{"id":2721,"date":"2005-12-01T17:00:59","date_gmt":"2005-12-01T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2721"},"modified":"2016-06-08T09:36:59","modified_gmt":"2016-06-08T09:36:59","slug":"4b-o-23805-elektrisches-schaltgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2721","title":{"rendered":"4b O 238\/05 &#8211; Elektrisches Schaltger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0403<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 238\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5524\">2 U 2\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrische Schaltger\u00e4te mit Isolierstoffgeh\u00e4use, insbesondere Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltger\u00e4ts, wobei das genannte Geh\u00e4use an einer seiner Seitenw\u00e4nde zur Seite der genannten Seitenwand hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen zur Aufnahme von Anschlussteilen aufweist, jede Tasche einer Anschlussfahne zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenw\u00e4nden der Tasche ausgebildeten F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use \u00f6ffnen zu m\u00fcssen, wobei die genannten Anschlussteile<br \/>\n\u2022 ein gegen die Anschlussfahne gef\u00fchrtes Metallteil,<br \/>\n\u2022 eine Klemmschraube sowie<br \/>\n\u2022 einen Isolierstofftr\u00e4ger zum Halten des genannten Metallteils in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Anschlussfahne eine mit der Achse der Klemmschraube fluchtende Bohrung aufweist und der genannte Isolierstofftr\u00e4ger zwei L\u00e4ngsnuten aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstofftr\u00e4gers erstrecken und mit an den Seitenw\u00e4nden der genannten Tasche ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche aufnimmt:<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form einer die Anschlussfahne umschlie\u00dfenden K\u00e4figklemme zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte K\u00e4figklemme mit der genannten Klemmschraube versehen ist und fest mit dem Isolierstofftr\u00e4ger verbunden ist, so dass die K\u00e4figklemme mittels des Isolierstofftr\u00e4gers im eingesetzten Zustand in der Tasche in der Einsatz-L\u00e4ngsrichtung festgelegt wird,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form einer Mutter zur Befestigung eines Kabelschuhs oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung gef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter zusammenwirkt,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung versehenen Stegs zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung gef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung zusammenwirkt,<\/p>\n<p>wobei die Unterlassungsverpflichtung unabh\u00e4ngig davon gilt, ob das elektrische Schaltger\u00e4t zusammen mit dem\/den Anschlussteil(en) oder ob das elektrische Schaltger\u00e4t und das\/die Anschlussteil(e) gesondert angeboten oder in den Verkehr gebracht werden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, insbesondere in Form des Vertriebs von entsprechenden Schaltger\u00e4ten (mit oder ohne Anschlussteilen) und von entsprechenden Anschlussteilen, seit dem 18.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 555 xxx (Klagepatent; Anlage B K 1, \u00dcbersetzung Anlage B K 2), dessen Erteilung am 18. Juni 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 693 11 xxx gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen; die Patentrolle ist umgeschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anschlu\u00dfvorrichtung f\u00fcr einen Niederspannungsschalter mit Kunststoffgeh\u00e4use.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch des in franz\u00f6sischer Sprache abgefa\u00dften Klagepatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage B K2) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nElektrisches Schaltger\u00e4t mit Isolierstoffgeh\u00e4use (10), insbesondere ein Nieder<br \/>\nspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne (21) des Schaltger\u00e4ts, wobei das genannte Geh\u00e4use (10) an einer seiner Seitenw\u00e4nde (14;15) zur Seite der genannten Seitenwand (14;15) hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen (22) zur Aufnahme von Anschlussteilen (29, 33; 41, 42; 48, 51) aufweist, jede Tasche (22) einer Anschlussfahne (21) zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenw\u00e4nden (23) der Tasche (22) ausgebildeten F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use (10) \u00f6ffnen zu m\u00fcssen, wobei die genannten Anschlussteile<br \/>\n\u2022 ein gegen die Anschlussfahne (21) gef\u00fchrtes Metallteil (29; 41; 48),<br \/>\n\u2022 eine Klemmschraube (31; 46; 54) sowie<br \/>\n\u2022 einen Isolierstofftr\u00e4ger (33; 42; 51) zum Halten des genannten Metallteils (29; 41; 48) in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche (22) umfassen,<br \/>\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<br \/>\ndass die Anschlussfahne (21) eine mit der Achse der Klemmschraube (31; 46; 54) fluchtende Bohrung (18) aufweist, dass der genannte Isolierstofftr\u00e4ger (33; 42; 51) zwei L\u00e4ngsnuten (35) aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstofftr\u00e4gers (33; 42; 51) erstrecken und mit an den Seitenw\u00e4nden (23) der genannten Tasche (22) ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche (22) wahlweise irgendeine der folgenden drei Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen aufnimmt:<br \/>\n\u2022 eine erste Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 3 bis 5) mit einer ersten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (33), der einem, in Form einer die Anschlussfahne (21) umschlie\u00dfenden K\u00e4figklemme (29) zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte K\u00e4figklemme (29) mit der genannten Klemmschraube (31) sowie einem Vorsprung (32) versehen ist, der mit der genannten Klemmschraube fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung (18) einzugreifen,<br \/>\n\u2022 eine zweite Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 6 bis 8) mit einer zweiten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (42), der einen, in Form einer Mutter (41) zur Befestigung eines Kabelschuhs (40) oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (46) durch die genannte Bohrung (18) gef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter (41) zusammenwirkt, oder<br \/>\n\u2022 eine dritte Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 9 bis 11) mit einer dritten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (51), der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung (50) versehenen Stegs (48) zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (54) durch die genannte Bohrung (18) gef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung (50) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 3 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>3.<br \/>\nElektrisches Schaltger\u00e4t nach Anspruch 1 oder 2,<br \/>\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<br \/>\ndass der Isolierstofftr\u00e4ger (33; 42; 51) eine Einschnappwulst (38) zum Halten des Tr\u00e4gers in der eingesetzten Stellung in der Tasche (22) aufweist.<\/p>\n<p>Fig. 1 der Klagepatentschrift zeigt ein Schaltger\u00e4t mit unterschiedlich besetzten Taschen:<\/p>\n<p>Die 1. Ausf\u00fchrungsform ist in u.a. den nachfolgend abgebildeten Fig. 4 und 5 dargestellt.<\/p>\n<p>Fig. 7 und 8 stellen die 2. Ausf\u00fchrungsform dar:<\/p>\n<p>Aus den nachfolgend abgebildeten Fig. 10 bis 12 ist ein der 3. Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00dfes Anschlu\u00dfteil ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungsschalter, die sie als \u201eX Y\u201c bezeichnet und mit variablen Anschlu\u00dfteilen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I, II und III) auszustatten sind. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagen B K6 (Ausf\u00fchrungsform III), B K8 (Ausf\u00fchrungsform II) und B K10 (Ausf\u00fchrungsform I) jeweils ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und als Anlagen B K7, 9 und 11 entsprechend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Anlage B K11 enth\u00e4lt u.a. folgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II stellt sich nach Anlage B K9 u.a. wie folgt dar:<\/p>\n<p>Anlage B K7 zeigt die nachfolgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III:<\/p>\n<p>Die Schaltger\u00e4te sind standardm\u00e4\u00dfig mit Anschlu\u00dfteilen nach Anlage B K6 ausgestattet. Die \u00fcbrigen Anschlu\u00dfteile (B K8 und B K10) bietet die Beklagte als Austauschteile an. Die Anschlu\u00dfteile bietet die Beklagte in drei- und vierpoliger Ausgestaltung an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das angegriffene Schaltger\u00e4t mache mit jedem der drei unterschiedlichen Anschlu\u00dfteile widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, und zwar hinsichtlich der Anschlu\u00dfteile B K6 und B K8 wortsinngem\u00e4\u00df und hinsichtlich der Anschlu\u00dfteile B K10 in \u00e4quivalenter Weise. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie eine unmittelbare Patentverletzung sowohl im Angebot und Vertrieb der standardm\u00e4\u00dfig mit einem Anschlu\u00dfteil nach B K6 ausger\u00fcsteten Schaltger\u00e4te sieht als auch im isolierten Vertrieb des Schaltger\u00e4tes ohne Anschlu\u00dfteil und der Anschlu\u00dfteile ohne Schaltger\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise beantragt sie, ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da nur ein einziges Anschlu\u00dfteil in alle Taschen des Schaltger\u00e4tes eingeschoben werden k\u00f6nne; es sei nicht m\u00f6glich, in unterschiedliche Taschen unterschiedliche Anschlu\u00dfteile einzusetzen. Die Ausf\u00fchrungsform I verletze das Klagepatent schon deshalb nicht, weil fluchtend mit der Klemmschraube kein Vorsprung, sondern eine ebene Fl\u00e4che vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Schaltger\u00e4t mit Isolierstoffgeh\u00e4use, insbesondere einen Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschlu\u00df an die Anschlu\u00dffahne des Schaltger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge erlaubt eine Vorrichtung der beschriebenen Art den Anschlu\u00df eines Kabels an die Anschlu\u00dffahne des Leistungsschalters mit Hilfe einer auf der Anschlu\u00dffahne angebrachten Klemme. Ebenfalls wird der Anschlu\u00df einer Schiene oder eines Kabelschuhs erm\u00f6glicht. Die Anpassung des Leistungsschalters an die Art des anzuschlie\u00dfenden Leiters erfordert das Anbringen einer Klemme oder einer Mutter auf der Anschlu\u00dffahne, h\u00e4ufig mithilfe einer Schraube an der Anschlu\u00dffahne oder am Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt dabei heraus, da\u00df die Anpassung normalerweise in der Werkstatt und in jedem Fall vor Installation des Leistungsschalters erfolgt und f\u00fcr den Vorgang ein Werkzeug und eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Montagezeit erforderlich ist.<\/p>\n<p>Als w\u00fcnschenswert w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift schlie\u00dflich, da\u00df es m\u00f6glich sein soll, die Anschlu\u00dfvorbereitungen durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepa\u00dften Anschlu\u00dfteile und deren Montage auf den Anschlu\u00dffahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem m\u00f6glichst sp\u00e4ten Zeitpunkt, d.h. w\u00e4hrend oder ggf. auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen. Dies stellt die Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent Klagepatentschrift dar.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt die Klagepatentschrift ein Schaltger\u00e4t wie in Anspruch 1 beschrieben vor. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden L\u00f6sungsmerkmale:<\/p>\n<p>Elektrische Schaltger\u00e4te mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use 10 und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahnen 21 des Schaltger\u00e4ts:<\/p>\n<p>1. Das genannte Geh\u00e4use 10 weist an einer seiner Seitenw\u00e4nde 14, 15 zur Seite der genannten Seitenwand 14, 15 hin offene und nebeneinander<br \/>\nangeordnete Taschen 22 zur Aufnahme von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51, auf.<br \/>\n1.1 Jede Tasche 22 ist einer Anschlussfahne 21 zugeordnet.<br \/>\n1.2 An den Seitenw\u00e4nden 23 der Taschen 22 sind F\u00fchrungsleisten vorge-<br \/>\nsehen.<br \/>\n2.1 Die Anschlussfahnen 21 sind im Inneren der Taschen 22 mit Spiel (Ab-<br \/>\nstand) angeordnet,<br \/>\n2.2 um das Einsetzen der genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51<br \/>\nentlang der F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use 10<br \/>\n\u00f6ffnen zu m\u00fcssen.<br \/>\n3. Die genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 umfassen<br \/>\n3.1 ein gegen die Anschlussfahne 21 gef\u00fchrtes Metallteil 29, 41, 48,<br \/>\n3.2 eine Klemmschraube 31, 46, 54 sowie<br \/>\n3.3 einen Isolierstofftr\u00e4ger 33, 42, 51 zum Halten des genannten Metallteils<br \/>\n29, 41, 48 in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche 22.<br \/>\n3.3.1 Der Isolierstofftr\u00e4gere 33, 42, 51 weist zwei L\u00e4ngsnuten 35 auf, die sich<br \/>\nin Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstoff-<br \/>\ntr\u00e4gers 33, 42, 51 erstrecken und mit den an den Seitenw\u00e4nden 23 der<br \/>\ngenannten Tasche 22 ausgebildeten, zugeordneten F\u00fchrungs-Leisten<br \/>\nzusammenwirken.<br \/>\n4. Die Anschlussfahne 21 weist eine mit der Achse der Klemmschraube 31,<br \/>\n46, 54 fluchtende Bohrung 18 auf.<br \/>\n5. Die Tasche (22) nimmt wahlweise irgendeine der 3 Ausf\u00fchrungen von<br \/>\nAnschlussteilen (29, 33, 41, 42, 48, 51) auf:<\/p>\n<p>1. Ausf\u00fchrung: (Fig. 4, 5)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form einer die Anschlussfahne 21 umschlie\u00dfenden<br \/>\nK\u00e4figklemme 29 zum Anschluss eines Kabels auf,<br \/>\n5.2 wobei die K\u00e4figklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vor-<br \/>\nsprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu<br \/>\ndient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 33 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>2. Ausf\u00fchrung: (Fig. 6 &#8211; 8)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form einer Mutter 41 zur Befestigung eines<br \/>\nKabelschuhs 40 oder einer Anschlussschiene auf,<br \/>\n5.2 wobei die genannte Klemmschraube 46 durch die genannte Bohrung 18<br \/>\ngef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter 41 zusammenwirkt.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 42 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>3. Ausf\u00fchrung: (Fig. 9 &#8211; 12)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form eines mit einer Gewindebohrung 50 ver-<br \/>\nsehenen Stegs 48 zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses auf,<br \/>\n5.2 wobei die genannte Klemmschraube 54 durch die genannte Bohrung 18<br \/>\ngef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung 50 zusammenwirkt.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 51 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten angebotenen Schaltger\u00e4te mit dem standardm\u00e4\u00dfig montierten Anschlu\u00dfteil B K8 verletzen die technische Lehre des Klagepatents ebenso unmittelbar wie die jeweils isoliert angebotenen Schaltger\u00e4te und Anschlu\u00dfteile in den drei Ausf\u00fchrungsformen. Da Schaltger\u00e4t und Anschlu\u00dfteil eine eng zusammengeh\u00f6rende Einheit bilden, ist es unerheblich, ob die Anschlu\u00dfteile bereits von der Beklagten aufgesteckt werden oder dies vom Benutzer vorgenommen wird. Der angesprochene Durchschnittsabnehmer erkennt ohne weiteres die aufeinander bezogene Bestimmung der Elemente.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III der Beklagten machen von den Merkmalen der vorstehenden Gliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; die Ausf\u00fchrungsform I macht teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent Gebrauch. Die Benutzung ist zum gro\u00dfen Teil unstreitig; soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1, 3, und 5 des Klagepatents bestreitet, bezieht sie sich dabei im Grunde auf das Merkmal 5. Dieses ist ebenso verletzt (dazu nachfolgend 1.) wie die Ausf\u00fchrungsform I das Merkmal 5.1 verletzt (nachfolgend 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc ist ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentanspr\u00fcche; insbesondere ist im Verh\u00e4ltnis zwischen Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen der Anspruch von hervorragender Bedeutung. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt der von der Patentschrift verwandten Worte zu ermitteln, wobei die Beschreibung und Zeichnungen in der Patentschrift zur Auslegung des Schutzumfangs des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen sind demnach so zu deuten, wie der angesprochene Fachmann sie nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (BGH GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>Die nach diesen Ma\u00dfgaben vorzunehmende Auslegung f\u00fchrt zu dem Ergebnis, da\u00df die technische Lehre des Patents im Hinblick auf die wahlweise Aufnahme irgendeiner der drei Ausf\u00fchrungen von Anschlu\u00dfteilen in die Tasche (22) nicht voraussetzt, da\u00df stets f\u00fcr jede der Taschen die Wahlm\u00f6glichkeit bez\u00fcglich eines der drei Anschlu\u00dfteile bestehen mu\u00df. Der technischen Lehre des Klagepatents entspricht es auch, wenn die Wahlm\u00f6glichkeit zwischen den drei unterschiedlichen Anschlu\u00dfteilen nur insoweit gegeben ist, da\u00df der Anwender eine der drei Anschlu\u00dfarten ausw\u00e4hlt, die dann die Anschlu\u00dfart f\u00fcr s\u00e4mtliche vorhandenen Taschen bestimmt, ohne da\u00df in verschiedenen Taschen desselben Schaltger\u00e4ts verschiedene Anschlu\u00dfteile angebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist zwar stets die Rede von \u201ader Tasche\u2019 und \u201adem Anschlu\u00dfteil\u2019 im Singular. Auch in den Zeichnungen sind die unterschiedlichen Anschlu\u00dfteile in einer Ausf\u00fchrung dargestellt, die zum Einsetzen in jeweils eine Tasche vorgesehen sind. Zudem enthalten die in Fig. 1 abgebildeten vier Taschen drei unterschiedliche Anschlu\u00dfteile. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift aber nicht, da\u00df der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00dfe Anschlu\u00dfteile zwingend so beschaffen sein m\u00fcssen, da\u00df die Taschen einzeln und damit variabel best\u00fcckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich daraus, da\u00df f\u00fcr die Ermittlung des Gegenstandes eines Anspruchs der technische Gesamtzusammenhang ma\u00dfgeblich ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt (BGH GRUR 2001, 232; 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Diese funktionsorientierte Auslegung kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs kein eindeutig feststehendes Verst\u00e4ndnis erlaubt (BGH GRUR 2001, 232 [233]). Ma\u00dfgeblich ist dann, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann nicht nur den Merkmalen des Anspruchs im einzelnen, sondern vor allem in ihrer Gesamtheit entnimmt (BGH GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Aufgabe, zu deren L\u00f6sung das Klagepatent eine technische Lehre offenbart, und die der Fachmann bei der Ermittlung des Inhalt des Patentanspruches zurate zieht, erkennt er unschwer, da\u00df es der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankommt, eine \u201ev\u00f6llige Variabilit\u00e4t\u201c in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne zu schaffen. Vielmehr gen\u00fcgt eine \u201eeingeschr\u00e4nkte Variabilit\u00e4t\u201c, wie sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlauben, um die Aufgabe des Klagepatents zu l\u00f6sen. Denn auch in dem Fall, da\u00df die Anschlu\u00dfteile f\u00fcr s\u00e4mtliche Taschen \u00fcbereinstimmen, wird das von der Klagepatentschrift kritisierte Problem gel\u00f6st, da der Anwender die Wahl der Anschlu\u00dfart nicht vorab treffen mu\u00df und das Schaltger\u00e4t auch nicht in der Werkstatt entsprechend ausstatten mu\u00df. Er kann die Wahl vor Ort treffen und ohne Werkzeuge umsetzen. Die Einschr\u00e4nkung, da\u00df er dabei f\u00fcr alle vorhandenen Taschen nur dieselbe Anschlu\u00dfart w\u00e4hlen kann, steht diesem grunds\u00e4tzlichen Gedanken nicht entgegen. Auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann die Auswahl ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal und zu einem m\u00f6glichst sp\u00e4ten Zeitpunkt, auch nach dem Einbau in den Schaltschrank, vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Ein anderes ergibt sich auch nicht daraus, da\u00df die Klagepatentschrift in der Beschreibung (S. 7 und S. 2f. der \u00dcbersetzung) auf den nachtr\u00e4glichen Austausch bzw. das Herausnehmen des Anschlu\u00dfteils abstellt. Dadurch \u00e4ndert sich lediglich der Zeitpunkt des Anbringens eines Anschlu\u00dfteils; f\u00fcr die Frage der Variabilit\u00e4t in bezug auf die unterschiedlichen Taschen eines mehrpoligen Schaltger\u00e4ts folgt daraus hingegen nichts.<\/p>\n<p>Die von der Klagepatentschrift durchg\u00e4ngig gew\u00e4hlte Bezeichnung in der Einzahl erkl\u00e4rt sich auch daraus, da\u00df sich das Klagepatent nicht auf ein mehrpoliges Schaltger\u00e4t festlegt, sondern auch ein einpoliges zul\u00e4\u00dft. Dementsprechend ist zu Beginn des Patentanspruches die Rede von einem \u201aElektrischen Schaltger\u00e4t mit einer Vorrichtung [&#8230;] zum Anschlu\u00df an die Anschlu\u00dffahne\u2018.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, da\u00df in der Praxis ohnehin grunds\u00e4tzlich dieselben Anschlu\u00dfarten gew\u00e4hlt werden, um \u2013 wie die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt hat \u2013 in diesem Bereich Sicherheitsgr\u00fcnden Rechnung zu tragen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es komme auch vor, da\u00df unterschiedliche Anschlu\u00dfarten an demselben Schaltger\u00e4t verwendet werden, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, da\u00df dies in der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle nicht geschehe, hat die Beklagte nicht bestritten; auf den genauen Anteil abweichender Installationen kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>Ebensowenig steht der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Prospektauszug der Kl\u00e4gerin der vorstehenden Beurteilung entgegen. Die Darstellung eines Schaltger\u00e4tes mit unterschiedlich belegten Anschl\u00fcssen gibt f\u00fcr die Frage der Gel\u00e4ufigkeit dieser Ma\u00dfnahme nichts her. Vielmehr handelt es sich in gleicher Weise wie Fig. 1 der Klagepatentschrift um eine rationelle Darstellungsweise der vielseitigen Anschlu\u00dfm\u00f6glichkeiten, die das Klagepatent bietet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform I (K\u00e4figklemme, Anlage B K 10) macht unstreitig nicht wortsinngem\u00e4\u00df von Merkmal 5.2 Gebrauch. Danach soll die Klemme (29) mit einem Vorsprung (32) versehen sein, der mit der Klemmschraube (31) fluchtet und dazu dient, in die Bohrung (18) einzugreifen. Einen solchen Vorsprung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht auf, weshalb die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung auch nicht geltend macht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten gew\u00e4hlte Ausgestaltung ohne einen Vorsprung verletzt das Klagepatent hingegen in \u00e4quivalenter Weise. Eine von den Patentanspr\u00fcchen abweichende Ausf\u00fchrung stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden kann (st. Rspr., BGH GRUR 2002, 511 [512] \u2013 Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Nach dem Anspruch 1 des Klagepatents dient der Vorsprung dazu, in die Bohrung (18) einzugreifen. Die Beschreibung f\u00fchrt dazu aus, der Vorsprung diene dazu, in die in der Anschlu\u00dffahne ausgebildete Bohrung einzurasten und so die Klemme in Einsetzrichtung festzustellen (S. 2, Abs. 2 der \u00dcbersetzung). Dem steht es gleich, wenn die metallene K\u00e4figklemme derart mit dem Isolierstofftr\u00e4ger verbunden ist, da\u00df sie mittels des Isolierstofftr\u00e4gers im eingesetzten Zustand in der Tasche positioniert wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt unschwer, da\u00df es dem Klagepatent darauf ankommt, durch das Einrasten eine Verbindung zu erreichen, die \u00fcber die blo\u00dfe Spannung, die durch das Einschieben in die Tasche entsteht, hinausgeht. Denn grunds\u00e4tzlich verbleibt die K\u00e4figklemme auch nach dem Einscheiben in der Tasche. Die blo\u00df eingeschobene Klemme kann aber wesentlich leichter herausrutschen als eine Klemme, die eingerastet ist, da bei dieser zus\u00e4tzlich der durch das Einrasten entstehende Widerstand \u00fcberwunden werden mu\u00df. Andererseits erkennt der Fachmann auch, da\u00df die Verrastung ohnehin nur solange erforderlich ist, wie die patentgem\u00e4\u00df vorgesehene Klemmschraube noch nicht durch die Bohrung der Anschlu\u00dfklemme gegen das Metallteil der K\u00e4figklemme festgezogen worden ist, da in dem Fall ohnehin \u2013 wie in der Klagepatentschrift beschrieben wird (S. 6, 2. Abs. Mitte der \u00dcbersetzung) \u2013 die K\u00e4figklemme in Einsatz-L\u00e4ngsrichtung festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlende Vorsprung wird in gleichwirkender Weise dadurch ersetzt, da\u00df das metallene Teil der K\u00e4figklemme fest mit dem Isolierstoffgeh\u00e4use verbunden ist, welches seinerseits \u00fcber eine Raste verf\u00fcgt, die in eine Aussparung im Geh\u00e4use, die sich im oberen Bereich der Taschen befindet, eingreift. Denn auch das Einrasten des Isolierstoffgeh\u00e4use bewirkt einen erh\u00f6hten Schutz gegen ein Herausrutschen entgegen der Einsetzrichtung, den das Klagepatent gerade erreichen will. Dieser wirkt unmittelbar auf das Isolierstoffgeh\u00e4use, mittelbar aber auch auf die K\u00e4figklemme selbst. Diese objektive Gleichwirkung ist f\u00fcr den Fachmann auch gleichwertig mit einer der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt im Hinblick auf die Positionierung der K\u00e4figklemme keine Exaktheit, die \u00fcber die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreichbare Positionierung hinausgeht. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die von der Klagepatentschrift angesprochene Entkoppelung der Kraftwirkung auf das Metallteil des Anschlu\u00dfteils von dessen Geh\u00e4use. Die Klemmschraube wirkt beim Anziehen auf die schalterseitigen Anschlu\u00dfklemmen, so da\u00df die Metallklemme zwar fixiert wird, das Isolierstoffgeh\u00e4use, das dieser gegen\u00fcber Spiel aufweist, aber ohne Krafteinwirkung allenfalls mittelbar betroffen ist.<\/p>\n<p>Die Abwandlung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr den Fachmann schlie\u00dflich auch naheliegend. Auf die M\u00f6glichkeit der Verrastung des Isolierstoffgeh\u00e4uses wird er durch den Unteranspruch 3 hingewiesen; die feste Verbindung des Isolierstoffgeh\u00e4uses mit der Metallklemme entspricht seinem durchschnittlichen K\u00f6nnen und bedarf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, da\u00df die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch der Beklagten beruht auf \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, da\u00df eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0403 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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