{"id":2697,"date":"2005-01-20T17:00:27","date_gmt":"2005-01-20T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2697"},"modified":"2016-04-26T09:32:53","modified_gmt":"2016-04-26T09:32:53","slug":"4b-o-1604-schachtabdeckungswechsler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2697","title":{"rendered":"4b O 16\/04 &#8211; Schachtabdeckungswechsler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0393<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 16\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 769 xxx<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei ein konzentrisch au\u00dfenseitig des Rahmens verlaufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unterkante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefr\u00e4st wird,<\/p>\n<p>sodann horizontal verfahrbare Spreizarme einer Hebeeinrichtung bis in H\u00f6he einer M\u00f6rtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt, gebracht werden,<\/p>\n<p>danach die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilf\u00f6rmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die M\u00f6rtelfuge gedr\u00fcckt werden;<\/p>\n<p>anschlie\u00dfend der Rahmen mittels der Hebeeinrichtung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Bohrkrone und einen Ringknacker nebst Hebeeinrichtung anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die f\u00fcr ein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung geeignet sind,<\/p>\n<p>wobei ein konzentrisch au\u00dfenseitig des Rahmens verlaufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unterkante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefr\u00e4st wird,<\/p>\n<p>sodann die horizontal verfahrbaren Spreizarme einer Hebeeinrichtung bis in H\u00f6he einer M\u00f6rtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt gebracht werden;<\/p>\n<p>danach werden die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilf\u00f6rmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die M\u00f6rtelfuge gedr\u00fcckt;<\/p>\n<p>anschlie\u00dfend wird der Rahmen mittels der Hebeeinrichtung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen,<\/p>\n<p>ohne die Angebotsempf\u00e4nger bzw. die Abnehmer un\u00fcbersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass Bohrger\u00e4t und Ringknacker nebst Hebeeinrichtung ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers nicht f\u00fcr das vorstehend beschriebene Verfahren eingesetzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) seit dem 19. Mai 2000 Handlungen der unter 1. bezeichneten Art vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert ist,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die betreffenden Lieferbelege (wie Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 10% und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 350.000,&#8211; EUR. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.200,&#8211; EUR abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 769 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22.03.1996 am 1.02.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 19.04.2000 \u00f6ffentlich bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Verfahrensanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201dVerfahren zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens (7) einer Schachtabdeckung, wobei horizontal verfahrbare Spreizarme (6) einer Hebeeinrichtung (5) bis in H\u00f6he einer M\u00f6rtelfuge, auf der der Rahmen (7) aufliegt, gebracht und dann mit ihren keilf\u00f6rmigen horizontalen Schenkeln unter den Rahmen (7) in die M\u00f6rtelfuge gedr\u00fcckt werden, danach ein konzentrisch au\u00dfenseitig des Rahmens (7) verlaufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unterkante des Rahmens (7) erstreckender Schlitz eingefr\u00e4st wird, anschlie\u00dfend der Rahmen (7) mittels der Hebeeinrichtung (5) ausgehoben, ein neuer Rahmen (7) eingesetzt und der Schlitz vergossen wird.\u201d<\/p>\n<p>Die nachfolgende Handskizze veranschaulicht die grunds\u00e4tzliche Anordnung einer Schachtabdeckung auf einem im Stra\u00dfenbau \u00fcblicherweise verwendeten Kanalschacht. Die Darstellung macht deutlich, dass der vorhandene Schachtrahmen im Bedarfsfall nicht nur auf seiner Unterseite aus der vorhandenen M\u00f6rtelfuge gel\u00f6st, sondern dar\u00fcber hinaus seitlich aus der Asphaltdecke befreit werden muss.<\/p>\n<p>Die nachstehende Figur 1 der Klagepatentschrift gibt eine Vorrichtung wieder, mit der die Rahmen von Schachtabdeckungen gem\u00e4\u00df dem Verfahren des Klagepatents ausgewechselt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt Ger\u00e4tschaften und Materialien, die f\u00fcr die Reparatur und das Auswechseln von Kanalschachtrahmen, Sch\u00e4chten, Kan\u00e4len und Sielen geeignet sind. Ausweislich des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage K 3 geh\u00f6ren zum Sortiment des Beklagten u.a. ein Bohrger\u00e4t mit der Bezeichnung ZIMBO-01 sowie ein \u201dRingknacker\u201d mit der Artikelnummer 17.01.001. Von beiden Gegenst\u00e4nden sind nachfolgend Ablichtungen aus dem oben bezeichneten Prospekt wiedergegeben.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der Beklagte der L Bau GmbH am 28.06.2002 ein \u201cAngebot f\u00fcr Stra\u00dfenkontrollschachtsanierung\u201d unterbreitet (Anlage K 7), welches nachfolgend auszugsweise eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass der Beklagte das patentierte Verfahren durch die in dem oben wiedergegebenen Schreiben beschriebenen Arbeitsschritte in \u00e4quivalenter Weise verletzt. Zudem &#8211; so meint er &#8211; stelle der Vertrieb der Fr\u00e4seinrichtung und des Ringknackers \u2013 und zwar gemeinsam oder einzeln &#8211; eine mittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs dar. Vorliegend nimmt er den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei er dar\u00fcber hinaus beantragt, dem Beklagten den Vertrieb der Bohrkrone allein oder des Ringknackers allein zu untersagen und ihn f\u00fcr den Fall der Lieferung zu verpflichten, mit den Abnehmern eine Vertragsstrafenvereinbarung zu treffen. Weiterhin begehrt er f\u00fcr die gesamte Rechnungslegung die Vorlage von Belegen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) den Rechtsstreit im Hinblick auf eine von ihm noch zu erhebende Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen,<\/p>\n<p>b) ihm Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet die ihm vorgeworfene Patentverletzung. Mit dem angebotenen Verfahren wende er lediglich den vorbekannten freien Stand der Technik an. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents habe es diverse Ger\u00e4tschaften gegeben, die dem Fachmann nahegelegt h\u00e4tten, Schachtabdeckungen in der Weise auszuwechseln, wie dies von ihm praktiziert werde. Hinsichtlich des geltend gemachten Aussetzungsbegehrens tr\u00e4gt er vor, dass bis zum 18. Januar 2005 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben werden solle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12.01.2005 (GA 77,78) hat der Beklagtenvertreter \u2013 nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; eine von ihm am gleichen Tage erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Beklagte verletzt mit dem Angebot, Schachtrahmen auszutauschen, das Klagepatent unmittelbar. Der gemeinsame Vertrieb von Bohrkrone und \u201dRingknacker\u201d stellt ferner eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 dar. Der Kl\u00e4ger kann deswegen im zuerkannten Umfang von dem Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz begehren. Unbegr\u00fcndet ist das Klagebegehren lediglich insoweit, als sich der Kl\u00e4ger auch gegen den isolierten Vertrieb der Bohrkrone und des \u201cRingknackers\u201d wendet, als er im Umfang der gesamten Rechnungslegungsangaben die Vorlage von Belegen fordert und im Falle eines Vertriebs von Bohrkrone und \u201cRingknacker\u201d die Verurteilung des Beklagten zur Vereinbarung einer Vertragsstrafenvereinbarung anstrebt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren (Anspruch 1) und eine Vorrichtung (Anspruch 2) zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, Rahmen einer Schachtabdeckung durch druckluftbetriebene Werkzeuge, wie Presslufth\u00e4mmer oder dergleichen, aus ihrem Verbund mit der Asphaltdecke zu l\u00f6sen. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorgehensweise, dass es zu unkontrollierten Ausbrechungen der Asphaltdecke kommt, die eine anschlie\u00dfende aufw\u00e4ndige Reparatur notwendig machen (Spalte 1 Zeilen 17 bis 20).<\/p>\n<p>Ein weiteres, bereits vorteilhafteres Verfahren ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der US-A 4 924 951 (Anlage K 4) bekannt. Die Schrift offenbart eine Fr\u00e4svorrichtung f\u00fcr Einstiegssch\u00e4chte, die eine Entfernung des Einstiegsschachts mit Hilfe einer Mehrzahl von Greifhebelanordnungen erm\u00f6glicht. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 12 verdeutlicht dies anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren wird zun\u00e4chst ein konzentrischer Schlitz zwischen dem Rahmen der Schachtabdeckung und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che gefr\u00e4st, bevor die mit dem Bezugszeichen (80) versehenen Greifhebelanordnungen gegen den inneren Rand des Rahmens gedr\u00fcckt werden. Durch die so entstehende kraftschl\u00fcssige Verbindung kann der aus der Asphaltdecke gel\u00f6ste Rahmen von der Vorrichtung angehoben und nach Durchf\u00fchrung von Niveauausgleichsarbeiten wieder eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorstehend erl\u00e4uterten Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zu schaffen, das weitgehend automatisierbar ist und ein Auswechseln des Rahmens ohne wesentliche Nacharbeit bzw. Vorbereitung der Baustelle m\u00f6glich macht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Auswechseln eines Rahmens (7) einer Schachtabdeckung, wobei der Rahmen (7)<\/p>\n<p>(a) in einer Asphaltdecke eingelassen ist und<\/p>\n<p>(b) auf einer M\u00f6rtelfuge aufliegt.<\/p>\n<p>(2) Horizontal verfahrbare Spreizarme (6) einer Hebeeinrichtung (5) werden bis in H\u00f6he der M\u00f6rtelfuge gebracht.<\/p>\n<p>(3) Sodann werden die horizontal verfahrbaren Spreizarme (6) mit ihren keilf\u00f6rmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen (7) in die M\u00f6rtelfuge gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>(4) Danach wird ein konzentrisch aussenseitig des Rahmens (7) verlaufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unterkante des Rahmens (7) erstreckender Schlitz (in die Asphaltdecke) eingefr\u00e4st.<\/p>\n<p>(5) Anschlie\u00dfend wird der Rahmen (7) mittels der Hebeeinrichtung (5) ausgehoben, ein neuer Rahmen (7) eingesetzt und der Schlitz vergossen.<\/p>\n<p>Das Auswechseln eines Schachtrahmens nach dem Verfahren des Klagepatents erm\u00f6glicht es, die Asphaltdecke weitgehend unbesch\u00e4digt zu belassen, so dass nachfolgende Reparaturarbeiten in gr\u00f6\u00dferem Umfang entfallen. Weiterhin bringt das Verfahren eine erhebliche Kostenreduzierung mit sich, die aus den sehr kurzen Reparaturzeiten, einem geringen Materialaufwand sowie sich ergebenden Verk\u00fcrzungen von Verkehrsbehinderungszeiten resultieren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von dem Beklagten angebotenen Schachtsanierungsarbeiten (Anlage K 7) verletzen das Klagepatent unmittelbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des gesch\u00fctzten Verfahrens nicht vor und wird vom Kl\u00e4ger auch nicht geltend gemacht, weil die Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df den Merkmalen (3) und (4) nicht in der vom Klagepatent vorgesehenen Abfolge, sondern in umgekehrter Reihenfolge ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht jedoch zutreffend geltend, dass mit Blick auf die angegriffene Vorgehensweise eine \u00e4quivalente Benutzung gegeben ist.<\/p>\n<p>Anders als der Beklagte meint, kann die technische Lehre des Verfahrensanspruchs 1 nicht auf den Einsatz einer einzigen Vorrichtung beschr\u00e4nkt verstanden werden, die s\u00e4mtliche Verfahrensschritte nacheinander ausf\u00fchren kann und deshalb, einmal \u00fcber dem Schachtrahmen in Position gebracht, dort verbleibt, bis der letzte Schritt des patentierten Verfahrens abgeschlossen ist. Zwar beschreibt der Vorrichtungsanspruch 2 des Klagepatents eine derartige Konstruktion; wegen der rechtlichen Nebenordnung von Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch im Klagepatent verbietet es sich indessen, die in den Patentanspruch 2 aufgenommene Beschr\u00e4nkung auch in den selbst\u00e4ndigen Verfahrensanspruch 1 hinein zu interpretieren. F\u00fcr die Auffassung des Beklagten bed\u00fcrfte es deshalb im Patentanspruch 1 selbst konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass ein Ger\u00e4tewechsel bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren ausgeschlossen sein soll. Sie gibt es \u2013 wie der Kl\u00e4ger zurecht geltend macht \u2013 nicht. Aus den Merkmalen (2), (3) und (5) folgt zwar, dass mit derselben Hebeeinrichtung die M\u00f6rtelfuge gesprengt und der Schachtrahmen herausgehoben werden soll. Merkmal (4) ordnet dar\u00fcber hinaus lediglich an, dass der Rahmen zwischen diesen beiden Schritten schlitzartig aus der Asphaltdecke gefr\u00e4st werden soll. Anspruch 1 verh\u00e4lt sich in keiner Weise dazu, mit welcher Vorrichtung die Fr\u00e4sarbeiten zu verrichten sind. Es fehlt deswegen an einer tragf\u00e4higen Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass der Fr\u00e4svorgang mit derselben Gesamtvorrichtung ausgef\u00fchrt werden muss, der auch die Hebeeinrichtung beherbergt. Fraglos ist eine solche Anordnung in der Handhabung zweckm\u00e4\u00dfig. Dem Wortlaut von Patentanspruch 1 entspricht aber gleicherma\u00dfen eine Vorgehensweise mit zwei Vorrichtungen, n\u00e4mlich einer Fr\u00e4seinheit und einer Hebevorrichtung zum Aufsprengen des M\u00f6rtelbetts, die im dreimaligen Wechsel \u2013 (1) Hebeeinrichtung zum Sprengen des M\u00f6rtelbetts, (2) Fr\u00e4skopf zum Einbringen des Schlitzes in den Asphalt, (3) Hebeeinrichtung zum Herausheben des gel\u00f6sten Schachtrahmens &#8211; zum Einsatz kommen. Auch bei einer solchen Handhabung w\u00e4ren die Merkmale (2) bis (5) vollst\u00e4ndig verwirklicht, n\u00e4mlich gew\u00e4hrleistet, dass<\/p>\n<p>\uf0a7 horizontal verfahrbare Spreizarme einer Hebeeinrichtung bis in H\u00f6he der M\u00f6rtelfuge gebracht,<\/p>\n<p>\uf0a7 sodann die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilf\u00f6rmigen, horizontalen Schenkeln unter den Schachtrahmen in die M\u00f6rtelfuge gedr\u00fcckt werden,<\/p>\n<p>\uf0a7 danach ein konzentrisch aussenseitig des Schachtrahmens verlaufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unterkante des Rahmens erstreckender Schlitz in die Asphaltdecke eingefr\u00e4st wird<\/p>\n<p>\uf0a7 und anschlie\u00dfend der Rahmen mittels der Hebeeinrichtung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen wird.<\/p>\n<p>Zu einer anderen Betrachtung im Sinne des Standpunktes des Beklagten gibt auch die Patentbeschreibung keinen Anlass. Soweit die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung eine weitgehend automatisierbare Auswechslung von Schachtrahmen erw\u00e4hnt, ist damit angesichts des in der Patentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik gemeint, dass diejenigen Ma\u00dfnahmen, die zur Auswechslung erforderlich sind, nicht manuell (mit Presslufth\u00e4mmern oder dergleichen), sondern automatisiert vorgenommen werden. Das verlangt nicht, dass s\u00e4mtliche Arbeiten von einer einzigen Maschine, die s\u00e4mtliche Funktionen zur Verf\u00fcgung stellt, ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, sondern bedeutet nur, dass jeweils selbstt\u00e4tig arbeitende Ger\u00e4te zum Einsatz kommen, dass also weder das L\u00f6sen des Schachtrahmens vom Asphalt noch das Knacken des M\u00f6rtelbetts noch das Ausheben des Schachtrahmens von Hand geschieht. Dass dem so ist, belegen nachdr\u00fccklich die Vorteilsangaben der Patentschrift in Spalte 1 Zeilen 34 bis 48, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201cBeim Auswechseln eines Rahmens im Sinne des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bleibt die Asphaltdecke weitgehend unbesch\u00e4digt, so dass nachfolgende Reparaturarbeiten in gr\u00f6\u00dferem Umfang, wie sie bisher erforderlich waren, entfallen.<\/p>\n<p>Lediglich der in seiner Breite recht klein zu haltende Schlitz ist nach einem Einsatz eines neuen Rahmens auszugie\u00dfen, wobei die Vergussmasse aus einem Kunststoffm\u00f6rtel besteht, auf die bis zum Asphaltdeckenabschluss eine bitumin\u00f6se Fugenvergussmasse aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Die Absperrzeit dieser Vergussmassen ist relativ kurz, so dass eine \u00fcblicherweise mit dem Auswechseln verbundene Verkehrsbehinderung nach entsprechend kurzer Zeit aufgehoben ist.\u201d<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Beschreibungstext (Spalte 1 Zeilen 49 bis 54) werden die Vorz\u00fcge des neuen Verfahrens zusammenfassend wie folgt erl\u00e4utert:<\/p>\n<p>\u201cDas gesamte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bringt eine erhebliche Kosteneinsparung mit sich, resultierend aus den jetzt m\u00f6glichen sehr kurzen Reparaturzeiten, einem geringen Materialaufwand sowie der aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden sich ergebenden Verk\u00fcrzungen von Verkehrsbehinderungen.\u201d<\/p>\n<p>Keiner der herausgestellten Zeit- und Kostenvorteile h\u00e4ngt urs\u00e4chlich damit zusammen, dass eine einzige Vorrichtung zum Einsatz gebracht wird. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr ihren Eintritt ist vielmehr, dass keine manuellen Arbeiten mehr stattfinden, die gr\u00f6\u00dfere Sch\u00e4den verursachen und dementsprechend (kosten- und zeitintensive) Nacharbeiten erfordern. Auch wenn nacheinander eine Hebeeinrichtung und ein davon gesonderter Fr\u00e4skopf zum Einsatz gelangen, ist deshalb festzustellen, dass diejenigen Vorteile erzielt werden, die die Klagepatentschrift dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zuschreibt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses ist dem Kl\u00e4ger in seiner Einsch\u00e4tzung zu folgen, dass dem Fachmann anhand der Klagepatentschrift ohne weiteres einsichtig ist, dass er ein mit dem im Wortsinn liegenden Verfahren gleichwirkendes Sanierungsverfahren erh\u00e4lt, wenn zuerst gefr\u00e4st und danach die M\u00f6rtelfuge aufgebrochen und der Schachtrahmen herausgehoben wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf den Formstein-Einwand berufen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie praktizierte Sanierungstechnik ist dem Fachmann zwar durch den f\u00fcr den Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Stand der Technik nahegelegt, wie er in der US-A 4 924 951 (Anlage K 4) und der CH 665 863 (Anlage L 5) dokumentiert ist:<\/p>\n<p>Die erstgenannte Schrift zeigt bereits eine Vorrichtung, mit der es gelingt, den Asphalt rings um den Schachtrahmen freizufr\u00e4sen. In der Entgegenhaltung ist ein Knacken der M\u00f6rtelfuge nicht vorgesehen. Wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt, findet dies seinen Grund allerdings darin, dass eine solche Fuge in den USA nicht gebr\u00e4uchlich ist, weswegen es zum Herausl\u00f6sen des Schachtrahmens gen\u00fcgt, nur die seitliche Verbindung des Rahmens zur Asphaltdecke durch Fr\u00e4sen zu beseitigen. Der Durchschnittsfachmann, der ein in Europa taugliches Verfahren entwickeln will, ist sich bei dieser Sachlage dar\u00fcber im Klaren, dass er die aus der US-A 4 924 951 gel\u00e4ufige Vorrichtung um eine Funktion \u2013 sei sie nun Teil derselben, modifizierten Vorrichtung oder Gegenstand eines weiteren Ger\u00e4tes \u2013 erg\u00e4nzen muss, so dass die M\u00f6glichkeit besteht, den Schachtrahmen auch unterseitig aus seinem M\u00f6rtelbett zu befreien.<\/p>\n<p>Eine Anregung f\u00fcr die notwendige Funktionserweiterung erh\u00e4lt der Fachmann aus der CH 665 863, deren Figur 1 nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Schrift zeigt dem Fachmann keilf\u00f6rmige Spreizarme, die horizontal verfahren werden k\u00f6nnen und den Schachtrahmen von seinem Sitz l\u00f6sen. Auf Seite 3 Zeilen 12 bis 23 hei\u00dft es im Einzelnen:<\/p>\n<p>\u201cDie Zugarme (14) weisen an ihrem unteren Ende jeweils mindestens einen radial zur Au\u00dfenseite gerichteten keilf\u00f6rmigen Vorsprung (16) auf, der zum Absprengen des festsitzenden Schachtrahmens und zum Untergreifen des Schachtrahmens dient, um ihn anzuheben. Damit dieser keilf\u00f6rmige Vorsprung (16) an jedem Zugarm (14) gut in die Eingriffstellung gebracht werden kann, weist der Schachtrahmen (2) an seiner Unterseite vorzugsweise gleichm\u00e4\u00dfig verteilt angeordnete Nischen (17) auf, in die jeweils ein Vorsprung (16) eingreift, w\u00e4hrend der Schachtrahmen im \u00fcbrigen auf dem darunter befindlichen Betonrahmen (3) plan aufliegt.\u201d<\/p>\n<p>Zwar offenbart die Schrift keine M\u00f6rtelfuge und greifen die Spreizarme in Nischen (17) ein, die an der Unterseite des Schachtrahmens vorgesehen sind. F\u00fcr den Fachmann bedarf es jedoch keiner besonderen \u00dcberlegungen, dass die Spreizarme in dem Fall, in dem der Schachtrahmen auf einer M\u00f6rtelfuge aufliegt (wie dies der \u00fcblichen Verlegesituation in Europa entspricht), in gleicher Weise geeignet ist, den Schachtrahmen vom M\u00f6rtelbett abzusprengen. Bereits nach der Offenbarung der CH 665 863 sind die Spreizarme im \u00fcbrigen dazu vorgesehen, den Schachtrahmen, nachdem er vom Untergrund gel\u00f6st worden ist, anzuheben. Zwar sieht die Schweizer Schrift selbst keine Fr\u00e4svorrichtung vor. F\u00fcr den Fachmann ist es jedoch offensichtlich, dass die US-A 4 924 951 im Vergleich zu einem gewaltsamen Herausbrechen des Rahmens aus dem Asphalt, wie es die CH 665 863 lehrt, bereits die wesentlich vorteilhaftere L\u00f6sung bietet, die es im Ausgangspunkt beizubehalten gilt. Er wird deshalb die in der Schweizer Patentschrift beschriebene Vorrichtung als blo\u00dfe Erg\u00e4nzung zum Gegenstand der US-A 4 924 951 begreifen, die eine M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Schachtrahmen auf seiner Unterseite zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Bei einer Zusammenschau beider Schriften ist die Hebeeinrichtung zwar doppelt vorhanden, weil sie sowohl Bestandteil der Vorrichtung nach der US-A als auch Bestandteil der Vorrichtung nach der CH-PS ist. Dem Fachmann ist jedoch unmittelbar einsichtig, an welcher der beiden Vorrichtungen er am leichtesten und an welcher der Vorrichtungen er auf keinen Fall auf sie verzichten kann. Unverzichtbar sind die als Tragvorrichtung dienenden Spreizarme im Rahmen der Vorrichtung nach der CH 665 863, und zwar schon deshalb, weil ansonsten keinerlei Vorrichtungsteil vorhanden w\u00e4re, das die M\u00f6rtelfuge sprengen k\u00f6nnte. Bleibt deshalb, weil dies so sein muss, die Vorrichtung nach der CH 665 863 mit einer Hebeeinrichtung versehen, so kann auf sie, um einen unn\u00f6tigen doppelten Aufwand zu vermeiden, bei der Fr\u00e4seinheit nach der US-A 4 924 951 auf sie verzichtet werden. Der Fachmann gelangt so zu zwei Ger\u00e4ten, n\u00e4mlich eine um die Hebeeinrichtung verschlankte Fr\u00e4seinheit nach dem Vorbild der US-A 4 924 951 und einer Anhebevorrichtung nach dem Beispiels der CH 665 863, die mit ersichtlichen Einsatzvorteilen gehandhabt werden k\u00f6nnen. Zun\u00e4chst kann die Fr\u00e4seinheit zum Einsatz gebracht werden, um den Schachtrahmen seitlich vom Asphaltbelag zu trennen. Danach kann unter Verwendung der Anhebevorrichtung die M\u00f6rtelfuge gesprengt und der damit vollst\u00e4ndig gel\u00f6ste Schachtrahmen herausgehoben werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann deshalb eine Vorgehensweise nahegelegt, wie sie exakt dem angegriffenen Verfahren entspricht, bei dem als erstes mittels des Bohrger\u00e4tes um den Schachtrahmen ein diesen vom Asphalt freilegender Fr\u00e4sschnitt angebracht und der Schachtrahmen danach mittels des Ringknackers aus dem M\u00f6rtelbett gebrochen und herausgehoben wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Beklagte kann gleichwohl mit dem geltend gemachten Formstein-Einwand nicht durchdringen.<\/p>\n<p>Der Formsteineinwand erf\u00e4hrt eine wichtige sachliche Einschr\u00e4nkung dadurch, dass aufgrund der geltenden Kompetenzverteilung zwischen Erteilungsinstanzen einerseits und Verletzungsgerichten andererseits die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit eines Patents ausschlie\u00dflich dem Patentamt vorbehalten ist, das Verletzungsgericht die Patenterteilung als gegeben hinzunehmen hat und an die im Erteilungsverfahren getroffene Entscheidung ohne eigene Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit gebunden ist. Die Er\u00f6rterung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung darstellt, hat diese Prinzipien zu beachten und darf sich nicht im Widerspruch zu ihnen setzen. Dies bedingt, dass die Zugeh\u00f6rigkeit der als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich nicht allein mit solchen Erw\u00e4gungen verneint werden kann, die &#8211; in gleicher Weise auf den Gegenstand des Klagepatents angewendet &#8211; zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fcssten, das Schutzrecht enthalte keine patentf\u00e4hige Lehre zum technischen Handeln (BGH, GRUR 1997, 454 &#8211; Kabeldurchf\u00fchrung).<\/p>\n<p>Exakt solches w\u00e4re vorliegend der Fall. Wie oben ausgef\u00fchrt, legen die US-A 4 924 951 und die CH 665 863 in ihrer Kombination dem Fachmann eine Umgestaltung des Vorhandenen dergestalt nahe, dass die Hebeeinrichtung allein noch bei der Vorrichtung nach der Schweizer Patentschrift vorgesehen ist, wohingegen sie bei der Fr\u00e4seinheit nach der US-A als \u00fcberfl\u00fcssig entf\u00e4llt. Bei dieser Ausgangslage, d.h. dem Vorhandensein zweier Vorrichtungen, die jeweils einen Teil der notwendigen Sanierungsma\u00dfnahmen durchf\u00fchren k\u00f6nnen, steht der Fachmann unausweichlich vor der Frage, in welcher Reihenfolge er die Ger\u00e4tschaften zum Einsatz bringen will. Grunds\u00e4tzlich bestehen zwei M\u00f6glichkeiten, die dem Fachmann als in Betracht kommende Alternativen unmittelbar vor Augen stehen. Als erste Variante ist es denkbar, mit der modifizierten Vorrichtung nach der US-A 4 924 951 zu fr\u00e4sen und danach mit der Vorrichtung nach der CH 665 863 das unterseitige M\u00f6rtelbett aufzubrechen und den Schachtrahmen herauszuheben. Die zweite \u2013 hierzu alternative \u2013 Vorgehensweise verl\u00e4uft genau umgekehrt und entspricht dem Wortlaut des Klagepatents: Als erstes kommt die Hebeeinrichtung nach der CH 665 863 zum Einsatz, um den Schachtrahmen aus dem M\u00f6rtelbett zu l\u00f6sen. Anschlie\u00dfend wird die modifizierte Fr\u00e4seinheit nach der US-A 4 924 951 angesetzt, um den Rahmen seitlich aus der Asphaltdecke zu fr\u00e4sen. Zu guter Letzt wird der &#8211; nunmehr allseits gel\u00f6ste &#8211; Schachtrahmen, wiederum mit der Hebeeinrichtung nach der CH 665 863, herausgehoben.<\/p>\n<p>Fraglos erkennt der Fachmann, dass die erstgenannte Handhabung wesentlich effektiver als die zweite Variante ist, bei der die Vorrichtungen wiederholt und im gegenseitigen Wechsel \u00fcber dem Schachtrahmen platziert und zum Einsatz gebracht werden m\u00fcssen. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Fachmann aufgrund derselben naheliegenden \u00dcberlegungen, die ihm auf der Grundlage der US-A 4 924 951 und der CH 665 863 zu der angegriffenen Verfahrensweise des Beklagten f\u00fchren, auch zu der hierzu alternativen Vorgehensweise leiten, wie sie im Wortlaut des Klagepatents unter Schutz gestellt ist. Dass die zweite Verfahrensweise ersichtlich unvorteilhaft ist, kann die Erfindungsh\u00f6he nicht begr\u00fcnden. Denn eine technische Lehre wird nicht dadurch zu einer Erfindung, dass der Fachmann eine voraussehbar ung\u00fcnstige L\u00f6sung w\u00e4hlt und die damit verbundenen Nachteile sehenden Auges in Kauf nimmt (vgl. BGH, GRUR 1996, 857 &#8211; Rauchgasklappe).<\/p>\n<p>Die Zulassung und Ber\u00fccksichtigung des im Rahmen des Formstand-Einwandes geltend gemachten Standes der Technik w\u00fcrde mithin dazu f\u00fchren, dass in unzul\u00e4ssiger Weise die Patentf\u00e4higkeit des in seinem Rechtsbestand nicht angegriffenen Klagepatents in Frage gestellt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.a)<br \/>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Einheit aus Bohrger\u00e4t und Ringknacker verletzen den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>Bei den genannten Gegenst\u00e4nden handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des gesch\u00fctzten Verfahrens beziehen. Mit ihrer Hilfe ist es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 m\u00f6glich, den Verfahrensanspruch des Klagepatents \u00e4quivalent zu verwirklichen, was zugleich die Feststellung tr\u00e4gt, dass die Ger\u00e4tschaften objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren verwendet zu werden. Es ist weiterhin offensichtlich, dass die Abnehmer des Beklagten nicht zur Benutzung des Klagepatents berechtigt sind und die angebotene Bohrkrone nebst \u201cRingknacker\u201d dazu vorsehen werden, in \u00e4quivalent patentverletzender Weise zu gebrauchen. Das letztere und die subjektive Kenntnis des Beklagten von dieser Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer folgen aus den eignen Werbeangaben des Beklagten, mit denen er \u2013 wie aus Anlage K 3 ersichtlich \u2013 die Benutzung von Bohrkrone und \u201cRingknacker\u201d exakt in der oben als patentverletzend erkannten Weise beschreibt. F\u00fcr die rechtliche Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die besagten Ger\u00e4te (Bohrkrone und \u201cRingknacker\u201d) gleichzeitig oder sukzessive geliefert werden, solange sie vom Beklagten nur demselben Abnehmer zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine mittelbare Verletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG scheidet aus, soweit der Kl\u00e4ger dem Beklagten auch die separate Ver\u00e4u\u00dferung von Bohrkrone oder Ringknacker untersagen lassen will. Einzeln k\u00f6nnen beide Ger\u00e4te weder ein das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausf\u00fchrendes Ger\u00e4t des Kl\u00e4gers erg\u00e4nzen noch gestatten sie sonst die Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach dem Klagepatent. M\u00f6glich ist solches erst mit dem Bohrger\u00e4t und dem Ringknacker zusammen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich \u2013 unmittelbar und mittelbar &#8211; Gebrauch gemacht hat, kann der Kl\u00e4ger Unterlassung und Schadenersatz in dem zuerkannten Umfang verlangen Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 PatG. Hinsichtlich des mittelbaren Verletzungstatbestandes sind vom Kl\u00e4ger keine Umst\u00e4nde vorgetragen worden, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte im Falle des Lieferns der Bohrkrone nebst \u201cRingknacker\u201d mit seinen Abnehmern eine Vertragsstrafenvereinbarung treffen m\u00fc\u00dfte, um die Beachtung des kl\u00e4gerischen Schutzrechts zu gew\u00e4hrleisten. Insoweit ist dem auf ein solches Vertragsstrafenversprechen gerichteten Antrag nicht zu entsprechen. Da die Entstehung eines Schadens bei dem Kl\u00e4ger wahrscheinlich ist und er ohne sein Verschulden nicht dazu imstande ist, diesen zu beziffern, ist der Beklagte im Hinblick auf die zu Ziffer I.1. des Urteilsausspruchs beschriebenen Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung im Umfang des Urteilsausspruchs zu Ziffer I.2. verpflichtet, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm entstandenen Schaden beziffern und Kenntnis \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg erhalten zu k\u00f6nnen. Soweit der Kl\u00e4ger mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch die Vorlage n\u00e4her bezeichneter Belege verlangt, ist sein Begehren nur im Umfang des Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG gerechtfertigt. Zwar hat das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 16.12.2004 (I-2 U 71\/03) die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wegen Patentverletzung in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen beinhaltet, sondern nur eine nachvollziehbare und plausible Offenbarung derjenigen Angaben durch den Verletzer verlangt, deren der Kl\u00e4ger als Verletzter zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Die Kammer folgt dem jedoch nicht. Die Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf \u00fcbersieht die Entscheidung des BGH \u201cCartier-Ring\u201d (GRUR 2003, 433), die dem Verletzten nicht nur in Produktpiraterie-F\u00e4llen, sondern allgemein bei Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts einen die Drittauskunft erg\u00e4nzenden Anspruch auf Belegvorlage zuerkennt. Im Umfang der Rechnungslegungsangaben nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB steht einer Anordnung der Belegvorlage entgegen, dass \u00a7 259 Abs. 1 BGB eine Vorlagepflicht nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass sie der \u00dcblichkeit entspricht. Daf\u00fcr ist vom Kl\u00e4ger nichts vorgetragen worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits kommt nicht in Betracht. \u00a7 148 ZPO bestimmt, dass das Gericht einen Rechtsstreit dann aussetzen kann, wenn die Entscheidung dieses Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festzustellen ist. Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits, da zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.12 2004 die erst am 12.01.2005 eingereichte Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben war.<\/p>\n<p>Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Nichtigkeitsklage rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Zwar geht die Kammer \u2013 wie sich aus den Er\u00f6rterungen zum Formstein-Einwand ergibt \u2013 davon aus, dass die Nichtigkeitsklage voraussichtlich zumindest teilweise Erfolg haben und der streitbefangene Verfahrensanspruch nicht in seiner erteilten Fassung bestehen bleiben wird. Nachdem die m\u00fcndliche Verhandlung ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossen worden ist, besteht kein Anlass, nur deshalb von Neuem in die Verhandlung einzutreten, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ein weiteres Verteidigungsmittel, welches ihm von Anfang an zu Gebote stand, in den Rechtsstreit einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten war nicht zu entsprechen, da er f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen die eine solche Anordnung m\u00f6glich machen, nicht vorgetragen hat, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0393 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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