{"id":2690,"date":"2005-01-20T17:00:23","date_gmt":"2005-01-20T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2690"},"modified":"2016-04-26T09:24:41","modified_gmt":"2016-04-26T09:24:41","slug":"4b-o-12704-schwebeduesenfeld-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2690","title":{"rendered":"4b O 127\/04 &#8211; Schwebed\u00fcsenfeld III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0390<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 127\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 0 864 xxx, das auf einer am 16.09.1998 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 1.03.1998 beruht und dessen Erteilung am 25.06.2003 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt, betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung von B\u00e4ndern. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise Metallb\u00e4ndern (1), zum Zwecke der W\u00e4rmebehandlung mit mindestens einer Beblasungssektion (2, 3)<\/p>\n<p>a) mit Schwebed\u00fcsen (11) zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes (1) mit einem Behandlungsgas und<\/p>\n<p>b) mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes (1) angeordneten Radialventilator (7, 8) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use (22) zur Speisung der Schwebed\u00fcsen (11) mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>c) auf jeder Beblasungsseite ist der Radialventilator (7, 8) mit innenliegender Ansaug\u00f6ffnung in Bandlaufrichtung jeweils an einem L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion (2, 3) angebracht;<\/p>\n<p>d) der Radialventilator (7, 8) ist so angeordnet, dass er in eine Richtung (19) ausbl\u00e4st, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) liegt;<\/p>\n<p>e) an den Ausblasquerschnitt des Radialventilators (7, 8) schlie\u00dft sich ein gerades Kanalst\u00fcck (20) von etwa der L\u00e4nge eines hydraulischen Durchmessers an;<\/p>\n<p>f) die Str\u00f6mung aus dem geraden Kanalst\u00fcck (20) wird am jeweils anderen L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion (2, 3) U-f\u00f6rmig zum Band (1) so umgelenkt (21), dass sie im Bereich der Schwebed\u00fcsen (11) wieder, gegenl\u00e4ufig zur Str\u00f6mung (19) aus dem Radialventilator (7, 8), im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) in einem Str\u00f6mungskanal (25) verl\u00e4uft; und<\/p>\n<p>g) die R\u00fcckstr\u00f6mung vom Band (1) erfolgt zun\u00e4chst parallel zur Bandebene hin in je einen Raum (13, 14) seitlich neben der Str\u00f6mungsf\u00fchrung (5o, 5u; 6o, 6u) und aus diesem Raum (13, 14) in den Bereich zwischen der Str\u00f6mung aus dem Radialventilator (7, 8) und der Str\u00f6mung bei den Schwebed\u00fcsen (11) und zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators (7, 8).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Spanien ans\u00e4ssige Firma A hat die Beklagte eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und W\u00e4rmebehandlung von Metallb\u00e4ndern hergestellt und geliefert, deren f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einzelheiten sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 31 erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern, vorzugsweise Metall-b\u00e4ndern, zum Zwecke der W\u00e4rmebehandlung mit mindestens einer Beblasungssektion mit Schwebed\u00fcsen zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes mit einem Behandlungsgas, und mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes angeordneten Radialventilator mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use zur Speisung von Schwebed\u00fcsen<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 864 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen auf jeder Beblasungsseite der Radialventilator mit innenliegender Ansaug\u00f6ffnung in Bandlaufrichtung jeweils an einem L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion angebracht und der Radialventilator so angeordnet ist, dass er in eine Richtung ausbl\u00e4st, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung liegt, wobei sich an den Ausblasquerschnitt des Radialventilators ein gerades Kanalst\u00fcck von etwa der L\u00e4nge eines hydraulischen Durchmessers anschlie\u00dft, die Str\u00f6mung aus dem geraden Kanalst\u00fcck am jeweils anderen L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion U-f\u00f6rmig zum Band so umgelenkt wird, dass sie im Bereich der Schwebed\u00fcsen aus dem Radialventilator im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung in einem Str\u00f6mungskanal verl\u00e4uft und die R\u00fcckstr\u00f6mung vom Band zun\u00e4chst zur Bandebene hin in je einen Raum seitlich neben der Str\u00f6mungsf\u00fchrung und aus diesem Raum in den Bereich zwischen der Str\u00f6mung aus dem Radialventilator und der Str\u00f6mung bei den Schwebed\u00fcsen und zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators erfolgt;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die seit dem 25.07.2003 begangenen Handlungen zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten hinsichtlich von Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden mag;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16.10.1998 bis 24.07.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>a) ihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b) den Rechtsstreit bis zur Erledigung des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen;<\/p>\n<p>c) ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Zur Begr\u00fcndung macht sie insbesondere geltend, dass das Klagepatent voraussetze, dass die beiden Str\u00f6mungskan\u00e4le (20 und 25) in derselben vertikalen Ebene angeordnet sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei derartiges nicht der Fall, weil das gerade Kanalst\u00fcck (20) gegen\u00fcber dem die Schwebed\u00fcsen versorgenden Str\u00f6mungskanal seitlich versetzt sei. Abgesehen davon ist die Beklagte der Auffassung, dass sich das Klagepatent angesichts des von ihr entgegengehaltenen, im Erteilungsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigten Standes der Technik, wie er durch die deutsche Offenlegungsschrift 29 08 348 dokumentiert sei, als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und W\u00e4rmebehandlung von B\u00e4ndern, insbesondere Metallb\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen verf\u00fcgen \u00fcber D\u00fcsenrippen, die in Bandlaufrichtung hintereinander angeordnet sind und auf ihrer Oberseite D\u00fcsen\u00f6ffnungen enthalten. Mit Hilfe eines Radialventilators wird den D\u00fcsen\u00f6ffnungen ein Gasstrom zugef\u00fchrt, mit dessen Hilfe das Materialband schwebend gef\u00fchrt sowie stabilisiert und zugleich w\u00e4rmebehandelt wird. Zur Gew\u00e4hrleistung eines geschlossenen Kreislaufs ist au\u00dferdem vorgesehen, dass der verbrauchte Gasstrom zum Ventilator zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, um anschlie\u00dfend erneut zum Beblasen des Materialbandes verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 32 &#8211; 52) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 46 983 \u2013 wie die nachstehend eingeblendete Abbildung verdeutlicht \u2013<\/p>\n<p>eine Anordnung bekannt, bei der die Materialbahn (20) \u00fcber D\u00fcsenrippen, welche oberhalb (7a) und unterhalb (7b) der Bahn (20) angeordnet sind, beblasen wird. Der notwendige Gasstrom wird mit Hilfe eines seitlich etwa in H\u00f6he der Materialbahn (20) angeordneten Ventilators (1) zur Verf\u00fcgung gestellt, dessen Ansaug\u00f6ffnung (8) der Materialbahn (20) zugewandt ist.<\/p>\n<p>Nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift ist die beschriebene Vorrichtung aus zwei Gr\u00fcnden nachteilig. Zum einen l\u00e4sst sich die Tragkraft des Gasstromes (z.B. zur Anpassung an das Gewicht der jeweils schwebend zu f\u00fchrenden Bahn) nicht einfach regulieren, weil der \u2013 einzige \u2013 Ventilator (1) gleichzeitig die oberen (7a) und die unteren (7b) Schwebed\u00fcsen versorgt. Au\u00dferdem \u2013 so hei\u00dft es \u2013 werde das verbrauchte Gas seitlich zur Ansaug\u00f6ffnung (8) des Ventilators (1) zur\u00fcckgef\u00fchrt. Dies habe zur Konsequenz, dass es zwischen dem verbrauchten (abgek\u00fchlten) Gas und dem auf die Materialbahn aufgeblasenen Gas zu einem Kreuzstrom komme, der zu einem unerw\u00fcnschten W\u00e4rmeaustausch f\u00fchre.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 16) die deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen verdeutlichen, zeichnet sich die Vorrichtung dadurch aus, dass sich an den seitlich angeordneten Ventilator (5) ein Str\u00f6mungskanal anschlie\u00dft, der den Gasstrom auf die gegen\u00fcberliegende Seite der Vorrichtung f\u00fchrt. Die D\u00fcsenrippen (2) schlie\u00dfen sich seitlich an den Ausblaskanal (3) an, was zur Folge hat, dass die in den D\u00fcsenrippen (2) vorgesehenen Str\u00f6mungskan\u00e4le von der Seite her mit dem Behandlungsgas versorgt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift wertet dies als \u201egro\u00dfen Nachteil\u201c, weil der sich den D\u00fcsen\u00f6ffnungen seitlich n\u00e4hernde Gasstrom durch besondere Leitschaufeln auf der Innenseite der D\u00fcsen\u00f6ffnung so umgelenkt werden muss, dass das Beblasungsgas seinen Weg durch die D\u00fcsen\u00f6ffnungen und senkrecht zur Materialbahn nimmt. Dieses Leitschaufelsystem \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sei kostenaufwendig und verursache merkliche Druckverluste.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich er\u00f6rtert die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 17 &#8211; 31) die deutsche Offenlegungsschrift 196 23 303. Wie die Figur 1<\/p>\n<p>zeigt, verf\u00fcgt die Vorrichtung \u00fcber einen Radialventilator (3), der einen Gasstrom in Richtung auf die Materialbahn (B) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Als nachteilig sieht es die Klagepatentschrift an, dass der aus dem Umluftgebl\u00e4se austretende Luftstrom sofort eine 90\u00b0- Biegung durchl\u00e4uft, weswegen sich nur ein relativ schlechter Wirkungsgrad ergibt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zu schaffen, welche die beschriebenen Nachteile vermeidet. Insbesondere \u2013 so wird ausgef\u00fchrt (Spalte 2 Zeilen 32 &#8211; 40) \u2013 solle eine technisch relativ unaufwendige, kompakte Vorrichtung bereitgestellt werden, bei der die beidseitige Anpassung der Str\u00f6mung an das Gewicht eines Bandes bzw. die Regulierung der Tragkraft auf einfache Weise durch Ver\u00e4ndern der Ventilatordrehzahl m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von B\u00e4ndern (1), vorzugsweise Metallb\u00e4ndern (1), zum Zwecke der W\u00e4rmebehandlung.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung besitzt mindestens eine Beblasungssektion (2, 3).<\/p>\n<p>(3) Die Beblasungssektion (2, 3) ist ausgestattet<\/p>\n<p>a) mit Schwebed\u00fcsen (11) zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes (1) mit einem Behandlungsgas,<\/p>\n<p>b) mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes (1) angeordneten Radialventilator (7, 8) mit 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use (22) zur Speisung der Schwebed\u00fcsen (11).<\/p>\n<p>(4) Auf jeder Beblasungsseite ist der Radialventilator (7, 8) mit innenliegender Ansaug\u00f6ffnung in Bandlaufrichtung (27) jeweils an einem L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion (2, 3) angebracht.<\/p>\n<p>(5) Der Radialventilator (7, 8) ist so angeordnet, dass er in eine Richtung ausbl\u00e4st, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) liegt.<\/p>\n<p>(6) An den Ausblasquerschnitt des Radialventilators (7, 8) schlie\u00dft sich ein gerades Kanalst\u00fcck (20) von etwa der L\u00e4nge eines hydraulischen Durchmessers an.<\/p>\n<p>(7) Die Str\u00f6mung aus dem geraden Kanalst\u00fcck (20) wird am jeweils anderen L\u00e4ngsende jeder Beblasungssektion (2, 3) U-f\u00f6rmig zum Band (1) so umgelenkt, dass sie im Bereich der Schwebed\u00fcsen (11) wieder, gegenl\u00e4ufig zur Str\u00f6mung (19) aus dem Radialventilator (7, 8), im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) in einem Str\u00f6mungskanal (25) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(8) Die R\u00fcckstr\u00f6mung vom Band (1) erfolgt<\/p>\n<p>a) zun\u00e4chst parallel zur Bandebene hin in je einen Raum (13, 14) seitlich neben der Str\u00f6mungsf\u00fchrung (5o, 5u; 6o, 6u) und<\/p>\n<p>b) aus diesem Raum (13, 14) in den Bereich zwischen der Str\u00f6mung aus dem Radialventilator (7, 8) und der Str\u00f6mung bei den Schwebed\u00fcsen (11) und<\/p>\n<p>c) zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators (7, 8).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der vorbeschriebenen Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Der Beklagten ist insofern in ihrer Auffassung beizutreten, dass Patentanspruch 1 mit den Merkmalen (7) und (8) eine Anordnung voraussetzt, bei der die Ansaug\u00f6ffnung des Ventilators, das gerade Kanalst\u00fcck und der die Schwebed\u00fcsen versorgende Str\u00f6mungskanal in derselben vertikalen Ebene (das hei\u00dft \u00fcber- bzw. untereinander) liegen.<\/p>\n<p>Prinzipiell mag der Begriff \u201eU-f\u00f6rmig\u201c als solcher zwar dahin verstanden werden k\u00f6nnen, dass die beiden Schenkel des \u201eU\u201c seitlich versetzt zueinander verlaufen, so dass der \u00dcbergangsbereich zwischen den Schenkeln eine Diagonale beschreibt. Im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents verbietet sich eine solche Betrachtung jedoch, wie sich dem Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Mit dem Str\u00f6mungsverlauf des Beblasungsgases zur F\u00fchrung und W\u00e4rmebehandlung der Materialbahn befassen sich die Merkmale (4) und (7). Sie sehen vor, dass der den Radialventilator verlassende Gasstrom in dem sich anschlie\u00dfenden geraden Kanalst\u00fcck zun\u00e4chst im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung bis zum L\u00e4ngsende der Beblasungssektion gef\u00fchrt und dort U-f\u00f6rmig so umgelenkt wird, dass die Gasstr\u00f6mung wiederum im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung, allerdings gegenl\u00e4ufig zur Str\u00f6mung aus dem Radialventilator, verl\u00e4uft. An der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gasstr\u00f6mung wirken folglich verschiedene Vorrichtungsteile mit, n\u00e4mlich die Ausblasseite des Radialventilators, das gerade Kanalst\u00fcck (20), der Str\u00f6mungskanal (25) und die zwischen dem geraden Kanalst\u00fcck (20) und dem Str\u00f6mungskanal (25) angeordnete Umlenkung (21). Sie alle zusammen ergeben erst die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eStr\u00f6mungsf\u00fchrung\u201c.<\/p>\n<p>Bedeutsam ist diese Feststellung im Hinblick auf das Merkmal (8), wonach die R\u00fcckstr\u00f6mung des Beblasungsgases vom Band in \u201eje einen Raum seitlich neben der Str\u00f6mungsf\u00fchrung\u201c erfolgt. Da zur \u201eStr\u00f6mungsf\u00fchrung\u201c nicht nur der der Materialbahn zugewandte Str\u00f6mungskanal (25) geh\u00f6rt, sondern gleicherma\u00dfen das gerade Kanalst\u00fcck (20), und weil das im Wesentlichen zu beiden Seiten der Materialbahn abstr\u00f6mende Beblasungsgas in je einen Raum seitlich neben der Str\u00f6mungsf\u00fchrung gelangen soll, besagt das Merkmal (8) dem Fachmann, dass es zu beiden Seiten der (aus dem geraden Kanalst\u00fcck, der Umlenkung und dem Str\u00f6mungskanal gebildeten) Str\u00f6mungsf\u00fchrung einen Aufnahmeraum f\u00fcr das verbrauchte Beblasungsgas geben soll. Dementsprechend verwendet der Anspruchswortlaut im Merkmal (8) im Zusammenhang mit der Str\u00f6mungsf\u00fchrung die Bezugszeichen \u201e5o, 5u; 6o, 6u\u201c, die ausweislich des Beschreibungstextes (Spalte 5 Zeilen 7 &#8211; 15) nicht nur die Str\u00f6mung im Kanal (25) kennzeichnen, sondern die auf jeder Beblasungsseite stattfindende vollst\u00e4ndige U-f\u00f6rmige Str\u00f6mung bezeichnen.<\/p>\n<p>Auf jeder Seite der Str\u00f6mungsf\u00fchrung, gebildet aus dem geraden Kanalst\u00fcck, der Umlenkung und dem Str\u00f6mungskanal, existiert nur dann ein Raum, wenn die f\u00fcr die Str\u00f6mungsf\u00fchrung verantwortlichen Vorrichtungsteile, das hei\u00dft der Radialventilator mit seiner Ausblas\u00f6ffnung, das gerade Kanalst\u00fcck, die Umlenkung und der Str\u00f6mungskanal, vertikal \u00fcbereinander angeordnet sind, nicht jedoch, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Ventilator mit einer Achse parallel zur Bandlaufebene und das gerade Kanalst\u00fcck an einer Seitenwand der Beblasungssektion angeordnet ist.<\/p>\n<p>Auch der Beschreibungstext verh\u00e4lt sich ausschlie\u00dflich zu einer Anordnung, bei der das gerade Kanalst\u00fcck und der Str\u00f6mungskanal in derselben vertikalen Ebene liegen. So hei\u00dft es in Spalte 2 Zeilen 44 &#8211; 48, Spalte 3 Zeilen 2 &#8211; 7 und Zeilen 35 &#8211; 40:<\/p>\n<p>\u201eJe ein Radialventilator &#8230; ist in jeder Zone mit Achse vertikal zur Bandebene oberhalb und unterhalb des Bandes an der Ecke bzw. dem Boden einer Sektion der Vorrichtung angeordnet.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Dieser Kanal bildet in Verbindung mit der 180\u00b0-Umlenkung und dem 360\u00b0-Spiralgeh\u00e4use mit anschlie\u00dfendem Ausblaskanal, im vertikalen L\u00e4ngsmittelschnitt der Vorrichtung betrachtet, die Form eines horizontal liegenden U, dessen beide Schenkel parallel zum Bandlauf sind.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>In jedem Fall erfolgt aber der wesentlichen Teil der Abstr\u00f6mung zu den beiden Seiten der Vorrichtung hin und gelangt aus dem Raum seitlich neben dem Str\u00f6mungskanal in den Bereich zwischen den beiden U-Schenkeln, zu welchem hin die Ansaug\u00f6ffnung des Radialventilator orientiert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die zitierten Textstellen sind deshalb von besonderem Belang, weil sie zum allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents geh\u00f6ren und keine speziellen Ausf\u00fchrungsvarianten betreffen, sondern das allgemeine Prinzip der Erfindung erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>In Anbetracht des Anspruchswortlauts und mit R\u00fccksicht auf die Patentbeschreibung muss der Fachmann zu der Auffassung gelangen, dass mit dem Klagepatent eine Vorrichtung unter Schutz gestellt werden soll, bei der die U-f\u00f6rmigen Kan\u00e4le f\u00fcr die F\u00fchrung des Beblasungsgases in einer vertikalen Ebene oberhalb bzw. unterhalb der zu behandelnden Materialbahn verlaufen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird dieser Vorgabe ersichtlich nicht gerecht.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass die vom Klagepatent kritisierten Nachteile am vorbekannten Stand der Technik auch mit einer Anordnung zu vermeiden sind, wie sie die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten benutzt: Da jede Beblasungsseite \u00fcber ihren eigenen Radialventilator verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich der Schwebedruck auf der Oberseite und der Unterseite der Materialbahn unabh\u00e4ngig voneinander durch eine geeignete Einstellung der Ventilatordrehzahl regeln; da die D\u00fcsen\u00f6ffnungen nicht mehr von der Seite her, sondern von oben mit dem Beblasungsgas beschickt werden, er\u00fcbrigen sich aufwendige Leitschaufelsysteme im Innern der D\u00fcsenrippen; wegen der Anordnung des Ventilators an dem einen L\u00e4ngsende der Beblasungssektion und des sich daran anschlie\u00dfenden geraden Kanalst\u00fccks erfolgt keine sofortige 90\u00b0-Biegung des Gasstromes, was einen hohen Wirkungsgrad bedingt. Alle diese \u00dcberlegungen \u00e4ndern jedoch nichts daran, dass sich der Anspruchswortlaut auf eine ganz bestimmte Konstruktion beschr\u00e4nkt, von der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erfasst wird. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen k\u00f6nnten deshalb allenfalls im Rahmen der \u00c4quivalenz Bedeutung gewinnen, die von der Kl\u00e4gerin jedoch im Rechtsstreit nicht geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0390 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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