{"id":267,"date":"2006-11-01T17:00:21","date_gmt":"2006-11-01T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=267"},"modified":"2016-04-18T15:05:08","modified_gmt":"2016-04-18T15:05:08","slug":"9-o-324205-kochgefaesskuehlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=267","title":{"rendered":"9 O 3242\/05 &#8211; Kochgef\u00e4\u00dfk\u00fchlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 477<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 1. November 2006, Az. 9 O 3242\/05 (454)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar .<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,- \u20ac<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten aus einer Patentverletzung auf Unterlassung. Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Koch- und K\u00fchlanlagen wie sie etwa in Gro\u00dfk\u00fcchen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten deutschen Patents &#8230; (Klagepatent), welches eine Vorrichtung zur Erzeugung eines zum K\u00fchlen eines Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes dienenden Eisbreis betrifft.<\/p>\n<p>Anspruch 1) des Patents lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVorrichtung zum Bereitstellen eines zum K\u00fchlen eines Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes (6), das einen mit einem Vorlauf und mit einem R\u00fccklauf versehenen, durch eine Innenwandung und eine Au\u00dfenwandung begrenzten Zwischenraum (7) aufweist, dienenden, von einer K\u00e4ltemaschine (4) erzeugten, in einem Speicher (1, 13) gespeicherten w\u00e4ssrigen Fluids,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas w\u00e4ssrige Fluid eine Suspension von Eiskristallen (Eisbrei) ist,<br \/>\nder Eisbreispeicher (1, 13) mit einer ersten Kammer (2, 14) und einer von der ersten Kammer (2, 14) thermisch isolierten zweiten Kammer (3, 15) versehen ist,<br \/>\ndie K\u00e4ltemaschine (4) in die erste Kammer (2, 14) mittels einer ersten Pumpe (5) in einem geschlossenen Kreislauf Eisbrei f\u00f6rdert,<br \/>\nder Zwischenraum (7) zwischen der Innenwandung und der Au\u00dfenwandung des Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes (6) \u00fcber seinen mit einer zweiten Pumpe (19) versehenen Vorlauf mit der ersten Kammer (2, 14) und \u00fcber seinen R\u00fccklauf mit der zweiten Kammer (3, 15) verbunden ist und<br \/>\neine die erste Kammer (2, 14) mit der zweiten Kammer (3, 15) verbindende Pumpe (9, 18) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 1 der Patentschrift wiedergegeben:<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>Das Patent steht in Kraft. Ein Nichtigkeitsverfahren (Bundespatentgericht &#8211; 3 Ni 1\/06) ist anh\u00e4ngig (Nichtigkeitsklage Anl. B 1).<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt Anlagen bzw. Komponenten f\u00fcr Anlagen, in denen Lebensmittel gegart und sodann unmittelbar in dem Kochgef\u00e4\u00dfes f\u00fcr den Transport und die Lagerung gek\u00fchlt werden k\u00f6nnen (\u201e&#8230;\u201c). Weiterhin ist der Beklagte Inhaber des am &#8230; angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters &#8230;. Dieses Gebrauchsmuster betrifft ebenfalls eine Anlage zum K\u00fchlen zumindest eines K\u00fcchenger\u00e4tes mittels Eisbrei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 3) Bezug genommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zentralk\u00fcche des Klinikums &#8230; ist eine &#8230; ausgeschrieben worden. Diese Ausschreibung wurde von einer &#8230; gewonnen, die jetzt auch die Anlage erstellt. Die Beklagte hatte der Fa. &#8230; dazu Anlagenteile angeboten. Zu einer Lieferung durch die Beklagte ist es aber nicht gekommen.<br \/>\nEs ist unstreitig, dass die angebotene Anlage der Fa&#8230; grunds\u00e4tzlich einer Anlage gem. der Figur 2. des Gebrauchsmusters des Beklagten entspricht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass der Beklagte der Firma &#8230; in &#8230; eine patentgem\u00e4\u00dfe Anlage angeboten habe. Dazu f\u00fchrt sie das in der Anlage K2 beigef\u00fcgte Schreiben des Vertreters des Beklagten an die Firma &#8230; bei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Beklagte eine Anlage angeboten habe, welche der Ausgestaltung der Figur 2 des Gebrauchsmusters des Beklagten &#8230; entspricht. Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin, dass eine derartige Anlage die Merkmale des Anspruches 1 wortlautgem\u00e4\u00df verwirkliche.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 2 der Gebrauchsmusterschrift wiedergegeben:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nDen Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Bereitstellen eines zum K\u00fchlen eines Kochgef\u00e4\u00dfes mittels eines \u00fcber einen Vorlauf einem Zwischenraum zwischen der Au\u00dfenwandung des Kochgef\u00e4\u00dfes zugef\u00fchrten und \u00fcber einen R\u00fccklauf abgef\u00fchrten, von einer K\u00e4lteerzeugungsmaschine erzeugten und von einer ersten Pumpe von der K\u00e4lteerzeugungsmaschine in einem geschlossenen Kreislauf in einem Eisbreispeicher gef\u00f6rderten Eisbreis, wobei der Eisbreispeicher durch eine eine erste Kammer bildende Speichereinheit, die mit dem mit einer zweiten Pumpe versehenen Vorlauf verbunden ist, und eine von der ersten Kammer r\u00e4umlich abgesetzte, eine zweite Kammer bildende Mischeinheit, die mit dem R\u00fccklauf verbunden ist, gebildet wird, und der Eisbrei von ersten Pumpe von der zweiten Kammer in die erste Kammer gepumpt wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen oder zu vertreiben.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen nach dem &#8230; begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Anzahl und des Inhaltes von Angeboten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, einschlie\u00dflich der Gestehungskosten und einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4ngern nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einen von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird,<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Hinsichtlich einer Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentes tr\u00e4gt der Beklagte vor, dass die im deutschen Gebrauchsmuster dargestellte Ausf\u00fchrungsform lediglich eine einzige Kammer aufweise. Die dort vorhandene Mischeinheit sei dahingegen nicht als zweite Kammer aufzufassen. Weiterhin k\u00f6nne bei dieser Ausgestaltung nicht von einem geschlossenen Kreislauf zwischen K\u00e4ltemaschine und erster Kammer des Eisbreispeichers gesprochen werden. Au\u00dferdem m\u00fcnde der R\u00fccklauf des Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes in dieser Ausgestaltung nicht in die zweite Kammer des Eisbreispeichers, sondern in das Mischgef\u00e4\u00df. Dar\u00fcber hinaus sei auch keine verbindende Pumpe zwischen der ersten Kammer und der gegebenenfalls als zweite Kammer aufzufassenden Mischeinheit vorgesehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Verletzungsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren mit einem Widerruf zu rechnen sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze, sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.06 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist zust\u00e4ndig. Eine Anlage gem. der Figur 2 des Gebrauchsmusters verletzt das Klagepatent nicht. Eine Aussetzung kam daher nicht in Betracht. Im einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist sachlich gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 12 der Zust\u00e4ndigkeitsVO zust\u00e4ndig. Durch das Angebot in Niedersachsen ist eine Zust\u00e4ndigkeit gegeben.<br \/>\nDer Beklagte hat seine Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich fallen lassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine K\u00fchlvorrichtung eines Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes mittels einer Suspension von Eiskristallen in einem geschlossenen K\u00fchlkreislauf.<br \/>\nDie im Stand der Technik des Klagepatents beispielsweise aus der &#8230; bekannten K\u00fchlvorrichtungen sind mit dem Nachteil behaftet, dass das als K\u00fchlmittel verwendete Leitungswasser bzw. das Eiswasser einem stetigen Temperaturanstieg unterworfen ist, so dass die abf\u00fchrbare W\u00e4rme verringert wird.<br \/>\nWeiterhin wird im Klagepatent die Notwendigkeit erkannt, sowohl aus hygienischen als auch aus Gr\u00fcnden zeitlicher \u00d6konomie eine m\u00f6glichst schnelle Abk\u00fchlung der Speisen herbeizuf\u00fchren.<br \/>\nEine Verwendung eines Eisbreis als K\u00fchlmittel ist beispielsweise aus der &#8230; bekannt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, eine Vorrichtung anzugeben, die eine schnellere K\u00fchlung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nutzt den Effekt, dass die Suspension von Eiskristallen ihre Temperatur solange nicht \u00e4ndert, wie der Eisbrei nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen ist. Weiterhin nutzt die Vorrichtung durch Verwendung der zweiten Kammer den Effekt, dass in diese Kammer zur\u00fcckgef\u00fchrtes eventuell geschmolzenes und erw\u00e4rmtes K\u00fchlmittel aufgrund der thermischen Isolation zur ersten Kammer den darin befindlichen K\u00fchlmittelvorrat nicht erw\u00e4rmen kann.<\/p>\n<p>Die Merkmalsanalyse des Hauptanspruches liest sich wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zum Bereitstellen eines zum K\u00fchlen eines Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes (6), das einen mit einem Vorlauf und mit einem R\u00fccklauf versehenen, durch eine Innenwandung und eine Au\u00dfenwandung begrenzten Zwischenraum (7) aufweist, dienenden, von einer K\u00e4ltemaschine (4) erzeugten, in einem Speicher (1, 13) gespeicherten w\u00e4ssrigen Fluids,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndas w\u00e4ssrige Fluid ist eine Suspension von Eiskristallen (Eisbrei) ist,<\/p>\n<p>3,<br \/>\nder Eisbreispeicher (1, 13) ist mit einer ersten Kammer (2, 14) und einer von der ersten Kammer (2, 14) thermisch isolierten zweiten Kammer (3, 15) versehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie K\u00e4ltemaschine (4) f\u00f6rdert den Eisbrei in die erste Kammer (2, 14) mittels einer ersten Pumpe (5) in einem geschlossenen Kreislauf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder Zwischenraum (7) zwischen der Innenwandung und der Au\u00dfenwandung des Koch- oder Bratgef\u00e4\u00dfes (6) ist \u00fcber seinen mit einer zweiten Pumpe (19) versehenen Vorlauf mit der ersten Kammer (2, 14) und \u00fcber seinen R\u00fccklauf mit der zweiten Kammer (3, 15) verbunden und<\/p>\n<p>6.<br \/>\nes ist eine die erste Kammer (2, 14) mit der zweiten Kammer (3, 15) verbindende Pumpe (9, 18) vorgesehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nDie Merkmale 1 und 2 sind unstreitig verletzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 3 ist nicht verletzt. Die Mischeinheit ist keine 2. Kammer i.S.d. Patents.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Ausgehend davon gilt folgendes:<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 3 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Die Mischeinheit ist keine 2. Kammer<\/p>\n<p>Wie sich aus der Patentbeschreibung ergibt, dient das Zweikammersystem im Wesentlichen dazu zu verhindern, dass der relative Anteil an Eiskristallen im Fluid, welches um das Koch- oder Bratgef\u00e4\u00df herumgef\u00fchrt wird, zu weit abnimmt, somit keine optimale K\u00fchlleistung mehr erreicht werden kann, weil das Fluid bei geringerem Anteil von Eiskristallen immer weniger W\u00e4rmeenergie durch Abschmelzen der Kristalle verbrauchen kann, die durch das Lebensmittel zugef\u00fchrte W\u00e4rmeenergie somit zu einer Erh\u00f6hung der Temperatur des Fluids f\u00fchrt. Anderseits darf die Menge an Eiskristallen im zum Kochgef\u00e4\u00df flie\u00dfenden Fluid auch nicht zu hoch sein, da dieses ansonsten zu dickfl\u00fcssig wird und ggf. nicht mehr gepumpt werden kann.<br \/>\nDie L\u00f6sung soll das Zweikammersystem sein: In der ersten Kammer sammelt sich das direkt aus der Eisbreimaschine kommende Fluid mit dem optimalen Anteil von Eiskristallen. In die zweite Kammer flie\u00dft das Fluid auf seinem R\u00fcckweg vom Kochgef\u00e4\u00df. Es enth\u00e4lt viel weniger bis gar keine Eiskristalle mehr, da diese unter Einsatz der vom Lebensmittel abgestrahlten W\u00e4rmeenergie abgeschmolzen sind. Nun wird mit der die beiden Kammern verbindenden Pumpe (M 6) solange Fluid aus der zweiten in die erste Kammer gepumpt, bis das Fluid in der ersten Kammer wieder eine angemessene Konzentration von Eiskristallen aufweist. Dieses Fluid wird dann wieder um das Kochgef\u00e4\u00df gepumpt, aus der Eismaschine flie\u00dft hochkonzentriertes Fluid in die erste Kammer nach. Die die beiden Kammern verbindende Pumpe stellt vor\u00fcbergehend ihren Betrieb ein usw. Es ergibt sich eine Art Regelkreislauf.<br \/>\nDas System, wie es dem Gebrauchsmuster des Beklagten zugrunde liegt, weist dieses Zweikammersystem nicht auf.<br \/>\nDer R\u00fccklaufmischer bzw. die Mischeinheit (vgl. Unteranspruch 13 des Gebrauchsmusters des Beklagten) ist nicht dasselbe wie die zweite Kammer des kl\u00e4gerischen Patents. Bei dem Gebrauchsmuster wird ein Teil des mit Eiskristallen hochkonzentrierten Fluids auf dem Weg zum Kochgef\u00e4\u00df abgezweigt und in der vorgenannten Mischeinheit mit dem vom Kochgef\u00e4\u00df kommenden Fluids mit geringer Konzentration gemischt, das bereits \u201everbrauchte\u201c warme Fluid dadurch gek\u00fchlt und durch die Vermischung mit dem \u201efrischen\u201c Fluid in seiner Eiskristallkonzentration zus\u00e4tzlich erh\u00f6ht. Erst dann flie\u00dft es in die Speicherkammer zum \u00fcbrigen \u201efrischen\u201c Fluid.<br \/>\nDas Kl\u00e4gerpatent und das Gebrauchsmuster des Beklagten in der \u201everfeinerten\u201c Version l\u00f6sen also das gleiche Problem auf geradezu gegenteilige Weise: W\u00e4hrend beim Kl\u00e4gerpatent das vom Kochgef\u00e4\u00df kommende geringkonzentrierte Fluid aus der zweiten Kammer dazu verwendet wird, die Eiskristallkonzentration in der ersten Kammer dosiert zu reduzieren, braucht man beim System des Beklagten umgekehrt das hochkonzentrierte Fluid aus der ersten (bzw. einzigen) Kammer dazu, die geringe Eiskristallkonzentration des vom Kochgef\u00e4\u00df kommenden Fluids zu erh\u00f6hen. Bei der Kl\u00e4gerin soll immer der Eisbrei in der optimalen Dicke zur Verf\u00fcgung stehen (Abs. 14). Bei der Beklagten geht es mit W\u00e4rmetauscher oder Mischeinheit darum, den sch\u00e4dlichen Einfluss zu warmen Eisbreis bei direktem R\u00fcckfluss zu verhindern. (GM Abs. 11, 12)<\/p>\n<p>Zudem findet in der Mischeinheit des Gebrauchsmusters des Beklagten im Gegensatz zur zweiten Kammer, wie sie das kl\u00e4gerische Patent vorsieht, keine Speicherung von Fluid statt. Die Mischeinheit weist kein Speichervolumen auf. Dies wird auch durch das in Ausschreibung angegebene Gesamtgewicht der Mischeinheit von 1,2 kg best\u00e4tigt (B 4, S. 49) In dem Gebrauchsmuster des Beklagten ist in Absatz [0034], welcher sich auf die Ausgestaltung der Fig. 2 bezieht, und in Anspruch 14, welcher sich auf den Mischer bezieht, ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, das aus dem Mischer herausgef\u00fchrte K\u00fchlmittel entweder oben oder unten in den ersten Speicher zu f\u00fchren, und zwar mittels eines Dreiwegeventils. Ein Verschlie\u00dfen des Ventils zum Speichern von K\u00fchlmittel \u2013 ggf. unter Einbeziehung des Rohrsystems &#8211; ist dabei offensichtlich ausgeschlossen. Der Mischeinheit kommt keine Doppelfunktion als Speicher und Mischer zu. Die im Patent vorgesehene zeitliche Entzerrung des R\u00fccklaufs mittels Pufferung findet beim Gebrauchsmuster nicht statt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Sammeleinheit (16) des Gebrauchsmusters ist keine 2. Kammer im Sinne des Patents. Die In Absatz 16 der Gebrauchsmusterschrift beschriebene Speichereinheit ist nicht die zuf\u00e4llig mit dem Bezugszeichen 16 der Zeichnung versehene Sammeleinheit.<br \/>\nDiese dient nur der Zusammenf\u00fchrung der Leitungen weist aber keine Absperrm\u00f6glichkeit auf (Abs. 27 der GM-Schrift).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs fehlt auch an einer \u00e4quivalenten Verletzung des Merkmals 3.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich folgendes erforderlich:<br \/>\n\u2022 das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung)<br \/>\n\u2022 seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)<br \/>\n\u2022 die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt wird bei dem Gebrauchsmuster ein ganz anderes Prinzip genutzt, so dass es an der Gleichwirkung fehlt.<br \/>\nDarlegungen der Kl\u00e4gerin zur \u00e4quivalenten Patentverletzung fehlen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung kommt schon insofern nicht in Betracht, da eine Anlage entsprechend der Figur 2 des Gebrauchsmusters das Patent nicht verletzt.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nMangels Verletzungstatbestandes haben auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung keine Grundlage.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a791 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7709 ZPO.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nAngesichts der Klageabweisung ist kommt eine Aussetzung trotz der Erfolgsaussicht der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht in Betracht.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nDer Streitwert war auf 100.000,- \u20ac festzusetzen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 477 Landgericht Braunschweig Urteil vom 1. 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