange gew\u00e4hlte Konstruktion eines Hebels liegt f\u00fcr den Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift nach allem erst recht nicht mehr nahe; insbesondere ist sie auch nicht gleichwertig mit der technischen Lehre des Klagepatents. Der Fachmann entnimmt der in der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich formulierten Aufgabe, dass eine einfache Brems- und Verrastungsvorrichtung gelehrt werden soll, die gerade keinerlei zus\u00e4tzliche Teile fordern soll (Seite 2, 3. Absatz der \u00dcbersetzung). Dazu ist es vollkommen gegens\u00e4tzlich, durch eine mehr oder weniger aufwendige Konstruktion den Verzicht auf ein Bauteil auszugleichen. Eine solche Konstruktion soll nach dem Klagepatent gerade vermieden werden und entspricht mithin eben nicht dessen technischer Lehre.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer angesprochene Fachmann hat auch keinen Anlass, die technische Lehre des Klagepatents dahingehend zu abstrahieren, dass es sich bei der Schaltwelle, der Kontaktbr\u00fccke und der Feder um ein (bzw. zwei) Getriebe handelt, und ausgehend hiervon, den von ihm erkannten Hebelmechanismus durch eine andere ihm bekannte Konstruktion zu ersetzen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der angesprochene Fachmann aus dem Inhalt der Klagepatentschrift keinen Anlass, die Konstruktion auf ihre Getriebefunktion zu reduzieren und von diesem Ausgangspunkt aus im Rahmen seines Fachwissens nach Austauschm\u00f6glichkeiten zu suchen. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt an keiner Stelle ausdr\u00fccklich diese Getriebefunktion; tats\u00e4chlich wirkt die Schaltwelle auch nur teilweise als Getriebe. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass die Schaltwelle mit der Federkonstruktion vorrangig dazu dient, die Kontaktbr\u00fccke durch die entsprechende Federanordnung im Absto\u00dfungshub abzubremsen. Die weitergehende Funktion, die Stangen gewisserma\u00dfen anzutreiben und im Zusammenwirken mit der Steuerkurve der Kontaktbr\u00fccke eine weitere Abbremsung der letzteren herbeizuf\u00fchren, ist nur der zweite und dar\u00fcber hinaus in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform erw\u00fcnschte Effekt der Konstruktion. Der Fachmann hat daher keinen Anlass, von vornherein nach einem Ersatz f\u00fcr den Getriebemechanismus zu suchen.<\/p>\n<p>Auch aus der von der Kl\u00e4gerin dargelegten vergleichenden Analyse unter Abstraktion der technischen Wirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der technischen Lehre des Klagepatents zeigt sich, dass die Kl\u00e4gerin in einer Weise abstrahiert, die sich au\u00dferhalb des vom Sinn und Zweck der \u00c4quivalenzlehre gezogenen Rahmens mit Blick auf die Auslegung der Patentanspr\u00fcche bewegt. Der Fachmann erkennt nicht ohne weiteres, dass die einzelne Feder in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Grunde eine Anordnung von zwei Federn darstellt, die ihren Fixpunkt in der Achse der Schaltwelle haben. Dies ist auch f\u00fcr den Fachmann erst nach eingehender abstrakter Betrachtung der Wirkmechanismen zu erkennen und f\u00fcr ihn weder naheliegend noch gleichwertig mit der technischen Lehre des Klagepatents. Offenkundig abstrahiert die Kl\u00e4gerin in Kenntnis der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ohne jedoch auf die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten des angesprochenen Durchschnittsfachmannes im Priorit\u00e4tszeitpunkt abzustellen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0404 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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