{"id":2674,"date":"2005-12-20T17:00:12","date_gmt":"2005-12-20T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2674"},"modified":"2016-04-26T09:06:19","modified_gmt":"2016-04-26T09:06:19","slug":"4a-o-50204-drahtinjektionsmaschine-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2674","title":{"rendered":"4a O 502\/04 &#8211; Drahtinjektionsmaschine (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0382<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 502\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 05.03.1988 bis zum 27.10.1994 den Gegenstand der deutschen offengelegten Patentanmeldung DE 38 07 xxx benutzt hat, n\u00e4mlich<br \/>\neine Injektionsmaschine f\u00fcr mit einem Behandlungsmittel gef\u00fcllten Draht und\/oder Massivdraht, mittels deren der Injektionsdraht aus einem Drahtvorrat abziehbar und zur Einspeisung in eine zu behandelnde Metallschmelze mit steuerbarer Geschwindigkeit und Menge vortreibbar ist, mit einem kastenf\u00f6rmigen Getriebegeh\u00e4use, mit mindestens einer an einer Wandung des Getriebegeh\u00e4uses feststehend gelagerten Vortriebsrolle und mit mindestens einer in der gleichen Ebene der Vortriebsrolle gegen\u00fcberliegenden und gegen die Vortriebsrolle anstellbaren Andr\u00fcckrolle, wobei der Injektionsdraht zwischen den gegeneinander angestellten Rollen hindurchf\u00fchrbar ist,<br \/>\nselbst oder durch Dritte hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nbei der mehrere unabh\u00e4ngig voneinander anstellbare Andr\u00fcckrollen in gleicher H\u00f6he quer zur Drahtrichtung feststehend nebeneinander gelagert sind und das Getriebegeh\u00e4use quer zur Drahtrichtung aus einer Position, in der eine Vortriebsrolle einer Andr\u00fcckrolle gegen\u00fcberliegt, in eine andere Position bewegbar ist, in der die Vortriebsrolle einer anderen Andr\u00fcckrolle gegen\u00fcberliegt,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der Gestehungs- und Vertriebskosten, einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Bundesl\u00e4ndern und Kalendervierteljahren sowie nach Werbetr\u00e4gern und Auflagen der Werbetr\u00e4ger,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; Lieferungen an mit der Beklagten verbundene Unternehmen wie die B (USA) Inc. und die B France einzubeziehen sind,<br \/>\n&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht als Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber der Beklagten als seinem ehemaligen Arbeitgeber bez\u00fcglich der offengelegten deutschen Patentanmeldung DE 38 07 xxx (nachfolgend: Streitpatentanmeldung) wegen Benutzung der zugrunde liegenden Erfindung im Wege der Stufenklage einen Verg\u00fctungsanspruch geltend.<br \/>\nDie Beklagte ist ein weltweit f\u00fchrendes Unternehmen auf dem Gebiet der Metallurgie. Sie besch\u00e4ftigt sich u.a. mit der Behandlung von Metallschmelzen durch Drahtinjektion. Diese dient dazu, mit Hilfe der so genannten F\u00fclldrahttechnik pulverf\u00f6rmige Stoffe leicht, sicher und wirtschaftlich in die Metallschmelze einzubringen, damit diese die gew\u00fcnschten Eigenschaften erh\u00e4lt. Der Kl\u00e4ger ist Diplomingenieur f\u00fcr das Gie\u00dferei- und H\u00fcttenwesen. Er trat am 01.10.1983 in das Unternehmen der Beklagten ein und war dort vier Jahre lang Vertriebsleiter. Von Ende 1987 bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten am 31.03.1995 war er deren Bereichsleiter Technik.<br \/>\nW\u00e4hrend seiner Zeit der Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten machte der Kl\u00e4ger u.a. die der Streitpatentanmeldung zugrunde liegende Diensterfindung. Die Beklagte nahm die Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch. Das Patent wurde am 05.03.1988 auf die Beklagte angemeldet und die Anmeldung am 14.09.1989 offengelegt. Mit Zur\u00fcckweisungsbeschluss vom 27.10.1994 wurde die Streitpatentanmeldung zur\u00fcckgewiesen. Die Erfindung bezieht sich auf eine Drahtinjektionsmaschine der in der Offenlegungsschrift dargelegten Art. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage TW 4 zu den Akten gereichte Offenlegungsschrift Bezug genommen.<br \/>\nNach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers hat die Beklagte den Gegenstand der Erfindung, auf die sich die Streitpatentanmeldung bezog, genutzt, indem sie entsprechende Drahtinjektionsmaschinen herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\nwie erkannt, jedoch auch die Verurteilung zur Aush\u00e4ndigung von Kopien aller Belege \u00fcber die im Entscheidungstenor erfassten Angaben umfassend.<br \/>\nDie Beklagte hatte im fr\u00fchen ersten Termin am 22.03.2005 beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nwar im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2005 jedoch s\u00e4umig.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und auf der ersten Stufe \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Abzuweisen war sie nur insoweit, als der Kl\u00e4ger auch die Aush\u00e4ndigung von Kopien aller Belege zu den ausgeurteilten Angaben beantragt hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie sachliche Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus \u00a7 39 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 1 PatG. Eines der Klageerhebung vorausgehenden Verfahrens vor der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patentamt nach \u00a7 37 Abs. 1 ArbNErfG bedurfte es nicht, weil der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist, \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbNErfG.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf der ersten Stufe hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in dem begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242; 259 BGB. Denn ihm steht dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 9 ArbNErfG zu (1.), zu dessen Bezifferung er die beanspruchten Angaben, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, ben\u00f6tigt (2.).<br \/>\n1. Dem Kl\u00e4ger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbNErfG zu, weil die Beklagte die von dem Arbeitnehmer get\u00e4tigte Diensterfindung uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<br \/>\na) Bei der der Streitpatentanmeldung zugrunde liegenden technischen Lehre handelt es sich um eine grunds\u00e4tzlich schutzf\u00e4hige Erfindung im Sinne des \u00a7 2 ArbNErfG. Mit der in der Offenlegungsschrift DE-OS 38 07 281 A1 dargestellten technischen Lehre hat der Kl\u00e4ger eine Anleitung zum technischen Handeln gegeben, die dem Erfindungsbegriff \u2013 dem auf einer individuellen Geistest\u00e4tigkeit beruhenden Aufzeigen einer Anweisung zur wiederholbaren L\u00f6sung einer technischen Aufgabe mittels Nutzbarmachung von Naturgesetzlichkeiten \u2013 entspricht. Da \u00a7 2 ArbNErfG ausdr\u00fccklich an die F\u00e4higkeit der technischen Neuerung ankn\u00fcpft, dass auf sie ein Schutzrecht erteilt werden kann (durch die Verwendung des Begriffs \u201epatent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hig\u201e), stehen etwaige Zweifel an ihrer Schutzf\u00e4higkeit der Anwendbarkeit der Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes jedenfalls grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Eine theoretisch denkbare Schutzf\u00e4higkeit gen\u00fcgt, damit durch eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung des Arbeitgebers die Verg\u00fctungsfolge aus \u00a7 9 ArbNErfG unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen ausgel\u00f6st werden kann (Bartenbach \/ Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Auflage 2002, \u00a7 9 Rn. 14). Die Wirkungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind zun\u00e4chst nicht von dem Nachweis und der Feststellung der Schutzf\u00e4higkeitsmerkmale, also der Erteilung des Schutzrechtes abh\u00e4ngig, sondern kn\u00fcpfen entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 2 ArbNErfG bereits an die einer Erfindung von vornherein anhaftende F\u00e4higkeit an, dass hierf\u00fcr ein deutsches Schutzrecht erteilt werden kann (Bartenbach \/ Volz, aaO, \u00a7 2 Rn. 19). Ob anderes dann gilt, wenn eine Schutzf\u00e4higkeit im Einzelfall offensichtlich ausgeschlossen ist (so Bartenbach \/ Volz, aaO, \u00a7 2 Rn. 19), kann hier offen gelassen werden. Denn in Abgrenzung zum Stand der Technik im Anmeldungszeitpunkt war es wegen der mit der Erfindung gem\u00e4\u00df der Streitpatentanmeldung verbundenen Neuerungen keineswegs offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Schutzrecht erteilt werden w\u00fcrde. W\u00e4hrend im Stand der Technik eine Drahtinjektionsmaschine gem\u00e4\u00df der Offenlegungsschrift DE-OS 37 07 322 bekannt war, mit der es m\u00f6glich ist, von insgesamt vier zur Verf\u00fcgung stehenden Injektionsdr\u00e4hten mittels zweier h\u00f6henverstellbarer Vortriebsrollen zwei, n\u00e4mlich mit jeder Vortriebsrolle einen der paarweise \u00fcbereinander laufenden Dr\u00e4hte, gleichzeitig in die Schmelze einzuf\u00fchren, lag der Erfindung gem\u00e4\u00df der Streitpatentanmeldung die Aufgabe zugrunde, mit einer konstruktiv m\u00f6glichst einfachen Ausbildung der Vorrichtung die Auswahl an f\u00f6rderbaren Injektionsdr\u00e4hten zu erh\u00f6hen. Gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Streitpatentanmeldung soll diese Aufgabe dadurch gel\u00f6st werden, dass mehrere unabh\u00e4ngig voneinander anstellbare Andr\u00fcckrollen in gleicher H\u00f6he quer zur Richtung der Injektionsdr\u00e4hte feststehend nebeneinander gelagert sind und das Getriebegeh\u00e4use quer zur Drahtrichtung aus einer Position, in der eine Vortriebsrolle einer Andr\u00fcckrolle gegen\u00fcberliegt, in eine andere Position bewegbar ist, in der die Vortriebsrolle einer anderen Andr\u00fcckrolle gegen\u00fcberliegt. Damit war eine Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung gem\u00e4\u00df der Streitpatentanmeldung nicht offensichtlich ausgeschlossen.<br \/>\nb) Zugleich liegt eine Diensterfindung (gebundene Erfindung) nach \u00a7 4 Abs.2 ArbNErfG vor, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, das vom 01.10.1983 bis zum 31.03.1995 zu der Beklagten bestand, get\u00e4tigt hat. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Erfindung noch w\u00e4hrend der Zeit der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Vertriebsleiter oder erst gemacht wurde, als er Bereichsleiter Technik war, bestehen an der Kausalit\u00e4t seiner ihm im Betrieb der Beklagten obliegenden T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Aufgabenerfindung keine Zweifel. Da sich die Beklagte selbst als f\u00fchrendes Unternehmen bei der Behandlung von Stahlschmelzen durch Drahtinjektion beschreibt, ist davon auszugehen, dass bereits die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Vertriebsleiter und nicht erst diejenige als Bereichsleiter Technik solche Probleme aufgeworfen oder \u00dcberlegungen veranlasst hat, die den Kl\u00e4ger zu der Erfindung hingef\u00fchrt haben.<br \/>\nc) Wie die Beklagte sachlich nicht in Abrede gestellt hat, hat sie als Arbeitgeberin die Diensterfindung des Kl\u00e4gers unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Damit erlangte der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbNErfG. Auf den hier geltend gemachten Zeitraum von der Anmeldung (am 05.03.1988) bis zur Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung (am 27.10.1994) hat die schlie\u00dflich erfolgte Zur\u00fcckweisung keine Auswirkungen, obwohl sie die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung mit ex-tunc-Wirkung feststellt. Grunds\u00e4tzlich l\u00e4sst jede Art der Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entstehen, ohne dass sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung berufen k\u00f6nnte (BGH, Urteil vom 15.05.1990, GRUR 1990, 667f. \u2013 Einbettungsmasse). Erst wenn sich aufgrund einer Entscheidung des Deutschen oder Europ\u00e4ischen Patentamtes oder eines Gerichts die Schutzunf\u00e4higkeit herausstellt, entf\u00e4llt der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders f\u00fcr die Zukunft. Zugleich bleibt er f\u00fcr die Vergangenheit aber unber\u00fchrt (BGH, Urteil vom 02.06.1987, GRUR 1987, 900, 902 \u2013 Entw\u00e4sserungsanlage). Auf den bereits entstandenen Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers hat die rechtskr\u00e4ftige Zur\u00fcckweisung der Anmeldung mithin grunds\u00e4tzlich keine (r\u00fcckwirkenden) Konsequenzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Schutzrecht, weil offenbar oder wahrscheinlich vernichtbar, von den Konkurrenten nicht mehr beachtet wird und dadurch die aufgrund des (grunds\u00e4tzlich zu erwartenden) Ausschlie\u00dfungsrechts gegen\u00fcber den Mitbewerbern erlangte Vorzugsstellung verloren geht. In diesem Fall entf\u00e4llt der Verg\u00fctungsanspruch bereits mit dem tats\u00e4chlichen Verlust der Vorzugsstellung (BGH, Urteil vom 29.09.1987, GRUR 1988, 123, 124 \u2013 Vinylpolymerisate). Die faktische Vorzugsstellung des Arbeitgebers gegen\u00fcber Mitbewerbern, die er mit der Anmeldung erlangt hat, rechtfertigt es, dass er f\u00fcr die Zeit bis zur Zur\u00fcckweisung der Streitpatentanmeldung zur Zahlung der angemessenen Verg\u00fctung verpflichtet bleibt.<br \/>\nSoweit der Bundesgerichtshof diese Vorzugsstellung gegen\u00fcber Mitbewerbern (etwa auch in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits im Hinblick auf eine andere Diensterfindung des Kl\u00e4gers ergangenen Urteil vom 06.02.2002, GRUR 2002, 609ff. \u2013 Drahtinjektionseinrichtung) ausdr\u00fccklich auf die Erlangung des \u201eeinmal erwirkten Schutzrechts\u201e gest\u00fctzt hat, k\u00f6nnten Bedenken gegen die \u00dcbertragbarkeit dieser Wertung auf den vorliegenden Fall, in dem schon gar kein Patent erteilt, sondern bereits die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zur\u00fcckgewiesen wurde, angemeldet werden. Diese greifen jedoch im Ergebnis nicht durch. In der auch durch den BGH (GRUR 2002, 609ff. \u2013 Drahtinjektionseinrichtung) ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen Entscheidung \u201eEntw\u00e4sserungsanlage\u201e (BGH, GRUR 1987, 900, 902) st\u00fctzt der BGH die Aufrechterhaltung des Verg\u00fctungsanspruchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Schutzunf\u00e4higkeit herausstellt, darauf, dass der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme zumindest die Chance erlangt, ein Schutzrecht zu erwerben. Die darauf aufbauende Entscheidung \u201eEinbettungsmasse\u201e (BGH, GRUR 1990, 667, 668) behandelt hinsichtlich der Vorzugsstellung des Arbeitgebers gegen\u00fcber Mitbewerbern sowohl den Widerruf und die Nichtigerkl\u00e4rung eines bereits erteilten Schutzrechts einerseits als auch die rechtskr\u00e4ftige Zur\u00fcckweisung der Schutzrechtsanmeldung andererseits gleich. Dies ist nach Auffassung der Kammer sachlich gerechtfertigt, weil die Inanspruchnahme durch die Beklagte auch ungeachtet der mit der Anmeldung entstehenden Entsch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG, die mit Zur\u00fcckweisung r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt (\u00a7 58 Abs. 2 PatG), der Beklagten eine vorteilhafte Rechtsposition vermittelt hat. Denn sp\u00e4testens durch die ver\u00f6ffentliche Schutzrechtsanmeldung k\u00f6nnten sich Wettbewerber davon haben abhalten lassen, von der Erfindung Gebrauch zu machen, um sich nicht der Gefahr einer Entsch\u00e4digungspflicht nach \u00a7 33 Abs. 1 PatG auszusetzen, deren sp\u00e4teren Wegfall gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 2 PatG sie nicht voraussehen konnten. Dass die Anmeldung zur\u00fcckgewiesen wird, ist regelm\u00e4\u00dfig aus der ex-ante-Sicht nicht verl\u00e4sslich zu beurteilen, wenn es sich nicht um den Ausnahmefall handelt, in dem eine Schutzrechtserteilung offensichtlich ausgeschlossen war. Dann ist ein Verg\u00fctungsanspruch aber schon vor dem Hintergrund des \u00a7 2 ArbNErfG zu verneinen (vgl. oben zu a)). Mit Recht wird die technische Neuerung alleine aufgrund der Inanspruchnahme bis zur Feststellung ihrer Schutzunf\u00e4higkeit wie eine schutzf\u00e4hige Diensterfindung behandelt, so dass der Verg\u00fctungsanspruch trotz der schlie\u00dflich erfolgten Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung f\u00fcr den Zeitraum bis zur rechtskr\u00e4ftigen Zur\u00fcckweisung erhalten bleibt.<br \/>\n2. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 126, 109, 115 \u2013 Copolyester I; BGHZ 137, 162, 165 \u2013 Copolyester II; BGH, Urteil vom 06.02.2002, GRUR 2002, 609ff. \u2013 Drahtinjektionseinrichtung) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Diese kann zugleich die Pflicht zur Rechnungslegung aus \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben, da der Erfinder ohne eine Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, aufgrund derer die Verg\u00fctung berechnet werden kann, weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs festzustellen noch den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu berechnen vermag, ohne dass ihn an dieser Unkenntnis ein Verschulden trifft, w\u00e4hrend dem Arbeitgeber die Angabe der ben\u00f6tigten Ausk\u00fcnfte regelm\u00e4\u00dfig unschwer, d.h. ohne ihn mit der Auskunftserteilung unbillig zu belasten, m\u00f6glich ist.<br \/>\nDie Vorlage von Belegen, wie sie mit dem Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe gleichfalls geltend gemacht wird, kann der Kl\u00e4ger jedoch nicht mit Erfolg verlangen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften \u00fcber Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 259; 260 BGB) nur f\u00fcr die Rechnungslegung (\u00a7 259 Abs. 1 BGB: \u201e&#8230; soweit Belege erteilt zu werden pflegen &#8230;\u201e), nicht dagegen f\u00fcr die Auskunft (\u00a7 260 Abs. 1 BGB) vor. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00a7 19 MarkenG jedoch anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gl\u00e4ubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zus\u00e4tzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGHZ 148, 26, 37 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urteil vom 21.02.2002, I ZR 140\/99, GRUR 2002, 709ff. \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer III). Dass diese Rechtsprechung auf den hier zu entscheidenden Fall einer Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung nach \u00a7\u00a7 242; 259 BGB in Verbindung mit \u00a7 9 ArbNErfG \u00fcbertragen werden kann, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Kl\u00e4gers nicht ersichtlich. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung war dem auf der letzten Stufe ergehenden Schlussurteil vorzubehalten.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0382 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 20. 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