{"id":2715,"date":"2005-08-25T17:00:40","date_gmt":"2005-08-25T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2715"},"modified":"2016-04-26T09:44:56","modified_gmt":"2016-04-26T09:44:56","slug":"4b-o-22004-speiser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2715","title":{"rendered":"4b O 220\/04 &#8211; Speiser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0400<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 220\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Speiser<\/p>\n<p>2. mit exothermen und isolierenden Eigenschaften,<\/p>\n<p>3. erh\u00e4ltlich durch ein Cold-Box-Verfahren umfassend:<\/p>\n<p>(A)<br \/>\nEinbringen eines Speisergemisches in eine Speisergussform zur Herstellung eines ungeh\u00e4rteten Speisers, wobei das Speisergemisch umfasst:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\neine Speiserzusammensetzung, die einen Speiser erzeugen kann, wobei die Speiserzusammensetzung Gemische umfasst von:<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nmetallischem Aluminium als oxidierbarem Metall und einem Oxidationsmittel, das eine exotherme Reaktion erzeugen kann; und<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAluminiumsilikat in Form von hohlen Aluminiumsilikatmikrokugeln als isolierendes feuerfestes Material;<\/p>\n<p>(2)<br \/>\neine wirksame Bindermenge eines chemisch reaktiven Cold-Box-Binders, ausgew\u00e4hlt von Phenolharzen, phenolischen Urethanbindern, Furanbindern, alkalischen Phenolresolbindern und epoxyacrylischen Bindern;<\/p>\n<p>(B)<br \/>\nInkontaktbringen des ungeh\u00e4rteten Speisers, der nach (A) hergestellt wurde, mit einem dampff\u00f6rmigem H\u00e4rtungskatalysator;<\/p>\n<p>(C)<br \/>\nH\u00e4rtenlassen des durch (B) erhaltenen Speisers, bis der Speiser gehandhabt werden kann; und<\/p>\n<p>(D)<br \/>\nEntfernen des Speisers aus der Gussform;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. November 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 9. November 2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. November 1997 bis zum 9. November 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin, der A. (mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika), durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. November 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die A mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen und eine Priorit\u00e4t vom 25. M\u00e4rz 1996 in Anspruch nehmenden Europ\u00e4ischen Patents 0 888 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), dessen Anmeldung am 2. Oktober 1997 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 9. Oktober 2002 bekannt gemacht wurde. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Die Patentinhaberin r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Territorium der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents ein. Mit Vereinbarung vom 30. April\/3. Mai 2004 (Anlage K 3a) erm\u00e4chtigte die Patentinhaberin die Kl\u00e4gerin zur klageweise Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagte. Ferner trat sie ihre Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz wegen Patentverletzungshandlungen der Beklagten an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Speiser. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 und 5 lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c Speiser, die \u2013 wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht \u2013 s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 5 erf\u00fcllen. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie in Erg\u00e4nzung ihres urspr\u00fcnglichen, nur noch hilfsweise verfolgten Unterlassungsantrags (GA 18) zu den Merkmalen des Patentanspruches 1 die Merkmale der r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 3 und 5 kombiniert hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nhilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nach ihrem Hauptantrag zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegungsangaben ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts verlangt, erweist sich das Klagevorbringen als nicht gerechtfertigt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft exotherme und\/oder isolierende Speiser, ein Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung. Speiser im Sinne des Klagepatentes sind Formteile mit exothermen und\/oder isolierenden Eigenschaften, die als Komponenten einer Gie\u00dfanordnung beim Gie\u00dfen von Metallteilen verwendet werden. Eine typische Gie\u00dfanordnung, wie sie beispielsweise in der Figur 1 des Klagepatentes gezeigt ist, besteht aus einer Gie\u00dfschale, einem Trichtersystem, Gie\u00dfrinnen, Steigern, Speisern sowie Form- und Formkernanordnungen. Um einen Metallguss herzustellen, wird Metall in die in Figur 1 des Klagepatentes mit Bezugsziffer (1) gekennzeichnete Gie\u00dfschale gegossen. Das fl\u00fcssige Metall flie\u00dft anschlie\u00dfend durch das Gie\u00dfloch (2) \u00fcber die Gie\u00dfrinne (3) zu der Formkernanordnung (8) und f\u00fcllt diese auf. Nach Abk\u00fchlen und Verfestigen des Metalls wird das Metallteil von der Formkernanordnung getrennt. Die in der Gie\u00dfanordnung verwendeten Formen und\/oder Formkerne sind aus Sand oder einem anderen Gie\u00dfereizuschlagstoff und einem Binder, oft nach einem No-Bake oder einem Cold-Box-Verfahren, hergestellt. Der Gie\u00dfereizuschlagstoff wird mit einem chemischen Binder gemischt und typischerweise in Gegenwart eines fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Katalysators nach dem Formen geh\u00e4rtet. Typischerweise verwendete Zuschlagsstoffe zur Herstellung von Formen und\/oder Formkernen sind Zuschlagsstoffe mit hohen Dichten und hoher thermischer Leitf\u00e4higkeit, wie Quarzsand, Olivin, Quarz, Zirkonsand und Magnesiumsilikatsande. Die so erhaltenen Formen und\/oder Formkerne sind nicht exotherm, da sie keine W\u00e4rme frei setzen. Obwohl Formen und Formkerne isolierende Eigenschaften besitzen, sind sie keine sehr wirksamen Isolatoren. Tats\u00e4chlich absorbieren Formen und Formkerne W\u00e4rme.<\/p>\n<p>Steiger oder Speiseleitungen sind Reservoire, die \u00fcbersch\u00fcssiges geschmolzenes Metall enthalten, das notwendig ist, um Schrumpfungen oder Freir\u00e4ume von Metall zu ersetzen, die w\u00e4hrend des Gie\u00dfverfahrens auftreten. Metall aus dem Steiger f\u00fcllt solche leeren R\u00e4ume in dem Gussst\u00fcck, wenn das Metall des Gussst\u00fcckes schrumpft. Auf diese Weise kann das Metall aus dem Steiger w\u00e4hrend eines l\u00e4ngeren Zeitraums im fl\u00fcssigen Zustand bleiben, wobei Metall vor das Gussst\u00fcck beim Abk\u00fchlen und Festwerden bereitgestellt wird. Die Speiser werden verwendet, um den Steiger und andere Teile der Gie\u00dfanordnung zu umgeben oder einzukapseln, um das geschmolzene Metall in dem Steiger hei\u00df und im fl\u00fcssigen Zustand zu halten. Die Temperatur des geschmolzenen Metalls und der Zeitraum, in dem das Metall in dem Steiger geschmolzen bleibt, ist unter anderen Faktoren eine Funktion der Speiserzusammensetzung und der Dicke der Speiserwand. Um ihre Funktion zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die Speiser exotherme und\/oder isolierende Eigenschaften aufweisen. Die exothermen und isolierenden thermischen Eigenschaften des Speisers sind in der Art und\/oder dem Grad verschieden von den thermischen Eigenschaften der Formanordnung, in die sie eingesetzt werden. Vorwiegend exotherme Speiser sind durch Freisetzen von W\u00e4rme wirksam, wobei einige oder alle spezifischen W\u00e4rmeerfordernisse des Steigers erf\u00fcllt werden, und sie begrenzen den Temperaturverlust des geschmolzenen Metalls in dem Steiger, wobei das Metall hei\u00dfer und l\u00e4nger fl\u00fcssig gehalten wird. Andererseits halten isolierende Speiser das geschmolzene Metall in dem Steiger durch ihre Isolierung von der umgebenden Formanordnung.<\/p>\n<p>Gie\u00dfereiformen und Formkerne weisen keine thermischen Eigenschaften auf, die sie bef\u00e4higen, den Funktionen eines Speisers zu dienen. Sie sind nicht exotherm, sie sind als Isolatoren nicht wirksam und sie absorbieren zu viel W\u00e4rme, um das geschmolzene Metall hei\u00df und fl\u00fcssig zu halten. Zusammensetzungen, die in Gie\u00dfereiformen und Formkernen verwendet werden, sind zur Herstellung von Speisern nicht n\u00fctzlich, da sie nicht die erforderlichen thermischen Eigenschaften und die erforderliche Dichte haben. Typische Materialien, die zur Herstellung von Speisern verwendet werden, sind Aluminium, Oxidationsmittel, Fasern, F\u00fcllstoffe und feuerfeste Materialien, insbesondere Aluminiumoxid, Aluminiumsilikat und Aluminiumsilikat in Form von hohlen Aluminiumsilikatkugeln. Der Typ und die Menge der Materialien in dem Speisergemisch h\u00e4ngt von den Eigenschaften der Speiser ab, die erzeugt werden sollen. In gewissem Ma\u00dfe m\u00fcssen alle Speiser isolierende Eigenschaften oder kombinierte isolierende und exotherme Eigenschaften aufweisen, um den W\u00e4rmeverlust auf ein Mindestma\u00df herabzusetzen und das Metall so lange wie m\u00f6glich in fl\u00fcssigem Zustand zu halten.<\/p>\n<p>Zur Herstellung von Speisern werden im Stand der Technik drei grundlegende Verfahren verwendet, \u201cFeststampfen\u201d, \u201cVakuumbildung\u201d und \u201cBlasen oder Schleudern\u201d. Eines der Probleme mit Speisern besteht darin, dass die Au\u00dfendimensionen bei den im Stand der Technik bekannten Herstellungsverfahren von Speisern nicht genau sind. Deshalb stimmt der \u00e4u\u00dfere Umfang der Speiser in ihren Abmessungen mit dem inneren Hohlraum der Form, in die der Speiser eingesetzt werden soll, nicht \u00fcberein. Ein weiteres Problem mit Speisern besteht darin, dass ihnen die erforderlichen thermischen Eigenschaften fehlen k\u00f6nnen, die n\u00f6tig sind, um das geschmolzene Metall in dem Steigerreservoir in hei\u00dfem und fl\u00fcssigem Zustand zu halten. Die Folge davon ist, dass die Gussform eine Schrumpfung aufweist, die zu Gussformm\u00e4ngeln f\u00fchrt. Diese fehlerhaften Gussformen werden h\u00f6chstwahrscheinlich verschrottet, was zu vergeudeter Zeit und vergeudetem Metall f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik weist die von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 5 des Klagepatentes einen exothermen und isolierenden Speiser mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Speiser<\/p>\n<p>2. mit exothermen und isolierenden Eigenschaften,<\/p>\n<p>3. erh\u00e4ltlich durch ein Cold-Box-Verfahren umfassend:<\/p>\n<p>(A) Einbringen eines Speisergemisches in eine Speisergussform zur Herstellung eines ungeh\u00e4rteten Speisers, wobei das Speisergemisch umfasst:<\/p>\n<p>(1) eine Speiserzusammensetzung, die einen Speiser erzeugen kann, wobei die Speiserzusammensetzung umfasst:<\/p>\n<p>(a) metallisches Aluminium als oxidierbares Metall und ein Oxidationsmittel, das eine exotherme Reaktion erzeugen kann; und<\/p>\n<p>(b) Aluminiumsilikat in Form von hohlen Aluminiumsilikatmikrokugeln als isolierendes feuerfestes Material;<\/p>\n<p>(2) eine wirksame Bindermenge eines chemisch reaktiven Cold-Box-Binders, ausgew\u00e4hlt aus Phenolharzen, phenolischen Urethanbindern, Furanbindern, alkalischen Phenolresolbindern und epoxyacrylischen Bindern;<\/p>\n<p>(B) Inkontaktbringen des ungeh\u00e4rteten Speisers, der nach (A) hergestellt wurde, mit einem dampff\u00f6rmigen H\u00e4rtungskatalysator;<\/p>\n<p>(C) H\u00e4rtenlassen des durch (B) erhaltenen Speisers, bis der Speiser gehandhabt werden kann; und<\/p>\n<p>(D) Entfernen des Speisers aus der Gussform.<\/p>\n<p>Bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Cold-Box-Verfahren zur Speiserherstellung wird das Speisergemisch zuerst geformt und dann mit einem gasf\u00f6rmigen H\u00e4rtungskatalysator in Kontakt gebracht. Die Komponenten des Cold-Box-Speisergemisches k\u00f6nnen einheitlich gemischt werden, so dass das Gemisch seine Konsistenz beh\u00e4lt, wobei ein Speiser erhalten wird, bei dem die Eigenschaften durchweg einheitlich sind. Das Cold-Box-Verfahren liefert chemisch geh\u00e4rtete Speiser und eine h\u00f6here Produktion von Speisern pro Zeiteinheit, verglichen mit den im Fachgebiet bekannten Verfahren. Au\u00dferdem besteht ein geringeres Risiko f\u00fcr die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeiter, die mit den Rohmaterialien und den Speisern in Kontakt kommen, da sie keinen Fasern ausgesetzt sind, die Atmungsprobleme verursachen k\u00f6nnen, wenn sie l\u00e4ngere Zeit aufgenommen werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene \u201eX\u201c macht, wie zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit steht, von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Benutzungstatbestand begegnet keinen Bedenken. Da die Kl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin am Gegenstand des Klagepatents ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts hat und aufgrund der Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung der Patentinhaberin vom 30. April\/3. Mai 2004 (Anlage K 3a) zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft befugt ist, ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin deshalb gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Da die Beklagte zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin ferner gem\u00e4\u00df der vorbezeichneten Erkl\u00e4rung aus abgetretenem Recht der Patentinhaberin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadenersatz und gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 1a Abs. 1 IntPat\u00dcG zur Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die (aus abgetretenem Recht) folgende Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings \u2013 auch von Amts wegen \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InsGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Lediglich insoweit erweist sich die Klage als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdach).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten behauptete und unter Zeugenbeweis (insbesondere des Herrn C) gestellte offenkundige Vorbenutzung durch die B die den Gegenstand von Patenanspruch 1 neuheitssch\u00e4dlich treffen und der Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachten Anspruchskombination des Patentanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 5 und 3 entgegenstehen soll, rechtfertigt keine Aussetzung des Rechtsstreits. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags und den eidesstattlichen Versicherungen der angebotenen Zeugen die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Erfindung in technischer Hinsicht annehmen wollte, ist ungewiss, ob die Beklagte ihre Behauptungen zur offenkundigen Vorbenutzung im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren wird beweisen k\u00f6nnen. Der Umstand, dass die Beklagte insoweit Zeugenbeweis angetreten hat, ohne dass das Bundespatentgericht bisher entsprechende Beweise erhoben hat, rechtfertigt eine Aussetzung noch nicht, da der Ausgang einer entsprechenden Zeugeneinvernahme ungewiss ist und eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden vermag. Eine Beweiserhebung im Verletzungsverfahren zur Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolgs einer Nichtigkeitsklage scheidet insoweit aus (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Ist im Nichtigkeitsverfahren zur Kl\u00e4rung einer Vorbenutzung zumindest Zeugenbeweis zu erheben, kann eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn unabh\u00e4ngig von der Zeugenaussage objektive Anhaltspunkte bzw. liquide Beweismittel f\u00fcr die Richtigkeit der Vorbenutzungsbehauptung dergestalt vorhanden sind, dass am Ergebnis der Beweiserhebung &#8211; n\u00e4mlich der Best\u00e4tigung der Vorbenutzungshandlungen und deren Offenkundigkeit &#8211; von vornherein kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Die objektiven Vorgaben und Anhaltspunkte m\u00fcssen so klar und eindeutig sein, dass das Beweisergebnis eindeutig erscheint. Unzureichend ist, wenn die Zeugeneinvernahme den ma\u00dfgeblichen Tatsachenstoff liefern bzw. best\u00e4tigen muss, um den Vorbenutzungstatbestand zu beweisen, und die weiteren Anhaltspunkte lediglich der Best\u00e4tigung und Untermauerung der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen dienen. Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht gerecht:<\/p>\n<p>Die im Nichtigkeitsverfahren \u00fcberreichten Unterlagen und Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B 4a (deutsche \u00dcbersetzung Anlagenkonvolut B 4b) geben aus Sicht der Kammer &#8211; die sich bei der zu treffenden Aussetzungsentscheidung der Hilfe eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht bedienen kann &#8211; nicht mehr her, als dass B mit mehreren Firmen in Kontakt stand und Materialien bezogen hat, die (ggf.) eine prinzipielle Eignung zur Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Speiser aufweisen. Ferner ist lediglich in pauschaler Weise vom \u201cA-Verfahren\u201d die Rede, ohne dass ersichtlich w\u00e4re, ob und in welcher Weise dieses Verfahren bei der Herstellung von Speisern tats\u00e4chlich Anwendung gefunden hat. Anlage K 7.4 im Nichtigkeitsverfahren ist zu entnehmen, dass von der Firma Veine Kernschie\u00dfmaschine mit CO2-Dosierung geordert worden ist. Auch dies l\u00e4sst lediglich den Schluss zu, dass B Materialien und ggf. auch Maschinen zur Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Speiser hatte. Dass bei B Speiser entsprechend Patentanspruch 1 oder gar in der Ausf\u00fchrungsvariante der Unteranspr\u00fcche 5 und 3 tats\u00e4chlich hergestellt und der \u00d6ffentlichkeit der Herstellungsprozess oder patentgem\u00e4\u00dfe Speiser zug\u00e4nglich gemacht worden sind, l\u00e4sst sich jedoch auch daraus nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Derartiges lie\u00dfe sich mit Bestimmtheit nur durch Vernehmung der angebotenen Zeugen feststellen, da diese (insbesondere Herr C) nach dem Vorbringen der Beklagten die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens und die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit best\u00e4tigen k\u00f6nnen sollen. Allein die in den Schreiben verwendete Wortkombination \u201cA-Verfahren\u201d l\u00e4sst nach Auffassung der Kammer nicht den erforderlichen tatrichterlichen Schluss zu, dass B Speiser in patentgem\u00e4\u00dfer Weise hergestellt hat und die \u00d6ffentlichkeit hiervon Kenntnis erlangen konnte. Hierzu bed\u00fcrfte es konkreter Angaben durch die angebotenen Zeugen. Schon gar nichts ist daf\u00fcr ersichtlich, dass Speiser vorbekannt waren, von denen ausgehend es naheliegend sein konnte, Speiser mit den zus\u00e4tzlichen Merkmalen der Unteranspr\u00fcche 5 und 3 zu entwickeln.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte von den angebotenen Zeugen eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat (insbesondere des Herrn C, deutsche \u00dcbersetzungen Anlagen B 3 und B 5b), handelt es sich um keine prozessual statthaften Beweismittel zur tatrichterlichen Ermittlung eines Vorbenutzungstatbestandes und dessen Offenkundigkeit. Sie k\u00f6nnen im Verletzungsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht als Beleg f\u00fcr eine hohe Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines Vorbenutzungstatbestandes herangezogen werden. Dies w\u00fcrde auf eine unzul\u00e4ssige vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung hinauslaufen und in unvertretbarer Weise den Umstand au\u00dfer acht lassen, dass f\u00fcr das Ergebnis einer Beweisaufnahme der pers\u00f6nliche Eindruck und die Fragem\u00f6glichkeiten des Gerichts und der Parteien von entscheidender Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Ist der behauptete Vorbenutzungstatbestand bei Bund dessen Offenkundigkeit aber nicht ohne Zeugenbeweis zu kl\u00e4ren und geben objektive Anhaltspunkte \u2013 wie dargelegt \u2013 das Beweisergebnis nicht unzweifelhaft vor, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Entsprechendes gilt erst Recht f\u00fcr die von der Beklagten behaupteten Vorbenutzungen der Firmen E und F(Schweiz) sowie deren Offenkundigkeit, da die Beklagte sich f\u00fcr den Nachweis der Vorbenutzungshandlungen und deren Offenkundigkeit entscheidend nur auf Zeugenbeweise berufen kann, ohne objektive Anhaltspunkte und Belege dar- und vorzulegen, die das Ergebnis einer entsprechenden Beweisaufnahme in unzweifelhafter Weise aufzeigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNicht gefolgt werden kann weiterhin der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, das technische Datenblatt vom Juli 1992 \u00fcber das Produkt R(Anlage K 7.5 im Nichtigkeitsverfahren) stelle einen hinreichend liquiden Beleg f\u00fcr die offenkundige Vorbenutzung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Speiser oder deren Naheliegen dar. Zwar hei\u00dft es dort, dass es sich um ein durch das \u201eA-Verfahren\u201c formbares exothermes Pulver handelt und Anwendungsbereich die Speiserkopftechnik f\u00fcr eisenhaltige Legierungen ist. Nicht offenbart ist jedoch, dass ein mit Exothermol hergestellter Speiser neben exothermen auch erfindungsgem\u00e4\u00dfe isolierende Eigenschaften hat (Merkmal 2) und diese durch die Verwendung von Aluminiumsilikat in Form von hohlen Aluminiumsilikatmikrokugeln als isolierendes feuerfestes Material erreicht werden (Merkmal A.1.b). Dass derartiges f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegend war, vermag die Kammer im Rahmen der zu treffenden Aussetzungsentscheidung nicht festzustellen und kann nicht zugunsten der Beklagten unterstellt werden, da die bei der Speiserherstellung verwendeten Stoffe und ihre chemischen Eigenschaften und Potentiale aufeinander abgestimmt sein m\u00fcssen und nicht beliebig verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte das Datenblatt in Zusammenhang mit der behaupteten Vorbenutzung durch B gestellt hat, ergibt sich nichts anderes, wobei auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeblichen Vorbenutzung und dem Datenblatt nicht unmittelbar erkennbar ist. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit des Datenblatts vor dem Priorit\u00e4tstag bestritten. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, da der blo\u00dfe Hinweis darauf, dass eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Lebenserfahrung entspreche, keinen hinreichenden Beleg f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit eines Datenblatts mit dem aus Anlage K 7.5 ersichtlichen Inhalt darstellt.<\/p>\n<p>3. a.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgetragenen Vorbenutzungshandlungen der K S.A. (Spanien) rechtfertigen eine Aussetzung des Rechtsstreits schon deshalb nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Speiser und deren Herstellung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren. Daf\u00fcr, dass die entsprechenden, eine technische Lehre zum Handeln betreffenden Informationen vor dem Priorit\u00e4tstag der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren, tr\u00e4gt der Nichtigkeitskl\u00e4ger schon nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Beweislast. Dabei hat er auch die in Betracht kommende M\u00f6glichkeit einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung auszur\u00e4umen (vgl. BGH GRUR 2001, 819 \u2013 Schalungselement; Schulte, PatG, 7. Aufl., \u00a7 3 Rdn. 35). Vorliegend ist weder eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit als solche festzustellen noch das Vorliegen einer Geheimhaltungsverpflichtung auszuschlie\u00dfen. Im Gegenteil:<\/p>\n<p>Die K hat sich an die U-Gie\u00dfereimaschinen GmbH und \u00fcber diese an die V-GmbH gewandt, um eine Kernschie\u00dfmaschine zur Produktion exothermischer Ringe zu erwerben. In dem Schreiben von U an V vom 20.3.1995 (Anlage K 8.1) hei\u00dft es dazu auf S. 1 im drittletzten Absatz wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cDer Kunde ben\u00f6tigt ein Kernschie\u00dfmaschiene mit &#8230;. Als Binder soll ein Cold-Box-Harz eingesetzt werden. Da das exotherme Material nicht bekannt gegeben werden soll, war nur zu erfahren, dass die K\u00f6rnung etwas feiner als normaler Kernsand ist und das Material gute Flie\u00dfeigenschaften haben soll.\u201d<\/p>\n<p>In dem Bericht \u00fcber den Besuch von Mitarbeitern von U und V bei K am 5.4.1995 hei\u00dft es auf Seite 1:<\/p>\n<p>\u201cDie neue Kernschie\u00dfmaschine wird ben\u00f6tigt f\u00fcr die Herstellung von exothermen Speisereins\u00e4tzen nach einem neuen Herstellungsverfahren. Es wird im Moment eine Versuchsfertigung betrieben &#8230;. Mitbewerber von L, wie z.B. J, stellen diese Teile nach Schl\u00e4mmverfahren her. Der Vorteil des neuentwickelten Prozesses liegt in der h\u00f6heren Ma\u00dfgenauigkeit und den sicherer steuerbaren Produkteigenschaften.\u201d<\/p>\n<p>K hat sich demnach zweier Zulieferfirmen bedient, um eine f\u00fcr das angestrebte neue Herstellungsverfahren geeignete und hierauf abgestimmte Kernschie\u00dfmaschine zu erhalten. Die Informationen wurden damit nicht zur Weitergabe an beliebige Dritte, sondern im Rahmen einer (zun\u00e4chst vor-)vertraglichen Verbindung weitergegeben, n\u00e4mlich der speziellen Gestaltung und Anfertigung einer f\u00fcr einen bestimmten Produktionsprozess tauglichen Maschine. Bei solch einer gemeinsamen Entwicklungst\u00e4tigkeit ist mit R\u00fccksicht auf nachfolgende Schutzrechtsanmeldungen und\/oder die Erlangung innerbetrieblichen Know-how`s nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten, dass ein Beteiligter Kenntnisse aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung beliebigen Dritten und damit auch den Wettbewerbern zug\u00e4nglich machen wird (vgl. BGH Mitt. 1999, 362, 364 \u2013 Herzklappenprothese; Schulte a.a.O., \u00a7 3 PatG Rdn. 33). Dass derartiges vorliegend dennoch vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents geschehen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht in konkreter Form.<\/p>\n<p>Auch ergibt sich eine konkludente Geheimhaltungspflicht von U und V aus den oben zitierten Textpassagen des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage K 8.1 und dem Besuchsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 8.3. Nach dem Schreiben hat K selbst gegen\u00fcber ihren Zulieferern das exotherme Material nicht bekannt gegeben und auf ihren vorrangigen Geheimnisschutz beharrt. Im Besuchsbericht ist ausdr\u00fccklich festgehalten, dass es um ein technisch neues Herstellungsverfahren geht, welches Vorteile gegen\u00fcber den von Wettbewerbern (z.B. J) benutzten Schl\u00e4mmverfahren bietet. Handelte es sich aber um ein aus Sicht von K neues im Wettbewerb vorteilhaftes Verfahren und sind sogar den Maschinenzulieferern unter Hinweis auf das Bed\u00fcrfnis nach Geheimhaltung Informationen nicht (sogleich) mitgeteilt worden, kam gegen\u00fcber U und V auch ohne besondere Absprache von Seiten der K die berechtigte Erwartung der Verschwiegenheit zum Ausdruck, welche im Rahmen der vertraglichen Beziehungen eine Verschwiegenheitspflicht nach Treu und Glauben begr\u00fcndete, gegen\u00fcber der das Interesse der Zulieferer an der Weiterver\u00e4u\u00dferung entsprechender (Spezial-)Maschinen zur\u00fcckzutreten hat. Dass V nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents in Schreiben an die G-GmbH auf die Lieferung der Fertigungslinie zur Fertigung von exothermen Speisern nach dem \u201cColdbox-Verfahren\u201d an K hingewiesen hat, ist nicht geeignet, die Geheimhaltungspflicht nachtr\u00e4glich in Frage zu stellen oder zu belegen, dass die \u00d6ffentlichkeit von einer Speiserfertigung patentgem\u00e4\u00dfer Art vor dem Priorit\u00e4tstag hatte Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der von der Beklagten behauptete Vorbenutzungstatbestand auf Seiten der K auch nicht tauglich, die Erfindungsh\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin verfolgten Kombination des Patentanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 5 und 3 in einer f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung tragf\u00e4higen Weise in Frage zu stellen. Mangels n\u00e4herer Angaben und Darlegungen ist nicht ersichtlich, dass K f\u00fcr die Speiserherstellung Materialien verwendet hat, ausgehend von denen es f\u00fcr den Fachmann ersichtlich keine erfinderische Leistung darstellte, zu den in den Unteranspr\u00fcchen 5 und 3 genannten Materialien f\u00fcr eine Speiserherstellung unter Verwendung des sog. Cold-Box-Verfahrens zu gelangen. Gegen einen einfachen Austausch der verwendeten Materialien bei der Speiserherstellung spricht zudem, dass gem\u00e4\u00df dem Schreiben von U vom 20.3.1995 (Anlage K 8.1) K das exotherme Material selbst gegen\u00fcber den Maschinenzulieferern nicht offenbaren wollte, dieses also offenbar von besonderer Art war. Hieraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass die Materialauswahl f\u00fcr die Anwendung des Cold-Box-Verfahrens zur Herstellung von Speisern nicht unproblematisch ist. \u00c4hnliches ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn C vom 24.6.2004 (Anlage K 7.1), wenn es dort in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage B 3 Bl. 1 vorletzter Abs.) hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr Speiser, die mit der Beimengung eines exothermen Rohmaterials hergestellt werden, waren die Durchf\u00fchrung von Versuchen und die zugeh\u00f6rigen Untersuchungen notwendig, um sicherzustellen, dass das Vermengen der exothermen Verbindungen mit den chemischen Komponenten des A-Bindemittels w\u00e4hrend des Speiserfertigungsvorgangs keinerlei st\u00f6rende Reaktionen ausl\u00f6sen w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass es unabh\u00e4ngig von den behaupteten Vorbenutzungstatbest\u00e4nden und deren angeblichen Offenkundigkeit eine f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegende Ma\u00dfnahme war, das aus der Herstellung von Formkernen bekannte Cold-Box-Verfahren auf die Herstellung von Speisern zu \u00fcbertragen, um so zur Lehre des Klagepatents zu gelangen, l\u00e4sst sich im Rahmen der zu treffenden Aussetzungsentscheidung schlie\u00dflich ebenfalls nicht feststellen. Dagegen spricht vielmehr der Erteilungsakt, der die Verwendung dieses Verfahrens f\u00fcr die Speiserherstellung als erfinderisch bewertet. Schon gar nicht ersichtlich ist, wie der Fachmann zu den von der Kl\u00e4gerin mit Patentanspruch 1 kombinierten Speiserzusammensetzungen gem\u00e4\u00df den Unteranspr\u00fcchen 5 und 3, die nach dem Klagepatent f\u00fcr die Anwendung des Cold-Box-Verfahrens bei der Speiserherstellung geeignet sind, h\u00e4tte gelangen sollen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Unterlassungsantrag zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 die Merkmale der Patentanspr\u00fcche 5 und 3 kombiniert hat, liegt hierin lediglich eine zul\u00e4ssige Konkretisierung zum angegriffenen Gegenstand hin, welche zu keiner abweichenden Kostenregelung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO. Dem Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden, war nicht zu entsprechen, da die Beklagte nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass ihr durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entsteht.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.000.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0400 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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