{"id":2682,"date":"2005-08-04T17:00:19","date_gmt":"2005-08-04T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2682"},"modified":"2016-04-26T09:15:59","modified_gmt":"2016-04-26T09:15:59","slug":"4a-o-8105-winterweizensorten-ii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2682","title":{"rendered":"4a O 81\/05 &#8211; Winterweizensorten II (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0386<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. August 2005, Az. 4a O 81\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Der Beklagte wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.402,99 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank pro Jahr seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 45 %, im \u00dcbrigen der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr den Beklagten ist das Urteil in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist u.a. von der A-GmbH, der B-GmbH, der C-GmbH und der D-Saatzucht mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcchen in eigenem Namen beauftragt worden. Die A-GmbH und die C-GmbH sind Gesellschafter der Kl\u00e4gerin; die B-GmbH und D-Saatzucht sind Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenz\u00fcchter e.V. (BDP), der seinerseits Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt.<\/p>\n<p>In den Vegetationsperioden 1997\/1998, 1998\/1999, 1999\/2000 und 2000\/2001 bestand f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eE\u201c zugunsten der A GmbH, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eF\u201c zugunsten der B-GmbH, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eG\u201c zugunsten der Limagrain-Nickerson GmbH, f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eH\u201c zugunsten der D-Saatzucht und f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eI\u201c zugunsten der Pflanzenzucht GmbH &amp; Co. KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG bzw. der GemSortV. Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit den von ihr verwendeten Formularen zur Auskunftserteilung \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau aufgefordert. Zu diesem Zweck \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten j\u00e4hrlich Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber. In den Nachbauratgebern sind s\u00e4mtliche von der Kl\u00e4gerin im jeweiligen Wirtschaftsjahr administrierten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Durch Mitteilung des Aufbereiters des Beklagten, dem Landhandel Y-GmbH &amp; Co. KG, der von dem Beklagten gewonnenes Vermehrungsmaterial der genannten Sorten f\u00fcr diesen aufbereitet haben will, erhielt die Kl\u00e4gerin Kenntnis von dem vorstehenden Nachbau. Mit Schreiben vom 24. September 2002 (Anlagenkonvolut K 5) forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur Stellungnahme und Auskunft im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen Aufbereiterdaten auf. In dem Schreiben erfolgte eine konkrete Benennung der behaupteten nachgebauten Sorten sowie des Umfangs des Nachbaus. Eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Anhand der Ausk\u00fcnfte des Aufbereiters, soll der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997\/1998 mit 89,8 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eE\u201c, im Wirtschaftsjahr 1998\/1999 mit 50,4 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eF\u201c und 104,9 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eE\u201c Nachbau betrieben haben. Im Wirtschaftsjahr 1999\/2000 soll der Beklagte 160,3 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eE\u201c, im Wirtschaftsjahr 2001\/2002 50,3 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eG\u201c, 51,1 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eH\u201c und 92,5 dt der Winterweizensorte \u201eI\u201c als Vermehrungsmaterial verwendet haben. Entsprechend der Angaben des Aufbereiters hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Zugrundelegung einer Z-Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 4,86 \u20ac\/dt (\u201eE\u201c), 5,37 \u20ac\/dt (\u201eF\u201c), 6,39 \u20ac\/dt (\u201eG\u201c), 5,92 \u20ac\/dt (\u201eH\u201c) und 5,40 \u20ac\/dt (\u201eI\u201c) mit Rechnungen vom 28. Januar 2004 (Anlagenkonvolut K 2) zur Leistung von Schadenersatz in H\u00f6he von insgesamt 3.119,38 \u20ac aufgefordert. Am 31. August 2004 bezahlte der Beklagte einen Teilbetrag in H\u00f6he von 289,71 \u20ac. Nachdem der Beklagte hierauf keine weiteren Zahlungen leistete, erwirkte die Kl\u00e4gerin gegen ihn einen Mahnbescheid, welcher ihm am 13. Januar 2005 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Da die X Pflanzenzucht GmbH &amp; Co. KG zugunsten derer die Sorte \u201eI\u201c im Wirtschaftsjahr 2001\/2002 gesch\u00fctzt war, nicht mehr Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin und auch nicht mehr Mitglied des BDP ist, macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen dieser Sorte nicht mehr geltend. Die Hauptforderung wurde daher um 499,50 \u20ac reduziert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihn treffende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Entsch\u00e4digungszahlung nicht erf\u00fcllt, so dass er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei. Er sei konkret zur Auskunftserteilung aufgefordert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.330,17 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 12. Februar 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt den geltend gemachten Nachbau in Abrede. Er habe nicht, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, in den Wirtschaftsjahren 1997\/1998 und 1998\/1999 die Sorten \u201eV\u201c und \u201eF\u201c nachgebaut, sondern die Sorten \u201eU\u201c und \u201eI\u201c. Auch ergebe sich aus den Aufbereitermeldungen nicht, wer, wann, welche Informationen aufgenommen habe. Auch sei eine Gegenzeichnung durch den Beklagten oder einen Vertreter nicht erfolgt.<br \/>\nEin Schreiben mit Datum vom 6. Mai 2003, mit welchem er zur Auskunft \u00fcber den Nachbau 1999\/2000 bzw. 2000\/2001 aufgefordert worden sein soll, habe er nicht erhalten.<br \/>\nAuch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keinen Schadenersatz f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1997\/1998 und 1998\/1999 im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) 1768\/95 verlangen. Das Aufforderungsschrieben vom 24. September 2002 stamme aus dem Wirtschaftsjahr 2002\/2003, so dass lediglich noch Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Vegetationsperioden 2002\/2003, 2001\/2002, 2000\/2001 sowie 1999\/2000 geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten Schadenersatz in H\u00f6he von 1.402,99 \u20ac nebst Zinsen wegen verhehlten Nachbaus nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV, \u00a7 37 Abs. 2 SortG verlangen. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Privilegierung des Art. 14 GemSortVO, \u00a7 10 a Abs. 2 SortG berufen.<\/p>\n<p>Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. \u00a7 38 Abs. 1, 2 und 5 SortG \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. F\u00fcr ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Kl\u00e4gerin als \u201eVereinigung von Sortenschutzberechtigten\u201c deren Rechte in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu erm\u00e4chtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 \u2013 Saatgut .\/. J\u00e4ger), was zwischen den Parteien im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten unstreitig ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Nachbau betrieben. Im Wirtschaftsjahr 1999\/2000 verwendete der Beklagte 160,3 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eE\u201c, im Wirtschaftsjahr 2001\/2002 50,3 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eG\u201c und 51,1 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eH\u201c als Vermehrungsmaterial. Der Beklagte hat den von der Kl\u00e4gerin durch die Aufbereiterunterlagen konkret dargelegten Nachbau nicht erheblich bestritten. Er hat insoweit behauptet, dass in den Vegetationsperioden diese Sorten nicht aufbereitet worden seien, worauf die Kl\u00e4gerin mehrfach von ihm hingewiesen worden sei. Auch sei es f\u00fcr ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu den Meldungen des Aufbereiters gekommen sein soll. Die Meldungen, wie sie sich aus dem Anlagenkonvolut K 1 ergeben w\u00fcrden, h\u00e4tten keinen Bezug zu dem Beklagten. Es seien dort auch Sorten benannt, die in der Klage nicht aufgef\u00fchrt seien, obwohl die Z\u00fcchter durch die Kl\u00e4gerin vertreten werden w\u00fcrden.<br \/>\nDieses Vorbringen stellt sich im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Meldungen des Aufbereiters als nicht erheblich dar. Denn anhand der \u201eMeldeformulare \u00fcber die Aufbereitung von Nachbausaatgut\u201c ergibt sich konkret der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und weiterhin die Menge und Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Soweit Teile des Meldeformulars nur den Namen einer aufbereiteten Sorte und dessen Menge anzeigen, jedoch keinen Namen des Auftraggebers, hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei um Angaben handelt, die nicht mit dem Beklagten in Zusammenhang stehen, sondern mit anderen Landwirten. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Kl\u00e4gerin und dem Aufbereiter ist nicht zu erkennen. Der Beklagte konnte daher nicht lediglich den konkret behaupteten Nachbau in Abrede stellen. Er h\u00e4tte vielmehr vortragen und durch Unterlagen belegen m\u00fcssen, was von ihm in den jeweiligen Wirtschaftsjahren auf seinen Feldern angebaut worden sein soll. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens des Beklagten bedurfte es der Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Aufbereiters nicht.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt hinsichtlich des Nachbaus der Sorten \u201eE\u201c in den Wirtschaftsjahren 1997\/1998 und 1998\/1999 sowie der Sorte \u201eF\u201c im Wirtschaftsjahr 1998\/1999. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass er die Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 und 21. Oktober 2002 darauf hingewiesen habe, dass er in den Wirtschaftsjahren die Sorten \u201eU\u201c und \u201eI\u201c nachgebaut habe. Dieses Vorbringen ist jedoch vor dem Hintergrund der Aufbereitermeldungen, aus welchen sich die konkrete Menge und Sorte des Nachbaus ergibt und auch des Umstandes, dass die Sorte \u201eI\u201c in den beiden Wirtschaftsjahren nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin noch nicht vertrieben wurde, unerheblich, zumal der Beklagte seinen entsprechenden Vortrag nicht durch Unterlagen st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beklagte in den geltend gemachten Wirtschaftsjahren Nachbau betrieben hat.<\/p>\n<p>Das Recht Nachbau zu betreiben, steht grunds\u00e4tzlich (vgl. \u00a7 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. \u00a7 10 a Abs. 1 SortG sieht hierf\u00fcr eine Ausnahme f\u00fcr Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Abs\u00e4tzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt (\u00a7 10 a Abs. 2 Satz 1 SortG, letzter Halbsatz). Diese Vorschrift ist, soweit vorliegend ma\u00dfgeblich, mit der Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV inhaltsgleich. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen \u2013 Auskunftserteilung und Zahlung \u2013 nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Vorliegend ist der Beklagten diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Nach \u00a7 10 a Abs. 6 SortG hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft \u00fcber den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Der Beklagte wurde von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 24. September 2002 und 6. Mai 2003 unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten zur Auskunft aufgefordert, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es eines \u201equalifizierten Auskunftsverlangens\u201c bedarf (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31. Mai 2005, 4b O 26\/05), nicht ankommt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihm das Schreiben vom 24. September 2002 zugegangen ist. Soweit er den Zugang des Schreibens vom 6. Mai 2003 pauschal in Abrede stellt, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn mit Schreiben vom 23. Mai 2003 an die Kl\u00e4gerin machte er folgende Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<p>\u201eSehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>um die von ihnen aufgestellten Behauptungen \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, bitte ich zun\u00e4chst um Mitteilung, von wem Sie Ihre Informationen erhalten haben (Name und Adresse). Wann haben Sie diese erhalten? Bitte \u00fcbersenden Sie auch Sortenschutznachweise und Vollmachten der Sortenschutzinhaber. Ein Einverst\u00e4ndnis oder eine Zustimmung kann ich bislang nicht erteilen.\u201c<\/p>\n<p>Damit nimmt der Beklagte offensichtlich Bezug auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 6. Mai 2003, mit welchem Sie ihn bat, die in der Anlage aufgef\u00fchrten Sorten und Mengen zu pr\u00fcfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, so dass ihm das Schreiben zugegangen sein muss. Der Beklagte hat gegen dieses Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine Einw\u00e4nde erhoben. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass sein Schreiben vom 23. Mai 2003 Bezug nimmt auf ein anderes Schreiben der Kl\u00e4gerin. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Beweisaufnahme zur Frage des Zugangs des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 6. Mai 2003 durch Parteivernehmung des Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Den Schreiben vom 24. September 2002 und 6. Mai 2003 waren die Ausk\u00fcnfte des Aufbereiters beigef\u00fcgt, die hinreichende Anhaltspunkte darstellen. Diese Schreiben, die eine Aufforderung enthielten, die Angaben zu pr\u00fcfen und ggfls. zu korrigieren, stellen eine den Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgende Aufforderung zur Auskunftserteilung dar. Zumindest zu den konkret benannten Sorten h\u00e4tte der Beklagte daher Auskunft erteilen m\u00fcssen, um in den Genuss der Privilegierung des \u00a7 10 a SortG, Art. 14 GemSortV zu gelangen. Da der Beklagte unstreitig keine Auskunft erteilt hat und an seiner schuldhaften Verletzung der Sortenschutzrechte keine Zweifel bestehen, hat er keinen Anspruch auf \u00dcbersendung einer Nachbauentsch\u00e4digung, die lediglich einem legalen Nutzer vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Dem Beklagten ist jedoch zuzustimmen, dass die Kl\u00e4gerin keinen Schadenersatz im Hinblick auf den Nachbau in den Vegetationsperioden 1997\/1998 und 1998\/1999 verlangen kann. Denn hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre hat er nicht gegen seine Verpflichtung aus \u00a7 10 a Abs. 6 SortG versto\u00dfen. Denn nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) 1768\/95 (nachfolgend NachbauV) k\u00f6nnen die Angaben, wie sie in Absatz Buchstaben b) bis e) vorgesehen sind, sich nur auf das laufende sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, f\u00fcr die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin nicht bereits fr\u00fcher relevante Informationen \u00fcbermittelt hatte. Ein den gesetzlichen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgendes Auskunftsersuchen stellte die Kl\u00e4gerin erst mit Schreiben vom 24. September 2002, so dass ein Auskunftsanspruch nur f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2001\/2002 und 1999\/2000 besteht, nicht jedoch die Wirtschaftsjahre 1997\/1998 und 1998\/1999. Diese betreffen Wirtschaftsjahre mehr als drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen. Das \u201equalifizierte\u201c Auskunftsersuchungen vom 24. September 2002 muss f\u00fcr die Beurteilung herangezogen werden; auf etwaige andere von der Kl\u00e4gerin versandte pauschale Auskunftsersuchen, mit welchen sie dem Beklagten Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber \u00fcbersandte, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. M\u00e4rz 2005 (Aktenzeichen X ZR 191\/03) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 14. Oktober 2004 (GRUR 2005, 236 \u2013 Saatgut-Treuhand.\/.Brangewitz, Rechtssache C-336\/02) hinsichtlich der Aufbereiter festgestellt, dass nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV zwar Angaben f\u00fcr bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden k\u00f6nnen. Dies setze jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne k\u00f6nne nach Sinn und Zweck der Regelung jedoch nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspreche. Da der Berechtigte Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen k\u00f6nne, wenn er \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung f\u00fcr den Nachbau verf\u00fcge, sei ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhe.<br \/>\nZwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Wesentlichen das Verh\u00e4ltnis zwischen Aufbereiter und Sortenschutzinahber bzw. Kl\u00e4gerin. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass der Berechtigte Auskunft nur dann verlangen k\u00f6nne, wenn er \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung f\u00fcr den Nachbau verf\u00fcge, insoweit also die Aufbereiter den Landwirten gleichgestellt. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund der gleichlautenden Vorschriften der Art. 8 und 9 NachbauV interessengerecht.<\/p>\n<p>Der im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist \u2013 soweit Anspr\u00fcche noch betroffen sind &#8211; schl\u00fcssig dargelegt worden. Das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Verfahren, das sich mit der H\u00f6he der Nachbauentsch\u00e4digung befasst, hat auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Auswirkungen. Bei der Bemessung der Nachbauentsch\u00e4digung, der keine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist eine Billigkeitspr\u00fcfung vorzunehmen. In deren Rahmen sind Abschl\u00e4ge von der sogenannten Z-Lizenzgeb\u00fchr zu machen, deren H\u00f6he im Streit steht. Ausgangspunkt der Bemessung der Nachbauentsch\u00e4digung bleibt jedoch die sogenannte Z-Lizenz. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten h\u00e4tte. Das ist die Z-Lizenzgeb\u00fchr. Eine Billigkeitspr\u00fcfung zu Gunsten des Verletzers ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2005, Aktenzeichen 7 O 109\/05). Dieser hat dann die volle Lizenz zu bezahlen.<\/p>\n<p>Danach ergibt sich folgende Zahlungsverpflichtung:<\/p>\n<p>Wirtschaftsjahr Sorte Menge (dt) Z-Lizenzgeb\u00fchr (\u20ac\/dt)<br \/>\n1999\/2000 E 160,3 4,86<br \/>\n2001\/2002 G 50,3 6,39<br \/>\nH 51,1 5,92<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in H\u00f6he von 1.402,99 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ist nach \u00a7 288 Abs. 1 BGB ab Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin macht zwar Verzugszinsen seit dem 12. Februar 2004 geltend. Entsprechende Darlegungen zum fr\u00fcheren Eintritt des Verzugs wurden hingegen nicht gemacht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert::<br \/>\n\u2022 bis zum 9. Februar 2005: 2.829,67 \u20ac<br \/>\n\u2022 danach: 2.330,17 \u20ac zzgl. Kosteninteresse<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0386 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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