{"id":2711,"date":"2005-04-21T17:00:35","date_gmt":"2005-04-21T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2711"},"modified":"2016-04-26T09:41:27","modified_gmt":"2016-04-26T09:41:27","slug":"4b-o-21704-dentalschleifwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2711","title":{"rendered":"4b O 217\/04 &#8211; Dentalschleifwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0398<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 217\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 9711xxx (EP 0 856 xxx, Anmeldetag 18. September 1997, Anlage F 2) abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), dessen Eintragung vom 10. Juli 2003 am 14. August 2003 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Schleifwerkzeug f\u00fcr Dentalzwecke. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weist in der von der Kl\u00e4gerin neu eingereichten Fassung folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>\u201eDentalschleifwerkzeug mit einem flachen, flexiblen Tr\u00e4gerk\u00f6rper (2) aus einem metallischem Werkstoff, welcher zumindest zum Teil an seiner Oberfl\u00e4che mit abrasivem Material (3) belegt und mit Ausnehmungen (5) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) im Wesentlichen die gleiche Gr\u00f6\u00dfe und Form aufweisen und jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur angeordnet und von im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt sind, von welchen zumindest einige mit abrasivem Material belegt sind, wobei die Breite der Stege (4) geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen (5).\u201d<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 4 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland eine Diamant-Netzscheibe f\u00fcr Dentalzwecke, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 ein Originalmuster (Flex 400.514.xxx) zur Akte des Parallelverfahrens 4 0 328\/01 gereicht hat. Der Tr\u00e4gerk\u00f6rper der Netzscheibe ist von eine Vielzahl kleiner kreisrunder L\u00f6cher durchbrochen, wie der nachfolgenden Zeichnung (Anlage A 3 des Anlagenkonvoluts K 7) entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb des vorbezeichneten Schleifwerkzeugs ihre Rechte aus dem nach ihrer Meinung schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ausnehmungen kreisrund sind, sei unsch\u00e4dlich, da eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Anordnung wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur lediglich voraussetze, dass die Ausnehmungen in einer sechseckigen Struktur bzw. Beziehung zueinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dentalschleifwerkzeuge mit einem flachen, flexiblen Tr\u00e4gerk\u00f6rper aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindest zum Teil an seiner Oberfl\u00e4che mit abrasivem Material belegt und mit Ausnehmungen versehen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, hinsichtlich der Beklagten zu 3) auch herzustellen,<\/p>\n<p>bei denen die Ausnehmungen im Wesentlichen die gleiche Gr\u00f6\u00dfe und Form aufweisen und jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur angeordnet und von im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen, schmalen Stegen begrenzt sind, von welchen zumindest einige mit dem abrasivem Material belegt sind, wobei die Breite der Stege geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 14. September 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, ihre Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets sowie des Werbeaufwandes;<\/p>\n<p>e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 14. September 2003 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch, da von diesem nicht kreisrunde, sondern nur sechseckige Ausnehmungen erfasst w\u00fcrden. Nur in diesem Fall liege eine Anordnung wie in einer Wabenstruktur vor. Das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten Fassung nicht schutzf\u00e4hig. Ihm fehle ausgehend vom Stand der Technik, insbesondere der nachfolgend abgebildeten (unstreitig) vorbekannten Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (S. 60 der Entgegenhaltung D 3 = F 7) der erforderliche erfinderische Schritt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Vergleich zum Offenbarungsgehalt der Anmeldeschrift (Anlage F 2) unzul\u00e4ssig erweitert worden. Der neu aufgenommene Begriff \u201cgeradlinig\u201d sei nicht hinreichend klar und finde keine St\u00fctze in der Beschreibung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, da das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Schleifwerkzeug f\u00fcr Dentalzwecke, das beispielsweise bei der Pr\u00e4paration von Z\u00e4hnen und Zahnersatz verwendet wird.<\/p>\n<p>Der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge sind Schleifwerkzeuge f\u00fcr Dentalzwecke in unterschiedlichsten Ausf\u00fchrungsformen bekannt. Die Klagegebrauchsmusterschrift unterscheidet zwischen rotierenden und streifenf\u00f6rmigen Schleifwerkzeugen. Um den Anforderungen in der Zahntechnik gerecht zu werden, m\u00fcssen die Schleifwerkzeuge sehr d\u00fcnn, flexibel und stabil sein, da anderenfalls eine zweckm\u00e4\u00dfige Bearbeitung von Z\u00e4hnen und Zahnersatz mit ihren dreidimensionalen Fl\u00e4chen nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift sieht es als w\u00fcnschenswert an, Dentalschleifwerkzeuge mit Ausnehmungen zu versehen, damit der Zahntechniker oder Zahnarzt beim Schleifen durch die rotierende Scheibe die Oberfl\u00e4che des zu bearbeitenden Materials sehen kann. Als vorbekannt bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift, relativ gro\u00dfe L\u00f6cher im zentrischen Bereich des Schleifwerkzeugs anzuordnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Schleifwerkzeug zu schaffen, welches bei einfacher Herstellbarkeit und betriebssicherer Anwendung ein hohes Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t aufweist und dem Benutzer die Betrachtung der zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che erm\u00f6glicht. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht (der neu gefasste) Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Dentalschleifwerkzeug mit einem Tr\u00e4gerk\u00f6rper (2) aus einem metallischen Werkstoff, der<\/p>\n<p>a) flach,<\/p>\n<p>b) flexibel,<\/p>\n<p>c) zumindest zum Teil an seiner Oberfl\u00e4che mit abrasivem Material (3) belegt,<\/p>\n<p>d) mit Ausnehmung (5) versehen ist;<br \/>\n2. die Ausnehmungen (5)<\/p>\n<p>a) weisen im Wesentlichen die gleiche Gr\u00f6\u00dfe und Form auf,<\/p>\n<p>b) sind jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen (5) einer Wabenstruktur angeordnet,<\/p>\n<p>c) von im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt;<\/p>\n<p>3. zumindest einige der Stege (4) sind mit abrasivem Material (3) belegt;<\/p>\n<p>4. die Breite der Stege (4) ist geringer als der Durchmesser der Ausnehmungen (5).<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fchrt des weiteren aus, dass die Wabenstruktur es erm\u00f6glicht, eine Vielzahl von Ausnehmungen vorzusehen, durch welche der Betrachter die zu bearbeitende Oberfl\u00e4che sehen kann. Die Wabenstruktur gew\u00e4hrleistet ein ausreichendes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t und Festigkeit, bringt zugleich aber auch ein H\u00f6chstma\u00df an Flexibilit\u00e4t mit sich. Das gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Schleifwerkzeug kann daher auch zur Bearbeitung von stark gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen eingesetzt werden, ohne dass der Tr\u00e4gerk\u00f6rper bleibend verformt wird.<\/p>\n<p>Die Ausnehmungen &#8211; so die Klagegebrauchsmusterschrift &#8211; k\u00f6nnen in Form von Sechsecken oder im Wesentlichen rechteckig ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt nicht die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass beim Gebrauchsmuster die Anforderungen an die Erfindungsh\u00f6he nicht so hoch sind wie bei einem Patent &#8211; auf keinem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ergibt sich naheliegend aus der vorbekannten Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (S. 60 von D 3). Wie der Durchschnittsfachmann im ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt die Ausnehmungen der vorbekannten Dentalscheibe naheliegend variiert h\u00e4tte, hat der fachkundige Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 (Anlage F 1) \u00fcber das &#8211; zum Klagegebrauchsmuster weitgehend parallele &#8211; deutsche Patent 197 00 xxx, welches Gegenstand des Ausgangsverfahrens 4 0 328\/01 ist, ausgef\u00fchrt. Bei der vorbekannten Dentalscheibe sind &#8211; wie der obigen Abbildung entnommen werden kann &#8211; zwei zur Drehachse konzentrische Ringe mit kreisrunden L\u00f6chern vorgesehen, die versetzt zueinander angeordnet sind und deren kreisf\u00f6rmige Sichtbereiche sich \u00fcberlappen. Den Ausf\u00fchrungen des Nichtigkeitssenats in dem vorbezeichneten Urteil (Anlage F 1 S. 8 bis 10 unter Ziffern 5 und 7) ist mit Blick auf diese Dentalscheibe zu entnehmen, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, kleinere &#8211; im Wesentlichen gleich gro\u00dfe (vgl. S. 10) &#8211; Lochdurchmesser auszubilden, um ein Rattern des Werkzeugs bei der Bearbeitung konvexer Fl\u00e4chen zu vermeiden, und dann (ausgleichend) zur Vergr\u00f6\u00dferung des Sichtbereichs eine erh\u00f6hte Anzahl von versetzt zueinander angeordneten L\u00f6chern im Tr\u00e4gerk\u00f6rper vorzusehen. Dann &#8211; so der Nichtigkeitssenat &#8211; erh\u00e4lt man eine Wabenstruktur, n\u00e4mlich die in Reihen zueinander versetzte regelm\u00e4\u00dfige Anordnung von Ausnehmungen mit dazwischen<br \/>\nbefindlichen Stegen, die von regelm\u00e4\u00dfiger Ausbildung sind. Diesen schl\u00fcssigen und fachkundigen Darlegungen schlie\u00dft sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen, wobei hinzuzuf\u00fcgen ist, dass die in (ringf\u00f6rmigen) Reihen zueinander versetzt angeordneten Ausnehmungen auch gerade so, wie es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Begriff Wabenstruktur in Anspruch nimmt, eine Anordnung bilden, bei der sich das Verh\u00e4ltnis der Ausnehmungen zueinander &#8211; jedenfalls dem Prinzip nach &#8211; in einer sechseckigen bzw. sechspunktf\u00f6rmigen Struktur darstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>In dem vorbezeichneten Nichtigkeitsurteil (Anlage F 1) zum deutschen Patent 197 00 xxx hat der Nichtigkeitssenat auch \u00fcber eine hilfsweise verteidigte Fassung des dortigen Patentanspruchs 1 erkannt, von der sich Schutzanspruch 1 des hiesigen Klagegebrauchsmusters (im Kennzeichen) nur dadurch unterscheidet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die zueinander versetzten Reihen der Ausnehmungen (5) geradlinig sind<br \/>\n(Merkmal 2 b);<\/p>\n<p>&#8211; die Ausnehmungen (5) von im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt sind (Merkmal 2 c);<\/p>\n<p>&#8211; die Breite der Stege (4) geringer als der Durchmesser der Ausnehmungen (5) ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Das Merkmal der Geradlinigkeit kann den erforderlichen erfinderischen Schritt nicht begr\u00fcnden. Mit dem Begriff der Geradlinigkeit will die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster von der vom Nichtigkeitsenat des Bundespatentgerichts als naheliegend angesehenen Gestaltung abgrenzen, bei der die zueinander versetzten Reihen von Ausnehmungen entsprechend dem Vorbild der Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (D 3) auf zur Drehachse des Tr\u00e4gerk\u00f6rpers konzentrischen Ringen und nicht auf zum Scheibendurchmesser parallelen und deshalb geraden Linien angeordnet sind. Um von der vom Nichtigkeitssenat als naheliegend angesehenen Gestaltung zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu gelangen, ist nichts weiter erforderlich, als dass der Fachmann die auf konzentrischen Ringen angeordneten (zueinander versetzten) Ausnehmungsreihen gedanklich \u201cgerade zieht\u201c. Hat der Fachmann ausgehend von der vorbekannten Dentalscheibe erst einmal erkannt, dass \u00fcberhaupt durch die (gleichm\u00e4\u00dfig) versetzte Anordnung von Ausnehmungsreihen eine stabile und zugleich flexible Wabenstruktur gebildet wird, ist ihm ohne weiteres klar, dass die Wabenstruktur auf dem Tr\u00e4gerk\u00f6rper in der Variante umgesetzt werden kann, dass die Reihen sich nicht mehr an der Drehachse des Tr\u00e4gerk\u00f6rpers orientieren und konzentrische Ringe bilden, sondern die Reihen auch geradlinig angelegt werden k\u00f6nnen. Vor allem hat der Fachmann aber auch gewichtigen Anlass, eine derartige Anordnung f\u00fcr ein gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Dentalschleifwerkzeug vorzusehen. Denn derartige Schleifwerkzeuge sind, wie das Klagegebrauchsmuster selbst hervorhebt (vgl. S. 2 zweiter Abs.) und in Figur 10 zeigt, nicht nur scheibenf\u00f6rmig, sondern auch als (geradlinige) Streifen ausgebildet. Will der Fachmann bei einem solchen Schleifwerkzeug nicht anders als bei der Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident eine Transparenz herstellen, wird er die vorbekannten Ausnehmungen auf den Streifen \u00fcbertragen. Dies kann mangels Vorhandensein von Drehachse und Kreisform sinnvollerweise nur dergestalt geschehen, dass die zueinander versetzten Ausnehmungsreihen entlang dem Schleifstreifen verlaufen, so dass sie geradlinig im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind. Sieht der Fachmann dann entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen kleinere (im Wesentlichen gleichdimensionierte) Ausnehmungen vor, um ein Rattern beim Schleifen zu vermeiden, und gleicht den dadurch beschr\u00e4nkten Sichtbereich durch die Ausbildung einer Vielzahl von zueinander versetzt angeordneten geradlinigen Reihen aus, gelangt er<br \/>\nentsprechend der oben dargestellten Argumentation des Nichtigkeitssenats ohne weiteres Zutun zum gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Dentalschleifwerkzeug.<\/p>\n<p>Es ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Fachmann der Reihenanordnung auf konzentrischen Ringen eine besondere technische Bedeutung im Vergleich zu einer geraden Reihenanordnung beimessen w\u00fcrde. Im Gegenteil: Dass es f\u00fcr den Fachmann nicht fernliegend ist, Ausnehmungsreihen alternativ entweder geradlinig zum Scheibendurchmesser oder auf zur Scheibendrehachse konzentrischen Ringen anzuordnen, l\u00e4sst sich der Klagegebrauchsmusterschrift selbst entnehmen. In deren nachfolgend abgebildeten Figur 5 wird n\u00e4mlich eine Ausf\u00fchrungsvariante dargestellt, bei der die Ausnehmungen radial, also auf konzentrischen Ringbahnen um die Drehachse angeordnet sind (vgl. auch S. 7 der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Soweit in die Merkmale 2 c und 4 neu aufgenommen wurde, dass die Ausnehmungen von im Wesentlichen gleichf\u00f6rmigen, schmalen Stegen begrenzt sind, deren Breite geringer als der Durchmesser der Ausnehmung ist, kann auch dies einen erfinderischen Schritt nicht begr\u00fcnden. Werden die Ausnehmungen in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer (gleichm\u00e4\u00dfigen) Wabenstruktur angeordnet, sind die Stege zwangsl\u00e4ufig im Wesentlichen gleichf\u00f6rmig. Die Stege so schmal zu machen, dass ihre Breite geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen, kann nicht als erfinderisch angesehen werden, da die Breite der Stege in Verh\u00e4ltnis zum Durchmesser der Ausnehmungen automatisch durch Gr\u00f6\u00dfe, Anzahl und Dichte der Ausnehmungen im Tr\u00e4gerk\u00f6rper vorgegeben wird, der Fachmann also beim Durchspielen der m\u00f6glichen Varianten zwangsl\u00e4ufig auch auf die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Alternative sto\u00dfen und ihre Umsetzung in der Praxis in Erw\u00e4gung ziehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 60.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0398 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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