{"id":2717,"date":"2005-01-20T17:00:13","date_gmt":"2005-01-20T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2717"},"modified":"2016-04-26T09:46:43","modified_gmt":"2016-04-26T09:46:43","slug":"4b-o-22904-sauggreifer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2717","title":{"rendered":"4b O 229\/04 &#8211; Sauggreifer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0401<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 229\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz (Anlage K 9) am Gegenstand des deutschen Patents 199 ####1 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Erteilung am 28. August 2003 bekannt gemacht wurde. Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte zu 1 Einspruch erhoben. Das Klagepatent betrifft einen Sauggreifer f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Sauggreifer f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut, insbesondere quaderf\u00f6rmige Packungen, mit einem motorisch vor- und zur\u00fcckverfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf, der zwischen zwei seitlichen, parallelen Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen Aufnahmeraum f\u00fcr das Kleinst\u00fcckgut begrenzen und seitlich verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Backen (4) als Greifklemme (3) f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut S ausgebildet sind, die unabh\u00e4ngig vom Saugkopf (2) vor- und zur\u00fcckverfahrbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Komplement\u00e4rgesellschaft, die Beklagte zu 2, unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 3 bis 5 steht, stellt her und vertreibt ein automatisiertes Lagersystem, zu dem ausweislich ihres Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage K 4 ein als kombinierter Saug- und Zangengreifer bezeichnetes Bedienger\u00e4t zum Ein- und Auslagern von P\u00e4ckchen geh\u00f6rt. Die nachfolgende Lichtbildabbildung (Anlage K 5, Fig. 1), welche von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen worden ist, zeigt den Saug- und Zangengreifer. Mit 2 wird der Saugkopf, mit 4 die Backen, mit 6 der Saugkopfantrieb, mit 11 F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Backen und mit 14 eine Verriegelungsplatte bezeichnet, mit der sich die Backen an die Antriebsmechanik des Saugkopfes koppeln lassen, um die Backen (automatisch) vor und zur\u00fcck bewegen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das vorbezeichnete Bedienger\u00e4t mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Bei den Backen handele es sich um eine Greifklemme, die unabh\u00e4ngig vom Saugkopf vor und zur\u00fcck verfahrbar sei, da die Backen in den seitlichen F\u00fchrungselementen 11 beweglich gef\u00fchrt sind und sie je nach Bedarf \u00fcber den elektromagnetischen Verriegelungsmechanismus mit dem Saugkopfantrieb mechanisch gekoppelt und auf diese Weise vor und zur\u00fcck bewegt werden k\u00f6nnen. Dass auch der Saugkopf im Falle der mechanischen Kopplung mit den Backen vor und zur\u00fcck bewegt wird, sei unsch\u00e4dlich. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Kontakt des Saugkopfes zum St\u00fcckgut die Backen zum Auslagern von St\u00fcckgut eingesetzt werden k\u00f6nnen, sei die vom Klagepatent geforderte Unabh\u00e4ngigkeit vom Saugkopf gegeben. Zumindest stelle es eine \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme zur patentgem\u00e4\u00dfen unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit dar, die Greifklemme durch ein wahlweises Ankoppeln an den Antrieb des inaktiven Saugkopfes vor und zur\u00fcck verfahrbar zu machen bzw. den (in diesem Fall inaktiven) Saugkopf entweder mit der Greifklemme oder &#8211; durch L\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus &#8211; den (in diesem Fall aktiven) Saugkopf unabh\u00e4ngig von der Greifklemme vor und zur\u00fcck fahren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nSauggreifer f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut mit einem motorisch vor und zur\u00fcck verfahrbaren, stirnseitigen Saugkopf, der zwischen zwei seitlichen, parallelen Backen angeordnet ist, die zwischen sich einen nach vorn offenen Aufnahmeraum f\u00fcr das Kleinst\u00fcckgut begrenzen und seitlich verfahrbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die beiden Backen als Greifklemme f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut ausgebildet sind, wobei der Saugkopf entweder gemeinsam mit der Greifklemme oder &#8211; durch L\u00f6sen eines Verriegelungsmechanismus &#8211; unabh\u00e4ngig von dieser vor und zur\u00fcck verfahrbar ist;<\/p>\n<p>2. ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. September 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Mangels Aufbringung hinreichender Anpresskr\u00e4fte handele es sich bei den Backen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Greifklemme. Da ein Verfahren der Backen lediglich im Falle ihrer (starren) mechanischen Kopplung an den Sauggreifermechanismus stattfindet, fehle es an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen vom Saugkopf unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Backen. Als patentrechtlich \u00e4quivalent k\u00f6nne diese Ma\u00dfnahme ebenfalls nicht angesehen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent &#8211; so die Beklagten &#8211; werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sauggreifer f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut.<\/p>\n<p>Automatisierte Lagereinrichtungen verf\u00fcgen der Klagepatentschrift zufolge \u00fcber automatisierte Handhabungsvorrichtungen zum Aufnehmen und Handhaben von leichtem Kleinst\u00fcckgut. Das eigentliche Greiforgan am Manipulatorarm ist dabei h\u00e4ufig ein sog. Sauggreifer. Dieser verf\u00fcgt \u00fcber einen mit Unterdruck beaufschlagbaren, im wesentlichen als Saugnapf ausgebildeten Saugkopf, der auf der Oberfl\u00e4che des jeweiligen St\u00fcckguts fest ansaugbar ist. Die Haltekraft ist f\u00fcr leichteres St\u00fcckgut mit glatten Oberfl\u00e4chen (z.B. Arzneimittelverpackungen) hinreichend.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist auf die aus der DE-PS 195 09 951 (Anlage K 2) vorbekannte Greifeinrichtung. Nachfolgend ist Figur 3 dieser Druckschrift abgebildet.<\/p>\n<p>Die vorbekannte Vorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber ein Saugorgan (20) und Backen (22) zur Handhabung von St\u00fcckgut (10). Die parallelen Backen (22) dienen als F\u00fchrungseinrichtungen, die sicherstellen, dass das aufgenommene bzw. abgelegte St\u00fcckgut stets rechtwinklig zum Saugkopf positioniert ist und angesaugt bzw. abgelegt werden kann. Die Klagepatentschrift sieht insoweit als problematisch an, dass bei kleinen und leichten Packungen der zum Andocken des Saugkopfs erforderliche Anpressdruck zum Teil erst dann erzielt werden kann, wenn die Packungen vom Saugkopf gegen einen r\u00fcckw\u00e4rtigen Anschlag des Lagerregals geschoben worden sind. Ferner ist eine unerw\u00fcnschte manuelle Handhabung hinsichtlich solcher Packungen weiter notwendig, bei denen der Saugkopf keinen hinreichenden Unterdruck aufbauen kann, weil deren Oberfl\u00e4chen zu rauh sind oder sie Kanten (z.B. von aufgeklebten Etiketten) aufweisen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe, einen verbesserten Sauggreifer zur Verf\u00fcgung zu stellen, der ohne einen r\u00fcckw\u00e4rtigen Anschlag f\u00fcr das zu entnehmende St\u00fcckgut auskommt und \u00fcberdies gew\u00e4hrleistet, dass St\u00fcckgut mit unregelm\u00e4\u00dfiger, durch den Saugkopf schlecht oder nicht ansaugbarer Oberfl\u00e4che dennoch sicher aufgenommen und abgelegt werden kann. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Sauggreifer (1) f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut (S) mit einem stirnseitigen Saugkopf (2),<\/p>\n<p>a. der motorisch vor und zur\u00fcck gefahren werden kann,<\/p>\n<p>b. der zwischen zwei seitlichen, parallelen Backen (4) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Die Backen (4)<\/p>\n<p>a. begrenzen zwischen sich einen nach vorn offenen Aufnahmeraum f\u00fcr das Kleinst\u00fcckgut,<\/p>\n<p>b. sind seitlich verfahrbar,<\/p>\n<p>c. sind als Greifklemme (3) f\u00fcr Kleinst\u00fcckgut (S) ausgebildet, die<\/p>\n<p>d. unabh\u00e4ngig vom Saugkopf (2) vor und zur\u00fcck verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist erfindungsgem\u00e4\u00df parallel zum Saugkopf eine zweite, unabh\u00e4ngige Greifvorrichtung f\u00fcr das St\u00fcckgut installiert. Ein r\u00fcckw\u00e4rtiger Anschlag f\u00fcr das St\u00fcckgut beim Andocken des Saugkopfes ist nicht mehr erforderlich, da sich mit der der Bewegung des Sauggreifers vorauseilenden Greifklemme St\u00fcckgut greifen und in seiner Position im Regal halten l\u00e4sst, so dass der Saugkopf optimal gegen die anzusaugende Oberfl\u00e4che angepresst werden kann. Die Arbeitsgeschwindigkeit wird hierdurch erh\u00f6ht und es l\u00e4sst sich auch bei unebenen Packungsoberfl\u00e4chen problemlos der erforderlich hohe Anpressdruck aufbringen.<\/p>\n<p>Als weiteren Vorteil bezeichnet die Klagepatentschrift es, dass bei v\u00f6lligem Versagen des Saugkopfes das Kleinst\u00fcckgut allein mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Greifklemme gehandhabt werden kann. Die Notwendigkeit, in dem automatisierten Lagersystem manuelle Korrekturen vornehmen zu m\u00fcssen, wird hierdurch erheblich reduziert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Merkmal 2d, nach welchem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Greifklemme unabh\u00e4ngig vom Saugkopf vor und zur\u00fcck verfahrbar sein muss, ist weder wortsinngem\u00e4\u00df (nachfolgend unter 1) noch mit \u00e4quivalenten Mitteln (nachfolgend unter 2) verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit den kennzeichnenden Merkmalen 2c und 2d grenzt sich das Klagepatent von der DE-PS 195 09 951 (Anlage K 2) ab. An der hieraus vorbekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 59-62) u.a., dass dann, wenn der f\u00fcr ein Andocken erforderliche Anpressdruck des Saugkopfs zu hoch wird, was insbesondere bei kleinen und leichten St\u00fcckgutverpackungen oder solchen mit rauhen Oberfl\u00e4chen m\u00f6glich ist, die Packungen vom Saugkopf nach hinten geschoben und erst dann sicher erfasst werden, wenn sie gegen einen r\u00fcckw\u00e4rtigen Anschlag des Lagerregals sto\u00dfen und dem Saugkopf damit den f\u00fcr das Andocken erforderlichen Widerstand bieten. Diesen die Arbeitsgeschwindigkeit herabsetzenden Nachteil \u00fcberwunden zu haben, z\u00e4hlt die Klagepatentschrift zu den Vorteilen der Erfindung (vgl. Abs. 0010). Diesbez\u00fcglich hei\u00dft es im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Sp. 2 Z. 43-49) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDurch die Greifklemme, die der Bewegung des Sauggreifers vorauseilt, l\u00e4sst sich ein St\u00fcckgut n\u00e4mlich greifen und in seiner momentanen Position im Regal halten und wird \u00fcberdies zwischen den Klemmbacken exakt parallel ausgerichtet, so dass der Saugkopf optimal gegen die anzusaugende Oberfl\u00e4che angepresst werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die Patentschrift umschreibt damit die Funktionsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung dergestalt, dass zun\u00e4chst die Greifklemme das aufnehmende St\u00fcckgut greift und so fest fixiert, dass der nunmehr nach vorne bewegte Saugkopf ausreichend Widerstand findet, um am St\u00fcckgut andocken zu k\u00f6nnen (vgl. auch Abs. 0029). Diese Vorgehensweise setzt zwingend eine relative (automatisierte) Beweglichkeit von Greifklemme und Saugkopf voraus. Die Greifklemme muss sich unabh\u00e4ngig vom Saugkopf bewegen k\u00f6nnen, um das St\u00fcckgut in einem ersten Verfahrensschritt zu fixieren, damit dann in einem zweiten Schritt der Saugkopf unabh\u00e4ngig von der Greifklemme zum St\u00fcckgut bewegt werden und dort den zum Andocken erforderlichen Druck aufbringen kann. Anderenfalls best\u00fcnde weiterhin die Gefahr, dass das St\u00fcckgut nach hinten weggeschoben wird.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung, die im vorgenannten Sinne nicht eine jeweils unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit von Greifklemme und Saugkopf aufweist und damit einen wesentlichen Vorteil der Erfindung au\u00dfer acht l\u00e4sst, verwirklicht Merkmal 2d nicht. So liegen die Verh\u00e4ltnisse jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Sie bietet f\u00fcr den Anwender lediglich die Option, die Backen \u00fcber einen automatisierten Verrieglungsmechanismus (14, 18) starr mit dem Saugmechanismus zu koppeln. Ist die Verbindung aber starr und eine automatisierte F\u00fchrung der Backen unabh\u00e4ngig vom Saugkopf nicht m\u00f6glich, ist es naturgem\u00e4\u00df ausgeschlossen, die Backen relativ zum Saugkopf zu verschieben und so in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise eine vom Einsatz des Saugkopfs unabh\u00e4ngige Fixierung des St\u00fcckguts zu erreichen, die sodann genutzt werden kann, um den Saugkopf unabh\u00e4ngig von den Backen an das St\u00fcckgut anzupressen.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die Backen im nicht verriegelten Zustand in den seitlichen F\u00fchrungselementen (11) beweglich gelagert sind, reicht f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 2d nicht aus. Das Klagepatent betrifft keine irgendwie theoretisch geartete M\u00f6glichkeit der (manuellen) Bedienung der Klemmbacken unabh\u00e4ngig vom Saugkopf, sondern eine solche Bedienung, die im Rahmen eines automatisierten Prozesses (vgl. Sp. 1 Z. 10\/11: \u201eautomatisierte Handhabungsvorrichtung\u201c; Sp. 1 Z. 20: \u201eautomatisierte Lagereinrichtungen\u201c) stattfindet und von der Vorrichtung in ihrer konkreten Gestalt und im Rahmen ihrer Funktionsm\u00f6glichkeiten tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt werden kann. Eine solche ist unabh\u00e4ngig von der Bet\u00e4tigung des Saugkopfes vorliegend aber unstreitig nicht gegeben. Entsprechendes gilt f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Vorbringen, es sei theoretisch m\u00f6glich, den Verriegelungsmechanismus nach dem Greifen einer Packung durch die Klemmbacken zu l\u00f6sen, um den Sauggreifer dann in Richtung zur Packung zu bewegen. Im \u00dcbrigen macht auch dies die Backen nicht unabh\u00e4ngig vor und zur\u00fcck verfahrbar.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im verriegelten Zustand die Backen unabh\u00e4ngig von der Verwendung des Sauggreifers eingesetzt werden k\u00f6nnen, um St\u00fcckgut auszulagern, l\u00e4sst entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht den R\u00fcckschluss auf das Vorliegen einer vom Saugkopf unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit der Backen zu. Das St\u00fcckgut im Falle des Versagens des Saugkopfs allein mit der Greifklemme auslagern zu k\u00f6nnen, betrifft lediglich einen weiteren Vorteil der Erfindung (vgl. Abs. 0011), der bei unabh\u00e4ngiger Verfahrbarkeit der Greifklemme gegen\u00fcber dem Saugkopf unproblematisch erreicht wird. Wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform belegt, ist die unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit aber keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr diesen Vorteil, da im Falle der (abh\u00e4ngigen) Kopplung der Greifklemme an den Antrieb des Saugkopfes die Greifklemme gleichwohl als Greifmittel eingesetzt werden kann, wenn der Saugkopf an das St\u00fcckgut nicht andocken kann. Da die unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit der Greifklemme aber erfindungsgem\u00e4\u00df auch ein Fixieren und anschlie\u00dfendes Andocken des Saugkopfes gew\u00e4hrleisten muss, reicht aus den oben genannten Gr\u00fcnden eine abh\u00e4ngige mechanische Kopplung der Greifklemme an die Bewegungsmechanik des Saugkopfs nicht aus. Gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents sollen durch die Unabh\u00e4ngigkeit von Greifklemme und Saugkopf n\u00e4mlich beide Vorteile erzielt werden (Fixieren durch Greifklemme und anschlie\u00dfendes Andocken des Saugkopfes; Auslagern allein mit der Greifklemme). Dies setzt voraus, dass Greifklemme und Saugkopf v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander und damit relativ zueinander verfahrbar sind. Dass nach dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Vorbringen der Kl\u00e4gerin die Fixierung durch die Greifklemme und das anschlie\u00dfende Andocken durch den Saugkopf in der Praxis nicht so bedeutend sein soll wie das Auslagern allein mit der Greifklemme, rechtfertigt keine schutzbereichserweiternde Auslegung. Nach dem Klagepatent \u2013 und allein dies ist ma\u00dfgeblich \u2013 handelt es bei beidem um wesentliche Vorteile der Erfindung, die kumulativ durch die unabh\u00e4ngige Verfahrbarkeit erzielt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Greifklemme durch ein wahlweises Ankoppeln an die Bewegungsmechanik des Saugkopfes (automatisiert) verfahrbar zu machen, stellt keine patentrechtlich \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber einer wortsinngem\u00e4\u00dfen unabh\u00e4ngigen Verfahrbarkeit von Greifklemme und Saugkopf dar. Es fehlt insoweit schon an der objektiven Gleichwirkung des Ersatzmittels, da die vom Klagepatent als wesentlich erachteten und erstrebten Wirkungen nicht eintreten, wenn mangels jeweils unabh\u00e4ngiger Verfahrbarkeit von Greifklemme und Saugkopf das St\u00fcckgut vor dem Andocken des Saugkopfs nicht durch die Greifklemme fixiert werden kann, sondern wie im kritisierten Stand der Technik (problematische) Packungen bis zu einem hinteren Regalanschlag geschoben werden m\u00fcssen, um ein Andocken zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0401 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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