{"id":2694,"date":"2005-04-21T17:00:49","date_gmt":"2005-04-21T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2694"},"modified":"2016-04-26T09:28:30","modified_gmt":"2016-04-26T09:28:30","slug":"4b-o-14904-haecksler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2694","title":{"rendered":"4b O 149\/04 &#8211; H\u00e4cksler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0392<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 149\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>H\u00e4cksler mit einem Messergeh\u00e4use, einem darin rotierenden H\u00e4ckselmesser, einem schr\u00e4g abw\u00e4rts geneigten Auswurfschacht, einem Motor und einem an der Unterseite des Auswurfschachts angeordneten Motorgeh\u00e4use,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Motorgeh\u00e4use und mindestens ein Teil des Auswurfschachtes als integrale Geh\u00e4usekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind, wobei der Auswurfschacht ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, die beide aus Kunststoff bestehen und durch ein Gelenk sowie ein Verschluss l\u00f6sbar miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei bei Handlungen der Beklagten zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner haften.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 03 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 1. M\u00e4rz 1996 angemeldet und dessen Eintragung vom 30. April 1997 am 12. Juni 1997 bekannt gemacht wurde. Die Beklagte zu 1) hat beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag gestellt. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen H\u00e4cksler. Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nachfolgend wiedergegebenen, gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung und Eintragung eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend, mit der sie das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren im Rahmen eines zweiten Hilfsantrags verteidigt.<\/p>\n<p>\u201eH\u00e4cksler mit einem Messergeh\u00e4use, einem darin rotierenden H\u00e4ckselmesser, einem schr\u00e4g abw\u00e4rts geneigten Auswurfschacht, einem Motor und einem an der Unterseite des Auswurfschachts angeordneten Motorgeh\u00e4use, dadurch gekennzeichnet, dass das Motorgeh\u00e4use (24) und mindestens ein Teil (7, 8) des Auswurfschachts (6) als integrale Geh\u00e4usekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind, wobei der Auswurfschacht (6) ein Oberteil (7) und ein Unterteil (8) aufweist, die beide aus Kunststoff bestehen und durch ein Gelenk (12) sowie ein Verschluss (13), vorzugsweise ein Schnellverschluss, l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung X einen H\u00e4cksler, wobei sie sich der Beklagten zu 2) als Vertriebsunternehmen bedient. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 8 Lichtbildabbildungen des H\u00e4ckslers mit von ihr hinzugef\u00fcgten Bezugszeichen zur Akte gereicht. Die Beklagten haben ein Musterst\u00fcck des vorbezeichneten H\u00e4ckslers vorgelegt. Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt au\u00dferdem unter der Bezeichnung Y einen H\u00e4cksler, der &#8211; jedenfalls soweit es vorliegend von Interesse ist &#8211; unstreitig die gleichen Gestaltungsmerkmale wie der vorgenannte H\u00e4cksler X aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem nach ihrer Ansicht schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fcnden das Ober- und Unterteil des Auswurfschachts nicht aus Kunststoff, da der Schachtboden aus Metall ausgebildet sei. Da das H\u00e4ckselgut unmittelbar auf die aus Metall bestehende Fl\u00e4che des Schachtbodens geschleudert werde, entstehe gerade die vom Klagegebrauchsmuster beanstandete L\u00e4rmimmission. Von einer gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Verringerung des Bauaufwandes k\u00f6nne ebenfalls nicht gesprochen werden, da zus\u00e4tzlich zur Ausbildung des Geh\u00e4uses aus Kunststoff ein Metallteil gefertigt und eingef\u00fcgt werden m\u00fcsse. Au\u00dferdem stehe einer Verletzung entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Auswurfschacht ein zus\u00e4tzliches, gewelltes Leitblech angeordnet sei, welches mit dem Oberteil und dem Unterteil des Auswurfschachts \u00fcber das Gelenk verbunden sei.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist nach Ansicht der Beklagten &#8211; auch in der von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung von Schutzanspruch 1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag II im L\u00f6schungsverfahren &#8211; nicht schutzf\u00e4hig. Die beanspruchte Merkmalskombination ergebe sich naheliegend aus der Kombination der Entgegenhaltung A 2 (DE-G 88 07 794.2) mit der Entgegenhaltung A 1 (Leiseh\u00e4cksler) oder der Entgegenhaltung A 3 (DE-OS 33 39 312) mit der Entgegenhaltung A 2. Der Rechtsstreit sei daher zumindest mit R\u00fccksicht auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da das Klagegebrauchsmuster im mit der Klage geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig ist und die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen H\u00e4cksler.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift verweist zun\u00e4chst auf einen vorbekannten H\u00e4cksler mit einem aus Blech gefertigten Auswurfschacht, an dessen Oberseite ein ebenfalls metallischer F\u00fcllschacht angeordnet ist und bei dem das aus Kunststoff bestehende Motorgeh\u00e4use an der Unterseite des Auswurfschachts als separates Bauteil befestigt ist. An diesem H\u00e4cksler kritisiert die Klagegebrauchsmusterschrift, dass der L\u00e4rmschutz im Betriebsfall des H\u00e4ckslers verbesserungsbed\u00fcrftig ist und zu seiner Herstellung kostenintensive Fertigungsvorg\u00e4nge erforderlich sind.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift verweist sodann auf die aus den Druckschriften DE-OS 33 39 312 (Anlage K 2 = Entgegenhaltung A 3), DE-OS 34 20 165 (Anlage K 3) und DE-G 94 13 548 (Anlage K 4) und f\u00fchrt aus, dass (auch) diese Schriften Gartenh\u00e4cksler mit Metallgeh\u00e4use betreffen. Ebenfalls aus Metall besteht das Geh\u00e4use des aus der DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) vorbekannten H\u00e4ckslers. Bei ihm ist allerdings zur D\u00e4mpfung der Betriebsger\u00e4usche im Einf\u00fcllschacht eine D\u00e4mmung aus einem hochd\u00e4mpfenden Elastomer eingebracht. Diese D\u00e4mmschicht hat nach Ansicht der Klagegebrauchsmusterschrift allerdings eine nur sehr begrenzte Wirkung und wirft au\u00dferdem Verschlei\u00dfprobleme infolge der Beaufschlagung mit dem H\u00e4ckselgut auf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagegebrauchsmusterschrift die Aufgabe, einen verbesserten H\u00e4cksler aufzuzeigen. Schutzanspruch 1 in der mit der Klage geltend gemachten Fassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag II im L\u00f6schungsverfahren weist zur L\u00f6sung dieser Aufgabe folgende Merkmalskombination auf:<\/p>\n<p>1. Der H\u00e4cksler (1) weist auf<\/p>\n<p>1.1. ein Messergeh\u00e4use (26),<\/p>\n<p>1.2. ein in dem Messergeh\u00e4use (26) rotierendes H\u00e4ckselmesser (25),<\/p>\n<p>1.3 einen schr\u00e4g abw\u00e4rts geneigten Auswurfschacht (6),<\/p>\n<p>1.4. einen Motor (2)<\/p>\n<p>1.5 ein an der Unterseite des Auswurfschachts angeordnetes Motorgeh\u00e4use (24);<\/p>\n<p>2. das Motorgeh\u00e4use (24) und mindestens ein Teil (7, 8) des Auswurfschachtes (6) sind als integrale Geh\u00e4usekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet;<\/p>\n<p>3. der Auswurfschacht (6) weist ein Oberteil (7) und ein Unterteil (8) auf, die beide<\/p>\n<p>3.1. aus Kunststoff bestehen und<\/p>\n<p>3.2 durch ein Gelenk (12) sowie einen Verschluss (13), vorzugsweise einen Schnellverschluss, l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Den weiteren Darlegungen der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge hat die integrale Geh\u00e4usekonstruktion aus Kunststoff den Vorteil, einerseits l\u00e4rmd\u00e4mmend zu wirken und andererseits den Bauaufwand und die Herstellungskosten zu verringern. Zudem bietet die Kunststoffkonstruktion eine gr\u00f6\u00dfere Formfreiheit bei der Gestaltung der einzelnen Komponenten. Schwingungen k\u00f6nnen durch die Kunststoffkonstruktion besser aufgenommen und ged\u00e4mmt werden. Ein Optimum an L\u00e4rmd\u00e4mmung und Kosteneinsparung kann erreicht werden, wenn (bevorzugt) alle Teile des H\u00e4ckslergeh\u00e4uses aus Kunststoff bestehen. Aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden besteht das Messergeh\u00e4use und das rotierende Messer bevorzugt aus Metall.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Da die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit lediglich im Umfang der im L\u00f6schungsantrag als Hilfsantrag II. beanspruchten Merkmalskombination geltend macht, ist nur Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, ob sich das Klagegebrauchsmuster in diesem Umfang als schutzf\u00e4hig erweist. Dies ist zu bejahen. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit und Neuheit beruht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist bereits nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, wenn die Beklagten meinen, Entgegenhaltung A 2 (DE-G 88 07 794), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>k\u00f6nne entnommen werden, den Auswurfschacht aus einem Ober- und Unterteil zu bilden und durch ein Gelenk und einen Verschluss l\u00f6sbar miteinander zu verbinden (Merkmale 3 und 3.2). Der Austrittstrichter (24) ist bei A 2 offenkundig einst\u00fcckig ausgebildet. Der zwischen den Bezugszeichen 42 und 24 (m\u00f6glicherweise) angedeutete Gelenkpunkt erlaubt entsprechend dem unter dem Bezugszeichen 14 befindlichen Pfeil nur ein Verschwenken der \u00fcber dem Auswurfschacht befindlichen Zerkleinerungskammer (12). Von einer l\u00f6sbaren Verbindung von Ober- und Unterteil eines Auswurfschachts kann hier sinnvollerweise nicht gesprochen werden. Dass der Gelenkpunkt geringf\u00fcgig in den Bereich des Austrittstrichters ragt, f\u00fchrt bei technischer Betrachtung noch nicht zu einer Zweiteilung des Austrittstrichters bzw. Auswurfschachts. Denn ge\u00f6ffnet werden kann \u00fcber die Schwenkebene eben nicht derjenige Bereich, indem das H\u00e4ckselgut ausgeworfen wird (Auswurfschacht), sondern lediglich die Zerkleinerungskammer, in der das H\u00e4ckselmesser angeordnet ist. Die vom Gelenkpunkt ausgehende gestrichelte Linie belegt \u00fcberdies, dass das dort (m\u00f6glicherweise) angelenkte Bauteil gerade nicht mehr Teil des Austrittstrichters (24) ist. Da die Entgegenhaltung sich in ihrem Beschreibungstext in keiner Weise zu einem Gelenkpunkt verh\u00e4lt, wird der Fachmann daher aus Figur 1 allenfalls die Anlenkung eines B\u00fcgels ersehen, \u00fcber den die Zerkleinerungskammer aufgeschwenkt werden kann, der aber nicht Teil des einst\u00fcckigen Austrittstrichters ist.<\/p>\n<p>Der aus der Entgegenhaltung A 1 vorbekannte B-Leiseh\u00e4cksler weist ebenfalls keinen Auswurfschacht bestehend aus einem Ober- und Unterteil auf, die durch ein Gelenk und durch einen Verschluss l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, so dass schon aus diesem Grund eine Kombination der Entgegenhaltungen A 2 und A 1 nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters f\u00fchrt. Im \u00dcbrigen ist aber auch nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die in der Entgegenhaltung A 1 gezeigte Geh\u00e4usekonstruktion auf den H\u00e4cksler der Entgegenhaltung A 2 zu \u00fcbertragen. In A 1 ist in keiner Weise hervorgehoben, dass gerade eine (angebliche) Kunststoffgeh\u00e4usekonstruktion zu einer L\u00e4rmminderung im Vergleich zu vorbekannten H\u00e4ckslern mit Geh\u00e4useteilen aus Blech f\u00fchrt. Der Fachmann wird von einem solchen Gedanken sogar ausdr\u00fccklich weggef\u00fchrt. Denn in A 1 hei\u00dft es, dass die L\u00e4rmminderung durch die spezielle Gestaltung des Schneidevorgangs mittels einer Schneidwalze erreicht wird, die \u201elangsam quetschend\u201c arbeitet. Vor allem aber ist dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage A 1 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Geh\u00e4usekonstruktion und der Auswurfschacht in Abweichung zum vorbekannten Stand der Technik aus Kunststoff gebildet sind. Der auf Blatt 2 von Anlage 1 rechts unten gezeigten Querschnittdarstellung entnimmt der Fachmann, dass im Bereich der Schneidwalze und unmittelbar darunter \u00fcbergehend in den Auswurfschacht das umgebende Geh\u00e4use aus Metall (hell) besteht, welches lediglich von einer gr\u00fcnen (Plastik-)Ummantelung eingefasst wird. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Schneidwalze und das am Geh\u00e4use befindliche Gegenmesser stabil im Geh\u00e4use gelagert sein m\u00fcssen, um Holz \u201elangsam quetschen\u201c zu k\u00f6nnen. Eine Metallgeh\u00e4usekonstruktion lediglich mit Kunststoff zu umkleiden, f\u00fchrt jedoch nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters, nach der &#8211; zur L\u00e4rmd\u00e4mmung, Verringerung der Einzelteile und zur Erlangung einer im Gegensatz zu Metallkonstruktionen gr\u00f6\u00dferen Formfreiheit &#8211; die Geh\u00e4usekonstruktion und der Auswurfschacht als solche aus Kunststoff bestehen und allenfalls in dieser Funktion zus\u00e4tzliche Metallbauteile (wie das Messergeh\u00e4use) aufnehmen sollen. Dass unterhalb des auf Blatt 2 von Anlage A 1 rechts unten gezeigten Bereichs der Auswurfschacht nicht mehr aus (von Kunststoff ummantelten) Metall gebildet ist, l\u00e4sst sich Entgegenhaltung A 1 nicht entnehmen und kann nicht zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden.<\/p>\n<p>Soweit die angeblich in A 1 gezeigte (gr\u00fcne) Kunststoffummantelung zum L\u00e4rmschutz beitragen sollte, geht A 1 zudem nicht \u00fcber die in der Klagegebrachsmusterschrift (S. 1a erster Abs.) gew\u00fcrdigte DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) hinaus, aus der es schon bekannt war, eine L\u00e4rmd\u00e4mmung durch das Versehen des (metallenen) Einf\u00fcllschachts mit einer D\u00e4mmung aus hochd\u00e4mpfenden Elastomer zu erreichen. Das Klagegebrauchsmuster geht hier einen anderen Weg, da Geh\u00e4use und Auswurfschacht nicht zus\u00e4tzlich durch eine Kunststoffummantelung oder -auskleidung ged\u00e4mmt werden, sondern selbst aus Kunststoff bestehen sollen, wozu der Stand der Technik keine Anregung vermittelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegenhaltung A 3 (DE-OS 33 39 312) offenbart &#8211; nicht anders als die vorbehandelten Entgegenhaltungen &#8211; keinen Auswurfschacht bestehend aus einem Ober- und Unterteil, die beide im Sinne von Merkmal 3.2 durch ein Gelenk und einen Verschluss l\u00f6sbar miteinander verbunden sind. Schon aus diesem Grunde f\u00fchrt eine Kombination dieser Entgegenhaltung, deren Figur nachfolgend abgebildet ist,<\/p>\n<p>mit der oben abgehandelten Entgegenhaltung A 2 nicht naheliegend zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Im \u00dcbrigen gilt aber auch folgendes:<\/p>\n<p>Zwar kann bei Entgegenhaltung A 3 das Geh\u00e4use (1) mittels \u201eKunststoffdruckguss\u201c hergestellt werden, jedoch ist der Entgegenhaltung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass das Geh\u00e4use (1) im Sinne von Merkmal 2 als integrale Geh\u00e4usekonstruktion Motorgeh\u00e4use und Auswurfschacht ausbildet. Auf eine Darstellung des Antriebmotors wird in der Entgegenhaltung ausdr\u00fccklich verzichtet (vgl. S. 5 drittletzter Abs. a.E.). Es ist nur ausgesagt, dass er sich unterhalb der zum Antrieb der Messervorrichtung (4) durch das Geh\u00e4use (1) durchgef\u00fchrten Welle (8) befindet. Damit ist der Motor aber vom Geh\u00e4use noch nicht abschlie\u00dfend und damit l\u00e4rmmindernd umgeben, also in diesem integriert, sondern nur an die Geh\u00e4useunterseite angebaut. Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht l\u00e4sst sich eine derartige Ma\u00dfnahme auch nicht aus dem Hinweis in der Entgegenhaltung (S. 5 zweiter Abs.) herleiten, mittels Kunststoffdruckguss k\u00f6nnten alle erforderlichen Anformungen in einem Arbeitsgang hergestellt werden, da sich die Druckschrift nicht mit Art, Umfang und Zweck konkreter Anformungen f\u00fcr ein integrales Motorgeh\u00e4use befasst.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung, wenn die Beklagten meinen, dem Fachmann sei nahegelegt gewesen, den aus A 3 bekannten Beh\u00e4lter (10) mit der Abdeckung (11) entgegen der Vorgabe in Unteranspruch 3 der Entgegenhaltung ebenfalls aus Kunststoff zu fertigen und die (angeblich) aus A 2 (vgl. dort Figur 1) vorbekannte Gelenkverbindung mit Schnellverschluss auf den aus A 3 bekannten H\u00e4cksler zu \u00fcbertragen. Dass es f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit gewesen ist, Blech- und Metallgeh\u00e4use durch Kunststoff zu ersetzen, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Im nicht unerheblich beanspruchten Schneid- und H\u00e4ckselraum auf die Verwendung einer stabilen Stahlblechkonstruktion verzichten und verschlei\u00dfanf\u00e4lligen Kunststoff verwenden zu k\u00f6nnen, kann nicht einfach als Wissen des Fachmanns unterstellt werden. Best\u00e4tigung findet dies auch darin, dass die (fachkundigen) Beklagten &#8211; trotz der von ihnen diesbez\u00fcglich behaupteten Selbstverst\u00e4ndlichkeit und Offenkundigkeit &#8211; keinen entsprechenden Stand der Technik vorgelegt haben. Im \u00dcbrigen ist aber auch nicht ersichtlich, wie (und weshalb) der Fachmann die aus A 2 (angeblich) vorbekannte Gelenkverbindung auf den H\u00e4cksler der Entgegenhaltung A 3 \u00fcbertragen sollte, insbesondere wo der Fachmann bei der Konstruktion nach A 3 eine freie Schwenkachse zwischen der das Geh\u00e4use (1) rechtwinklig \u00fcbergreifenden Abdeckung (11) und dem Geh\u00e4use (1) finden soll. Erscheint dem Fachmann die in A 3 offenbarte Schraubverbindung zu zeitaufwendig, wird er naheliegend nur diese durch einen Schnellverschluss ersetzen, um das Oberteil schneller abheben zu k\u00f6nnen. Eine zus\u00e4tzliche Gelenkverbindung auf der Gegenseite, die zu einem raumgreifenden Verschwenken des Beh\u00e4lters f\u00fchren w\u00fcrde, erscheint bei der Konstruktion gem\u00e4\u00df A 3 nicht sinnvoll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht n\u00e4her und stehen seiner Schutzf\u00e4higkeit daher gleichfalls nicht entgegen. Insbesondere Merkmal 2 (integrale Geh\u00e4usekonstruktion f\u00fcr Motor und Auswurfschacht) sowie die Merkmalsgruppe 3 (Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff, die durch Gelenk und Verschluss l\u00f6sbar miteinander verbunden sind) sind nicht offenbart.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Von der soeben abgehandelten technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Mit Ausnahme des Merkmal 3.1 steht die Verwirklichung der Merkmale von Schutzanspruch 1 zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit und begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auch das vorbezeichnete streitige Merkmal verwirklicht, nach welchem Ober- und Unterteil (7, 8) des Auswurfschachts (6) aus Kunststoff bestehen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Schachtboden in demjenigen Bereich, in welchem das H\u00e4ckselgut auftrifft, aus Metall gebildet, greift nicht durch. Wie dem von den Beklagten selbst vorgelegten Musterexemplar entnommen werden kann, ist die von den Beklagten angesprochene (umb\u00f6rdelte) Metallplatte &#8211; als Teil oder Verl\u00e4ngerung des Messergeh\u00e4uses &#8211; innerhalb des Unterteils des Auswurfschachts angeordnet. Es stellt sich mithin lediglich die Frage, ob nach der technischen Lehre des Klagepatents die Anordnung von metallischen Bauteilen innerhalb des Auswurfschachts, insbesondere dort, wo das H\u00e4ckselgut nach dem Zerkleinern auftrifft, ausgeschlossen ist. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut von Merkmal 3.1 besagt lediglich, dass Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff bestehen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; wie der Augenschein belegt &#8211; der Fall. Merkmal 2 ist zudem zu entnehmen, dass das Motorgeh\u00e4use und mindestens ein Teil des Auswurfschachts als integrale Geh\u00e4usekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind. Damit ist Schutzanspruch 1 aber bereits immanent, dass au\u00dfer den explizit als Kunststoffteile bezeichneten Bauteilen weitere Bauteile aus Metall bestehen k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr im Auswurfschacht angeordnete Bauteile. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 ist ausdr\u00fccklich bevorzugt, dass Messergeh\u00e4use aus Metall auszubilden und im Auswurfschacht anzuordnen. Ferner hei\u00dft es in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 5 Z. 22-26):<\/p>\n<p>\u201eDer Schachtboden (9) kann dabei eben und gerade sein. Er wird im vorderen Teil am Auslassbereich des Auswurfschachtes (6) vom Kunststoffboden des Unterteils (8) gebildet. Im weiter oben liegenden Bereich bildet das besagte Messergeh\u00e4use (26) den Boden des Auswurfschachtes (6).\u201c<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3.1 unsch\u00e4dlich, wenn im Unterteil des Auswurfschachts &#8211; wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall &#8211; eine Metallplatte eingelassen ist. Diese kann ohne weiteres als Teil oder zumindest doch Verl\u00e4ngerung des Messergeh\u00e4uses begriffen werden .<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg einwenden, die im Auswurfschacht &#8211; als Teil oder zumindest doch als Verl\u00e4ngerung des Schneidmessergeh\u00e4uses &#8211; vorgesehene (umb\u00f6rdelte) Metallplatte erh\u00f6he die L\u00e4rmimmission und bringe zus\u00e4tzlichen Fertigungsaufwand mit sich. Das Klagegebrauchsmuster sieht gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 und der vorzitierten Beschreibungsstelle die Integration von metallischen Bauteilen (Messergeh\u00e4use) im Messer- bzw. H\u00e4ckselbereich ausdr\u00fccklich vor. Die L\u00e4rmd\u00e4mmung wird gebrauchsmustergem\u00e4\u00df (lediglich) dadurch erreicht, dass Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff bestehen und das Motorgeh\u00e4use integraler Bestandteil der Kunststoffgeh\u00e4usekonstruktion ist (vgl. Merkmale 2 und 3). Dadurch k\u00f6nnen der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. S. 3 Z. 7\/8) zufolge &#8211; anders als bei Metallgeh\u00e4usen &#8211; die Schwingungen besser aufgenommen und ged\u00e4mmt werden. Dies geschieht naturgem\u00e4\u00df auch dann, wenn &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung der Fall &#8211; in dem Auswurfschacht Metallbauteile eingebracht sind, da deren Schwingungen ebenfalls abgefangen und ged\u00e4mmt werden, und zwar auch dann, wenn die Metallbauteile dort angebracht sind, wo das H\u00e4ckselgut nach dem Schneidvorgang auf die Schachtinnenw\u00e4nde trifft. Dass es dem Klagegebrauchsmuster darum geht, das H\u00e4ckselgut im Bereich hinter dem Messer nicht gegen Metallbauteile zu schleudern und hierdurch L\u00e4rm zu erzeugen, ist nicht ersichtlich und wird durch Unteranspruch 3 und die vorzitierte Beschreibungsstelle sogar widerlegt. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht aus der Kritik der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1a, erster Abs.) an der D\u00e4mpfungsl\u00f6sung der DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) herleiten. Dort befindet sich das d\u00e4mpfende Elastomer nur im Einf\u00fcllschacht, stellt also von vornherein gar keine ummantelnde Geh\u00e4usekonstruktion dar. Daraus resultiert die nur auf einen Bereich begrenzte D\u00e4mpfungswirkung und die Verschlei\u00dfproblematik.<\/p>\n<p>Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift (S. 3) als Vorteile der Erfindung anspricht, in kosteng\u00fcnstiger Weise weniger Einzelteile als bei vorbekannten H\u00e4ckslern verwenden zu k\u00f6nnen und eine gr\u00f6\u00dfere Formenfreiheit zu bieten, ergeben sich diese Vorteile alleine daraus, H\u00e4ckslergeh\u00e4use und Auswurfschacht nicht mehr &#8211; wie im kritisierten Stand der Technik (vgl. S. 1 Z. 30 bis S. 2 Z. 7) &#8211; aus Metall zu fertigen. Ob und inwieweit innerhalb des gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4uses zus\u00e4tzliche Metallbauteile eingebracht werden (z.B. Messergeh\u00e4use), ist demgegen\u00fcber in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden steht der Verwirklichung von Merkmal 3.1 auch nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Auswurfschacht ein zus\u00e4tzliches Leitblech angebracht ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG) und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, auch zum Schadensersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadensersatzanspruch der H\u00f6he nach beziffern zu k\u00f6nnen, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 24b GebrMG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und den Angebotsempf\u00e4ngern ist den zur Kl\u00e4gerin in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehenden Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 3, 176 \u2013 GlasscheibenBefestiger) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 350.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0392 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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