{"id":2672,"date":"2005-09-08T17:00:37","date_gmt":"2005-09-08T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2672"},"modified":"2016-04-26T09:04:01","modified_gmt":"2016-04-26T09:04:01","slug":"4a-o-5004-wellenkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2672","title":{"rendered":"4a O 50\/04 &#8211; Wellenkupplung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0381<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 50\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 196 13 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 3. April 1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 22. Mai 1997, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt am 31. Oktober 2002. Das Klagepatent betrifft eine drehelastische Wellenkupplung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Drehelastische Wellenkupplung, insbesondere f\u00fcr Bootsantriebe mit schnelllaufenden Dieselmotoren, bei der<\/p>\n<p>a) als starre Kupplungsteile eine innere Nabe (1) und mit radialem Abstand ein \u00e4u\u00dferer koaxialer Ringk\u00f6rper (2) vorgesehen sind,<br \/>\nb) Nabe (1) und Ringk\u00f6rper (2) an ihren einander zugewandten Mantelfl\u00e4chen etwa radial gerichtete, abwechselnd mit Abstand ineinander greifende axiale Z\u00e4hne (5, 8) tragen,<br \/>\nc) jeweils zwei in Umfangsrichtung aufeinander folgende, bei Drehmomentbelastung sich einander n\u00e4hernde Z\u00e4hne (5, 8) eine Kammer (17) begrenzen, in der jeweils ein zylindrischer, elastischer Rollk\u00f6rper (4.1, 4.2) durch Ber\u00fchrungsschluss zwischen den Mantelfl\u00e4chen der Nabe (1) und des Ringk\u00f6rpers (2) gehalten ist,<br \/>\nd) die jeweils eine Kammer (17) begrenzenden Flanken (6, 10) der Z\u00e4hne (5, 8) entsprechend der Umfangsform des elastischen Rollk\u00f6rpers (4.1, 4.2) konkav ausgebildet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>e) die die Kammern (17) begrenzenden Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe (1) je l\u00e4ngs einer im wesentlichen Kreissehnenfl\u00e4che (11) verlaufen, die sich von einem Ende einer Kammer (17) bis zum abgerundeten Fu\u00df des Zahnes (8) der Nabe (1) am anderen Ende der Kammer (17) erstreckt und<br \/>\nf) die Z\u00e4hne an der Nabe sternf\u00f6rmig angeformt sind und gegen\u00fcber einer Radialebene in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper bei Vorzugsdrehrichtung der Wellenkupplung gekr\u00fcmmt ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind verkleinerte Abbildungen aus der Klagepatentschrift, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt eine Stirnansicht einer drehelastischen Wellenkupplung gem\u00e4\u00df der Erfindung in Ruhestellung, Figur 3 eine weitere Stirnansicht der Wellenkupplung unter Drehmomentbelastung bei Volllastbetrieb.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. bis 5 sind, stellen her und vertreiben unter der Produktbezeichnung \u201eA\u201c drehelastische Wellenkupplungen. Eine entsprechende Wellenkupplung ist in einem Prospekt der Beklagten abgebildet, welchen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 zur Gerichtsakte reichte. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Ruhe- wie in Laststellung ist nachfolgend abgebildet, entsprechend der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 \u00fcberreichten Zeichnung.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich zudem anhand der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 902 xxx (Anlage K 7), deren eingetragene Inhaberin die Beklagte zu 1. ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>drehelastische Wellenkupplungen, bei denen<\/p>\n<p>a) als starre Kupplungsteile eine innere Nabe und mit radialem Abstand ein \u00e4u\u00dferer koaxialer Ringk\u00f6rper vorgesehen sind,<br \/>\nb) Nabe und Ringk\u00f6rper an ihren einander zugewandten Mantelfl\u00e4chen etwa radial gerichtete, abwechselnd mit Abstand ineinander greifende axiale Vorspr\u00fcnge tragen,<br \/>\nc) jeweils zwei in Umfangsrichtung aufeinander folgende, bei Drehmomentbelastung sich einander n\u00e4hernde Vorspr\u00fcnge eine Kammer begrenzen, in der jeweils ein zylindrischer, elastischer Rollk\u00f6rper durch Ber\u00fchrungsschluss zwischen den Mantelfl\u00e4chen der Nabe und des Ringk\u00f6rpers gehalten ist,<br \/>\nd) die jeweils eine Kammer begrenzenden Flanken der Vorspr\u00fcnge entsprechend der Umfangsform des elastischen Rollk\u00f6rpers konkav ausgebildet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen, bei denen,<\/p>\n<p>e) die die Kammern begrenzenden Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe sich einer Kreissehnenfl\u00e4che ann\u00e4hern, die sich von einem Ende einer Kammer bis zum abgerundeten Fu\u00df des Vorsprungs der Nabe am anderen Ende der Kammer erstreckt und<br \/>\nf) die Vorspr\u00fcnge an der Nabe sternf\u00f6rmig angeformt sind und die sich bei Drehmomentbelastung dem Rollk\u00f6rper ann\u00e4hernde Flanke jedes Vorsprungs flacher gekr\u00fcmmt ausgebildet ist als die gegen\u00fcberliegende Flanke des Vorsprungs,<\/p>\n<p>insbesondere wie in der nachstehenden schematischen teilweise geschnittenen Darstellung wiedergegeben:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. November 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten im Falle ihrer Verurteilung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2., 4. und 5. stellen ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie seien mit dem operativen Gesch\u00e4ft nicht befasst gewesen. Jeder habe unterschiedliche Funktionen wahrgenommen.<br \/>\nAuch mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle bereits keine von dem Klagepatent unter Schutz gestellte Klauenkupplung dar, sondern eine Rollenkupplung. Eine solche werde von der Erfindung nach dem Klagepatent jedoch nicht unter Schutz gestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine ineinander greifenden axialen Z\u00e4hne auf, so dass zwei in Umfangsrichtung aufeinander folgende, bei Drehmomentbelastung sich einander ann\u00e4hernde Z\u00e4hne auch keine Kammer f\u00fcr den Rollk\u00f6rper begrenzen k\u00f6nnten. Die Flanken der Z\u00e4hne seien auch nicht konkav ausgebildet. Auch w\u00fcrden die die Kammern begrenzenden Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe nicht je l\u00e4ngs einer im wesentlichen Kreissehnenfl\u00e4che verlaufen. Des weiteren seien die Z\u00e4hne an der Nabe auch nicht gekr\u00fcmmt ausgebildet, sondern erstreckten sich in der bevorzugten Drehumfangsrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass alle Z\u00e4hne ineinander greifen m\u00fcssten. Es komme nur darauf an, dass die bei Drehmomentbelastung sich einander n\u00e4hernden Z\u00e4hne eine Kammer begrenzen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werde. Daher m\u00fcssten auch nicht alle Z\u00e4hne abwechseln mit Abstand ineinander greifen. Auch seien die jeweils eine Kammer begrenzenden Flanken entsprechend der Umfangsform des elastischen Rollk\u00f6rpers konkav ausgebildet. Eine exakt konkave Ausgestaltung sehe das Klagepatent nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch eine Kreissehnenfl\u00e4che auf, wie sich ohne Weiteres anhand der Anlage K 16 ergebe. Auch gen\u00fcge es, wenn die Z\u00e4hne an der Nabe gegen\u00fcber einer Radialebene in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper bei Vorzugsdrehrichtung der Wellenkupplung gebogen ausgebildet seien. Hilfsweise berufe sie sich auf eine \u00e4quivalente Verwirklichung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine drehelastische Wellenkupplung, insbesondere f\u00fcr Bootsantriebe mit schnell laufenden Dieselmotoren, bei der als starre Kupplungsteile eine innere Nabe und mit radialem Abstand ein \u00e4u\u00dferer koaxialer Ringk\u00f6rper vorgesehen sind, Nabe und Ringk\u00f6rper tragen an ihren einander zugewandten Mantelfl\u00e4chen etwas radial gerichtete, abwechselnd mit Abstand ineinander greifende axiale Z\u00e4hne, jeweils zwei in Umfangsrichtung aufeinander folgende, bei Drehmomentbelastung sich einander n\u00e4hernde Z\u00e4hne begrenzen eine Kammer, in der jeweils ein zylindrischer, elastischer Rollk\u00f6rper durch Ber\u00fchrungsschluss zwischen den Mantelfl\u00e4chen der Nabe und des Ringk\u00f6rpers gehalten ist und die jeweils eine Kammer begrenzenden Flanken der Z\u00e4hne entsprechend der Umfangsform des elastischen Rollk\u00f6rpers ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Bootsantriebe mit schnelllaufenden Dieselmotoren im Bereich bis ca. 1300 kW Antriebsleistung in den vergangenen Jahren stetig h\u00f6here Anforderungen an die Drehelastizit\u00e4t der Kupplungen stellten. Die zunehmende Leistungsdichte bei Motoren und Getrieben war trotz des Einsatzes hochelastischer Kupplungen in weichster Ausf\u00fchrung die Hauptursache f\u00fcr das sog. \u201eZ\u00e4hnerattern\u201c im Getriebe. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um ein Abheben der Zahnflanken voneinander durch Wechseldrehmomente, die gr\u00f6\u00dfer sind als das Lastmoment (bei Leerlauf und Teillastbetrieb im \u00dcbergangsbereich vom Leerlauf in den Arbeitsbereich), welches unter allen Umst\u00e4nden vermieden werden muss.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmlichen, aus dem Stand der Technik bekannten Kupplungen, waren hierf\u00fcr Grenzen gesetzt, einerseits durch den zur Verf\u00fcgung stehenden Elastomerwerkstoff und andererseits durch den vorhandenen Einbauraum. Eine Wellenkupplung, die so drehnachgiebig ist, dass die Anforderungen des Leerlaufbetriebes erf\u00fcllt werden, kann nicht das gesamte Drehmoment des Motors im Arbeitsbereich \u00fcbertragen, und eine Kupplung, die f\u00fcr den Volllastbetrieb geeignet ist, hat f\u00fcr den Leerlaufbetrieb eine zu hohe Steifigkeit, so dass die Gefahr des Zahnabhebens gegeben ist. Zur L\u00f6sung des Problems wurde dann eine Standardkupplung so modifiziert, dass das hochelastische Element im Bereich Leerlauf bis ungef\u00e4hr 15 % Nenndrehmoment die drehelastischen Anforderungen erf\u00fcllt. Als weitere Ma\u00dfnahme wurde f\u00fcr den eigentlichen Arbeitsbereich ein wesentlich steiferes, erg\u00e4nzendes Kupplungselement hinzugef\u00fcgt. Die so entstandene Zwei-Stufen-Kupplung verf\u00fcgte damit \u00fcber eine stark unterschiedliche Kennlinie. Im Bereich der ersten Stufe hat die Kupplung eine extreme Drehnachgiebigkeit und bei \u00dcberschreiten eines vorher definierten Drehmomentes wird diese Stufe \u00fcberbr\u00fcckt und die Drehmoments\u00fcbernahme der zweiten Stufe ist mit einem erheblichen Anstieg der Drehsteifigkeit f\u00fcr den normalen Arbeitsbereich verbunden. Eine solche zweistufige drehelastische Wellenkupplung der beschriebenen Art ist durch Verwendung in der Praxis bekannt. Die Ergebnisse der durchgef\u00fchrten Tests, sowohl hinsichtlich Langzeiterprobung auf dem Pr\u00fcfstand als auch durch Erprobung im Bootseinsatz haben gezeigt, dass von der ausgew\u00e4hlten Konzeption die technischen Anforderungen in jeder Hinsicht erf\u00fcllt werden. Nachteilig ist jedoch \u2013 so das Klagepatent \u2013 die Vielzahl unterschiedlicher Bauteile.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Auslegeschrift DE 10 67 xxx ist eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Wellenkupplung mit in symmetrischen Kammern angeordneten elastischen Rollk\u00f6rpern bekannt. Die vorgeschlagene Bauweise bedingt kurze Arbeitswege und eine hohe Progression der Kupplungselastizit\u00e4t und daher nur eine geringe Eignung zur D\u00e4mpfung pl\u00f6tzlich anfallender Drehmomentschwankungen aus An- und Abfahrvorg\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche elastische Wellenkupplung ist aus der Patentschrift DE 850 099 bekannt. Diese weist elastische K\u00f6rper auf, welche ebenfalls zylindrisch ausgef\u00fchrt sind. Nachteilig an dieser Ausf\u00fchrungsform ist die lokal \u00e4u\u00dferst hohe Beanspruchung der nicht als Rollk\u00f6rper ausgebildeten elastischen D\u00e4mpfungsk\u00f6rper an den sich ergebenden Spalten zwischen den Nabenz\u00e4hnen und der nach innen gerichteten Mantelfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine drehelastische Wellenkupplung in einer vereinfachten Ausf\u00fchrung zu schaffen, die in einem vergleichbaren Bauraum die gleichen technischen Eigenschaften wie die vorbekannte zweistufige Wellenkupplung bietet, jedoch unter drastischer Reduzierung der ben\u00f6tigten Bauteile eine entsprechende Verringerung der Herstellungskosten erm\u00f6glicht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine drehelastische Wellenkupplung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) als starre Kupplungsteile sind eine innere Nabe (1) und mit radialem Abstand ein \u00e4u\u00dferer koaxialer Ringk\u00f6rper (2) vorgesehen,<\/p>\n<p>b) Nabe (1) und Ringk\u00f6rper (2) tragen an ihren einander zugewandten Mantelfl\u00e4chen etwa radial gerichtete, abwechselnd mit Abstand ineinander greifende axiale Z\u00e4hne (5, 8),<\/p>\n<p>c) jeweils zwei in Umfangsrichtung aufeinander folgende, bei Drehmomentbelastung sich einander n\u00e4hernde Z\u00e4hne (5, 8) begrenzen eine Kammer (17), in der jeweils ein zylindrischer, elastischer Rollk\u00f6rper (4.1, 4.2) durch Ber\u00fchrungsschluss zwischen den Mantelfl\u00e4chen der Nabe (1) und des Ringk\u00f6rpers (2) gehalten ist,<\/p>\n<p>d) die jeweils eine Kammer (17) begrenzenden Flanken (6, 10) der Z\u00e4hne (5, 8) sind entsprechend der Umfangsform des elastischen Rollk\u00f6rpers (4.1, 4.2) konkav ausgebildet,<\/p>\n<p>e) die die Kammern (17) begrenzenden Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe (1) verlaufen je l\u00e4ngs einer im Wesentlichen Kreissehnenfl\u00e4che (11), die sich von einem Ende einer Kammer (17) bis zum abgerundeten Fu\u00df des Zahnes (8) der Nabe (1) am anderen Ende der Kammer (17) erstreckt, und<\/p>\n<p>f) die Z\u00e4hne sind an der Nabe sternf\u00f6rmig angeformt und gegen\u00fcber einer Radialebene in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper bei Vorzugsdrehrichtung der Wellenkupplung gekr\u00fcmmt ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung der Merkmale b) bis e) verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht das Merkmal f) der obigen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Merkmal f) besagt, dass die Z\u00e4hne an der Nabe sternf\u00f6rmig angeformt sind und gegen\u00fcber einer Radialebene in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper bei Vorzugsdrehrichtung der Wellenkupplung gekr\u00fcmmt ausgebildet sind. Das mit dem Merkmal f) in funktionellem Zusammenhang stehende Merkmal e) besagt, dass die die Kammern begrenzenden Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe je l\u00e4ngs einer im Wesentlichen Kreissehnenfl\u00e4che verlaufen, die sich von einem Ende einer Kammer bis zum abgerundeten Fu\u00df des Zahnes der Nabe am anderen Ende der Kammer erstreckt. Zwischen den Parteien unstreitig, sind die Vorspr\u00fcnge an der Nabe, soweit diese Z\u00e4hne im Sinne des Klagepatentes darstellen, sternf\u00f6rmig angeordnet. Eine Verwirklichung des weiteren Teilmerkmals liegt jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Denn bei technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis des Merkmals fallen unter den Wortsinn nur solche Ausgestaltungen, bei denen die Flanken der Z\u00e4hne der Nabe gegen\u00fcber der Radialebene in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper gekr\u00fcmmt sind, d.h. gegen die Vorzugsdrehrichtung des Ringk\u00f6rpers. Hierdurch wird erreicht, dass der zylindrische ausgeformte und aus elastischem Material bestehende Rollk\u00f6rper nach Beendigung der \u201eRollphase\u201c an der Flanke des nabenseitigen Zahnes vollfl\u00e4chig zum Anliegen kommt und bis zum Erreichen des Nenndrehmomentes und dar\u00fcber hinaus direkt druckbelastet werden kann.<br \/>\nDurch den ebenen Verlauf der in Merkmal e) beschriebenen Abschnitte der Mantelfl\u00e4che der Nabe und die in Merkmal f) vorgesehene Kr\u00fcmmung der Z\u00e4hne soll im Zusammenwirken mit den inneren Mantelfl\u00e4chen und Z\u00e4hnen des Ringk\u00f6rpers sowie der dazwischen liegenden Rollk\u00f6rpern die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Zwei-Stufen-Kupplung geschaffen werden. Dies wird erreicht, indem die Antriebsdrehung des Ringk\u00f6rpers zun\u00e4chst ein Abrollen des elastischen Rollk\u00f6rpers einerseits an der Innenwand des Ringk\u00f6rpers und andererseits an den ebenen Sehnenfl\u00e4chen in Richtung auf die an die Sehnenfl\u00e4chen anschlie\u00dfenden Z\u00e4hne bewirkt. W\u00e4hrend dieses Abrollvorgangs ist die Drehsteifigkeit der Wellenkupplung in etwa proportional der radialen Federsteife der elastischen Rollk\u00f6rper, w\u00e4hrend die Drehmomentzunahme an den relativ gro\u00dfen, durch das Abrollen der elastischen Rollk\u00f6rper bedingten Schwenkwinkel der Nabe gekoppelt ist. Nach Beendigung der \u201eRollphase\u201c kommen die naben- und ringk\u00f6rperseitigen Z\u00e4hne zur Anlage an den elastischen Rollk\u00f6rpern, wodurch diese druckbelastet und mehr und mehr bis zur Erreichung des Nenndrehmomentes belastet werden (vgl. Klagepatent Spalte 5 Zeilen 2 ff.). Dabei entspricht die Kr\u00fcmmung der nabenseitigen Z\u00e4hne der zylindrischen Form der elastischen Rollk\u00f6rper, so dass die Rollk\u00f6rper vollfl\u00e4chig auf den gekr\u00fcmmten Flanken der nabenseitigen Z\u00e4hne anliegen (Klagepatent Spalte 4 Zeilen 17 ff.), wodurch eine direkte Druckaus\u00fcbung auf den Rollk\u00f6rper erzielt wird (Klagepatent Spalte 5 Zeile 25).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen bewegt sich der Rollk\u00f6rper in einer ersten Rollbewegung entlang eines Abschnitts der Mantelfl\u00e4che der Nabe, welcher als Gerade angesehen werden kann. Der Abschnitt weist zwar eine geringf\u00fcgige Kr\u00fcmmung auf und verl\u00e4uft deshalb nicht geometrisch exakt entlang einer Kreissehnenfl\u00e4che. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist aber ein Verlauf l\u00e4ngs einer im Wesentlichen Kreissehnenfl\u00e4che ausreichend. Denn auch bei einem solchen Verlauf wird die angestrebte Drehnachgiebigkeit durch Abrollen der elastischen Rollk\u00f6rper an der Innenwand des Ringk\u00f6rpers einerseits und des Abschnitts der Mantelfl\u00e4che an der Nabe andererseits bewirkt. Hingegen ist der sich an die Kreissehnenfl\u00e4che anschlie\u00dfende Abschnitt nicht erfindungsgem\u00e4\u00df gekr\u00fcmmt. Es ist anhand der von den Parteien vorgelegten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkennen, dass eine Kr\u00fcmmung des Zahnes gegen\u00fcber einer Radialebene nicht in der Weise vorliegt, dass der elastische Rollk\u00f6rper fl\u00e4chig von den Flanken der Nabe umgeben wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist vielmehr eine Biegung in Richtung der Drehrichtung, d.h. dem Uhrzeigersinn auf. Eine Ver\u00e4nderung des Verlaufs der Flanke des Zahnes der Nabe liegt zwar insoweit vor, dass der an den l\u00e4ngs der Kreissehnenfl\u00e4che verlaufende anschlie\u00dfende Abschnitt gegen\u00fcber der Kreissehnenfl\u00e4che in Richtung der Relativdrehung zwischen Nabe und Ringk\u00f6rper bei Vorzugsdrehrichtung der Wellenkupplung gebogen ist. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob eine Biegung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kr\u00fcmmung entspricht, verl\u00e4uft die Biegung jedenfalls nicht gegen\u00fcber einer Radialebene in der Weise, dass der Rollk\u00f6rper vollfl\u00e4chig auf den gekr\u00fcmmten Flanken der nabenseitigen Z\u00e4hne anliegen kann, wie dies vom Klagepatent in Spalte 4 Zeilen 17 ff. beschrieben wird. Hierbei mag es sich zwar um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung handeln. Der Fachmann erh\u00e4lt jedoch anhand der Beschreibung der Erfindung sowie der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen keinen Hinweis darauf, dass auch solche Ausgestaltungen als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen werden k\u00f6nnen, bei denen der Rollk\u00f6rper nicht fl\u00e4chig an den Flanken der Z\u00e4hne der Nabe zur Anlage kommt. Denn der Fachmann erkennt ohne Weiteres den Vorteil an dieser Ausgestaltung, dass n\u00e4mlich der Rollk\u00f6rper direkt druckbelastet werden kann und die Drehmomentzunahme damit direkt abh\u00e4ngig ist von der Radialsteifigkeit der elastischen Rollk\u00f6rper.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals scheidet mithin aus.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal f) auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Vorliegend ist bereits fraglich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gleichwirkend ist. Die gekr\u00fcmmte Ausbildung der nabenseitigen Z\u00e4hne bewirkt, dass der Abrollvorgang entlang der ebenen Sehnenfl\u00e4che beendet und der Rollk\u00f6rper direkt druckbelastet wird, so dass es zu einer steilen Zunahme des Drehmomentes kommt. Dies ist dadurch bedingt, dass nach Beendigung der Anfangsphase die Z\u00e4hne zu beiden Seiten einer Kammer zur Anlage am elastischen Rollk\u00f6rper kommen, so dass dieser direkt druckbelastet wird und die Drehmomentzunahme damit direkt von der Radialsteifigkeit der elastischen Rollk\u00f6rper abh\u00e4ngig ist. Diese werden dann bei Zunahme der Drehmomentbelastung mehr und mehr verformt. Unter diesen Bedingungen ist die Wellenkupplung bis zum Nenndrehmoment und dar\u00fcber hinaus belastbar. Dabei entspricht die Kr\u00fcmmung der nabenseitigen Z\u00e4hne der zylindrischen Form der elastischen Rollk\u00f6rper, so dass die Rollk\u00f6rper vollfl\u00e4chig auf den gekr\u00fcmmten Flanken der nabenseitigen Z\u00e4hne anliegen und im Wesentlichen Druckkr\u00e4fte auf den Rollk\u00f6rper ausge\u00fcbt werden. Demgegen\u00fcber bewirkt die Biegung der Flanke in Richtung der Drehrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass der Rollk\u00f6rper in der Belastungsphase bei zunehmender Pressung \u00fcber das Ende des Vorsprungs hinweg in den Freiraum zwischen nabenseitigem Vorsprung und ringk\u00f6rperseitiger innerer Mantelfl\u00e4che gedr\u00fcckt werden kann und es insofern nicht zu einer vollfl\u00e4chigen Auflage des Rollk\u00f6rpers auf dem nabenseitigen Zahn kommt, wie sich aus der Figur 4 der Anlage K 9 ergibt. Der Rollk\u00f6rper wird daher nicht nur direkt druckbelastet (vgl. Klagepatent Spalte 5 Zeile 25), sondern auch erheblichen Scherkr\u00e4ften ausgesetzt. Solche Kr\u00e4fte kommen zum Tragen, wenn Gegenst\u00e4nde gegeneinander verschoben werden, wie beispielsweise wenn sich die Grundfl\u00e4che eines K\u00f6rpers nicht bewegen kann, die Oberfl\u00e4che jedoch relativ zur Grundfl\u00e4che verschoben wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der Rollk\u00f6rper einerseits von den Vorsprung der Nabe gehalten wird und andererseits wird die mit dem sich bewegenden Ringk\u00f6rper in Kontakt stehende Oberfl\u00e4che von der Drehbewegung des Ringk\u00f6rpers verschoben bzw. weitergef\u00fchrt. Die Drehmomentzunahme ist dabei nicht nur von der Radialsteifigkeit des elastischen Rollk\u00f6rpers abh\u00e4ngig, sondern auch von der F\u00e4higkeit des Rollk\u00f6rpers sich den Scherkr\u00e4ften zu widersetzen.<\/p>\n<p>Auch ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher an der Erfindung ausgerichteter \u00dcberlegungen der Fachmann zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte. Denn der Fachmann hat ausgehend von der Ausrichtung der Kr\u00fcmmung der nabenseitigen Z\u00e4hne an einer Radialebene und der damit erzielten Anpassung der Zahnflanke an den zylindrischen Rollk\u00f6rper, keinen Grund zu einer lediglich in Vorzugsdrehrichtung geneigten Ausgestaltung der nabenseitigen Z\u00e4hne zu gelangen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0381 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 50\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2672","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2672","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2672"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2672\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2673,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2672\/revisions\/2673"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2672"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2672"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2672"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}