{"id":2678,"date":"2005-12-20T17:00:13","date_gmt":"2005-12-20T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2678"},"modified":"2016-04-26T09:09:50","modified_gmt":"2016-04-26T09:09:50","slug":"4a-o-5405-batteriestopfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2678","title":{"rendered":"4a O 54\/05 &#8211; Batteriestopfen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0384<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 54\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung seines Patentes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 44 40 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das sich mit einer Verschlussvorrichtung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, insbesondere Batteriestopfen, sowie Verfahren zu deren Herstellung besch\u00e4ftigt. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 15.11.1994. Seine Erteilung wurde am 05.06.1996 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der Akkumulatorenfabrik B GmbH &amp; Co. KG anh\u00e4ngig (BPatG, Az. 1 Ni 3\/05; Anlage B2).<br \/>\nDie in Italien ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Diese wurde am 31.05.2001 in das Handelsregister eingetragen.<br \/>\nDie Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, insbesondere Batteriestopfen, die zum abdichtenden Verschluss einzelner Zellen einer Batterie dienen. W\u00e4hrend herk\u00f6mmliche Batteriestopfen Rund- oder Flachdichtungsringe aufweisen, die lose bzw. unverbunden in die Nut des Stopfens aufgenommen sind und diese nur teilweise ausf\u00fcllen, wird der Dichtring bei der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung formschl\u00fcssig in der Nut aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfl\u00e4che mit ihr verbunden.<br \/>\nPatentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerschlussvorrichtung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, insbesondere Batteriestopfen, mit einem Kopf (2), der zum Eingriff eines Werkzeuges bestimmt ist, und einer unterhalb des Kopfes (2) gebildeten umlaufenden Nut (6, 6\u00b4), die zur Aufnahme eines Dichtrings (8, 8\u00b4) aus Kunststoff bestimmt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Dichtring (8, 8\u00b4) formschl\u00fcssig in der Nut (6, 6\u00b4) aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfl\u00e4che mit ihr verbunden ist.<br \/>\nWegen der weiteren, lediglich \u201einsbesondere\u201e geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 3, 4, 7, 8 und 10 des Klagepatentes, die besondere Gestaltungen des Dichtrings und der Nut sowie ihrer Verbindung betreffen, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt den Aufbau eines herk\u00f6mmlichen Batteriestopfens, w\u00e4hrend Figur 2 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents im L\u00e4ngsschnitt ausschnittsweise darstellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte zu 2) stelle her und vertreibe in Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 1) Stopfen f\u00fcr Autobatterien, die von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Hierzu verweist er auf die Zeichnung S2846 (entsprechend der Anlage K4), die unstreitig von der Beklagten zu 2) herr\u00fchrt, und die vorgelegten Original-Batteriestopfen gem\u00e4\u00df Anlagen K5\/K6 und K8\/K9. Er behauptet, die vorgelegten Muster stammten von der Beklagten zu 2) und seien \u00fcber die Beklagte zu 1) in Verkehr gebracht worden. Die angegriffenen Batteriestopfen gem\u00e4\u00df Anlagen K8\/K9 w\u00fcrden von den Beklagten an den Batteriehersteller C (Italien) geliefert und durch diesen in Batterien verbaut, die serienm\u00e4\u00dfig in dem Modell D zum Einsatz k\u00e4men. Dies sei den Beklagten bekannt. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die angegriffenen Batteriestopfen auch in weiteren Batterien verwendet, die serienm\u00e4\u00dfig in Fahrzeuge eingebaut w\u00fcrden, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben w\u00fcrden, so etwa G und H. Die Batteriestopfen gem\u00e4\u00df Anlage K5\/K6 w\u00fcrden in Batterien des Herstellers I (\u00d6sterreich) f\u00fcr das Fahrzeugmodell H eingesetzt.<br \/>\nBei den vorgelegten Stopfen-Mustern sei die stoff- bzw. materialschl\u00fcssige Verbindung zwischen Nutinnenfl\u00e4che und Dichtring durch ein Anschmelzen der Nutinnenfl\u00e4che erzeugt worden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nBatteriestopfen mit einem Kopf, der zum Eingriff eines Werkzeugs bestimmt ist, und einer unterhalb des Kopfes gebildeten umlaufenden Nut, die zur Aufnahme eines Dichtrings aus Kunststoff bestimmt ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Dichtring formschl\u00fcssig in der Nut aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfl\u00e4che mit ihr verbunden ist;<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\nder Dichtring an seiner gesamten an der Nutfl\u00e4che anliegenden Kontaktfl\u00e4che innig mit ihr verbunden ist und\/oder<br \/>\ndie Nut in einem Randbereich angefast bzw. abgeschr\u00e4gt ist und\/oder<br \/>\nder Querschnitt eines \u00fcber die Nut vorstehenden Abschnitts des Dichtrings nach au\u00dfen abnimmt und\/oder<br \/>\nder vorspringende Abschnitt im Querschnitt im Wesentlichen dreiecksf\u00f6rmig ist und\/oder<br \/>\nder Schnittwinkel der beiden Dreiecksschenkel zwischen 30 Grad und 90 Grad liegt und\/oder<br \/>\ndie Kontaktfl\u00e4che zwischen Nut und Dichtring zwischen 20 % und 60 % der Mantelfl\u00e4che des Dichtrings betr\u00e4gt.<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar<br \/>\ndie Beklagte zu 1) seit dem 31.05.2001 und die Beklagte zu 2) seit dem 05.07.1996,<br \/>\nunter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu der Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nII. festzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.07.1996 bis zum 30.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 31.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie behaupten, die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4 stelle lediglich eine Studie der Beklagten zu 2) f\u00fcr einen Batteriestopfen dar, der sich noch in der \u201eJustierungs- und Testphase\u201e befinde. Eine Produktion dieses Produkts zur Vermarktung habe die Beklagte zu 2) bis heute nicht aufgenommen und eine Produktion sei auch nicht in ihrem Auftrag durch Dritte erfolgt. Der angegriffene Batteriestopfen sei von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland weder in Verkehr gebracht noch zu diesem Zweck eingef\u00fchrt worden. Da die C-Batterien nur in Italien und in der Tschechischen Republik produziert w\u00fcrden, k\u00f6nne die Zulieferung von Batteriestopfen f\u00fcr diese Batterien das Klagepatent ohnehin nicht verletzen.<br \/>\nHinsichtlich der Entwicklung gem\u00e4\u00df Anlage K4 vertreten die Beklagten die Auffassung, das Merkmal aus Patentanspruch 1, wonach die formschl\u00fcssige Verbindung des Dichtrings mit der Nut durch Anschmelzen der Nutfl\u00e4che erzeugt werde, sei nicht erf\u00fcllt, weil der feste Verbund zwischen Stopfen und Dichtring durch das Spritzen in einem Arbeitsgang entstehe; ein Anschmelzen der Nutfl\u00e4che finde hierbei nicht statt.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber in der Sache nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer geht zwar hinsichtlich der Patentverletzung davon aus, dass die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals, wonach der Dichtring patentgem\u00e4\u00df durch Anschmelzen der Nutfl\u00e4che mit der Nut verbunden wird, auf der Grundlage der vorgelegten Stopfen und der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4 zu Unrecht in Abrede stellen, weil auch und gerade die Zweikomponenten-Spritzgusstechnik von Patentanspruch 1 erfasst wird. Der Kl\u00e4ger hat aber sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1), f\u00fcr die erst auf den Zeitraum ab dem 31.05.2001 abgestellt werden kann, als auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Voraussetzungen einer Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 PatG nicht schl\u00fcssig dargetan oder entgegen der ihm obliegenden Beweislast nicht unter Beweis gestellt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten h\u00e4tten in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2005 unter Ziffer 3. lediglich bestritten, dass die als Anlagen K5 und K6 vorgelegten Batteriestopfen \u201evon der Beklagten zu 2) stammen\u201e, und h\u00e4tten damit zugestanden, dass die \u00fcberreichten Originalmuster von der Beklagten zu 1) beziehungsweise in deren Auftrag hergestellt und vertrieben worden seien. Der Vortrag des Kl\u00e4gers ging und geht ausdr\u00fccklich dahin, dass die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) die angegriffenen Batteriestopfen herstelle und in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 1) vertreibe. Dass die Beklagte zu 1) Batteriestopfen vertreibe, die nicht von der Beklagten zu 2) hergestellt worden seien, hat der Kl\u00e4ger nicht behauptet. Aus dem Bestreiten einer Herstellung der angegriffenen Stopfen durch die Beklagte zu 2) ergibt sich damit denknotwendig zugleich ein Bestreiten der Beklagten, dass die Stopfen durch die Beklagte zu 1) in Verkehr gebracht worden seien.<br \/>\nF\u00fcr seine Behauptung, die Beklagten h\u00e4tten patentverletzende Batteriestopfen entsprechend den Anlagen K8 und K9 (wei\u00dfe Originalstopfen) an den Batteriehersteller C geliefert, der mit diesen Stopfen Batterien versehe, die serienm\u00e4\u00dfig in Modellen der D zum Einsatz kommen (vgl. Anlage K7), hat der Kl\u00e4ger keinen tauglichen Beweis angetreten. Der Beweisantritt \u201eSachverst\u00e4ndigengutachten\u201e im Schriftsatz vom 28.11.2005 d\u00fcrfte sich verst\u00e4ndigerweise lediglich auf die Behauptung beziehen, es sei allgemein bekannt, dass der Hersteller C seine Batterien europaweit und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe. F\u00fcr die demgegen\u00fcber jedoch logisch vorrangige Behauptung, dass die Batteriestopfen gem\u00e4\u00df Anlagen K8 und K9 sowie den Abbildungen in Anlage K7 von der Beklagten zu 2) hergestellt und an den Batteriehersteller C geliefert worden seien, fehlt jeder Beweisantritt des Kl\u00e4gers.<br \/>\nHinsichtlich der (schwarzen) Batteriestopfen gem\u00e4\u00df Anlagen K5 und K6 kann sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Behauptung, die angegriffenen Stopfen stammten von der Beklagten zu 2), zun\u00e4chst nicht auf die schlichte (weitgehende) \u00dcbereinstimmung der als Anlagen K5 und K6 vorgelegten Batteriestopfen mit der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4 berufen. Die weitgehende \u00dcbereinstimmung kann die Herkunft der vorgelegten Original-Stopfen von der Beklagten zu 2) nicht belegen. \u2013 Erst recht kann der Kl\u00e4ger daraus nicht ableiten, dass die angegriffenen Stopfen von der Beklagte zu 1) als der deutschen Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in den Verkehr gebracht wurden. Gleiches gilt f\u00fcr die mit der Zeichnung nicht ann\u00e4hernd \u00fcbereinstimmenden wei\u00dfen Stopfen gem\u00e4\u00df Anlagen K8 und K9. \u2013 Die vorgelegten schwarzen Original-Stopfen (Anlage K5 und K6) verf\u00fcgen \u00fcber f\u00fcnf Gewindeg\u00e4nge, w\u00e4hrend die Zeichnung S2846 (Anlage K4) lediglich vier Gewindeg\u00e4nge vorsieht. Im \u00dcbrigen stimmen die technischen Merkmale gem\u00e4\u00df der Zeichnung mit denen der angegriffenen Stopfen \u00fcberein, die Beklagten haben den dahingehenden Vortrag des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht bestritten. Der seitens des Kl\u00e4gers gezogene Schluss aus dieser \u00dcbereinstimmung auf die Herkunft der angegriffenen Batteriestopfen von der Beklagten zu 2) ist gleichwohl nicht tragf\u00e4hig, die weitgehende \u00dcbereinstimmung der zeichnerisch dargestellten Merkmale mit den vorgelegten Stopfen kein aussagekr\u00e4ftiges Indiz. Wie der Kl\u00e4ger im Nichtigkeitsverfahren selbst vorgetragen hat (Anlage B1), macht eine Vielzahl von Unternehmen von der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent Gebrauch. Damit ist es ohne Weiteres m\u00f6glich, dass eine Wettbewerberin der Beklagten die angegriffenen und mit der Klage im Original vorgelegten Stopfen hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, so etwa das Unternehmen M, wie die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vortragen lie\u00dfen. Der Hersteller der angegriffenen schwarzen Stopfen muss sich zu diesem Zweck nicht der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4 bedient haben, was in der Tat fern liegt. Gleicherma\u00dfen denkbar ist es, dass die Beklagte zu 2) bei der Erstellung ihrer Zeichnung auf eine auf dem Markt bereits erh\u00e4ltliche Vorlage einer Wettbewerberin zur\u00fcckgegriffen und diese Vorlage lediglich bei der Zahl der Gewindeg\u00e4nge nach unten abgewandelt hat. Dieses Vorgehen liegt insbesondere bei einem Produkt nahe, dessen Verkaufspreis wie hier nur wenige Euro-Cent betr\u00e4gt, um die Entwicklungskosten durch den R\u00fcckgriff auf eine am Markt bereits erh\u00e4ltliche Produktform m\u00f6glichst gering zu halten. Alleine aufgrund der weitgehenden \u00dcbereinstimmung zwischen der Zeichnung der Beklagten zu 2) einerseits und den angegriffenen Batteriestopfen andererseits waren weitergehende Beweisantritte des Kl\u00e4gers zur Benutzungshandlung durch die beiden Beklagten daher nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere, da der Kl\u00e4ger h\u00e4tte erkl\u00e4ren m\u00fcssen, aus welchem Grunde die nach seinem Vortrag im Jahre 1999 gelieferten Stopfen (vgl. die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen X vom 17. und 24.10.2005, Anlage K12) mit der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4, die vom 17.02.2004 stammt (\u201eData 170204\u201e), \u00fcbereingestimmt haben sollen.<br \/>\nIm Hinblick auf die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4ger eine Benutzungshandlung schon nicht schl\u00fcssig dargetan, jedenfalls aber mit der Benennung des Zeugen X keinen tauglichen Beweis angetreten. Durch die parallele Bezugnahme des Kl\u00e4gers auf die Anlage K12, in der der benannte Zeuge den Bezug von ca. 100.000 Stopfen im Jahre 1998 oder 1999 von \u201eK Italien\u201e beziehungsweise \u201eder Firma K\u201e schildert, wird deutlich, dass auch der unter Beweis gestellte Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich dahin geht, der Batteriehersteller I (\u00d6sterreich) habe zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Menge Stopfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von \u201eden Beklagten\u201e bezogen. Da die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers aber erst am 31.05.2001 in das Handelsregister eingetragen wurde, kann sie an den insoweit unter Beweis gestellten Benutzungshandlungen auch nicht mitt\u00e4terschaftlich beteiligt gewesen sein. In Bezug auf die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4ger damit schon keine relevanten Benutzungshandlungen vorgetragen.<br \/>\nJedoch bedarf es auch im Hinblick auf Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) keiner Vernehmung des Zeugen X. Selbst wenn dieser die vorgetragene Lieferung von \u201eca. 100.000 St\u00fcck Stopfen mit angespritztem O-Ring (&#8230;) bei der Fa. K\u201e (E-Mail vom 24.10.2005, Seite 2 der Anlage K12) best\u00e4tigen sollte, w\u00e4re damit eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG noch nicht bewiesen. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kl\u00e4ger darauf, dass in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich ist, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft damit eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt. Gleiches gilt f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Hersteller, der an einen gleichfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der ausl\u00e4ndische Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verletzenden Vertriebshandlungen bewusst und willentlich mitverursacht. F\u00fcr eine Lieferung von Batteriestopfen an den Hersteller I (\u00d6sterreich) im Jahre 1999 m\u00fcsste die Beklagte zu 2) daher Kenntnis davon gehabt haben, dass mit den gelieferten Stopfen Batterien hergestellt werden, die in solchen Fahrzeugen serienm\u00e4\u00dfig verbaut werden, die (zumindest auch) nach Deutschland geliefert werden. Dieses Wissen der Beklagten zu 2) hat der Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargetan und unter Beweis gestellt. Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Menge von 100.000 Stopfen \u2013 f\u00fcr die Herstellung einer jeden Batterie werden sechs Stopfen ben\u00f6tigt \u2013 l\u00e4sst es nicht als zwingend erscheinen, dass der Beklagten zu 2) die Bestimmung der mit den Stopfen herzustellenden Batterien zum serienm\u00e4\u00dfigen Einbau in auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringende Fahrzeuge bekannt war. So hat der Kl\u00e4ger nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es der Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei, dass die von dem Hersteller I mit den Stopfen zu produzierenden Batterien f\u00fcr Modelle H vorgesehen waren. Die von dem Kl\u00e4ger als Anlage K13 vorgelegte Pressemitteilung stammt vom 19.05.2003 und betrifft die Erweiterung der Fahrzeugpalette vom Benziner-Modell auf die Modelle XY1-XY3 im Jahre 2003, die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls mit I-Batterien ausgestattet wurden. R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Kenntnishorizont der Beklagten zu 2) in dem hier alleine entscheidenden Lieferzeitpunkt 1999 l\u00e4sst diese Pressemitteilung aus dem Jahr 2003 nicht zu. Sie belegt allenfalls, dass es ab diesem Zeitpunkt (dem Jahr 2003) als in der Branche allgemein bekannt zugrunde gelegt werden k\u00f6nnte, dass Batterien des Herstellers I in der gesamten Produktpalette des Herstellers H zum Einsatz kommen. Es bedurfte somit keiner Vernehmung des Zeugen X zu der Frage, ob sich die von ihm schriftlich geschilderte Lieferung durch die Beklagte zu 2) im Jahre 1999 (Anlage K12) auf Stopfen mit angespritztem Dichtring oder \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 auf nicht patentgem\u00e4\u00dfe Stopfen mit lediglich eingelegtem Dichtring, entsprechend dem im Termin vorgelegten blauen Exemplar, bezog. Denn selbst dann, wenn dem Kl\u00e4ger dieser Beweis gel\u00e4nge, w\u00e4re die subjektive Voraussetzung der Kenntnis des Bestimmungslandes auf Seiten der Beklagten zu 2), wie sie nach der BGH-Entscheidung \u201eFunkuhr\u201e (GRUR 2002, 599) f\u00fcr eine Benutzungshandlung im Inland erGerlich ist, nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nSchlie\u00dflich war auch eine Vernehmung des Zeugen Dr. Y nicht durchzuf\u00fchren. Dieser sollte bekunden, dass \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201e (wobei nicht vorgetragen worden ist, ob solche entsprechend den Anlagen K5\/K6 oder K8\/K9) an den Batteriehersteller L geliefert worden seien. \u00dcber die Darstellung des Zeugen in der Anlage K10 hinaus fehlt hierzu aber jeglicher substantiierender Vortrag. In der E-Mail des Zeugen vom 04.11.2004 ist lediglich davon die Rede, dass die \u201eFirmen K und M (&#8230;) entsprechende Stopfen anbieten\u201e. In welcher Weise dieses Anbieten auf Seiten der Beklagten erfolgt sein soll, l\u00e4sst sich weder der E-Mail des als Zeugen benannten Dr. Y noch dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers entnehmen. Eine Internet-Werbung schildert die E-Mail des Zeugen nur f\u00fcr den Hersteller M. Einen Bezug zu der Beklagten zu 2) stellt der Zeuge lediglich im Hinblick auf die technische Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K4 her, die seiner E-Mail vom 04.11.2004 beigef\u00fcgt war. Da ein Beweisantritt vorrangigen Sachvortrag nicht ersetzen kann, w\u00e4re seitens des Kl\u00e4gers zu substantiieren gewesen, in welcher Weise die Beklagten die angegriffenen Batteriestopfen angeboten haben sollen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0384 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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