{"id":2707,"date":"2005-10-20T17:00:23","date_gmt":"2005-10-20T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2707"},"modified":"2016-04-26T09:39:23","modified_gmt":"2016-04-26T09:39:23","slug":"4b-o-19905-steckverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2707","title":{"rendered":"4b O 199\/05 &#8211; Steckverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0396<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanw\u00e4lte RAe in D\u00fcsseldorf 3.240,75 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2005 und an die Patentanw\u00e4lte PAe in Augsburg 2.403,95 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 3.240,75 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 28.04.2005 bis zum 23.09.2005 sowie Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 2.403,95 \u20ac seit dem 24.09.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in H\u00f6he von 836,80 \u20ac, zu zahlen an die Patentanw\u00e4lte PAe in Augsburg, erledigt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.450,00 \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.400,80 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Europ\u00e4ischen Patent 0 698 xxx betreffend einen Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile von Abstandshalterrahmen f\u00fcr Isolierglasscheiben (Anlage K 1, Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.05.1994 angemeldet und der Hinweis auf die Erteilung des Patentes erfolgte am 05.03.1997. Eingetragener Patentinhaber ist einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Max C, der die Kl\u00e4gerin dazu erm\u00e4chtigt hat, seine aus dem Klagepatent herr\u00fchrenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der in D\u00fcsseldorf stattfindenden Messe im November 2004 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass auf den Messest\u00e4nden der Firmen D und E patentgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder ausgestellt wurden. Auf Nachfrage erhielt die Kl\u00e4gerin die Information, dass diese dort gezeigten Steckverbinder von der Beklagten stammten. Mit Schreiben der Patentanw\u00e4lte PAe vom 19.11.2004, welches an den au\u00dfergerichtlichen Bevollm\u00e4chtigten der Beklagten, Patentanwalt F, adressiert war, wurde die Firma \u201eKunststofftechnik Dipl.-Ing. G\u201c unter Hinweis auf das Klagepatent abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung unter Fristsetzung zum 01.12.2004 aufgefordert. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Abmahnschreiben antwortete f\u00fcr die Beklagte zu 1) unter dem 02.12.2004 ein Mitarbeiter und beantragte im Hinblick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Beklagten zu 2) eine Fristverl\u00e4ngerung. Eine solche Verl\u00e4ngerung wurde der Beklagten zu 1) durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bis zum 20.12.2004 bewilligt. Mit diesem auf den 03.12.2004 datierenden Schreiben wurde zugleich infolge der der Kl\u00e4gerin erstmalig bekannt gewordenen Umfirmierung der Beklagten zu 1) ein erneutes Abmahnschreiben zugesandt. Unter dem 20.12.2004 ging bei dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ein, welche von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zu den Gerichtsakten gereicht wurde. Unter Ziffer 3) dieser Erkl\u00e4rung verpflichtete sich die \u201eKunststofftechnik Dipl.-Ing. G\u201c, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>\u201edie f\u00fcr die Inanspruchnahme der Patentanw\u00e4lte PAe, Augsburg, (0,75 Anwaltsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df VV 2400 RVG zuz\u00fcglich Auslagen auf der Grundlage eines vorl\u00e4ufig gesch\u00e4tzten Gegenstandswertes von \u20ac 110.000,00) von insgesamt \u20ac 1.035,05 zu erstatten.\u201c<\/p>\n<p>Nachdem die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) darauf hinwiesen, dass die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht der erfolgten Rechtsform\u00e4nderung der Beklagten zu 1) entspreche und zudem die Kostenerstattungspflicht nicht hinreichend sei, da von einer fehlerhaften Geb\u00fchrenh\u00f6he ausgegangen werde und auch die Kosten der Prozessbevollm\u00e4chtigten zu \u00fcbernehmen seien, \u00fcbersandte die Beklagte zu 1) unter dem 24.01.2005 die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 zur Gerichtsakte gereichte Neufassung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, mit der die Beklagte zu 1) sich verpflichtete, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>\u201edie f\u00fcr die Inanspruchnahme der Patentanw\u00e4lte PAe, Augsburg, (1.00 Anwaltsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df VV 2400 RVG zuz\u00fcglich Auslagen auf der Grundlage eines vorl\u00e4ufig gesch\u00e4tzten Gegenstandwertes von \u20ac 110.000,00) von insgesamt \u20ac 1.374,00 zu erstatten.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, hinsichtlich der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Steckverbinder auf einer der wichtigsten Fachmessen und der noch betr\u00e4chtlichen Laufzeit des Klagepatentes sei ein Streitwert von 150.000,00 \u20ac angemessen. Da es sich vorliegend um eine Patentangelegenheit handele, sei davon auszugehen, dass die Sache auch schwierig sei, da es sich bei der Frage von Patentverletzungen nicht um ein Sachgebiet handele, welches zur \u00fcblichen Juristenausbildung z\u00e4hle. Infolge der von der Beklagten an den Tag gelegten \u201eUneinsichtigkeit\u201c sei auch der \u00fcbliche Umfang \u00fcberschritten worden. Aufgrund dessen sei es gerechtfertigt, von einer 2,0 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df VV 2400 RVG auszugehen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten unter dem 23.09.2005 einen Betrag in H\u00f6he von 836,80 \u20ac f\u00fcr die Kosten der Patentanw\u00e4lte PAe zahlten,<br \/>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Rechtsanw\u00e4lte RAe in D\u00fcsseldorf und an die Patentanw\u00e4lte PAe in Augsburg je 3.700,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2005 abz\u00fcglich am 23.09.2005 f\u00fcr die Patentanw\u00e4lte PAe gezahlter 836,80 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dass vorliegend allenfalls von einem Streitwert von 50.000,00 \u20ac ausgegangen werden k\u00f6nne, da zwischen der Messe und der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nur eine kurze Zeitspanne gelegen habe, in der keine nennenswerten Ums\u00e4tze erzielt worden seien. Zudem stelle der streitgegenst\u00e4ndliche Steckverbinder bei der Kl\u00e4gerin keinen umsatztr\u00e4chtigen Gegenstand dar. Da es sich vorliegend auch um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, sei die Hinzuziehung der Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht erforderlich gewesen, weswegen die Kl\u00e4gerin lediglich einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich des von den Patentanw\u00e4lten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches habe. Die H\u00f6he der geltend gemachten Geb\u00fchr, die sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nach VV 3100 RVG zu richten habe, sei zutreffend mit 0,8 anzusetzen und nicht -wie die Gegenseite meine- mit 2,0. Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht auf die Mehrwertsteuer beziehen, da die Beklagte zu 1) vorsteuerabzugsberechtigt sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner nach \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 19.11.2004 entstanden sind.<\/p>\n<p>Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt ist, die notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Verletzung seines Schutzrechtes nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob den Abgemahnten an der Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft. Weil die Abmahnung einer Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung dient, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist, f\u00fchrt der Schutzrechtsinhaber insoweit ein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft. Hierbei handelt er in der Regel auch mit dem Willen, f\u00fcr den St\u00f6rer t\u00e4tig zu sein, n\u00e4mlich im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f. &#8211; Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 &#8211; Goldene Armb\u00e4nder; GRUR 1984, 129, 131 &#8211; Shop-in-the-Shop I; GRUR 1994, 338, 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel). Dass die Beklagten dem Grunde nach zu einer Erstattung der Kosten verpflichtet sind, wird von ihnen auch nicht in Abrede gestellt, was durch die Zahlung vom 23.09.2005 in H\u00f6he von 836,80 \u20ac best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten allerdings lediglich Zahlung hinsichtlich der Geb\u00fchrenforderungen ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten und ihrer Patentanw\u00e4lte in H\u00f6he von jeweils 3.240,75 \u20ac (inklusive Umsatzsteuer) begehren. Dar\u00fcber hinausgehende Geb\u00fchrenanspr\u00fcche der Anw\u00e4lte sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zutreffend mit 150.000,00 \u20ac angesetzt worden. Der Streitwert ist von den Rechtsanw\u00e4lten nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 22, 23 RVG &#8211; in Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen &#8211; nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Schutzrechtsinhaber objektiv mit seinem Unterlassungs- und Auskunftsbegehren sowie dem Schadenersatzverlangen objektiv verfolgt. Es kommt darauf an, mit welchen Nachteilen der Patentinhaber bei einer Fortsetzung des mit der Abmahnung beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich weniger nach dem mit der schon erfolgten Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden, als vielmehr nach dem wirtschaftlichen Interesse an einer Abwehr der mit zuk\u00fcnftigen weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die noch gegebene Restlaufzeit von nahezu zehn Jahren. Weiter sind die Verh\u00e4ltnisse beim Schutzrechtsinhaber (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe, Marktstellung) einerseits und andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- und Wiederholungsgefahr von Interesse. Letzteres f\u00fchrt im vorliegenden Fall dazu, dass jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin den Streitwert in unbilliger Ermessensaus\u00fcbung mit 150.000,00 \u20ac angegeben haben. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche, die in relativ gro\u00dfer St\u00fcckzahl Verwendung finden. Diese sind auf einer bedeutenden Fachmesse dem Publikum pr\u00e4sentiert worden, so dass unter Ber\u00fccksichtigung der Restlaufzeit von nahezu zehn Jahren und der durch die bei der Pr\u00e4sentation gegebene Intensit\u00e4t des Angriffs der Gegenstandswert in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac durchaus angemessen erscheint, zumal dieser Betrag f\u00fcr Schutzrechtsverletzungen der in Rede stehenden Art ohnehin an der unteren Grenze liegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 \u20ac k\u00f6nnen die Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,75 Geb\u00fchr zugrunde legen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Kosten f\u00fcr die Abmahnung durch die Patentanw\u00e4lte und die Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin nicht um Kosten des Rechtsstreits, weswegen eine Berechnung auf Grundlage von Ziffer 3101 VV (Anlage 1 zum RVG) nicht in Betracht kommt. Denn eine au\u00dfergerichtliche Abmahnung dient regelm\u00e4\u00dfig nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Rechtspfleger 82, 352, und zuletzt OLG Frankfurt, Mitteilungen 2005, 473). Anders kann dies nur dann bewertet werden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Klageauftrag erteilt worden war. Dass ein solcher Auftrag bereits vorlag, ist von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Zwar ist in dem Abmahnschreiben vom 19.11.2004 (Anlage K 2) am Ende folgende Formulierung gew\u00e4hlt:<\/p>\n<p>\u201eWenn Ihre Mandantin die verlangte Erkl\u00e4rung nicht oder in unzureichender Form abgibt, m\u00fcssen Sie mit der gerichtlichen Durchsetzung der Anspr\u00fcche unserer Mandantschaft rechnen.\u201c<\/p>\n<p>Einer solchen Formulierung ist aber noch kein unbedingter Klageauftrag zu entnehmen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine gew\u00f6hnliche Schilderung der Konsequenzen, die m\u00f6glicherweise eintreten k\u00f6nnen, wenn das gew\u00fcnschte Verhalten nicht erfolgt. Im Hinblick auf das Bestreiten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, substantiiert unter Beweisantritt vorzutragen, dass tats\u00e4chlich bereits vor dem 19.11.2004 ein unbedingter Klageauftrag an die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin erteilt worden war. Eine solche Tatsachenbehauptung l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers geltend gemachten 2,0-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20 prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. nur AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.).<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist.<\/p>\n<p>Schon deshalb ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Allerdings k\u00f6nnen die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit im vorliegenden Fall nur eine 1,75 Geb\u00fchr nach Nr. 2400 VV ersetzt verlangen. Die prozessual geltend gemachte 2,0 Geb\u00fchr erscheint nach den oben stehenden Voraussetzungen nicht mehr billigem Ermessen entsprechend. Zu beachten ist hierbei, dass der vorliegende Fall patentrechtlich keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es handelt sich um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik, und auch der vorgetragene Umfang der anwaltlichen T\u00e4tigkeit l\u00e4sst einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % w\u00e4re somit eine Geb\u00fchr von 1,8 noch nicht als unbillig anzusehen. F\u00fcr den vorliegenden Fall ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anw\u00e4lte in der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz ihr Ermessen bereits ausge\u00fcbt haben und von sich aus eine 1,75 Geb\u00fchr beansprucht haben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich im Nachhinein zus\u00e4tzliche Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang herausgestellt h\u00e4tten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dass in Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten entfaltet werden mussten, wird nicht mehr durch die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Abmahnung abgedeckt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDanach ergibt sich folgender Erstattungsanspruch:<\/p>\n<p>2400 1,75 Geb\u00fchr von 51.000,00 \u20ac 2.773,75 \u20ac<br \/>\n7200 Auslagenpauschale 20,00 \u20ac<br \/>\nUmsatzsteuer 447,00 \u20ac .<\/p>\n<p>Dies ergibt in der Summe einen Betrag von 3.240,75 \u20ac.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa es sich vorliegend um die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruches handelt, ist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; auch die Mehrwertsteuer in der Berechnung zu ber\u00fccksichtigen. Bei der anwaltlichen T\u00e4tigkeit handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Gesch\u00e4ft. Die Umsatzsteuer ist dementsprechend von den Anw\u00e4lten in ihren Rechnungen auch auszuweisen. Dies hindert die Beklagten im Falle der Begleichung der Verpflichtung nicht, ihrerseits einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann neben den Kosten f\u00fcr ihre Patentanw\u00e4lte auch die Kosten der von ihr bereits w\u00e4hrend des Abmahnverfahrens beauftragten Prozessbevollm\u00e4chtigten erstattet verlangen. Der Kl\u00e4gerin stand es ebenfalls frei, sich bereits f\u00fcr das Abmahnverfahren neben den Patentanw\u00e4lten auch der fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch Rechtsanw\u00e4lte zu bedienen. Dass eine gleichzeitige Beauftragung m\u00f6glich und geboten ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in \u00a7 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck gekommen ist. Dass die Kl\u00e4gerin hier in rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlicher Art und Weise neben den Patentanw\u00e4lten auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt hat, l\u00e4sst sich nicht dem Vortrag der Beklagten entnehmen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7 291 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIm vorliegenden Fall kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des den Anw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar steht dem Schuldner eines Freistellungsanspruches grunds\u00e4tzlich ein Wahlrecht zu, wie er seiner Verpflichtung zur Freistellung nachkommen will, beispielsweise durch Zahlung als Dritter gem\u00e4\u00df \u00a7 267 BGB, durch Vereinbarung einer Schuld\u00fcbernahme mit dem Hauptgl\u00e4ubiger (\u00a7 414 BGB) oder eines Erlasses (\u00a7 297 BGB), wohingegen er durch Zahlung an den Ersatzberechtigten nur dann frei wird, wenn dieser einverstanden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, \u00a7 257, RdNr. 2). Im vorliegenden Fall ist aber eine materielle Einigung der Parteien dar\u00fcber erfolgt, dass die Kl\u00e4gerin Zahlungen an die Rechts- bzw. Patentanw\u00e4lte direkt verlangen darf. Diese Vereinbarung wurde konkludent im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschlossen, in dem die Kl\u00e4gerin auf Zahlung an die Rechts- bzw. Patentanw\u00e4lte klagte und die Beklagte diese Einengung ihrer Wahlm\u00f6glichkeiten bei der Erf\u00fcllung der bestehenden Schuld nicht beanstandete oder auf ihren aus \u00a7 257 Satz 1 BGB sich ergebenden Rechten bestand. Eine derartige gemeinschaftliche Konkretisierung des Erf\u00fcllungsweges eines Freistellungsanspruchs ist rechtlich unbedenklich und bindet das erkennende Gericht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157, 1159).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, dass die Beklagten am 23.9.2005 einen Teilbetrag in H\u00f6he von 836,80 \u20ac gezahlt haben und im Hinblick hierauf den Klageantrag ab\u00e4nderte, ist hierin eine konkludente Teilerledigungserkl\u00e4rung zu sehen. Die Klageforderung hat sich nach Rechtsh\u00e4ngigkeit durch Zahlung eines Teilbetrages an die Patentanw\u00e4lte PAe erledigt, da die Zahlung auch nicht blo\u00df zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung erfolgte. Dass der Kl\u00e4gervertreter den Rechtsstreit insoweit nicht ausdr\u00fccklich f\u00fcr teilweise erledigt erkl\u00e4rt hat ist unsch\u00e4dlich, da eine solche Erkl\u00e4rung konkludent erfolgen kann (Z\u00f6ller \u2013 Vollkommer, ZPO, \u00a7 91 a Rn 10). Dass in dieser Erkl\u00e4rung keine Teilklager\u00fccknahme oder Klage\u00e4nderung zu sehen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4gervertreter weiterhin beantragt hat, den Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagtenvertreter hat sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen, so dass, da blo\u00dfes Schweigen keine konkludente Anschlu\u00dferkl\u00e4rung darstellt (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O.) vorliegend festzustellen war, dass sich der Rechtsstreit teilweise durch die Zahlung der Beklagten vom 23.9.2005 erledigt hat. Dieser Teilbetrag war bei der Aufteilung der Kosten gem. \u00a7 92 Abs. 1 ZPO zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0396 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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