{"id":2688,"date":"2005-03-31T17:00:15","date_gmt":"2005-03-31T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2688"},"modified":"2016-06-08T10:07:09","modified_gmt":"2016-06-08T10:07:09","slug":"4b-o-12604-schiebefenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2688","title":{"rendered":"4b O 126\/04 &#8211; Schiebefenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0389<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 126\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5570\">2 U 54\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Laufelemente f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels, wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene verschiebbar gelagert ist, mittels eines \u00fcber eine Handhabe bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene gelagert wird, wobei der Schiebemechanismus nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position \u00fcber den Schubstangenmechanismus arretierbar ist und in dieser Position F\u00fchrungselement und F\u00fchrungsschiene zum Verdrehen des Schiebemechanismus voneinander l\u00f6sbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement in einem Geh\u00e4use angeordnet ist, das in dem Fl\u00fcgelrahmen des Schiebefl\u00fcgels einbaubar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das F\u00fchrungselement durch eine am Schiebemechanismus gelagerte Laufrolle gebildet ist, die l\u00e4ngs der Laufschiene f\u00fchrbar ist, und dass die Laufrolle in das Geh\u00e4use bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus durch eine Verstellung der H\u00f6henlage der Laufrolle zur Laufschiene einfahrbar ist und so Laufrolle und Laufschiene au\u00dfer Eingriff kommen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte), Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel mit den zu 1. beschriebenen Laufelementen oder derartige Laufelemente gesondert seit dem 7.2.1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr solche Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 24.3.2001 begangen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 7.2.1998 bis 23.3.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.2. bezeichneten, seit dem 24.3.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 816 xxx, das \u2013 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 5.07.1996 \u2013 am 4.07.1997 angemeldet, dessen Anmeldung am 7.01.1998 ver\u00f6ffentlicht und auf dessen Erteilung am 15.12.1999 hingewiesen worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLaufelement\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner nach Durchf\u00fchrung eines teilweise erfolgreichen Einspruchsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLaufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels (16), wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert ist, mittels eines \u00fcber eine Handhabe (18) bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten wird, wobei der Schiebemechanismus (16) nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position \u00fcber den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) arretierbar ist, und in dieser Position F\u00fchrungselement und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus (16) voneinander l\u00f6sbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement (5) in einem Geh\u00e4use (4) angeordnet ist, das in dem Fl\u00fcgelrahmen (2) des Schiebefl\u00fcgels (10) einbaubar ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass das F\u00fchrungselement durch eine am Schiebemechanismus (16) gelagerte Laufrolle (5; 47) gebildet ist, die l\u00e4ngs der Laufschiene (30; 31) f\u00fchrbar ist, und dass die Laufrolle (5; 47) in das Geh\u00e4use (4) bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) durch eine Verstellung der H\u00f6henlage der Laufrolle (5; 47) zur Laufschiene (30; 31) einfahrbar ist und so Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) au\u00dfer Eingriff kommen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 4 bis 10 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind au\u00dferdem eingetragene Inhaber des parallelen Gebrauchsmusters 297 23 xxx, das \u2013 unter Inanspruchnahme derselben Priorit\u00e4t \u2013 am 20.05.1999 eingetragen und am 1.07.1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kl\u00e4ger das Klagegebrauchsmuster mit demselben Inhalt geltend, wie er Patentanspruch 1 des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel, die mit Laufelementen ausger\u00fcstet sind, wie sie aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 905 343 ersichtlich sind, deren ma\u00dfgebliche Figuren 7 bis 9 nachstehend eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, dass die vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte leugnet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Schutzrechtsverletzung. Im Gegensatz zur Lehre der Klageschutzrechte \u2013 so f\u00fchrt sie aus \u2013 verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber ein \u201eGeh\u00e4use\u201c, insbesondere nicht \u00fcber ein solches, das \u201eden Schiebemechanismus und das Laufelement aufnehme\u201c. Abgesehen davon stehe ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Anfang 1997 habe sie sich an die Entwicklung eines neuen Dreh-Schiebe-Fensters begeben. Bereits am 16.04.1997 sei die jetzt von den Kl\u00e4gern angegriffene L\u00f6sung gefunden worden und w\u00e4hrend der Stuttgarter \u201eFensterbau\u201c-Messe 1997 in der Zeit vom 19.06. bis 21.06.1997 \u00f6ffentlich ausgestellt worden. Der genannte Sachverhalt begr\u00fcnde deswegen ein Vorbenutzungsrecht \u2013 und dar\u00fcber hinaus eine offenkundige Vorbenutzung, welche der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters entgegen stehe -, weil die Klageschutzrechte zu Unrecht die Priorit\u00e4t der deutschen Voranmeldung 196 27 xxx vom 5.07.1996 in Anspruch n\u00e4hmen, weswegen beiden Klageschutzrechten lediglich der Zeitrang ihrer eigenen Anmeldung vom 4.07.1997 zukomme. Das mangelnde Priorit\u00e4tsrecht ergebe sich daraus, dass in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung vom 5.07.1996 lediglich die aus den Figuren 4 bis 6 der Klageschutzrechte ersichtliche Ausf\u00fchrungsvariante einer h\u00f6henverstellbaren Laufrolle offenbart sei, nicht dagegen diejenige \u2013 andere \u2013 Variante, wie sie Gegenstand der Figuren 9 und 10 der Klageschutzrechte und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei. Der geschilderte Sachverhalt rechtfertige weiterhin den Einwand der widerrechtlichen Entnahme. Bereits der zeitliche Ablauf belege n\u00e4mlich, dass die Kl\u00e4ger erst durch den Besuch ihres \u2013 der Beklagten \u2013 Messestandes auf der Stuttgarter \u201eFensterbau 1997\u201c und die dort erfolgte eingehende Inspektion des ausgestellten Dreh-Schiebe-Fensters in die Kenntnis der aus den Figuren 9 und 10 der Klageschutzrechte ersichtlichen Konstruktion gelangt seien. Die Aufnahme dieser Ausf\u00fchrungsform in die nach der Messe angemeldeten Klageschutzrechte stelle damit einen Akt der widerrechtlichen Entnahme dar. Schlie\u00dflich sei den Kl\u00e4gern bereits seit der Messeausstellung die jetzt angegriffene Ausf\u00fchrungsform bekannt, weswegen die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein Laufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus, wie er f\u00fcr einen Schiebefl\u00fcgel (zum Beispiel eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr) gebraucht wird.<\/p>\n<p>Nach den Darlegungen der Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift sind Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel als solche unter anderem aus der deutschen Patentschrift 44 39 475 bekannt, deren Figuren 1 bis 4 nachfolgend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen verdeutlichen, besteht das Dreh-Schiebefenster aus einem Blendrahmen (1), an dem rechts mittels Drehb\u00e4ndern ein Drehfl\u00fcgel (3) angeschlagen ist. Der Drehfl\u00fcgel (3) wird in \u00fcblicher Weise zum \u00d6ffnen um die au\u00dfenliegenden Drehb\u00e4nder geschwenkt, wie dies aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich ist. Das linke Fensterelement ist demgegen\u00fcber als Schiebefl\u00fcgel (4) ausgef\u00fchrt. Damit der Schiebefl\u00fcgel (4), nachdem der Drehfl\u00fcgel (3) \u2013 wie beschrieben \u2013 ge\u00f6ffnet worden ist, nach rechts verschoben werden kann (wie dies Figur 3 zeigt), sind an seiner Unterseite Kugelrollen (5) angebracht, die in einer Laufschiene (6) gef\u00fchrt werden. Der \u00d6ffnungsbeschlag des Schiebefl\u00fcgels (4) besitzt eine Handhabe (10), die in ebenfalls bekannter Weise zwei Schubstangen bewegt, welche \u2013 \u00fcber Eckumlenkungen \u2013 zwei Treibstangen (11, 11a) bet\u00e4tigen, die oben und unten in entsprechende Aufnahmen des Blendrahmens (1) eingreifen, um den Schiebefl\u00fcgel in geschlossenem Zustand zu arretieren. Der Schiebefl\u00fcgel (4) besitzt im unteren Bereich ferner einen drehbaren Anschlagstift (12), der als Seitenbegrenzung dient und den Schiebefl\u00fcgel (4) nur bis in einen vorher festgelegten Abstand zum (ge\u00f6ffneten) Drehfl\u00fcgel (3) gleiten l\u00e4sst. Im Blendrahmen (1) sind f\u00fcr die voll ge\u00f6ffnete Stellung des Schiebefl\u00fcgels (4), wie sie aus Figur 4 ersichtlich ist, weitere Bohrungen (15) vorgesehen, in welche die Treibstangen (11, 11a) eingreifen k\u00f6nnen, um den Schiebefl\u00fcgel in seiner ge\u00f6ffneten Position festzulegen.<\/p>\n<p>Der \u00d6ffnungsmechanismus des Dreh-Schiebefensters funktioniert wie folgt: Nach dem Aufdrehen des Drehfl\u00fcgels (3) im herk\u00f6mmlichen Sinne wird die Handhabe (10) des Schiebefl\u00fcgels (4) bet\u00e4tigt und damit die Verriegelung der Treibstangen (11, 11a) frei gegeben, so dass der Schiebefl\u00fcgel (4) in Richtung des bereits ge\u00f6ffneten Drehfl\u00fcgels (3) verschoben werden kann, bis der Anschlagstift (12) gegen den Blendrahmen (1) st\u00f6\u00dft. Wird in dieser Stellung die Handhabe (10) des Schiebefl\u00fcgels (4) zur\u00fcck in die Stellung \u201egeschlossen\u201c bet\u00e4tigt, so hat dies zur Folge, dass die Treibstangen (11, 11a) in die Blendrahmenausnehmungen (15, 15a) eingreifen. Damit wird nicht nur der Schiebefl\u00fcgel (4) in dieser Stellung verriegelt, sondern der Schiebefl\u00fcgel (4) auch verdrehbar gemacht. Letzteres geschieht dergestalt, dass \u00fcber den Treibstangenmechanismus der Schiebefl\u00fcgel (4) angehoben wird, so au\u00dfer Eingriff mit der F\u00fchrungsschiene (6) ger\u00e4t und demnach (zum Erreichen der Position nach Figur 4) aufgeschwenkt werden kann.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte bem\u00e4ngeln diese Konstruktion als sehr aufw\u00e4ndig und m\u00fchsam in der Bet\u00e4tigung. Au\u00dferdem \u2013 so hei\u00dft es \u2013 seien die Laufeigenschaften von Kugelrollen nicht optimal, und es bestehe die Gefahr, dass Abdr\u00fccke der Rollen die lackierten Oberfl\u00e4chen der Profilkonstruktion besch\u00e4digen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Klageschutzrechte ist es demgem\u00e4\u00df, insoweit eine Verbesserung zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sehen die Klageschutzrechte vor, dass bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus lediglich die das Schiebeelement f\u00fchrende Laufrolle angehoben und damit au\u00dfer Eingriff mit der Laufschiene gebracht wird. Anstelle den gesamten Schiebenfl\u00fcgel anzuheben, soll mithin lediglich das Laufwerk des Schiebefl\u00fcgels eingefahren werden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 der Klageschutzrechte sehen dementsprechend folgende Merkmalskombinationen vor:<\/p>\n<p>(1) Laufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus (16), insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels (10).<\/p>\n<p>(2) Der Schiebemechanismus (16)<\/p>\n<p>(a) ist in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert,<\/p>\n<p>(b) wird durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten und<\/p>\n<p>(c) ist mittels eines \u00fcber eine Handhabe (18) bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar.<\/p>\n<p>(3) Das F\u00fchrungselement ist durch eine Laufrolle (5; 47) gebildet, die<\/p>\n<p>(a) am Schiebemechanismus (16) gelagert und<\/p>\n<p>(b) l\u00e4ngs der Laufschiene (30; 31) f\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>(4) Der Schiebemechanismus (16) ist mit dem Laufelement (5; 47) in einem Geh\u00e4use (4) angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Das Geh\u00e4use (4) ist in den Fl\u00fcgelrahmen (2) des Schiebefl\u00fcgels (10) einbaubar.<\/p>\n<p>(6) Nach seiner Entriegelung ist der Schiebemechanismus (16)<\/p>\n<p>(a) in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar und<\/p>\n<p>(b) in dieser Position \u00fcber den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) arretierbar.<\/p>\n<p>(7) In der arretierten Position<\/p>\n<p>(a) sind F\u00fchrungselement (= Laufrolle) und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus (16) voneinander l\u00f6sbar, und zwar dergestalt,<\/p>\n<p>(b) dass bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40)<\/p>\n<p>\uf0a7 die Laufrolle (5; 47) durch eine Verstellung ihrer H\u00f6henlage zur Laufschiene (30; 31) in das Geh\u00e4use (4) einfahrbar ist<\/p>\n<p>\uf0a7 und so Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) au\u00dfer Eingriff kommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst bestreitet dies nur insoweit, als sie der Ansicht ist, dass es an einem \u201eGeh\u00e4use\u201c fehle, welches \u201eden Schiebemechanismus und das Laufelement aufnehme\u201c.<\/p>\n<p>Dem ist jedoch zu widersprechen.<\/p>\n<p>Zu Recht machen die Kl\u00e4ger geltend, dass das Geh\u00e4use (4) erfindungsgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen ist, eine vormontierbare, in den Fl\u00fcgelrahmen einsetzbare Baueinheit zu bilden, die das Laufwerk f\u00fcr den Schiebefl\u00fcgel beherbergt. Sinn und Zweck dessen ist ersichtlich eine einfache Montage und eine g\u00fcnstige Handhabung bei etwaigen Reparatur- oder Verschlei\u00dff\u00e4llen, bei denen das Laufwerkgeh\u00e4use komplett gegen ein anderes (neues) ausgetauscht werden kann. Neben dem Laufelement (n\u00e4mlich der Laufrolle) hat das Geh\u00e4use dementsprechend auch die sonstigen Funktionsteile des Laufwerkes aufzunehmen, n\u00e4mlich den sogenannten Schiebemechanismus. Zu ihm geh\u00f6ren die Achse f\u00fcr das Laufrad, die Drehlager und die die Drehlager aufweisenden Tragteile. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten vormontierbaren Baueinheit kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob das \u201eGeh\u00e4use\u201c allseits oder \u00fcberwiegend geschlossen ist, woran es mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und das in den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 11 braun unterlegte Teil ersichtlich fehlen w\u00fcrde. Entscheidend ist allein, dass das besagte Bauteil die Laufwerkeinheit in sich aufnimmt, n\u00e4mlich die Laufrollen (14) und den Schiebemechanismus, bestehend aus den Rollenachsen (39) und den im Laufwagen (13) angeordneten Drehlagern. V\u00f6llig zutreffend wird deshalb auch in der diese Konstruktion beschreibenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung das erw\u00e4hnte (in Anlage K 11 braun colorierte) Bauteil als \u201eLaufwerkgeh\u00e4use\u201c bezeichnet (Spalte 4 Zeilen 30, 35).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Den Beklagten steht ein privates Vorbenutzungsrecht nicht zu; ebenso wenig ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im geltend gemachten Umfang offenkundig vorbenutzt.<\/p>\n<p>Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten kann nur dann zum Tragen kommen, wenn den Klageschutzrechten nicht die von ihnen in Anspruch genommene Priorit\u00e4t der deutschen Voranmeldung vom 5.07.1996 zukommt. Allein unter dieser Voraussetzung n\u00e4mlich liegen die Vorbenutzungshandlungen der Beklagten vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Klageschutzrechte ma\u00dfgeblichen Tag.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern ist auch insoweit zuzustimmen, dass die Priorit\u00e4tsbeanspruchung zu Recht erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass den Klageschutzrechten eine ihren gesamten Inhalt, wie er im Hauptanspruch 1 des Klagepatents seinen Niederschlag gefunden hat, abdeckende Priorit\u00e4t nur dann zusteht, wenn in der Voranmeldung bereits dieselbe Erfindung offenbart war. Die zu betrachtenden Erfindungen (der Klageschutzrechte einerseits in Gestalt der geltend gemachten Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 und der Voranmeldung andererseits \u2013 m\u00fcssen also identisch sein. Ob dies der Fall ist oder ob die nachangemeldeten Klageschutzrechte \u00fcber den Inhalt des Priorit\u00e4tsdokuments hinaus geht, ist nach denselben Regeln zu beantworten, nach denen dar\u00fcber zu entscheiden ist, ob gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Offenbarungsgehalt der Voranmeldung sind deshalb nicht die naturgem\u00e4\u00df nur vorl\u00e4ufigen Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebend, sondern der Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeschrift aus der Sicht eines Durchschnittsfachmannes. Mit Blick auf die Anmeldeschrift kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, was zum Inhalt der angemeldeten Patentanspr\u00fcche oder der gezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiele gemacht worden ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, was dem Fachmann in der Schrift als Ganzes als Erfindungsgedanke offenbart wird.<\/p>\n<p>Die von der Anmeldeschrift zu bew\u00e4ltigende Aufgabe ist auf Seite 2 unten wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Seite 3 der Anmeldeschrift f\u00e4hrt im Anschluss daran wie folgt fort:<\/p>\n<p>Dem Fachmann wird mit diesen Ausf\u00fchrungen zweifelsfrei die allgemeine technische Lehre vermittelt, die Laufrolle gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use ein- und ausfahrbar auszubilden, wobei die Ein- und Ausfahrbewegung durch den Schubstangenmechanismus bet\u00e4tigt wird, um auf diese Weise den Schiebefl\u00fcgel ohne weitere Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber der Laufschiene verdrehen zu k\u00f6nnen. Als lediglich konkrete Ausf\u00fchrungsvariante wird in der Anmeldeschrift zwar ein verschwenkbarer Tragarm f\u00fcr die Laufrolle beschrieben. Dies schr\u00e4nkt den Offenbarungsgehalt der Voranmeldung jedoch nicht ein. Vielmehr verh\u00e4lt es sich umgekehrt: F\u00fcr die erforderliche Ausf\u00fchrbarkeit einer allgemeinen technischen Lehre gen\u00fcgt es, wenn ein Weg, auf dem der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg erreicht werden kann, f\u00fcr den Fachmann in nacharbeitbarer Weise beschrieben wird. Es ist dar\u00fcber hinaus nicht notwendig (und in der Regel auch kaum m\u00f6glich), jede in Frage kommende Ausf\u00fchrungsvariante zu benennen. Ist eine M\u00f6glichkeit zur Ausf\u00fchrung der offenbarten Erfindung bezeichnet, so kann das allgemeine L\u00f6sungsprinzip, f\u00fcr das der aufgezeigte Weg stellvertretend steht, insgesamt beansprucht werden. Der Offenbarungsgehalt der Voranmeldung h\u00e4tte deshalb ohne weiteres einen Patentanspruch erm\u00f6glicht, wie er jetzt Gegenstand des Klagepatents ist. Dies wiederum bedeutet, das den Klageschutzrechten mit ihrem gesamten Inhalt, wie er seinen weitesten Ausdruck in der Merkmalskombination von Patentanspruch 1 des Klagepatents findet, die Priorit\u00e4t der Voranmeldung zukommt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Erfolglos bleibt unter den genannten Umst\u00e4nden gleichfalls der Einwand widerrechtlicher Entnahme. Selbst wenn die Kl\u00e4ger der Beklagten die Ausf\u00fchrungsvariante nach den Figuren 9 und 10 entnommen haben sollten, w\u00fcrde dies lediglich einen Anspruch der Beklagten darauf begr\u00fcnden, dass ihr dieser Teil der Klageschutzrechte \u00fcbertragen wird. Jedenfalls die allgemeine Lehre des Patentanspruches 1 und der aus ihm folgende gesetzliche Schutz w\u00fcrde von diesem Einwand nicht betroffen. Denn auch wenn die Beklagte im Besitz der in den Figuren 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Erfindung w\u00e4re und es sich gegen\u00fcber der allgemeinen Lehre des Patentanspruches 1 um eine abh\u00e4ngige Erfindung handeln w\u00fcrde, k\u00f6nnte dies nichts daran \u00e4ndern, dass die spezielle, m\u00f6glicherweise ihrerseits erfinderische Abwandlung und Weiterentwicklung eine Verletzung der allgemeinen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents w\u00e4re und deshalb den Verbietungsrechten der Kl\u00e4ger unterfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sachlage ist die Beklagte, weil sie schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde angeboten und vertrieben hat, den Kl\u00e4gern zur Unterlassung (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG) und, da der Beklagten ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt, au\u00dferdem f\u00fcr den Offenlegungszeitraum auf der Grundlage des Klagepatents zur Entsch\u00e4digung (Artikel II \u00a7 1 IntPat\u00dcG) sowie f\u00fcr die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters bzw. Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zum Schadenersatz (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Da die genaue H\u00f6he des Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruches derzeit noch nicht fest steht, haben die Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, die ihnen zustehenden Anspr\u00fcche der H\u00f6he nach zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140 b PatG, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Allerdings ist der Beklagten hinsichtlich ihrer Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Die besagten Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt. Es ist nicht dargetan, dass den Kl\u00e4gern die Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in rechtsverj\u00e4hrter Zeit in einer solchen Weise zur Kenntnis gelangt sind, dass ihnen jedes Anspruchsmerkmal \u2013 und damit der gesamte Verletzungstatbestand \u2013 offenbar geworden ist. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von der Beklagte selbst als Anlage B 9 \u00fcberreichten Anwaltsschreiben, dass die Kl\u00e4ger im August 1998 lediglich Kenntnis dar\u00fcber hatten, dass das Dreh-Schiebe-Fenster unten ausfahrbare Rollen besessen hat. Ungewiss blieb damit jedenfalls, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use vorlag und die Laufrolle \u00fcber den Schubstangenmechanismus h\u00f6henverstellt werden konnte. Dass und wie den Kl\u00e4gern die genannten Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sein sollen, haben die Beklagten auch im Verhandlungstermin vom 3.03.2005 nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen, weil nicht dargetan ist, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0389 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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