{"id":2686,"date":"2005-01-20T17:00:24","date_gmt":"2005-01-20T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2686"},"modified":"2016-04-26T09:21:10","modified_gmt":"2016-04-26T09:21:10","slug":"4b-o-10703-motorkart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2686","title":{"rendered":"4b O 107\/03 &#8211; Motorkart"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0388<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 107\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Motorkarts mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank tr\u00e4gt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem au\u00dfen umlaufende Sto\u00dfstangen angebracht sind und wobei der Motor seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 201 07 xxx.8 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Treibstofftank seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und der seitlich verlaufenden Sto\u00dfstange untergebracht ist und wobei der einzige Treibstofftank auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet ist und bei denen der Treibstofftank in einem Seitenkasten integriert ist und eine l\u00e4ngliche Bauform hat und im wesentlichen quaderf\u00f6rmig ausgebildet ist und bei denen der Treibstofftank auf Verbindungsstreben zwischen der Sto\u00dfstange und dem Fahrzeugrahmen befestigt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten beziehungsweise Vorbesitzer der vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie deren gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2001 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 201 07 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 04.05.2001 angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte am 09.08.2001, der Eintragungshinweis wurde am 13.09.2001 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart, bei dem der Treibstofftank seitlich neben dem Fahrersitz auf der dem Motor entgegengesetzten Seite angebracht ist. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 4, 5 und 6 haben in der von der Kl\u00e4gerin am 21.01.2003 eingereichten Neufassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank tr\u00e4gt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem zumindest teilweise au\u00dfen umlaufende Sto\u00dfstangen angebracht sind und wobei das Motorkart einen Motor (4) umfa\u00dft, der seitlich neben dem Fahrersitz (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich verlaufenden Sto\u00dfstange untergebracht ist, wobei der Treibstofftank (8) auf der von dem Motor (4) abgewandten Seite des Fahrersitzes (5) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Motorkart nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) in einem Seitenkasten (9) integriert ist.<\/p>\n<p>4. Motorkart nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) eine l\u00e4ngliche Bauform hat.<\/p>\n<p>5. Motorkart nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) im wesentlichen quaderf\u00f6rmig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>6. Motorkart nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) auf Verbindungsstreben (7) zwischen der Sto\u00dfstange (6) und dem Fahrzeugrahmen (2) befestigt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 des Klagegebrauchsmusters) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf der Messe \u201eIKA 2000\u201c am 18. und 19. 01.2003 in Offenbach Motorkarts ausgestellt und beworben, deren Ausgestaltung sich aus den Abbildungen in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 zu der Gerichtsakte gereichten Prospekt ergeben, von denen nachfolgend drei (der im Original farbigen Fotografien) wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Baureihe \u201eLeisure 2003\u201c Karts betrifft bzw. umfasst, die von den Merkmalen der zuletzt in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 1, 2, 4, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Es fehle dem Gegenstand der Erfindung an der erforderlichen Neuheit, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bereits seit den sechziger Jahren Motorkarts herstelle, die \u00fcber einen Seitentank verf\u00fcgten. Solche Karts seien auch stets bei Rennveranstaltungen in Deutschland eingesetzt worden. Die Beklagte habe \u00fcberdies im Jahre 1998 auf einer Messe in Offenbach ein Leihkart vorgestellt, bei dem sich der einzige Tank auf der dem Motor gegen\u00fcberliegenden Seite befunden habe.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 27.01.2004 (Blatt 52 \u2013 54 der Akte) und vom 02.12.2004 (Blatt 149 \u2013 150 der Akte) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 04.06.2004 (Blatt 81 &#8211; 107 der Akte) sowie vom 21.12.2004 (Blatt 155 \u2013 162 der Akte) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig und die Beklagte macht von seinem Gegenstand widerrechtlichen Gebrauch, indem sie die von ihr hergestellten Motorkarts in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Sie ist der Kl\u00e4gerin daher zur Unterlassung und zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank tr\u00e4gt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist, und an dem zumindest teilweise au\u00dfen umlaufende Sto\u00dfstangen angebracht sind.<\/p>\n<p>Bei solchen im Stand der Technik bekannten Motorkarts ist der Kraftstofftank entweder auf dem Motor oder vor dem Fahrersitz mittig angebracht gewesen. Durch die relativ hohe Anordnung des Tanks auf dem Motor wird der Schwerpunkt des Fahrzeuges in unerw\u00fcnschter Weise nach oben verlagert. Befindet der Tank sich mittig vor dem Fahrersitz, befindet sich der Schwerpunkt auf der Seite des relativ schweren, seitlich angebrachten Motors, wodurch das Kurvenverhalten negativ beeinflu\u00dft wird. Au\u00dferdem st\u00f6rt der zwischen den Beinen des Fahrers liegende Tank die Sitzposition; er ist au\u00dferdem umst\u00e4ndlich zu betanken, wobei auch die Kleidung des Fahrers verunreinigt werden kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, ein Motorkart zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches die aus der bisherigen Anordnung des Kraftstofftanks resultierenden Nachteile vermeidet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 4, 5 und 6 folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher<\/p>\n<p>a) das Fahrwerk,<\/p>\n<p>b) einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine und<\/p>\n<p>c) den Treibstofftank tr\u00e4gt<\/p>\n<p>d) und auf welchem ein Fahrersitz angebracht ist und<\/p>\n<p>e) an dem zumindest teilweise au\u00dfen umlaufende Sto\u00dfstangen angebracht sind.<\/p>\n<p>2. Der Motor ist seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet.<\/p>\n<p>3. Der Treibstofftank ist seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich verlaufenden Sto\u00dfstange untergebracht.<\/p>\n<p>4. Der Treibstofftank ist<\/p>\n<p>a) auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet und<\/p>\n<p>b) in einen Seitenkasten integriert.<\/p>\n<p>5. Der Treibstofftank<\/p>\n<p>a) hat eine l\u00e4ngliche Bauform und<\/p>\n<p>b) ist im wesentlichen quaderf\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>6. Der Treibstofftank ist auf Verbindungsstreben zwischen der Sto\u00dfstange und dem Fahrzeugrahmen befestigt.<\/p>\n<p>Mit einer Anordnung des Treibstofftanks nach dem Klagegebrauchsmuster wird erreicht, dass der Fahrzeugschwerpunkt bei verbesserter Gewichtsverteilung g\u00fcnstiger \u2013 nach unten &#8211; verlagert wird und ein Betanken des Motorkarts wesentlich erleichtert wird, wenn der Fahrer seine Sitzposition einbeh\u00e4lt. Durch die Anbringung zwischen der Sto\u00dfstange und dem Fahrzeugrahmen ist der Tank auch in Kollisionsf\u00e4llen optimal gesch\u00fctzt, da er praktisch allseitig von einem stabilen Sicherheitsk\u00e4fig umgeben ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist in dem geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Nach Paragraph (\u00a7) 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) werden Erfindungen gesch\u00fctzt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und die gewerblich anwendbar sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 GebrMG gilt der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Diesen bilden alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in zul\u00e4ssiger Weise den Umfang des von ihr beanspruchten Schutzbereichs dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass es sich bei dem Treibstofftank nach dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters um den einzigen Tank des Motorkarts handeln soll. Diese Einschr\u00e4nkung des Schutzumfanges im Verletzungsrechtsstreit ist, wenn sie nicht ohnehin bereits Gegenstand des richtig verstandenen Schutzanspruchs 1 in seiner eingetragenen Fassung sein sollte, ohne weiteres zul\u00e4ssig, auch ohne dass die Kl\u00e4gerin als Gebrauchmusterinhaberin entsprechend umformulierte Schutzanspr\u00fcche bei dem Patent- und Markenamt einreicht. Da sie sich im Verletzungsrechtsstreit dem Angriff auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechtes ausgesetzt sieht, kann sie sich auch auf einen eingeschr\u00e4nkten Schutzbereich zur\u00fcckziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol). Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Beschr\u00e4nkung ist in diesem Sinne statthaft, denn die Hinzuf\u00fcgung des einschr\u00e4nkenden Merkmals, dass es sich bei dem Treibstofftank um den einzigen des Motorkarts handelt, ist bereits in der urspr\u00fcnglichen Klagegebrauchsmusterschrift mit den der Eintragung zugrundeliegenden Schutzanspr\u00fcchen offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLegt man diesen \u2013 zul\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkten &#8211; Schutzumfang zugrunde, so hat die Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bereits offenkundig vorbenutzt worden sei, nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen C und B kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie der Wahrheit gem\u00e4\u00df ausgesagt haben. Aus ihren Bekundungen ergibt sich nur, dass Renn-Karts vor dem Priorit\u00e4tstag mit einem Haupttank vor dem Fahrersitz und einem zus\u00e4tzlichen Seitentank best\u00fcckt waren. Nur solches zeigen auch die von der Beklagten zum Nachweis des behaupteten Vorbenutzungstatbestandes vorgelegten Lichtbilder nach Anlage B1: Der Zeuge C hat im Termin zur Beweisaufnahme den vollst\u00e4ndigen Ausdruck der diesbez\u00fcglichen Internetseite der Beklagten vorgelegt. Auf dem dort gezeigten, links unten befindlichen Bild (GA 104) ist zu erkennen, dass bei dem Kart ein Mitteltank vor der Sitzposition montiert ist. Diese Aussage ist von dem Zeugen B best\u00e4tigt worden. Beide Zeugen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Seitentanks nur bei solchen gro\u00dfvolumigen Motoren eingesetzt wurden, bei denen der Spritverbrauch so hoch war, dass eine gr\u00f6\u00dfere Menge Sprit mitgef\u00fchrt werden mu\u00dfte. Dies auch nur, so lange dies von dem Reglement der Rennveranstalter zugelassen war.<\/p>\n<p>Auch die Vernehmung der Zeugin L hat den der Beklagten obliegenden Beweis daf\u00fcr, dass anl\u00e4\u00dflich der Messe in Offenbach 1998 ein Motorkart ausgestellt worden sei, bei dem ausschlie\u00dflich ein Seitentank montiert gewesen ist, nicht erbracht. Die Zeugin hat ausgesagt, dass auch bei dem dort ausgestellten Kart ein (kleiner) Mitteltank vorhanden war. Ob dieser Tank mit Treibstoff gef\u00fcllt war oder nicht \u2013 wie die Zeugin weiter aussagte (GA 158) &#8211; kann f\u00fcr die Frage einer offenkundigen Vorbenutzung dahingestellt bleiben. Es hat nach der Aussage der Zeugin, deren Wahrheit ebenfalls unterstellt werden kann, anl\u00e4\u00dflich dieser Messe keine Prospekte gegeben, die den Besucher darauf hingewiesen h\u00e4tten, dass sich eine Neuerung hinsichtlich der Positionierung des Treibstofftanks an dem gezeigten Modell befindet. Geht der Betrachter aber unbefangen und ohne entsprechenden Hinweis an dieses Kart heran, so sieht er lediglich, dass auch dort, wie aus dem Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt, ein Mitteltank eingebaut ist. Er hat vor diesem Hintergrund keinen Anla\u00df, davon auszugehen, dass gerade dieser Tank entbehrlich ist und alleine der Seitentank f\u00fcr die Benzinzufuhr zu dem Verbrennungsmotor ausreichend sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch auf einem erfinderischen Schritt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund des Standes der Technik \u2013 einschlie\u00dflich der sich aus der Beweisaufnahme m\u00f6glicherweise ergebenden Anordnung von Zusatz-Seitentanks &#8211; f\u00fcr den Fachmann ein Anla\u00df bestand, auf den mittleren Haupttank g\u00e4nzlich zu verzichten und den Treibstoffvorrat ausschlie\u00dflich in einem Seitentank unterzubringen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten, der geringe Spritverbrauch der Leih-Karts habe die L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters nahegelegt. Denn naheliegend w\u00e4re es alleine gewesen, den Seitentank als Zusatztank wegzulassen, und nicht, auf den Haupttank zu verzichten, der u.a. die Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Benzinzufuhr des Motors aufweist. Indiziell f\u00fcr diesen fehlenden Anla\u00df ist weiterhin, dass zwischen der von den Zeugen C und B bekundeten erstmaligen Verwendung von zus\u00e4tzlichen Seitentanks und der der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters im Mai 2001 eine betr\u00e4chtliche Zeitspanne liegt, die dagegen spricht, dass die vom Gebrauchsmuster gelehrte Abwandlung f\u00fcr den Fachmann naheliegend war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die von der Beklagten anl\u00e4\u00dflich der Messe \u201eIKA 200\u201c im Januar 2003 in Offenbach ausgestellten Motorkarts s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht haben, wird von dieser nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Absatz 1 GebrMG. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Erfindungsbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 Zivilprozessordnung (ZPO). Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 24 b GebrMG, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0388 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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