{"id":271,"date":"2006-05-10T17:00:09","date_gmt":"2006-05-10T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=271"},"modified":"2016-04-18T15:06:54","modified_gmt":"2016-04-18T15:06:54","slug":"9-o-54506-autohalterung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=271","title":{"rendered":"9 O 545\/06 &#8211; Autohalterung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 479<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2006, Az. 9 O 545\/06 (85)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n2. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf &#8230; \u20ac festgesetzt.<br \/>\n**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (nachfolgend Kl\u00e4gerin genannt), nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte (nachfolgend Beklagte genannt) wegen einer Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch.<br \/>\nHerr R. ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters Nr. &#8230;, betreffend einer Haltekonsole mit schwenkbarer Halteplatte (ASt 1). Die Anmeldung erfolgte am &#8230; und die Eintragung am &#8230;. Priorit\u00e4tszeitpunkt ist der &#8230; (Inanspruchnahme aus &#8230;).<br \/>\nDas Gebrauchsmuster wurde abgezweigt aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP &#8230; (ASt 2).<br \/>\nDer Schutzanspruch 1) des streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmusters lautet:<br \/>\nHaltekonsole mit schwenkbarer Halteplatte zur variablen bzw. einstellbaren Halterung von Kleinger\u00e4ten wie Kleincomputern oder dergl., mit einem Fu\u00df (1) und einer damit \u00fcber einen Gelenkmechanismus (3) verbundenen Halteplatte (3), an welcher ein Ger\u00e4tetr\u00e4ger oder Ger\u00e4t anbringbar ist, wobei die Haltekonsole mit einem mechanisch bet\u00e4tigbaren, zwischen einer L\u00f6sestellung und einer Arbeitsstellung umschaltbaren Vakuumsaugermechanismus (5) zum Fixieren der Haltekonsole auf einer Anbringungsfl\u00e4che ausgestattet ist, wobei weiter der Fu\u00df (1) und der Gelenkmechanismus (3) durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule (1) miteinander verbunden sind, und wobei das Innere der schachtartigen S\u00e4ule die Bet\u00e4tigungsmechanik (53-57) des Vakuumsaugermechanismus aufnimmt, von welchem nur ein Bet\u00e4tigungshebel (51) durch eine \u00d6ffnung der S\u00e4ule herausragt, und eine mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran (52) im Inneren des Fu\u00dfes (1) untergebracht ist.<\/p>\n<p>In Figur 2 der Gebrauchsmusterschrift ist die Haltekonsole wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>&#8230;.<br \/>\nIm Rahmen der Pr\u00fcfung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP &#8230;, aus dem das Gebrauchsmuster abgezweigt worden ist, vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend EPA genannt), wurde eine Einschr\u00e4nkung des Anspruchs 1) durch Hinzunahme eines Teilmerkmals aus Anspruch 2) und eines aus der Beschreibung stammenden Merkmales vorgenommen.<br \/>\nDie neue Fassung des Anspruchs 1) des europ\u00e4ischen Patents lautet wie folgt:<br \/>\nHaltekonsole mit schwenkbarer Halteplatte zur variablen bzw. einstellbaren Halterung von Kleinger\u00e4ten wie Kleincomputern oder dergl., mit einem Fu\u00df (1) und einer damit \u00fcber einen Gelenkmechanismus (3) verbundenen Halteplatte (3), an welcher ein Ger\u00e4tetr\u00e4ger oder Ger\u00e4t anbringbar ist, wobei die Haltekonsole mit einem mechanisch<br \/>\nbet\u00e4tigbaren, zwischen einer L\u00f6sestellung und einer Arbeitsstellung umschaltbaren Vakuumsaugermechanismus (5) zum Fixieren der Haltekonsole auf einer Anbringungsfl\u00e4che ausgestattet ist, wobei weiter der Fu\u00df (1) und der Gelenkmechanismus (3) durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule (1) miteinander verbunden sind, wobei das Innere der schachtartigen S\u00e4ule die Bet\u00e4tigungsmechanik (53-57) des Vakuumsaugermechanismus aufnimmt, von welchem nur ein Bet\u00e4tigungshebel (51) durch eine \u00d6ffnung der S\u00e4ule herausragt, und eine mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran (52) im Inneren des Fu\u00dfes (1) untergebracht ist,<br \/>\nund wobei die Bet\u00e4tigungsmechanik einen an der Saugmembran (52) angeordneten Schaft (53) aufweist, an welchem ein mit dem Bet\u00e4tigungshebel (51) verbundener Hebelnocken (57) innerhalb der S\u00e4ule (2) angreift, sowie eine F\u00fchrungsh\u00fclse, in der dieser Schaft aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Auf dieser Basis soll das europ\u00e4ische Patent erteilt werden und am 12.04.2006 wirksam werden (siehe Entscheidung des EPA vom 02.03.2006 \u2013 ASt 14).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht aus dieser ge\u00e4nderten Anspruchsfassung des Gebrauchsmusters (ge\u00e4nderter Anspruchswortlaut ist noch nicht beim Patentamt eingereicht) gegen die Beklagte vor.<br \/>\nDer Gebrauchsmusterinhaber ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass Herr Harald Richter die Nutzung des Gebrauchsmusters ausschlie\u00dflich an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat. Dieses hat der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin eidesstattlich versichert. Die Kl\u00e4gerin stellt u.a. Haltekonsolen her und vertreibt diese.<br \/>\nDie Beklagte ist ein amerikanisches Unternehmen, welches Zubeh\u00f6r wie Haltekonsolen vertreibt (s. Katalog ASt 12). Die Beklagte hat eine Internetseite (ASt 3) und hat auf dieser mitgeteilt, dass sie auf der Messe Cebit ausstellen wird, und zwar auch den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsgegenstand. Der Verletzungsgegenstand ist bildlich wie folgt dargestellt:<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass sie mit Schreiben des Patentanwalts vom 26.01.2006 die Beklagte auf das Klagegebrauchsmuster hingewiesen habe. Auf eine Abmahnung des Patentanwalts der Kl\u00e4gerin kurz vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung habe die Beklagte nicht reagiert, sondern auf ihrem Messestand den angegriffenen Verletzungsgegenstand angeboten. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ein Verf\u00fcgungsgrund bestehe, da durch die Internetabbildung und den Hinweis auf den Messeauftritt Begehungsgefahr bestehe. Der angegriffene Verletzungsgegenstand verletze den Schutzanspruch 1) des Klagegebrauchsmusters in der aufgrund des Erteilungsverfahrens vor dem EPA ge\u00e4nderten Fassung des Anspruchs 1).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nder Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac ver- boten, Haltekonsolen mit schwenkbarer Halteplatte zur variablen bzw. ein- stellbaren Halterung von Kleinger\u00e4ten wie Kleincomputern oder dergleichen, auszustellen, zu bewerben und\/oder in den Verkehr zu bringen, die folgende Merkmale haben:<br \/>\n&#8211; Einen Fu\u00df und eine damit \u00fcber den Gelenkmechanismus, n\u00e4mlich einen in einem Universalgelenk endigenden, kurzen biegsamen Schwanenhals, verbundene Halteplatte, an welcher ein Ger\u00e4tetr\u00e4ger anbringbar ist,<br \/>\n&#8211; die Haltekonsole hat einen mechanisch bet\u00e4tigbaren, zwischen einer L\u00f6sestellung und einer Arbeitsstellung umschaltbaren Vakuumsaugermechanismus zum Fixieren der Haltekonsole auf einer Anbringungsfl\u00e4che,<br \/>\n&#8211; der Fu\u00df und der Gelenkmechanismus sind durch eine schachtartige ausgebildete S\u00e4ule miteinander verbunden,<br \/>\n&#8211; das Innere der schachtartigen S\u00e4ule nimmt die Bet\u00e4tigungsmechanik des Vakuumsaugermechanismus auf, von welchem nur ein Bet\u00e4tigungshebel durch eine \u00d6ffnung der S\u00e4ule herausragt, und eine mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran ist im Inneren des Fu\u00dfes untergebracht,<br \/>\n&#8211; die Bet\u00e4tigungsmechanik weist einen an der Saugmembran angeordneten Schaft auf, an welchem ein mit dem Bet\u00e4tigungshebel verbundener Hebelnocken innerhalb der S\u00e4ule angreift, sowie eine F\u00fchrungsh\u00fclse, in der dieser Schaft aufgenommen ist,<\/p>\n<p>insbesondere nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abbildungen:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass es wegen des Schreibens des Patentanwalts der Kl\u00e4gerin vom 26.01.2006 bereits an der Dringlichkeit fehle. Ferner erf\u00fclle der angegriffene Verletzungsgegenstand nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klageschutzanspruchs.<br \/>\nZum einen sei das Merkmal \u201ewobei weiter der Fu\u00df (1) und der Gelenkmechanismus (3) durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule (1) miteinander verbunden sind\u201c nicht gegeben. Bei dem Schwanenhals, der Teil des angegriffenen Verletzungsgegenstandes sei, handele es sich nicht um einen Gelenkmechanismus. Ferner sei das Merkmal \u201eeines mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran ist im Inneren des Fu\u00dfes untergebracht\u201c nicht vorhanden. Die Saugmembran befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des Fu\u00dfes. Im \u00fcbrigen sei das Gebrauchsmuster im Hinblick auf die US-Schrift A-6,234,435 (Ast 9) aus den Gr\u00fcnden des Bescheides des EPA vom 22.06.2005 (ASt 13) nicht schutzf\u00e4hig.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 21.04.2006 hat die Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass das europ\u00e4ische Patent aufgrund des ver\u00f6ffentlichten Hinweises auf die Patenterteilung am 12.04.2006 seit diesem Datum wirksam in Kraft steht und verweist diesbez\u00fcglich auf die Anlagen ASt 15 bis 17. Insoweit werde der Verf\u00fcgungsantrag auch auf das wirksam gewordene europ\u00e4ische Patent gest\u00fctzt.<br \/>\nFerner beantragt die Kl\u00e4gerin in diesem Schrfitsatz Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung bzw. \u00dcbergang in das schriftliche Verfahren.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.03.2006 (Bl.45-47).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung war zur\u00fcckzuweisen, da kein Verf\u00fcgungsanspruch besteht.<br \/>\nEin Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 11, 24 GebrMG w\u00e4re nur dann gegeben, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Haltkonsole den Schutzanspruch 1) des Gebrauchsmusters verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster betrifft eine Haltekonsole mit schwenkbarer Halteplatte zur variablen bzw. einstellbaren Halterung von Kleinger\u00e4ten wie Kleincomputern, mobile Navigationsger\u00e4te, Funktelefone und dergleichen. Derartige Haltekonsolen finden in Kraftfahrzeugen Anwendung um diese Kleinger\u00e4te am Armaturenbrett, Mittelkonsole oder dergleichen zur bequemen Benutzung zu halten. Dabei soll die Haltekonsole je nach r\u00e4umlicher Relation von Benutzer und Anbringungsort einstellbar sein. Bekannt sind Haltekonsolen, die einen Fu\u00df und eine damit \u00fcber ein Kugelkopfgelenk verbundene Halteplatte aufweisen. Die Halteplatte ist relativ zum Fu\u00df schwenk- und drehbar. Damit kann ein auf der Halteplatte fixiertes Ger\u00e4t auf einfache Weise in eine beliebige Position gebracht werden. Aus der US-Schrift , US-&#8230; ist eine Haltekonsole bekannt mit einem Fu\u00df, der einen Vakuumsaugermechanismus enth\u00e4lt, und einer schwenkbaren Halteplatte , wobei die Halteplatte \u00fcber einen biegsamen Arm mit einem Fu\u00df verbunden ist. Die Verbindung zwischen dem biegsamen Arm und dem Fu\u00df erfolgt \u00fcber eine an dem Fu\u00df angeformte H\u00fclse, die auch einen Teil der Bet\u00e4tigungsmechanik des Vakuumsaugermechanismus aufnimmt und aus dem der Bet\u00e4tigungshebel herausragt. Aufgabe der Erfindung ist es, eine Haltekonsole dieser grunds\u00e4tzlichen Art zu schaffen, die besonders leicht am jeweiligen Verwendungsort anzubringen ist, eine variabel verstellbare, aber sichere Halterung des jeweiligen Ger\u00e4tes gew\u00e4hrleistet, und trotz der notwendigen technischen Merkmale eine formsch\u00f6ne Gestaltung aufweist.<br \/>\nDie Gliederung des Schutzanspruchs 1) ( unter Hinzunahme des Schutzanspruchs 2) wegen der ge\u00e4nderten Fassung des Patentanspruchs 1) der europ\u00e4ischen Patentanmeldung ) ist wie folgt:<\/p>\n<p>&#8211; Haltekonsole mit schwenkbarer Halteplatte zur variablen bzw. einstellbaren Halterung von Kleinger\u00e4ten wie Kleincomputern oder dergleichen<br \/>\n&#8211; 1. mit einem Fu\u00df (1) und<br \/>\n&#8211; 2. einer damit \u00fcber einen Gelenkmechanismus (4) verbundenen Halteplatte (3),<br \/>\n&#8211; 3. an welcher ein Ger\u00e4tetr\u00e4ger oder Ger\u00e4t anbringbar ist,<br \/>\n&#8211; 4. wobei die Haltekonsole mit einem mechanisch bet\u00e4tigbaren, zwischen einer L\u00f6sestellung und einer Arbeitsstellung umschaltbaren Vakuumsaugermechanismus (5) zum Fixieren der Haltekonsole auf einer Anbringungsfl\u00e4che ausgestattet ist,<br \/>\n&#8211; 5. wobei der Fu\u00df (1) und der Gelenkmechanismus (3) durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule (2) miteinander verbunden sind,<br \/>\n&#8211; 6. wobei das Innere der schachtartigen S\u00e4ule die Bet\u00e4tigungsmechanik (53-57) des Vakuumsaugermechanismus aufnimmt,<br \/>\n&#8211; 6.1 von welchem nur ein Bet\u00e4tigungshebel (51) durch eine \u00d6ffnung der S\u00e4ule herausragt, und<br \/>\n&#8211; 6.2 eine mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran im Inneren des Fu\u00dfes (1) untergebracht ist,<br \/>\n&#8211; 7. wobei die Bet\u00e4tigungsmechanik einen an der Saugmembran (52) angeordneten Schaft (53) aufweist,<br \/>\n&#8211; 7.1 an welchem ein mit dem Bet\u00e4tigungshebel (51) verbundener Hebelnocken (57) innerhalb der S\u00e4ule (2) angreift<br \/>\n&#8211; 7.2 sowie eine F\u00fchrungsh\u00fclse, in der dieser Schaft aufgenommen ist<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist das Merkmal 5 \u201ewobei weiter der Fu\u00df und der Gelenkmechanismus durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule (2) miteinander verbunden sind\u201c nicht auf. Bei der in Augenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung und aufgrund der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zu sehen, dass diese Haltekonsole nicht nur aus einem Fu\u00df, einer S\u00e4ule und einem daran anschlie\u00dfenden Gelenkmechanismus besteht. Es kommt zun\u00e4chst der Fu\u00df, dann einen S\u00e4ule, ein Schwanenhals und im Anschluss daran eine Kugelgelenkkonstruktion mit der entsprechenden Haltevorrichtung.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, dass der Schwanenhals Teil des Gelenkmechanismus sei, und damit eine Verbindung zwischen Fu\u00df, S\u00e4ule und Gelenkmechanismus vorliege, ist dieses unzutreffend. Diese Auslegung entspricht nicht dem Sinngehalt des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs der Gebrauchsmusterschrift. Die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Gebrauchsmusters gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, zu deren Verst\u00e4ndnis Beschreibungen und Zeichnungen heranzuziehen sind (Busse, PatG, .6. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rdnr. 43; BGB GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896, 898 \u2013 Ionenanalyse; BGH \u2013 Urteil vom 07.09.2004, Aktenzeichen XZR 255\/01 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; insoweit kann auf die Kommentierung und Rechtsprechung zu \u00a7 14 PatG verwiesen werden, da diese Rechtsprechung auch auf \u00a7 12a GebrMG anzuwenden ist).<br \/>\na)<br \/>\nDie Interpretationsweise der Kl\u00e4gerin findet zun\u00e4chst keinen Anhaltspunkt in dem Wortlaut des Anspruchs, der f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Auslegung zun\u00e4chst heranzuziehen ist. Dabei ist bei der Ermittlung der Bedeutung der gew\u00e4hlten wortm\u00e4\u00dfigen Formulierung des Merkmals 5 nicht die allgemeine sprachliche oder logisch wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern der technische Sinn, d.h. der Erfindungsgedanke unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Gebrauchsmuster ergeben, ma\u00dfgeblich (BGB GRUR, 1975, 422 \u2013Streckweise II; BGB GRUR 1964, 612 \u2013Bierabf\u00fcllung).<br \/>\nDer Wortlaut des Merkmals 5 enth\u00e4lt zun\u00e4chst keine ausdr\u00fcckliche Regelung dar\u00fcber, dass der Gelenkmechanismus, der mit dem Fu\u00df durch eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule verbunden ist, zum Teil aus einem Schwanenhals bestehen kann. Eine schachtartig ausgebildete S\u00e4ule ist sprachlich nicht in Einklang zu bringen mit der Ausbildung als Schwanenhals. Denn ein Schwanenhals ist grunds\u00e4tzlich nicht in Form eines Schachts ausgebildet. Das w\u00fcrde auch der nicht der technischen Funktion des Schwanenhalses (biegsames Element) entsprechen. Insofern spricht allein der Wortlaut des Merkmals 5 nicht f\u00fcr die Interpretationsweise der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nb)<br \/>\nAuch die Beschreibung der Aufgabe der Erfindung in der Gebrauchsmusterschrift st\u00fctzt die kl\u00e4gerische Ansicht nicht. Gem\u00e4\u00df Seite 1 Zeile 25 ff. der Gebrauchsmusterschrift ist es Aufgabe der Erfindung, eine variabel verstellbare, aber sichere Halterung des jeweiligen Ger\u00e4tes zu gew\u00e4hrleisten. Ferner hei\u00dft es in der Beschreibung auf Seite 2, 1. Absatz:<br \/>\n\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion bildet die Verbindung zwischen dem Fu\u00df und der Gelenkanordnung der Haltekonsole als schachtartiges Geh\u00e4use aus, &#8230;.\u201c<br \/>\nInsbesondere dieser Satz macht deutlich, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltekonsole der gesamte Bereich zwischen Fu\u00df und Gelenkanordnung schachtartig ausgebildet ist.<br \/>\nSodann wird in der Beschreibung auf Seite 2, 2. Absatz der Gebrauchsmusterschrift, die Gelenkmechanik beschrieben, und zwar wie folgt (Zeile 6 ff.):<br \/>\n\u201eDie Ausbildung der Gelenkmechanik stellt sicher, dass zwar eine universelle Einstellbarkeit der Position des aufgenommenen Ger\u00e4tes in allen Orientierungen m\u00f6glich ist, die eingestellte Position aber auch dann sicher beibehalten wird, wenn Ersch\u00fctterungen auftreten, wie das beim Einsatz in Kraftfahrzeugen regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist.\u201c<br \/>\nDas bedeutet, dass mittels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkmechanik gew\u00e4hrleistet sein soll, dass die Position sicher eingehalten wird bei Ersch\u00fctterungen. Dieses w\u00e4re bei einer Ausbildung der Gelenkmechanik mittels eines Schwanenhalses gerade nicht der Fall. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass der Schwanenhals nicht \u00fcber die gleiche Festigkeit verf\u00fcgt wie das schachtartige Geh\u00e4use. Der Schwanenhals verl\u00e4ngert auch den Abstand zwischen Fu\u00df und Gelenkmechanismus. Jede weitere Verl\u00e4ngerung dieses Bereichs hat zur Folge, dass die Festigkeit verringert wird. Aufschluss \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung gibt auch die Beschreibung auf Seite 4 Zeile 10 ff. Dort hei\u00dft es u.a.:<br \/>\n\u201e&#8230; eine stabile, steife und verwindungssichere Verbindung zwischen Fu\u00df und Gelenkmechanismus. Damit wird einem Schwingen oder Vibrieren entgegengewirkt .. . Gleichzeitig f\u00fchrt die Anordnung zu einem geschlossenen, kompakten und formsch\u00f6neren Erscheinungsbild.\u201c<br \/>\nAuch dieses spricht dagegen, dass die angegriffene Haltekonsole das Merkmal 5 des Schutzanspruchs verletzt, denn die angegriffene Haltekonsole, die \u00fcber den Schwanenhals verf\u00fcgt, verf\u00fcgt gerade nicht \u00fcber ein geschlossenes, kompaktes und formsch\u00f6neres Erscheinungsbild. Auch s\u00e4mtliche Zeichnungen, beispielhaft dazu die Abbildung in Figur 2 gehen von einem direkten Anschluss der S\u00e4ule an den eigentlichen Gelenkmechanismus aus.<br \/>\nDie jetzige Interpretationsweise der Kl\u00e4gerin widerspricht im \u00fcbrigen ihrem eigenen Vortrag in dem Schreiben vom 29.06.2005 an das EPA (Anlagenkonvolut ASt 13). Dort hei\u00dft es auf Seite 3:<br \/>\n\u201eBeim Gegenstand der D1 (US-Patent &#8230;B1 \u2013 Anlage ASt 9) wird dieser Abstand durch die L\u00e4nge des biegsamen Armes hergestellt und \u00fcberbr\u00fcckt, beim Erfindungsgegenstand hingegen durch die schachtartige S\u00e4ule&#8230;&#8230;. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltekonsole wird damit eine sehr starre und steife Verbindung zwischen Halteplatte und Fu\u00df hergestellt. Das ist bei D1 (US-Patent &#8230; B1 \u2013 Anlage ASt 9, siehe dort auch die Zeichnungen, die einen Schwanenhals zeigen) nicht der Fall. Die dort durch den biegsamen Arm hergestellte Verbindung zwischen Fu\u00df und Halteplatte kommt ganz offensichtlich nicht einmal entfernt an die Steifigkeit der schachtartigen S\u00e4ule des Anmeldungsgegenstands heran.\u201c<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen des Patentanwalts der Kl\u00e4gerin zeigen, dass dieser das urspr\u00fcnglich gleichlautende europ\u00e4ische Patent so verstanden wissen wollte, dass ein wesentlicher Gedanke der Erfindung die starre und steife Verbindung zwischen Halteplatte und Fu\u00df ist. Eine Haltekonsole, bei der die Verbindung zwischen Fu\u00df und Gelenkmechanismus u.a. durch einen Schwanenhals ausgestaltet ist, kann diese starre und steife Verbindung gerade nicht gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDamit wollte sich das Patent \u2013 und somit auch das aus dem Patent abgezweigte Klagegebrauchsmuster- von dem Stand der Technik aus der US-Schrift (US-Patent &#8230; B 1- Anlage Ast 9), wo ein Schwanenhals Bestandteil der Verbindung zwischen Fu\u00df und Gelenkmechanismus ist, abgrenzen.<br \/>\n3.<br \/>\nBei der angegriffenen Haltekonsole ist auch das Merkmal 6.2 \u201eeine mittels der Bet\u00e4tigungsmechanik bet\u00e4tigbare Saugmembran ist im Inneren des Fu\u00dfes (1) untergebracht\u201c nicht erf\u00fcllt. In der Beschreibung hei\u00dft es dazu auf Seite 2, 1. Absatz der Gebrauchsmusterschrift:<br \/>\n\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion bildet die Verbindung zwischen dem Fu\u00df und der Gelenkanordnung der Haltekonsole als schachtartiges Geh\u00e4use aus, das einen Saugermechanismus aufnimmt und damit nicht nur eine steife und verwindungsfeste Verbindung herstellt, sondern zugleich den Saugermechanismus gesch\u00fctzt und unsichtbar unterbringt.\u201c<br \/>\nAuf Seite 4, 2. Absatz hei\u00dft es dazu:<br \/>\n\u201eDie Saugmembran (52) des Vakuumsaugermechanismus (5) ist im Hohlraum des Fu\u00dfes (1) untergebracht, w\u00e4hrend die Bet\u00e4tigungsmechanik des Vakuumsaugermechanismus im Hohlraum der schachtartig ausgebildeten S\u00e4ule (2) angeordnet ist. Der gesamte Vakuumsauger samt seiner Bet\u00e4tigungsmechanik ist damit unsichtbar im Inneren der Haltekonsole untergebracht.\u201c<br \/>\nBei Ansicht der Abbildung der angegriffenen Haltekonsole ist festzustellen, dass sich dort die Saugmembran nicht im Inneren des Fu\u00dfes befindet, sondern auch au\u00dferhalb. Das ist auch auf der kl\u00e4gerischen Abbildung (ASt 4) gut zu erkennen. Dort ist zu sehen, dass sich die Saugmembran au\u00dferhalb des Fu\u00dfes befindet. Die Kl\u00e4gerin hat die Saugmembran als solches auch beschriftet.<br \/>\nDie Auslegung des Merkmals \u201eSaugmembran im Inneren des Fu\u00dfes\u201c wird auch durch die Zeichnungen in Figur 2 und 3 gest\u00fctzt. Dort ist gut zu erkennen, dass der Saugmechanismus sich innerhalb des Fu\u00dfes befindet. Das erschlie\u00dft sich, wenn man die den Saugmechanismus beschreibenden Ziffern (52-56 und 5) entsprechend der Beschreibung zuordnet.<br \/>\n4.<br \/>\nDa die angegriffene Haltekonsole nicht alle Merkmale des Schutzanspruchs erf\u00fcllt, kann vorliegend die durchaus interessante und umstrittene Frage, ob die Kl\u00e4gerin ohne \u00c4nderung des Schutzanspruchs 1) und 2) der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmusteranmeldung aus dieser neuen Anspruchsfassung vorgehen kann (vgl. Loth, \u00a7 12 a GebrMG, Rdnr. 13, Mees, PatG, 3. Aufl., \u00a7 12a GebrMG, Rdnr. 10, Nieder, GRUR 1999, 222, BGH GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol) dahingestellt bleiben. Selbst wenn man entsprechend der Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol) davon ausgehen w\u00fcrde, dass der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit auch dann einen eingeschr\u00e4nkten Schutz geltend machen k\u00f6nnte, wenn die eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcche beim Patentamt nicht eingereicht worden sind, best\u00fcnden im vorliegenden Fall deshalb Zweifel , weil es sich hier nicht um die Geltendmachung im normalen Klageverfahren handelt, sondern um die Geltendmachung im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Letztlich kann diese Frage jedoch aus den oben genannten Gr\u00fcnden dahinstehen.<br \/>\n5.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass nach Ansicht der Kammer nicht s\u00e4mtliche Merkmale des (noch neuen) Schutzanspruchs erf\u00fcllt sind, kann sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres einstweiligen Verf\u00fcgungsantrages nicht auf das nunmehr mit Wirkung zum &#8230; 2006 erteilte europ\u00e4ische Patent berufen. Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren entscheidet das Gericht nach dem Sach- und Streitstand, der bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorlag (Z\u00f6ller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., \u00a7 925 Rdnr. 3). Der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung war am 31.03.2006. Zu diesem Zeitpunkt war das europ\u00e4ische Patent noch nicht erteilt. Die Erteilung erfolgte \u2013 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin unstreitig \u2013 erst am 12.04.2006 (vgl. europ\u00e4ische Patentschrift ASt 15).<\/p>\n<p>Eine Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO kommt im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht in Betracht. Das ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein einstweiliger Rechtsschutz kann nicht gew\u00e4hrt werden, wenn dem Gericht die Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO offenstehen w\u00fcrde. Das verkennt die Kl\u00e4gerin offensichtlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO. Der Streitwert war entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51, 53 GKG, 3 ZPO festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 479 Landgericht Braunschweig Urteil vom 10. 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