{"id":2676,"date":"2005-01-13T17:00:41","date_gmt":"2005-01-13T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2676"},"modified":"2016-04-26T09:07:44","modified_gmt":"2016-04-26T09:07:44","slug":"4a-o-52403-treppenlichtzeitschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2676","title":{"rendered":"4a O 524\/03 &#8211; Treppenlichtzeitschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0383<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2005, Az. 4a O 524\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 21. November 2002<\/p>\n<p>Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung, die einen Zeitgeberschaltkreis speist, deren Zeitgebersignal ein Schaltrelais schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt eine der Netzspannungsleitungen mit einer Treppenlichtspeiseleitung, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten speist, br\u00fcckt, und mit einer Tastersignalleitung, die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern, jeweils bet\u00e4tigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe und einem zugeh\u00f6rigen Vorwiderstand parallel geschaltet ist, und wobei von der Tastschalterbet\u00e4tigung ein Startsignal dem Zeitgeberschaltkreis zugef\u00fchrt ist, und zwischen der Tastersignalleitung und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen eine Speiseschaltung der Glimmlampen zugeordnet ist,<\/p>\n<p>in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen die Speiseschaltung aus einer Br\u00fcckengleichrichterschaltung besteht, deren Gleichspannungsausgang mit einer elektronischen bistabilen Schaltung beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der \u00fcber die Tastersignalleitung flie\u00dfende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert \u00fcberschreitet, und die ansonsten bis auf Durchla\u00dfwiderst\u00e4nde von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderst\u00e4nden einen niederohmigen Stromweg bildet, und bei denen die Zeitgeberschaltung retriggerbar ist und \u00fcber einen Optokoppler angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang angesteuert ist,<\/p>\n<p>und zwar auch f\u00fcr solche Treppenlichtzeitschalter, bei denen anstelle eines Optokopplers eine Zenerdiode oder ein hochohmiger Widerstand vorgesehen ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von elektrotechnischen Erzeugnissen. Der Kl\u00e4ger war in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur besch\u00e4ftigt. Zuvor war der Kl\u00e4ger auf dem Gebiet der Computertechnik t\u00e4tig. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Kl\u00e4gers in den Betrieb der Beklagten geh\u00f6rten zu deren Vertriebsprogramm mechanische und ein elektronisch arbeitender Treppenlichtzeitschalter. Der Kl\u00e4ger wurde damit beauftragt, einen verbesserten elektronischen Schalter zu entwickeln, um einen solchen Schalter auf den Markt zu bringen. Da dem Kl\u00e4ger die ihm vorgegebenen L\u00f6sungsans\u00e4tze als nicht zielf\u00fchrend erschienen, verfolgte er privat in seiner Freizeit an den Wochenenden einen eigenst\u00e4ndigen L\u00f6sungsweg, dessen Ergebnis er bereits im April 1993 der Beklagten pr\u00e4sentieren konnte. Nachdem der Vorgesetzte W den Kl\u00e4ger von der Absicht der Beklagten unterrichtet hatte, die von dem Kl\u00e4ger gefundene L\u00f6sung zum Patent anzumelden, teilte dieser Herrn W mit Schreiben vom 5. August 1993 (Anlage 2) mit, dass er der alleinige Erfinder sei und er der Beklagten entsprechend der Regelung des Arbeitsvertrages die Erfindung anbiete. Daraufhin reichte die Beklagte am 17. Dezember 1993 eine deutsche Patentanmeldung ein, die zur Erteilung des deutschen Patentes 43 43 xxx (Anlage 3, Streitpatent I) f\u00fchrte. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Dezember 1994. Ferner erfolgte unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t eine europ\u00e4ische Patentanmeldung, die am 21. Juni 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. Juli 1998 bekannt gemacht. Das europ\u00e4ische Patent tr\u00e4gt die Registernummer 0 659 xxx (Anlage 4, Streitpatent II).<\/p>\n<p>Die Streitpatente, welche sich inhaltlich entsprechen, betreffen einen (kurzschlusssicheren) Treppenlichtzeitschalter. Der Patentanspruch 1 des Streitpatentes I, welcher mit dem Streitpatent II \u00fcbereinstimmt, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL1), die einen Zeitgeberschaltkreis (Z1) speist, deren Zeitgebersignal (TS) ein Schaltrelais (SR) schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt (AK) eine der Netzspannungsleitungen (N, L) mit einer Treppenlichtspeiseleitung (LL), die extern eine oder mehrere Treppenleuchten (L1, L2) speist, br\u00fcckt, und mit einer Tastersignalleitung (TL), die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern (T1, T2), jeweils bet\u00e4tigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen (N, L) hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe (G1, G2) und einem zugeh\u00f6rigen Vorwiderstand (W1, W2) parallelgeschaltet ist, und wobei von der Tastersignalleitung (TL) jeweils bei einer Tastschalterbet\u00e4tigung ein Startsignal (SS) dem Zeitgeberschaltkreis (Z1) zugef\u00fchrt ist, und zwischen der Tastersignalleitung (TL) und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen (L, N) eine Speiseschaltung (SG) der Glimmlampe(n) (G1, G2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Speiseschaltung (SG) aus einer Br\u00fcckengleichrichterschaltung (B) besteht, deren Gleichspannungsausgang (GA) mit einer elektronischen bistabilen Schaltung (BS) beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der \u00fcber die Tastersignalleitung (TL) flie\u00dfende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert \u00fcberschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlasswiderst\u00e4nde von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderst\u00e4nden (R15, R16) einen niederohmigen Widerstand bildet, und dass der Zeitgeberschaltkreis (Z1) retriggerbar ist und \u00fcber einen Optokoppler (ISO) angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte die Fertigung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalters aufgenommen hatte, wobei am 5. Oktober 1995 der Optokoppler durch eine Zenerdiode ersetzt und am 15. Februar 1999 wiederum die Zenerdiode durch einen hochohmigen Widerstand ausgetauscht wurde, bat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19. August 1996 die Beklagte seine Erfinderverg\u00fctung festzusetzen (Anlage 5). Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 setzte die Beklagte die Verg\u00fctung in H\u00f6he von 6.636,- DM fest (Anlage 6). Dieser Betrag wurde dem Kl\u00e4ger \u00fcberwiesen. Der Kl\u00e4ger widersprach der Festsetzung mit Schreiben vom 10. Januar 1997 (Anlage 7). Hieran schloss sich eine anwaltliche Korrespondenz an, die sich bis zum Jahre 1998 hinzog (vgl. Anlagenkonvolut 8). Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 teilte der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten mit, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1994 keine Verg\u00fctung zustehe, da das Schutzrecht erst Ende 1994 zur Erteilung und zur Ver\u00f6ffentlichung gekommen sei. In dem Schreiben wurden auch Ums\u00e4tze angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 18. Dezember 1998 (Anlage 9) wandte der Kl\u00e4ger sich an die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Antrag, nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe seiner Eingabe einen Einigungsvorschlag herbeizuf\u00fchren. Die Beklagte erwiderte mit der Eingabe vom 3. Februar 1999 (Anlage 10), wozu der Kl\u00e4ger am 15. Februar 2001 (Anlage 11) Stellung nahm. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26. November 2001 (Anlage 11a) sah vor, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1995 bis 1997 insgesamt eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von DM 25.331,85 DM zustehe und die Beklagte ferner f\u00fcr die Jahre 1994 und 1998 bis 2001 Auskunft \u00fcber den gesamten Nettoumsatz zu erteilen habe. Diesem Vorschlag hat die Beklagte widersprochen.<\/p>\n<p>Danach wandte sich der patentanwaltliche Vertreter der Beklagte mit dem als Anlage 12 \u00fcberreichten Schreiben vom 9. Juli 2002 an den Kl\u00e4ger mit dem Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, auf einer reellen Basis einen Vergleich zu erarbeiten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schreiben des Kl\u00e4gers vom 24. Oktober 2002 (Anlage 14) wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung im Umfang des Einigungsvorschlages aufgefordert. Ferner wurde mit Schreiben vom 21. November 2002 das Angebot der Beklagten, die aus dem europ\u00e4ischen Patent entstandenen nationalen Patente zu \u00fcbernehmen, f\u00fcr Deutschland und Frankreich angenommen. Weitere Forderungen wies die Beklagte mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass durch die am 5. Oktober 1995 bzw. 15. Februar 1999 vorgenommenen \u00c4nderungen der Schaltung eine Benutzung der Patente nicht mehr erfolge.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht nunmehr im Wege der Stufenklage Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 1994 sowie 1998 bis 2002 sowie die Festsetzung der Verg\u00fctung nach Auskunftserteilung geltend. Im \u00dcbrigen begehrt er die Verurteilung zur Zahlung in H\u00f6he von 9.559,04 \u20ac nebst Zinsen f\u00fcr die Benutzung der Erfindung in den Jahren 1995 bis 1997 entsprechend des von der Schiedsstelle festgesetzten Betrages. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2004 erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten, dass die in der Klageerwiderung gemachten Angaben zu den St\u00fcckzahlen zur Erf\u00fcllung des Auskunftsbegehrens gemacht worden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass auch nach \u00c4nderung der Schaltung die Erfindung weiterhin ben\u00fctzt werde und zwar mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sowohl die Zenerdiode als auch der hochohmige Widerstand seien ein zu dem Optokoppler gleichwirkendes Mittel, welches f\u00fcr den Fachmann auch ohne weiteres auffindbar sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt auf der ersten Stufe,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>sowie hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diesen erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>das Urteil wegen der Kosten \u2013 gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) \u2013 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die abge\u00e4nderten Schalter von der Lehre der Erfindung keinen Gebrauch mehr machen w\u00fcrden, da keine technische Gleichwirkung vorliege.<br \/>\nIm \u00dcbrigen h\u00e4tten die Parteien vorgerichtlich eine Vergleichsvereinbarung getroffen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 soweit \u00fcber sie zu entscheiden war, \u00a7 301 ZPO &#8211; begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da die Ausf\u00fchrungsformen auch in ihren Abwandlungen von der von dem Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Erfindung Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr den Abschluss eines vorprozessualen Vergleiches, der einer Klageerhebung im Wege stehen k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat als Nachweis ihrer Behauptung die Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 4 und B 5 vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass der Kl\u00e4ger einen Vergleichsvorschlag, unterbreitet mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (Anlage B 4) angenommen haben soll, wie sich aus dem Schreiben vom 21. November 2002 (Anlage B 5) ergebe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn ersichtlich nimmt das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 21. November 2002 Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 15. November 2002, welches der Kl\u00e4ger als Anlage 23 vorgelegt hat, steht mithin in keinem Zusammenhang zu dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 4. In dem Schreiben vom 15. November 2002 bot die Beklagte dem Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente an. Auf dieses Angebot bezieht sich das Annahmeschreiben nach Anlage B 5.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Verg\u00fctung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Anspr\u00fcche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. \u00a7 12 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch ist ein Hilfsanspruch zum Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. \u00a7 12 Rdnr. 162).<\/p>\n<p>Vorliegend steht dem Kl\u00e4ger trotz der bisher von der Beklagten geleisteten Zahlung in H\u00f6he von 6.636,- DM ein weiterer Verg\u00fctungsanspruch zu, mithin als Hilfsanspruch auch der entsprechende Auskunftsanspruch. Denn auch die im Jahre 1995 und 1999 abge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsformen der Treppenlichtzeitschalter benutzen die Erfindung nach den Streitpatenten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Streitpatent I, welches gleichlautend zu dem Streitpatent II ist und stellvertretend f\u00fcr dieses er\u00f6rtert wird, betrifft einen Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung, die einen Zeitgeberschaltkreis speist, deren Zeitgebersignal ein Schaltrelais schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt eine der Netzspannungsleitungen mit einer Treppenlichtspeiseleitung, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten speist, br\u00fcckt, und mit einer Tastersignalleitung, die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern, jeweils bet\u00e4tigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe und einem zugeh\u00f6rigen Vorwiderstand parallelgeschaltet ist, und wobei von der Tastersignalleitung jeweils bei einer Tastschalterbet\u00e4tigung ein Startsignal dem Zeitgeberschaltkreis zugef\u00fchrt ist, und zwischen der Tastersignalleitung und der jeweils zweiten Netzspannungsleitungen eine Speiseschaltung der Glimmlampe(n) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Streitpatentschrift I war eine derartige Schaltung im Stand der Technik aus der DE 32 07 155 vorbekannt. Dieser Treppenlichtautomat ist f\u00fcr die Installation von sogenannten Drei- und Vierleiter-Treppenhausinstallationen vorgesehen und erbringt durch ein spezielles selbsthaltendes Impulsrelais eine Begrenzung der Strombelastung bei langdauernder Bet\u00e4tigung einer Treppenhaustaste oder bei einer \u00dcberlastung der Schaltung mit einer \u00fcberh\u00f6hten Anzahl von Glimmlampen, welche gew\u00f6hnlich parallel zu den Treppenhaustastern geschaltet sind. Die Impulsschaltung, welche das Relais steuert, weist eine gewisse Totzeit auf, die ein Nachtasten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Erl\u00f6schen des Treppenhauslichts verhindert, was das Streitpatent I als nachteilig ansieht.<\/p>\n<p>Weiterhin ist es aus der DE 40 02 597 bekannt, Treppenlichtzeitschalter w\u00e4hrend der (f\u00fcr Warnzwecke reduzierten Beleuchtungsintensit\u00e4t) nachzutasten.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Streitpatent I das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Treppenlichtzeitschalter zu schaffen, der einfacher ist und ein beliebiges Nachtasten auch w\u00e4hrend der Brennzeit der Treppenhausbeleuchtung erm\u00f6glicht. Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Streitpatent I in dem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, entsprechend der von dem Kl\u00e4ger als Anlage 17 \u00fcberreichten Merkmalsgliederung:<\/p>\n<p>1. Treppenhauslichtzeitschalter mit<\/p>\n<p>1.1 einer Wechselspannungsnetzeinspeisung<\/p>\n<p>1.2 einer Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL 1)<\/p>\n<p>1.3 und einer Tastersignalleitung (TL);<\/p>\n<p>2. die Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL 1) speist einen Zeitgeberschaltkreis (Z 1)<\/p>\n<p>2.1 dessen Zeitgebersignal (TS) ein Schaltrelais (SR) schaltzeitbestimmend ansteuert,<\/p>\n<p>2.2 dessen Arbeitskontakt (AK) eine der Netzspannungsleitungen (N, L) mit einer Treppenlichtspeiseleitung (LL) br\u00fcckt, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten (L1, L2) speist;<\/p>\n<p>3. die Tastensignalleitung (TL) ist, extern mit einer oder mehreren Tastschaltern (T1, T2) jeweils best\u00e4tigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen (N, L) hin verbindbar;<\/p>\n<p>4. den Netzspannungsleitungen (N, L) ist jeweils gegebenenfalls eine Reihenschaltung parallel-geschaltet, die aus einer Glimmlampe (G1, G2) und einem zugeh\u00f6rigen Vorwiderstand (W1, W2) gebildet ist;<\/p>\n<p>5. jeweils bei einer Tastschalterbet\u00e4tigung ist ein Startsignal (SS) dem Zeitgeberschaltkreis (Z1) zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>6. zwischen der Tastersignalleitung (TL) und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen (L, N) ist eine Speiseschaltung (SG) der Glimmlampen (G1, G2) angeordnet;<\/p>\n<p>7. die Speiseschaltung (SG) besteht aus einer Br\u00fcckengleichrichterschaltung (B);<\/p>\n<p>8. der Gleichspannungsausgang (GA) der Br\u00fcckengleichrichterschaltung (B) ist mit einer elektronischen bistabilen Schaltung (BS) beschaltet;<\/p>\n<p>9. die elektronische bistabile Schaltung (BS)<\/p>\n<p>9.1 ist immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet, wenn der \u00fcber die Tastersignalleitung (TL) flie\u00dfende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>9.2 und bildet ansonsten bis auf Durchlasswiderst\u00e4nde von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderst\u00e4nden (R 15, R 16) einen niederohmigen Stromweg;<\/p>\n<p>10. die Zeitgeberschaltung (Z1) ist<\/p>\n<p>10.1 retriggerbar<\/p>\n<p>10.2 und \u00fcber einen Optokoppler (ISO) angesteuert;<\/p>\n<p>11. der Optokoppler (ISO) ist eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung der technischen Aufgabe besteht mithin darin, dass die Speiseschaltung aus einer Br\u00fcckengleichrichterschaltung besteht, deren Gleichspannungsausgang mit einer elektronischen bistabilen Schaltung beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der \u00fcber die Tastersignalleitung flie\u00dfende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert \u00fcberschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlasswiderst\u00e4nde von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderst\u00e4nden einen niederohmigen Stromweg bildet, und dass die Zeitgeberschaltung retriggerbar ist und \u00fcber einen Optokoppler angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang angesteuert ist (vgl. Streitpatent I, Anlage 3 Spalte 1 Zeilen 39 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig macht die Ausf\u00fchrungsform I von der Lehre nach den Streitpatenten wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten benutzen hingegen auch die Ausf\u00fchrungsformen II und III die Lehre nach den Streitpatenten mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit stehen die Merkmale 10.2 und 11, wonach die Zeitgeberschaltung (Z1) \u00fcber einen Optokoppler (ISO) angesteuert ist und der Optokoppler (ISO) eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert ist.<\/p>\n<p>Der Optokoppler (ISO) ist Bestandteil der Signalentst\u00f6r- und \u00dcbertragungsschaltung. Dieses Bauteil hat prim\u00e4r die Aufgabe, das durch die Treppenhaustaster indizierte Tastsignal zu entst\u00f6ren, so dass kein ungewollter Impuls, beispielsweise durch statische Aufladung o.a., an die Zeitgeberschaltung erfolgt, wodurch ein Einschalten der Treppenhausbeleuchtung durch den Leistungsschalter ausgel\u00f6st w\u00fcrde. Die Entst\u00f6rung erfolgt durch ein RC-Glied (R20\/C1). Dar\u00fcber hinaus hat die Baugruppe die Aufgabe, die angrenzende Niederspannungsbaugruppe (bistabile Schaltung) der Glimmlampen-Speiseschaltung vor \u00dcberspannung zu sch\u00fctzen, die durch Fehlschaltungen beim Installieren von Treppenhausleuchten oder \u2013taster hervorgerufen werden k\u00f6nnen, wie sich anhand der Beschreibung der Streitpatente (Anlage 3 Spalte 4 Zeilen 17 ff. und Anlage 4 Spalte 4 Zeilen 44 ff.) ergibt. Es wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIn den Zuleitungen der Br\u00fcckengleichrichterschaltung (B) sind jeweils spitzenstrombegrenzende Schutzwiderst\u00e4nde (R15, R16) eingeschaltet, die zweckm\u00e4\u00dfig als Drahtwiderst\u00e4nde ausgebildet sind und dadurch eine Sicherungsfunktion \u00fcbernehmen, falls die bistabile Schaltung oder die Br\u00fcckenschaltung (B) durch einen Kurzschlu\u00df ausfallen sollten, und eine \u00dcberstromschutzfunktion haben, wenn Hochspannungsst\u00f6rspitzen netzseitig auftreten.\u201c<\/p>\n<p>Der Spannungsschutz wird durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Optokoppler erreicht, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, da er elektrisch isoliert von der Eingangsschaltung mit seiner Ausgangsschaltung \u00fcber einen Verst\u00e4rker das Zeitglied ansteuert, welches das Schaltrelais entsprechend seiner Schaltzeit bet\u00e4tigt (vgl. Streitpatent I Anlage 3 Spalte 2 Zeilen 11 bis 14 und Streitpatent II Anlage 4 Spalte 2 Zeilen 17 bis 20). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dies auch aus der nachfolgenden Textstelle, wo es im Rahmen der Beschreibung der Erfindung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDiese gesamte Schaltung ist durch den Optokoppler (ISO) von der bistabilen Schaltung (BS) elektrisch vollst\u00e4ndig isoliert, so dass irgendwelche Fehlschaltungen beim Installieren von den Treppenhausleuchten oder \u2013tastern zu keinen Sch\u00e4den an der Schaltungen f\u00fchren k\u00f6nnen.\u201c (Anlage 3 Spalte 4 Zeilen 7 bis 13 bzw. Anlage 4 Spalte 4 Zeilen 34 bis 39)<\/p>\n<p>Der Optokoppler besteht, wie der Kl\u00e4ger unbestritten vorgetragen hat, im Wesentlichen aus einem Lichtemitter (Sender) und einem Photodetektor (Empf\u00e4nger) und die Schutzwirkung des Bauteils basiert auf dem Prinzip der galvanischen Trennung.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform I weist keinen Optokoppler auf, sondern eine Zenerdiode D 10, wie sich gem\u00e4\u00df dem Schaltplan 6 (Anlage 19) ergibt. Der Kl\u00e4ger hat hinsichtlich der Verwirklichung der Merkmale 10.2 und 11 vorgetragen, dass durch den Austausch des Optokopplers durch die Zenerdiode eine \u00e4quivalente Verletzung vorliege. Die Zenerdiode nehme die gleiche Funktion wie der Optokoppler war. Der Optokoppler bewirke einen \u00dcberspannungsschutz, diene somit der Schaltungssicherung. Diese Funktion k\u00f6nne auch durch eine Zenerdiode (Z-Diode) wahrgenommen werden. Z-Dioden seien Silicium Dioden mit einem scharf ausgepr\u00e4gten Kennlinienknick und steilem Verlauf der Durchbruchkennlinie. Sie w\u00fcrden vorzugsweise im Durchbruchbereich f\u00fcr Spannungsbegrenzer und Spannungsstabilisierungsschaltungen verwendet. Eine Gleichwirkung liege mithin vor.<\/p>\n<p>Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Die Beklagte hat insbesondere nicht konkret bestritten, dass der Zenerdiode die gleiche Wirkung zukommt wie einem Optokoppler, was sich im \u00dcbrigen auch aus dem von dem Kl\u00e4ger als Anlage 25 vorgelegten Auszug aus \u201eElektronik und Mikroelektronik, 2. Auflage, 1993, Seite 1139\u201c ergibt, wo beschrieben ist, dass die Zenerdiode der Spannungsbegrenzung dient.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eingewandt, dass es auch die Funktion des Optokopplers sei elektrisch isolierend zu sein. Dies ergibt sich jedoch nicht anhand der Lehre nach den Streitpatenten. Die elektrische Isolierung bewirkt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des Optokopplers, den Schaltungsschutz. Dies erfolgt nach dem Prinzip der galvanischen Trennung. Diese technische Wirkung \u2013 elektrische Isolation \u2013 hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Austausch des Bauteils Optokoppler nur durch ein Bauteil erfolgen kann, welches auch elektrisch isolierend ist. Von Bedeutung ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre nach den Streitpatentes lediglich, dass ein Spannungsschutz erreicht wird. Wie dies erreicht wird, ist im Rahmen der \u00e4quivalenten Verletzung nicht von Relevanz.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II getroffenen Abwandlungen bei Einsatz einer Optokopplerschaltung nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4ren. Dies steht einer Gleichwirkung jedoch nicht entgegen, da es das Wesen des Ersatzmittels ist anstelle des patentgem\u00e4\u00dfen Mittels wirksam zu sein. Auf die Frage der Beibehaltung der urspr\u00fcnglichen Ma\u00dfnahme kommt es mithin nicht an. Im \u00dcbrigen betreffen die von der Beklagten vorgenommenen Abwandlungen keine Merkmale des Patentanspruches 1 und bleiben somit f\u00fcr die Frage der Benutzung des Klagepatentes au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiterhin Messungen (Anlage B 10, 10a, 10b und 10d) vorgelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass eine Gleichwirkung nicht vorliege, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kl\u00e4ger hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Messungen an unterschiedlichen Messpunkten durchgef\u00fchrt wurden. Im \u00dcbrigen wird dadurch nicht in Abrede gestellt, dass das Austauschmittel Zenerdiode die gleiche Funktion wie ein Optokoppler wahrnimmt, mithin die Zeitgeberschaltung, die eine Niederdruckvoltspannung aufweist, vor der Netzspannung \u2013 bei Tasterbet\u00e4tigung \u2013 zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform III (Schaltplan 7 Anlage 20), bei welcher der Optokoppler durch einen hochohmigen Widerstand R8, bestehend aus dem Widerstand R7 und dem diesen parallel geschalteten Kondensator C6 als Spannungsteiler ersetzt wurde. Auch diesbez\u00fcglich hat der Kl\u00e4ger konkret dargetan, dass eine Gleichwirkung vorliege, da auch der hochohmige Widerstand einen Spannungsschutz bewirke, was von der Beklagten nicht mit patentrechtlich relevanten Argumenten bestritten wurde.<\/p>\n<p>Die Austauschmittel Zenerdiode und hochohmiger Widerstand waren auch f\u00fcr einen Fachmann anhand von \u00dcberlegungen ausgerichtet am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffindbar konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.). Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass dem Fachmann zum Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt bekannt war, dass sowohl eine Zenerdiode als auch ein hochohmiger Widerstand einen Spannungsschutz bewirken, wie sich f\u00fcr die Zenerdiode aus dem als Anlage 25 vorgelegten Auszug aus \u201eElektronik und Mikroelektronik\u201c ergibt. Dass die Funktion f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dem Optokoppler zukommt, ergibt sich f\u00fcr einen Fachmann anhand der vorstehend angef\u00fchrten Beschreibungsstellen. Hiervon ausgehend war es f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres m\u00f6glich, das Bauteil des Optokopplers durch Bauteile zu ersetzen, welche die gleiche Funktion wahrnehmen.<\/p>\n<p>Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Sie hat lediglich dargetan, dass der Fachmann als Alternative zu einem Optokoppler einen Transformator oder einen Kondensator w\u00e4hlen w\u00fcrde. Damit hat sie hingegen nicht konkret in Abrede gestellt, dass er auch eine Zenerdiode oder einen hochohmigen Widerstand in Betracht ziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist in dem geltend gemachten Umfang vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 sowie 1.1.1998 bis 21.11.2002 gem\u00e4\u00df Klageantrag I. begr\u00fcndet. Hinsichtlich der Begr\u00fcndung zur Auskunftserteilung f\u00fcr das Jahr 1994 ist anzuf\u00fchren, dass eine Verg\u00fctungspflicht bereits dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung ordnungsgem\u00e4\u00df meldet, eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung durch den Arbeitgeber erfolgt und eine Aufnahme der Benutzung erfolgt. Eine solche Benutzung hat die Beklagte unstreitig auch schon im Jahre 1994 get\u00e4tigt. Eine Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung durch die in der Klageerwiderung vom 7. Juli 2004 gemachten Angaben zu St\u00fcckzahlen ist nicht eingetreten. Denn die Beklagte hat keine Angaben zu den Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen gemacht. Entsprechend ist es dem Kl\u00e4ger nicht m\u00f6glich die Richtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht begr\u00fcndet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Streitwert 1. Stufe: 2.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0383 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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