{"id":2709,"date":"2005-08-20T17:00:28","date_gmt":"2005-08-20T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2709"},"modified":"2016-04-26T09:40:30","modified_gmt":"2016-04-26T09:40:30","slug":"4b-o-20905-zudecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2709","title":{"rendered":"4b O 209\/05 &#8211; Zudecke"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0397<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 209\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten der Verfahren hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Antragsgegnerin zu 1) wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 7.000,&#8211; Euro abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr jedes der Verf\u00fcgungsverfahren wird auf 100.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 20 xxx, das eine Zudecke betrifft und dessen Eintragung am 15.04.2004 bekanntgemacht worden ist. Die im vorliegenden Verfahren in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 14 haben \u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Zudecke, insbesondere f\u00fcr Betten, mit zumindest einer flexiblen Lage leichten isolierenden Materials,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Lage mit Ventilations\u00f6ffnungen versehen ist, die jeweils durch Netzgitter \u00fcberspannt sind.<\/p>\n<p>9. Zudecke nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass sie mehrere Lagen aufweist.<\/p>\n<p>14. Zudecke nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters zwischen 200 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 200 Pa und 9.000 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 13 Pa liegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 5 und 6) verdeutlichen den Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Superm\u00e4rkte. Zu ihrem Sortiment haben \u201eX-Einziehdecken\u201c geh\u00f6rt, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem als Anlage Ast 6 vorgelegten Prospektblatt sowie dem als Anlage Ast 7 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck ergeben, auf die verweisen wird.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin behauptet, dass die Antragsgegnerin zu 2) auf dem Etikett der Einziehdecke als Herstellerin ausgewiesen und im B-Konzern (zu dem auch die Antragsgegnerin zu 1) geh\u00f6rt) f\u00fcr den Einkauf und Weiterverkauf von Erzeugnissen zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die vorbezeichnete Einziehdecke wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 14 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verwirklicht. Mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag (welcher bisher allein der Antragsgegnerin zu 1) zugestellt werden konnte) nimmt sie die Antragsgegnerinnen deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 2.8.2005 hat die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin zu 1) unter Androhung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,<\/p>\n<p>Zudecken f\u00fcr Betten mit einer flexiblen Lage leicht isolierenden Materials, wobei die Lage mit Ventilations\u00f6ffnungen versehen ist, die jeweils durch separate Netzgitter \u00fcberspannt sind,<\/p>\n<p>anzubieten, zu bewerben und\/oder in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei denen die flexible Lage eine Oberplatte und Unterplatte umfasst, zwischen denen einer Faserf\u00fcllung eingeschlossen ist, und die Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters zwischen 200 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 200 Pa und 9.000 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 13 Pa liegt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass dem Begehren bereits das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle, weil die f\u00fcr den Vertrieb der gebrauchsmustergesch\u00fctzten Einziehdecken verantwortliche C GmbH &amp; Co. KG beim Landgericht K\u2013 wie unstreitig ist &#8211; bereits eine auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gest\u00fctzte Unterlassungsverf\u00fcgung erwirkt habe, die exakt die streitgegenst\u00e4ndliche Zudecke betreffe. \u00dcberdies sei es rechtsmissbr\u00e4uchlich, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und den auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch bei verschiedenen Gerichten, n\u00e4mlich zum einen bei dem Landgericht Kund zum anderen bei der angerufenen Kammer, anh\u00e4ngig zu machen, weil hierdurch unn\u00f6tige Prozesskosten verursacht w\u00fcrden. Auch in der Sache sei das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei angesichts des vorbekannten Standes der Technik, wie er sich insbesondere aus der US-Patentschrift 3 325 832 und dem Gebrauchsmuster 70 01 655 ergebe, nicht schutzf\u00e4hig. Ebensowenig liege eine Benutzungshandlung vor, weil das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis verlange, das jede Ventilations\u00f6ffnung durch zwei separate Netzgitter \u00fcberspannt werde, woran es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien und den \u00fcbrigen Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichteten Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge erweisen sich aufgrund des eigenen Vorbringens der Antragstellerin und des aufgrund der durchgef\u00fchrten Verhandlung gerichtsbekannt gewordenen Sachverhaltes als nicht begr\u00fcndet. Sie sind deshalb bez\u00fcglich der Antragsgegnerin zu 1) durch Urteil und bez\u00fcglich der Antragsgegnerin zu 2) durch Beschluss (\u00a7\u00a7 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Antragsbegehren ist allerdings zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIhm fehlt zun\u00e4chst nicht das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Zwar hat die C GmbH &amp; Co. KG beim Landgericht K bereits ein die streitgegenst\u00e4ndliche Einziehdecke betreffendes und auf \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9 UWG gest\u00fctztes Unterlassungsgebot erwirkt. Das bestehende gerichtliche Verbot erfasst allerdings lediglich solche Zudecken, die dasjenige Aussehen haben, wie es sich aus der in den Beschlusstenor des Landgerichts Kaufgenommenen Abbildung ergibt. Das Unterlassungsgebot w\u00fcrde deshalb schon dann nicht mehr eingreifen, wenn die Form, Gr\u00f6\u00dfe oder Anordnung der Netzgitter erkennbar ver\u00e4ndert w\u00fcrde. Das von der Antragstellerin in den vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren angestrebte Verbot geht ersichtlich dar\u00fcber hinaus, weil es nicht auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der Zudecke, sondern auf bestimmte technische Merkmale abstellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragstellerin trifft auch nicht der Vorwurf eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens.<\/p>\n<p>Zwar ist davon auszugehen, dass die C GmbH &amp; Co. KG, welche als Wettbewerberin der Antragsgegnerinnen die Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts Kerwirkt hat, Lizenznehmerin der Antragstellerin als Gebrauchsmusterinhaberin ist. Aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich n\u00e4mlich, dass die C GmbH &amp; Co. KG gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Einziehdecken mit ihrer \u2013 der Antragstellerin \u2013 Billigung anbietet und vertreibt. Die C GmbH &amp; Co. KG w\u00e4re deshalb \u2013 entweder als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin oder im Wege gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft als einfache Lizenznehmerin \u2013 in der Lage gewesen, auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gest\u00fctzte Unterlassungsanspr\u00fcche geltend zu machen. Gleicherma\u00dfen ist es richtig, dass bei der angerufenen Kammer nicht nur Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, sondern auch wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche wegen der Nachahmung eines technischen Erzeugnisses h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Dass dies nicht geschehen ist, stellt gleichwohl keinen Rechtsmissbrauch dar. Bekannterma\u00dfen handhabt das Landgericht K den Erlass wettbewerbsrechtlicher Untersagungsverf\u00fcgungen wesentlich gro\u00dfz\u00fcgiger als die angerufene Kammer. Auch vorliegend musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass sie mit ihrem auf die \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9 UWG gest\u00fctzten Verf\u00fcgungsantrag bei der Kammer voraussichtlich nicht zu einer Beschlussverf\u00fcgung kommen werde. Wenn aber das beschriebene Rechtsprechungsgef\u00e4lle existiert, kann es einem Wettbewerber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich die bestehenden Unterschiede in der Handhabung von Verf\u00fcgungsantr\u00e4gen zunutze macht und sein Begehren dort anbringt, wo er voraussichtlich zu einem schnellen Erfolg kommen wird. Von daher existierten f\u00fcr die Antragstellerin sachliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beim Landgericht Kgeltend zu machen, wo \u2013 wegen der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht geltend gemacht werden konnten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin erweist sich allerdings in der Sache als nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Prinzipiell kommt zwar auch in Patent- und Gebrauchsmustersachen der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Betracht. Im Vergleich zu sonstigen zivilrechtlichen Streitf\u00e4llen ergeben sich Besonderheiten jedoch daraus, dass ein technischer Sachverhalt zur Beurteilung steht, der in der Regel eine eingehende schrifts\u00e4tzliche und m\u00fcndliche Er\u00f6rterung durch die Parteien voraussetzt, um das selbst nicht fachkundige Verletzungsgericht in die Lage zu versetzen, eine hinreichende Grundlage f\u00fcr seine Entscheidung zu gewinnen. Im Rahmen eines sumarischen Verfahrens l\u00e4sst sich Derartiges nur bedingt leisten. Gleichzeitig greift eine Unterlassungsverf\u00fcgung einschneidend in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs. Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, tr\u00e4gt die Rechtsprechung der gegebenen Sachlage dadurch Rechnung, dass der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes und die Frage seiner Verletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann von einem solchen Sachverhalt keine Rede sein, weil beachtliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster im Umfang der geltend gemachten Anspruchskombination nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Zudecke, wie sie insbesondere f\u00fcr Betten gebr\u00e4uchlich ist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Gebrauchsmusterschrift kann sich beim Schlafen \u2013 je nach der Transpiration des Liegenden, der Dampfdurchl\u00e4ssigkeit der Zudecke und der Luftfeuchtigkeit in der Umgebung \u2013 K\u00f6rperschwei\u00df bilden, der als unangenehm empfunden wird. Die Feuchtigkeit kann, jedenfalls im Wesentlichen, nur durch die Zudecke abwandern. Hier trifft sie jedoch auf verschiedene Widerst\u00e4nde, und zwar (von innen nach au\u00dfen betrachtet) die erste Schicht des Bettbezuges, die erste Schicht des Inletts, das F\u00fcllmaterial des Inletts, die zweite Schicht des Inletts sowie die zweite Schicht des Bettbezuges. Da der Feuchtigkeitsaustritt unter diesen Bedingungen begrenzt ist, entsteht in der Betth\u00f6hle ein quasi tropisches Klima mit Temperaturen zwischen 30 und 35\u00b0 C bei entsprechend hoher Luftfeuchtigkeit. Dies wiederum f\u00fchrt zu einem Unwohlsein und dazu, dass der Liegende unruhig schl\u00e4ft, sich herumw\u00e4lzt und aufdeckt.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es vor diesem Hintergrund sein, eine Zudecke zu schaffen, die vorteilhafte thermische Eigenschaften besitzt (d.h. ausreichend isoliert, \u00fcbersch\u00fcssige W\u00e4rme jedoch abf\u00fchrt) und in Bezug auf den Feuchtigkeitstransport insbesondere bei zum Schwitzen neigenden Menschen oder in einem schw\u00fclen Raumklima geeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der geltend gemachten Anspruchskombination folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Zudecke mit mindestens einer flexiblen Lage leichten isolierenden Materials.<\/p>\n<p>(2) Die flexible Lage<\/p>\n<p>(a) umfasst eine Oberplatte und eine Unterplatte, zwischen denen eine Faserf\u00fcllung eingeschlossen ist,<\/p>\n<p>(b) ist mit Ventilations\u00f6ffnungen versehen.<\/p>\n<p>(3) Die Ventilations\u00f6ffnungen sind jeweils durch separate Netzgitter \u00fcberspannt.<\/p>\n<p>(4) Die Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters liegt zwischen 200 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 200 Pa und 9.000 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 13 Pa.<\/p>\n<p>Durch die Ventilations\u00f6ffnungen wird ein Luftaustausch zwischen beiden Seiten der Zudecke erm\u00f6glicht und damit ein Abtransport von Luft mit hoher K\u00f6rperfeuchtigkeit unter der Zudecke gew\u00e4hrleistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der unter der Zudecke Ruhende Bewegungen durchf\u00fchrt und damit die R\u00e4ume unter der Decke ver\u00e4ndert. Die netzgitterartigen Abdeckungen der Ventilations\u00f6ffnungen weisen zu diesem Zweck eine Durchl\u00e4ssigkeit auf, die f\u00fcr die angestrebte Ventilation einen passenden Durchgang bereit stellt. Gleichzeitig wird durch das Deckenmaterial au\u00dferhalb der Netzgitter eine vorgegebene Isolierung aufrecht erhalten, die einer unerw\u00fcnschten Ausk\u00fchlung der Betth\u00f6hle entgegen wirkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Einziehdecke macht wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen (1) bis (4) des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) verlangt das Merkmal (3) nicht, dass jede Ventilations\u00f6ffnungen mit zwei separaten Netzgittern \u00fcberspannt ist. Das Wort \u201ejeweils\u201c schlie\u00dft es lediglich aus, dass ein alle Ventilations\u00f6ffnungen \u00fcberspannendes Netzgitter verwendet wird; stattdessen soll jede einzelne \u00d6ffnung ihr eigenes, von den anderen getrenntes Netzgitter haben.<\/p>\n<p>Der eigene Untersuchungsbericht der Antragsgegnerin zu 1) (Anlage AG 5) belegt des Weiteren, dass die Durchl\u00e4ssigkeit der Netzgitter im beanspruchten Bereich liegt. Selbstverst\u00e4ndlich stellt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auf die Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters f\u00fcr Luft ab, wovon ohne weiteres auch das von der Antragsgegnerin zu 1) beauftragte Untersuchungslabor ausgegangen ist. Auf die Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr Wasserdampf kann es ersichtlich schon deshalb nicht ankommen, weil solcher in der Betth\u00f6hle nicht entstehen kann. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster umschreibt die beanspruchte Durchl\u00e4ssigkeit mit einem minimalen und einem maximalen Str\u00f6mungswiderstand. Das Netzgitter darf nur so grobmaschig sein, dass bei einem (niedrigen) Druckgef\u00e4lle von 13 Pa maximal 9.000 l\/dm2.min durchgesetzt werden, und nicht mehr. Andererseits darf das Netzgitter nur so engmaschig sein, dass bei einem (hohen) Druckgef\u00e4lle von 200 Pa jedenfalls 200 l\/dm2.min durchgesetzt werden, und nicht weniger.<\/p>\n<p>Der von der Antragsgegnerin zu 1) \u00fcberreichte Untersuchungsbericht belegt, dass bei der angegriffenen Einziehdecke bei einem Druckgef\u00e4lle von 13 Pa 1.564 l\/dm2.min austreten k\u00f6nnen. Der Durchsatz liegt damit unterhalb von 9.000 Liter, woraus sich die Einhaltung der vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster genannten Obergrenze ergibt. Gleichzeitig erschlie\u00dft sich aus dem dokumentierten Messergebnis, dass der Luftdurchsatz bei einem h\u00f6heren Druckgef\u00e4lle oberhalb von 1.564 l und damit jenseits von 200 l \u2013 der Grenze f\u00fcr den Mindestdurchsatz \u2013 liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVerbietungsanspr\u00fcche der Antragstellerin scheiden gleichwohl aus, weil erhebliche Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination bestehen.<\/p>\n<p>Aus der im Jahre 1967 ver\u00f6ffentlichten US-Patentschrift 3 325 832 ist bereits eine Zudecke mit mindestens einer flexiblen Lage leichten isolierenden Materials (Merkmal 1) bekannt, deren flexible Lage mit Ventilations\u00f6ffnungen versehen ist (Merkmal 2b), die jeweils durch separate Netzgitter \u00fcberspannt sind (Merkmal 3). Dieser Auffassung war ersichtlich auch das Europ\u00e4ische Patentamt, wie sich aus der Formulierung des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 und der W\u00fcrdigung der US-PS 3 325 832 im Beschreibungstext der parallelen Patentanmeldung 02 792 881.1 (Anlage Ast 5) ergibt. Anliegen des genannten Standes der Technik war es auch bereits, Gew\u00e4hr daf\u00fcr zu bieten, dass \u00fcbersch\u00fcssige K\u00f6rperw\u00e4rme \u00fcber die netzgitterartigen Bereiche aus der Betth\u00f6hle entweichen kann, gleichzeitig aber sicher zu stellen, dass eine komfortable W\u00e4rme im Bett erhalten bleibt, um zu verhindern, das der Benutzer die Zudecke vollst\u00e4ndig zur\u00fcck schl\u00e4gt (US-PS 3 325 832, Spalte 1 Zeilen 20 bis 36).<\/p>\n<p>Bei dieser Ausgangslage erhebt sich die Frage, ob etwas Erfinderisches darin gesehen werden kann, dass<\/p>\n<p>&#8211; ein bestimmtes Ma\u00df an Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters (Merkmal 4) vorgeschlagen und<\/p>\n<p>&#8211; vorgesehen wird, dass die flexible Lage der Zudecke aus einer Ober- und Unterplatte mit dazwischen angeordneter Faserf\u00fcllung besteht.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst das Merkmal (4) betrifft, lassen sich die beanspruchten Grenzwerte in der US-PS 3 325 832 nicht explizit nachweisen. Andererseits stand der Fachmann allerdings auch schon bei der US-Patentschrift vor dem Problem, dass er das Netzgitter bei der konkreten Umsetzung der gegebenen technischen Lehre in geeigneter Weise ausgestalten musste, n\u00e4mlich so, dass \u00fcbersch\u00fcssige K\u00f6rperw\u00e4rme entweichen kann, gleichzeitig aber ein angenehmes Klima in der Betth\u00f6hle erhalten wird, der Liegende also \u00fcber die Netzgitter nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig stark ausk\u00fchlt. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte in den Grenzwerten des Merkmals (4) nur dann etwas Erfinderisches gesehen werden, wenn der Fachmann nicht aufgrund naheliegender \u00dcberlegungen bei der Nacharbeitung der US-PS 3 325 832 zu ihnen gelangen konnte, z.B. weil mit ihrer Auswahl bestimmte, nicht vorhersehbare Vorteile verbunden sind. Derartiges ist weder zu erkennen noch von der Antragstellerin selbst im Verhandlungstermin vom 2.8.2005 geltend gemacht worden. Im Gegenteil f\u00fchrt die zum Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster parallele Patentanmeldung (Seite 5) aus:<\/p>\n<p>\u201eIn dieser Hinsicht ist es erforderlich, dass die Durchl\u00e4ssigkeit des Netzgitters zwischen 200 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 200 Pa und 9.000 l\/dm2.min bei einem Druckgef\u00e4lle von 13 Pa liegt, was das Gitter einerseits von dichteren Geweben und andererseits von freien \u00d6ffnungen absetzt.\u201c<\/p>\n<p>Der zitierte Text spricht daf\u00fcr, dass mit dem Merkmal (4) keine erfinderische Auswahl getroffen, sondern lediglich diejenigen Durchl\u00e4ssigkeitswerte aufgeschrieben worden sind, die einem Durchschnittsfachmann schon durch den Stand der Technik offenbart worden sind.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin selbst hat sich dementsprechend im Verhandlungstermin vom 2.8.2005 ma\u00dfgeblich dahingehend eingelassen, dass der Durchschnittsfachmann der US-PS 3 325 832 deshalb keine Anregungen entnommen habe, weil sich die Schrift mit einer ausgesprochen d\u00fcnnen Zudecke befasse, die aus einer Papierfolie oder einem d\u00fcnnen gewebten Stoff bestehe, bei der \u2013 im Gegensatz zum Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 keine Isolation, sondern eine Hitzeabstrahlung gewollt sei. Diese Argumentation ist nach Auffassung der Kammer zur\u00fcckzuweisen. Selbstverst\u00e4ndlich besitzt auch Papier oder ein d\u00fcnner gewebter Stoff eine gewisse Isolationswirkung. V\u00f6llig zu Recht hat deshalb auch das Europ\u00e4ische Patentamt das Merkmal (1) \u2013 Zudecke mit mindestens einer flexiblen Lage leichten isolierenden Materials \u2013 als aus der US-Patentschrift vorbekannt angesehen. Es mag sein, dass die Zudecke nach der US-PS 3 325 832 f\u00fcr Klimazonen gedacht ist, die hei\u00dfer sind als das mitteleurop\u00e4ische Kontinentalklima. All dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass ein Fachmann, der vor der Frage steht, wie er bei den hier gebr\u00e4uchlichen Zudecken mit Ober- und Unterplatte und dazwischen liegender F\u00fcllung einen Transport feuchter Luft aus der Betth\u00f6hle nach au\u00dfen bewerkstelligen kann, auch die US-Patentschrift 3 325 832 zu Rate ziehen wird. Er erkennt dabei zweifellos, dass dort bereits eine L\u00f6sung beschrieben ist, n\u00e4mlich das Vorsehen von Netzgittern, \u00fcber die \u00fcbersch\u00fcssige W\u00e4rme nach au\u00dfen abgegeben wird, ohne dass der Schlafende \u00fcber die Netzgitter ausk\u00fchlt. Selbstverst\u00e4ndlich ist dem Fachmann klar, dass er diesen Grundgedanken ohne Weiteres auf eine hier gebr\u00e4uchliche Zudecke (mit Ober- und Unterplatte sowie F\u00fcllmaterial) \u00fcbertragen kann. Dass eine solche Zudecke gr\u00f6\u00dfere isolierende Wirkung hat als eine Papierfolie nach der US-PS 3 325 832, steht dieser \u00dcbertragung nicht entgegen. Es bedurfte deshalb in Kenntnis der US-Patentschrift nur handwerklicher \u00dcberlegungen, um die in unseren Breiten gebr\u00e4uchliche Zudecke mit den vorbekannten vorteilhaften Netzgittern zu versehen, um dieselben Vorteile zu erreichen, wie sie in der US-PS 3 325 832 f\u00fcr die insgesamt weniger isolierende einlagige Zudecke beschrieben sind.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin sich im Verhandlungstermin vom 2.8.2005 auf die \u00dcberwindung eines technischen Vorurteils berufen hat, liegt auch dies neben der Sache. Als Anzeichen f\u00fcr eine erfinderische Leistung kann nur eine in der Fachwelt allgemein bestehende Fehlvorstellung angesehen werden. Daf\u00fcr bietet das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Grundlage. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Vertriebsleiters f\u00fcr den Bereich \u201eFachhandelskunden\u201c ist als die Meinung eines Einzelnen von vornherein ungeeignet, ein allgemeines Vorurteil glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0397 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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