{"id":2699,"date":"2005-06-23T17:00:58","date_gmt":"2005-06-23T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2699"},"modified":"2016-06-01T12:31:31","modified_gmt":"2016-06-01T12:31:31","slug":"4b-o-16705-nachladen-von-prepaid-karten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2699","title":{"rendered":"4b O 167\/05 &#8211; Nachladen von Prepaid-Karten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0952<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juni 2005, Az. 4b O 167\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5321\">2 U 89\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nein Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider f\u00fcr Telephoneinheiten eines Teilnehmers einer Prepaidkarte mit folgenden Schritten:<br \/>\nAnrufen eines Providers durch den Teilnehmer;<br \/>\nMitteilen einer Teilnehmernummer des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\nMitteilen einer PIN des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfen durch den Provider, ob die PIN der Teilnehmernummer zugeordnet ist;<br \/>\nAufstocken des Gespr\u00e4chsguthabens des Teilnehmers bei einem Provider um einen bestimmten Betrag durch den Provider;<br \/>\nEinleiten eines Telephonats durch W\u00e4hlen einer Telephonnummer;<br \/>\nwobei dies nach dem Mitteilen der Teilnehmernummer und \/ oder nach dem Mitteilen der PIN und \/ oder nach dem \u00dcberpr\u00fcfen geschehen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Aufstocken w\u00e4hrend des Telephonats erfolgt;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin anzuwenden;<br \/>\n2.<br \/>\nTelefonkarten f\u00fcr Mehrwertdienste in der Telefonie in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Antragstellerin anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>mit denen es Dritten erm\u00f6glicht wird,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider f\u00fcr Telephoneinheiten eines Teilnehmers einer Prepaidkarte mit folgenden Schritten:<br \/>\nAnrufen eines Providers durch den Teilnehmer;<br \/>\nMitteilen einer Teilnehmernummer des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\nMitteilen einer PIN des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfen durch den Provider, ob die PIN der Teilnehmernummer zugeordnet ist;<br \/>\nAufstocken des Gespr\u00e4chsguthabens des Teilnehmers bei einem Provider um einen bestimmten Betrag durch den Provider;<br \/>\nEinleiten eines Telephonats durch W\u00e4hlen einer Telephonnummer;<br \/>\nwobei dies nach dem Mitteilen der Teilnehmernummer und \/ oder nach dem Mitteilen der PIN und \/ oder nach dem \u00dcberpr\u00fcfen geschehen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Aufstocken w\u00e4hrend des Telephonats erfolgt<\/p>\n<p>zu nutzen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer weitergehende Verf\u00fcgungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden Antragstellerin zu 15% und der Antragsgegnerin zu 85 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Antragstellerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 30.000 \u20ac.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 46 xxx, welches am 28.9.1999 angemeldet und dessen Erteilung am 11.4.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Als Erfinder ist benannt, der das Verf\u00fcgungspatent am 14.6.2002 auf die Antragstellerin \u00fcbertrug.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1 hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider f\u00fcr Telephoneinheiten eines Teilnehmers einer Prepaidkarte mit folgenden Schritten:<br \/>\nAnrufen eines Providers durch den Teilnehmer;<br \/>\nMitteilen einer Teilnehmernummer des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\nMitteilen einer PIN des Teilnehmers an den Provider;<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfen durch den Provider, ob die PIN der Teilnehmernummer zugeordnet ist;<br \/>\nAufstocken des Gespr\u00e4chsguthabens des Teilnehmers bei einem Provider um einen bestimmten Betrag durch den Provider;<br \/>\nEinleiten eines Telephonats durch W\u00e4hlen einer Telephonnummer;<br \/>\nwobei dies nach dem Mitteilen der Teilnehmernummer und \/ oder nach dem Mitteilen der PIN und \/ oder nach dem \u00dcberpr\u00fcfen geschehen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Aufstocken w\u00e4hrend des Telephonats erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Am Tag der \u00dcbertragung des Verf\u00fcgungspatentes von A auf die Antragstellerin wurde ersterer alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender der X AG. Alleinige Aktion\u00e4rin der X AG war die Antragstellerin, deren Verwaltungsrat auch Aufsichtsrat der X AG war. Die Antragstellerin und die X AG schlossen ebenfalls unter dem 14.6.2002 einen Lizenzvertrag, der von der Antragstellerin als Anlage zur Gerichtsakte gereicht wurde und der nachfolgend auszugsweise in Kopie wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die X AG hat sogenannte Prepaid-Telefonkarten an Kunden verkauft. Diese Kunden, insbesondere Angeh\u00f6rige von Beh\u00f6rden, die ihre Diensttelefone in der Regel nicht zu privaten Zwecken verwenden d\u00fcrfen, konnten unter Verwendung der Prepaid-Karten an den Dienstapparaten<br \/>\nPrivatgespr\u00e4che f\u00fchren. Hierzu mussten sie eine \u201e0800\u201c-Einwahlnummer<br \/>\nw\u00e4hlen, die keine Festnetzgeb\u00fchren f\u00fcr den Anrufenden ausl\u00f6st. Sodann<br \/>\nmussten sie die ihnen mitgeteilte Teinehmernummer angeben und konnten<br \/>\nsodann Telefonate f\u00fchren, deren Kosten von dem zuvor eingezahlten Guthaben bei der X AG abgezogen wurden. Die Kunden der X AG konnten dieser eine Bankeinzugserm\u00e4chtigung erteilen. Diesen Kunden wurde eine PIN mitgeteilt, mit deren Hilfe die Kunden telephonisch (auch w\u00e4hrend eines Telefonats) ihr Guthaben bei der X AG aufladen konnten. Die technische Umsetzung dieses Verfahrens erfolgte durch eine Telefonplattform der Y GmbH mit Sitz in Karlsruhe.<\/p>\n<p>Durch Beschluss des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der X AG das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter berichtete unter dem 24.5.2004, dass er das gesamte \u201eAnlageverm\u00f6gen\u201c der X AG sowie deren Kundenstamm an die Antragsgegnerin ver\u00e4u\u00dferte, die den Gesch\u00e4ftsbetrieb der X fortf\u00fchren wolle. Die Antragsgegnerin hat unter Nutzung der selben Einwahlnummern sowie der selben Telefonplattform zun\u00e4chst den Gesch\u00e4ftsbetrieb fortgef\u00fchrt und auch neue Prepaid-Telefonkarten an Kunden ver\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nUnter dem 31.12.2004 sandte A als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH an die Antragsgegnerin eine Rechnung \u00fcber Lizenzgeb\u00fchren, mit der er wegen der Nutzung des Verfahrens nach dem Verf\u00fcgungspatent die Zahlung eines Abschlages in H\u00f6he von 500.000 \u20ac an die Holding GmbH forderte.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb sowie Durchf\u00fchrung der Telefondienstleistung stellten eine unmittelbare Patentverletzung dar. Zudem werde das Verf\u00fcgungsschutzrecht durch den Vertrieb der \u201ePrepaid\u201c-Telefonkarten durch die Antragsgegnerin mittelbar verletzt, denn diese Karte erm\u00f6gliche es den Abnehmern, das Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent zu nutzen. Der Insolvenzverwalter habe der Antragsgegnerin keine Nutzungsrechte an dem Verf\u00fcgungspatent verschaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu verurteilen;<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinaus hat sie beantragt, der Antragstellerin auch das Anbieten des Verfahrens nach dem Verf\u00fcgungspatent zu untersagen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nihr im Falle des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch die Gestellung einer selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland erbracht werden kann, abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die von der X AG verwendete Telefonplattform der Y GmbH habe zu dem Anlageverm\u00f6gen der X AG geh\u00f6rt, welches an sie, die Antragsgegnerin, ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Deswegen sei sie befugt, diese Plattform weiter zu nutzen. Zudem habe der Insolvenzverwalter ihr die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebes gestattet und sich schriftlich an die Kunden der X AG gewandt, um diese von der Gesch\u00e4ftsfortf\u00fchrung durch die Antragsgegnerin in Kenntnis zu setzen. Schlie\u00dflich benutze die Y GmbH das Verfahren zum telefonischen Aufladen von Gespr\u00e4chsguthaben bereits seit August 1999, also vor dem Anmeldezeitpunkt des Verf\u00fcgungspatents. Schlie\u00dflich stelle sie, die Antragsgegnerin, den von dem Insovenzverwalter erworbenen Gesch\u00e4ftsbetrieb der X AG zum 31.5.2005 ein.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.5.2005 hat die Antragsgegenerin der Y GmbH den Streit verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsantrag ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt \u2013wie allgemein- die Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs und eines Verf\u00fcgungsgrundes voraus. Dies gilt auch f\u00fcr Patentsachen, auf die die Sondervorschrift des \u00a7 25 UWG keine Anwendung findet. Ein Grundsatz, wonach eine einstweilige Verf\u00fcgung generell nicht oder nur in ganz seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt, besteht nicht. Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass sich in Patentsachen oftmals besondere Schwierigkeiten daraus ergeben, den Schutzumfang und den voraussichtlichen Rechtsbestand des Schutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung zu beurteilen. Gleichzeitig greift eine Unterlassungsverf\u00fcgung meist einschneidend in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs. Aufgrund dessen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, dass Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund in Patentsachen besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen sind. Der Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt nur dann in Betracht, wenn die konkret begehrte Ma\u00dfnahme zur Abwendung \u201ewesentlicher Nachteile\u201c, die dem Rechtsinhaber durch die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents entstehen k\u00f6nnen, \u201enotwendig\u201c erscheint. Neben einer Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist daf\u00fcr eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Rechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen erforderlich, die im Einzelfall gegen die Interessen des Antragsgegners abzuw\u00e4gen sind. Eine wesentliche Rolle im Rahmen dieser Interessenabw\u00e4gung spielen zum einen etwaige Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents. Zum anderen ist von Belang, mit welcher Gewi\u00dfheit sich der Verletzungstatbestand feststellen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Bei Beachtung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist im Streitfall dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin im zuerkannten Umfang zu entsprechen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Antragsgegnerin ist zur Geltendmachung der aus dem Verf\u00fcgungspatent resultierenden Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Sie ist ausweislich des Registerauszuges vom 14.4.2005 als Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents eingetragen, so dass sie gem. \u00a7 30 PatG zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Verf\u00fcgungspatent berechtigt ist.<\/p>\n<p>Der formalen Rechtsposition steht vorliegend auch nicht eine die Aktivlegitimation grunds\u00e4tzlich in Frage stellende ausschlie\u00dfliche Lizenz entgegen. Zwar hat die Antragstellerin mit Anlage ASt 3 einen Lizenzvertrag vorlegt, der zwischen ihr und der zwischenzeitlich insolventen XCommunication AG geschlossen wurde. Nach Nr. 2.1 vereinbarten beide Vertragsparteien eine \u201eausschlie\u00dfliche Lizenz\u201c. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Antragstellerin darlegen m\u00fcsste, dass sie selbst durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen betroffen ist, wozu Sachvortrag nicht erfolgte. Eine solche eigene Betroffenheit k\u00f6nnte vorliegend allerdings darin zu sehen sein, dass der Lizenzvertrag eine \u201eSt\u00fccklizenz\u201c vorsieht (Nr.3), so dass Verletzungshandlungen die eigenen Lizenzgeb\u00fchranspr\u00fcche der Antragstellerin schm\u00e4lern.<br \/>\nDies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, denn entgegen dem Wortlaut ist in der X AG nur eine einfache Lizenz einger\u00e4umt worden. Denn die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Antragstellerin ein eigenes Nutzungsrecht beh\u00e4lt (Nr. 2.5). Dies steht der Annahme einer ausschlie\u00dflichen Lizenz entgegen, die das alleinige Nutzungsrecht dem Lizenznehmer vorbeh\u00e4lt. Dass beide Parteien die Nutzungsbefugnis der Antragstellerin von einer Zustimmung der Lizenznehmerin abh\u00e4ngig machen wollten, ist nicht erkennbar. Es kann schlie\u00dflich auch nicht aus der weiteren Vereinbarung, dass eine Registrierung der Lizenz in der Patentrolle auf Verlangen einer Partei erfolgen kann (Nr. 2.6), geschlossen werden, dass die Vertragspartner eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vereinbaren wollten. Gegenstand dieser Vereinbarung ist neben dem Verf\u00fcgungspatent auch eine parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung. Zwar kann in das nationale Register nur eine ausschlie\u00dfliche Lizenz eingetragen werden, nach den Regeln 21, 22 AOEP\u00dc k\u00f6nnen f\u00fcr europ\u00e4ische Patente aber auch einfache Lizenzen eingetragen werden. Da Nr. 2.6 des Lizenzvertrages sich zu dieser Unterscheidung (europ\u00e4isch \u2013 deutsch) nicht verh\u00e4lt, kann aus dieser Bestimmung nicht gefolgert werden, dass die Parteien trotz des Nutzungsrechtes der Lizenzgeberin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vereinbaren wollten. Daher ist vorliegend von einer einfachen Lizenz auszugehen, die das Prozessf\u00fchrungsrecht der Antragstellerin nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin sich ihrer Pozessf\u00fchrungsbefugnis anderweitig begeben h\u00e4tte. Zwar hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Antragstellerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass die Antragsgegnerin der C GmbH eine weitere Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent einger\u00e4umt hat. Dieser Vortrag sollte das von der Antragsgegnerin mit Anl. AG 3 zu den Akten gereichte Schreiben dieser Gesellschaft vom 31.12.2004 erl\u00e4utern. Unterzeichnet wurde dieses Schreiben von dem Erfinder des Verf\u00fcgungspatentes, Herrn Neumes, der in dem Schreiben die Antragsgegnerin auffordert, wegen der Nutzung \u201eunseres Patentes\u201c eine Abschlagszahlung in H\u00f6he von 500.000 \u20ac an die C GmbH zu leisten. Dass die von der Antragstellerin mit der C GmbH vereinbarte Lizenz aber \u00fcber die mit der X AG verinbarte Lizenz hinausginge, ist weder ersichtlich noch wird solches von der Antragstellerin geltend gemacht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider.<\/p>\n<p>Es sind Telefonkarten bekannt, beispielsweise von der deutschen Telekom, die \u00fcber einen Chip verf\u00fcgen, auf dem ein bestimmtes Gespr\u00e4chsguthaben gespeichert ist. W\u00e4hrend eines Telefonats, bei dem diese Karte in das Telefon eingesteckt sein muss, werden die verbrauchten Telefoneinheiten von dem Gespr\u00e4chsguthaben abgezogen und der sich ergebende Restbetrag auf dem Chip gespeichert. Ist das Guthaben verbraucht, so sind diese Karten wegzuwerfen. Eine Aufladem\u00f6glichkeit sehen diese Karten nicht vor.<\/p>\n<p>Weiter sind wiederaufladbare Telefonkarten bekannt, die \u2013sofern das Gespr\u00e4chsguthaben verbraucht ist- wieder mit einem neuen Gespr\u00e4chsguthaben aufgeladen werden k\u00f6nnen. Hierzu mu\u00df der Inhaber einer solchen Karte zu einem speziellen Gesch\u00e4ft gehen, welches \u00fcber ein Terminal verf\u00fcgt, an dem das neue Guthaben auf den Chip der Karte gespeichert werden kann. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass es umst\u00e4ndlich ist, zum Aufladen der Karte in ein besonderes Gesch\u00e4ft gehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Verf\u00fcgungspatent als bekannten Stand der Technik eine sog. Smart-Card (EP 0 623 xxx), die heute als \u201eGeldkarte\u201c f\u00fcr den bargeldlosen Zahlungsverkehr bekannt ist. Bei diesen Karten hat der Verwender die M\u00f6glichkeit, ein Guthaben von seinem Konto auf das spezielle Bargeldkonto der Karte zu \u00fcbertragen. Der entsprechende Guthabenbetrag wird auf dem auf der Karte befindlichen Chip gespeichert. Mit dieser Karte kann dann an entsprechenden Terminals (Fahrkarten-, Briefmarkenautomaten, spezielle Registrierkassen) bargeldlos gezahlt werden, wobei der jeweils verbrauchte Betrag von dem Guthaben abgezogen wird. Die Aufladetransaktion erfolgt an Automaten, die mit einem Datencenter kommunizieren, welches die erforderlichen Transaktionen veranlasst. Das Guthaben ist hierbei an die Karte gebunden, was zur Folge hat, dass bei einem Verlust der Karte auch das Guthaben verloren ist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Verf\u00fcgungspatent sich die Aufgabe, ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, durch das ein vereinfachtes bargeldloses Nachladen des Gespr\u00e4chsguthabens m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gespr\u00e4chsguthabens bei einem Provider f\u00fcr Telephoneinheiten eines Teilnehmers einer Prepaidkarte mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>1. Anrufen eines Providers durch den Teilnehmer.<br \/>\n2. An den Provider wird eine Teilnehmernummer des Teilnehmers mitgeteilt.<br \/>\n3. An den Provider wird eine PIN des Teilnehmers mitgeteilt.<br \/>\n4. Durch den Provider wird \u00fcberpr\u00fcft, ob die PIN der Teinehmernummer zugeordnet ist.<br \/>\n5. Durch den Provider wird das Gespr\u00e4chsguthaben des Teilnehmers bei einem Provider um einen bestimmten Betrag aufgestockt.<br \/>\n6. Durch W\u00e4hlen einer Telephonnummer wird ein Telephonat eingeleitet wobei dies<\/p>\n<p>a) nach dem Mitteilen der Teilnehmernummer<br \/>\nund \/ oder<br \/>\nb) nach dem Mitteilen der PIN<br \/>\nund \/ oder<br \/>\nc) nach dem \u00dcberpr\u00fcfen (gem. Merkmal 4)<\/p>\n<p>geschehen kann.<\/p>\n<p>7. Das Aufstocken (des Gespr\u00e4chsguthabens) erfolgt w\u00e4hrend des Telephonats.<\/p>\n<p>Durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren kann der Anwender jederzeit \u2013auch w\u00e4hrend eines Telefonats- das Gespr\u00e4chsguthaben wieder aufladen. Er kann die Karte beliebig lange verwenden und muss sich mit ihr nicht zu besonderen Terminals begeben, um einen Aufladevorgang durchzuf\u00fchren. Da Gespr\u00e4chsguthaben und dessen Aufstockung bei dem Provider stattfinden, ist ein Verlust der Karte nicht mit dem Verlust des Guthabens verbunden, da zus\u00e4tzlich eine PIN verwendet wird, die nur dem Anwender bekannt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\na)<br \/>\nDass die Antragsgegnerin das Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent unmittelbar verletzt, indem sie es selber anwendet, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Zwar ist der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A (Anl. ASt 11) nicht zu entnehmen, dass die Merkmale 4 und 5 verwirklicht werden, dies ist aber der Bedienungsanleitung der Antragstellerin nach Anlage ASt 12 zu entnehmen, denn dort ist beschrieben, dass zun\u00e4chst die Kartennummer eingegeben werden mu\u00df (Bl. 2, Ziff. 2), und weiter, dass f\u00fcr die Aufstockung des Gespr\u00e4chsguthabens eine PIN eingegeben werden mu\u00df (Bl. 4,5 im \u00dcbergang). Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin beantragt hat, der Antragsgegnerin das Anbieten des Verfahrens zu untersagen, war der Antrag zur\u00fcckzuweisen. Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr 2 PatG erfasst nur das Anbieten zur Anwendung des Verfahrens selber, wobei die Anwendung im Geltungsbereich des PatG erfolgen muss. Die Angebotshandlungen der Antragsgegnerin gehen hierbei auch \u00fcber die blo\u00dfe Beschreibung der Verfahrensf\u00fchrung hinaus. Bei Verfahrenspatenten wird jedoch zus\u00e4tzlich gefordert, dass sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechtes geriert, welches ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungshandlung zu erteilen oder zu verweigern (Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 PatG Rn 51; Schulte, PatG, 7. Aufl., \u00a7 9 PatG Rn 55). F\u00fcr ein solches Verhalten durch die Antragsgegnerin ist weder dem Vortrag der Antragsgegnerin noch den zur Akte gereichten Anlagen, die die Werbung der Antragsgegnerin wiedergeben, etwas zu entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch den Vertrieb der Telefonkarten an die Abnehmer, wie sie sich aus der zur Akte gereichten Anlage ASt 9 ergeben, verletzt die Antragsgegnerin das Verf\u00fcgungspatent auch mittelbar gem. \u00a7 10 PatG. Bei diesen Karten handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung, denn der Abnehmer erh\u00e4lt mit der Karte die Einwahlnummern, um das von der Antragsgegnerin angebotene Verfahren auszuf\u00fchren, und daneben befinden sich auf diesen Telefonkarten auch die Teilnehmernummern, die f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2 erforderlich sind. Die Abnehmer der Antragsgegnerin sind zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt, da sie keine Gestattung der Antragstellerin hierzu erhalten haben. Aufgrund der mitgelieferten Bedienungsanleitung und der Bewerbung durch die Antragsgegnerin wei\u00df der Abnehmer, dass diese Telefonkarten dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent verwendet zu werden. Die Abnehmer der Antragegnerin werden von dieser schlie\u00dflich auch dazu bestimmt, die Telefonkarten f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens zu benutzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nDer Einwand der Antragsgegnerin, dass ihr die Nutzung dieses Verfahrens erlaubt sei, da sie die Gesch\u00e4ftsausstattung von dem Insolvenzverwalter der X AG erworben habe, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, in dieser Gesch\u00e4ftsausstattung sei auch die sog. Telefonplattform enthalten gewesen, die das Verfahren technisch umsetze. Der Insolvenzverwalter habe selber die Kunden der X AG angeschrieben und mitgeteilt, dass sie, die Antragsgegnerin, den Gesch\u00e4ftsbetrieb fortsetzen werde.<br \/>\nLizenznehmer \u2013und damit Berechtigter- ist die X AG gewesen. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens am 1.4.2004 (ASt 4) ist die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen auf den Insolvenzverwalter \u00fcbergegangen, \u00a7 80 InsO. Nach \u00a7 103 ff InsO wirkt der Lizenzvertrag fort, dem Insolvenzverwalter steht lediglich das Recht zu, zwischen Erf\u00fcllung und Nichterf\u00fcllung des Vertrages zu w\u00e4hlen. Besteht der zwischen der Antragstellerin und der X AG geschlossene Vertrag aber weiter, so ist es der X AG nach Nr. 2.4 untersagt gewesen, die Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu \u00fcbertragen. Neben dieser vertraglichen Vereinbarung, ist es dem Insolvenzverwalter auch nach der Bestimmung des \u00a7 399 BGB verwehrt gewesen, den Lizenzvertrag auf die Antragsgegnerin zu \u00fcbertragen, denn die \u00dcbertragung einer Lizenz auf ein anderes (Konkurrenz-) Unternehmen stellt regelm\u00e4\u00dfig eine Inhalts\u00e4nderung der vereinbarten Lizenz dar, da die Person des Lizenznehmers und dessen wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit bei der Bewilligung einer Lizenz von entscheidender Bedeutung sind. Ohne eine Zustimmung der Antragstellerin, die vorliegend nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, konnte die Antragsgegnerin nicht die Lizenz von der X AG erwerben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die Firma Y ihrerseits dieses Verfahren bereits seit August 1999 \u2013mithin vor der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes- anwende, ist dieser \u2013unsubstantiierte- Vortrag nicht geeignet, sie von dem Verletzungsvorwurf zu entlasten . Es ist den Ausf\u00fchrungen der Y GmbH in der Fax-Mitteilung vom 19.5.2005 (Anl. AG 4) nicht zu entnehmen, dass alle Merkmale des Anspruch 1 mit dem Verfahren der Firma Y bereits seit August 1999 verwirklicht wurden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Aufstockung eines Guthabens auch w\u00e4hrend eines Telefonats erfolgen kann \/ konnte. Vielmehr wird dort \u2013lediglich- best\u00e4tigt, dass eine Aufladung extern erfolgen kann und dass zu diesem Zweck in der \u201eDatenbank eine Spalte PIN bzw. Recharge-PIN zur Authentifizierung vorgesehen\u201c sei. Dies l\u00e4\u00dft nicht den Schluss zu, dass das patentgesch\u00fctzte Verfahren der Antragstellerin bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents angewendet wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNachdem die Antragsgegnerin die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents benutzt hat, ohne hierzu berechtigt zu sein, und mit dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Telefonkarten das Verf\u00fcgungspatent mittelbar verletzt, ist sie zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein Verf\u00fcgungsgrund zur Seite steht. Neben dem zu sichernden Anspruch muss ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegen. Im Grundsatz ist Voraussetzung, dass ohne den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz der Anspruch des Gl\u00e4ubigers vereitelt oder erheblich erschwert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Ihre daf\u00fcr getan hat, um die Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen. Zwar k\u00f6nnen Zweifel bestehen, da die Antragstellerin die einzige Aktion\u00e4rin der X AG gewesen ist. Die vertretungsberechtigte Verwaltungsr\u00e4tin W war Aufsichtsr\u00e4tin der Gemeinschuldnerin. Bereits mit seinem Bericht vom 24.5.2004 (Anl. ASt 5) hat der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die Gesch\u00e4ftsausstattung erworben hat und den Gesch\u00e4ftsbetrieb mit dem ebenfalls \u00fcbertragenen Kundenstamm fortf\u00fchren will. Dies auch mit den selben Einwahlnummern. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob die Antragstellerin, die nach \u00a7 156 InsO einen Anspruch darauf hat, dass sie zu dem Bericht des Insolvenzverwalters Stellung nehmen kann und mithin Kenntnis von dem Bericht erhalten kann, tats\u00e4chlich erst am 7.3.2005 erstmals von der Nutzung des Verfahrens nach dem Verf\u00fcgungspatent durch die Antragsgegnerin erfahren hat, wie dies von deren Verwaltungsrat, Frau Dr. Wohlwend, an Eides statt versichert wurde (Bl. 13 d.A.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herr A nach eigenem Bekunden bereits seit August 2004 Kenntnis davon hatte, dass die Antragsgegnerin \u201esein\u201c Verfahren benutzt. Jedoch hat die Antragsgegnerin die \u2013insoweit- gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen der W und des A, nach denen die Antragstellerin erstmals am 7.3.2005 Kenntnis von dem Vorgang erhielten, nicht in Abrede gestellt. Ist daher von diesem Zeitpunkt auszugehen, so liegt in der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung nach einem Monat kein die Dringlichkeit ausschlie\u00dfendes langes Zuwarten.<\/p>\n<p>Bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung ist zun\u00e4chst von Belang, dass die Antragsgegnerin keine Einw\u00e4nde gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents erhebt, so dass die Kammer davon auszugehen hat, dass das vom Deutschen Patent-und Markenamt gepr\u00fcfte Schutzrecht zu Recht erteilt wurde.<\/p>\n<p>Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragsgegnerin angek\u00fcndigt hat, dass sie den von der X AG \u00fcbernommenen Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellen wolle. Eine sie treffende Unterlassungsverpflichtung, die sich alleine auf dieses Verfahren bezieht, kann sie wirtschaftlich daher nicht gravierend treffen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Aspekte, ist es interessengerecht, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die weitere Nutzung des gesch\u00fctzten Verfahrens durch die Antragsgegnerin in dem zuerkannten Umfang zu untersagen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Vollstreckung durch die Antragstellerin von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig gemacht, \u00a7\u00a7 936, 921 ZPO. Damit ist sichergestellt, dass das Urteil keine Vollstrekung unter geringeren Voraussetzungen erlaubt als ein Hauptsacheurteil, welches gem\u00e4\u00df \u00a7 709 Satz 1 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar w\u00e4re. Die weiteren Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Antragsgegnerin war nicht zu entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen hat, dass die Vollstrteckung durch die Antragsgegnerin ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0952 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Juni 2005, Az. 4b O 167\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2699","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2699","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2699"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2699\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5324,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2699\/revisions\/5324"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2699"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2699"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2699"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}