{"id":2704,"date":"2005-04-21T17:00:52","date_gmt":"2005-04-21T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2704"},"modified":"2016-06-01T11:53:27","modified_gmt":"2016-06-01T11:53:27","slug":"4b-o-16904-ballenpresse-fuer-papier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2704","title":{"rendered":"4b O 169\/04 &#8211; Ballenpresse f\u00fcr Papier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0395<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 169\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5292\">2 U 62\/05<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ballenpressen f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem horizontalen Presskanal einm\u00fcndenden Presskasten, durch den hindurch ein Pressstempel bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesem zur\u00fcckbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht, wobei der Presskanal auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken f\u00fcr das Abtrennen \u00fcber den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehenden Schneidkanten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Schneidbalken an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. M\u00e4rz 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. M\u00e4rz 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten zu tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. M\u00e4rz 1997 bis zum 25. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A-Fabrik GmbH &amp; Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26. M\u00e4rz 1998 bis zum 13. Dezember 2001 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 800.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nT a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, auf die am 13. Dezember 2001 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Verm\u00f6genswerte der vormals eingetragenen Inhaberin, der A-Fabrik GmbH &amp; Co. KG, \u00fcbergegangen sind, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 30 xxx (Klagepatent, Anlage 1), dessen Anmeldung vom 16. August 1995 am 20. Februar 1997 offen- gelegt und dessen Erteilung am 26. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Ballenpresse. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201cBallenpresse (1) f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einm\u00fcndenden Presskasten (2), durch den hindurch ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal (3) vorbeweglich und aus diesem zur\u00fcckbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten (2) einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht (15), wobei der Presskanal (3) auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden (9, 10) des Presskanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) f\u00fcr das Abtrennen \u00fcber den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken (5) vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8) beidseitig, \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehenden Schneidkanten, dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidbalken (5) an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde (9, 10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern (11,12) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Komplement\u00e4rgesellschaft, die Beklagte zu 2), unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 3) steht, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung HSM VK 8515 eine Ballenpresse. Die nachfolgenden von den Beklagten stammenden Schemazeichnungen (Anlagen B 12 und B 13.1) veranschaulichen die Konturierung und das Zusammenwirken des im Presskanal angeordneten Gegenmessers und das am Pressstempel befindlichen Schermessers.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie jedoch Rechnungslegung<br \/>\nohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen positiv gepfeilten Schneidbalken, dessen seitliche Enden an die Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichten und mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen seien. Der technischen Lehre des Klagepatents sei nicht zu entnehmen, dass die jeweils an eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens durch einen Wandabweiser ersetzt werden bzw. diese seitlichen Endbereiche der Schneidkanten des Schneidbalkens als Wandabweiser ausgebildet werden k\u00f6nnten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei mit einem Schersystem anderer Gattung als das Klagepatent ausgestattet, da bei ihr der Schneidkantenverlauf der Pressplatte bzw. des Pressstempels nicht geradlinig, sondern &#8211; wie aus Anlagen B 12 und B 13.1 ersichtlich &#8211; ebenfalls (spiegelbildlich zur Kontur des Gegenmessers) gepfeilt sei. Die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile w\u00fcrden nicht erzielt, weil die Pfeilungswinkel &#8211; anders als vom Klagepatent vorgeschlagen &#8211; nicht hinreichend gro\u00df seien, weshalb insbesondere die negativ gepfeilten Randmesser nicht die Funktion und Wirkung von Wandabweisern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent h\u00e4tten, sondern nur einen ziehenden Schnitt erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Das angegriffene Schersystem sei auf Grundlage des Wissens des Durchschnittsfachmanns entwickelt worden. Die Verwendung von Randmessern mit negativer Schneidkantenausrichtung sei der Beklagten zu 1) weit vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bekannt gewesen und vielfach ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t sc h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung ohne Einr\u00e4umung des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts verlangt, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Ballenpresse f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material.<\/p>\n<p>Solche Ballenpressen verf\u00fcgen im Allgemeinen \u00fcber einen Einf\u00fcllschacht f\u00fcr das Pressgut, der in einen Presskasten m\u00fcndet. Durch den Presskasten l\u00e4sst sich ein Pressstempel f\u00fchren, der das Pressgut vom Presskasten in den Presskanal dr\u00fcckt. Bei Ballenpressen dieser Art stellt der \u00dcbergangsbereich zwischen Einf\u00fcllschacht, Presskasten und Presskanal eine kritische Stelle dar. Wenn n\u00e4mlich beim Pressvorgang die Oberkante des Pressstempels die Oberkante des Presskanals erreicht, besteht die Notwendigkeit, den in den Einf\u00fcllschacht ragenden Material\u00fcberstand abzuscheren. Zu diesem Zweck ist es vorbekannt gewesen, eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden des Presskanals einen Schneidbalken mit Schneidkanten vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt heraus, dass sich entsprechend der vorbekannten deutschen Patentschrift 34 35 126 (Anlage 2) ausgestaltete Schneidbalken als vorteilhaft erwiesen haben, die (in Draufsicht betrachtet) eine zentrale Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen. Die zentrale Spitze ist der Klagepatentschrift zufolge besonders gut geeignet, das mit der Ann\u00e4herung des Pressstempels sich immer st\u00e4rker verdichtende Material zu durchbohren und zu einem leichteren nachfolgenden Abscheren seitlich abzudr\u00e4ngen. Als nachteiligen Effekt eines positiv gepfeilten Schneidbalkens sieht es die Klagepatentschrift jedoch an, dass das zu den Seiten abflie\u00dfende und zunehmend verdichtete Material einerseits durch Reibung an den Seitenw\u00e4nden von Presskasten bzw. Presskanal und andererseits durch Einkeilen in den gewinkelten Bereichen zwischen Schneidbalken und Seitenw\u00e4nden einen erheblichen Widerstand aufbaut, der in kritischen F\u00e4llen zu einer Betriebsst\u00f6rung f\u00fchren kann oder doch zumindest ein hohes Leistungsniveau bei der Pressung voraussetzt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe, ohne hohen baulichen Aufwand und Einbu\u00dfen an Robustheit die Leistungsf\u00e4higkeit einer Ballenpresse zu erh\u00f6hen bzw. den Kraft- und Leistungsbedarf zu senken. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Ballenpresse (1) f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material<\/p>\n<p>1.1 mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einm\u00fcndenden Presskasten (2)<\/p>\n<p>1.2 und einem von oben in den Presskasten (2) einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht (15);<\/p>\n<p>2. durch den Presskasten (2) hindurch ist ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal (3) vorbeweglich und aus diesem zur\u00fcckbeweglich;<\/p>\n<p>3. der Presskanal (3) ist,<\/p>\n<p>3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt<\/p>\n<p>3.2 und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden (9, 10) des Presskanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) f\u00fcr das Abtrennen \u00fcber den Querschnitt des Presskanals (3) hinausragenden Pressguts begrenzt;<\/p>\n<p>4 der Schneidbalken (5) ist vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten, die<\/p>\n<p>4.1. von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8)<\/p>\n<p>4.2 beidseitig, \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend,<\/p>\n<p>4.3 unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehen;<\/p>\n<p>5. der Schneidbalken (5) ist an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde (9, 10) des Presskanals(3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern (11,12) versehen.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge bewirken die negativ gepfeilten seitlichen Wandabweiser, dass das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenw\u00e4nden nach innen hin abgelenkt wird. Einer Kompaktierung und einem Anpressen des Materials gegen die Seitenw\u00e4nde wird entgegengewirkt. Durch diese Gestaltung wird eine Senkung der vom Pressstempel zu \u00fcberwindenden Belastungsspitzen erreicht und damit die Leistungsf\u00e4higkeit und Betriebssicherheit der Ballenpresse erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Als bevorzugte Ausf\u00fchrungsvarianten sieht die Klagepatentschrift vor, die Wandabweiser jeweils weniger als 1\/4 der Breite des Schneidbalkens einnehmen zu lassen, den negativen Pfeilungswinkel der Wandabweiser sehr viel st\u00e4rker l\u00e4ngs der Pressrichtung auszugestalten als den positiven Pfeilungswinkel des Schneidbalkens, n\u00e4mlich mehr als 45\u00b0, und die Wandabweiser mit einer gesch\u00e4rften Schneidkante auszustatten, so dass der Schneidvorgang auch von der Au\u00dfenseite her einsetzt. Weiterhin kann der Schneidbalken im Wesentlichen aus einem St\u00fctzk\u00f6rper bestehen, der in seiner massiven Bauweise in der Lage ist, die auftretenden Press-, Scher- und Reibungskr\u00e4fte abzufangen, und an dem die Messerleisten und die Wandabweiser befestigt sind und bei Abnutzung oder Besch\u00e4digung ausgewechselt werden k\u00f6nnen. Vorzugsweise besteht der Schneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen, die in einem gemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper l\u00f6sbar eingesetzt sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 verlangt, dass der Schneidbalken an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten stellen die Verwirklichung dieses Merkmals unter Hinweis darauf in Abrede, die technische Lehre des Klagepatents setze voraus, dass der positiv gepfeilte Schneidbalken mit seinen Enden bis an die Seitenw\u00e4nde des Presskanals reichen und diese Enden mit den Wandabweisern als zus\u00e4tzliche (negativ gepfeilte) Bauteile versehen sein m\u00fcssen. Nicht unter das Klagepatent falle eine Ausf\u00fchrungsform wie die Angegriffene, bei der die Enden des Schneidbalkens gleichsam durch negativ gepfeilte Randmesser ersetzt bzw. die Schneidkantenenden des Schneidbalkens als solche negativ gepfeilt seien. Eine derartige Betrachtung wird dem technisch (und nicht rein philologisch) verstandenen Wortsinn von Patentanspruch 1 nicht gerecht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst schlie\u00dft der in Merkmal 5 verwendete Begriff des \u201cVersehens\u201d schon bei unbefangenem Verst\u00e4ndnis nicht aus, dass die Wandabweiser in seitlicher Verl\u00e4ngerung zum positiv gepfeilten Schneidbalken stehen. Denn auch in diesem Fall kann zwanglos davon gesprochen werden, dass die Schneidbalkenenden &#8211; in ihrer seitlichen Verl\u00e4ngerung &#8211; mit Wandabweisern versehen sind. Eine solche Anordnung ist vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Klagepatents auch sinnvoll, da im Bereich der Wandabweiser die Schneidkanten des positiv gepfeilten Schneidbalkens gar nicht wirksam sind. Technisch betrachtet besteht &#8211; wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist &#8211; also gar keine Notwendigkeit, die Schneidkanten des Schneidbalkens bis dorthin reichen zu lassen, um deren Wirksamkeit dann wieder durch die \u201c\u00dcberlagerung\u201d mit negativ gepfeilten Wandabweisern aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Merkmalsverwirklichung steht auch nicht entgegen, dass in Merkmal 5 die Lage der Enden des Schneidbalkens in der Weise beschrieben wird, dass sie jeweils an eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichen. Technischer Sinn dieser Ma\u00dfnahme kann &#8211; wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist &#8211; nur sein, dass der Schneidbalken seiner Schneidfunktion zwischen den beiden Seitenw\u00e4nden nachkommen soll, wobei sich aus Merkmal 4.2 schon insoweit eine Einschr\u00e4nkung ergibt, als es ausreicht, wenn die Schneidkanten des Schneidbalkens \u00fcber den \u201cgr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend\u201d zur\u00fcckfliehen. Gem\u00e4\u00df den Darlegungen der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 48 ff.) entstehen gerade an den Endbereichen, also dem \u00dcbergangsbereich zwischen Schneidbalken und Seitenw\u00e4nden die problematischen Reibungskr\u00e4fte beim Zerschneiden und Zusammenpressen des Pressguts. Um dem abzuhelfen, sind in diesem Bereich die negativ gepfeilten Wandabweiser vorgesehen. Das hei\u00dft aber nichts anderes, als dass die Wandabweiser in diesem Bereich die positive Pfeilung des Schneidbalkens aufheben und in eine negative Pfeilung umkehren, wobei die Wandabweiser gem\u00e4\u00df Unteranspruch 7 bevorzugt sogar gesch\u00e4rfte Seitenkanten haben, also in die Funktion des Schneidbalkens als Schneidinstrument integriert sind. Ist dem aber so, besteht &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; kein Hinderungsgrund, die im Endbereich des Schneidbalkens, d.h. im \u00dcbergangsbereich zwischen dem positiv gepfeilten Schneidbalken und den Seitenw\u00e4nden allein wirksamen Wandabweiser nicht zugleich die Enden des Schneidbalkens bilden zu lassen bzw. sie als Verl\u00e4ngerung der Schneidbalkenenden anzusehen, mittels derer der Schneidbalken (zumindest mittelbar) an die Seitenw\u00e4nde heranreicht. Denn auch dann, wenn die Wandabweiser den Schneidbalken zu den Seitenw\u00e4nden hin verl\u00e4ngern, l\u00e4sst sich in \u00dcbereinstimmung mit dem &#8211; technisch verstandenen &#8211; Wortsinn von Merkmal 5 sagen, dass der Schneidbalken mit seinen (verl\u00e4ngerten) Enden an die Seitenw\u00e4nde heranreicht und diese Enden jeweils mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wandabweisern, n\u00e4mlich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen negativen Pfeilung, versehen sind.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur gelten, wenn die technischen Lehre des Klagepatents voraussetzt, dass die Schneidbalkenenden und die Wandabweiser zwingend unterschiedliche Bauteile sein m\u00fcssen, die Wandabweiser also zus\u00e4tzliche Bauteile zu sein haben, die an den Schneidbalkenenden zu befestigen sind. Dies ist abzulehnen: Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass es auf eine mehrteilige, im Bereich der Seitenw\u00e4nde \u00fcberlagernde Bauweise ankommen soll und hiermit irgendwelche Vorteile verbunden sind. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, erkennt der Fachmann vielmehr, dass im Bereich des \u00dcbergangs vom Schneidbalken zu den Seitenw\u00e4nden allein die negativ gepfeilten Wandabweiser mit dem Pressgut in Kontakt treten und der positiv gepfeilte Schneidbalken dort keine das Pressgut nach au\u00dfen abdr\u00e4ngende Schneidfunktion mehr hat. Dann stellt es f\u00fcr den Fachmann aber eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar, die ohnehin funktionslosen Schneidkanten des Schneidbalkens in diesem Bereich wegzulassen und durch die negativ gepfeilten Wandabweiser zu ersetzen, die dann von demselben St\u00fctzk\u00f6rper wie die Schneidmesser des Schneidbalkens gehalten werden k\u00f6nnen. Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Lehre des Klagepatents, nach welcher es eine (lediglich) bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante darstellt, Wandabweiser und Messerleisten an einem gemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper zu befestigen und den Schneidbalken und seine Funktionsteile &#8211; also auch die Wandabweiser &#8211; mehrteilig aufzubauen (vgl. Sp. 4, Z. 37-45 und Unteranspruch 9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche der positive Pfeilungswinkel des Schneidbalkens dem Stand der Technik und der negative Pfeilungswinkel der Randmesser sei nicht hinreichend gro\u00df, um diesen \u00fcber eine schneidende Funktion hinausgehend auch die Wirkung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Wandabweisers zuzuweisen. Die Klagepatentschrift (vgl. Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 5; Sp. 2 Z. 13 ff; Sp. 4 Z. 7 ff; Unteranspr\u00fcche 2, 4 und 5) befasst sich mit den Pfeilungswinkeln und dem L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von Schneidbalken und Wandabweisern nur im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele und macht f\u00fcr Patentanspruch 1 diesbez\u00fcglich keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben. Hierzu besteht in Abgrenzung zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik (DE-PS 34 35 126, Anlage 2), der \u00fcberhaupt keine negativ gepfeilten Wandabweiser kennt, auch kein Anlass. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht die Feststellung treffen, der Fachmann sehe von Patentanspruch 1 nur Wandabweiser mit einem bestimmten Mindestpfeilungswinkel erfasst oder beschr\u00e4nke &#8211; wie von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht &#8211; die technische Lehre des Klagepatents dahingehend, dass der negative Pfeilungswinkel der Wandabweiser zumindest deutlich gr\u00f6\u00dfer sein m\u00fcsse als der positive Pfeilungswinkel des Schneidbalkens. Patentanspruch 1 ist lediglich zu entnehmen, dass das Vorsehen negativ gepfeilter Wandabweiser als solches in Abgrenzung zum Stand der Technik zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Schneidmesser des Pressstempels entsprechend den Darstellungen in den Anlagen B 12 und B 13.1 (nahezu spiegelbildlich zur Kontur des Schneidbalkens und der Wandabweiser) gepfeilt ist, steht einer Patentverletzung ebenfalls nicht entgegen. Das Klagepatent gibt die Konturierung des Pressstempels nicht vor und schlie\u00dft eine gepfeilte Gestaltung nicht als unzweckm\u00e4\u00dfig aus. Dementsprechend haben die Beklagten auch kein Merkmal von Patentanspruch 1 benennen k\u00f6nnen, welches wegen der gepfeilten Ausbildung der Pressstempelschneide ausgeschlossen sein soll. Merkmal 2 verlangt nur das Vorhanden sein eines beweglichen Pressstempels. Die gepfeilte Ausbildung des Pressstempels \u00e4ndert auch nichts daran, dass es sich bei dem mit ihm zusammenwirkenden Gegenmesser um einen Schneidbalken im Sinne der Merkmalsgruppe 4 handelt. Von einer Gattungsabweichung des angegriffenen Schersystems gegen\u00fcber solchen, die die Erfindung im Auge hat, kann dementsprechend keine Rede sein. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte (spiegelbildlich) positive und negative Konturierung des Pressstempels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung der negativen Pfeilung der Wandabweiser entgegenstehen soll. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verhindert die negative Pfeilung im Bereich der Seitenw\u00e4nde gleichfalls oder schw\u00e4cht doch zumindest ab, dass das von den positiv gepfeilten Schneidkanten nach au\u00dfen gedr\u00e4ngte Schneidgut in v\u00f6llig ungehinderter Weise gegen die Seitenw\u00e4nde gepresst wird und dort den unerw\u00fcnschten Reibwiderstand aufbaut.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwirklichung der weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 ist von den Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden und begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten unter Verweis auf vorbekannte Vorrichtungen (Anlagen B 17 bis B 18) vortragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe von einem Durchschnittsfachmann aufgefunden werden k\u00f6nnen und die Verwendung von Randmessern negativer Pfeilung in Verbindung mit positiv gepfeilten Hauptmessern (entsprechend der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage B 17, Figuren 8 und 9) sei ihnen vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents bekannt gewesen, so steht auch dies einer Patentverletzung nicht entgegen. Wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst erkl\u00e4rt haben, wollen sie mit diesem Vorbringen ein Vorbenutzungsrecht nicht geltend machen. Eine solches w\u00e4re in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch gar nicht dargetan, weil die als vorbekannt bezeichneten Gestaltungen (insbesondere Figuren 8 und 9 gem\u00e4\u00df Anlage B 17) nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem positiv gepfeilten Schneidbalken mit einer Schneidkante gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 entsprechen.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich m\u00f6glicherweise naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt, ist f\u00fcr die vorliegend gegebene wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung unerheblich. Der sogenannte Formsteineinwand (vgl. BGH GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein) kommt nur im Falle einer \u00e4quivalenten Patentverletzung zum Tragen. Da es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen um keinen Stand der Technik handelt, den das Klagepatent w\u00fcrdigt und von dem es sich abgrenzen will, kann er auch nicht f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Schutzumfangs von Patentanspruch 1 herangezogen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und die Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den zur Kl\u00e4gerin in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehenden Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger) &#8211; auch von Amts wegen &#8211; ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Beklagtenschriftsatzes vom 13. April 2005 800.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0395 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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