{"id":2680,"date":"2005-03-08T17:00:32","date_gmt":"2005-03-08T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2680"},"modified":"2016-04-26T09:12:11","modified_gmt":"2016-04-26T09:12:11","slug":"4a-o-8104-schnelldrucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2680","title":{"rendered":"4a O 81\/04 &#8211; Schnelldrucker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0385<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2005, Az. 4a O 81\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 699 xxx elektrografische Druckeinrichtungen zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit<br \/>\n&#8211; einem Zwischentr\u00e4ger mit zugeh\u00f6rigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung, Entwicklerstation, Ladestation, Reinigungsstation zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischentr\u00e4ger, der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n&#8211; einer dem Zwischentr\u00e4ger zugeordneten, die Aufzeichnungstr\u00e4ger aufnehmenden Umdruckstation, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n&#8211; einer die Aufzeichnungstr\u00e4ger im Bereich der Umdruckstation transportierenden, in Abh\u00e4ngigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation gef\u00fchrten Aufzeichnungstr\u00e4gerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung;<br \/>\n&#8211; einer einzigen der Umdruckstation in Transportrichtung des Aufzeichnungstr\u00e4gers nachgeordneten Fixierstation zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist, und<br \/>\n&#8211; einer der Fixierstation nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung f\u00fcr den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit zugeordnetem R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation, wobei<br \/>\n&#8211; in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers der Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich \u00fcber die Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation gef\u00fchrt wird, und<br \/>\n&#8211; in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich allein \u00fcber die Umdruckstation zu der einzigen Fixierstation gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diejenigen Gemeinkosten, die sich nicht ausschlie\u00dflich auf eine Druckeinrichtung entsprechend dem Klageantrag I. 1 beziehen, nicht in Abzug zu bringen sind,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. November 1996 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1996 bis zum 29. November 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 30. November 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 699 xxx , welches unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t (93108xxx) vom 19.05.1993 am 09.05.1994 mit der Nummer 949176xxx angemeldet wurde. Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung war der 06.03.1996. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30.10.1996. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Anmelderin und zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A- AG. Am 29.03.1996 schlossen die A- AG, die A-A2 AG, die B N.V. und die Kl\u00e4gerin eine von einem Notar in Basel beurkundete &#8222;Rahmenvereinbarung&#8220;. Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien &#8222;die als Anlage A beigef\u00fcgte Rahmenvereinbarung \u00fcber den Verkauf und die \u00dcbertragung des HLD-Gesch\u00e4fts einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zw\u00f6lf).&#8220; Nach \u00a7 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) \u00fcbertrug u.a. die A- AG die in der Anlage K 7 aufgef\u00fchrten Patente auf die Kl\u00e4gerin. Auf Blatt 28 der K 7-4 ist das Klagepatent unter dem Titel &#8222;Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite&#8220; mit der oben genannten Anmeldenummer aufgef\u00fchrt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 7 verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eElektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandf\u00f6rmiger Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) unterschiedlicher Bandbreite mit<br \/>\n&#8211; einem Zwischentr\u00e4ger (11) mit zugeh\u00f6rigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung (13), Entwicklerstation (14), Ladestation (12), Reinigungsstation (16) zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischentr\u00e4ger (11), der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n&#8211; einer dem Zwischentr\u00e4ger (11) zugeordneten, die Aufzeichnungstr\u00e4ger aufnehmenden Umdruckstation (15), die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n&#8211; einer die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) im Bereich der Umdruckstation (15) transportierenden, in Abh\u00e4ngigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation (15) gef\u00fchrten Aufzeichnungstr\u00e4gerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung (25);<br \/>\n&#8211; einer einzigen der Umdruckstation (15) in Transportrichtung des Aufzeichnungstr\u00e4gers nachgeordneten Fixierstation (18) zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist, und<br \/>\n&#8211; einer der Fixierstation (18) nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung (28) f\u00fcr den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit zugeordnetem R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation (15), wobei<br \/>\n&#8211; in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) der Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich (23) \u00fcber die Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation (18) gef\u00fchrt wird, und<br \/>\n&#8211; in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungstr\u00e4gern (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2) ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich allein \u00fcber die Umdruckstation (15) zu der einzigen Fixierstation (18) gef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen Ausf\u00fchrungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen schematische Darstellungen einer elektrografischen Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger in unterschiedlichen Betriebsarten:<\/p>\n<p>1<\/p>\n<p>Schematische Darstellung einer elektrografischen Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern im Duplexbetrieb<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Schematische Darstellung derselben elektrografischen Druckeinrichtung im Simplexbetrieb zum Bedrucken eines bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gers<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Schematische Darstellung einer in der elektrografischen Druckeinrichtung angeordneten Umlenkeinrichtung im Durchlaufbetrieb (Simplex-Druck)<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Schematische Darstellung derselben Umlenkeinrichtung im Wendebetrieb (Duplex-Druck)<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hat die Beklagte zu 1), die deutsche Tochtergesellschaft der franz\u00f6sischen Muttergesellschaft, der Beklagten zu 2), am 17.01.2005 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schnelldrucker und Zubeh\u00f6r, so auch einen Schnelldrucker mit der Bezeichnung \u201eX1\u201c in verschiedenen Konfigurationen, unter anderem als 7000-200, 7000-300 und 7000-400 sowie eine Druckeinrichtung mit der Bezeichnung \u201eX2\u201c. Diese bezieht sie von der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in Frankreich hat. Diese Druckeinrichtungen sind als \u201eSingle Engine Duplex\u201c in der Lage, sowohl im Duplex- als auch im Simplexbetrieb zu drucken. Das Tonerbild erzeugen sie jeweils im magnetografischen Verfahren. Die Kl\u00e4gerin hat zur weiteren Erl\u00e4uterung der Druckeinrichtungen Prospekte der Beklagten zu 2) als Anlagen K 5 und K 9 vorgelegt. Aus letzterem werden nachfolgend die auf den Seiten 1, 2 und 3 enthaltenen \u2013 mit der Anlage K 5 identischen \u2013 Abbildungen wiedergegeben. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf die von den Beklagten als Anlage B4 \u00fcberreichten und im Anschluss an die kl\u00e4gerischen Anlagen wiedergegebenen Fotos des &#8222;X1\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Druckerserien \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c erf\u00fcllten den Tatbestand der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung, und begehrt deshalb Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatz\u2013 und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihnen erhobene Nichtigkeitsklage,<\/p>\n<p>hilfsweise das Urteil nicht f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren; \u00e4u\u00dferst hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin und verm\u00f6gen eine Handlung der Beklagten zu 2) in Deutschland nicht zu erkennen, weil diese die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder anbiete noch in Verkehr bringe. Vielmehr kaufe die Beklagte zu 1) die Drucker bei der Beklagten zu 2) am Leistungsort in Frankreich ein und verkaufe sie auf eigene Rechnung in Deutschland.<br \/>\nDes weiteren stellen sie eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die Druckeinrichtungen seien keine elektrografischen. Zudem verf\u00fcgten sie nicht \u00fcber \u201eeine\u201c als geschlossene Baueinheit ausgestaltete Umlenkeinrichtung. Die Vorhandene sei unbeweglich fixiert und mithin nicht je nach Betriebsart zuschaltbar. Au\u00dferdem weise sie keinen zugeordneten R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation auf. Die Druckeinrichtungen seien \u00fcberdies weder in der Lage, mehrfarbig zu drucken noch mehrere schmale Aufzeichnungstr\u00e4ger gleichzeitig zu bedrucken.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 9 PatG i. V. m. \u00a7 242 BGB, \u00a7\u00a7 140 a, 140 b PatG und \u00a7 33 PatG zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Registerauszugs &#8211; seit dem 11.03.1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und als solche nach \u00a7 30 Abs. 3 PatG zur klageweisen Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung befugt (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 98, 153, 155; Benkard, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rdnr. 16). Ob das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin wirksam \u00fcbertragen wurde, ist insoweit unerheblich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus aber auch zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die Kl\u00e4gerin auch materiellrechtlich Inhaberin des Klagepatents geworden ist, weil nur dem materiellrechtlichen Inhaber eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts auch ein Schaden durch die Verletzung dieses Rechts entstanden sein kann. Die Frage ist zugunsten der Kl\u00e4gerin zu bejahen; denn der Kl\u00e4gerin ist \u2013 wie aus den als Anlage K 7 vorgelegten Vertragsurkunden hervorgeht \u2013 das Klagepatent mit einer Mehrzahl weiterer Patente von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin, der A- -A2 AG, infolge der mit dieser und der A- Aktiengesellschaft geschlossenen und notariell beurkundeten Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 7-1) \u00fcbertragen worden. S\u00e4mtliche am Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligten Vertreter der Vertragspartner waren jeweils mit Vollmacht ausgestattet, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergibt. In der als Anlage A der Rahmenvereinbarung beigef\u00fcgten (weiteren) Rahmenvereinbarung, ist unter \u00a7 12 \u201egewerbliche Schutzrechte\u201c die \u00dcbertragung der in Anlage 7 aufgef\u00fchrten Patente geregelt (Anlage K 7-3). Diese Anlage 7 der (weiteren) Rahmenvereinbarung (Anlage K 7-4) f\u00fchrt als \u00fcbertragenes Patent auf Blatt 28 unter dem Titel &#8222;Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern unterschiedlicher Bandbreite\u201c das Klagepatent mit seiner Anmeldenummer auf.<\/p>\n<p>Die gegen die notarielle Beurkundung vorgebrachten Argumente der Beklagten greifen nicht durch. Unabh\u00e4ngig davon, ob deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist, ist nicht erkennbar, wieso ein Notar lediglich Beurkundungen in oder zur jeweiligen Amtssprache machen k\u00f6nnen soll. Nach deutschem Recht ist die Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 BeurkungsG rechtlich m\u00f6glich und zul\u00e4ssig, sofern der Notar der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Aus dem von den Beklagten zitierten \u00a7 20b EP ZGB folgt nichts anderes. Es geht um Erkl\u00e4rungen und Tatsachen, die der Notar in eigener Wahrnehmung gemacht hat. Sofern der Notar englisch spricht, kann er auch beurkunden, ob bzw. dass dies die Vertragspartner k\u00f6nnen. Auf die Frage der Amtssprache kommt es nicht an. Bedenken erwachsen lediglich dann, wenn der Notar selbst nicht hinreichend englisch spricht. Dies ist jedoch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf \u00a7 128 BGB verf\u00e4ngt mithin nicht. Es handelt sich nicht um eine blo\u00dfe Unterschriftsbeglaubigung.<\/p>\n<p>Das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Nichtverlesens der (englischsprachigen) Urkunden ist unerheblich angesichts der vorgelegten Vertragsurkunde, in der gerade anderes niedergeschrieben wurde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die beurkundeten Vorg\u00e4nge tats\u00e4chlich nicht vorgenommen wurden, sind nicht erkennbar. Die Anlage K 7\u20134 ist trotz der Streichungen verschiedener Rubriken verst\u00e4ndlich und klar. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt. Das Anlagenkonvolut ist auch nicht zusammenhangslos. Es ist erkennbar, welche Anlage was enth\u00e4lt und wie sie zueinander in Bezug stehen. Die Kl\u00e4gerin hat dies schl\u00fcssig und nachvollziehbar vorgetragen. Schlie\u00dflich mangelt es nicht am Erfordernis der Einheitlichkeit einer notariellen Urkunde und des Vorhandenseins der erforderlichen Apostille. Zwar ist dies den auszugsweise vorgelegten Kopien nicht zu entnehmen. Es folgt jedoch aus Nr. 5 des notariellen Vertrages (Anlage K 7-1, S. 4). Dass dort etwas anderes beurkundet wurde als tats\u00e4chlich geschehen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandf\u00f6rmiger Aufzeichnungstr\u00e4ger unterschiedlicher Bandbreite.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift haben sich in all den Bereichen, in denen eine hohe Ger\u00e4teverf\u00fcgbarkeit bei gro\u00dfem Druckvolumen und breitem Bedruckstoffspektrum gefordert sind, endlosverarbeitende elektrografische Drucksysteme durchgesetzt, die einen bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger einseitig bedrucken (Simplex-Druck). Diese Drucksysteme haben jedoch den Nachteil, dass ein Wechsel zwischen einseitigem und doppelseitigem Druck nicht m\u00f6glich ist. Dies f\u00fchrt zu einer wirtschaftlich ung\u00fcnstigen Situation, insbesondere kundenspezifische Anforderungen, die zwingend doppelseitigen (Duplex-) Druck erfordern, k\u00f6nnen nicht befriedigt werden. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den gerade bei der Verarbeitung von hohen Druckvolumen h\u00e4ufig g\u00fcnstigen Zweifarbendruck. Auch dieser ist normalerweise mit erheblichem Aufwand verbunden und verringert die Druckgeschwindigkeit. Hinzu kommt, dass elektrografische Hochleistungsdrucker dann besonders wirtschaftlich sind, wenn sie m\u00f6glichst unterbrechungsfrei betrieben werden (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 9 ff., 49 ff.).<\/p>\n<p>Zur Erzeugung von Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck mit Endlospapier arbeitenden elektrografischen Druckger\u00e4ten ist es aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 154 695 bekannt, zwei Endlospapierdrucker hintereinander zu betreiben, wobei das im ersten Drucker bedruckte Papier gewendet und nachfolgend im zweiten Drucker auf der zweiten Seite bedruckt wird. Nachteilig hieran ist der durch den erforderlichen zweiten Drucker entstehende erhebliche Aufwand (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 17 ff.).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ferner unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle \u2013 IBM Technical Disclosure Bulletin Vol. 22, Nr. 6 vom November 1979 \u2013 als Stand der Technik eine elektrofotografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandf\u00f6rmiger Aufzeichnungstr\u00e4ger erw\u00e4hnt, mit der es m\u00f6glich ist, den Aufzeichnungstr\u00e4ger auf beiden Seiten zu bedrucken. Hiernach wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger von einem Vorratsstapel abgezogen, einer Umdruckstation zugef\u00fchrt und auf einer Seite mit Tonerbildern versehen. Nach dem Fixieren wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger gewendet und erneut der Umdruckstation zugef\u00fchrt. Nach dem Bedrucken der R\u00fcckseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers mit Tonerbildern erfolgt eine neue Fixierung in der Fixierstation. Dieser Stand der Technik beschreibt prinzipiell den Duplex-Druck mit Endlosaufzeichnungstr\u00e4gern; er ist jedoch ausschlie\u00dflich zum beidseitigen Bedrucken des Aufzeichnungstr\u00e4gers geeignet. Ein Betriebsartenwechsel ist nicht vorgesehen (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 21 ff.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich in der Klagepatentschrift unter Berufung auf eine Literaturstelle \u2013 XEROX DISCLOSURE JOURNAL, Band 9, Nr. 3, Mai 1984 \u2013 als Stand der Technik ein Verfahren zum Duplex-Druck mit einem bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit unterschiedlich aufgebauten elektrofotographischen Druckeinrichtungen. Dabei wird in einem ersten Duplex-Druckverfahren zun\u00e4chst auf der Frontseite des Aufzeichnungstr\u00e4gers ein Tonerbild aufgebracht und dann der Aufzeichnungstr\u00e4ger mitsamt dem Tonerbild gewendet und gleichzeitig oder unmittelbar vor dem Wenden das Tonerbild durch eine im Bereich der Wendeeinrichtung angebrachte erste Fixiereinrichtung fixiert. Danach wird mit Hilfe der Umdruckstation ein R\u00fcckseitentonerbild aufgebracht, das dann wiederum mit Hilfe einer ausgangsseitig zur Druckeinrichtung angebrachten weiteren Fixiereinrichtung fixiert wird. Bei einem zweiten Verfahren zum Erzeugen von Duplex-Druck wird zun\u00e4chst mit Hilfe der Umdruckstation ein Frontseitenbild aufgebracht. Danach wird der Aufzeichnungstr\u00e4ger gewendet und es erfolgt das Aufbringen des R\u00fcckseitentonerbildes. \u00dcber eine ausgangsseitig angeordnete Fixierstation werden beide Tonerbilder gleichzeitig fixiert. Bei einem dritten Verfahren zum Erzeugen von Simplex-Druck auf einem schmalen oder doppelbreiten Aufzeichnungstr\u00e4ger erfolgt der Auftrag des einzigen Tonerbildes mit einer entsprechend breitenangepa\u00dften Umdruckstation, wobei dann das Tonerbild \u00fcber eine ausgangsseitige breitenangepa\u00dfte Fixierstation fixiert wird (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 32 ff.). Ein Umschalten zwischen den einzelnen Betriebsarten innerhalb einer einzigen Druckeinrichtung mit entsprechender Anpassung des Papiertransports ist nicht vorgesehen. Weiterhin wird f\u00fcr jede Betriebsart ein spezieller Fixierstationenaufbau vorgeschlagen (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 46 ff.).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern in wechselnden Betriebsarten mit ein und demselben Ger\u00e4t bereitzustellen, das flexibel aufgebaut ist und das in einfacher Weise eine Anpassung an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst erm\u00f6glicht (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 55 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine elektrografische Druckeinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Elektrografische Druckeinrichtung zum Bedrucken bandf\u00f6rmiger Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) unterschiedlicher Bandbreite mit<br \/>\n1. einem Zwischentr\u00e4ger (11) mit zugeh\u00f6rigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung (13), Entwicklerstation (14), Ladestation (12), Reinigungsstation (16) zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischentr\u00e4ger (11), der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n2. einer dem Zwischentr\u00e4ger (11) zugeordneten, die Aufzeichnungstr\u00e4ger aufnehmenden Umdruckstation (15), die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist;<br \/>\n3. einer die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) im Bereich der Umdruckstation (15) transportierenden, in Abh\u00e4ngigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation (15) gef\u00fchrten Aufzeichnungstr\u00e4gerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung (25);<br \/>\n4. einer einzigen der Umdruckstation (15) in Transportrichtung des Aufzeichnungstr\u00e4gers nachgeordneten Fixierstation (18) zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers aufweist, und<br \/>\n5. einer der Fixierstation (18) nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung (28) f\u00fcr den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit zugeordnetem R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation (15), wobei<br \/>\n6. in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers (10) der Aufzeichnungstr\u00e4ger (10) ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich (23) \u00fcber die Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) zu einem Nutzbereich der Fixierstation (18) und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung (28) erneut zur Umdruckstation (15) und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation (18) gef\u00fchrt wird, und<br \/>\n7. in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungstr\u00e4gern (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2) unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger (10, 10\/1, 10\/2) ausgehend von einem Zuf\u00fchrbereich allein \u00fcber die Umdruckstation (15) zu der einzigen Fixierstation (18) gef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Ohne Steigerung des ger\u00e4tetechnischen Aufwandes gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Maschinen erm\u00f6glicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe elektrografische Druckeinrichtung mit ein und demselben Ger\u00e4t das Bedrucken von breiten Aufzeichnungstr\u00e4gern im Quer- und L\u00e4ngsformat, das Bedrucken schmalerer Aufzeichnungstr\u00e4ger im Duplexbetrieb, d. h. mit Vor- und R\u00fcckseitendruck sowohl ein- als auch mehrfarbig, das mehrfarbige einseitige Bedrucken und das Bedrucken von mehreren Aufzeichnungstr\u00e4gern im Parallelbetrieb.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 3 und 4 \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind dar\u00fcber hinaus aber auch als elektrografische Druckeinrichtung anzusehen und erf\u00fcllen die Erfordernisse der Merkmale 5, 6 und 7.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft elektrografische Druckeinrichtungen, wozu auch die im magnetografischen Verfahren arbeitenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Der in Patentanspruch 1 verwendete Begriff der elektrografischen Druckeinrichtung umfasst zun\u00e4chst die in der Klagepatentschrift gleichfalls erw\u00e4hnten elektrofotografischen Druckeinrichtungen; wobei nicht von einer synonymen Verwendung der Begriffe elektrografisch und elektrofotografisch auszugehen ist. Vielmehr differenziert die Klagepatentschrift entsprechend der \u00fcblichen Bedeutung dieser Fachtermini, die technisch voneinander zu unterscheidende Druckverfahren beschreiben. Auf elektrografische Druckeinrichtungen wird sowohl im Patentanspruch 1 selbst als auch in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung abgestellt. Von elektrofotografischen Druckeinrichtungen ist hingegen nur im Zusammenhang mit dem vorbekannten Stand der Technik und bei der Beschreibung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele die Rede. Die Bezugnahme des Klagepatents auf den Stand der Technik sowie die als erfindungsgem\u00e4\u00df dargestellten Ausf\u00fchrungsformen belegt, dass jedenfalls nach dem elektrofotografischen Verfahren arbeitende Druckeinrichtungen unter den Schutzbereich des Klagepatents fallen sollen. Wenn also zugleich in dem Patentanspruch 1 und in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung elektrografische Druckverfahren genannt werden, bezeichnet das Klagepatent diese \u2013 unabh\u00e4ngig von einer Gleichwertigkeit in der \u00fcblichen Fachsprache \u2013 als allgemeinen Begriff. Dies zeigt sich insbesondere in dem Wortlaut des Patentanspruchs 1, der in seinem Merkmal 1 allgemein von einem Zwischentr\u00e4ger mit zugeh\u00f6rigen Aggregaten spricht.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 umschlie\u00dft dar\u00fcber hinaus auch magnetografische Druckeinrichtungen. Auch diesbez\u00fcglich fungiert der Begriff der elektrografischen Druckeinrichtung hier als allgemeiner Begriff, obwohl es sich bei beiden Verfahren aus technischer Sicht um Alternativen handelt. Das Verst\u00e4ndnis des elektrografischen Druckverfahrens als Obergriff l\u00e4sst sich zum einen Teilen der Fachliteratur entnehmen (vergl. den als Anlage K 6 \u00fcberreichten Aufsatz von Schaffert, Electrophotography, 1986; anders hingegen der als Anlage B 5 \u00fcberreichte Aufsatz von Johnson, Principle of non impact printing, 1986), zum anderen folgt er aus der Auslegung der Klagepatentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<br \/>\nPatentanspruch 1 spricht allgemein von einem Zwischentr\u00e4ger mit zugeh\u00f6rigen Aggregaten (Merkmal 1). \u00dcber einen solchen verf\u00fcgt auch eine im magnetografischen Druckverfahren arbeitende Druckeinrichtung. Soweit es im folgenden hei\u00dft \u201ewie bilderzeugende Einrichtung, Entwicklerstation, Ladestation &#8230;..\u201c, handelt es sich nur um die beispielhafte Aufz\u00e4hlung einzelner Bestandteile der zum Zwischentr\u00e4ger geh\u00f6renden Aggregate, nicht hingegen um die Nennung nach dem Sinn und Zweck des Klagepatents notwendiger Bestandteile. Insbesondere auf das Vorhandensein einer Ladestation, \u00fcber die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als magnetografische Druckeinrichtungen nicht verf\u00fcgen, kommt es nicht an.<br \/>\nDass es sich nur um eine beispielhaften Aufz\u00e4hlung handelt, offenbart zun\u00e4chst das Wort \u201ewie\u201c. Zudem wird die bilderzeugende Einrichtung, welche auch beim magnetografischen Verfahren vorhanden ist, neben die anderen einzelnen Bestandteile gestellt. Schlie\u00dflich sind auch bei funktionaler Sichtweise f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb das Erzeugen der Tonerbilder nur in einem bestimmten Druckverfahren erfolgen sollte. Das Klagepatent stellt keines der (vorbekannten) Druckverfahren unter Schutz, sondern hat die Aufgabe, eine Druckeinrichtung zum Bedrucken von bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4gern in wechselnden Betriebsarten mit ein und demselben Ger\u00e4t bereitzustellen, das flexibel aufgebaut ist und das in einfacher Weise eine Anpassung an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst erm\u00f6glicht. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist es technisch unerheblich, ob dies mit einem Druckverfahren geschieht, das auf alle in Merkmal 1 aufgez\u00e4hlten einzelnen Aggregate des Zwischentr\u00e4gers zur\u00fcckgreift oder ob das Druckverfahren nur einige davon ben\u00f6tigt. Entscheidend ist allein, dass es auf einem Zwischentr\u00e4ger eine Tonerbild erzeugende Einrichtung gibt, so dass gedruckt werden kann. Ein Ausschluss eines der vorbekannten Druckverfahren oder die Beschr\u00e4nkung auf eines dieser Verfahren kann der im Klagepatent verwirklichten Lehre demnach nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Angesichts dessen fallen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter den vom Klagepatent verwendeten Begriff der elektrografische Druckeinrichtungen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSie verwirklichen dar\u00fcber hinaus das Merkmal 5, welches eine der Fixierstation nachgeordnete, je nach Betriebsart zuschaltbare Umlenkeinrichtung f\u00fcr den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit zugeordnetem R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation vorsieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Umlenkeinrichtung im Sinne des Klagepatents ist vorhanden. Dieser kommt allgemein die Funktion zu, ein mehrmaliges Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers im Zusammenwirken mit den anderen in Merkmal 6 genannten Bauteilen zu erm\u00f6glichen. Sie ist zur Durchf\u00fchrung des Duplexdrucks notwendig, bei dem der bereits einmal bedruckte Aufzeichnungstr\u00e4ger ein weiteres mal (gewendet) der Umdruck- und Fixierstation zugef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind unstreitig in der Lage, einen Aufzeichnungstr\u00e4ger beidseitig im Sinne des Merkmales 6 zu bedrucken. Sie besitzen zu diesem Zweck eine Umlenkeinrichtung, die die vom Klagepatent vorgesehene allgemeine technische Funktion erf\u00fcllt. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demgegen\u00fcber nicht zum Mehrfarbendruck bestimmt sind, ist unerheblich, da es in diesem Zusammenhang allein auf den in Anspruch 1 vorgesehenen Mehrfachdruck ankommt.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten unter Verweis auf den Wortlaut der Klagepatentschrift vertreten, dass \u2013 im Sinne eines Zahlwortes \u2013 eine Umlenkeinrichtung auf einer Seite der Umdruckstation gegeben sein m\u00fcsse, vermag die Kammer sich dieser Beurteilung nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verwendet das Wort \u201eeine\u201c, welches ebenso als unbestimmter Artikel verstanden werden kann.<br \/>\nAuch bei funktionaler Auslegung gibt es keinen Grund, in dem Wort \u201eeine\u201c eine Zahlenangabe zu sehen. Patentanspruch 1 spricht von einer Umlenkeinrichtung, beschreibt jedoch nicht ihre bauseitige Ausgestaltung oder (r\u00e4umliche) Anordnung der sie bildenden einzelnen Teile. Lediglich ihre Position im Gesamtgef\u00fcge wird angegeben. Der Begriff der Einrichtung ist allgemeiner Natur und l\u00e4sst die konkrete Ausgestaltung bzw. Anordnung der einzelnen Teile, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung ausmachen, gerade offen. Durch welche Anzahl von Umlenkrollen und\/oder \u2013walzen etc. das Umlenken und\/oder Wenden erfolgen soll, wird damit nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Umlenkrollen ist nicht erkennbar, dass nur eine bestimmte Anzahl von Umlenkrollen als eine Einrichtung angesehen werden soll. Ebensowenig, dass es sich um eine geschlossene Einrichtung handeln muss in der Weise, dass sich s\u00e4mtliche Umlenkrollen nur auf einer Seite der Druckeinrichtung befinden d\u00fcrften. Die gegenseitige r\u00e4umliche Beziehung der Teile zueinander ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist in Anbetracht der allgemeinen technischen Funktion der Umlenkeinrichtung lediglich, dass sie den bereits einmal bedruckten Aufzeichnungstr\u00e4ger ein weiteres mal der Umdruckstation zuf\u00fchrt. Auf eine konkrete Anzahl der Umlenkrollen etc. oder eine bestimmte Gruppenanordnung ist das Klagepatent demnach nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht die Beschreibung der Klagepatentschrift, insbesondere Seite 5, Zeilen 1 ff., in der eine n\u00e4here Ausgestaltung einer Umlenkeinrichtung sowie die Anzahl der Umlenkrollen, -walzen und \u2013stangen beschrieben wird, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent \u2013 ausnahmsweise \u2013 auf diese exemplarische Erl\u00e4uterung des Erfindungsgegenstandes beschr\u00e4nkt ist (vergl. BGH GRUR 2004, 47 \u2013 Blasenfreie Gummibahn I; BGH GRUR 1985, 967 \u2013 Zuckerzentrierfuge), sind nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Dass die auf der Papierausgangsseite liegenden beiden Umlenkrollen \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 f\u00fcr sich genommen nicht zu einem seitlichen Versetzen des Aufzeichnungstr\u00e4gers f\u00fchren, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass die Klagepatentschrift der Umlenkeinrichtung (auch) diese Aufgabe zuschreibt (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 4, Zeile 57). Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass es sich insoweit um die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels und eine besondere Funktionsangabe handelt. Au\u00dferdem kommt es im Ergebnis auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem seitlichen Versetzen des Aufzeichnungstr\u00e4gers, n\u00e4mlich nach Durchlaufen der auf Papiereingangsseite angeordneten Umlenk- und Wenderollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber einen R\u00fcckf\u00fchrkanal zur Umdruckstation, worunter der Bereich zu verstehen ist, der den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger aufnimmt und zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung in Verbindung steht. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist dieser R\u00fcckf\u00fchrkanal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch der Umlenkeinrichtung zugeordnet. Die Aufzeichnungstr\u00e4ger durchlaufen den R\u00fcckf\u00fchrkanal nach dem Passieren der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Umlenkeinrichtung, die \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht nur aus den an der Papierausgangsseite befindlichen beiden Umlenkrollen, sondern zudem aus den auf der Papiereingangsseite vorhandenen Rollen besteht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Umlenkeinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist \u00fcberdies je nach Betriebsart zuschaltbar im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sieht in den Merkmalen 6 und 7 die beiden Betriebsarten vor, in denen die Druckeinrichtung betrieben k\u00f6nnen werden soll. Die erste Betriebsart betrifft das mehrmalige Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungstr\u00e4gers, wobei der Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgehend von einem Vorratsbereich \u00fcber die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort \u00fcber die Umlenkeinrichtung und den R\u00fcckf\u00fchrungskanal erneut zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation gef\u00fchrt wird (Merkmal 6). Die zweite Betriebsart dient dem einseitigen Bedrucken einer oder mehrerer Aufzeichnungstr\u00e4ger unterschiedlicher Bandbreite, bei welcher der oder die Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgehend vom Vorratsbereich allein \u00fcber die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu der einzigen Fixierstation gef\u00fchrt werden (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt diesen Merkmalen, dass die Umlenkeinrichtung und der R\u00fcckf\u00fchrungskanal nur bei der ersten Betriebsart zum Einsatz gelangen d\u00fcrfen, w\u00e4hrend bei der zweiten Betriebsart \u201eallein\u201c ein einmaliges Zuf\u00fchren zur Tonerbild erzeugenden Einrichtung und zur einzigen Fixierstation erfolgt. Der Einsatz der Umlenkeinrichtung ist bei der zweiten Betriebsart des einseitigen Bedruckens der Aufzeichnungstr\u00e4ger ausgeschlossen.<\/p>\n<p>In dieser Ansicht sieht sich der Fachmann best\u00e4tigt, wenn er zur Auslegung der genannten Merkmale die Beschreibungen und Zeichnungen mit heranzieht, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc. Danach wird erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur allgemein eine Druckeinrichtung angestrebt, bei der ein einfacher Betriebsartenwechsel m\u00f6glich ist (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 55 ff., Seite 3, Zeilen 30 ff.), sondern auch konkret hinsichtlich des Erfindungsgegenstandes ausgef\u00fchrt, dass eine der Fixierstation nachgeordnete Umlenkeinrichtung f\u00fcr den schmalen Aufzeichnungstr\u00e4ger einstellbar ausgestaltet ist und zwar in Abh\u00e4ngigkeit vom Betriebszustand der Druckeinrichtung (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 7 ff.). F\u00fcr den Fachmann ergibt sich daraus eindeutig, dass die Umlenkeinrichtung nur bei der Betriebsart zum Einsatz gelangen soll, f\u00fcr die sie zwingend gebraucht wird. Das ist allein die erste Betriebsart des mehrmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungstr\u00e4gers. Wenn die Vorderseite mehrfach bedruckt werden soll, bedarf es des seitlichen Versetzens des Aufzeichnungstr\u00e4gers; beim beidseitigen Drucken zudem einer Wendung (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 4, Zeilen 57 ff.). Hingegen ist ein seitliches Versetzen und gegebenenfalls ein Wenden des Aufzeichnungstr\u00e4gers bei der zweiten Betriebsart des einmaligen Bedruckens nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Dieses sich aus den Merkmalen 6 und 7 ergebende Verst\u00e4ndnis findet in Merkmal 5 Ausdruck durch das dort genannte Erfordernis der Zuschaltbarkeit. Hierdurch wird die dem Klagepatent gestellte Aufgabe erf\u00fcllt, beide Betriebsarten mit ein- und demselben Ger\u00e4t durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 56 ff.). In Anbetracht der weitergehenden Aufgabe, insoweit eine flexibel aufgebaute und in einfacher Weise an die verschiedensten Benutzeranforderungen durch den Anwender selbst anzupassende Druckeinrichtung bereitzustellen, wird f\u00fcr den Durchschnittsfachmann deutlich, dass es um einen einfachen sowie schnellen Betriebsartenwechsel geht. Die Handhabung dessen soll ohne weiteres m\u00f6glich sein. Nicht hingegen soll zum Wechsel zwischen den Betriebsarten erst eine \u00c4nderung des Ger\u00e4teaufbaus erfolgen oder von einem Monteur Aus- und Umbauarbeiten in bzw. an der Druckeinrichtung vorgenommen werden m\u00fcssen.<br \/>\nGest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift, wonach eine Anpassung an die unterschiedlichen Betriebsarten durch einfaches Zu- und Umschalten, z. B. der Umlenkeinrichtung und ohne Steigerung des ger\u00e4tetechnischen Aufwandes gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Maschinen erm\u00f6glicht werden soll (Klagepatentschrift, Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 19, 25).<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Zuschaltbarkeit der beiden Betriebsarten im genannten Sinne gegeben.<\/p>\n<p>Sie sind als \u201eSingle Engine Duplex\u201c unstreitig in der Lage, im Duplex- und im Simplex-Druck betrieben zu werden. Sie k\u00f6nnen mithin zwischen der ersten Betriebsart des mehrmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungstr\u00e4gers und der zweiten Betriebsart des einmaligen Bedruckens eines Aufzeichnungstr\u00e4gers wechseln. Wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten ausgef\u00fchrt haben, ist es beim Betrieb in der zweiten Betriebsart m\u00f6glich, den Aufzeichnungstr\u00e4ger so durch die Druckeinrichtung laufen zu lassen, dass dieser lediglich einmal die Umdruck- und Fixierstation passiert und danach \u2013 ohne dass er \u00fcber die Umlenkeinrichtung gef\u00fchrt wird \u2013 die Druckeinrichtung verl\u00e4sst. Der Aufzeichnungstr\u00e4ger wird in diesem Fall folglich \u201eallein\u201c im Sinne des Merkmale 7. \u00fcber die Tonerbild erzeugende Einrichtung zu der einzigen Fixierstation gef\u00fchrt. Die Umlenkeinrichtung gelangt bei dieser Betriebsart nicht zum Einsatz.<br \/>\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach den Angaben der Beklagten nicht in der Lage sind, gleichzeitig mehrere Aufzeichnungstr\u00e4ger zu bedrucken. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 7 ist dies nicht erforderlich. Patentanspruch 1 sieht insoweit seinem Wortlaut zufolge alternativ das Bedrucken eines Aufzeichnungstr\u00e4gers \u201eoder\u201c mehrerer Aufzeichnungstr\u00e4ger parallel vor. Aus der Beschreibung ist zudem zu erkennen, dass der im einzelnen dargelegte Betriebsartenwechsel die technische Lehre des Klagepatents begr\u00fcnden, nicht hingegen verschiedene Varianten des vorbekannten Simplex-Druckverfahrens. Dagegen sprechen auch nicht die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zum Simplexbetrieb (Klagepatentschrift, K 1, Seite 5, Zeilen 29 ff.), da es sich hierbei lediglich um die Beschreibung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann der Betriebsartenwechsel auch in einfacher Art und Weise vorgenommen werden. Wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen haben, ist ein Wechsel zwischen den beiden Betriebsarten auch in der Weise m\u00f6glich, dass die Aufzeichnungstr\u00e4gerbahnen durchtrennt und danach entsprechend der nun gew\u00e4hlten Betriebsart neu eingef\u00e4delt werden. Nach dem neuen Einf\u00e4deln sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so zu betreiben, dass sie \u2013 je nach gew\u00fcnschter Betriebsart \u2013 den Aufzeichnungstr\u00e4ger nach dem ersten Druckvorgang \u00fcber die Umlenkeinrichtung zum zweiten Bedrucken oder aber direkt zum Papierausgang f\u00fchren. Dies entspricht einer einfachen Handhabung, die durch den Anwender selbst vorgenommen werden kann. Ein ger\u00e4tetechnischer Umbau ist bei dieser Art des Betriebsartenwechsels nicht notwendig. Er ist schnell und einfach vorzunehmen. Dieses Trennen und Neueinf\u00e4deln ist dem Klagepatent auch keineswegs fremd. Auch bei der Erfindung hat ein solches zu geschehen, sobald ein Wechsel bei der Anzahl der zu bedruckenden Aufzeichnungstr\u00e4ger vorzunehmen ist. Eine solche Handhabung entspricht im \u00dcbrigen dem in Figur 1 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel bei dem gleichfalls bei einem Betriebsartenwechsel der Aufzeichnungstr\u00e4ger neu eingef\u00e4delt werden muss.<br \/>\nAngesichts dessen kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Beweglichkeit und Ausbaubarkeit einzelner Umlenkrollen nicht mehr an.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben.<\/p>\n<p>Beide Beklagte sind patentrechtlich verantwortlich. Die Beklagte zu 1) vertreibt unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland, so dass sie eine Patentverletzung begangen hat. Verantwortlich f\u00fcr die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ist aber auch die Beklagte zu 2), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob sich diese Verantwortlichkeit aus Mitt\u00e4terschaft oder Beihilfe ergibt. Denn daf\u00fcr ist es hinreichend, wenn ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen den patentverletzenden Gegenstand einem im Inland ans\u00e4ssigen Vertriebsunternehmen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes Deutschland \u00fcberlassen und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (BGH, GRUR 2002, 599 &#8211; Funkuhr). Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import beteiligten Unternehmen noch im Eigentum oder Besitz des patentverletzenden Gegenstandes gewesen ist (BGH, a.a.O.). Danach ist auch die Beklagten zu 2) patentrechtlich verantwortlich. Als Fachunternehmen wei\u00df sie unzweifelhaft von dem Klagepatent, bei dem es sich im \u00dcbrigen um ein auch in Frankreich geltendes europ\u00e4isches Patent handelt. Zudem ist offensichtlich, dass die Beklagte zu 2), wenn sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten zu 1) \u00fcberl\u00e4sst, davon Kenntnis hat, dass diese die Drucker in Deutschland vertreiben wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB. Soweit die Beklagte zu 1) &#8211; erstmals mit ihrer Duplik vom 18.01.2005 &#8211; geltend macht, sie existiere erst seit einem Tag im Verlauf des Monats April 2002, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und kann deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden. Es fehlt nicht nur die Angabe des genauen Datums. Es wird auch nicht vorgetragen, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die Beklagte zu 1) erst ab diesem Zeitpunkt existiert haben soll. Das angek\u00fcndigte Protokoll ist im Verhandlungstermin nicht \u00fcberreicht worden. Der angebotene Zeugenbeweis ist nicht zu erheben, weil dies auf einen prozessrechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 9) zu dem Bundespatentgericht besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung kommt es sowohl auf die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage als auch auf das Prozessverhalten des Verletzers an, wobei insbesondere dessen z\u00f6gerliches Verhalten vom Verletzungsgericht ber\u00fccksichtigt werden kann (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140 Rdnr. 11; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 107; Rogge, GRUR Int. 1996, 386 ff.). Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht den \u201eSchutz\u201c einer Aussetzung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.01.2000 \u2013 2 U 25\/98; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 &#8211; Sportschuhsohle).<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage kommt vorliegend schon deshalb keine Aussetzung in Betracht, weil die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2005 \u00fcberreichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1), datiert auf den 17.01.2005, erst neun Tage vor dem Haupttermin am 27.01.2005 bei Gericht einging, so dass die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit gehabt hat, bis zum Haupttermin binnen einer angemessenen Frist auf die Nichtigkeitsklage, deren Zustellung an die Kl\u00e4gerin bis zum Haupttermin im \u00dcbrigen nicht erfolgt war, zu erwidern. Der Rechtsstreit ist mit Blick auf die Beklagte zu 1) aber bereits seit dem 17.02.2004 rechtsh\u00e4ngig; sie hat mithin \u2013 ohne weitere Begr\u00fcndung \u2013 ca. 11 Monate bis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage verstreichen lassen und sich damit z\u00f6gerlich verhalten, anstatt fr\u00fchzeitig und innerhalb einer angemessenen Frist gegen das Klagepatent, aus welchem sie in Anspruch genommen wird, vorzugehen.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn allein die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage ma\u00dfgeblich w\u00e4ren, w\u00e4re eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Basierend hierauf ist kann die erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) st\u00fctzt sich auf \u201eIBM Technical Disclosure Bulletin, Voll. 22, No. 6, November 1979\u201c, \u201eXerox Disclosure Journal, Volume 9, Number 3 vom May\/Juni 1984\u201c und auf \u201eAddenda manuel produit IMPRIMANTE MAGNETIQUE; Bull S. A., November 1989\u201c als Stand der Technik. Die beiden erst genannten Druckschriften wurden bereits im Erteilungsverfahren als Stand der Technik gepr\u00fcft und auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift als Pr\u00fcfstoff angef\u00fchrt. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Klagepatentschrift Anlage K 1, Seite 2, Zeilen 21 ff. und 32 ff.) werden sie \u00fcberdies ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt. Bei der dritten Entgegenhaltung \u201eAddenda manuel produit IMPRIMANTE MAGNETIQUE; Bull S. A., November 1989\u201c beschr\u00e4nken sich die Ausf\u00fchrungen in der Nichtigkeitsklage auf deren Erw\u00e4hnung sowie der Behauptung, sie sei 1989 ver\u00f6ffentlicht worden. Ob zu diesem Zeitpunkt tats\u00e4chlich eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Druckschrift gegeben war, erscheint allerdings im Hinblick auf den Vermerk auf den Seiten iii und 6-31 des Dokuments zweifelhaft. Diese Kennzeichnung als vertraulich bietet Anlass zu der Annahme, dass es sich lediglich um ein firmenintern zug\u00e4ngliches Dokument handelt. Dar\u00fcber hinaus ist der Nichtigkeitsklage nicht zu entnehmen, was in dieser Entgegenhaltung offenbart und dem Klagepatent damit neuheitssch\u00e4dlich entgegen gehalten werden soll. Soweit der nicht in \u00dcbersetzung beigef\u00fcgten franz\u00f6sisch sprachigen Druckschrift zu entnehmen ist, handelt es sich um ein Serviceheft f\u00fcr einen Einzelblattdrucker. Wieso der Fachmann dieser Druckschrift Hinweise entnimmt, mit Hilfe derer er ausgehend von den anderen beiden Entgegenhaltungen ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gelangen kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nWeitergehender Vollstreckungsschutz f\u00fcr die Beklagten nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO ist nicht zu gew\u00e4hren. Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO vorliegen und die Beklagten insbesondere einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne dieser Vorschrift, an dessen Vorliegen im Patentverletzungsverfahren strenge Anforderungen zu stellen sind (vergl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe), in hinreichender Art und Weise vorgetragen haben. Es mangelt jedenfalls an der gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung der erforderlichen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0385 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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