{"id":2713,"date":"2005-11-17T17:00:32","date_gmt":"2005-11-17T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2713"},"modified":"2016-06-08T09:15:18","modified_gmt":"2016-06-08T09:15:18","slug":"4b-o-21804-bodenablauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2713","title":{"rendered":"4b O 218\/04 &#8211; Bodenablauf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0399<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. November 2005, Az. 4b O 218\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5489\">2 U 135\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Bodenabl\u00e4ufe mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist oder die Brandschutzkartusche mit dem Stutzen des Geruchsverschlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchstr\u00f6mbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist;<\/p>\n<p>b) Brandschutzvorrichtungen f\u00fcr einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung dortselbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen die Brandschutzvorrichtung sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt, dabei den Bodenablauf gasdicht verschlie\u00dft, im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist, und bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist oder die Brandschutzkartusche mit dem Stutzen des Geruchsverschlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchstr\u00f6mbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur bez\u00fcglich 1.a),<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere der Angabe der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechende Internet-Werbung,<\/p>\n<p>&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Einschluss der Angabe des Gemeinkostenanteils f\u00fcr die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Ziffer 1.,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 18.04.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 750.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 750.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 102 01 xxx (Klagepatent; Anlage MBP &#8211; C 1), dessen Erteilung am 18. M\u00e4rz 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Auf den von der Beklagten erhobenen Einspruch gegen die Patenterteilung hat das Bundespatentgericht das Patent mit den in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juni 2005 eingereichten Hauptanspr\u00fcchen beschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Beschluss vom 02.06.2005, Az. 6 W (pat) 320\/04; Anlage MBP &#8211; C 14); das BPatG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte mit ihrer Klage, die sie durch Schriftsatz vom 20.09.2005 nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens ge\u00e4ndert und teilweise zur\u00fcckgenommen hat, zun\u00e4chst wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 7 in Anspruch genommen. Die Anspr\u00fcche 1 und 7 lauteten in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung:<\/p>\n<p>1. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine \u2013 vor oder nach einer Montage des Bodenablaufs (1) \u2013 in den Ablaufrohrstutzen (3) steckbare oder an dem Ablaufrohrstutzen (3) anordenbare, diesen verl\u00e4ngernde durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, und dass an der Innenseite (10) des Glockenk\u00f6rpers (8), gegen\u00fcber einer Einlauf\u00f6ffnung (12) des Ablaufrohrstutzens (3), wenigstens ein Zusatz-Brandschutzelement (11) angeordnet ist, welches den Glockenk\u00f6rper (8) von innen gegen Hitzeeinfluss thermisch isoliert;<\/p>\n<p>7. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchsverschlusses (7) steckbare mit ihm fest verbundene durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist.<\/p>\n<p>Der allein noch geltend gemachte, nebengeordnete Patentanspruch 6, der auf dem (beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen) Anspruch 7 beruht, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchsverschlusses (7) steckbare mit ihm fest verbundene durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Brandschutzeins\u00e4tze, die sie als \u201eXY 100\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eXY 200\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) bezeichnet. Als Anlagen MBP &#8211; C3 und C4 hat die Kl\u00e4gerin einen Ausdruck der Produktpr\u00e4sentation der Beklagten im Internet sowie als Anlagen MBP &#8211; C5 und C6 Lichtbilder zweier Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, deren eines mittig durchschnitten ist, zur Akte gereicht. In der Produktpr\u00e4sentation der Beklagten, auf die Bezug genommen wird, wird auf Seite 6 die Wirkweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dargestellt (Anlage MBP &#8211; C3).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents im Umfang des aufrecht erhaltenen Anspruchs 6 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch zu machen, indem sie Bodenabl\u00e4ufe zusammen mit den \u201eXY\u201c- Brandschutzvorrichtungen herstellt und anbietet, und die technische Lehre von Patentanspruch 6 des Weiteren mittelbar dadurch zu verletzen, dass sie die \u201eXY\u201c- Brandschutzvorrichtungen als einzelne Nachr\u00fcstartikel anbietet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df zu erkennen wie geschehen, jedoch ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, ihr im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren;<\/p>\n<p>3. weiter hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren bzw. bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem die parallelen Gebrauchsmuster 202 20 498 und 202 00 625 betreffenden L\u00f6schungsverfahren.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend: Die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil ihr der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegenstehe. Die Kl\u00e4gerin habe sich die Patenterteilung erschlichen, da sie gegen die ihr im Patenterteilungsverfahren obliegende Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 124 PatG versto\u00dfen habe. Die Kl\u00e4gerin habe im Erteilungsverfahren schuldhaft keinen Auszug aus dem \u201eHandbuch des Sanit\u00e4rinstallateurs\u201c vorgelegt, obwohl dieser gewichtige Bedeutung bei der Bestimmung des Fachmannsbegriffs gehabt h\u00e4tte und diesem Begriff ausweislich der Niederschrift der Anh\u00f6rung im Erteilungsverfahren (Anlage B4) erhebliche Bedeutung zukam. Sie ist der Ansicht, der Schutzgegenstand des Klagepatents sei weder neu noch erfinderisch, und ist im \u00dcbrigen der Meinung, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Mit R\u00fccksicht darauf sei jedenfalls der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Beklagte Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts verlangt, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift m\u00fcssen bauliche Anlagen aufgrund der Brandschutzanforderungen so beschaffen sein, dass u.a. der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Bei einem Neubau m\u00fcssen diese von vornherein ber\u00fccksichtigt und k\u00f6nnen relativ einfach realisiert werden. Dies ist anders bei einem Altbau; dort ist ein Nachr\u00fcsten, etwa von bereits eingegossenen Abl\u00e4ufen nur mit gr\u00f6\u00dferem Aufwand m\u00f6glich. In der Regel m\u00fcssen diese komplett demontiert werden, so dass die Nachr\u00fcstung ein aufwendiger und kostenintensiver baulicher Eingriff ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht es als Aufgabe der Erfindung an, einen Bodenablauf aufzuzeigen, der bei Erf\u00fcllung der Brandschutzvorschriften kosteng\u00fcnstig und nachr\u00fcstbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 6 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Bodenablauf (1), der<\/p>\n<p>a) einen Ablaufrohrstutzen (3) und<\/p>\n<p>b) eine Brandschutzvorrichtung aufweist.<\/p>\n<p>aa) Die Brandschutzvorrichtung dehnt sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung aus.<\/p>\n<p>bb) Durch das Ausdehnen verschlie\u00dft sie den Bodenablauf (1) gasdicht.<\/p>\n<p>c) Im Bodenablauf (1) ist ein Geruchsverschluss (7) angeordnet, der<\/p>\n<p>aa) einen Glockenk\u00f6rper (8) und<\/p>\n<p>bb) einen Stutzen (9) aufweist.<\/p>\n<p>2. Die Brandschutzvorrichtung<\/p>\n<p>a) weist eine durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) auf.<\/p>\n<p>aa) Die Brandschutzkartusche (2) ist in den Stutzen (9) steckbar oder<\/p>\n<p>bb) ist mit dem Stutzen (9) fest verbunden.<\/p>\n<p>b) Die Brandschutzkartusche (2) weist wenigstens ein Brandschutzelement (4) auf.<\/p>\n<p>c) Die Brandschutzkartusche (2) ist im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Verletzungstatbestand ist sowohl hinsichtlich der unmittelbaren als auch der mittelbaren Verletzung (\u00a7 10 PatG) von Patentanspruch 6 unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegungen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent stellt keine unzul\u00e4ssige, gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) versto\u00dfende Rechtsaus\u00fcbung dar. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Patenterschleichung mit der Begr\u00fcndung berufen, die Kl\u00e4gerin habe im Erteilungsverfahren das Lehrbuch gem\u00e4\u00df Anlage D 13 (\u201eDer Sanit\u00e4rinstallateur\u201c) nicht vorgelegt. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Versto\u00df gegen die Wahrheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 124 PatG vorliegt, ist die subjektive Einsch\u00e4tzung des Anmelders (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 124 Rdn. 15). Ein Versto\u00df l\u00e4\u00dft sich &#8211; ausgehend hiervon &#8211; nicht annehmen, weil es offenkundig auf der subjektiven Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin beruhte, dass die Druckschrift D 13 das relevante Fachwissen des einschl\u00e4gigen Fachmanns nicht wiedergibt. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Wertung f\u00fchrt auch als solche nicht zu einem Rechtsmissbrauch. Bei dem einschl\u00e4gigen Fachmann handelt es sich n\u00e4mlich unstreitig nicht um einen Sanit\u00e4rinstallateur; von dem Wissen eines solchen Installateurs kann allenfalls mittelbar auf das Wissen des vorliegend interessierenden Durchschnittsfachmanns geschlossen werden, was letztlich einer Wertung bedarf und damit gerade die subjektive Wahrhaftigkeit betrifft.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Eine andere (gemeinfreie) Verwendung kommt f\u00fcr die angegriffenen Brandschutzvorrichtungen nicht in Betracht; die mittelbaren Verletzungshandlungen der Beklagten haben deswegen ein Schlechthin-Verbot zur Folge. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagte ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden trifft. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war der Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Der Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin beruht auf \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (\u00a7 148 ZPO). Die anh\u00e4ngige Rechtsbeschwerde gegen die Einspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts bietet keine eine Aussetzungsanordnung rechtfertigende Erfolgsaussicht.<\/p>\n<p>Die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Von ihr wird in der Praxis au\u00dferordentlich zur\u00fcckhaltend Gebrauch gemacht. Der Grund liegt darin, dass ein Patent nur eine begrenzte Laufzeit von 20 Jahren seit seiner Anmeldung hat (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 PatG) und seinem Inhaber deshalb auch nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeitspanne (20 Jahre abzgl. der Dauer des der Erteilung vorgeschalteten Anmelde- und Pr\u00fcfungsverfahrens) einen gesetzlichen Schutz vermittelt. W\u00fcrde ein Verletzungsprozess wegen eines schwebenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsangriffs auf das Klagepatent vorschnell ausgesetzt, w\u00fcrde der Patentinhaber f\u00fcr die Dauer der Aussetzung seine Verbietungsrechte, namentlich den wirtschaftlich besonders wichtigen Unterlassungsanspruch, endg\u00fcltig einb\u00fc\u00dfen. Diese Konsequenz w\u00e4re um so unertr\u00e4glicher, als sich Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren erfahrungsgem\u00e4\u00df \u00fcber mehrere Jahre hinziehen und das Gesetz dem Einspruch und der Nichtigkeitsklage gerade keinen die Patentwirkungen hemmenden Suspensiveffekt beigelegt hat. Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt im landgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn es in hohem, an Sicherheit grenzendem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet werden wird. Davon ist regelm\u00e4\u00dfig nicht auszugehen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Gleiches gilt, wenn erstinstanzlich das Patent aufrechterhalten worden ist und im zweitinstanzlichen Verfahren kein neuer Stand der Technik vorgetragen wird bzw. kein Stand der Technik eingef\u00fchrt wird, der der Lehre des Patentes n\u00e4her kommt.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist \u2013 ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen \u2013 zun\u00e4chst von Bedeutung, dass die von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde, weil sie vom Bundespatentgericht nicht zugelassen worden ist, auf bestimmte in \u00a7 100 Abs. 3 PatG einzeln aufgef\u00fchrte R\u00fcgen beschr\u00e4nkt ist, zu denen sachliche Fehler bei der Beurteilung von Neuheit und Erfindungsh\u00f6he nicht geh\u00f6ren (vgl. Busse\/Keukenschrijver, 6. Aufl. 2003, \u00a7 100 PatG Rn 103). Die Beklagte r\u00fcgt dementsprechend mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs im Sinne von \u00a7 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, hilfsweise das Fehlen einer Begr\u00fcndung im Sinne von \u00a7 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. Sie st\u00fctzt ihre R\u00fcgen im wesentlichen darauf, dass die Einspruchsentscheidung nicht auf die von der Beklagten entgegengehaltene Gebrauchsmusterschrift DE 79 31 426 U1 (D10) eingegangen ist. Die Ausf\u00fchrungen in der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung, eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Standes der Technik liefere keinen Hinweis auf die Anordnung der Brandschutzvorrichtung auf dem Geruchsverschluss, lasse den Schluss zu, dass die erw\u00e4hnte Schrift nicht ber\u00fccksichtigt worden sei, da das in Figur 3 der Schrift dargestellte Standrohr als Teil des Geruchsverschlusses jenes Bodenablaufs anzusehen sei und sich deswegen die Anbringung einer (vorbekannten) Brandschutzvorrichtung durch Einschieben in das Standrohr aufdr\u00e4nge. Bei der gegebenen Sachlage fehle es der Einspruchsentscheidung auch an einer Begr\u00fcndung, weil sich das Bundespatentgericht nicht im Einzelnen mit Figur 3 der D 10 auseinandergesetzt habe.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte mit diesem Begehren durchdringen kann, erscheint fraglich. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat das Bundespatentgericht die Anlage D10 zur Kenntnis genommen, weshalb eine Verletzung des der Beklagten zu gew\u00e4hrenden rechtlichen Geh\u00f6rs ausscheiden d\u00fcrfte. Auch geht die Entscheidung auf den Komplex der Neuheit und Erfindungsh\u00f6he ein, was dem Begr\u00fcndungszwang im Allgemeinen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Letztlich kann zugunsten der Beklagten aber sogar von einem Erfolg ihrer Rechtsbeschwerde ausgegangen werden. Da der Bundesgerichtshof keine eigenen Tatsachenfeststellungen zur Neuheit und Erfindungsh\u00f6he treffen kann, besteht der maximale, von der Beklagten zu erreichende Erfolg darin, dass die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur\u00fcckverwiesen wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Bundespatentgericht der Aussetzungsbeschluss der Kammer bekannt war und dass die der Aussetzungsanordnung zugrunde liegende Argumentation der Beklagten auch in der Einspruchsverhandlung umf\u00e4nglich m\u00fcndlich vorgetragen worden ist. Zwar h\u00e4lt die Kammer nach wie vor an ihrer Auffassung fest, dass es ausgehend vom vorbekannten Stand der Technik keiner erfinderischen Leistung bedurfte, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen. In den auf die parallelen Gebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageverfahren ist der Rechtsstreit deshalb trotz der Einspruchsentscheidung am 20. Oktober 2005 weiter ausgesetzt worden. Dies beruht jedoch darauf, dass eine Verurteilung wegen Gebrauchsmusterverletzung nur in Betracht kommt, wenn das Verletzungsgericht die positive \u00dcberzeugung von der Schutzf\u00e4higkeit der gesch\u00fctzten Erfindung gewinnen kann. Die \u00e4u\u00dferst knappe Begr\u00fcndung des Bundespatentgerichts, die mit keinem Wort auf die Aussetzungsentscheidung eingeht, ist nicht geeignet, die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass ein Durchschnittsfachmann \u2013 entgegen dem, was im Aussetzungsbeschluss im Einzelnen ausgef\u00fchrt wurde &#8211; erfinderisch t\u00e4tig werden musste, um zu der Lehre des Klagepatents zu finden. Andererseits hat die Kammer jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass das \u2013 sachkundig besetzte \u2013 Bundespatentgericht im Ergebnis eine andere Auffassung f\u00fcr richtig gehalten hat als sie der Aussetzungsentscheidung entspricht. Da die Frage des Rechtsbestandes origin\u00e4r und verantwortlich nicht vom Verletzungsgericht, sondern von den Erteilungsinstanzen (einschlie\u00dflich des Bundespatentgerichts) zu beurteilen ist, kann es im Verfahren um das Klagepatent nicht darum gehen, ob sich die Kammer der Einspruchsentscheidung aus eigener \u00dcberzeugung anschlie\u00dft. Ein verurteilendes Erkenntnis darf der Kl\u00e4gerin vielmehr nur dann vorenthalten werden, wenn die Entscheidung \u00fcber den Einspruch schlicht unvertretbar w\u00e4re. Das gilt vorliegend um so mehr, als der Verletzungsprozess bereits einmal ausgesetzt war mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte aus dem Klagepatent zeitweise nicht hat durchsetzen k\u00f6nnen. Im Falle einer Zur\u00fcckverweisung der Sache wird das Bundespatentgericht voraussichtlich keine andere Entscheidung treffen als bisher. Bei aller K\u00fcrze der Begr\u00fcndung, die die Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagepatents kaum nachvollziehbar machen, und bei allen Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Bundespatentgericht vertretenen Standpunktes kann nicht davon gesprochen werden, dass die Einspruchsentscheidung schlechterdings unhaltbar ist. Im gegenw\u00e4rtigen Stadium des Rechtsstreits m\u00fcssen sich deshalb die gesetzlich verbrieften Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem mit der erfolgten Aussetzung bereits ber\u00fccksichtigten Interesse der Beklagten, nicht aus einem schutzunf\u00e4higen Patent in Anspruch genommen zu werden, durchsetzen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0399 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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