{"id":2684,"date":"2005-03-08T17:00:03","date_gmt":"2005-03-08T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2684"},"modified":"2016-04-26T09:18:46","modified_gmt":"2016-04-26T09:18:46","slug":"4a-o-8304-schnelldrucker-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2684","title":{"rendered":"4a O 83\/04 &#8211; Schnelldrucker II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0387<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2005, Az. 4a O 83\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 771 xxx B 1, welches unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten (DE 4425xxx und DE 4435xxx) vom 15.07.1994 und 06.10.1994 am 12.05.1995 angemeldet wurde. Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung war der 07.05.1997. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 07.07.1999. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine multifunktionale Druckeinrichtung mit modularem Aufbau.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat in der deutschen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMultifunktionale Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite mit<br \/>\n&#8211; einem eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) aufweisenden elektrografischen Druckmodul, das eine Tonerbilder erzeugende Einrichtung (11) und eine Fixierstation (18) mit einem Papieraustrittskanal enth\u00e4lt, \u00fcber den die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2, 10\/3) das Druckmodul verlassen, sowie einen Zuf\u00fchrkanal, um Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2, 10\/3) unterschiedlicher Bandbreite von einem internen und\/oder externen Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) der Tonerbilder erzeugenden Einrichtung (11) zuzuf\u00fchren;<br \/>\n&#8211; einem mit dem Papieraustrittskanal \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal (29) und mit dem Zuf\u00fchrkanal koppelbaren Wendemodul (28), das auswechselbar eine im Druckmodul befestigte, selbst\u00e4ndige Baueinheit ist, wobei<br \/>\n&#8211; in einem ersten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) der Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) zum Bedrucken der Frontseite ausgehend von einem Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) das Druckmodul bis zum Papieraustrittskanal der Fixierstation (18) durchl\u00e4uft und von dort dann zum Bedrucken der R\u00fcckseite, \u00fcber den R\u00fcckf\u00fchrkanal (29) und \u00fcber das Wendemodul (28) gewendet, erneut dem Druckmodul zugef\u00fchrt und \u00fcber den Papieraustrittskanal der Fixierstation (18) ausgegeben wird und<br \/>\n&#8211; in einem zweiten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken eines einzelnen breiten oder parallelen Bedrucken mehrerer schmaler Aufzeichnungstr\u00e4ger (10\/1, 10\/2, 10\/3), der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10\/1, 10\/2, 10\/3) ausgehend von dem Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) allein das Druckmodul durchlaufen und \u00fcber den Papieraustrittskanal ausgegeben wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen Ausf\u00fchrungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen schematische Darstellungen einer sogenannten \u201eSingle-Engine-Duplex\u201c Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern:<\/p>\n<p>Schematische Darstellung einer elektrografischen Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern im Duplexbetrieb<\/p>\n<p>Schematische Darstellung derselben elektrografischen Druckeinrichtung im Simplexbetrieb zum Bedrucken eines einzelnen breiten Aufzeichnungstr\u00e4gers<\/p>\n<p>Schematische Darstellung derselben elektrografischen Druckeinrichtung im Simplexbetrieb zum parallelen Bedrucken von zwei schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gern<\/p>\n<p>Schematische Darstellung einer in einer elektrografischen Druckeinrichtung angeordneten Wendeeinrichtung<\/p>\n<p>Schematische Darstellung der in der elektrografischen Druckeinrichtung angeordneten Wendeeinrichtung in Seitenansicht<\/p>\n<p>Schematische Darstellung der Wendeeinrichtung in Serviceposition<\/p>\n<p>Schematische Darstellung der Wendeeinrichtung in Betriebslage<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schnelldrucker und Zubeh\u00f6r, so auch \u2013 in verschiedenen Konfigurationen \u2013 Druckeinrichtungen namens X1 und X2. Diese bezieht sie von ihrer franz\u00f6sischen Muttergesellschaft, der Beklagten zu 2). Die Druckeinrichtungen sind sogenannte \u201eSingle Engine Duplex\u201c und in der Lage, sowohl im Duplex- als auch im Simplexbetrieb zu drucken. Das Tonerbild erzeugen sie jeweils im magnetografischen Verfahren.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung des Aufbaus der Druckeinrichtungen hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 3, K 4 und K 5 Prospekte der Beklagten vorgelegt auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf die von den Beklagten als Anlage B 7 eingereichten Fotos und die schematische Darstellung auf Bl. 181 d. A.. Die Zeichnungen und Fotos werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die X1 und X2 erf\u00fcllten den Tatbestand der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung und begehrt deshalb Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatz\u2013 und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 771 xxx multifunktionale Druckeinrichtungen zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit<\/p>\n<p>&#8211; einem eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweisenden elektrografischen Druckmodul, das eine Tonerbilder erzeugende Einrichtung und eine Fixierstation mit einem Papieraustrittskanal enth\u00e4lt, \u00fcber den die Aufzeichnungstr\u00e4ger das Druckmodul verlassen, sowie einen Zuf\u00fchrkanal, um Aufzeichnungstr\u00e4ger unterschiedlicher Bandbreite von einem internen und\/oder externen Vorratsbereich der Tonerbilder erzeugenden Einrichtung zuzuf\u00fchren;<br \/>\n&#8211; einem mit dem Papieraustrittskanal \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal und mit dem Zuf\u00fchrkanal koppelbaren Wendemodul, das auswechselbar eine im Druckmodul befestigte, selbst\u00e4ndige Baueinheit ist, wobei<br \/>\n&#8211; in einem ersten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers der Aufzeichnungstr\u00e4ger zum Bedrucken der Frontseite ausgehend von einem Vorratsbereich das Druckmodul bis zum Papieraustrittskanal der Fixierstation durchl\u00e4uft und von dort dann zum Bedrucken der R\u00fcckseite, \u00fcber den R\u00fcckf\u00fchrkanal und \u00fcber das Wendemodul gewendet, erneut dem Druckmodul zugef\u00fchrt und \u00fcber den Papieraustrittskanal der Fixierstation ausgegeben wird und<br \/>\n&#8211; in einem zweiten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken eines einzelnen breiten oder parallelen Bedrucken mehrerer schmaler Aufzeichnungstr\u00e4ger, der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgehend von dem Vorratsbereich allein das Druckmodul durchlaufen und \u00fcber den Papieraustrittskanal ausgegeben wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 7. Juni 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorsitzender,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diejenigen Gemeinkosten, die sich nicht ausschlie\u00dflich auf eine Druckeinrichtung entsprechend dem Klageantrag I 1 beziehen, nicht in Abzug zu bringen sind,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 1999 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 7. Juni 1997 bis zum 6. August 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 7. August 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin und verm\u00f6gen eine Handlung der Beklagten zu 2) in Deutschland nicht zu erkennen. Eine Verletzung des Klagepatents stellen sie in Abrede. Die Druckeinrichtungen seien keine elektrografischen Druckeinrichtung. Zudem verf\u00fcgten sie nicht \u00fcber ein Wendemodul, das eine selbst\u00e4ndige Baueinheit verk\u00f6rpere und auswechselbar im Druckmodul befestigt sei. Sofern man die mehreren vorhandenen Umlenkeinrichtungen ausbauen wolle, m\u00fcssten s\u00e4mtliche Umlenkrollen jeweils mit Hilfe von Werkzeug einzeln abgeschraubt und aus der Befestigung herausgenommen werden. In entsprechender Weise gestalte sich der Einbauvorgang. Die vorhandenen Umlenkeinrichtungen seien \u00fcberdies weder \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal mit dem Papieraustrittskanal noch mit dem Zuf\u00fchrkanal koppelbar.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 9 PatG i. V. m. \u00a7 242 BGB, \u00a7\u00a7 140 a, 140 b PatG und \u00a7 33 PatG nicht zu. Durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine multifunktionale Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite mit modularem Aufbau.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift haben sich im Markt \u00fcberall da, wo eine hohe Ger\u00e4teverf\u00fcgbarkeit bei gro\u00dfem Druckvolumen und breitem Bedruckstoffspektrum gefordert ist, endlosverarbeitende (FAN-FOLD) elektrografische Drucksysteme durchgesetzt, die einen bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger einseitig bedrucken (Simplex-Druck). Diese Drucksysteme haben jedoch den Nachteil, dass ein Wechsel zwischen einseitigem und doppelseitigem Druck nicht m\u00f6glich ist. Dies f\u00fchrt zu einer wirtschaftlich ung\u00fcnstigen Situation und zu einem Widerspruch zu den zeitgem\u00e4\u00dfen Anforderungen der Rohstoffnutzung. Damit k\u00f6nnen viele kundenspezifische Anwendungen, die zwingend doppelseitigen (Duplex-) Druck erfordern, nicht befriedigt werden. Zumal elektrografische Hochleistungsdrucker dann besonders wirtschaftlich sind, wenn sie m\u00f6glichst unterbrechungsfrei betrieben werden (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 1, Z. 13 ff.).<\/p>\n<p>Zur Erzeugung von Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck mit Endlospapier arbeitenden elektrografischen Druckger\u00e4ten ist es aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 154 695 bekannt, zwei Endlospapierdrucker hintereinander zu betreiben, wobei das im ersten Drucker bedruckte Papier gewendet und nachfolgend im zweiten Drucker auf der zweiten Seite bedruckt wird. Nachteilig hieran ist der durch den erforderlichen zweiten Drucker entstehende erhebliche Aufwand (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 1, Z. 30 ff.).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ferner unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle \u2013 IBM Technical Disclosure Bulletin Vol. 22, Nr. 6 vom November 1979 \u2013 als Stand der Technik eine elektrofotografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandf\u00f6rmiger Aufzeichnungstr\u00e4ger erw\u00e4hnt, mit der es m\u00f6glich ist, den Aufzeichnungstr\u00e4ger auf beiden Seiten zu bedrucken. Hiernach wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger von einem Vorratsstapel abgezogen, einer Umdruckstation zugef\u00fchrt und auf einer Seite mit Tonerbildern versehen. Nach dem Fixieren wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger gewendet und erneut der Umdruckstation zugef\u00fchrt. Nach dem Bedrucken der R\u00fcckseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers mit Tonerbildern erfolgt eine neue Fixierung in der Fixierstation. Dieser Stand der Technik beschreibt prinzipiell den Duplex-Druck mit Endlosaufzeichnungstr\u00e4gern; er ist jedoch ausschlie\u00dflich zum beidseitigen Bedrucken des Aufzeichnungstr\u00e4gers geeignet. Ein Betriebsartenwechsel ist nicht vorgesehen. Die verwendete Wendeeinrichtung aus Umlenkstangen erfordert ein manuelles Durchf\u00e4deln des Aufzeichnungstr\u00e4gers, au\u00dferdem verlangt die Art der Anordnung der Umlenkstangen viel Einbauplatz (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 1, Z. 39 ff.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich in der Klagepatentschrift der Hinweis auf eine vorgeschlagene Druckeinrichtung zum front- und r\u00fcckseitigen Bedrucken eines bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gers, die einen Zwischentr\u00e4ger mit zugeh\u00f6rigen Tonerbild erzeugenden Aggregaten, eine die Tonerbilder auf den Aufzeichnungstr\u00e4ger \u00fcbertragende Umdruckstation und eine Fixierstation enth\u00e4lt, die jeweils eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des Aufzeichnungstr\u00e4gers haben. \u00dcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger nach dem Bedrucken der Frontseite von der Fixierstation zu einer Wendestation gef\u00fchrt, in der er gewendet und zum Bedrucken der R\u00fcckseite erneut der Umdruckstation zugef\u00fchrt wird (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 2, Z. 7 ff.). Die Funktion einer derartigen Druckeinrichtung im reinen Simplexbetrieb ist eingeschr\u00e4nkt. So erfordern die nur beim Duplexbetrieb erforderlichen Funktionselemente wie Duplexr\u00fcckf\u00fchrung im R\u00fcckf\u00fchrkanal und die Wendestation viel Platz und beeintr\u00e4chtigen das Handling. Die Wendestation beschr\u00e4nkt die verwendbare Stapelbreite des Aufzeichnungstr\u00e4gers im Vorratsbereich. Die unterhalb des Austrittsbereichs der Fixierstation angeordnete Duplexr\u00fcckf\u00fchrung wiederum begrenzt die Stapelh\u00f6he einer internen Staplereinrichtung (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 2, Z. 20 ff.).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine multifunktionale Druckeinrichtung zum front- und\/oder r\u00fcckseitigen Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern bereitzustellen, die einen einfachen Betriebsartenwechsel erm\u00f6glicht und die sowohl im Simplexbetrieb als auch im Duplexbetrieb uneingeschr\u00e4nkt betreibbar ist (Klagepatentschrift Anlage K1, Sp. 2, Z. 35 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Druckeinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\nMultifunktionale Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite mit<br \/>\n1. einem eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) aufweisenden elektrografischen Druckmodul, das eine Tonerbilder erzeugende Einrichtung (11) und eine Fixierstation (18) mit einem Papieraustrittskanal enth\u00e4lt, \u00fcber den die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2, 10\/3) das Druckmodul verlassen, sowie einen Zuf\u00fchrkanal, um Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2, 10\/3) unterschiedlicher Bandbreite von einem internen und\/oder externen Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) der Tonerbilder erzeugenden Einrichtung (11) zuzuf\u00fchren;<br \/>\n2 . einem mit dem Papieraustrittskanal \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal (29) und mit dem Zuf\u00fchrkanal koppelbaren Wendemodul (28), das auswechselbar eine im Druckmodul befestigte, selbst\u00e4ndige Baueinheit ist, wobei<br \/>\n3. in einem ersten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) der Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) zum Bedrucken der Frontseite ausgehend von einem Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) das Druckmodul bis zum Papieraustrittskanal der Fixierstation (18) durchl\u00e4uft und von dort dann zum Bedrucken der R\u00fcckseite, \u00fcber den R\u00fcckf\u00fchrkanal (29) und \u00fcber das Wendemodul (28) gewendet, erneut dem Druckmodul zugef\u00fchrt und \u00fcber den Papieraustrittskanal der Fixierstation (18) ausgegeben wird und<br \/>\n4. in einem zweiten Betriebszustand der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken eines einzelnen breiten oder parallelen Bedrucken mehrerer schmaler Aufzeichnungstr\u00e4ger (10\/1, 10\/2, 10\/3), der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10\/1, 10\/2, 10\/3) ausgehend von dem Vorratsbereich (23\/1, 23\/2) allein das Druckmodul durchlaufen und \u00fcber den Papieraustrittskanal ausgegeben wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die in dem hier in Rede stehenden technischen Aufbau identisch sind, verwirklichen jedenfalls das Merkmal 2 des Klagepatents nicht, welches ein mit dem Papieraustrittskanal \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal und mit dem Zuf\u00fchrkanal koppelbares Wendemodul vorsieht, das auswechselbar eine im Druckmodul befestigte, selbstst\u00e4ndig Baueinheit ist.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind als \u201eSingle Engine Duplex\u201c in der Lage, im Duplexbetrieb zu drucken, und verf\u00fcgen deshalb erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber eine Wendeeinrichtung, die die bereits bedruckte Vorderseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers um 180 Grad wendet, so dass dieser ein zweites mal der Umdruck- und Fixierstation zugef\u00fchrt wird, um auf der R\u00fcckseite bedruckt zu werden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen lediglich eine Wendeeinrichtung in diesem Sinne auf, die aus (Umlenk-)Rollen bestehende Einrichtung auf der Papiereingangsseite (in der Abbildung Bl. 181 d. A. links, Fotos der Anlage B 7). Die beiden Umlenkrollen an der gegen\u00fcberliegenden Papierausgangsseite haben hingegen nur lenkende Funktion zur Bestimmung des Transportweges; sie sollen den Aufzeichnungstr\u00e4ger im Duplexbetrieb nach dem ersten Bedrucken zur Wendeeinrichtung f\u00fchren. Dass sie hierbei die R\u00fcckseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers \u201enach oben\u201c bringen, ist an dieser Stelle unerheblich. Die technische Funktion der Wendeeinrichtung liegt darin, den Aufzeichnungstr\u00e4ger zu wenden, um das Bedrucken der R\u00fcckseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers zu erm\u00f6glichen. Sie verlangt mithin, dass sich die gewendete R\u00fcckseite dann \u201eoben\u201c befindet, wenn sie ein zweites Mal die einzige Umdruck- und Fixierstation passiert. Entscheidend ist, ob die bzw. welche Einrichtung Sorge daf\u00fcr tr\u00e4gt, dass der Aufzeichnungstr\u00e4ger dem Umdruck- und Fixierbereich beim zweiten mal gewendet zugef\u00fchrt wird, nicht hingegen, ob der Aufzeichnungstr\u00e4ger die Druckeinrichtung an anderer Stelle gewendet durchl\u00e4uft.<br \/>\nWie sich der schematischen Darstellung Bl. 181 d. A. entnehmen l\u00e4sst, kommt diese Wendefunktion allein der aus (Umlenk-)Rollen bestehenden Einrichtung auf der Papiereingangsseite zu. Wenn der Aufzeichnungstr\u00e4ger die Umlenkrollen auf der Papierausgangsseite durchl\u00e4uft, wird er lediglich unabh\u00e4ngig und unterhalb der einzig vorhandenen Umdruck- und Fixierstation zur Wendeeinrichtung entlang gef\u00fchrt. Auf dieser Strecke passiert er die Umdruck- und Fixierstation nicht; ein erneutes Bedrucken findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Dies geschieht vielmehr erst nachdem der Aufzeichnungstr\u00e4ger die aus (Umlenk-)Rollen bestehende Einrichtung auf der Papiereingangsseite durchlaufen hat und sodann mit der nach oben gewendeten R\u00fcckseite erneut der Umdruck- und Fixierstation zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Bei der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Wendeeinrichtung handelt es sich jedoch nicht um ein auswechselbares, als selbst\u00e4ndige Baueinheit ausgestaltetes koppelbares Wendemodul wie das Klagepatent es vorsieht.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut des Anspruch 1 bedeutet, vor allem durch die Verwendung der Begriffe Wendemodul \/ Baueinheit \/ selbst\u00e4ndig \/ koppelbar, das Vorhandensein einer Wendeeinrichtung, die eine abgeschlossene, vom Rest der Druckeinrichtung ohne weiteres zu trennende sowie wieder einf\u00fcgbare bauliche Einheit in modularer Form darstellt.<\/p>\n<p>Dies entspricht dem Ziel der Erfindung, welches die Bereitstellung einer multifunktionalen Druckeinrichtung zum front- und\/oder r\u00fcckseitigen Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern ist, die einen einfachen Betriebsartenwechsel erm\u00f6glicht und sowohl im Simplexbetrieb als auch im Duplexbetrieb uneingeschr\u00e4nkt betreibbar ist (Klagepatentschrift K 1, Sp. 2, Z. 35\u201341). Hierdurch sollen die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile \u2013 keine Wechselm\u00f6glichkeit zwischen den Betriebsarten (Klagepatentschrift K 1, Sp. 1, Z. 18\u201321, Sp. 2, Z. 1-2) oder sofern ein Betriebsartenwechsel m\u00f6glich ist, bei Simplexbetrieb durch die Wendestation und die Duplexr\u00fcckf\u00fchrung eingeschr\u00e4nkte Platzkapazit\u00e4ten sowie beeintr\u00e4chtigtes Handling (Klagepatentschrift K 1, Sp. 2, Z. 20-34) \u2013 beseitigt werden. Die Kundenbed\u00fcrfnisse sollen befriedigt, die wirtschaftlichen Ressourcen der Druckeinrichtung voll ausgesch\u00f6pft werden. Jeweils \u00dcberfl\u00fcssiges bzw. Behinderndes soll entfernt, bei Bedarf jedoch wieder hinzugef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Im Gegensatz zu den vorbekannten Druckeinrichtungen, die \u00fcber eine Wendeeinrichtung verf\u00fcgen und einen Betriebsartenwechsel vornehmen k\u00f6nnen, sollen bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung nur die Elemente\/Einrichtungen in\/an der Druckeinrichtung vorhanden sein, die tats\u00e4chlich f\u00fcr den jeweiligen Druckbetrieb ben\u00f6tigt werden. Sie sollen angekoppelt oder vom Rest entkoppelt werden. Im Vordergrund steht der einfache und schnelle Wechsel vom Duplex- zum Simplexbetrieb bzw. umgekehrt bei uneingeschr\u00e4nkter Funktion und Ausnutzung aller Kapazit\u00e4ten. Das raumnehmende und nur f\u00fcr den ersten Betriebszustand im Sinne des Merkmals 3 erforderliche Wendemodul soll deshalb \u201eauswechselbar\u201c sein. Dieses Auswechseln soll wie der Fachmann erkennt, um dem Ziel der Erfindung nachkommen zu k\u00f6nnen, durch den Bediener der Druckeinrichtung selbst, in wenigen Handgriffen mit geringem Arbeitsaufwand vorgenommen werden k\u00f6nnen. Der einfache Einsatz bzw. die Entfernung einer in sich geschlossenen baulichen Einheit aus bzw. in einen daf\u00fcr vorgesehenen, technisch vorbereiteten Raum ist gefordert; nicht hingegen ein Umbau der Druckeinrichtung im Wege einer (De-)Montage verschiedener Teile bei au\u00dfer Betrieb gesetzter bzw. ge\u00f6ffneter Druckeinrichtung, der den Einsatz eines Monteurs erfordert.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung der Erfindung wie sie in Sp. 2, Z. 46 ff der Klagepatentschrift erfolgt ist. Nach der dortigen allgemeinen Beschreibung ist bei der Druckeinrichtung das zus\u00e4tzliche Aggregat Wendeeinheit modular in der Grundmechanik des Druckmoduls herausnehmbar befestigt (Klagepatentschrift, K 1, Sp. 2, Z. 46-49). Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich nicht (nur) auf die Unteranspr\u00fcche 3 ff. des Klagepatents, sondern beschreiben die Erfindung allgemein, auch wenn der vorherige Absatz konstatiert, dass vorteilhafte Ausf\u00fchrungsformen in den Unteranspr\u00fcchen gekennzeichnet sind (Klagepatentschrift, K 1, Sp. 2, Z. 44-45). Es ist n\u00e4mlich weder aus den Wortlaut betreffenden noch grammatikalischen oder systematischen Erw\u00e4gungen heraus erkennbar, dass sich die Beschreibung in Sp. 2, Z. 46-49 der Klagepatentschrift ebenso nur zu den Unteranspr\u00fcchen verh\u00e4lt. Allgemein ist von \u201eder Druckeinrichtung\u201c die Rede und infolge der Verwendung des Wortes \u201emodular\u201c eine Verkn\u00fcpfung zum Anspruch 1 hergestellt, in dem ein Wendemodul genannt ist. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Herausnehmen. Dies findet seine Entsprechung im in Anspruch 1 erw\u00e4hnten \u201eauswechselbar\u201c. Schlie\u00dflich wird ein Bezug auch durch die Erw\u00e4hnung eines zus\u00e4tzlichen Aggregats erkennbar, welches der selbst\u00e4ndigen Baueinheit in Anspruch 1 entspricht.<br \/>\nSofern sodann in der Sp. 2, Z. 50 ff. der Klagepatentschrift die Bedeutung der modularen, in der Grundmechanik des Druckmoduls herausnehmbar befestigten Wendeeinheit im einzelnen erl\u00e4utert wird, sind die genannten baulichen Einzelheiten wie F\u00fchrungsschiene, automatische Zentrierung etc. lediglich als beispielhaft im Sinne der allgemein gehaltenen Lehre des Anspruchs 1 zu verstehen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass der in Merkmal 2 verwendete Begriff der \u201eauswechselbaren\u201c Baueinheit im Sinne einer von dem Bediener ohne gro\u00dfe Schwierigkeiten zu verwirklichenden Herausnehmbarkeit zu verstehen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Erfordernis einer modularen, leicht durch den Bediener selbst auswechselbaren Wendeeinrichtung spricht schlie\u00dflich auch die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dort hei\u00dft es, die Wendeeinrichtung sei als selbst\u00e4ndige verwindungssteife Baueinheit in Form eines Moduls ausgebildet und in dem Ger\u00e4t herausziehbar gelagert (Klagepatentschrift, K 1, Sp. 11, Z. 37-43). Die fig\u00fcrliche Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wendeeinrichtung in den Figuren 4, 5, 9 und 10 der Klagepatentschrift veranschaulicht ebenfalls eine geschlossene, in einem Geh\u00e4use befindliche modulare Baueinheit. Letztlich findet sich auch in dem Titel der Klagepatentschrift der Hinweis auf einen modularen Aufbau.<\/p>\n<p>Ein dementsprechendes Wendemodul ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festzustellen.<br \/>\nDie Beklagten haben behauptet, dass s\u00e4mtliche Umlenkrollen nicht auswechselbar befestigt, sondern fest verschraubt seien. Um die vorhandene Wendeeinrichtung auszubauen, m\u00fcssten s\u00e4mtliche Umlenkrollen jeweils an beiden Enden einzeln abgeschraubt und aus ihrer Befestigung herausgenommen werden. Mechanische Schnittstellen seien nicht vorhanden. Die Montage sei von einem Monteur unter Zuhilfenahme von Werkzeug vorzunehmen. Hiernach bedarf es mithin eines Umbaus der au\u00dfer Betrieb gesetzten und ge\u00f6ffneten Druckeinrichtung, welcher sich nicht mit wenigen Handgriffen von dem Bediener selbst ohne weiteres durchf\u00fchren l\u00e4sst. Weiterhin haben die Beklagten vorgetragen, dass sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die auf Papiereingangsseite in einem Geh\u00e4use befindende Wendeeinrichtung zwischen den Vorrichtungsabschnitten der gesamten Druckeinrichtung (Druckmodul und Papierzuf\u00fchreinrichtung) fest montiert sei und nicht herausgezogen werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin ist dem nicht mit einem ausreichend konkreten Sachvortrag entgegen getreten. Mit Blick auf die Auswechselbarkeit und den modularen Aufbau hat sie auf die als Anlage K 3, 4 und 5 vorgelegten Prospekte der Beklagten sowie auf die als Anlage B 7 \u00fcberreichten Fotos verwiesen. Dies gen\u00fcgt nicht. Dem Prospekt ist zwar die M\u00f6glichkeit der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in verschiedenen Betriebszust\u00e4nden zu entnehmen, jedoch nicht, welche Schritte erforderlich sind, um vom Duplex- in den Simplexbetrieb zu wechseln. Angaben zur Art und Weise des Betriebszustandwechsels enthalten die Prospekte nicht. Auch die Anlage B 7 f\u00fchrt insoweit nicht weiter. Auf den Fotos ist zwar die in einem Geh\u00e4use befindliche Wendeeinrichtung zu sehen, daraus ergibt sich jedoch nicht, wie die Verbindung der in dem Geh\u00e4use befindlichen Wendeeinrichtung zum Rest der Druckeinrichtung ausgestaltet ist. Ob und wenn ja, auf welche Art und Weise das Geh\u00e4use von den davor und danach liegenden Vorrichtungen gel\u00f6st werden kann, ist auf den Bildern nicht dargestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob dieses Geh\u00e4use komplett, mit wenigen Hangriffen in der Art eines Moduls herausnehmbar und einsetzbar ist oder nicht. Dies folgt auch nicht aus einem Vergleich des als Anlage K 3 vorgelegten Prospektes, bei dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform X1 im Duplexbetrieb abgebildet ist, und dem als Anlage K 4 eingereichten Prospekt, auf dem unter der \u00dcberschrift \u201eGrenzenlos flexibel\u201c diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Wendeeinrichtung im Simplexbetrieb zu sehen ist. Abgesehen davon, dass die Beklagten behaupten, die Anlage K 4 zeige eine Ausf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Simplexdruck ausgestaltet sei, sind auch auf diesen Bildern nicht die f\u00fcr den Betriebszustandswechsel erforderlichen Schritte abgebildet. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Ma\u00dfnahmen im einzelnen vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Angesichts dessen kann bereits mangels modularer Gestaltung der Wendeeinrichtung eine Verwirklichung des Merkmals 2 seitens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht angenommen werden.<br \/>\nInfolge dessen bedarf es auch keiner Kl\u00e4rung der weiterhin streitigen Fragen zwischen den Parteien zum Merkmal 2 sowie den \u00fcbrigen Merkmalen und der Aktiv- bzw. Passivlegitimation.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0387 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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