{"id":2702,"date":"2005-03-03T17:00:02","date_gmt":"2005-03-03T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2702"},"modified":"2016-04-26T09:35:49","modified_gmt":"2016-04-26T09:35:49","slug":"4b-o-16804-pkw-sitz-tragstruktur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2702","title":{"rendered":"4b O 168\/04 &#8211; Pkw-Sitz-Tragstruktur"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0394<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 168\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 874 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 5.01.1996 als PCT-Anmeldung am 3.01.1997 angemeldet und dessen Erteilung als europ\u00e4isches Patent am 8.08.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch hat in der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 1 a) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201dTragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtger\u00fcst mit zwei im Rahmen aufh\u00e4ngbaren, lateralen Seitendr\u00e4hten (1, 2), zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdr\u00e4hten (3) erstreckt, die eine Last tragende Abst\u00fctzung f\u00fcr eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendr\u00e4hte (1, 2) herumgebogene Querdr\u00e4hte (3) seitlich hinter diesen erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere Querdr\u00e4hte (3) in freien Drahtenden (5) auslaufen, die sich unabh\u00e4ngig voneinander relativ zu einem durch die Seitendr\u00e4hte (1, 2) begrenzt Ger\u00fcstabschnitt verformen k\u00f6nnen, und dass die freien Drahtenden (5) zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts (1, 2) zumeist parallelen Ebene erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht (3) erstreckt.\u201d<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tragstrukturen zum Einbau in Sitzrahmen f\u00fcr das Pkw-Modell X der A- AG, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Nachfolgende Abbildung veranschaulicht den Aufbau dieser Tragstrukturen, wobei die sich zu den Seiten erstreckenden Drahtenden jeweils aus der Bildebene heraus nach hinten umgebogen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Tragstrukturen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, jedenfalls stellten sie eine hierzu \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der -n\u00e4her bezeichneten- gesetzlichen Ordnungsmittel, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tragstrukturen zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtger\u00fcst mit zwei im Rahmen aufh\u00e4ngbaren lateralen Seitendr\u00e4hten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdr\u00e4hten erstreckt, die eine Last tragende Abst\u00fctzung f\u00fcr eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendr\u00e4hte herumgebogene Querdr\u00e4hte seitlich hinter diesen erstrecken,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein oder mehrere Querdr\u00e4hte in freien Drahtenden auslaufen, die sich unabh\u00e4ngig voneinander relativ zu einem durch die Seitendr\u00e4hte begrenzten Ger\u00fcstabschnitt verformen k\u00f6nnen, und dass die freien Drahtenden zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts im allgemeinen parallelen Ebene erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht erstreckt;<\/p>\n<p>h i l f s w e i s e<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tragstrukturen zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtger\u00fcst mit zwei im Rahmen aufh\u00e4ngbaren lateralen Seitendr\u00e4hten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdr\u00e4hten erstreckt, die eine Last tragende Abst\u00fctzung f\u00fcr eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendr\u00e4hte herumgebogene Querdr\u00e4hte seitlich hinter diesen erstrecken,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein oder mehrere Querdr\u00e4hte in freien Drahtenden auslaufen, die sich unabh\u00e4ngig voneinander relativ zu einem durch die Seitendr\u00e4hte begrenzten Ger\u00fcstabschnitt verformen k\u00f6nnen, und dass die freien Drahtenden zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnittes des Seitendrahts im allgemeinen senkrechten Ebene nach hinten erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht erstreckt;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.09.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften einzelner Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.09.2001 entstanden ist und nocht entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und macht geltend: Entgegen der technischen Lehre des Klagepatents erstreckten sich die Hakenabschnitte der freien Drahtenden der Querdr\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts zumeist parallelen Ebene, sondern senkrecht hierzu. Diese Anordnung stelle die genau gegenteilige Anordnung zu der A-erung des Klagepatents dar, weswegen auch eine \u00e4quivalente Verletzung vorliegend nicht gegeben sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tragstruktur zum Einbau in einen Sitzrahmen und insbesondere eine Struktur, umfassend ein Drahtger\u00fcst mit zwei in einem Sitzrahmen aufh\u00e4ngbaren, lateralen Seitendr\u00e4hten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdr\u00e4hten erstreckt, die eine Last tragende Abst\u00fctzung f\u00fcr eine Sitzpolsterung bilden.<\/p>\n<p>Solche Tragstrukturen sind in dem in Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik bereits \u201dbestens bekannt\u201d gewesen. Beispielhaft erw\u00e4hnt wird hier eine Tragstruktur, die in der franz\u00f6sischen Patentanmeldung Nr. 2 386 287 (Anlage B 2) offenbart wird und von der nachfolgend die Abbildungen gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 3 wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift gab es aber einen steigenden Bedarf nach Sitzen, insbesondere im Zusammenhang mit Sitzen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, bei denen die R\u00fcckenlehne eine ad\u00e4quate und anatomisch korrekte Abst\u00fctzung im Lendenbereich f\u00fcr die Person auf dem Sitz bietet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Tragstruktur der genannten Art anzugeben, die eine verbesserte Abst\u00fctzung im Lendenbereich aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Tragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes.<\/p>\n<p>2. Die Tragstruktur umfasst ein Drahtger\u00fcst.<\/p>\n<p>3. Das Drahtger\u00fcst besitzt<\/p>\n<p>a) zwei laterale Seitendr\u00e4hte (1, 2), die im Rahmen aufh\u00e4ngbar sind,<\/p>\n<p>b) und eine Mehrzahl von Querdr\u00e4hten (3), die sich zwischen den Seitendr\u00e4hten (1, 2) erstrecken.<\/p>\n<p>4. Die Querdr\u00e4hte (3) bilden eine Last tragende Abst\u00fctzung f\u00fcr eine Sitzpolsterung.<\/p>\n<p>5. Ein oder mehrere Querdr\u00e4hte (3) sind um die Seitendr\u00e4hte (1, 2) herumgebogen und erstrecken sich seitlich hinter diesen Seitendr\u00e4hten (1, 2).<\/p>\n<p>6. Ein oder mehrere Querdr\u00e4hte (3)<\/p>\n<p>a) laufen in freien Drahtenden (5) aus<\/p>\n<p>b) und k\u00f6nnen sich unabh\u00e4ngig voneinander relativ zu einem durch die Seitendr\u00e4hte (1, 2) begrenzten Ger\u00fcstabschnitt verformen.<\/p>\n<p>7. Die freien Drahtenden (5) sind zu hakenartigen Fingern geformt.<\/p>\n<p>8. Die Hakenabschnitte der hakenartigen Finger erstrecken sich in einer Ebene,<\/p>\n<p>a) die im allgemeinen parallel<\/p>\n<p>b) zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts (1, 2) liegt, von dem sich der entsprechende Querdraht (3) erstreckt.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die verl\u00e4ngerten Abschnitte der Querdr\u00e4hte in freien Drahtenden enden, erm\u00f6glicht es, einen wesentlich vielseitigeren Halt zu schaffen, insbesondere im Bereich der Lendenwirbel einer R\u00fccklehne, da die Enden individuell abgewinkelt werden k\u00f6nnen, um der Kontur der R\u00fcckenlehne zu entsprechen (Anlage K 1 a, Seite 1, Zeilen 27 bis 32).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K 4 von den Merkmalen 1 bis 7 der umstehenden Merkmalsanalyse wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zu recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Es kann aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vertriebene Tragstruktur von Merkmal 8 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Merkmal 8 befasst sich mit der Art und Weise, d.h. genauer der Richtung, in der die freien Drahtenden umgebogen sind. Prinzipiell kommt eine Biegung in einem 360\u00b0- Radius um die L\u00e4ngsachse des Querdrahtes in Betracht. Merkmal 8 trifft aus diesem Bereich eine bestimmte Auswahl, die allein erfindungsgem\u00e4\u00df sein soll. Nach erfolgter Biegung sollen sich die umgebogenen Hakenabschnitte n\u00e4mlich in einer Ebene erstrecken, die im Allgemeinen (d.h. im wesentlichen) parallel zur Achse des dem Querdraht benachbarten Seitendrahtabschnitts liegt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich mag es richtig sein, dass bezogen auf die L\u00e4ngsachse des in Betracht zu ziehenden Seitenabschnitts beliebig viele parallele Ebenen denkbar sind. Solche achsparallelen Ebenen sind je nach dem von wo aus man dies betrachtet, im Radius von 360\u00b0 um die Senkrechte auf die L\u00e4ngsachse des Seitendrahtabschnittes herum vorstellbar. Bei diesem Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde Merkmal 8 de facto jedoch \u00fcberhaupt keine Beschr\u00e4nkung enthalten, womit das Merkmal sachlich \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Genau so willk\u00fcrlich erscheint die Interpretation der Kl\u00e4gerin, die einerseits auf die prinzipielle Weite der Formulierung abstellt, andererseits aber eine Umbiegung nach vorne (in Richtung des Fahrgastes) vom Anspruchswortlaut ausschlie\u00dfen will. Hierf\u00fcr bietet der Wortlaut des Klagepatents &#8211; folgt man der grunds\u00e4tzlich weiten Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin &#8211; keinerlei Anhalt. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Biegungsrichtung enth\u00e4lt der Anspruchswortlaut nur dann, wenn das Merkmal 8 dahingehend verstanden wird, dass Bezugspunkt diejenige Ebene ist, die sich durch die L\u00e4ngsachse des Seitendrahtabschnitts ergibt, d.h. diejenige Ebene, die im wesentlichen durch die beiden vorhandenen Seitendr\u00e4hte beschrieben ist, und ihre seitliche Fortsetzung \u00fcber diese Dr\u00e4hte hinaus.<\/p>\n<p>Dass solches tats\u00e4chlich gemeint ist, best\u00e4tigt die Patentbeschreibung. Unmittelbar nach der Aufgabenformulierung ist als L\u00f6sungsgedanke der Erfindung herausgestellt, dass sich die hakenartigen Finger \u201din einer im wesentlichen zu einer zur Oberfl\u00e4che des zu st\u00fctzenden Sitzes parallelen Ebene erstrecken (Seite 1, Zeilen 23 bis 25).<\/p>\n<p>Dieser Beschreibungsstelle kommt ersichtlich besondere Bedeutung bei, weil sie die technische Lehre des Patents &#8211; mit anderen Worten \u2013 wieder- und dem Fachmann zweifellos dar\u00fcber Aufschluss gibt, was mit den Anspruchsmerkmalen gemeint ist.<\/p>\n<p>Zur Funktion der umgebogenen Drahtenden verh\u00e4lt sich die Klagepatentschrift dahingehend, dass mit ihnen<\/p>\n<p>ein wesentlich vielseitigerer seitlicher Halt geschaffen werden kann, insbesondere im Lendenbereich einer R\u00fccklehne, da die Finger,<\/p>\n<p>sofern erA-erlich, individuell abgewinkelt sein k\u00f6nnen, um der Kontur der R\u00fcckenlehne zu entsprechen (Seite 1, Zeilen 29 bis 32),<br \/>\nbzw.<br \/>\nseitliche Fl\u00fcgel bilden, die eine seitliche Abst\u00fctzung im Lendenbereich erzeugen (Seite 4, Zeilen 27 bis 29).<\/p>\n<p>Eine Abst\u00fctzung der geschilderten Art ergibt sich ersichtlich dann, wenn durch die Umbiegung der Drahtenden Abst\u00fctzfl\u00e4chen geschaffen werden, die in der Sitzebene liegen und damit dem Lendenbereich des Fahrgastes eine fl\u00e4chige Auflage bieten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus finden sich in der Patentschrift noch weitere Vorteilsangaben zu den freien Hakenabschnitten.<\/p>\n<p>\u201dDie Tatsache, dass die verl\u00e4ngerten Abschnitte der Querdr\u00e4hte in freien Drahtenden enden (&#8230;) erm\u00f6glicht es, einen wesentlich vielseitigeren seitlichen Halt zu schaffen\u201d (Seite 1, Zeile 27 bis 30).<\/p>\n<p>\u201dDie Tatsache, dass die seitlich verl\u00e4ngerten Finger an ihren freien Enden nicht verbunden sind, erm\u00f6glicht es auch, eine wirksam einstellbare Lendenabst\u00fctzung zu schaffen, indem die beiden Seitendr\u00e4hte bei Bet\u00e4tigung eines Zugmittels in bekannter Weise gew\u00f6lbt werden, da die frei verl\u00e4ngerten Finger entlang der Seitenkonturen eine Abst\u00fctzung im Lendenbereich bilden, ohne dass es zu einer St\u00f6rung der W\u00f6lbung der beiden Seitendr\u00e4hte kommt\u201d (Seite 2, Zeilen 5 bis 10).<\/p>\n<p>\u201dDie Haken in den Querdr\u00e4hten 3 erm\u00f6glichen einen schnellen Zusammenbau der Struktur in einem Sitzrahmen und k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr Zubeh\u00f6r verwendet werden\u201d (Seite 5 Zeilen 1 bis 3)<\/p>\n<p>\u201dEine vertikale Einstellbarkeit der Tragstruktur wird ebenfalls durch die Tatsache bewerkstelligt, dass die Querdr\u00e4hte, die mit den Zugfedern 13 verbunden sind, sich sowohl in horizontaler, als auch in vertikaler Richtung bei der Bewegung der Tragstruktur drehen k\u00f6nnen\u201d (Seite 5, Zeilen 13 bis 16).<\/p>\n<p>Alle diese Vorz\u00fcge stellen sich ebenfalls ein, wenn die Umbiegung so erfolgt, dass sich in der Sitzebene Abst\u00fctzfl\u00fcgel ergeben. Die besagten Vorteile m\u00f6gen auch bei einer Abbiegung nach hinten eintreten. Daraus l\u00e4sst sich allerdings nicht folgern, dass eine solche Ausgestaltung erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Sie ist es nicht, weil sie die anderen, Vorteile der Erfindung eben nicht zu leisten vermag.<\/p>\n<p>Aus dem vorstehenden folgt weiterhin, dass der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht gefolgt werden kann, dass es sich bei dem Merkmal 8 um eine \u00dcberbestimmung handele. Von einer solchen k\u00f6nnte nur gesprochen werden, wenn der Fachmann aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ohne weiteres ersehen k\u00f6nnte, dass die Ausf\u00fchrbarkeit der beanspruchten Lehre von diesem einzelnen Merkmal nicht abh\u00e4ngt. Zun\u00e4chst ist hier festzustellen, dass der Kl\u00e4gerin nicht darin gefolgt werden kann, dass die hakenartigen Finger nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift bereits dort enden, wo die Umbiegung der Drahtenden der Querdr\u00e4hte beginnt. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Klagepatents. Nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 sind die freien Drahtenden der Querdr\u00e4hte zu hakenartigen Fingern geformt. Nach der Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin handelte es sich bei diesen freien Drahtenden lediglich um Finger, die geradeaus laufen w\u00fcrden und nichts hakenartiges bes\u00e4\u00dfen. Dass die Haken zu diesen Fingern hinzu zu z\u00e4hlen sind, folgt weiter zwanglos aus dem Wortlaut des Merkmals 8, das bestimmt, dass es sich um Hakenabschnitte der hakenartigen Finger handelt, also um Bestandteile dieser.<\/p>\n<p>Aus den zuvor zitierten Beschreibungsstellen des Klagepatents folgt weiterhin, dass den Bereichen der hakenartigen Abschnitte auch f\u00fcr die geA-erte Funktion der Seitenabst\u00fctzung der Lendenwirbels\u00e4ulen entscheidende Bedeutung zukommt. Es wird erst durch diese Umbiegungen eine fl\u00fcgelartige Fl\u00e4che gebildet, die einen Abst\u00fctzungsbeitrag leisten kann. Von daher erschlie\u00dft sich dem Fachmann gerade nicht, dass er auf dieses Merkmal ohne weiteres verzichten kann, ohne den technischen Erfolg der Lehre des Klagepatents zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents folgt schlie\u00dflich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre auch nicht im \u00e4quivalenten Sinne verletzt. Hierzu kann bereits nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten gefundene abweichende L\u00f6sung, die hakenartigen Abschnitte aus der vom Klagepatent geA-erten Ebene heraus um 90\u00b0 nach hinten zu verdrehen, gleichwirkend zu den hakenartigen Fingern des Klagepatents sei. Eine solche Gleichwirkung kann allenfalls f\u00fcr die zus\u00e4tzlich vorteilhaften Funktionen des schnellen Einbaus und der g\u00fcnstigen Befestigungsm\u00f6glichkeit festgestellt werden, nicht aber f\u00fcr die Funktion, die den Hauptbereich der Erfindung nach dem Klagepatent ausmacht, n\u00e4mlich eine verbesserte seitliche Abst\u00fctzung insbesondere im Lendenwirbelbereich des Fahrgastes zu schaffen. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass solches f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Es kommt daher auch nicht auf den von der Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Stand der Technik an sowie auf die Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine freien Drahtenden auf, da die hakenartig umgebogenen Querdr\u00e4hte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform alle unmittelbar im Sitzrahmen der R\u00fccklehnen eingeh\u00e4ngt w\u00fcrden, so dass die Drahtenden fest verbunden seien. Aufgrund dessen war dem Antrag der Kl\u00e4gKl\u00e4gerin, ihr eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf diesen Sachvortrag zu gew\u00e4hren, nicht zu entsprechen. Der weitere Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28.02.2005 rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0394 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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