{"id":2667,"date":"2006-01-27T17:00:09","date_gmt":"2006-01-27T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2667"},"modified":"2016-04-26T09:02:33","modified_gmt":"2016-04-26T09:02:33","slug":"4a-o-504-zugschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2667","title":{"rendered":"4a O 5\/04 &#8211; Zugschloss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0534<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Januar 2006, Az. 4a O 5\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren bis zum 12. Februar 2005 zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Zugschlossmechanismus mit einem festen Lager mit einer nach innen ragenden Lagermanschette, einem Aufsatz, der in dem Lager und koaxial zu der Lagermanschette drehbar gelagert ist, einer Welle, die drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt, einer Bewegungssteuerbuchse, die durch mit der Innenwand der Lagermanschette einst\u00fcckige Ausbildung innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, einem Paar diametral gegen\u00fcberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten in der Bewegungssteuerbuchse, wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten an einer Bewegungs\u00fcbergangsstelle \u00fcbergehen, und mit einem Querstift, der an der Welle befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes in je eine der Bewegungssteuernuten hineinragen,<\/p>\n<p>anzubieten, zu ver\u00e4u\u00dfern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem eine drehbare Mitnehmerh\u00fclse vorhanden ist, die koaxial zu der Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagermanschette angeordnet ist und diametral gegen\u00fcberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an der Welle befestigte Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt, und bei dem Aufsatz und Mitnehmerh\u00fclse einst\u00fcckig miteinander verbunden sind, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz die Mitnehmerh\u00fclse in eine Drehbewegung versetzt, wobei aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes der Welle \u00fcber den sowohl in den Mitnehmernuten als auch in den Bewegungssteuernuten gef\u00fchrten Querstift nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abh\u00e4ngig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge;<\/p>\n<p>2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Dezember 1985 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Zugschl\u00f6sser sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst ab dem 24. Februar 1991 zu machen sind,<\/p>\n<p>und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3. Die Beklagten zu 1. bis 3 werden verurteilt, die in ihrem mittelbaren und\/oder unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Zugschl\u00f6sser auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 1985 bis zum 23. Februar 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 24. Februar 1991 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 35 04 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das am 12. Februar 1985 angemeldet wurde und dessen Offenlegung am 21. November 1985 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatentes wurde am 24. Januar 1991 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft einen Zugschlossmechanismus zum Verschlie\u00dfen von R\u00e4umen oder Beh\u00e4ltnissen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Zugschlossmechanismus mit<\/p>\n<p>a) einem festen Lager (30) mit einer nach innen ragenden Lagermanschette (31),<br \/>\nb) einem Aufsatz (10), der in dem Lager (30) und koaxial zu der Lagermanschette (31) drehbar gelagert ist,<br \/>\nc) einer Welle (30), die drehbar und koaxial zur Lagermanschette (31) in dem Lager (30) gelagert ist und von diesem nach innen ragt,<br \/>\nd) einer Bewegungssteuerbuchse (40), die innerhalb der Lagermanschette (31) befestigt ist, einem Paar diametral gegen\u00fcberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten (41, 42) in der Bewegungssteuerbuchse (40),<br \/>\ne) wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten (41) an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (42) an einer Bewegungs\u00fcbergangsstelle \u00fcbergehen, und mit<br \/>\nf) einem Querstift (60), der an der Welle (50) befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes (60) in je eine der Bewegungssteuernuten (41, 42) hineinragt,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch,<\/p>\n<p>g) eine drehbare Mitnehmerh\u00fclse (20), die koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungssteuerbuchse (40) in der Lagermanschette (31) angeordnet ist und diametral gegen\u00fcberliegende Mitnehmernuten (25) aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei<br \/>\nh) der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25) erstreckt,<br \/>\ni) eine Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der Mitnehmerh\u00fclse (20), wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz (10) die Mitnehmerh\u00fclse (20) in eine Drehbewegung versetzt, wobei<br \/>\nk) aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes (10) der Welle (50) \u00fcber den sowohl in den Mitnehmernuten (25) als auch in den Bewegungssteuernuten (41, 42) gef\u00fchrten Querstift (60) nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abh\u00e4ngig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 5, 7, 12 und 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das der Erl\u00e4uterung der Erfindung dient. Figur 1 zeigt eine Ansicht von oben auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schloss mit Zugmechanismus, dargestellt im in eine Schrankt\u00fcr eingebauten und voll eingeklinkten Zustand; Figur 2 zeigt einen Aufriss im Querschnitt entlang der Linie 2-2 in Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., ein italienisches Unternehmen, deren deutsches Vertriebsunternehmen die Beklagte zu 2. ist, deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Inhaber wiederum der Beklagte zu 3. ist, vertreibt \u2013 zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland \u2013 u.a. Zugschl\u00f6sser, die auch als \u201e1\/4 turn fasteners\u201c bezeichnet werden. Auf der Homepage der Beklagten zu 1. werden, entsprechend der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten Ablichtungen, auf Seite 1 \u201e1\/4 turn fasteners\u201c erw\u00e4hnt. Hierbei handelt es sich um Schl\u00f6sser, bei denen durch eine Vierteldrehung des Bet\u00e4tigungsgriffes eine Dreh- und Axialbewegung der Welle des Schlosses erfolgt. Auf Seite 2 der Anlage K 8 wird die Beklagte zu 2. als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 1. f\u00fcr Deutschland genannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte als Anlage K 9 ein angefr\u00e4stes Muster eines Schlosses des Typs FL 91 BR.85.72.BK vor, welches die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihren deutschen Vertriebspartner, der K-GmbH, von der Beklagten zu 2. anl\u00e4sslich eines Besuches des Beklagten zu 3. erhalten hat. Der Beklagte zu 3. gab sich dabei als Repr\u00e4sentant der Beklagten zu 1. aus und suchte nach Vertriebspartnern f\u00fcr Produkte der Kl\u00e4gerin in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz, was zwischen den Parteien streitig ist. Eine Explosionszeichnung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K 13 vorgelegt hat, ist nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagten wurden mit den als Anlage K 10 und 11 in Kopie \u00fcberreichten Abmahnschreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Eine Verletzung des Klagepatentes bestritt die Beklagte zu 2. (Anlage K 12). Die Beklagte zu 2. gab dennoch eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, welche von der Kl\u00e4gerin akzeptiert wurde. Die Kl\u00e4gerin nimmt nunmehr die Beklagten insgesamt auf Rechnungslegung, Vernichtung und der Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch, die Beklagte zu 1. zus\u00e4tzlich auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls jedoch \u00e4quivalenten Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Zugschlossmechanismus mit einem festen Lager mit einer nach innen ragenden Lagermanschette, einem Aufsatz, der in dem Lager und koaxial zu der Lagermanschette drehbar gelagert ist, einer Welle, die drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt, einer Bewegungssteuerbuchse, die innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, einem Paar diametral gegen\u00fcberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten in der Bewegungssteuerbuchse, wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten an einer Bewegungs\u00fcbergangsstelle \u00fcbergehen, und mit einem Querstift, der an der Welle befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes in je eine der Bewegungssteuernuten hineinragen,<\/p>\n<p>anzubieten, zu ver\u00e4u\u00dfern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem eine drehbare Mitnehmerh\u00fclse vorhanden ist die koaxial zu der Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagermanschette angeordnet ist und diametral gegen\u00fcberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an der Welle befestigte Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt, eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes und der Mitnehmerh\u00fclse, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz die Mitnehmerh\u00fclse in eine Drehbewegung versetzt, wobei aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes der Welle \u00fcber den sowohl in den Mitnehmernuten als auch in den Bewegungssteuernuten gef\u00fchrten Querstift nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abh\u00e4ngig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge;<\/p>\n<p>2. die Beklagten insgesamt zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Dezember 1985 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Zugschl\u00f6sser sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst ab dem 24. Februar 1991 zu machen sind,<\/p>\n<p>und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3. die in ihrem mittelbaren und\/oder unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Zugschl\u00f6sser auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 1985 bis zum 23. Februar 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 24. Februar 1991 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise, zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. das Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 710 ZPO ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung auch durch Bankb\u00fcrgschaft f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>3. hilfsweise, von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Patentverletzung in Abrede. Die Beklagte zu 1. sei bereits nicht passivlegitimiert, da sie in Deutschland keine Zugschl\u00f6sser der angegriffenen Art patentverletzend vertreibe; sie habe keinen Einfluss darauf, welche Schl\u00f6sser durch ihre Vertriebspartner vertrieben w\u00fcrden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Sie weise keinen Aufsatz auf, da das Klagepatent hierunter ein bestimmtes, abgrenzbares Bauteil des Schlosses verstehe, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht vorhanden sei, da der Aufsatz und die Mitnehmerh\u00fclse einst\u00fcckig ausgebildet seien. Auch fehle eine Bewegungssteuerbuchse, da die Steuernuten unmittelbar in der Innenwand des Lagers ausgebildet seien. Das Klagepatent hingegen sehe auch hier ein separates Bauteil vor. Weiterhin sei keine Mitnehmerh\u00fclse vorhanden, da der Schl\u00fcssel zur Bet\u00e4tigung des Schlosses direkt in eine Buchse eingef\u00fchrt werden w\u00fcrde. Entsprechend fehle es an einer Einrichtung zum Verbinden eines Aufsatzes und der Mitnehmerh\u00fclse, da diese bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden bzw. einst\u00fcckig ausgebildet seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch macht und die Beklagte zu 1. passivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZugschl\u00f6sser mit<\/p>\n<p>1. einem festen Lager (30) mit einer nach innen ragenden Lagermanschette (31),<\/p>\n<p>2. einem Aufsatz (10), der in dem Lager (30) und koaxial zu der Lagermanschette (31) drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>3. einer Welle (30), die drehbar und koaxial zur Lagermanschette (31) in dem Lager (30) gelagert ist und von diesem nach innen ragt,<\/p>\n<p>4. einer Bewegungssteuerbuchse (40),<\/p>\n<p>4.1 die innerhalb der Lagermanschette (31) befestigt ist,<\/p>\n<p>4.2 einer Bewegungssteuerbuchse (40) verf\u00fcgt \u00fcber ein Paar diametral gegen\u00fcberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten (41, 42),<\/p>\n<p>4.3 wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten (41) an einem Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (42) an einer Bewegungs\u00fcbergangsstelle \u00fcbergehen, und mit<\/p>\n<p>5. einem Querstift (60), der an der Welle (50) befestigt ist und<\/p>\n<p>5.1 sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt,<\/p>\n<p>5.2 wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes (60) in je eine der Bewegungssteuernuten (41, 42) hineinragen,<\/p>\n<p>sind im Stand der Technik aus den \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 US-Patentschriften 28 60 xxx (Anlage K 3), 33 02 xxx (Anlage K 2) und 34 02 xxx (Anlage K 4) bekannt. Die in diesen Patenten gezeigten Schl\u00f6sser mit Zugmechanismus k\u00f6nnen als \u201eHub- und Dreh\u201c-Schl\u00f6sser bezeichnet werden. Einer der Nachteile der \u201eHub- und Dreh\u201c-Schl\u00f6sser des Typs, der in den US-PS 28 60 xxx und 33 02 xxx gezeigt ist, besteht darin, dass es beim \u00d6ffnen des Schlosses m\u00f6glich ist, den Griff zu drehen, bevor er angehoben wird, und umgekehrt, dass es beim Verschlie\u00dfen m\u00f6glich ist, den Griff hineinzudr\u00fccken, bevor er gedreht wird. Diese M\u00f6glichkeiten sind nach der Beschreibung der Klagepatentschrift nachteilig.<\/p>\n<p>Die US-PS 34 02 xxx stellt \u2013 so das Klagepatent &#8211; eine Verbesserung dar, weil Erweiterungen an den Seiten des Griffes vorgesehen sind. Diese Erweiterungen umschlie\u00dfen den viereckigen Kopf einer Muffe, wodurch ein Drehen des Griffes in der eingeklinkten Stellung verhindert wird. Wenn jedoch ein ausreichendes Drehmoment angewendet wird, ist es m\u00f6glich, die Erweiterungen von dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht wird. Wenn sich der Griff in der ge\u00f6ffneten Stellung befindet, sorgen die zusammenwirkenden Oberfl\u00e4chen auf dem Griff und der Muffe f\u00fcr einen Sperrvorgang. Sogar mit diesen Verbesserungen ist es jedoch noch m\u00f6glich, die Verschlussvorrichtung mit in falscher Lage befindlicher Sperrklinke zu verschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Bei dem aus der US-Patentschrift 33 97 xxx bekannten Schloss f\u00fchrt der Bet\u00e4tigungsknopf die axiale Bewegung der Welle mit aus. Um den festen Zusammenhalt der miteinander zu verschlie\u00dfenden Teile zu gew\u00e4hrleisten, muss au\u00dferdem das zweite Teil mit einem speziellen Gegenhalter versehen werden, der an seiner einen Seite Nockenfl\u00e4chen aufweist, um die gew\u00fcnschte Anzugwirkung zu erzielen. Dabei wird die erforderliche Drehkraft auf die Welle durch die Torsionswirkung einer Feder erzielt. Zum Entriegeln muss der Bet\u00e4tigungsknopf mit der Welle gegen die Torsionskraft der Feder gedreht werden, woraufhin die gleichfalls unter axialem Druck stehende Torsionsfeder Welle und Bet\u00e4tigungsknopf wieder in axialer Richtung nach au\u00dfen dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Zugschlossmechanismus zu schaffen, bei welchem die Welle allein auf Grund der Drehung des Bet\u00e4tigungselementes in einer gew\u00fcnschten Reihenfolge nacheinander eine Dreh- und eine Axialbewegung ausf\u00fchrt. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen weitergehenden Mechanismus mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>6. eine drehbare Mitnehmerh\u00fclse (20),<\/p>\n<p>6.1 die koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungssteuerbuchse (40) in der Lagermanschette (31) angeordnet ist<\/p>\n<p>6.2 und diametral gegen\u00fcberliegende Mitnehmernuten (25) aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben,<\/p>\n<p>6.3 wobei der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25) erstreckt,<\/p>\n<p>7. eine Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der Mitnehmerh\u00fclse (20), wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz (10) die Mitnehmerh\u00fclse (20) in eine Drehbewegung versetzt,<\/p>\n<p>8. auf Grund der Drehbewegung des Aufsatzes (10) der Welle (50) \u00fcber den sowohl in den Mitnehmernuten (25) als auch in den Bewegungssteuernuten (41, 42) gef\u00fchrten Querstift (60) nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abh\u00e4ngig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2, 4, 6 und 7, w\u00e4hrend die weiteren Merkmale \u2013 zu Recht &#8211; au\u00dfer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Merkmal 2 sieht einen Zugschlossmechanismus mit einem Aufsatz (10) vor, der in dem Lager (30) und koaxial zur Lagermanschette (31) drehbar gelagert ist. Die Beklagten wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals ein, dass nach der Lehre des Klagepatentes der Aufsatz, auch als Zapfen bezeichnet, eines der wichtigsten Bauteile des Schlosses sei, womit ein bestimmtes, abgrenzbares Bauteil des Schlosses beschrieben werde. In Spalte 3 Zeilen 55 ff. der Klagepatentschrift w\u00fcrden die Ausgestaltung und die Funktion des Aufsatzes im Allgemeinen beschrieben, wobei insbesondere dessen Lagerung und Funktion als Aufnahmeeinheit f\u00fcr das \u00e4u\u00dfere Ende der Welle beschrieben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Als Aufsatz bezeichnet die Kl\u00e4gerin das Element (E) wie in der Explosionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, vorgelegt als Anlage K 13, beschrieben. Danach bilden der Aufsatz (E) und die Mitnehmerh\u00fclse (G) eine untrennbare Einheit.<\/p>\n<p>Ob Merkmal 2 bereits wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist, ist fraglich. Denn es spricht viel daf\u00fcr, dass das Klagepatent nach dem Wortlaut des Patentanspruches 1 und der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele unter einem Aufsatz ein separates Bauteil versteht, das in der Lage ist, wenn es durch ein Werkzeug in Drehung versetzt wird, die Mitnehmerh\u00fclse ebenfalls in Drehung zu versetzten (vgl. Spalte 3 Zeilen 55 ff. bis Spalte 4 Zeile 7). Merkmal 2 muss dabei im Zusammenhang mit dem Merkmal 7 gesehen werden, wonach der Zugschlossmechanismus mit einer Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der Mitnehmerh\u00fclse (20) versehen ist, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz und die Mitnehmerh\u00fclse (20) in eine Drehbewegung versetzt wird. Nichts anderes wird auch bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben (vgl. Spalte 3 Zeile 67 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 7) wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas innere Ende des Aufsatzes 10 ist mit einem Paar Nuten 16 zum Aufnehmen von Klammern 21 als den Aufsatz 10 und die Mitnehmerh\u00fclse 20 verbindende versehen, die von der Mitnehmerh\u00fclse 20 axial nach au\u00dfen vorspringen. Auf diese Weise wird, wenn der Aufsatz 10 in Drehung versetzt wird, z.B. durch ein geeignetes in die Ausnehmung 11 eingestecktes Werkzeug, die Mitnehmerh\u00fclse 20 ebenfalls in Drehung versetzt.\u201c<\/p>\n<p>Als Einrichtung wird bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel als Einrichtung ein Paar Nuten 16 angesehen.<br \/>\nDie Lehre nach dem Klagepatent geht mithin von einer zweiteiligen Ausgestaltung aus. Dabei ist der Kl\u00e4gerin zwar zuzustimmen, dass der Schutzbereich eines Patentes nicht durch Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2004, Az. X ZR 255\/01 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Anhand des Wortlauts des mit dem Merkmal 2 in technischem Zusammenhang stehenden Merkmal 7 erkennt der Fachmann jedoch, dass nach dem Wortsinn unter den Schutz des Klagepatentes nur solche Ausgestaltungen fallen sollen, die eine zweiteilige Ausgestaltung von Aufsatz und Mitnehmerh\u00fclse aufweisen. Ansonsten w\u00fcrde das Merkmal 7, welches eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes mit der Mitnehmerh\u00fclse vorsieht, leer laufen. Letztlich bedarf die Frag einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch keiner abschlie\u00dfenden Beurteilung, weil diese jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, insbesondere das Element (E), die gleiche Funktion und Wirkung aufweist, wie eine entsprechend dem Wortlaut mit einer Einrichtung versehene, zweiteilige Ausgestaltung. Das Element (E) verf\u00fcgt \u00fcber eine Vierkantaufnahme (F), an der ein \u00fcblicher Vierkantschl\u00fcssel zur Bet\u00e4tigung des Schlosses angesetzt werden kann. Durch die einst\u00fcckige Verbindung mit der der Mitnehmerh\u00fclse (20) entsprechenden H\u00fclse (G) wird eine von dem Vierkantschl\u00fcssel ausgehende Drehbewegung \u00fcber den Aufsatz (E) auf die H\u00fclse (G) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch substantiiert dargetan, was von den Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt wurde, dass die gleichwirkenden Mittel \u2013 Einst\u00fcckigkeit des Aufsatzes und der Mitnehmerh\u00fclse \u2013 f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres unter Ber\u00fccksichtigung der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre auffindbar gewesen w\u00e4re, und er dieses Mittel auch tats\u00e4chlich als gleichwirkend in Betracht gezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentes ist es f\u00fcr die Funktion des beanspruchten Schlosses u.a. entscheidend, dass der Aufsatz (10) im Sinne vom Merkmal 2 mit der drehbaren Mitnehmerh\u00fclse fest verbunden ist, um eine Drehbewegung vom Aufsatz (10) auf die Mitnehmerh\u00fclse (20) zu \u00fcbertragen. Eine konkrete Art der Verbindung gibt der Anspruch 1 dem Fachmann nicht vor. Merkmal 7 spricht lediglich von einer Einrichtung. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform sieht Nuten zum Aufnehmen von Klammern vor.<\/p>\n<p>Eine einst\u00fcckige Verbindung von Aufsatz und drehbarer Mitnehmerh\u00fclse ist die einfachste Art eine feste Verbindung zwischen den beiden Vorrichtungsteilen herzustellen. Hierzu wird der Fachmann insbesondere durch die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung angeleitet, wenn es dort hei\u00dft (Spalte 5 Zeilen 39 bis 43 und 57 bis 62):<\/p>\n<p>\u201eUm die Schrankt\u00fcr D aus dem Schrankrahmen F auszuklinken, wird der Aufsatz 10 entgegen dem Uhrzeigersinn in Richtung des Pfeiles in Fig. 6 gedreht. Wenn das getan wird, drehen sich der Aufsatz 10 und die Mitnehmerh\u00fclse 20 als eine Einheit.\u201c<\/p>\n<p>\u201eNachdem der Aufsatz 10 und die Mitnehmerh\u00fclse 20 von der in Fig. 6 gezeigten Stellung aus als eine Einheit um 120\u00b0 gedreht worden sind, hat sich der Querstift 60 axial nach innen zu der in Fig. 7 gezeigten Stellung bewegt und fluchtet nun mit den gegen\u00fcberliegenden Bewegungssteuernuten 42.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann wird durch das Klagepatent daher dazu angeregt, auf ihm bekannte M\u00f6glichkeiten zur Herstellung einer festen Verbindung zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden gegen eine entsprechende Auffindbarkeit des Austauschmittels ein, dass ein Fachmann auf Grund der Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in Spalte 4 Zeilen 54 bis 58, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDie relativen Positionen der Bewegungssteuerbuchse 40 und der Mitnehmerh\u00fclse 20 k\u00f6nnten umgekehrt sein, d.h. die Bewegungssteuerbuchse 40 k\u00f6nnte radial au\u00dferhalb der Mitnehmerh\u00fclse 20 anstatt innerhalb derselben angeordnet sein.\u201c<\/p>\n<p>von einem Austausch der gleichwirkenden Mittel abgehalten werden w\u00fcrde. Bei der angef\u00fchrten Beschreibung handelt es sich jedoch lediglich um die Darstellung einer Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung, was dem Fachmann ohne Weiteres bewusst ist. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 2 liegt mithin vor.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Das Merkmal besagt, dass der Zugschlossmechanismus eine Bewegungssteuerbuchse aufweist und konkretisiert die Anordnung der Bewegungssteuerbuchse in den Untermerkmalen 4.1 bis 4.3 gem\u00e4\u00df der obigen Merkmalsgliederung.<br \/>\nDie Beklagten wenden sich gegen eine Verwirklichung des Merkmals mit der Begr\u00fcndung, dass eine Bewegungssteuerbuchse nicht vorhanden sei, da die Steuernuten unmittelbar in der Innenwand des Lagers ausgebildet seien. Bereits die Verwendung des Begriffes \u201eBuchse\u201c bedeute, dass es sich um ein separates Bauteil in Form einer zylindrischen H\u00fclle handle.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bewegungssteuerbuchse \u2013 mit (C) in der Explosionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 13 bezeichnet \u2013 durch eine Verdickung in der Innenwand der Lagermanschette (B) gebildet; die Bewegungssteuerbuchse ist einst\u00fcckig mit dem Lager(A) und der Lagermanschette (B) verbunden. Eine solche Ausgestaltung macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber \u00e4quivalenten Gebrauch. Der Wortlaut des Patentanspruches 1 macht keine konkreten Angaben, dass es sich bei der Bewegungssteuerbuchse um ein separates Bauteil handeln muss. Zwar wird in dem Merkmal 4.1 ausgef\u00fchrt, dass die Bewegungssteuerbuchse innerhalb der Lagermanschette befestigt wird. Der Begriff Befestigung sagt jedoch nichts dar\u00fcber aus, wenn man den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde legt, dass hierunter nur mehrteilige Ausgestaltungen verstanden werden k\u00f6nnen. Auch bei technisch-funktionaler Auslegung des Merkmals ist eine mehrteilige Ausgestaltung nicht erforderlich. Die Bewegungssteuerbuchse hat die Aufgabe den in den Bewegungssteuernuten gef\u00fchrten Querstift aufzunehmen und entsprechend der Drehbewegung den Querstift axial oder quer verlaufend zu f\u00fchren. Anhand der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 4 Zeilen 13 bis 25 erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bewegungssteuerbuchse (40) sich in Bezug auf das Lager nicht drehen darf. W\u00fcrde sich die Bewegungssteuerbuchse (40) relativ zum Lager drehen, w\u00e4re eine Bewegungssteuerung der Welle \u00fcber den Bewegungssteuerstift (60), wie in Spalte 4 Zeilen 37 bis 42 beschrieben, nicht m\u00f6glich. Wie die feste Verbindung geschaffen werden soll, die zu der notwendigen Drehunbeweglichkeit in Bezug auf das Lager f\u00fchrt, wird nicht gesagt. Das Klagepatent spricht zwar in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel von einer Verhinderung der Drehbewegung der Bewegungssteuerbuchse durch Klammern (44) (vgl. Spalte 4, Zeilen 21 bis 23). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, welche den Schutzbereich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht beschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>Selbst wenn man hingegen die Auffassung vertritt, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4 bei einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung von Bewegungssteuerbuchse und Lagermanschette nicht vorliegt, so verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die gleichwirkenden Mittel \u2013 Einst\u00fcckigkeit der Bewegungssteuerbuchse und der Lagermanschette \u2013 sind f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres unter Ber\u00fccksichtigung der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre auffindbar gewesen, und er h\u00e4tte dieses Mittel auch tats\u00e4chlich als gleichwirkend in Betracht gezogen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt und es sind auch keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die der Feststellung entgegen stehen, dass das Austauschmittel gleichwirkend ist.<br \/>\nDie einst\u00fcckige Anordnung der Buchse (C) in der Lagermanschette der Verletzungsform w\u00e4re f\u00fcr den Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Lehre des Klagepatentes ebenfalls auffindbar gewesen, und er h\u00e4tte diese L\u00f6sung auch als gleichwirkend in Betracht gezogen. F\u00fcr den Fachmann war es ohne Weiteres zu erkennen, dass es nach Merkmal 4.1 sowie dem Inhalt der Beschreibung des Klagepatentes darauf ankommt, dass die Bewegungssteuerbuchse (40) im Sinne von Merkmal 4 in der Lagermanschette fest angeordnet ist. Denn nur bei einer hinreichend festen Anordnung k\u00f6nnen die in der Bewegungssteuerbuchse eingebrachten Nuten als Bewegungssteuernuten im Sinne von Merkmal 4.2 arbeiten, so dass auf die Welle eine Dreh- und Axialbewegung ausge\u00fcbt wird (vgl. Spalte 4 Zeilen 37 bis 42, Spalte 5 Zeilen 24 bis 28 sowie Spalte 6 Zeilen 22 bis 26). F\u00fcr die Befestigung der Bewegungssteuerbuchse innerhalb der Lagermanschette sind dem Fachmann durch die Formulierung von Anspruch 1 keine konkreten Mittel vorgegeben; er hat daher die Wahlm\u00f6glichkeit im Hinblick auf die ihm auf Grund seines allgemeinen Fachwissens zur Verf\u00fcgung stehenden Verbindungsmittel. Hierzu z\u00e4hlt dann auch die Ausf\u00fchrung der Bewegungssteuerbuchse als integraler Bestandteil der Lagermanschette.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals 4 liegt mithin vor.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Merkmal 6 verwirklicht, wonach der Zugschlossmechanismus eine drehbare Mitnehmerh\u00fclse (20) aufweisen soll. Gegen eine Verwirklichung haben die Beklagten eingewandt, dass keine Mitnehmerh\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sei, da der Schl\u00fcssel zur Bet\u00e4tigung des Schlosses direkt in eine Buchse eingef\u00fchrt werde, die sich \u00fcber die L\u00e4nge der gesamten Einheit erstrecke, in der die Bewegung der Welle erzeugt werde.<\/p>\n<p>Als Mitnehmerh\u00fclse bezeichnet die Kl\u00e4gerin in der Explosionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 13 das Bauteil (G). Diese H\u00fclse entspricht in ihrer Funktion der Mitnehmerh\u00fclse (20) im Sinne des Merkmals 6. Sie wird \u00fcber den mit ihr einst\u00fcckig verbundenen Aufsatz (E) gedreht und weist auch die in den Merkmalen 6.1 bis 6.3 beschriebene Anordnung auf, d.h. sie ist koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungsbuchse (40) in der Lagermanschette (31) angeordnet. Sie weist diametral gegen\u00fcberliegende Mitnehmernuten (25) auf, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25) erstreckt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu einer fehlenden Verwirklichung des Merkmals 6 greifen nicht durch. Denn bei der Verletzungsform wird der Vierkantschl\u00fcssel zur Bet\u00e4tigung des Schlosses nicht in eine Buchse eingef\u00fchrt, sondern gelangt mit der Vierkantaufnahme (F) des Aufsatzes (E) in Eingriff.<\/p>\n<p>Auch das zwischen den Parteien streitige Merkmal 7, wonach der Zugschlossmechanismus eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes und der Mitnehmerh\u00fclse aufweisen soll, ist mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwar lediglich eine einst\u00fcckige Ausbildung von Aufsatz und Mitnehmerh\u00fclse auf, so dass entsprechend der Ausf\u00fchrungen einer wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheidet. Die einst\u00fcckige Ausbildung stellt jedoch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 7 dar, da das Austauschmittel gleichwirkend und f\u00fcr einen Fachmann auch auffindbar war. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des Merkmals 2 verwiesen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1. die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin rechtswidrig verletzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten zu 2. und 3. haben insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, welche von der Kl\u00e4gerin angenommen wurde.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte zu 1. passivlegitimiert. Als St\u00f6rer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. \u00a7 143 Rdnr. 27 m. N. aus der Rechtsprechung). Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 \u00fcberreichten Ausz\u00fcge aus dem Internet bietet die Beklagte zu 1. unter ihrer \u00fcber die Adresse xyz auch von Deutschland aus aufrufbaren Homepage u.a. das beanstandete Schloss im Internet an, wobei die angesprochenen Verkehrsteilnehmer schon aus dem in ihrer Domain enthaltenen Bestandteil \u201eworldwide\u201c schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. nicht auf den italienischen Markt beschr\u00e4nkt. Daf\u00fcr, dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. auch an deutsche Interessenten richtet, spricht der Hinweis der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. als ihre Vertriebsh\u00e4ndlerin in Deutschland. Aus der Sicht eines objektiven Dritten kann dies nur so verstanden werden, dass die Beklagte zu 1. ihre Produkte und damit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Deutschland ans\u00e4ssigen Interessenten anbietet. Diese werden sich auf Grund der Internetwerbung der Beklagten zu 1. entweder an die Beklagten zu 1. selbst oder an die von ihr angegebene Beklagte zu 2. wenden (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 56 \u2013 Sportschuhsohle). Im \u00dcbrigen ergibt sich aus dem als Anlage K 8 \u00fcberreichten Auszug aus der Homepage der Beklagten zu 1., dass diese ihre Produkte \u00fcber Vertriebspartner u.a. in Deutschland vermarktet. Dass die Homepage der Beklagten zu 1. in englischer Sprache abgefasst ist, schadet hierbei nicht, denn der Handel verkehrt regelm\u00e4\u00dfig in englischer Sprache.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Beklagte zu 1. hat das in Rede stehende Schloss im Internet auch mit Bezug auf in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Interessenten angeboten, jedenfalls aber an solchen Angebotshandlungen mitgewirkt. Aus diesem Grunde war sie als Gewerbetreibende verpflichtet sich \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte zu informieren, wenn sie Angebotshandlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt bzw. an diesem teilnimmt. Dass die Beklagten zu 2) und 3) das beanstandete Schloss in Deutschland vertrieben haben, ist unstreitig. Insbesondere hat der Beklagte zu 2) das als Anlage K 9 vorgelegte Musterschloss auf einer Musterplatte der Firma K \u00fcbergeben. Darin liegt ein Anbieten, selbst wenn &#8211; wie die Beklagten vortragen- sich die Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma K nicht auf dieses Schloss bezogen haben. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 840 BGB). Die genaue Schadenh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest, weil die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist. Es besteht deswegen ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Das Gleiche gilt bez\u00fcglich der sich aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG ergebenden Verpflichtung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG sind die Beklagten weiterhin zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO war den Beklagten mangels Darlegung und Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen nicht einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0534 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Januar 2006, Az. 4a O 5\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2667","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2667"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2667\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2668,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2667\/revisions\/2668"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}