{"id":2719,"date":"2005-02-22T17:00:52","date_gmt":"2005-02-22T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2719"},"modified":"2016-04-26T09:47:45","modified_gmt":"2016-04-26T09:47:45","slug":"4b-o-23804-spritzschutz-fuer-ein-fahrrad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2719","title":{"rendered":"4b O 238\/04 &#8211; Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0402<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 238\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Spritzschutze f\u00fcr ein Fahrrad mit einem Sattelst\u00fctzrohr, das in einem koaxialen, ein nach unten offenes Ende aufweisendes Rohrst\u00fcck halterbar ist, wobei der Spritzschutz einen in Gebrauchsstellung dem Rohrst\u00fcck zugeordneten Adapter und einen hieran l\u00f6sbar befestigbaren Radlaufschutz umfasst, wobei ferner der Adapter \u00fcber eine Innenklemmung halterbar ist und die Innenklemmung zumindest zwei getrennte, gegeneinander bewegliche Klemmbacken umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preis, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeit, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kl\u00e4ger Auskunft auch \u00fcber die Herstellungsmengen und die Herstellungszeiten begehrt.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 250.000,&#8211; EUR festgesetzt, wobei auf das Teilurteil ein Betrag von 200.000,&#8211; EUR entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster), das einen Hinterrad-Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad betrifft und dessen Eintragung am 12.09.2002 bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist weiterhin eingetragener Inhaber des deutschen Patents 199 61 xxx, das auf einer Anmeldung vom 17.12.1999 beruht und dessen Erteilung am 13.05.2004 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent befasst sich gleichfalls mit einem Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad, wobei die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 6 folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>1. Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad (1;101) mit einem Sattelst\u00fctzrohr (5), das in einem koaxialen, ein nach unten offenes Ende (9) aufweisendes Rohrst\u00fcck (4) halterbar ist, wobei der Spritzschutz einen in Gebrauchsstellung dem Rohrst\u00fcck (4) zugeordneten Adapter (2;102) und einen hieran l\u00f6sbar befestigbaren Radlaufschutz (3;103) umfasst, wobei der Adapter \u00fcber eine Innenklemmung halterbar ist und die Innenklemmung zumindest zwei getrennte, gegeneinander bewegliche Klemmbacken (21, 22; 121, 122, 123, 124; 221, 222; 321, 322) umfasst.<\/p>\n<p>6. Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, mit einem ein nach unten offenes Ende (9) aufweisenden Rohrst\u00fcck (4;6), insbesondere zur Aufnahme eines Sattelst\u00fctzrohres (5) oder als Schaftrohr (6) einer Zweiradgabel, wobei in das Rohrst\u00fcck (4;5) ein Adapter (2; 2 a) zur Anmontage eines Radlaufschutzes (3; 3a) einbringbar und \u00fcber mindestens zwei Klemmbacken (21, 22; 121, 122, 123, 124; 221, 222; 321, 322) halterbar ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Klemmbacken ((21, 22; 121, 122, 123, 124; 221, 222; 321, 322) parallel ausw\u00e4rts bewegbar sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 10 und 12 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>In der Baureihe \u201eX\u201e vertreibt die Beklagte Spritzschutze f\u00fcr gel\u00e4ndeg\u00e4ngige Fahrr\u00e4der, wie sie aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen der Anlage 5 ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Vorliegend nimmt er die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Soweit der Kl\u00e4ger ein entsprechendes Begehren auf das Gebrauchsmuster 299 24 xxx st\u00fctzt, ist der Rechtsstreit am 20.01.2005 einverst\u00e4ndlich bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei er von der Beklagten Auskunft auch \u00fcber die Herstellungsmengen und die Herstellungszeiten verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<br \/>\na) ihr ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<br \/>\nb) den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung unter Hinweis darauf, dass das Klagepatent auf einen Spritzschutz f\u00fcr den Hinterradbereich des Fahrrades beschr\u00e4nkt sei. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde fielen deswegen nicht unter das Klagepatent, weil das im Set vertriebene Hinterrad-Schutzblech \u00fcber keine Innenklemmung verf\u00fcge und es sich bei den \u00fcbrigen Spritzschutzen um solche handele, die ausschlie\u00dflich im Vorderradbereich montiert werden k\u00f6nnten. Letzteres ergebe sich daraus, dass das Rohrst\u00fcck f\u00fcr die Aufnahme des Sattelst\u00fctzrohres einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser habe als die Aufnahme im Bereich der Vordergabel, weswegen die von ihr (der Beklagten) eingesetzte Innenklemmung au\u00dfer Stande sei, in dem &#8211; wesentlich gr\u00f6\u00dfer dimensionierten &#8211; Rohrst\u00fcck f\u00fcr das Sattelst\u00fctzrohr verspannt zu werden. In jedem Fall &#8211; so meint die Beklagte &#8211; werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem Umfang entscheidungsreif, wie sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Begehren auf das deutsche Patent 199 61 xxx st\u00fctzt. Insoweit erweist sich die Klage &#8211; abgesehen von dem die Herstellungsmengen und die Herstellungszeiten betreffenden Auskunftsanspruch &#8211; als begr\u00fcndet. Es war deshalb angemessen, ein Teilurteil zu erlassen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad mit einem Sattelst\u00fctzrohr, welches in einem nach unten offenen Rohrst\u00fcck des Fahrradrahmens gehalten wird.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ergibt sich bei gel\u00e4ndeg\u00e4ngigen Fahrr\u00e4dern, deren Vordergabel und deren Hinterbau gefedert sind, im Gel\u00e4ndeeinsatz das Problem, dass die Kleidung des Fahrers durch hochspritzendes Wasser oder Schlammpartikel beschmutzt wird. Um dies zu verhindern, seien bereits Steckschutzbleche bekannt, die mit Hilfe eines schellenartigen Teils am Sattelst\u00fctzrohr befestigt werden. Die Klagepatentschrift selbst verdeutlicht dies mit der Figur 3, die nachfolgend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Bei der bekannten Anordnung &#8211; so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus &#8211; sei nur ein relativ kleiner Bereich oberhalb des Hinterrades mit einem Spritzschutz versehen, w\u00e4hrend der in der Figur 3 zwischen den beiden senkrechten Linien verbleibende Radbereich ungesch\u00fctzt bleibe, womit eine Durchfeuchtung und Verschmutzung des Fahrers durch vom Boden aufgenommenes Material nicht zuverl\u00e4ssig verhindert werde.<\/p>\n<p>Aus dem Gebrauchsmuster 299 02 644, deren Figur 3 nachfolgend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>sei weiterhin ein Radschutz f\u00fcr den Vorderradbereich bekannt. In das Rohrinnere der Vorderradgabel werde eine Spreizh\u00fclse eingef\u00fchrt und auf diese Weise ein Schiebeelement (19) fixiert. Auf das Schiebeelement (19) wiederum werde der Radlaufschutz (14) aufgeschoben und damit l\u00f6sbar festgelegt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht auch diese Konstruktion als nachteilig an, weil sich mit den verwendeten Spreizelementen nur geringe Innendurchmesserunterschiede ausgleichen lassen. Bei der Vielzahl unterschiedlicher Zweiradgabeln m\u00fcsse deshalb ein Fahrradh\u00e4ndler mehrere dieser, unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisende Spreizelemente bevorraten. \u00dcberdies sei es nicht m\u00f6glich, das bekannte Spreizelement im Sattelst\u00fctzrohr oder in dem das Sattelst\u00fctzrohr aufnehmenden Rohrst\u00fcck vorzusehen.<\/p>\n<p>Aus dem Gebrauchsmuster 297 00 562 sei es schlie\u00dflich bekannt, ein Vorderradschutzblech mittels Klemmkrallen &#8211; wie aus der nachfolgenden Figur 1 ersichtlich &#8211;<\/p>\n<p>am Schaft der vorderen Gabel zu befestigen.<\/p>\n<p>Auch hier bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass das verwendete Klemmteil nicht geeignet sei, unterschiedliche Innendurchmesser der Gabelschaftrohre zu \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorgeschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Verbesserung derart zu schaffen, dass ein Adapter f\u00fcr alle m\u00f6glichen Innendurchmesser von Rohren tauglich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Spritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad (1;101).<\/p>\n<p>(2) Das Fahrrad (1)<\/p>\n<p>a) besitzt ein Sattelst\u00fctzrohr (5);<\/p>\n<p>b) das Sattelst\u00fctzrohr (5) ist in einem koaxialen Rohrst\u00fcck (4) mit einem nach unten offenen Ende (9) halterbar.<\/p>\n<p>(3) Der Spritzschutz umfasst<\/p>\n<p>a) einen Adapter (2; 102), der in Gebrauchsstellung dem Rohrst\u00fcck (4) zugeordnet ist, und<\/p>\n<p>b) einen l\u00f6sbar an dem Adapter (2; 102) befestigbaren Radlaufschutz (3;103).<\/p>\n<p>(4) Der Adapter (2; 102) ist \u00fcber eine Innenklemmung halterbar.<\/p>\n<p>(5) Die Innenklemmung umfasst zumindest zwei getrennte Klemmbacken (21, 22; 121, 122, 123, 124; 221, 222; 321, 322), die gegeneinander beweglich sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Klagepatent nicht auf solche Spritzschutze beschr\u00e4nkt, die im Hinterradbereich montiert werden.<\/p>\n<p>Betrachtet man ausschlie\u00dflich den Wortlaut von Patentanspruch 1, so liegt eine solche Annahme &#8211; wie der Beklagten zuzugeben ist &#8211; zwar nahe, weil der \u00fcber eine Innenklemmung halterbare Adapter nach Merkmal (3a) in Gebrauchsstellung dem Rohrst\u00fcck (4) zugeordnet sein soll, womit ersichtlich dasjenige koaxiale Rohrst\u00fcck (4) in Bezug genommen ist, welches nach der Anweisung des vorhergehenden Merkmals (2b) das Sattelst\u00fctzrohr h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bei diesen Erw\u00e4gungen darf jedoch nicht stehen geblieben werden, weil die Auslegung eines Patents den gesamten Inhalt der Patentschrift, insbesondere den Beschreibungstext und die Zeichnungen, aber auch und vor allem die weiteren Patentanspr\u00fcche einzubeziehen hat. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass Patentanspruch 6 ausdr\u00fccklich einen Spritzschutz als erfindungsgem\u00e4\u00df unter Schutz stellt, dessen Innenklemmung entweder mit dem Rohrst\u00fcck f\u00fcr das Sattelst\u00fctzrohr oder mit dem Schaftrohr der Vorderradgabel zusammenwirkt. Mit der Formulierung \u201eSpritzschutz f\u00fcr ein Fahrrad nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 5\u201e greift Patentanspruch 6 die Merkmale (1) und (2a) von Patentanspruch 1 auf. Die anschlie\u00dfende Formulierung \u201e&#8230;.. mit einem ein nach unten offenes Ende (9) aufweisenden Rohrst\u00fcck &#8230;., wobei in das Rohrst\u00fcck ein Adapter zur Anmontage eines Radlaufschutzes einbringbar und \u00fcber mindestens zwei Klemmbacken halterbar ist\u201e werden die Merkmale (2b) bis (4) von Patentanspruch 1 wiederholt. Mit der den kennzeichnenden Teil (\u201egekennzeichnet dadurch\u201e) charakterisierenden Formulierung \u201e&#8230;.. dass die Klemmbacken parallel ausw\u00e4rts bewegbar sind\u201e geht Patentanspruch 6 \u00fcber die Lehre von Patentanspruch 1 hinaus, weil die allgemeine Lehre gegeneinander beweglicher Klemmbacken dahin pr\u00e4zisiert wird, dass die Klemmbacken \u201eparallel ausw\u00e4rts bewegbar sind\u201e. Aus der Qualifikation des Anspruchs 6 als Unteranspruch folgt, dass der Inhalt von Patentanspruch 1, eben weil Anspruch 6 eine bevorzugte Ausf\u00fchrung der im Anspruch 1 unter Schutz gestellten allgemeinen technischen Lehre enth\u00e4lt, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruches heranzuziehen ist. Dasjenige n\u00e4mlich, was in einem Unteranspruch als m\u00f6gliche Erfindungsvariante beschrieben ist, muss notwendigerweise auch unter die allgemeinen Begrifflichkeiten des Hauptanspruchs subsumiert werden. Wird Patentanspruch 6 f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 herangezogen, so ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 erw\u00e4hnten \u201eRohrst\u00fcck\u201e, welches die Innenklemmung des Adapters aufnehmen soll, keineswegs zwingend um das Rohrst\u00fcck f\u00fcr das Sattelst\u00fctzrohr handeln muss, sondern dass als \u201eRohrst\u00fcck\u201e ebensogut das Schaftrohr der Vorderradgabel &#8211; wie im Unteranspruch 6 beschrieben &#8211; in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Eine andere Betrachtung w\u00fcrde &#8211; f\u00fcr den Fachmann erkennbar &#8211; auch dem sachlichen Gehalt der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung nicht gerecht. Anliegen der Erfindung ist es nicht nur, eine Spritzschutzbefestigung f\u00fcr den Hinterradbereich zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gegen\u00fcber der bekannten Schellenbefestigung am Sattelst\u00fctzrohr hat die Erfindung zwar auch hier ihre Vorz\u00fcge, weil die Innenklemmung eine einfache Fixierung des Spritzschutzes f\u00fcr das Hinterrad im Rohrst\u00fcck des St\u00fctzrohres erlaubt. Die Erfindung des Klagepatents geht jedoch weiter. Sie kritisiert neben dem unzureichenden Spritzschutz f\u00fcr das Hinterrad auch die f\u00fcr die Vorderradgabel bekannten Innenklemmungen als unzureichend, weil die im Stand der Technik gel\u00e4ufigen Spreiz- oder Klemmelemente lediglich einen geringen Durchmesserbereich abdecken k\u00f6nnen und deshalb nicht universell einsetzbar sind. Bereits f\u00fcr die Vordergabel, deren Schaftrohr von Fahrradmodell zu Fahrradmodell im Innendurchmesser variieren kann, m\u00fcssen deshalb &#8211; wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt &#8211; unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfen von Spreiz- oder Klemmelementen vorr\u00e4tig gehalten werden. Wegen des geringen Spreizbereiches k\u00f6nnen die Elemente erst recht nicht f\u00fcr das deutlich gr\u00f6\u00dfer dimensionierte Rohrst\u00fcck des Sattelst\u00fctzrohres verwendet werden. Bereits diese Kritik am Vorbekannten zeigt, dass das Klagepatent auch f\u00fcr den Vorderradgabelbereich Handlungs- und Verbesserungsbedarf sieht, was schon f\u00fcr sich die Annahme verbietet, das Klagepatent nehme Spritzschutze f\u00fcr den Vorderradbereich aus. Erst recht gilt dies angesichts der in der Klagepatentschrift enthaltenen Aufgabenformulierung, die ausdr\u00fccklich klarstellt, dass es der Erfindung darum geht, einen Adapter mit Innenklemmung zur Verf\u00fcgung zu stellen, \u201eder f\u00fcr alle m\u00f6glichen Innendurchmesser von Rohren tauglich ist\u201e. Gemeint sind hiermit offensichtlich s\u00e4mtliche Hohlrohre eines Fahrrades, die f\u00fcr eine Innenklemmung des Spritzschutzadapters in Frage kommen, was das Rohrst\u00fcck f\u00fcr das Sattelst\u00fctzrohr ebenso einschlie\u00dft wie das Schaftrohr der vorderen Gabel. Folgerichtig befasst sich auch der Beschreibungstext an vielen Stellen mit einem Spritzschutz f\u00fcr das Vorderrad, dessen Adapter auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Weise im Gabelschaftrohr verklemmt wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Abs\u00e4tze 0031, 0033, 0037 und 0044.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Vorderradschutzbleche der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte selbst stellt dies nur mit der Argumentation in Abrede, dass das Klagepatent auf Spritzschutze f\u00fcr das Hinterrad beschr\u00e4nkt sei, deren Adapter im Rohrst\u00fcck f\u00fcr das Sattelst\u00fctzrohr verklemmt werden. Nachdem diese Argumentation &#8211; wie vorstehend dargelegt &#8211; zur\u00fcckzuweisen ist, kann der Benutzungstatbestand nicht zweifelhaft sein. F\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gen\u00fcgt es, dass die Beklagte eine Innenklemmung verwendet, die in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Art und Weise im Gabelschaftrohr der Vorderradgabel verklemmt werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte somit widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie die Verletzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Beklagte haftet dem Kl\u00e4ger deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Der Kl\u00e4ger hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen und Herstellungszeiten kann der Kl\u00e4ger hingegen nicht verlangen, weil nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Beklagte die angegriffenen Vorrichtungen selbst herstellt. Bez\u00fcglich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings ein Wirtschaftpr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren auszusetzen (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlage B 5 und B 6 offenbaren zwar einen Spritzschutz mit den Merkmalen (1) bis (4). Die Innenklemmung des Adapters erfolgt jedoch nicht &#8211; wie im Merkmal (5) des Klagepatents vorgesehen &#8211; \u00fcber zwei getrennte Klemmbacken, die gegeneinander beweglich sind. Keine der Schriften kann dem Durchschnittsfachmann auch eine Anregung geben, die offenbarte Innenklemmung in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise abzuwandeln. Das gleiche gilt f\u00fcr die weitere Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 7, die &#8211; ebenso wie die Schrift nach Anlage B 5 &#8211; bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigt ist. Zwar ist in der Entgegenhaltung (Seiten 3, 4) erw\u00e4hnt, dass anstelle einer in das Gabelschaftrohr einzuf\u00fchrenden Klemmkralle als Halteteil auch ein Spreizd\u00fcbel verwendet werden kann, und eine derartige Ausf\u00fchrungsform im Unteranspruch 8 gesondert unter Schutz gestellt. Der Beklagten ist jedoch in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass mit dem besagten \u201eSpreizd\u00fcbel\u201e bereits eine Klemmeinrichtung offenbart sei, deren mindestens zwei getrennte Klemmbacken gegeneinander beweglich sind. D\u00fcbel zeichnen sich dadurch aus, dass sie in ihrem Au\u00dfendurchmesser der Weite des sie aufnehmenden Teils angepasst sind. Notwendig ist dies schon deshalb, weil der D\u00fcbel nur auf diese Weise einen hinreichenden Halt im Aufnahmehohlraum findet, der gew\u00e4hrleistet, dass in den D\u00fcbel, ohne dass dieser seine Lage ver\u00e4ndert, ein Spreizstift oder dergleichen eingedreht oder eingeschlagen werden kann. Der Spreizd\u00fcbel verh\u00e4lt sich insofern nicht anders als diejenigen vorbekannte Spreizelemente, die nur einen geringen Durchmesserbereich abdecken k\u00f6nnen. Die Lehre des Klagepatents ist es hingegen, die Innenklemmung dadurch f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesserbereich verwendbar zu machen, dass die Klemmelemente gegeneinander beweglich ausgebildet sind, so dass sie in Hohlr\u00e4umen mit kleinem und gr\u00f6\u00dferem Durchmesser zuverl\u00e4ssig verspannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Den Weg zu einer solchen Ausgestaltung weist schlie\u00dflich auch nicht der als Anlage B 8 \u00fcberreichte Katalog. Die Unterlage befasst sich ausschlie\u00dflich mit Zubeh\u00f6r f\u00fcr Rennr\u00e4der, welche typischerweise nicht \u00fcber Spritzschutze verf\u00fcgen. Folgerichtig findet sich in dem gesamten Katalog kein einziges Schutzblech. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich, ob ein Durchschnittsfachmann, der auf der Suche nach einer vorteilhafteren Befestigung von Spritzschutzen ist, den betreffenden Katalog \u00fcberhaupt zu Rate ziehen wird, weil er wegen der gegebenen Ausrichtung ausschlie\u00dflich auf Rennr\u00e4der nicht erwarten kann, dort die in Rede stehenden Zubeh\u00f6rteile (n\u00e4mlich Spritzschutze) zu finden. Selbst wenn der Fachmann jedoch den Kataloginhalt zur Kenntnis nimmt, erf\u00e4hrt er aus dem Text zu dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schalthebel (Seite 18 oben links) lediglich, dass es sich um einen \u201ePowerhebel mit Sperrhebel\u201e handelt, der in die Lenkerstangenenden montiert wird. Irgendeine Erl\u00e4uterung dahingehend, wie die Befestigung im einzelnen stattfindet, gibt der Katalog nicht. Auch die zeichnerische Darstellung l\u00e4sst nicht erkennen, dass mehrere Klemmteile vorhanden sind, die mit Hilfe eines Innenkonus und einer in diesen Konus einzudrehenden Schraube ausw\u00e4rts bewegt werden, um den Hebel im Lenkerinnenrohr zu verspannen. Es erscheint deshalb \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob der Fachmann den Katalogangaben die Art und Weise der Hebelbefestigung mit hinreichender Sicherheit entnehmen kann. Es muss deswegen als v\u00f6llig ungewiss betrachtet werden, ob ein Fachmann &#8211; ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung &#8211; aufgrund des vorbekannten Standes der Technik in naheliegender Weise zu der Merkmalskombination des Klagepatents gelangen konnte. Bei dieser Sachlage verbietet sich eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0402 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 22. Februar 2005, Az. 4b O 238\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2719","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2719","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2719"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2719\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2720,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2719\/revisions\/2720"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}