{"id":2692,"date":"2005-01-20T17:00:46","date_gmt":"2005-01-20T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2692"},"modified":"2016-04-26T09:27:34","modified_gmt":"2016-04-26T09:27:34","slug":"4b-o-12804-schwebeduesenfeld-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2692","title":{"rendered":"4b O 128\/04 &#8211; Schwebed\u00fcsenfeld IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0391<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 128\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 3.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 1 051 xxx, das auf einer am 15.11.2000 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 3.2.1999 beruht und dessen Erteilung am 7.11.2001 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung von B\u00e4ndern. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 17 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise breiten Metallb\u00e4ndern (1), zum Zwecke der W\u00e4rmebehandlung, bei der<\/p>\n<p>a) das Band (1) mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen wird und<\/p>\n<p>b) zu beiden Seiten des Bandes (1) je zwei Radialventilatoren (4) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4usen (5) an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet sind, wobei die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren (4) zur Vorrichtungsmitte hin weisen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass<\/p>\n<p>c) die Radialventilatoren (4) so angeordnet sind, dass sie in L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskan\u00e4le (6) von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen, die mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung angrenzen, dass<\/p>\n<p>d) sich an die Ausblaskan\u00e4le (6) jeweils Kr\u00fcmmer (11, 12) anschlie\u00dfen, aus denen der vom Radialventilator (4) gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt,<\/p>\n<p>e) welcher sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld (15) versehen ist, und dass<\/p>\n<p>f) der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung hin abstr\u00f6mt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) eintritt.<\/p>\n<p>17. Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise breiten Metallb\u00e4ndern (1), zum Zwecke der W\u00e4rmebehandlung, bei der<\/p>\n<p>a) das Band (1) mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen wird und<\/p>\n<p>b) zu beiden Seiten des Bandes (1) je zwei Radialventilatoren (4) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4usen (5) an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet sind, wobei die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren (4) zur Vorrichtungsmitte hin weisen,<\/p>\n<p>c) die Achsen der Radialventilatoren (4) senkrecht zu den Seitenw\u00e4nden stehen und die Radialventilatoren (4) so angeordnet sind, dass sie parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskan\u00e4le (6) von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass<\/p>\n<p>d) die Ausblaskan\u00e4le (6) mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung angrenzen, dass<\/p>\n<p>e) sich an die Ausblaskan\u00e4le (6) jeweils Kr\u00fcmmer (11, 12) anschlie\u00dfen, aus denen der vom Radialventilator (4) gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt,<\/p>\n<p>f) welcher sich mindestens einst\u00fcckig \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld (15) versehen von etwa gleicher Breite wie der Sammelkasten ist, und dass<\/p>\n<p>g) der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung hin abstr\u00f6mt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) eintritt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat f\u00fcr die in Spanien ans\u00e4ssige Firma A eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung von Metallb\u00e4ndern hergestellt und geliefert, deren technische Einzelheiten sich \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Belang \u2013 unter anderem aus den als Anlagen K 26 und K 27 vorliegenden Zeichnungen ergeben. Die Vorrichtung ist daf\u00fcr vorgesehen, schmale bis mittelbreite Metallb\u00e4nder schwebend zu f\u00fchren, und verf\u00fcgt oberhalb und unterhalb der Bandebene \u00fcber jeweils einen Radialventilator.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung \u00fcberwiegend wortsinngem\u00e4\u00df, im \u00dcbrigen \u2013 hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der Ventilatoren \u2013 mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb wegen Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 17 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern zum Zweck der W\u00e4rmebehandlung, bei denen das Band mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern beidseitig beblasen wird und zu beiden Seiten des Bandes je ein Radialventilator mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet ist, wobei die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren zur Vorrichtungsmitte hin weisen,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 051 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Radialventilatoren so angeordnet sind, dass sie in L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes, in Ausblaskan\u00e4le von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen, die mit einer Seitenwand an die Decke bzw. den Boden der Vorrichtung angrenzen, und sich an die Ausblaskan\u00e4le jeweils Kr\u00fcmmer anschlie\u00dfen, aus denen der vom Radialventilator gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten austritt, der sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld versehen ist, und dass der auf das Band aufgeblasene Gasstrom zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung hin abstr\u00f6mt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum zwischen den Radialventilatoren oberhalb und unterhalb des Bandes eintritt;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern zum Zweck der W\u00e4rmebehandlung, bei denen das Band mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern beidseitig beblasen wird und zu beiden Seiten des Bandes je ein Radialventilator mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet ist, wobei die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren zur Vorrichtungsmitte hin weisen und die Achsen der Radialventilatoren senkrecht zu den Seitenw\u00e4nden stehen und die Radialventilatoren so angeordnet sind, dass sie parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes, in Ausblaskan\u00e4le von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 051 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Ausblaskan\u00e4le mit einer Seitenwand an die Decke bzw. den Boden der Vorrichtung angrenzen und sich an die Ausblaskan\u00e4le jeweils Kr\u00fcmmer anschlie\u00dfen, aus denen der vom Radialventilator gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten eintritt, welcher sich mindestens einst\u00fcckig \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld versehen von etwa gleicher Breite wie der Sammelkasten ist, und der auf das Band aufgeblasene Gasstrom zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung hin abstr\u00f6mt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum zwischen den Radialventilatoren oberhalb und unterhalb des Bandes eintritt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die seit dem 7.12.2001 begangenen Handlungen zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden mag;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.12.2000 bis 6.12.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum Abschluss des laufenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und ist im \u00dcbrigen der Ansicht, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, mit der B\u00e4nder durch Beblasen mit Behandlungsgas von oben und unten schwebend gef\u00fchrt und dabei zugleich w\u00e4rmebehandelt werden.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen verf\u00fcgen oberhalb und unterhalb des schwebend zu f\u00fchrenden Bandes \u00fcber hintereinander angeordnete D\u00fcsenrippen, die auf ihrer der Materialwand zugewandten Seite D\u00fcsen\u00f6ffnungen aufweisen. Mit Hilfe von Ventilatoren wird auf jeder Seite der Materialbahn ein Gasstrom erzeugt und zu den D\u00fcsenrippen gef\u00fchrt, der nach seinem Austritt aus den D\u00fcsen\u00f6ffnungen geeignet ist, die Bahn in der Schwebe zu halten und den gew\u00fcnschten W\u00e4rmeaustausch herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht von einem zweifachen Stand der Technik aus, wobei als erstes die deutsche Offenlegungsschrift 24 46 983 er\u00f6rtert wird. Sie zeigt \u2013 wie die nachfolgende Figur 1 verdeutlicht \u2013<\/p>\n<p>eine Vorrichtung der geschilderten Art, bei der die oberen (7a) und die unteren (7b) D\u00fcsenrippen durch einen einzigen, seitlich neben der Materialbahn (20) angeordneten Ventilator (1) versorgt werden, dessen Ansaug\u00f6ffnung (8) senkrecht zur Bandebene (20) liegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert hieran zun\u00e4chst, dass eine einfache Regulierung der durch den Gasstrom zur Verf\u00fcgung gestellten Tragkraft (zum Beispiel zur Anpassung an das Gewicht des zu f\u00fchrenden Bandes) nicht m\u00f6glich ist, weil sich das untere Schwebed\u00fcsenfeld nicht unabh\u00e4ngig von dem oberen Schwebed\u00fcsenfeld regeln l\u00e4sst (Spalte 1 Zeilen 27 &#8211; 36). Ein weiterer Nachteil \u2013 so hei\u00dft es (Spalte 1 Zeilen 36 &#8211; 47) \u2013 bestehe darin, dass das verbrauchte Gas zur Gew\u00e4hrleistung eines geschlossenen Kreislaufs in Richtung auf die seitlich neben der Materialbahn (20) angeordnete Ansaug\u00f6ffnung (8) des Ventilators (1) zur\u00fcckstr\u00f6me. Hierdurch komme es zu einem W\u00e4rmeaustausch im Kreuzstrom, wodurch sich zum Beispiel in einer Heizzone, in der das verbrauchte Gas eine geringere Temperatur besitze als das auf die Materialbahn aufgeblasene Gas, eine Abnahme der Temperatur des aus den D\u00fcsen\u00f6ffnungen austretenden Behandlungsgases entlang der D\u00fcsenrippe ergebe.<\/p>\n<p>Als zweiten Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 48 bis Spalte 2 Zeile 25) die deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280. Wie die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2) offenbaren,<\/p>\n<p>werden die D\u00fcsenrippen (2) mit Hilfe des Ventilators (5) von der Seite her mit dem Beblasungsgas beschickt. Um bei dieser Anordnung die Str\u00f6mung senkrecht durch die D\u00fcsen\u00f6ffnungen zu f\u00fchren, sind die D\u00fcsen im Inneren mit besonderen Leitschaufelsystemen versehen, die kompliziert und teuer in der Herstellung sind (Spalte 1 Zeilen 48 &#8211; 56). Speziell mit Blick auf schwere B\u00e4nder besteht ein zus\u00e4tzlicher Nachteil darin, dass die gesamte R\u00fcckstr\u00f6mung des verbrauchten Gases ausschlie\u00dflich zwischen den D\u00fcsenrippen erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass im Bereich der (schmalen) R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le ein Unterdruck entsteht, der eine Druckerh\u00f6hung bei dem aus den D\u00fcsen\u00f6ffnungen austretenden Gasstrom weitestgehend zunichte macht. Trotz relativ hoher Ventilatorleistungen ist die Tragkraft der Vorrichtung deshalb auf Fl\u00e4chengewichte beschr\u00e4nkt, die bei Gl\u00fchanlagen f\u00fcr Metallb\u00e4nder zum schwebenden F\u00fchren von schweren Buntmetallb\u00e4ndern, Stahlb\u00e4ndern oder Leichtmetallb\u00e4ndern gr\u00f6\u00dferer Dicke nicht ausreicht (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, welche die beschriebenen Nachteile vermeidet. Insbesondere \u2013 so wird ausgef\u00fchrt (Spalte 2 Zeilen 29 &#8211; 34) \u2013 soll eine relativ unaufwendige und kompakte Vorrichtung bereitgestellt werden, bei der die Nachteile vermieden werden, die sich aus der R\u00fcckstr\u00f6mung des verbrauchten Gases nur durch die Kan\u00e4le zwischen den einzelnen D\u00fcsenrippen ergeben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sehen die Patentanspr\u00fcche 1 und 17 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise breite Metallb\u00e4nder (1), zum Zweck der W\u00e4rmebehandlung.<\/p>\n<p>(2) Das Band (1) wird mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen.<\/p>\n<p>(3) Zu beiden Seiten des Bandes (1) sind je zwei Radialventilatoren (4) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4usen (5) an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren (4) weisen zur Vorrichtungsmitte hin.<\/p>\n<p>(5) Die Radialventilatoren (4) sind so angeordnet, dass sie in L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskan\u00e4le (6) von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen.<\/p>\n<p>(6) Die Ausblaskan\u00e4le (6) grenzen mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung an.<\/p>\n<p>(7) An die Ausblaskan\u00e4le (6) schlie\u00dfen sich jeweils Kr\u00fcmmer (11, 12) an, aus denen der vom Radialventilator (4) gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt.<\/p>\n<p>(8) Der Sammelkasten (14) erstreckt sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung.<\/p>\n<p>(9) Der Sammelkasten (14) ist auf der dem Band zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld (15) versehen.<\/p>\n<p>(10) Der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom str\u00f6mt zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung ab und tritt von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) ein.<\/p>\n<p>Anspruch 17:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise breiten Metallb\u00e4ndern (1), zum Zweck der W\u00e4rmebehandlung.<\/p>\n<p>(2) Das Band (1) wird mit Hilfe von Schwebed\u00fcsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen.<\/p>\n<p>(3) Zu beiden Seiten des Bandes (1) sind je zwei Radialventilatoren (4) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4usen (5) an den Seitenw\u00e4nden der Vorrichtung angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Die Ansaug\u00f6ffnungen der Radialventilatoren (4) weisen zur Vorrichtungsmitte hin.<\/p>\n<p>(5) Die Achsen der Radialventilatoren (4) stehen senkrecht zu den Seitenw\u00e4nden.<\/p>\n<p>(6) Die Radialventilatoren (4) sind so angeordnet, dass sie parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskan\u00e4le (6) von der L\u00e4nge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen.<\/p>\n<p>(7) Die Ausblaskan\u00e4le (6) grenzen mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung an.<\/p>\n<p>(8) An die Ausblaskan\u00e4le (6) schlie\u00dfen sich jeweils Kr\u00fcmmer (11, 12) an, aus denen der vom Radialventilator (4) gef\u00f6rderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt.<\/p>\n<p>(9) Der Sammelkasten (14)<\/p>\n<p>(a) erstreckt sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Vorrichtung,<\/p>\n<p>(b) ist mindestens einst\u00fcckig und<\/p>\n<p>(c) ist auf der dem Band (1) zugewandten Seite mit dem D\u00fcsenfeld (15) versehen.<\/p>\n<p>(10) Das D\u00fcsenfeld (15) hat etwa die gleiche Breite wie der Sammelkasten (14).<\/p>\n<p>(11) Der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom str\u00f6mt zum \u00fcberwiegenden Teil zu den L\u00e4ngsseiten der Vorrichtung ab und tritt von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) ein.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten macht von den vorbezeichneten Merkmalskombinationen keinen Gebrauch, weil zumindest das Merkmal (3) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform oberhalb und unterhalb der zu f\u00fchrenden Materialbahn lediglich \u00fcber einen einzigen Ventilator. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents, welches auf jeder Bahnseite zwei Radialventilatoren voraussetzt, wird von der Kl\u00e4gerin deswegen \u2013 zu Recht \u2013 nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSie ist allerdings der Auffassung, dass eine \u00e4quivalente Verletzung vorliegt, weil dem Fachmann gel\u00e4ufig sei, dass jeweils zwei Ventilatoren nur dann ben\u00f6tigt werden, wenn schwere B\u00e4nder gef\u00fchrt werden, so dass es f\u00fcr ihn eine naheliegende Ma\u00dfnahme darstelle, die Anzahl der Ventilatoren bei einer Anlage, die \u2013 wie die angegriffene \u2013 nur leichte B\u00e4nder schwebend f\u00fchren soll, auf jeweils einen Ventilator pro Seite zu reduzieren.<\/p>\n<p>Dem ist zu widersprechen. Der Beschreibungstext l\u00e4sst keinen Zweifel daran, dass die Bearbeitung schwerer B\u00e4nder ein Anliegen des Klagepatents ist. Mit Bezug auf die als Stand der Technik gew\u00fcrdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280 wird n\u00e4mlich als Nachteil herausgestellt, dass wegen der Ausgestaltung der R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le zwischen den D\u00fcsenrippen trotz relativ hoher Ventilatorleistungen nur eine begrenzte Tragkraft aufgebracht werden kann, die nicht ausreicht, schwere Metallb\u00e4nder in Gl\u00fchanlagen schwebend zu f\u00fchren (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25). Dass dieser Mangel \u2013 neben anderen \u2013 mit der Erfindung behoben werden soll, ergibt bereits der erste Teil der in Spalte 2 Zeilen 26 &#8211; 34 enthaltenen Aufgabenformulierung. Sie lautet n\u00e4mlich dahin, das eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung geschaffen werden soll, welche die im vorangegangenen Beschreibungstext erl\u00e4uterten Nachteile \u2013 mithin auch die in Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25 erw\u00e4hnte, f\u00fcr schwere B\u00e4nder unzureichende Tragkraft \u2013 vermeidet. Im nachfolgenden Satz (Spalte 2 Zeilen 29 &#8211; 34) werden dar\u00fcber hinaus als zu bew\u00e4ltigendes Problem gerade die sich aus der bekannten R\u00fcckstr\u00f6mung ausschlie\u00dflich \u00fcber die Zwischenr\u00e4ume der D\u00fcsenrippen ergebenden Unzul\u00e4nglichkeiten nochmals herausgestellt. Wenn die Patentanspr\u00fcche 1 und 17 vor diesem Hintergrund fordern, dass die Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern, vorzugsweise breiten Metallb\u00e4ndern, dient, so versteht der Fachmann dies dahin, dass die vom Klagepatent zur Verf\u00fcgung gestellte Vorrichtung nicht nur irgendwelche (zum Beispiel schmale und leichte) B\u00e4nder schwebend zu f\u00fchren vermag, sondern dass die Vorrichtung aufgrund ihrer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung in der Lage (sic.: geeignet) ist, auch und besonders breite, das hei\u00dft schwere B\u00e4nder zu f\u00fchren. Ganz in diesem Sinne hei\u00dft es folgerichtig eingangs des Beschreibungstextes: \u201eDie Erfindung betrifft eine Vorrichtung, in welcher schwebend gef\u00fchrte B\u00e4nder, vorzugsweise breite Metallb\u00e4nder, durch Beblasen mit Behandlungsgas von oben und unten in der Schwebe gehalten und dabei zugleich w\u00e4rmebehandelt werden\u201c (Spalte 1 Zeilen 3 &#8211; 7).<\/p>\n<p>Der im Merkmal (3) verwendete Begriff \u201evorzugsweise\u201c bringt deswegen nicht zum Ausdruck, dass die schwebende F\u00fchrung schwerer B\u00e4nder lediglich eine m\u00f6gliche Option darstellt, die bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gegeben sein kann, aber nicht gegeben sein muss; \u201evorzugsweise\u201c meint vielmehr, dass mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die \u00fcber vier Ventilatoren verf\u00fcgt und sich deshalb f\u00fcr die Bearbeitung schwerer B\u00e4nder eignet, selbstverst\u00e4ndlich auch leichte B\u00e4nder schwebend gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (zum Beispiel dergestalt, dass die Drehzahl der vier Ventilatoren herabgesetzt wird).<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent die F\u00fchrung schwerer B\u00e4nder leisten soll, ergibt sich schlie\u00dflich aus einer letzten \u00dcberlegung: Handelt es sich um leichte (schmale bis mittelbreite) B\u00e4nder, so h\u00e4tte die notwendige Tragkraft schon mit einer vorbekannten Einrichtung nach der DE-OS 40 10 280 aufgebracht werden k\u00f6nnen. Leistungsdefizite bestehen ausschlie\u00dflich mit Blick auf schwere (breite) B\u00e4nder. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Neuerung macht vor diesem Hintergrund nur dahingehend Sinn, dass erstmals eine Konstruktion vorgeschlagen wird, mit der schwere B\u00e4nder schwebend gef\u00fchrt und w\u00e4rmebehandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ist aber \u2013 wie dargelegt \u2013 die Anordnung von jeweils zwei Radialventilatoren auf jeder Bandseite \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt \u2013 Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein f\u00fcr die Behandlung schwerer B\u00e4nder notwendiger Schwebedruck erzeugt werden kann, so fehlt es bei einer Anordnung mit nur einem Ventilator auf jeder Bandseite an der technischen Gleichwirkung. Bei einer solchen, vom Anspruchswortlaut abweichenden Ausgestaltung entf\u00e4llt n\u00e4mlich die Eignung, breite (schwere) B\u00e4nder schwebend zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0391 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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