{"id":269,"date":"2006-09-06T17:00:13","date_gmt":"2006-09-06T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=269"},"modified":"2016-04-18T15:06:02","modified_gmt":"2016-04-18T15:06:02","slug":"9-o-328805-x-ray","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=269","title":{"rendered":"9 O 3288\/05 &#8211; X-Ray"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 478<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 6. September 2006, Az. 9 O 3288\/05 (466)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nStreitwert: 100.000,00 \u20ac<br \/>\n**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen einer Patentverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; nach \u00dcbertragung (Anlage K 2) &#8211; eingetragene Inhaberin des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten deutschen Patentes Nr. &#8230; betreffend ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung von Konstanzpr\u00fcfung an f\u00fcr Diagnosezwecke eingesetzten R\u00f6ntgengeneratoren. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Patents lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVerfahren zur Durchf\u00fchrung von Konstanzpr\u00fcfungen an einem f\u00fcr Diagnosezwecke eingesetzten, von einem Rechner, insbesondere von einem Personal-Computer gesteuerten R\u00f6ntgengenerator mit Belichtungsautomatik, in dessen Strahlengang ein Referenzk\u00f6rper eingeschaltet ist, bei dem der Pr\u00fcfvorgang bei Erreichen einer vorgegebenen Dosisgrenze abgeschaltet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Pr\u00fcfvorgang au\u00dfer einer automatischen Belichtung mit Belichtungsautomaten mit vorgegebener Abschaltdosis als mit dem Dosimeter der Belichtungsautomatik gemessener Dosis weiter eine freie Belichtung mit vorgegebenem R\u00f6hrenstrom und vorgegebener Pr\u00fcfdauer umfasst, und dass bei jedem Pr\u00fcfvorgang der R\u00f6hrenstrom kontinuierlich gemessen und mit der unabh\u00e4ngig gemessenen Aufnahmedauer die \u00fcbergegangene Ladung durch Integration des R\u00f6hrenstromes \u00fcber die Aufnahmedauer des Pr\u00fcfvorganges ermittelt wird, und wobei dem Rechner die Werte &#8222;R\u00f6hrenstrom in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit&#8220; und &#8222;Zeitdauer des Pr\u00fcfvorganges&#8220; zugef\u00fchrt werden, der daraus die Ladung, die w\u00e4hrend des Pr\u00fcfvorganges geflossen ist, ermittelt und diese Werte mit denen der Anfangsbedingungen vergleicht, die Abweichungen bildet und diese als Pr\u00fcfprotokoll ausgibt.<br \/>\nWegen der Einzelheiten wird auf die Patentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Frauen\u00e4rztin. In ihrer gyn\u00e4kologischen Praxis betreibt sie eine R\u00f6ntgenanlage vom Typ &#8230; des Herstellers &#8230;. Diese R\u00f6ntgenanlage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 16 R\u00f6ntgenverordnung auf Konstanz zu pr\u00fcfen. Diese Pr\u00fcfung wird seit dem &#8230; entsprechend der Vorgaben der DIN &#8230; durchgef\u00fchrt. Dabei werden die vorgeschriebenen arbeitst\u00e4glichen, w\u00f6chentlichen und monatlichen Pr\u00fcfungen durch eine Mitarbeiterin der Beklagten sowie zus\u00e4tzlich eine j\u00e4hrliche Pr\u00fcfung durch ein beauftragtes Unternehmen vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das in der DIN vorgeschriebene Verfahren ihr Patent verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung von Konstanzpr\u00fcfungen an einem f\u00fcr Diagnosezwecke eingesetzten, von einem Rechner, insbesondere von einem Personal Computer gesteuerten R\u00f6ntgengenerator mit Belichtungsautomatik zu verwenden, in dessen Strahlengang ein Referenzk\u00f6rper eingeschaltet ist, bei dem der Pr\u00fcfvorgang beim Erreichen einer vorgegebenen Dosisgrenze abgeschaltet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Pr\u00fcfungsvorgang au\u00dfer einer automatischen Belichtung mit Belichtungsautomaten mit vorgegebener Abschaltdosis als mit dem Dosismeter der Belichtungsautomatik gemessener Dosis weiter eine freie Belichtung mit vorgegebenem R\u00f6hrenstrom und vorgegebener Pr\u00fcfdauer umfasst, und dass bei jedem Pr\u00fcfvorgang der R\u00f6hrenstrom kontinuierlich gemessen und mit der unabh\u00e4ngig gemessenen Aufnahmedauer die \u00fcbergegangene Ladung durch Integration des R\u00f6hrenstromes \u00fcber die Aufnahmedauer des Pr\u00fcfvorganges ermittelt wird, und wobei dem Rechner die Werte \u201eR\u00f6hrenstrom in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit\u201e und \u201eZeitdauer des Pr\u00fcfvorganges\u201e zugef\u00fchrt werden, der daraus die Ladung, die w\u00e4hrend des Pr\u00fcfvorganges geflossen ist, ermittelt, die protokolliert werden und dann mit den Werten der Anfangsbedingungen ( Bezugswerte ) verglichen werden um die Konstanz zu beurteilen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, seit wann sie die vorstehenden unter Ziffer 1. beschriebenen Verletzungshandlungen begangen hat und welchen Umsatz sie seitdem mit Mammographien erzielt hat, unter Angabe der insoweit abzugsf\u00e4higen Kosten,<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzung der in Ziffer 1. bezeichneten und ab dem &#8230; begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine Bereicherungsausgleich f\u00fcr die Verwendung ab dem &#8230; des in Ziffer 1 n\u00e4her \u2013bezeichneten Verfahrens zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass das von ihr verwendete und von der DIN vorgegebene Verfahren das Patent nicht verletze.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2006 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Erteilungsakten des Deutschen Patent- und Markenamtes (&#8230;) waren von der Kammer beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist sachlich gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 12 der Zust\u00e4ndigkeitsVO zust\u00e4ndig. Die Beklagte wohnt in Niedersachsen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung von Konstanzpr\u00fcfungen an einem f\u00fcr Diagnosezwecke eingesetzten, von einem Rechner, insbesondere von einem Personal-Computer gesteuerten R\u00f6ntgengenerator mit Belichtungsautomatik, in dessen Strahlengang ein Referenzk\u00f6rper eingeschaltet ist, bei dem der Pr\u00fcfvorgang bei Erreichen einer vorgegebenen Dosisgrenze abgeschaltet wird.<br \/>\nR\u00f6ntgengeneratoren werden f\u00fcr Diagnosezwecke eingesetzt und haben die Aufgabe, eine f\u00fcr Patienten unbedenkliche Strahlungsdosis abzugeben, die jedoch f\u00fcr diagnostische Aufnahmen ausreichend ist und hinreichende Schw\u00e4rzungen des Filmes liefert. Um eine einfache Bedienung zu erreichen, werden diese R\u00f6ntgengeneratoren mit einer Belichtungsautomatik gesteuert, wobei ein dem Objekt nachgeschaltetes Dosimeter dann abschaltet, wenn die f\u00fcr die gew\u00fcnschte Aufnahme notwendige Dosis appliziert ist; daneben besteht auch die M\u00f6glichkeit einer freien Belichtung. F\u00fcr die Steuerung werden h\u00e4ufig auch Rechner, insbesondere auch Personal-Computer eingesetzt. Derartige R\u00f6ntgenanlagen sind z. B. aus &#8230; oder &#8230; bekannt. Um \u00fcber ihre Betriebszeit konstante Belichtungsbedingungen zu erreichen, werden solche R\u00f6ntgengeneratoren in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden auf &#8222;Konstanz&#8220; \u00fcberpr\u00fcft, wobei durch diese \u00dcberpr\u00fcfung sichergestellt werden soll, dass der Betriebszustand dem Anfangszustand entspricht, und Strahlungsemission und Strahlungsspektrum gegen\u00fcber den Anfangsbedingungen unge\u00e4ndert (oder nur in einem tolerierbaren Rahmen ver\u00e4ndert) sind.<br \/>\nDiese Konstanzpr\u00fcfung wird nach dem Stand der Technik an Hand von Pr\u00fcfaufnahmen vorgenommen. Dabei wird ein Schw\u00e4chungsk\u00f6rper mit einem relativen Referenzdosimeter auf dessen Strahlungs-Eintrittsseite fokusnah in den Strahlengang eingebracht und filmnah eine Strukturplatte auf der Tischfl\u00e4che positioniert. Mit dieser Anordnung werden pro Anwendungsger\u00e4t je eine Aufnahme mit freier Belichtung (R\u00f6hrenspannung in kV, R\u00f6hrenstrom in mA, Belichtungsdauer in Sekunden oder \u00fcbergegangene Ladung als mAs-Produkt) und mit Belichtungsautomatik (Erreichen einer bestimmten, vorgegebenen Dosis in Filmebene) bei R\u00f6hrenspannung von 70 und von 100 kV durchgef\u00fchrt. Neben der \u00dcberpr\u00fcfung der Strahlgeometrie, bei der die \u00dcbereinstimmung von R\u00f6ntgenfeld und Lichtfeld sowie die Zentralstrahl-Abweichung \u00fcberpr\u00fcft werden, wird als wesentliches Element f\u00fcr die Konstanz eine Korrelation von relativ bestimmter Dosis auf der Strahleneintrittsseite des Schw\u00e4chungsk\u00f6rpers zur densitometrisch gemessenen Filmschw\u00e4rzung (optische Dichte) der Pr\u00fcfaufnahme \u00fcberpr\u00fcft, wobei die Konstanz als vorhanden gilt, wenn sich alle Parameter innerhalb vorgegebener Grenzwerte bewegen. Das wesentliche Problem dieser Konstanzpr\u00fcfung ist, dass hier drei unterschiedliche Systeme mit eigenen Schwankungs- und Fehlerm\u00f6glichkeiten verkn\u00fcpft werden, um ein System, die R\u00f6ntgenanlage, zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nHerk\u00f6mmlichen Konstanzpr\u00fcfungen, denen die densitometrisch gemessene Filmschw\u00e4rzung zugrunde liegt, zeigen, dass die mit einem Absolut-Dosimeter gemessene Dosis in Filmebene und die Filmschw\u00e4rzung gut korrelieren, w\u00e4hrend sich bei Messungen vor der Strukturplatte erhebliche, nicht mehr tolerierbare Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen zeigen, dass die Dosis in Filmebene durch zus\u00e4tzliche Einfl\u00fcsse bestimmt wird (Markgraf, Bark: Konstanzpr\u00fcfung an diagnostischen R\u00f6ntgenanlagen; ZS Med. Phys. l (1991) S.183-188).<br \/>\nAls nachteilig wird angesehen, dass die Konstanzpr\u00fcfung eine densitometrisch zu bestimmende Filmschw\u00e4rzung voraussetzt, was zum einen einen erheblichen Filmverbrauch zur Folge hat, und bei dem zum anderen die Densitometrie einen erheblichen Aufwand an geschultem Personal sowie an Arbeitszeit erfordert. Schlie\u00dflich h\u00e4ngt das Ergebnis von Schwankungen der Filmqualit\u00e4t und von Entwicklungseinfl\u00fcssen ab, die &#8211; summiert &#8211; zu einem erheblichen Fehler f\u00fchren k\u00f6nnen und bez\u00fcglich der nachzuweisenden Konstanz Werte vort\u00e4uschen, die nicht gegeben sind.<br \/>\nHier setzt die Erfindung ein, der die Aufgabe zugrunde liegt, das bekannte Verfahren so weiterzubilden, dass bei der Konstanzpr\u00fcfung der R\u00f6ntgenanlage die Anzahl der Filmaufnahmen auf das f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Strahlgeometrie notwendige reduziert werden kann und dass diese Konstanzpr\u00fcfung einfach und wirtschaftlich auch von lediglich eingewiesenem Personal durchf\u00fchrbar ist, und \u2013 in Weiterf\u00fchrung der Aufgabenstellung \u2013 dass diese Konstanzpr\u00fcfung unmanipulierbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Druckeinrichtung einen Anspruch vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Oberbegriff<br \/>\n1.<br \/>\nVerfahren zur Durchf\u00fchrung von Konstanzpr\u00fcfungen an einem f\u00fcr Diagnosezwecke<br \/>\neingesetzten R\u00f6ntgengenerator<br \/>\n1.1<br \/>\nder R\u00f6ntgengenerator wird von einem Rechner, insbesondere einem Personal-Computer gesteuert<br \/>\n1.2<br \/>\nder R\u00f6ntgengenerator weist eine Belichtungsautomatik auf<br \/>\n2.<br \/>\nIn den Strahlungsgang des R\u00f6ntgengenerators ist ein Referenzk\u00f6rper eingeschaltet<br \/>\n3.<br \/>\nDer Pr\u00fcfvorgang wird bei Erreichen einer vorgegebenen Dosisgrenze abgeschaltet.<br \/>\nKennzeichen<br \/>\n4.<br \/>\nDer Pr\u00fcfvorgang umfasst<br \/>\n4.1<br \/>\neine automatische Belichtung mit Belichtungsautomaten mit vorgegebener Abschaltdosis als mit dem Dosimeter der Belichtungsautomatik gemessene Dosis<br \/>\n4.2<br \/>\nweiter eine freie Belichtung mit vorgegebenen R\u00f6hrenstrom und vorgegebener Pr\u00fcfdauer<br \/>\n5.<br \/>\nBei jedem Pr\u00fcfvorgang wird der R\u00f6hrenstrom kontinuierlich gemessen<br \/>\n6.<br \/>\nDie Aufnahmedauer wird unabh\u00e4ngig gemessen<br \/>\n7.<br \/>\nDie \u00fcbergegangene Ladung wird durch Integration des R\u00f6hrenstroms \u00fcber die Aufnahmedauer des Pr\u00fcfvorganges ermittelt<br \/>\n7.1<br \/>\nwobei dem Rechner die Werte \u201eR\u00f6hrenstrom in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit\u201c und \u201eZeitdauer des Pr\u00fcfvorgangs\u201c zugef\u00fchrt werden.<br \/>\n7.2<br \/>\nund der Rechner daraus die Ladung die w\u00e4hrend des Pr\u00fcfvorganges geflossen ist, ermittelt<br \/>\n7.3<br \/>\nDer Rechner vergleicht diese Werte mit denen der Anfangsbedingungen.<br \/>\n7.4<br \/>\nDer Rechner bildet Abweichungen<br \/>\n7.5<br \/>\nDer Rechner gibt die Abweichungen als Pr\u00fcfprotokoll aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDas von der Beklagten verwendete Verfahren macht unstreitig von dem Merkmalen 1 bis 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs wird auch von dem Merkmal 4 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<\/p>\n<p>Allerdings wird stets zu ber\u00fccksichtigen sein, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden k\u00f6nnen und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich ist. Deshalb wird f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch um so weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (BGH GRUR 1999, 909 Spannschraube).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt folgendes. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist es erforderlich, dass die Pr\u00fcfung mit Belichtungsautomatik und als Freibelichtung innerhalb eines Pr\u00fcfvorgangs gemeinsam durchgef\u00fchrt wird. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch den Schriftsatz im Erteilungsverfahren vom &#8230; (Erteilungsakte Bl. 77) gest\u00fctzt. Dort hei\u00dft es, dass das urspr\u00fcnglich offenbarte \u201eoder\u201c durch ein \u201eund\u201c ersetzt wird. So \u201edass der Pr\u00fcfvorgang beide Aufnahmearten umfasst, was eine Beschr\u00e4nkung hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Patentbegehrens bedeutet\u201c.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, bei den Pr\u00fcfungen w\u00fcrden nicht immer beide Belichtungsarten zusammen eingesetzt, ist im Ergebnis dennoch ohne Bedeutung. Unstreitig (Protokoll vom 18.07.2006) wird zumindest bei der j\u00e4hrlichen Pr\u00fcfung sowohl eine Messung mit Belichtungsautomatik wie auch eine freie Belichtung durchgef\u00fchrt. Auch eine Verletzung einmal im Jahr w\u00e4re f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ausreichend.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das Merkmal 5 wird durch das von der Beklagten angewendete Verfahren mitverletzt. Unstreitig wird der R\u00f6ntgenstrom gemessen. Weder der Patentanspruch noch die Beschreibung sehen eine bestimmte Art und Weise oder Stelle der Messung vor. Nach den physikalischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten ist es auch unerheblich, wo im Stromkreis der Strom gemessen wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Merkmal 6 ist unstreitig verwirklicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien streitig, ob die Merkmale 7., 7.1 und 7.2 durch die Kl\u00e4gerin verletzt werden. Dies kann offen bleiben, da unstreitig jedenfalls von den Merkmalen 7.3, 7.4 und 7.5 kein Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, dass diese Merkmale nicht zum patentierten Hauptanspruch geh\u00f6ren<\/p>\n<p>Einen Teilschutz (Elementesschutz \/ Schutz einer Unterkombination) kann es nach Auffassung der Kammer nicht geben.<br \/>\nDer Bundesgerichtshof hat es bisher offengelassen, ob unter besonderen Umst\u00e4nden auch eine Ausf\u00fchrungsform unter den Schutzbereich eines Patents fallen kann, bei der zwar von der Mehrzahl der Anspr\u00fcche Gebrauch gemacht wird, von einem bestimmten, als unwesentlich erkennbaren Merkmal jedoch nicht. Er hat aber auch ausgef\u00fchrt, dass es sich allenfalls um einen Ausnahmefall handeln k\u00f6nne. Es bed\u00fcrfe einer besonders eingehenden Begr\u00fcndung, warum es im Einzelfall auf die Verwirklichung eines durch Aufnahme in den Patentanspruch als wesentlich herausgehobenen Merkmals gleichwohl nicht ankommen soll, und wieso dies mit dem stets zu beachtenden Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinen sei (BGH GRUR 1999, 977 (981) &#8211; R\u00e4umschild).<br \/>\nWegen der Verantwortung des Patentinhabers f\u00fcr die Formulierung des Patentanspruchs und des Gebotes der Rechtssicherheit, dass einen potentiellem Benutzer sch\u00fctzen muss, kommt das Weglassen einer ganzen Merkmalsgruppe nicht in Betracht. Die m\u00f6gliche Erkennbarkeit, dass der zu konkret gefasste Patentanspruch eine allgemeinere Lehre enthalte, reicht vor dem Hintergrund der Ma\u00dfgeblichkeit des Patentanspruchs nicht aus (vgl. Mes PatG, 2. A. \u00a7 14, Rn. 96 ff.; Jestaedt Patentrecht Rn. 852; Benkard-Scharen, PatentG, 10. A. \u00a7 14, Rn. 120 ff.)<\/p>\n<p>Eine blo\u00dfe \u00dcberbestimmung (vgl. Mes a.a.O. Rn. 101; Benkard-Scharen a.a.O. Rn. 94 f.) liegt nicht vor, da es sich um ein zus\u00e4tzliches und selbst\u00e4ndiges Merkmal handelt. Die Vorteile einer automatischen Aufnahme der entsprechenden Werte durch einen Rechner liegen f\u00fcr den Fachmann auch auf der Hand. Sie werden auch in der Patentschrift mehrfach erw\u00e4hnt (Sp. 3, Z 39 ff.; Sp. 6, Z. 32 ff.). Entsprechend der Aufgabe wird es durch den Rechnereinsatz m\u00f6glich, die Konstanzpr\u00fcfung einfach und wirtschaftlich durch lediglich eingewiesenes Personal (Sp. 2, Z. 25 f.) durchf\u00fchren zu lassen (Sp. 3, Z. 39 ff.; Sp. 5, Z. 35 ff. \u201eAlles weitere besorgt der Rechner &#8230;\u201c) und die Konstanzpr\u00fcfung so unmanipulierbar zu machen (Sp. 2, Z. 27; Sp. 3 Z. 46 f.; Sp. 6, Z. 35).<br \/>\nDer Patentanspruch nimmt in mehreren (Unter-)merkmalen auf das Vorhandensein und die Bedeutung der rechnergest\u00fctzten Auswertung Bezug. Diesem werden die Werte zugef\u00fchrt. Der Rechner ermittelt daraus die Ladung. Der Rechner vergleicht die Werte mit denen der Anfangsbedingungen. Der Rechner bildet die Abweichungen. Der Rechner gibt die Abweichungen als Pr\u00fcfprotokoll aus. Auf der Grundlage dieser Formulierung des Patentanspruchs hat die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass dies alles f\u00fcr das Patent keine Bedeutung habe, keine Grundlage.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Merkmale 1 bis 6 einschlie\u00dflich Untermerkmalen bei Anwendung an einer rechnergesteuerten R\u00f6ntgenapparatur aufgrund der allgemeinen Formulierung des Anspruches 1 offenbar schon durch die alte Norm erf\u00fcllt werden (vgl. die W\u00fcrdigung der alten Norm in der Beschreibungseinleitung, Spalte 1, Zeilen 31 bis 55) da sich die in der Patentschrift hervorgehobene Dosismessung bzw. Dosisbestimmung in der Filmebene ohne Filmaufnahme und Densitometrie nicht als Merkmal im Anspruch 1 wiederfindet.<br \/>\nAls \u00dcberschuss \u00fcber diese wortsinngem\u00e4\u00df bekannten Merkmale ist somit lediglich die Merkmalsgruppe 7 vorhanden. Diese sieht jedoch ausdr\u00fccklich einen Rechner und die rechnergest\u00fctzte Auswertung vor, weshalb dies keineswegs ein unwesentliches Merkmal darstellt.<br \/>\nDies zeigen auch die Unteranspr\u00fcche 2 und 4, die auf diesen Einsatz des Rechners aufbauen und dessen Einsatz weiter spezifizieren, indem sie eine schreibgesch\u00fctzte Speicherung (Unteranspruch 2) oder eine Ausgabe des Protokolls als Datei oder durch den Drucker vorsehen (Unteranspruch 4).<\/p>\n<p>Dabei stellt sich nicht die Frage, ob das Patent auch in anderer Form h\u00e4tte erteilt werden k\u00f6nnen. Es ist der vorhandene Anspruch zu pr\u00fcfen.<br \/>\nEs liegt im Ermessen des Patentanmelders, den Schutzbereich dem Umfang der Erfindung entsprechend durch eine geeignete Wahl der Anspruchsmerkmale anzupassen. Insofern h\u00e4tte es der Anmelderin seinerzeit freigestanden, das nach Auffassung der Kl\u00e4gerin unn\u00f6tigen Merkmale fortzulassen oder als abh\u00e4ngige Unteranspr\u00fcche zu formulieren.<\/p>\n<p>Eine wort-\/sinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patents scheidet nach Auffassung der Kammer damit von vorn herein aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs fehlt auch an einer \u00e4quivalenten Patentverletzung.<br \/>\n\u00c4quivalenz im patentrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn bei den sich gegen\u00fcberstehenden Ausf\u00fchrungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur L\u00f6sung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich folgendes erforderlich:<br \/>\n\u2022 das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung)<br \/>\n\u2022 seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)<br \/>\n\u2022 die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)<\/p>\n<p>Das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle des im Patent ausdr\u00fccklich empfohlenen Mittels benutzt wird, muss zur Erf\u00fcllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dienen und den vom Patent angestrebten Erfolg &#8211; zumindest im wesentlichen \u2013 erreichen (BGH GRUR 1999, 909 (914 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nDa jedes Merkmal im Rahmen des Patentanspruchs eine bestimmte Funktion hat und Bedeutung hat, ist es erforderlich das nicht wortsinngem\u00e4\u00dfe Merkmal durch eine eine gleichwirkende Ma\u00dfnahme (Ersatz- oder Austauschmittel) zu ersetzen (Benkard-Scharen a.a.O. Rn. 106).<\/p>\n<p>Der Vergleich der ermittelten Werte mit denen der Anfangsbedingungen, die Bildung der Abweichungen und die Ausgabe als Pr\u00fcfprotokoll geh\u00f6ren zum Patentanspruch. Dabei ist es (auch) Teil der Aufgabe die Konstanzpr\u00fcfung so unmanipulierbar zu machen (Sp. 2, Z. 27).<br \/>\nDas ersatzlose Weglassen der \u2013 wie ausgef\u00fchrt wesentlichen \u2013 Merkmale der Merkmalsgruppe 7 verhindert damit auch ein \u00e4quivalente Patentverletzung. (vgl. a. BGH GRUR 1991, 444 (447) \u2013 Autowaschvorrichtung).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa es bereits an einer Patentverletzung fehlt, gehen auch der Auskunftsanspruch, der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der hilfsweise gestellte Antrag auf Bereicherungsausgleich ins Leere.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer Streitwert war unter Ber\u00fccksichtigung der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin festzusetzen. Dabei war im konkreten Streitverh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigen, dass es wirtschaftlich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch um die Frage der Verletzung des Patents durch die Anwendung der DIN geht. Davon sind bundesweit eine Vielzahl von \u00c4rzten und Ger\u00e4ten betroffen. Die Bedeutung geht daher \u00fcber die m\u00f6gliche Lizenz f\u00fcr ein einzelnes Mammographieger\u00e4t hinaus.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nEin Wiedereintritt in die m\u00fcndliche Verhandlung bzw. eine Verlegung des Verk\u00fcndungstermins um der Kl\u00e4gerin mit R\u00fccksicht auf den Urlaub des Privatgutachters weiteren Vortrag zu erm\u00f6glichen kam nicht in Betracht. Das rechtliche Problem ist sp\u00e4testens seit der Klagerwiderung vom Februar 2006 diskutiert worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 478 Landgericht Braunschweig Urteil vom 6. 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